Entscheidungsdatum
30.08.2017Norm
AsylG 2005 §51Spruch
L516 2168375-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs 2 und 5 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt und dem Beschwerdeführer vom BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem § 51 Abs 1 AsylG auszustellen ist.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt und dem Beschwerdeführer vom BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem Paragraph 51, Absatz eins, AsylG auszustellen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 07.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 8 AsylG ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG, erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Das BFA sprach zudem aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe (Spruchpunkt IV ).2. Das (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG, erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Das BFA sprach zudem aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe (Spruchpunkt römisch vier ).
3. Mit Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.3. Mit Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 08.08.2017 zugestellten Bescheid des BFA am 18.08.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 24.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Ankunft in Österreich unter anderem aufgrund einer schweren, potentiell lebensbedrohlichen Lebererkrankung ambulant und zeitweise stationär in ärztlicher Behandlung. Trotz erfolgreicher Therapie der infektiösen Grunderkrankung zeigte sich nur eine leichte Stabilisierung der Leberfunktion, die unverändert deutlich eingeschränkt ist. Sollte sich der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers nicht bessern, ist aus ärztlicher Sicht die Indikation zur Lebertransplantation zu diskutieren. Beim Beschwerdeführer wurden – unter anderem – folgende Diagnosen erstellt: Reduzierter Allgemeinzustand und Schwäche bei ausgeheilter chronische Hepatitis C (Genotyp 1b) im Stadium der partiell dekompensierten (das Organ kann partiell den Funktionsrückgang nicht mehr kompensieren und seine Aufgaben erfüllen) Cirrhose Child B;
eine "therapierefraktäre" Aszites (eine nicht auf eine Therapie ansprechende Bauchwassersucht); rez. milde Enzephalopathien;
protrahierte dissoziative Zustände bei multipler Belastung/Belastungsstörung; Pseudoarthrose. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung an einer allgemeinen Psychiatrischen Ambulanz. Zur Bewältigung des Alltages ist der Beschwerdeführer auf Hilfe angewiesen und er wird in Österreich diesbezüglich unterstützt. In der Einvernahme vor dem BFA am 17.11.2016 war unter anderem Folgendes angemerkt worden: "AW zittert seit Beginn der Einvernahme. Er wirkt generell schwach und teilweise braucht er für Antworten sehr lange. Er muss sich sehr angestrengt konzentrieren. Die Krankheit zeichnet ihn sichtlich".
1.2. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Konvolut an unverdächtigen medizinischen Unterlagen zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers (vgl insb AS 609, 619, 621, 799, 801, 813).2.1. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Konvolut an unverdächtigen medizinischen Unterlagen zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers vergleiche insb AS 609, 619, 621, 799, 801, 813).
2.2. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Rechtsgrundlage
3.1. Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.3.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt.
Judikatur
3.2. Der Verwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua, unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem dann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Dies gilt gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung."Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem dann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Dies gilt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die - wie die revisionswerbenden Parteien - aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009 idF BGBl II Nr. 405/2013, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen gewesen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die - wie die revisionswerbenden Parteien - aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2013,, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen gewesen.
Aus den Verfahrensakten ergibt sich nicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Folge das BVwG der (unstrittigen) Schwangerschaft der Zweitrevisionswerberin bei dieser Abwägung Bedeutung beigemessen hätten, obwohl dies für die Beurteilung der privaten Interessen der Zweitrevisionswerberin aus folgenden Gründen relevant gewesen wäre:
Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach § 55 Abs. 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden.Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden.
Da sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das BVwG unter der rechtsirrtümlichen Annahme, allein die Herkunft der Zweitrevisionswerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat führe zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, diese wesentlichen Faktoren außer Acht gelassen haben, ist das zweitangefochtene Erkenntnis insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet."
Zum gegenständlichen Verfahren
3.3. Das BFA begründet die Heranziehung des § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG in seinem Spruchpunkt V nach Zitierung des Gesetzestextes wie folgt (Bescheid, Seite 89 f; Schreibweise und Interpunktion im Original):3.3. Das BFA begründet die Heranziehung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in seinem Spruchpunkt römisch fünf nach Zitierung des Gesetzestextes wie folgt (Bescheid, Seite 89 f; Schreibweise und Interpunktion im Original):
"Mit 16.02.2016 wurde Ihr Herkunftsstaat Georgien durch die zuletzt geänderte VO BGBl II, 47/2016 als sicherer Herkunftsstaaten festgelegt. Das bedeutet, dass in diesen Staaten in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird."Mit 16.02.2016 wurde Ihr Herkunftsstaat Georgien durch die zuletzt geänderte VO Bundesgesetzblatt römisch zwei, 47 aus 2016, als sicherer Herkunftsstaaten festgelegt. Das bedeutet, dass in diesen Staaten in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.
Dazu bestimmt § 18 BFA-VG dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.Dazu bestimmt Paragraph 18, BFA-VG dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. § 18 Abs 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Dursetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen."Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Dursetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen."
3.4. Fallbezogen sind die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem zuvor zitierte Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua, auch auf den Fall des Beschwerdeführers übertragbar. Gegenständlich hat das BFA der dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bei der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten – Abwägung keine Bedeutung beigemessen. Unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass gegenständlich – bedingt durch die schwere Multimorbidität des Beschwerdeführers – besondere Umstände vorliegen, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die nach § 55 Abs 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und überwiegen diese privaten Interessen des Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die – wie die Beschwerdeführer – aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen.3.4. Fallbezogen sind die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem zuvor zitierte Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua, auch auf den Fall des Beschwerdeführers übertragbar. Gegenständlich hat das BFA der dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bei der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten – Abwägung keine Bedeutung beigemessen. Unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass gegenständlich – bedingt durch die schwere Multimorbidität des Beschwerdeführers – besondere Umstände vorliegen, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und überwiegen diese privaten Interessen des Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die – wie die Beschwerdeführer – aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen.
3.5. Der Spruchteil V der angefochtenen Bescheide war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.3.5. Der Spruchteil römisch fünf der angefochtenen Bescheide war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
3.6. Der Beschwerde kommt somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (§ 51 AsylG).3.6. Der Beschwerde kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (Paragraph 51, AsylG).
3.7. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt V spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.3.7. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch fünf spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.
3.8. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis IV der angefochtenen Bescheide ergeht eine gesonderte Entscheidung.3.8. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch vier der angefochtenen Bescheide ergeht eine gesonderte Entscheidung.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
5. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, aufschiebende Wirkung, aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L516.2168375.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017