Entscheidungsdatum
30.08.2017Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W117 2156761-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am 06.12.1985, StA. Ägypten, gegen die weitere Anhaltung aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zahl: 1127996100-170548160, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am 06.12.1985, StA. Ägypten, gegen die weitere Anhaltung aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zahl: 1127996100-170548160, zu Recht:
I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 28.09.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 29.09.2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Behörde gem. der Dublin-III-VO Konsultationen mit Italien führe; am 18.10.2016 teilten die italienischen Behörden der österreichischen Behörde mit, dass Italien für die Führung des Verfahrens nicht zuständig sei.
Mit Bescheid vom 11.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.09.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 (AsylG) IdgF, abgewiesen; gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBL I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005. BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen; gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA- VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.04.2017 verloren und es wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 11.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.09.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 100 aus 2005, (AsylG) IdgF, abgewiesen; gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, BGBL römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen; gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA- VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.04.2017 verloren und es wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der BF hat sich vom 17.03 bis zum 18.04.2017 in der Justizanstalt Wiener Neustadt befunden. Er wurde am 18.04.2017 durch das Landesgericht Wiener Neustadt wegen der § 269 Abs. 2 2 Fall StGB und § 15, 125 StGB und § 269 Abs. 1 2. Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, da er am 17.03.2017 zwei Mitarbeiter der Erstaufnahmestelle Ost mit dem Umbringen durch Erschießen bedrohte. Durch dieses Verhalten hat der BF die Herausgabe einer weißen Verfahrenskarte erwirkt. Weiters formte er dabei die Hände zu einem Maschinengewehr und hat mit drohender Geste auf den Beamten gezeigt. Auch gab er an, dass er den "IS" holen werde bzw. beim "IS" sei.Der BF hat sich vom 17.03 bis zum 18.04.2017 in der Justizanstalt Wiener Neustadt befunden. Er wurde am 18.04.2017 durch das Landesgericht Wiener Neustadt wegen der Paragraph 269, Absatz 2, 2 Fall StGB und Paragraph 15, 125, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, 2. Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, da er am 17.03.2017 zwei Mitarbeiter der Erstaufnahmestelle Ost mit dem Umbringen durch Erschießen bedrohte. Durch dieses Verhalten hat der BF die Herausgabe einer weißen Verfahrenskarte erwirkt. Weiters formte er dabei die Hände zu einem Maschinengewehr und hat mit drohender Geste auf den Beamten gezeigt. Auch gab er an, dass er den "IS" holen werde bzw. beim "IS" sei.
Am 24.04.2017 war die Verfahrensanordnung ergangen, dass der BF zum Verfahren zugelassen sei, ihm aber gem. § 13 Abs 1 und 2 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme, ihm deshalb auch keine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG zukomme; diese Verfahrensanordnung hat der BF am 08.05.2017 übernommen.Am 24.04.2017 war die Verfahrensanordnung ergangen, dass der BF zum Verfahren zugelassen sei, ihm aber gem. Paragraph 13, Absatz eins und 2 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme, ihm deshalb auch keine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG zukomme; diese Verfahrensanordnung hat der BF am 08.05.2017 übernommen.
Der BF wurde am 08.05.2017 durch die Regionaldirektion Niederösterreich (der BF wollte sich dort Zugang zum "Asyllager" verschaffen) zur Erlassung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme brachte er vor, dass er seinen Wohnort nicht gemeldet habe, da die Polizei wisse, dass er in einer Kirche im 22.Bezirk wohne. Er habe das bei der Polizeidienststelle bekannt gegeben. Er habe keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und suche eine Arbeit. Seine Eltern und seine zwei Schwestern würden in Algerien leben. Er habe keine Barmittel und keine Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei in Österreich nicht amtlich gemeldet. Er sei gesund und benötige keine Medikamente.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. 1127996100/170548160, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. 1127996100/170548160, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.
