TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/25 W214 2127781-1

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Veröffentlicht am 25.08.2017
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Entscheidungsdatum

25.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1
GEG §6 Abs2
GEG §6a Abs1
GEG §7 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Spruch

W214 2127781-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 31.03.2016 Zl. Jv 2260/15w-33 (458Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 31.03.2016 Zl. Jv 2260/15w-33 (458

Rev 6641/15f), zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

"Die Vorstellung des XXXX gegen den vom Kostenbeamten für die Präsidentin des Landesgerichtes Linz erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.10.2015, Zl. XXXX, wird gemäß § 7 Abs. 1 GEG als verspätet zurückgewiesen.""Die Vorstellung des römisch 40 gegen den vom Kostenbeamten für die Präsidentin des Landesgerichtes Linz erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.10.2015, Zl. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG als verspätet zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In der Zwangsversteigerungssache des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) , XXXX, XXXX gegen XXXX. wurde von einem Sachverständigen der Verkehrswert der Liegenschaft XXXX samt den darauf befindlichen Räumlichkeiten mit gerundet EUR 219.000,00 festgestellt. In der Folge wurde dieser Schätzwert den Parteien bekannt gegeben. Dagegen wurden keine Einwendungen erhoben. Am 10.10.2011 erging durch das BG das Versteigerungsedikt und die Aufforderung zur Anmeldung. Darin wurde sodann der Schätzwert mit EUR 219.000,00 und somit das geringste Gebot mit EUR 109.501 angegeben und festgehalten, dass zur Liegenschaft kein Zubehör gehöre und ohne Anrechnung auf das Meistbot keine Lasten zu übernehmen seien. Bei der Versteigerung der Liegenschaft am 02.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer als Meistbietenden die Liegenschaft zugeschlagen.1. In der Zwangsversteigerungssache des Bezirksgerichtes römisch 40 (im Folgenden: BG) , römisch 40 , römisch 40 gegen römisch 40 . wurde von einem Sachverständigen der Verkehrswert der Liegenschaft römisch 40 samt den darauf befindlichen Räumlichkeiten mit gerundet EUR 219.000,00 festgestellt. In der Folge wurde dieser Schätzwert den Parteien bekannt gegeben. Dagegen wurden keine Einwendungen erhoben. Am 10.10.2011 erging durch das BG das Versteigerungsedikt und die Aufforderung zur Anmeldung. Darin wurde sodann der Schätzwert mit EUR 219.000,00 und somit das geringste Gebot mit EUR 109.501 angegeben und festgehalten, dass zur Liegenschaft kein Zubehör gehöre und ohne Anrechnung auf das Meistbot keine Lasten zu übernehmen seien. Bei der Versteigerung der Liegenschaft am 02.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer als Meistbietenden die Liegenschaft zugeschlagen.

2. Mit Beschluss des BG vom 06.08.2013 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts bewilligt und am 08.08.2013 im Grundbuch vollzogen.

Hiefür wurden dem Beschwerdeführer u.a. ausgehend von Wert des Meistbots iHv EUR 109.500,00 1,1% Eintragungsgebühren iHv EUR 1.205,00 zur Zahlung vorgeschrieben. Diese Gebühren wurden am 25.10.2013 vom Beschwerdeführer überwiesen.

Infolge der Korrektur der Bemessungsgrundlage – nämlich ausgehend vom Verkehrswert (basierend auf der Schätzung des Sachverständigen) gemäß § 26 GGG – wurden vom Kostenbeamten am 07.08.2015 erneut eine restliche Eintragungsgebühr iHv EUR 1.205,00 an den Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen mit Lastschriftanzeige und in der Folge am 07.10.2015 mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahlung vorgeschrieben. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde vom Zustelller zur Abholung zwischen 14.10.2015 und 02.11.2015 hinterlegt. Die Ausfolgung des hinterlegten Schriftstücks an den Beschwerdeführer erfolgte laut Übernahmebestätigung am 28.10.1015.Infolge der Korrektur der Bemessungsgrundlage – nämlich ausgehend vom Verkehrswert (basierend auf der Schätzung des Sachverständigen) gemäß Paragraph 26, GGG – wurden vom Kostenbeamten am 07.08.2015 erneut eine restliche Eintragungsgebühr iHv EUR 1.205,00 an den Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen mit Lastschriftanzeige und in der Folge am 07.10.2015 mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahlung vorgeschrieben. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde vom Zustelller zur Abholung zwischen 14.10.2015 und 02.11.2015 hinterlegt. Die Ausfolgung des hinterlegten Schriftstücks an den Beschwerdeführer erfolgte laut Übernahmebestätigung am 28.10.1015.

