TE Bvwg Beschluss 2017/8/28 W199 2128006-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2017
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Entscheidungsdatum

28.08.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
ZustG §9 Abs3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W 199 2128006-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016, Zl. 1075763005-150767762, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 27.05.2016, 1075763005-150767762, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016, Zl. 1075763005-150767762, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 27.05.2016, 1075763005-150767762, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 30.6.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Am selben Tag ersuchte die Polizeiinspektion XXXX eine "Koordinationsstelle für Rechtsberatungen" um "Mitteilung der zuständigen juristischen Person" für den Beschwerdeführer. Auch noch an diesem Tag wurde ihr mitgeteilt, die "zuständige Organisation" sei die ARGE Rechtsberatung. Der Niederschrift über die Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion XXXX) am 2.7.2015 ist zu entnehmen, dass dieser Befragung als "sonstige Anwesende" Frau XXXX beiwohnte, die Niederschrift vermerkt neben dem Namen die Abkürzung "ARGE". (Dies soll offenbar zum Ausdruck bringen, dass Frau XXXX der Befragung als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers beiwohnte, da die "ARGE" als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt worden war.)1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 30.6.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Am selben Tag ersuchte die Polizeiinspektion römisch 40 eine "Koordinationsstelle für Rechtsberatungen" um "Mitteilung der zuständigen juristischen Person" für den Beschwerdeführer. Auch noch an diesem Tag wurde ihr mitgeteilt, die "zuständige Organisation" sei die ARGE Rechtsberatung. Der Niederschrift über die Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion römisch 40 ) am 2.7.2015 ist zu entnehmen, dass dieser Befragung als "sonstige Anwesende" Frau römisch 40 beiwohnte, die Niederschrift vermerkt neben dem Namen die Abkürzung "ARGE". (Dies soll offenbar zum Ausdruck bringen, dass Frau römisch 40 der Befragung als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers beiwohnte, da die "ARGE" als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt worden war.)

Dem Akt, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vorgelegt hat, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12.8.2015 einer Betreuungsstelle im Bundesland Niederösterreich zugewiesen wurde. Auf einer Ladung vom 22.9.2015 heißt es: "vertreten durch: Abteilung Rechtsvertretung Minderjährige XXXX". Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (Gruppe Gesundheit und Soziales, Koordinierungsstelle umF) erteilte am 4.1.2016 vier namentlich genannten Personen (alle Mitarbeiter der "XXXX gem. GmbH") Vollmacht, den Beschwerdeführer bis zur Volljährigkeit im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu vertreten, die Vollmachten umfassen auch Zustellvollmachten und wurden auch dem Bundesamt bekanntgegeben. Der Einvernahme des Beschwerdeführers am 29.1.2016 vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Niederösterreich inXXXX) wohnte als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers Frau XXXX, bei, eine der vier Personen, denen Vollmacht erteilt worden war. (Die Niederschrift vermerkt am Beginn ua.: "Vertreter: XXXX".) Ihr wurden in der Einvernahme auch "aktuelle Länderfeststellungen" des Bundesamtes zur Lage in Syrien ausgefolgt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, und sie war es auch, die am 4.2.2016 für den Beschwerdeführer eine Stellungnahme dazu erstattete.Dem Akt, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vorgelegt hat, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12.8.2015 einer Betreuungsstelle im Bundesland Niederösterreich zugewiesen wurde. Auf einer Ladung vom 22.9.2015 heißt es: "vertreten durch: Abteilung Rechtsvertretung Minderjährige XXXX". Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (Gruppe Gesundheit und Soziales, Koordinierungsstelle umF) erteilte am 4.1.2016 vier namentlich genannten Personen (alle Mitarbeiter der "XXXX gem. GmbH") Vollmacht, den Beschwerdeführer bis zur Volljährigkeit im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu vertreten, die Vollmachten umfassen auch Zustellvollmachten und wurden auch dem Bundesamt bekanntgegeben. Der Einvernahme des Beschwerdeführers am 29.1.2016 vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Niederösterreich inXXXX) wohnte als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers Frau römisch 40 , bei, eine der vier Personen, denen Vollmacht erteilt worden war. (Die Niederschrift vermerkt am Beginn ua.: "Vertreter: XXXX".) Ihr wurden in der Einvernahme auch "aktuelle Länderfeststellungen" des Bundesamtes zur Lage in Syrien ausgefolgt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, und sie war es auch, die am 4.2.2016 für den Beschwerdeführer eine Stellungnahme dazu erstattete.

