Entscheidungsdatum
29.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W147 2160474-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Mai 2017, Zl. 67180509-161652847-BMI-BFA-STM-RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Mai 2017, Zl. 67180509-161652847-BMI-BFA-STM-RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Oktober 2003, Zl. 03 11.646-BAT, wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt.
2. Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 und 84 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 83 und 84 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 107 StGB zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 107, StGB zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 146, 147(2), 148 1. Fall iVm § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die bedingte Nachsicht dieser Verurteilung wurde in weiterer Folge widerrufen.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 146, 147 (, 2,), 148 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die bedingte Nachsicht dieser Verurteilung wurde in weiterer Folge widerrufen.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und wurde auch diesbezüglich die bedingte Strafnachsicht widerrufen.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und wurde auch diesbezüglich die bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 114 Abs. 1 und 114 Abs. 3 Z 1 FPG, §§ 27 und 28 SMG und §§ 50 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 114, Absatz eins und 114 Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Paragraphen 27 und 28 SMG und Paragraphen 50, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83, 105 und 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 83, 105 und 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt.
3. Am 7. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
3.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass in seiner Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und aufgrund seiner Verurteilung zu einer zweijährigen Haftstrafe (XXXX), beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht stattzugeben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.3.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass in seiner Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und aufgrund seiner Verurteilung zu einer zweijährigen Haftstrafe (römisch 40 ), beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht stattzugeben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
3.2. Der Beschwerdeführer verschwieg sich.
3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem im Spruch genannten den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab. Begründend führte es aus, der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels und der Schlepperei als Wiederholungstäter zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden, wobei seine Vorstrafen erschwerend für das Strafausmaß gewertet worden seien. Es liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer ein Reisedokument weiterhin nützen könnte, Schleppertätigkeiten und Suchtmittelhandel fortzusetzen, weshalb die Ausstellung des beantragten Konventionsreisepasses aus gesetzlichen Gründen ausgeschlossen sei.3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem im Spruch genannten den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab. Begründend führte es aus, der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels und der Schlepperei als Wiederholungstäter zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden, wobei seine Vorstrafen erschwerend für das Strafausmaß gewertet worden seien. Es liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer ein Reisedokument weiterhin nützen könnte, Schleppertätigkeiten und Suchtmittelhandel fortzusetzen, weshalb die Ausstellung des beantragten Konventionsreisepasses aus gesetzlichen Gründen ausgeschlossen sei.
3.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde und brachte vor, er benötige dieses Dokument, um Verwandte zu besuchen und privat legal zu reisen. Weiters sei völlig außer Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten zu tiefst bereue, in der Haft einen Gesinnungswechsel durchlebe und fortan ein ordentliches Leben führen möchte. Der Beschwerdeführer habe geordneten Lebensverhältnisse und sich nach der Tat immer gesetzestreu verhalten; es kann daher nicht die Annahme abgeleitet werden, er würde sich in zukünftigen Situationen neuerlich nicht gesetzestreu verhalten. Der Umstand eines einmaligen Fehlverhaltens lasse eine derartige Schlussfolgerung nicht zu. Auch sei diese Mutmaßung der belangten Behörde nicht begründet und habe diese die individuelle Situation des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Insbesondere würden gegen den Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten vorliegen.
4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 2. Juni 2017 und der Verwaltungsakt langten am 6. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vorliegenden Strafurteile und des Strafregisterauszugs wird Folgendes festgestellt:
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Oktober 2003, Zl. 03 11.646-BAT, wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt.
2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig und wurde insbesondere mit Urteil des XXXX vom XXXX, gemäß §§ 114 Abs. 1 und 114 Abs. 3 Z 1 FPG, §§ 27 und 28 SMG und §§ 50 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Diesem Urteil lag einerseits zugrunde, dass Beschwerdeführer mit Kokain handelte und auch zum Eigengebrauch erwarb. Andererseits führte er im Zeitraum von XXXX bis XXXX organisiert Schlepperfahrten von XXXX nach XXXX bzw. XXXX sowie von XXXX nach XXXX und XXXX durch, wobei er pro geschleppter Person von einem als "Araber" bezeichneten Mittäter zwischen € 250,- und € 650,- lukrierte. Der Beschwerdeführer organisierte diese Schlepperei, manchmal täglich, manchmal in einem Abstand von drei bis vier Tagen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer eine Schusswaffe samt Munition in seiner Gewahrsame, für welche er keinen gültigen Waffenpass besaß.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig und wurde insbesondere mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 114, Absatz eins und 114 Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Paragraphen 27 und 28 SMG und Paragraphen 50, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Diesem Urteil lag einerseits zugrunde, dass Beschwerdeführer mit Kokain handelte und auch zum Eigengebrauch erwarb. Andererseits führte er im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 organisiert Schlepperfahrten von römisch 40 nach römisch 40 bzw. römisch 40 sowie von römisch 40 nach römisch 40 und römisch 40 durch, wobei er pro geschleppter Person von einem als "Araber" bezeichneten Mittäter zwischen € 250,- und € 650,- lukrierte. Der Beschwerdeführer organisierte diese Schlepperei, manchmal täglich, manchmal in einem Abstand von drei bis vier Tagen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer eine Schusswaffe samt Munition in seiner Gewahrsame, für welche er keinen gültigen Waffenpass besaß.