Am 09.05.2017 wurde der BF einer Einvernahme im Hinblick auf sein Asylverfahren unterzogen. Dort gab er im Hinblick auf seine Asylgründe im Wesentlichen an, dass er Asyl wolle, da es in Ägypten keine Arbeit gebe. Er werde in Ägypten nicht verfolgt, jedoch sei die Sicherheitslage sehr schlecht und Christen würden unterdrückt werden.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 11.05.2017 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 11.05.2017 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.05.2017 erhob der BF durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.05.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass "Fluchtgefahr" iSd § 76 FPG nicht vorliegeMit Schriftsatz vom 11.05.2017 erhob der BF durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.05.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass "Fluchtgefahr" iSd Paragraph 76, FPG nicht vorliege
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017 wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG habe der BF dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG habe der BF dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.05.2017 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 08.06.2017, an die BFA Direktion, Abteilung Heimreisezertifikate, wurde um dringende Beantragung eines HRZ für den BF ersucht.
Mit Schreiben vom 09.06.2017 ersuchte das BFA bei der Ägyptischen Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den BF. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass sich der BF in Schubhaft befinde und daher auf die dringende Notwendigkeit einer zeitnahen Identifizierung hingewiesen wurde.
In einem Aktenvermerk vom 14.06.2017 zur Dauer der Schubhaft wurde festgehalten, dass der Antrag auf internationalen Schutz des BF mittlerweile in allen Punkten negativ entschieden worden sei und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden sei. Vom BVwG sei die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden. Die Schubhaft sei in II.Instanz bestätigt worden. Ein HRZ sei bereits beantragt worden und es sei auf die Dringlichkeit hingewiesen worden. Der Reisepass des BF sei während des Verfahrens abgelaufen.In einem Aktenvermerk vom 14.06.2017 zur Dauer der Schubhaft wurde festgehalten, dass der Antrag auf internationalen Schutz des BF mittlerweile in allen Punkten negativ entschieden worden sei und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden sei. Vom BVwG sei die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden. Die Schubhaft sei in römisch zwei.Instanz bestätigt worden. Ein HRZ sei bereits beantragt worden und es sei auf die Dringlichkeit hingewiesen worden. Der Reisepass des BF sei während des Verfahrens abgelaufen.
Aus dem BFA-internen Schriftverkehr vom 21.06.2017 geht hervor, dass für eine Flugbuchung ein gültiges Reisedokument vorliegen müsse. Falls der Pass abgelaufen sei, könne die betreffende Person nicht die Passkontrolle passieren und es müsste ein HRZ oder ein anderes Reisedokument erstellt werden.
In einem Aktenvermerk vom 22.06.2017 des BFA wurde ausgeführt, dass eine Anfrage bei der Direktion bezüglich Abschiebungen nach Ägypten mit abgelaufenem Reisepass ergeben habe, dass abgelaufene ägyptische Reisepässe nicht zur Einreise nach Ägypten berechtigen würden und die Fluglinie die Mitnahme verweigere.
Am 28.06.2017 erfolgte eine Akteneinsicht durch eine Mitarbeiterin der den BF vertretenden Rechtsberatungsorganisation.
Am 27.06.2017 erging ein Auftrag des BFA an die LPD Wien zur Vorführung des BF zum Ägyptischen Konsulat am 29.06.2017.
Am 29.06.2017 wurde der BF der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Aus dem dazu ergangenen Bericht geht hervor, dass die Vorführung ohne Vorfälle durchgeführt worden sei. Vor Ort habe nicht geklärt werden können, ob ein HRZ ausgestellt werden könne.
Am 05.07.2017 langte eine Beschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher dieser seine Anhaltung in Schubhaft bekämpfte.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2017 wurde das BFA zur Einholung einer schriftlichen Stellungnahme eines Arztes des PAZ bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes des BF beauftragt.
Weiters wurde der BF mit Schreiben vom selben Tag zur Vorlage von Befunden bzw. einer Stellungnahme im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF aufgefordert.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2017 an das BFA wurde um nähere Information hinsichtlich des weiteren Procedere im Hinblick auf die Ausstellung eines HRZ für den BF ersucht. Weiters wurde um nähere Information zur Frage, ob und bis wann mit der Ausstellung eines HRZ gerechnet werden könne, ersucht.