Am 20.4.2016 teilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (Gruppe Gesundheit und Soziales, Koordinierungsstelle umF) dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag von einer Einrichtung in XXXX "in XXXX" überstellt werde. Am 2.5.2016 fertigte das Bundesamt einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem an, der eine Betreuung des Beschwerdeführers in Wien ergab.Am 20.4.2016 teilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (Gruppe Gesundheit und Soziales, Koordinierungsstelle umF) dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag von einer Einrichtung in römisch 40 "in XXXX" überstellt werde. Am 2.5.2016 fertigte das Bundesamt einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem an, der eine Betreuung des Beschwerdeführers in Wien ergab.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.5.2016 stellte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die "juristische Person" ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite. Diese Verfahrensanordnung ist an den Beschwerdeführer gerichtet, im Kopf heißt es: "vertreten durch: MA 11, Amt für Jugend und Familie".

Mit einem e-mail, das bereits mit 13.5.2016 datiert ist, bestätigte eine Mitarbeiterin der ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe – es handelte sich um eine jener vier Personen, denen das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung am 4.1.2016 namens des Beschwerdeführers Vollmacht erteilt hatte – gegenüber dem Bundesamt, dass die Verfahrensanordnung übermittelt worden sei, führte dann aus, "Wir" – gemeint sind offenbar die vier Personen (oder aber die "ARGE") – hätten für den Beschwerdeführer eine Vollmacht gehabt, er wohne jetzt in Wien, aber der MA 11 sei noch nicht die Obsorge übertragen worden, und knüpfte daran die Frage, wem der Bescheid nun zugestellt werde oder ob er schon zugestellt worden sei. Nach der Aktenlage wurde diese Frage nicht – jedenfalls nicht in schriftlicher Form – beantwortet.

2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.5.2017 (Spruchpunkt III). Ob diese mit "Bescheid" überschriebene Erledigung wirksam erlassen und daher tatsächlich ein Bescheid ist, dies ist Gegenstand dieses Verfahrens. (Soweit daher im folgenden – der Einfachheit halber – von einem Bescheid die Rede ist, wird damit vorläufig keine Aussage über den Bescheidcharakter getroffen.) Auch im Kopf dieses Bescheides heißt es: "vertreten durch: MA 11, Amt für Jugend und Familie". Im vorliegenden Verwaltungsakt findet sich eine Zustellverfügung vom 20.5.2016 über die Zustellung des angefochtenen Bescheides per Rsa "an die gesetzliche Vertretung" des Beschwerdeführers, das sei die "MA 11, Jugend und Familie, Rüdengasse 11, 1030 Wien". An diesen Zustellempfänger wurde der Bescheid auch am 25.5.2016 zugestellt.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.5.2017 (Spruchpunkt römisch drei). Ob diese mit "Bescheid" überschriebene Erledigung wirksam erlassen und daher tatsächlich ein Bescheid ist, dies ist Gegenstand dieses Verfahrens. (Soweit daher im folgenden – der Einfachheit halber – von einem Bescheid die Rede ist, wird damit vorläufig keine Aussage über den Bescheidcharakter getroffen.) Auch im Kopf dieses Bescheides heißt es: "vertreten durch: MA 11, Amt für Jugend und Familie". Im vorliegenden Verwaltungsakt findet sich eine Zustellverfügung vom 20.5.2016 über die Zustellung des angefochtenen Bescheides per Rsa "an die gesetzliche Vertretung" des Beschwerdeführers, das sei die "MA 11, Jugend und Familie, Rüdengasse 11, 1030 Wien". An diesen Zustellempfänger wurde der Bescheid auch am 25.5.2016 zugestellt.

Mit Bescheid vom 27.5.2016 berichtigte das Bundesamt den angefochtenen Bescheid dahin, dass auf der ersten Seite (dh. im Kopf des Bescheides) der Vorname des Beschwerdeführers nicht "XXXX", sondern "XXXX" zu lauten habe und der Familienname in Großbuchstaben zu schreiben sei. Bezüglich der Vertretung enthält dieser Bescheid eine gleichartige Fomulierung wie der berichtigte Bescheid, das gilt auch für die Zustellverfügung.