3. Der Beschwerdeführer war zuvor arbeitslos, verbüßt derzeit eine Haftstrafe und wurde neuerlich strafrechtlich verurteilt
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einsichtnahme in das Strafregister sowie das oben genannte Strafurteil.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).Gemäß Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.1. § 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zukommt:3.1. Paragraph 94, FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zukommt:
"Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."
Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß Paragraph 94, Absatz 5, leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:
"Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992."
Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16. 5. 2013, 2013/21/0003). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor. [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG K6.).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16. 5. 2013, 2013/21/0003). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor. [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG K6.).
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0030; 24. 9. 2009, 2009/18/0155).
3.2. Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestand im FPG bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0030).
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG. Damit werden bei den Tathandlungen des Beschwerdeführers insbesondere der starke Auslandsbezug und auch der Missbrauch von Reisedokumenten deutlich. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist.Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Damit werden bei den Tathandlungen des Beschwerdeführers insbesondere der starke Auslandsbezug und auch der Missbrauch von Reisedokumenten deutlich. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2000, ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist.
Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gerichtlich strafbaren Schlepperei mehrfach verwirklicht hat, dient die Nichtausstellung eines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum kann eine Zukunftsprognose zur Zeit keinesfalls auch angesichts des gerichtlich belegten Suchtgifthandels zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren, befindet sich der Beschwerdeführer doch derzeit in Strafhaft und wurde er überdies nochmalig strafgerichtlich verurteilt. Die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens überdies außer Betracht zu bleiben (VwGH 26. 11. 2009, 2009/18/0460). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16. 5. 2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren sowie VwGH 10. 4. 2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten).Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gerichtlich strafbaren Schlepperei mehrfach verwirklicht hat, dient die Nichtausstellung eines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum kann eine Zukunftsprognose zur Zeit keinesfalls auch angesichts des gerichtlich belegten Suchtgifthandels zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren, befindet sich der Beschwerdeführer doch derzeit in Strafhaft und wurde er überdies nochmalig strafgerichtlich verurteilt. Die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens überdies außer Betracht zu bleiben (VwGH 26. 11. 2009, 2009/18/0460). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können vergleiche VwGH 16. 5. 2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren sowie VwGH 10. 4. 2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten).
Dem Einwand in der Beschwerde, durch das verspürte Haftübel und der seitherigen Veränderung des Lebens sei kein weiteres schädliches Verhalten mehr zu erwarten, ist entgegenzuhalten, dass in Anbetracht seines wiederholten Fehlverhaltens über einen langen Deliktszeitraum der seither verstrichene Zeitraum viel zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine doch erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass zu diesem Zweck missbraucht werden könnte.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde das Familienleben ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 7. 7. 2009, 2007/18/0243; 24. 6. 2010, 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich (VwGH 7. 11. 2012, 2012/18/0024).
Die Darstellung der familiären Situation hat an der Entscheidung nichts ändern können, weil die Versagung eines Konventionsreisepasses bei Vorliegen der in § 92 FPG genannten Umstände zwingend ist, sodass dabei (wie bereits erwähnt) kein Ermessen ausgeübt werden kann. Aufgrund dieser Erwägungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ob des aktenkundigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers bei ihm eine Geringschätzung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen annimmt und aufgrund des gegebenen Sachverhalts annimmt, dass diese Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Diese Prognosebeurteilung, der auch das Bundesverwaltungsgericht beitritt, wurde durch die Beschwerde nicht entkräftet, deren Vorbringen nicht geeignet war, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, dies insbesondere in Anbetracht der einschlägigen Delinquenz des Beschwerdeführers und des erst relativ kurzen Zeitraums.Die Darstellung der familiären Situation hat an der Entscheidung nichts ändern können, weil die Versagung eines Konventionsreisepasses bei Vorliegen der in Paragraph 92, FPG genannten Umstände zwingend ist, sodass dabei (wie bereits erwähnt) kein Ermessen ausgeübt werden kann. Aufgrund dieser Erwägungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ob des aktenkundigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers bei ihm eine Geringschätzung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen annimmt und aufgrund des gegebenen Sachverhalts annimmt, dass diese Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Diese Prognosebeurteilung, der auch das Bundesverwaltungsgericht beitritt, wurde durch die Beschwerde nicht entkräftet, deren Vorbringen nicht geeignet war, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, dies insbesondere in Anbetracht der einschlägigen Delinquenz des Beschwerdeführers und des erst relativ kurzen Zeitraums.
3.3. Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich.3.3. Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).3.4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.4.2. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Konventionsreisepass, Prognoseentscheidung, Reisedokument,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W147.2160474.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017