Per E-Mail vom 07.07.2017 teilte das BFA mit, dass der BF durch die ägyptische Botschaft eindeutig identifiziert werden konnte. Weiters wurde mitgeteilt, dass am 22.05.2017 das HRZ beantragt worden sei und am 29.06.2017 die Befragung des BF auf der ägyptischen Botschaft stattgefunden habe. Die Unterlagen würden durch die ägyptische Botschaft an das Innenministerium in Kairo zur Überprüfung und zur Erlangung der Ermächtigung für die Ausstellung eines HRZ übermittelt werden. Laut ägyptischer Botschaft werde die Antwort aus Kairo im August einlangen.
Mit Schreiben vom 10.07.2017 teilte der BF mit, dass dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2017 bezüglich der Vorlage von Nachweisen nicht entsprochen werden könne, da der BF selbst über keine derartigen Befunde verfüge. Der BF stehe jedoch in regelmäßiger amtsärztlicher sowie psychiatrischer Behandlung (letztere durch den Verein Dialog) im PAZ Hernalser Gürtel. Es werde daher beantragt, von der Landespolizeidirektion Wien als zuständiger Behörde für den Vollzug der Haft ein aktuelles ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des BF so wie dies auch in anderen Schubhaftverfahren gängige Praxis sei. Für diesen Zweck entbinde der BF die ihn behandelnden Ärzte von der Verschwiegenheitspflicht. Der BF erhalte nach eigenen Angaben Beruhigungstabletten sowie Tabletten gegen Kopfschmerzen und schlaffördernde Medikamente. Die genaue Bezeichung der Medikamente sei dem BF jedoch unbekannt. Er habe zudem im heutigen Rechtsberatungsgespräch angegeben, Probleme mit dem Herz, dem Magen sowie den Nasennebenhöhlen zu haben.
Am 10.07.2017 langte das amtsärztliche Gutachten betreffend den BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem wurde ausgeführt, dass der BF sowohl körperlich als auch geistig unauffällig und aus medizinischer Sicht die Haftfähigkeit nach wie vor gegeben sei.
Mit Erkenntnis vom 11.07.2017, W268, 2156761-2/10E, wurde "die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen". Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht entscheidungswesentlich aus:Mit Erkenntnis vom 11.07.2017, W268, 2156761-2/10E, wurde "die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen". Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht entscheidungswesentlich aus:
"Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):
3.1. Das BFA ersuchte mit Schreiben vom 09.06.2017 bei der ägyptischen Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den BF. Der BF wurde am 29.06.2017 der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Der BF wurde von der ägyptischen Botschaft identifiziert und die Behörde verfügt über einen abgelaufenen Reisepasses des BF, sodass etwaige weitere für notwendig erachtete Nachforschungen durch die ägyptische Botschaft dadurch wesentlich erleichtert werden.
3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durchaus als möglich.
3.3. Die gegenständliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit hat keine Änderungen hinsichtlich der Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung ergeben.
Privat- und Familienleben bzw. Fluchtgefahr:
4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht nicht Deutsch. Er hat gar keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Der BF war nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 18.04.2017 nicht behördlich gemeldet und verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt kaum über Barmittel und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.
4.2. Der BF ist nicht bereit, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und ist auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden. Er bedrohte Mitarbeiter des Bundesamtes mit Mord und wurde aus diesem Grund wegen gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Auch nach der Entlassung aus der wegen dieses Vorfalls verhängten Haft hat der BF seinen Wohnsitz nicht gemeldet. Im Falle des BF liegt daher Fluchtgefahr vor."
[ ]
29. Mit Schreiben vom 25.08.2017 ersuchte die Verwaltungsbehörde um Verlängerung der Schubhaft um einen weiteren Monat und führte aus:
"Am 28.09.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit 20.12.2016 langte die erste Mitteilung ein, dass er verdächtigt wird, gemeinsam mit einer anderen Person, zwei Mobiltelefone gestohlen zu haben.
Weiters hat er am 17.03.2017 zwei Mitarbeiter der Erstaufnahmestelle Ost mit dem Umbringen durch Erschießen bedroht. Er wollte sich durch dieses Verhalten die Herausgabe einer weißen Verfahrenskarte erwirken. Er hat mit den Händen ein Maschinengewehr geformt und mit drohenden Gesten auf den Beamten gezeigt. Auch gab er an, dass er den "IS" holen werde bzw. beim "IS" seien.