Am 31.5.2016 übermittelte der Magistrat Wien, Amt für Jugend und Familie, dem Bundesamt einen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.5.2016; das Bundesamt leitete ihn dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Mit Spruchpunkt 1 dieses Beschlusses übertrug das Bezirksgericht die Obsorge für den Beschwerdeführer gemäß § 209 ABGB "dem Kinder- und Jugendhilfeträger"; nach Spruchpunkt 2 kommt dieser Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu (Hinweis auf § 107 Abs. 2 AußStrG). Aus der Begründung geht hervor, dass das Amt für Jugend und Familie für die Bezirke XXXX den Antrag gestellt hatte, dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien gemäß § 209 ABGB die vorläufige Obsorge zur Gänze zu übertragen.Am 31.5.2016 übermittelte der Magistrat Wien, Amt für Jugend und Familie, dem Bundesamt einen Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.5.2016; das Bundesamt leitete ihn dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Mit Spruchpunkt 1 dieses Beschlusses übertrug das Bezirksgericht die Obsorge für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 209, ABGB "dem Kinder- und Jugendhilfeträger"; nach Spruchpunkt 2 kommt dieser Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu (Hinweis auf Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG). Aus der Begründung geht hervor, dass das Amt für Jugend und Familie für die Bezirke römisch 40 den Antrag gestellt hatte, dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien gemäß Paragraph 209, ABGB die vorläufige Obsorge zur Gänze zu übertragen.

3. Gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9.6.2016, die ein Rechtsanwalt namens des Beschwerdeführers eingebracht hat; er beruft sich auf eine Vollmacht, die ihm der Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, namens des Beschwerdeführers erteilt hat.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9.6.2016, die ein Rechtsanwalt namens des Beschwerdeführers eingebracht hat; er beruft sich auf eine Vollmacht, die ihm der Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, namens des Beschwerdeführers erteilt hat.

4.1. Mit Schreiben vom 1.8.2017 wandte sich das Bundesverwaltungsgericht an den Beschwerdeführer und an die belangte Behörde und legte dar, es gehe davon aus, dass mit der Zuweisung des Beschwerdeführers an eine Betreuungsstelle, die in einem anderen Bundesland liege als jene, der er zuletzt zugewiesen gewesen sei, auch der gesetzliche Vertreter gewechselt habe. Dementsprechend sei mit der Zuweisung des Beschwerdeführers an eine Betreuungsstelle in Wien nicht mehr der niederösterreichische, sondern der Wiener Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers. Vertretungshandlungen, die der bisherige gesetzliche Vertreter zuständigerweise gesetzt habe, dürften aber davon nicht berührt worden sein. Zu diesen Handlungen zähle auch die Erteilung von Vollmacht an die oben genannten vier Personen. Durch den Wechsel in der "Person" des gesetzlichen Vertreters dürften die Vollmachten, die das Land Niederösterreich am 4.1.2016 erteilt habe, nicht erloschen sein; sie hätten ab diesem Zeitpunkt vom nunmehrigen gesetzlichen Vertreter (namens des Beschwerdeführers) oder von den Bevollmächtigten gekündigt werden können. Da ein solcher Widerruf der Vollmacht durch den nunmehrigen gesetzlichen Vertreter oder eine Auflösung durch die vier bevollmächtigten Personen dem Akt nicht entnommen werden könne, dürften die vier Personen nach wie vor – gewillkürte – Vertreter des Beschwerdeführers sein, und zwar, seit der nunmehr einschreitende Rechtsanwalt, den der nunmehrige gesetzliche Vertreter bevollmächtigt habe, zusätzlich zu diesem. Eine der vier Personen habe sich vielmehr beim Bundesamt erkundigt, wem der Bescheid nun zugestellt werde oder ob er schon zugestellt worden sei. (Dass die Vollmachten für die genannten vier Personen ausdrücklich bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers befristet seien, habe auf dieses Ergebnis keinen Einfluss, sondern werde erst schlagend werden, wenn der Beschwerdeführer volljährig werde.) Allenfalls könne man die Ansicht vertreten, dadurch, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch den nunmehrigen gesetzlichen Vertreter, den nun einschreitenden Rechtsanwalt "mit seiner weiteren Vertretung beauftragt hat", wie es in der Beschwerde heiße, sei die Vollmacht für die vier Personen erloschen. Diese Wirkung sei aber jedenfalls erst mit 9.6.2016 eingetreten, als die Beschwerde eingebracht worden sei.