3. Mit Eingabe vom 18.11.2015 gab der Beschwerdeführer eine handschriftliche Stellungnahme an das Landesgericht Linz ab, die als Vorstellung gewertet wurde.

4. Mit Schreiben vom 26.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt noch einmal zur Kenntnis gebracht, wobei ihm insbesondere die Verspätung seiner Vorstellung vorgehalten wurde, und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Dazu erging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers. In einem Telefonat am 22.03.2016 wurde der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer nochmals besprochen und ihm die Sachlage mündlich dargelegt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 31.03.2016, zugestellt am 05.04.2016, erging ein nochmaliger Zahlungsauftrag an den Beschwerdeführer und wurde er aufgefordert, eine Eintragungsgebühr TP 9 lit. b Z 1 GGG von EUR 1.205,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv EUR 8,00, insgesamt EUR 1.213,00, zu zahlen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 31.03.2016, zugestellt am 05.04.2016, erging ein nochmaliger Zahlungsauftrag an den Beschwerdeführer und wurde er aufgefordert, eine Eintragungsgebühr TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG von EUR 1.205,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv EUR 8,00, insgesamt EUR 1.213,00, zu zahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag vom 07.10.2015 verspätet erhoben worden sei, da die als Vorstellung gewertete handschriftliche Stellungnahme erst am 18.11.2015 beim BG eingelangt sei. Aus dem vorgelegten Teilakt des BG gehe hervor, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Der Zahlungsauftrag sei richtig bestimmt worden und entspreche der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes. Daher sei sein Antrag auf Einstellung des Mandatsbescheides aufgrund der verspäteten Eingabe zurückzuweisen und neuerlich ein Bescheid (Zahlungsauftrag) von der belangten Behörde zu erlassen gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 30.04.2016 (eingelangt bei der belangten Behörde am 03.05.2016) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin behauptete der Beschwerdeführer zunächst, dass ihm – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – in dem Telefonat am 22.03.2016 noch zugesichert worden sei, dass er eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Zur Nachforderung aufgrund des Verkehrswertes nach § 26 GGG führte er aus, dass § 26 eine unklare Formulierung beinhalte. Auch Gutachter könnten sich im Bereich Marktwert und Baumängel irren und manchmal Baumängel übersehen. Des Weiteren verwies er auf sein Schreiben vom 17.12.2015, in dem er auf Baumängel hingewiesen habe. Er bitte darum, "eine Ausnahme in der Sache Bemessungsgrundlage zu überdenken".5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 30.04.2016 (eingelangt bei der belangten Behörde am 03.05.2016) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin behauptete der Beschwerdeführer zunächst, dass ihm – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – in dem Telefonat am 22.03.2016 noch zugesichert worden sei, dass er eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Zur Nachforderung aufgrund des Verkehrswertes nach Paragraph 26, GGG führte er aus, dass Paragraph 26, eine unklare Formulierung beinhalte. Auch Gutachter könnten sich im Bereich Marktwert und Baumängel irren und manchmal Baumängel übersehen. Des Weiteren verwies er auf sein Schreiben vom 17.12.2015, in dem er auf Baumängel hingewiesen habe. Er bitte darum, "eine Ausnahme in der Sache Bemessungsgrundlage zu überdenken".

6. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

In der Zwangsversteigerungssache des Bezirksgerichtes Traun,XXXX, wurde von einem Sachverständigen der Verkehrswert der Liegenschaft XXXX Brandstatt samt den darauf befindlichen Räumlichkeiten mit gerundet EUR 219.000,00 festgestellt. Bei der Versteigerung der Liegenschaft am 02.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer als Meistbietenden die Liegenschaft zugeschlagen. Mit Beschluss des BG vom 06.08.2013 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts bewilligt und am 08.08.1013 im Grundbuch vollzogen.In der Zwangsversteigerungssache des Bezirksgerichtes Traun,römisch 40 , wurde von einem Sachverständigen der Verkehrswert der Liegenschaft römisch 40 Brandstatt samt den darauf befindlichen Räumlichkeiten mit gerundet EUR 219.000,00 festgestellt. Bei der Versteigerung der Liegenschaft am 02.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer als Meistbietenden die Liegenschaft zugeschlagen. Mit Beschluss des BG vom 06.08.2013 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts bewilligt und am 08.08.1013 im Grundbuch vollzogen.

Hiefür wurden dem Beschwerdeführer u.a. ausgehend von Wert des Meistbots iHv EUR 109.500,00 1,1% Eintragungsgebühren iHv EUR 1.205,00 zur Zahlung vorgeschrieben. Diese Gebühren wurden am 25.10.2013 vom Beschwerdeführer überwiesen.

Ausgehend vom Verkehrswert (basierend auf der Schätzung des Sachverständigen) gemäß § 26 GGG – wurden vom Kostenbeamten am 07.08.2015 erneut eine restliche Eintragungsgebühr iHv EUR 1.205,00 an den Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen mit Lastschriftanzeige und in der Folge am 07.10.2015 mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahlung vorgeschrieben. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde – wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers – zur Abholung hinterlegt, wobei die Ausfolgung des hinterlegten Schriftstücks gemäß Übernahmebestätigung am 28.10.1015 erfolgte.Ausgehend vom Verkehrswert (basierend auf der Schätzung des Sachverständigen) gemäß Paragraph 26, GGG – wurden vom Kostenbeamten am 07.08.2015 erneut eine restliche Eintragungsgebühr iHv EUR 1.205,00 an den Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen mit Lastschriftanzeige und in der Folge am 07.10.2015 mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahlung vorgeschrieben. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde – wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers – zur Abholung hinterlegt, wobei die Ausfolgung des hinterlegten Schriftstücks gemäß Übernahmebestätigung am 28.10.1015 erfolgte.

Der Beschwerdeführer wendete sich mit einem Schreiben gegen diese Vorschreibung, das am 18.11.2015 beim LG Linz einlangte, in dem er u. a. ausführte, dass er wegen Abwesenheit den Zahlungsauftrag nicht rechtzeitig beheben konnte. Weiters behauptete er Baumängel der Liegenschaft. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Vorstellung gewertet.

Die Vorstellung wurde verspätet erhoben. Der Zahlungsauftrag ist dem Beschwerdeführer am 28.10.2015 ausgefolgt worden, sodass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls eine Zustellung des Mandatsbescheides vorlag. Die Vorstellung wurde am 18.11.2015, also deutlich nach der Zwei-Wochen-Frist beim Landesgericht Linz eingebracht.

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme gegeben, wozu jedoch keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist erging.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind grundsätzlich unstrittig. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, dass er den Zahlungsauftrag erst am 02.11.2015 beheben konnte, wird dies durch die im Akt befindliche Ausfolgungsbestätigung widerlegt. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer die Vorstellung frühestens am 17.11.2015 verfasst hat (er selbst zitierte in der Beschwerde sein Schreiben als Schreiben vom 17.12.2015 (gemeint ist wohl: 17.11.2015); auch wurde das Schreiben offenbar erst aufgrund eines Anrufes vom 17.11.2015 erstellt (siehe dazu AV vom 19.11.2015). Dass das Schreiben einem Zustelldienst übergeben wurde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wurde das Schreiben am 18.11.2015 beim LG Linz eingebracht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die verspätete Einbringung der Vorstellung leugnete. Auch aus seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde geht dies nicht hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Artikel 131, Absatz 4, B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 1 Z 1 GEG hat das Gericht im Justizverwaltungsweg Gerichts- und Verwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG hat das Gericht im Justizverwaltungsweg Gerichts- und Verwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (Paragraph 7, Absatz eins, GEG).