Aufgrund dessen wurde er am 18.04.2017 durch das Landesgericht Wiener Neustadt, zur Zahl 037 Hv 35/2017d, wegen der § 269 Abs. 2 2. Fall StGB und § 15 StGB, § 125 StGB und § 269 Abs. 1 2 Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Aufgrund dessen wurde er am 18.04.2017 durch das Landesgericht Wiener Neustadt, zur Zahl 037 Hv 35/2017d, wegen der Paragraph 269, Absatz 2, 2. Fall StGB und Paragraph 15, StGB, Paragraph 125, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, 2 Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Er hat sich von 17.03.2017 bis 18.04.2017 in der Justizanstalt Wiener Neustadt befunden. Aufgrund seines Verhaltens konnte er auch nicht mehr in der Grundversorgung aufgenommen werden.
Am 24.04.2017 erging die Verfahrensanordnung, dass er gem. § 28 AsylG zum Verfahren zugelassen, Ihm aber gem. § 13 (1) und (2) AsylG kein Aufenthaltsrecht zukommt. Somit steht Ihm auch keine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG zu. Diese Verfahrensanordnung haben Sie am 08.05.2017 übernommen.Am 24.04.2017 erging die Verfahrensanordnung, dass er gem. Paragraph 28, AsylG zum Verfahren zugelassen, Ihm aber gem. Paragraph 13, (1) und (2) AsylG kein Aufenthaltsrecht zukommt. Somit steht Ihm auch keine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG zu. Diese Verfahrensanordnung haben Sie am 08.05.2017 übernommen.
Es wurde am 08.05.2017 die Schubhaft erlassen.
Das Asylverfahren ist seit dem 30.05.2017 rechtskräftig negativ in II. Instanz bestätigt und rechtskräftig.Das Asylverfahren ist seit dem 30.05.2017 rechtskräftig negativ in römisch zwei. Instanz bestätigt und rechtskräftig.
Während dieser Zeit ist der Reisepass des Genannten abgelaufen. Fristgerecht wurde am 22.05.2017 ein Heimreisezertifkats beantragt. Am 29.06.2017 fand die Vorführung zur ägyptischen Botschaft statt. Das Heimreisezertifikat wird regelmäßig urgiert und die Daten des Herrn [ ] befinden sich zur Überprüfung in Kairo.
Mit 09.05.2017 endet das vierte Monat in Schubhaft.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Reqionaldirektion Niederösterreich, bittet um Genehmigung des 5. Monats für die weitere Anhaltung in Schubhaft. Für die Beurteilung wird Ihnen der Akt der Regionaldirektion mitübermittelt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der BF befindet sich seit 08.05.2017 in Schubhaft.
Der der laufenden Haft zugrunde liegende Schubhaftbescheid wurde in Beschwerde gezogen und das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet ab und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.Der der laufenden Haft zugrunde liegende Schubhaftbescheid wurde in Beschwerde gezogen und das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet ab und stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.
Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell noch nicht vor, jedoch wurde der BF schon von der ägyptischen Botschaft identifiziert. Das Heimreisezertifikat wird regelmäßig urgiert und befinden sich die Daten des Beschwerdeführers zur Überprüfung in Kairo.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegen keine Hinweise darauf vor, dass kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könnte. Eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist daher durchaus als möglich anzusehen.
Der Beschwerdeführer hatte am 17.03.2017 zwei Mitarbeiter der Erstaufnahmestelle Ost mit dem Umbringen durch Erschießen bedroht. Er wollte sich durch dieses Verhalten die Herausgabe einer weißen Verfahrenskarte erwirken. Er hat mit den Händen ein Maschinengewehr geformt und mit drohenden Gesten auf den Beamten gezeigt. Auch gab er an, dass er den "IS" holen werde bzw. beim "IS" seien.
Aufgrund dessen wurde er am 18.04.2017 durch das Landesgericht Wiener Neustadt, zur Zahl 037 Hv 35/2017d, wegen der § 269 Abs. 2 2. Fall StGB und § 15 StGB, § 125 StGB und § 269 Abs. 1 2 Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Aufgrund dessen wurde er am 18.04.2017 durch das Landesgericht Wiener Neustadt, zur Zahl 037 Hv 35/2017d, wegen der Paragraph 269, Absatz 2, 2. Fall StGB und Paragraph 15, StGB, Paragraph 125, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, 2 Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer stellt eine Gefahr für Österreich dar.
Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht nicht Deutsch. Er hat gar keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Der BF war nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 18.04.2017 nicht behördlich gemeldet und verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt kaum über Barmittel und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF ist nicht bereit, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und ist auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden.
Der BF war nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 18.04.2017 nicht behördlich gemeldet und verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt kaum über Barmittel und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegen keine Hinweise auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung des BF oder eine allfällige Haftunfähigkeit vor.
Entscheidungsgrundlage:
* gegenständliche Aktenlage
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Angaben über den Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt.
Aus der im Akt befindlichen damaligen Beschwerde sowie dem im Akt befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass der der laufenden Haft zugrunde liegende Schubhaftbescheid in Beschwerde gezogen wurde und das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF festgestellt hat, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017 nicht verändert haben. Hinzu kommt jedoch, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz mittlerweile ebenso durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2017 rechtskräftig abgewiesen wurde.Aus der im Akt befindlichen damaligen Beschwerde sowie dem im Akt befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass der der laufenden Haft zugrunde liegende Schubhaftbescheid in Beschwerde gezogen wurde und das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF festgestellt hat, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017 nicht verändert haben. Hinzu kommt jedoch, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz mittlerweile ebenso durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2017 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Die Feststellung, dass zwar noch kein Heimreisezertifikat vorliegt, der BF jedoch schon von der ägyptischen Botschaft identifiziert wurde, ergibt sich aus den Unterlagen im Akt sowie insbesondere aus dem Schreiben des BFA vom 07.07.2017. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.
Auch hinsichtlich der Haftfähigkeit ergeben sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen derselben.
Die Feststellung zur Identifizierung des BF durch die ägyptische Botschaft im Rahmen von dessen Vorführung vor die Botschaft am 29.06.2017, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der Stellungnahme des BFA von 07.07.2017. Aufgrund der Feststellung, dass die Behörde über einen abgelaufenen Reisepass des BF verfügt in Verbindung mit der schon durchgeführten Vorführung vor die ägyptische Botschaft, bei welcher der BF identifiziert werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer Effektuierbarkeit der Abschiebung aus.
Aus dem Verfahrensablauf ist ersichtlich, dass das BFA nach Zustellung des Erkenntnisses vom 31.05.2017 unverzüglich damit begonnen hat, die Abschiebung des BF zu organisieren, indem die für den Fall des BF zuständige Regionaldirektion Niederösterreich schon am 08.06.2017 die BFA Direktion, Abteilung Heimreisezertifikate, um dringende Beantragung eines HRZ für den BF ersucht hat und in Folge die BFA Direktion, Abteilung Heimreisezertifikate, mit Schreiben vom 09.06.2017 bei der ägyptischen Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den BF ersuchte. Im Schreiben wurde zudem darauf hingewiesen, dass sich der BF in Schubhaft befinde und daher auf die dringende Notwendigkeit einer zeitnahen Identifizierung hingewiesen wurde. Am 29.06.2017 wurde der BF schließlich der ägyptischen Botschaft vorgeführt, weshalb somit das Vorbringen, dass dem Akt keine Hinweise dahingehend zu entnehmen gewesen sind, dass die Behörde irgendwelche Schritte zur effektiven Außerlandesbringung des BF seit dem 31.05.2017 gesetzt hat, nicht der Richtigkeit entspricht.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF sowie über dessen kaum vorhandene Barmittel und dessen mangelnde Fähigkeit, sich in Österreich selbst zu erhalten, ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben im Schubhaftbescheid, welche durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017 auch bestätigt wurden. Weiters ist auf die Angaben des BF im Rahmen der Schubhafteinvernahme vom 08.05.2017 zu verweisen, wo der BF selbst dezidiert angab, dass er keine Anknüpfungspunkte zu Österreich habe und weder Geld habe noch über eine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge. Die Feststellung, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 18.04.2017 nicht behördlich gemeldet war und über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 08.05.2017 sowie aus dem ZMR.