Dadurch, dass der angefochtene Bescheid entgegen § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente BGBl. 200/1982 (Zustellgesetz; in der Folge: ZustG) nicht einem der vier zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, sondern dem gesetzlichen Vertreter selbst zugestellt worden sei, dürfte, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, ein Zustellmangel bewirkt worden sein. Für das Gericht sei nicht erkennbar, ob dieser Zustellmangel in der Folge iSd § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG geheilt worden sei, indem das Schriftstück (die Ausfertigung, die für den Beschwerdeführer bzw. für seinen gesetzlichen Vertreter bestimmt gewesen sei) einem der vier damals zustellungsbevollmächtigten Vertreter zugekommen sei.Dadurch, dass der angefochtene Bescheid entgegen Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, (Zustellgesetz; in der Folge: ZustG) nicht einem der vier zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, sondern dem gesetzlichen Vertreter selbst zugestellt worden sei, dürfte, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, ein Zustellmangel bewirkt worden sein. Für das Gericht sei nicht erkennbar, ob dieser Zustellmangel in der Folge iSd Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG geheilt worden sei, indem das Schriftstück (die Ausfertigung, die für den Beschwerdeführer bzw. für seinen gesetzlichen Vertreter bestimmt gewesen sei) einem der vier damals zustellungsbevollmächtigten Vertreter zugekommen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht lud die Parteien des Verfahrens ein, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Es stellte dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zu Handen des Rechtsanwalts zu, dem der nunmehrige gesetzliche Vertreter Vollmacht erteilt hatte, brachte es aber auch den vier anderen (derzeit oder früher) zustellungsbevollmächtigten Vertretern zur Kenntnis, sodass auch sie die Möglichkeit hatten, sich zu äußern.

4.2.1. Der Beschwerdeführer nahm am 11.8.2017 Stellung und erklärte, die vom Land Niederösterreich der XXXX am 4.1.2016 erteilte Vollmacht sei auch nach dem Umzug des Beschwerdeführers nach Wien aufrecht geblieben und bis zur Zustellung des Bescheides weder vom Land Niederösterreich noch später von der Stadt Wien aufgelöst worden. Nach Kenntnis des einschreitenden Vertreters, der mit den damaligen Vertretern Rücksprache gehalten habe, sei der Zustellmangel nicht geheilt. Mit Schreiben vom 9.8.2017 hätten die bisher bevollmächtigten Vertreter die ihnen erteilte Vollmacht zurückgelegt. Der einschreitende Rechtsvertreter habe mit Schreiben vom 9.8.2017 die ordentliche Zustellung des Bescheids vom 20.5.2016 beantragt. – Dem Schreiben ist eine "Zurücklegung" der Vollmacht vom 4.1.2016 durch die "XXXX" beigelegt. Diese "Zurücklegung" wurde unabhängig davon auch unmittelbar dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.4.2.1. Der Beschwerdeführer nahm am 11.8.2017 Stellung und erklärte, die vom Land Niederösterreich der römisch 40 am 4.1.2016 erteilte Vollmacht sei auch nach dem Umzug des Beschwerdeführers nach Wien aufrecht geblieben und bis zur Zustellung des Bescheides weder vom Land Niederösterreich noch später von der Stadt Wien aufgelöst worden. Nach Kenntnis des einschreitenden Vertreters, der mit den damaligen Vertretern Rücksprache gehalten habe, sei der Zustellmangel nicht geheilt. Mit Schreiben vom 9.8.2017 hätten die bisher bevollmächtigten Vertreter die ihnen erteilte Vollmacht zurückgelegt. Der einschreitende Rechtsvertreter habe mit Schreiben vom 9.8.2017 die ordentliche Zustellung des Bescheids vom 20.5.2016 beantragt. – Dem Schreiben ist eine "Zurücklegung" der Vollmacht vom 4.1.2016 durch die "XXXX" beigelegt. Diese "Zurücklegung" wurde unabhängig davon auch unmittelbar dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

4.2.2. Mit e-mail vom 16.8.2017 äußerte sich das Bundesamt und führte aus, als der Beschwerdeführer den Wohnsitz gewechselt habe und der Grundversorgung in einem anderen Bundesland zugewiesen worden sei, sei davon ausgegangen worden, dass die vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erteilte Vollmacht vom 4.1.2016 keine Rechtswirksamkeit mehr haben könne, zumal da ab dem Wohnsitzwechsel der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger (demnach die MA 11) als gesetzlicher Vertreter gelte und dieser niemals die Diakonie mit der gesetzlichen Vertretung bevollmächtigt habe. Der angefochtene Bescheid sei demnach gemäß § 10 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) am 25.5.2016 der MA 11 als dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zugestellt worden, der diese Zustellung angenommen und nicht als rechtswidrig zurückgewiesen habe. Am selben Tag habe das Bezirksgericht XXXX dem Amt für Jugend und Familie, MA 11, die Obsorge in vollem Umfang übertragen, und zwar ohne Ausschluss des Bereiches der gesetzlichen Vertretung im Asylverfahren. Des weiteren habe die MA 11 als gesetzlicher Vertreter den Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gestellt, der entsprechende Bescheid sei auch ihr zugestellt worden.4.2.2. Mit e-mail vom 16.8.2017 äußerte sich das Bundesamt und führte aus, als der Beschwerdeführer den Wohnsitz gewechselt habe und der Grundversorgung in einem anderen Bundesland zugewiesen worden sei, sei davon ausgegangen worden, dass die vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erteilte Vollmacht vom 4.1.2016 keine Rechtswirksamkeit mehr haben könne, zumal da ab dem Wohnsitzwechsel der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger (demnach die MA 11) als gesetzlicher Vertreter gelte und dieser niemals die Diakonie mit der gesetzlichen Vertretung bevollmächtigt habe. Der angefochtene Bescheid sei demnach gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) am 25.5.2016 der MA 11 als dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zugestellt worden, der diese Zustellung angenommen und nicht als rechtswidrig zurückgewiesen habe. Am selben Tag habe das Bezirksgericht römisch 40 dem Amt für Jugend und Familie, MA 11, die Obsorge in vollem Umfang übertragen, und zwar ohne Ausschluss des Bereiches der gesetzlichen Vertretung im Asylverfahren. Des weiteren habe die MA 11 als gesetzlicher Vertreter den Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gestellt, der entsprechende Bescheid sei auch ihr zugestellt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.1.1. Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.