Gemäß § 6b Abs. 2 GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG i BGBl. Nr. 288/1962 n der hier relevanten Fassung (vor der Novelle BGBl. I Nr. 156/2015, da die Neufassung erst für Vorstellungen anwendbar ist, die nach dem 01.01.2016 erhoben wurden) kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG i Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, n der hier relevanten Fassung (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, da die Neufassung erst für Vorstellungen anwendbar ist, die nach dem 01.01.2016 erhoben wurden) kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

Gemäß § 87 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 idgF ist, soweit die ZPO nicht anderes vorsieht, von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen. Die §§ 89a ff GOG beziehen sich auf den elektronischen Rechtsverkehr.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895, idgF ist, soweit die ZPO nicht anderes vorsieht, von Amts wegen nach den Paragraphen 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen. Die Paragraphen 89 a, ff GOG beziehen sich auf den elektronischen Rechtsverkehr.

§ 17 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der hier relevanten Fassung, lautet:Paragraph 17, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der hier relevanten Fassung, lautet:

"Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

3.2.2. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:

Wie bereits ausgeführt, wurde der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid dem Beschwerdeführer am 28.10.2015 ausgefolgt und damit jedenfalls zugestellt, sodass sich weitere Erhebungen über den genauen Tag seiner Rückkehr erübrigen. Die am 17.11.2015 verfasste und 18.11.2015 eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers wurde daher jedenfalls verspätet erhoben. Die Verspätung wurde dem Beschwerdeführer auch unter Setzung einer Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme vorgehalten. Dazu gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

Daher wäre – wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (nicht aber aus dem Spruch) hervorgeht und wie zunächst auch im Schreiben vom 26.02.2016 dem Beschwerdeführer angekündigt wurde – die Vorstellung zurückzuweisen gewesen. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich weder aus dem Akt noch aus der Rechtslage, wieso erneut ein Zahlungsauftrag ergehen sollte. Da die Vorstellung verspätet erfolgte, erwuchs der ursprüngliche Zahlungsauftrag vom 07.10.2015 in Rechtskraft, sodass wegen entschiedener Sache die bescheidmäßige Erlassung eines neuerlichen Zahlungsauftrages nicht zulässig war. Deshalb war der angefochtene Bescheid in eine Zurückweisung der Vorstellung abzuändern (vgl. auch VwGH 15.03.2017, Ra 2015/04/082).Daher wäre – wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (nicht aber aus dem Spruch) hervorgeht und wie zunächst auch im Schreiben vom 26.02.2016 dem Beschwerdeführer angekündigt wurde – die Vorstellung zurückzuweisen gewesen. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich weder aus dem Akt noch aus der Rechtslage, wieso erneut ein Zahlungsauftrag ergehen sollte. Da die Vorstellung verspätet erfolgte, erwuchs der ursprüngliche Zahlungsauftrag vom 07.10.2015 in Rechtskraft, sodass wegen entschiedener Sache die bescheidmäßige Erlassung eines neuerlichen Zahlungsauftrages nicht zulässig war. Deshalb war der angefochtene Bescheid in eine Zurückweisung der Vorstellung abzuändern vergleiche auch VwGH 15.03.2017, Ra 2015/04/082).

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Übrigen wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Übrigen wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidberichtigung, Mandatsbescheid, ne bis in idem, Rechtskraft,
Rechtsmittelfrist, verspätete Vorstellung, Vorstellung,
Vorstellungsfrist, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2127781.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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