Die Feststellung, dass der BF nicht bereit ist, dass österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen sowie zu dessen mangelndem Kooperationswillen, ergibt sich aus der Tatsache, dass dieser sofort nach der Entlassung aus der Strafhaft untertauchte und sich nicht behördlich meldete, in Verbindung mit seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen gefährlicher Drohung, da er Mitarbeiter des Bundesamtes mit Mord bedrohte. Vor allem die vom Beschwerdeführer selbst behauptete Nähe zur Terrororganisation des IS lässt ihn zu einer Gefahr für Österreich werden. Die Behörde hat daher aufgrund des gesamten Verhaltens zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt. Für eine gegenteilige Annahme liefert die Aktenlage keine Anhaltspunkte.
Da der Sachverhalt nach der Aktenlage als geklärt anzusehen ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 17.03.2017 in Schubhaft angehalten wird.§22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 17.03.2017 in Schubhaft angehalten wird.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
Art 5 Abs. 1 lit. fArtikel 5, Absatz eins, Litera f
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung nach Ägypten entziehen wird.Gemessen also an Paragraph 76, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung nach Ägypten entziehen wird.
Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass der BF im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch über sonstige Kontaktpersonen verfügt. Er ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht nicht Deutsch. Er hat letztendlich gar keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt auch über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt kaum über Barmittel und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass (wenn überhaupt) lediglich geringe soziale Bindungen des BF zu Österreich entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.
Aufgrund der dem Gericht vorgelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017 lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist. So wurde der BF am 29.06.2017 der ägyptischen Botschaft vorgeführt und im Rahmen dieser Vorführung identifiziert. Die Unterlagen wurden durch die ägyptische Botschaft an das Innenministerium Kairo zur Überprüfung und Erlangung eines HRZ übermittelt. Laut den Angaben der ägyptischen Botschaft wird die Antwort aus Kairo im August einlangen. Die Abschiebung ist somit zeitnah effektuierbar. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und realistisch erscheint.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zu unterziehen ist. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist.Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zu unterziehen ist. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist.
Indem der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhaft sofort untertauchte und überhaupt nicht bereit ist, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden ist – insbesondere bedrohte er Mitarbeiter des Bundesamtes mit dem Umbringen durch Erschießen und wurde deshalb aufgrund des Straftatbestands der gefährlichen Drohung verurteilt., ist § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG idgF. erfüllt, "da der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte".Indem der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhaft sofort untertauchte und überhaupt nicht bereit ist, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden ist – insbesondere bedrohte er Mitarbeiter des Bundesamtes mit dem Umbringen durch Erschießen und wurde deshalb aufgrund des Straftatbestands der gefährlichen Drohung verurteilt., ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF. erfüllt, "da der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte".
Durch das massive strafrechtliche Verhalten jedoch liegt auch § 76 Abs 3. Z. 9 – mangelnde soziale Verankerung – vor, der Beschwerdeführer ist gerade aufgrund der von ihm behaupteten Nähe zur Terrororganisation des IS als Gefahr für Österreich anzusehen. Im Falle der Aufhebung der Schubhaft würde der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Zugriff der Behörden entziehen.Durch das massive strafrechtliche Verhalten jedoch liegt auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, – mangelnde soziale Verankerung – vor, der Beschwerdeführer ist gerade aufgrund der von ihm behaupteten Nähe zur Terrororganisation des IS als Gefahr für Österreich anzusehen. Im Falle der Aufhebung der Schubhaft würde der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Zugriff der Behörden entziehen.
Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann nicht das Auslangen gefunden werden:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Der Beschwerdeführer ist weiterhin mittellos, weshalb die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung weiterhin nicht in Betracht kommt. Auf Grund des gezeigten Verhaltens kann genausowenig mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden:
Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen gemeldeten Wohnsitz und hat auch in Österreich keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies auch weiterhin.
Auch mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch weiterhin tatsächlich zu rechnen, da die Identität des Beschwerdeführers bereits feststeht.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Dauer der Schubhaft nicht unverhältnismäßig, dies aber auch vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahrenpotentials.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Aufgrund der reinen Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles – es sind keine Rechtsfragen, schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen – war die Revision für nicht zulässig zu erklären.
Schlagworte
Abschiebungsnähe, Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2156761.3.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017