§ 7 ZustG steht unter der Überschrift "Heilung von Zustellmängeln" und lautet:Paragraph 7, ZustG steht unter der Überschrift "Heilung von Zustellmängeln" und lautet:

"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Diese Gestalt erhielt § 7 ZustG durch Art. 4 Z 8 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 BGBl. I 5/2008; dadurch wurde Abs. 2 des § 7 ZustG aufgehoben und der bisherige Abs. 1 wurde zum einzigen Absatz. Er hatte seine Gestalt durch Art. 3 Z 2 BG BGBl. I 10/2004 erhalten und war gemäß § 40 Abs. 4 ZustG idF des Art. 3 Z 12 BG BGBl. I 10/2004 am 1.3.2004 in Kraft getreten. (Die Änderung des § 7 ZustG durch Art. 4 Z 8 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 trat gemäß § 40 Abs. 5 ZustG idF des Art. 4 Z 51 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft.)Diese Gestalt erhielt Paragraph 7, ZustG durch Artikel 4, Ziffer 8, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,; dadurch wurde Absatz 2, des Paragraph 7, ZustG aufgehoben und der bisherige Absatz eins, wurde zum einzigen Absatz. Er hatte seine Gestalt durch Artikel 3, Ziffer 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, erhalten und war gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ZustG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 12, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, am 1.3.2004 in Kraft getreten. (Die Änderung des Paragraph 7, ZustG durch Artikel 4, Ziffer 8, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 trat gemäß Paragraph 40, Absatz 5, ZustG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 51, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft.)

§ 9 ZustG steht unter der Überschrift "Zustellungsbevollmächtigter" und lautet auszugsweise:Paragraph 9, ZustG steht unter der Überschrift "Zustellungsbevollmächtigter" und lautet auszugsweise:

"(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) ...

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

Diese Gestalt erhielt § 9 Abs. 1 und 3 ZustG durch Art. 4 Z 10 und 12 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007; dadurch wurde Abs. 1 des § 9 ZustG neu gefasst und der zweite Satz in Abs. 3 eingefügt. Die Änderung trat gemäß § 40 Abs. 5 ZustG idF des Art. 4 Z 51 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft. § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG hatte diese Fassung durch Art. 3 Z 4 BG BGBl. I 10/2004 erhalten und war gemäß § 40 Abs. 4 ZustG idF des Art. 3 Z 12 BG BGBl. I 10/2004 am 1.3.2004 in Kraft getreten.Diese Gestalt erhielt Paragraph 9, Absatz eins und 3 ZustG durch Artikel 4, Ziffer 10 und 12 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007; dadurch wurde Absatz eins, des Paragraph 9, ZustG neu gefasst und der zweite Satz in Absatz 3, eingefügt. Die Änderung trat gemäß Paragraph 40, Absatz 5, ZustG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 51, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft. Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG hatte diese Fassung durch Artikel 3, Ziffer 4, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, erhalten und war gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ZustG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 12, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, am 1.3.2004 in Kraft getreten.

1.2. Gemäß § 5 Z 1 ZustG ist die "Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten." (Fassung gemäß Art. 4 Z 7 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007). "Empfänger" ist "die von der1.2. Gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ZustG ist die "Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten." (Fassung gemäß Artikel 4, Ziffer 7, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007). "Empfänger" ist "die von der

Behörde in der Zustellverfügung ... namentlich als solcher

bezeichnete Person" (§ 2 Z 1 ZustG; Fassung nach Art. 10 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I 33). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.bezeichnete Person" (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG; Fassung nach Artikel 10, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt römisch eins 33). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Nach § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Heilungsvorschrift entspricht § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG in der Stammfassung, wie sie bis zum Inkrafttreten des BG BGBl. I 10/2004 galt. Diese Bestimmung sieht somit – ausnahmsweise – die Heilung auch eines Mangels der Zustellverfügung vor.Nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Heilungsvorschrift entspricht Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustG in der Stammfassung, wie sie bis zum Inkrafttreten des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, galt. Diese Bestimmung sieht somit – ausnahmsweise – die Heilung auch eines Mangels der Zustellverfügung vor.

2.1.1. Gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung (mithin am 25.5.2016) war der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Beschwerdeführer einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde, somit das Land Wien. Zwar war der Beschwerdeführer zunächst einer Betreuungsstelle in Niederösterreich zugewiesen worden, sodass gemäß § 10 Abs. 3 dritter Satz BFA-VG gesetzlicher Vertreter der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger dieses Bundeslandes geworden war, das war hier das Bundesland Niederösterreich. Doch mit der Zuweisung des Beschwerdeführers an eine Betreuungsstelle, die in einem anderen Bundesland lag als jene, der er zuletzt zugewiesen worden war, wechselte auch der gesetzliche Vertreter (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 14 zu § 10 BFA-VG; Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski (Hg.), Fremdenpolizei- und Asylrecht [Stand: 1.3.2016, rdb.at] Anm. 6 zu § 10 BFA-VG; zum insoweit vergleichbaren § 16 Abs. 3 AsylG 2005 in der Stammfassung schon Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 393). Dementsprechend war mit der Zuweisung des Beschwerdeführers an eine Betreuungsstelle in Wien nicht mehr der niederösterreichische, sondern der Wiener Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers.2.1.1. Gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung (mithin am 25.5.2016) war der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Beschwerdeführer einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde, somit das Land Wien. Zwar war der Beschwerdeführer zunächst einer Betreuungsstelle in Niederösterreich zugewiesen worden, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, dritter Satz BFA-VG gesetzlicher Vertreter der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger dieses Bundeslandes geworden war, das war hier das Bundesland Niederösterreich. Doch mit der Zuweisung des Beschwerdeführers an eine Betreuungsstelle, die in einem anderen Bundesland lag als jene, der er zuletzt zugewiesen worden war, wechselte auch der gesetzliche Vertreter vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 14 zu Paragraph 10, BFA-VG; Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski (Hg.), Fremdenpolizei- und Asylrecht [Stand: 1.3.2016, rdb.at] Anmerkung 6 zu Paragraph 10, BFA-VG; zum insoweit vergleichbaren Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 in der Stammfassung schon Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 393). Dementsprechend war mit der Zuweisung des Beschwerdeführers an eine Betreuungsstelle in Wien nicht mehr der niederösterreichische, sondern der Wiener Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers.

Das Land Niederösterreich als damals zuständiger Jugendwohlfahrtsträger und damit gesetzlicher Vertreter hatte am 4.1.2016 vier namentlich genannten Personen (alle Mitarbeiter der XXXX gem. GmbH) Vollmacht erteilt, den Beschwerdeführer bis zur Volljährigkeit im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu vertreten. Die Vollmachten umfassten auch Zustellvollmachten. Diese vier Personen waren somit, da der gesetzliche Vertreter namens des Beschwerdeführers handelte, gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers. Es ist zu fragen, ob sie weiterhin als seine gewillkürten Vertreter anzusehen waren, als der Bescheid zuzustellen war. (Dem nunmehr als – gewillkürter – Vertreter einschreitenden Rechtsanwalt war zu dieser Zeit noch keine Vollmacht erteilt worden.)Das Land Niederösterreich als damals zuständiger Jugendwohlfahrtsträger und damit gesetzlicher Vertreter hatte am 4.1.2016 vier namentlich genannten Personen (alle Mitarbeiter der römisch 40 gem. GmbH) Vollmacht erteilt, den Beschwerdeführer bis zur Volljährigkeit im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu vertreten. Die Vollmachten umfassten auch Zustellvollmachten. Diese vier Personen waren somit, da der gesetzliche Vertreter namens des Beschwerdeführers handelte, gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers. Es ist zu fragen, ob sie weiterhin als seine gewillkürten Vertreter anzusehen waren, als der Bescheid zuzustellen war. (Dem nunmehr als – gewillkürter – Vertreter einschreitenden Rechtsanwalt war zu dieser Zeit noch keine Vollmacht erteilt worden.)

2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof führte in einem einschlägigen Fall aus: "Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmacht der Mutter und Vormünderin des vormals minderjährigen A.S. an Rechtsanwalt Dr. G.K. [...], die diese namens des Minderjährigen erteilte, hat aber auch für den zwischenzeitig eigenberechtigt gewordenen Miteigentümer Rechtswirkungen entfaltet: [...] Das Bevollmächtigungsverhältnis, das durch die Mutter namens des Minderjährigen begründet wurde, ist durch den Eintritt der Volljährigkeit nicht erloschen. Es konnte ab diesem Zeitpunkt vielmehr (nur) von A.S. selbst aufgelöst werden. Da ein solcher Widerruf der Vollmacht durch den volljährig gewordenen A.S. dem Akt nicht entnommen werden kann, erfolgte die Zustellung an den Rechtsanwalt Dr. G.K. [...] auch für A.S. entsprechend dem damals in Geltung stehenden § 26 Abs. 1 AVG rechtswirksam." (VwGH 23.2.1995, 94/06/0185) Der Fall, dass – wie hier – ein Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters eintritt, kann nicht anders beurteilt werden als jener, in dem die gesetzliche Vertretung (durch Eintritt der Volljährigkeit) erlischt. Es ist daher davon auszugehen, dass Vertretungshandlungen, die der frühere gesetzliche Vertreter, der Jugendwohlfahrtsträger in Niederösterreich, wirksam gesetzt hat, Geltung behalten. Zum Zeitpunkt, als der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, waren daher die vier vom Land Niederösterreich bevollmächtigten Personen gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers. Nur an sie und nicht an den – nunmehrigen – gesetzlichen Vertreter (den Wiener Jugendwohlfahrtsträger) konnte der angefochtene Bescheid daher wirksam zugestellt werden.2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof führte in einem einschlägigen Fall aus: "Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmacht der Mutter und Vormünderin des vormals minderjährigen A.S. an Rechtsanwalt Dr. G.K. [...], die diese namens des Minderjährigen erteilte, hat aber auch für den zwischenzeitig eigenberechtigt gewordenen Miteigentümer Rechtswirkungen entfaltet: [...] Das Bevollmächtigungsverhältnis, das durch die Mutter namens des Minderjährigen begründet wurde, ist durch den Eintritt der Volljährigkeit nicht erloschen. Es konnte ab diesem Zeitpunkt vielmehr (nur) von A.S. selbst aufgelöst werden. Da ein solcher Widerruf der Vollmacht durch den volljährig gewordenen A.S. dem Akt nicht entnommen werden kann, erfolgte die Zustellung an den Rechtsanwalt Dr. G.K. [...] auch für A.S. entsprechend dem damals in Geltung stehenden Paragraph 26, Absatz eins, AVG rechtswirksam." (VwGH 23.2.1995, 94/06/0185) Der Fall, dass – wie hier – ein Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters eintritt, kann nicht anders beurteilt werden als jener, in dem die gesetzliche Vertretung (durch Eintritt der Volljährigkeit) erlischt. Es ist daher davon auszugehen, dass Vertretungshandlungen, die der frühere gesetzliche Vertreter, der Jugendwohlfahrtsträger in Niederösterreich, wirksam gesetzt hat, Geltung behalten. Zum Zeitpunkt, als der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, waren daher die vier vom Land Niederösterreich bevollmächtigten Personen gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers. Nur an sie und nicht an den – nunmehrigen – gesetzlichen Vertreter (den Wiener Jugendwohlfahrtsträger) konnte der angefochtene Bescheid daher wirksam zugestellt werden.

2.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustandekommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 ZustG; vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115; 12.11.1998, 95/18/0495; vgl. auch VwGH 4.7.1989, 88/05/0225). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E13, 18 zu § 63 AVG; VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764; zuletzt 11.12.2013, 2012/08/0314). Nichts anderes kann im Verhältnis der Verwaltungsgerichte zu Bescheiden der Verwaltungsbehörden gelten:2.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustandekommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG; vergleiche zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115; 12.11.1998, 95/18/0495; vergleiche auch VwGH 4.7.1989, 88/05/0225). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E13, 18 zu Paragraph 63, AVG; VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764; zuletzt 11.12.2013, 2012/08/0314). Nichts anderes kann im Verhältnis der Verwaltungsgerichte zu Bescheiden der Verwaltungsbehörden gelten:

Auch ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. (Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.)Auch ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. (Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.)

Das Bundesamt hat seine Zustellverfügung (iSd § 5 ZustG) in der Form getroffen, dass es den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers als Empfänger nannte. Aus der Darstellung oben ergibt sich aber, dass der Bescheid einem der gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen gewesen wäre, die der (frühere) gesetzliche Vertreter namens des Beschwerdeführers bevollmächtigt hatte.Das Bundesamt hat seine Zustellverfügung (iSd Paragraph 5, ZustG) in der Form getroffen, dass es den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers als Empfänger nannte. Aus der Darstellung oben ergibt sich aber, dass der Bescheid einem der gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen gewesen wäre, die der (frühere) gesetzliche Vertreter namens des Beschwerdeführers bevollmächtigt hatte.

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der angefochtene Bescheid einem dieser gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers zugekommen und der Zustellmangel somit geheilt wäre. Vielmehr hat der nunmehrige gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers die Ansicht bekräftigt, dass der Zustellmangel nicht geheilt ist. Für die Heilung eines Zustellmangels ist es jedenfalls erforderlich, dass das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommt, die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes heilt einen unterlaufenen Zustellmangel nicht (zB VwGH 29.6.1984, 83/02A/0555; 4.7.1986, 85/18/0349; 6.3.1987, 86/11/0121; 27.5.1999, 99/02/0083; 29.3.2001, 2001/06/0004).

Dem Einwand der belangten Behörde, mit dem Umzug des Beschwerdeführers nach Wien und dem damit einhergehenden Wechsel des gesetzlichen Vertreters sei auch die Vertretungsmacht der seinerzeitigen gewillkürten Vertreter erloschen, ist die vorhin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.

2.2.2. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat ausgeführt, er habe "die ordentliche Zustellung" des Bescheids vom 20.5.2016 beantragt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht bekannt, dass der Bescheid inzwischen zugestellt worden wäre.

Sollte dies jedoch der Fall sein, so ließe sich der Zustellvorgang als jener interpretieren, der zunächst unterlassen worden ist: Zwar war der Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.5.2016 zu Handen eines seiner gewillkürten Vertreter zuzustellen; seit der rechtsfreundliche Vertreter seine Vollmacht angezeigt hat – und seit überdies die früheren gewillkürten Vertreter ihre Vollmacht "zurückgelegt" haben –, ist aber eine Zustellung an den Beschwerdeführer wirksam nur zu Handen dieses rechtsfreundlichen Vertreters möglich. Zu der Frage, ob die unzulässig eingebrachte Berufung (heute: Beschwerde) durch die spätere Zustellung des Bescheides nachträglich zulässig wird, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich: Ein Teil bejaht dies (VwGH 4.6.1987, 86/02/0198: "Eine Zurückweisung mangels eines bekämpfbaren Bescheides [vgl. die obzitierte Vorjudikatur] wäre nur so lange zulässig gewesen, als dessen rechtswirksame Zustellung nicht erfolgt war."; 4.7.1989, 88/05/0225: "Ist aber die Bescheidzustellung im Zeitpunkt der Entscheidung über die vor Zustellung des Bescheides eingebrachte Berufung bereits rechtswirksam vollzogen, so ist eine Zurückweisung der Berufung aus dem Grunde ihrer vorzeitigen Erhebung nicht (mehr) zulässig."; 4.12.1990, 90/11/0150: "Wäre das unmittelbar an den Beschwerdeführer zugestellte Schriftstück seinem Vertreter tatsächlich nachträglich zugekommen [vgl. diesbezüglich die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1984, Slg. Nr. 11487/A, und vom 4. Juli 1986, Zl. 85/18/0349, sowie seinen Beschluß vom 6. März 1987, Zl. 86/11/0121], so wäre damit eine Heilung des [...] Zustellmangels erfolgt, weshalb in diesem Falle von einer rechtswirksamen Erlassung des betreffenden Bescheides hätte ausgegangen werden müssen und die Berufung daher nicht als unzulässig hätte zurückgewiesen werden dürfen."; dem folgend obiter VwGH 29.3.2001, 2001/06/0004), ein Teil verneint das (VwGH 27.5.1999, 99/02/0083: "Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die bereits vorher erhobene Berufung auch als gegen das erst mit der Zustellung des Originals an die Rechtsvertreter rechtswirksam gewordene Straferkenntnis gerichtet gewertet werden könnte, weil in einem Einparteienverfahren [...] die Erhebung einer Berufung zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraussetzt".).

Das Bundesverwaltungsgericht würde sich der zweiten Ansicht anschließen. Die ordentliche Revision zuzulassen, ist aber nicht geboten, weil es, wie gesagt, keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bescheid inzwischen zugestellt worden wäre.

2.3. Die Beschwerde richtet sich, da der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist.

Daher ist sie als unzulässig zurückzuweisen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Bescheidwirkung, gesetzlicher Vertreter,
Vollmacht, Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2128006.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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