Entscheidungsdatum
31.08.2017Norm
ASVG §113 Abs1 Z2Spruch
W178 2139454-1/12E
W178 2139376-1/13E
W178 2142201-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die gemäß §39 Abs 2 AVG verbundenen Beschwerden der XXXX , vertreten durch Treufinanz WirtschaftstreuhandgmbH, Vorlageanträge gegen die Beschwerdevorentscheidungen der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 20.10.2016, Zl. 11-2016-BW-MS1Z2-004YA und vom 20.10.2016, Zl. 11-2016-BW-MS1Z2-0058G und vom 25.10.2016, Zl. 11-2016-MS1Z2-005DF zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die gemäß §39 Absatz 2, AVG verbundenen Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch Treufinanz WirtschaftstreuhandgmbH, Vorlageanträge gegen die Beschwerdevorentscheidungen der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 20.10.2016, Zl. 11-2016-BW-MS1Z2-004YA und vom 20.10.2016, Zl. 11-2016-BW-MS1Z2-0058G und vom 25.10.2016, Zl. 11-2016-MS1Z2-005DF zu Recht erkannt:
A) Die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen werden behoben.
Es wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z.2 iVm Abs 3 ASVG in der Höhe von 120 € verhängt.Es wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG in der Höhe von 120 € verhängt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) hat mit Bescheiden vom 03.10.2016, Zl. 11-2016-BW-MS1Z2-004YA (€4.720,00, Meldung für 118 Beschäftigte)und vom 03.10.2016, Zl. 11-2016-BW-MS1Z2-0058G (€ 80,Meldung für 2 Beschäftigte) und vom 10.10.2016, Zl. 11-2016-MS1Z2-005DF (€ 40, Meldung für 1 Beschäftigte) der XXXX GmbH (Beschwerdeführerin-Bf) gemäß § 113 Abs 1 Z 2 ASVG einen Betragszuschlag je in der oben genannten Höhe wegen nicht fristgerechter Vorlage von An/Abmeldungen vorgeschrieben. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf § 471d ASVG iVm § 13 der Satzung der WGKK vorgebracht, dass die An/Abmeldungen für die in den Bescheiden namentlich genannten fallweise Beschäftigten nicht fristgerecht vorgelegt worden seien, sondern erst am 08.09.2016.1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) hat mit Bescheiden vom 03.10.2016, Zl. 11-2016-BW-MS1Z2-004YA (€4.720,00, Meldung für 118 Beschäftigte)und vom 03.10.2016, Zl. 11-2016-BW-MS1Z2-0058G (€ 80,Meldung für 2 Beschäftigte) und vom 10.10.2016, Zl. 11-2016-MS1Z2-005DF (€ 40, Meldung für 1 Beschäftigte) der römisch 40 GmbH (Beschwerdeführerin-Bf) gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG einen Betragszuschlag je in der oben genannten Höhe wegen nicht fristgerechter Vorlage von An/Abmeldungen vorgeschrieben. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf Paragraph 471 d, ASVG in Verbindung mit Paragraph 13, der Satzung der WGKK vorgebracht, dass die An/Abmeldungen für die in den Bescheiden namentlich genannten fallweise Beschäftigten nicht fristgerecht vorgelegt worden seien, sondern erst am 08.09.2016.
2. Gegen diese Bescheide wurde von der Bf je Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Bf neben den Vollbeschäftigten eine große Anzahl an fallweise beschäftigten DienstnehmerInnen habe und sich die Projekte jeweils bis zum Letzten des Monats ziehen und die genauen Stundenabrechnungen erst anfangs des Folgemonates korrekt eingetragen werden könnten, sodass die Abrechnungen erst unmittelbar Anfang des Monats erstellt werden können. Bei der Bf sei in dieser Zeit eine Server-Umstellung durchgeführt worden, was immer wieder zu technische Problemen geführt habe und auch zu Problemen mit der Verbindung zu Elda. Als man am 07.09.2016 die An-Abmeldungen über Elda schicken habe wollen, habe sie die Verbindung nicht zustande gebracht und die Meldungen erst am nächsten Tag schicken können. Die Aviso-Meldungen selbst seien vor Dienstbeginn durchgeführt worden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 20.10.2016 bzw. 25.10.2016 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wird angeführt, dass die Meldungen zweifelsfrei verspätet erstattet worden seien Der Dienstgeber bzw. dessen Beauftragte sei persönlich verpflichtet, für das Einhalten gesetzlicher Fristen ausreichend Sorge zu tragen, auch dafür, dass bei EDV Problemen die fristgerechte Übermittlung von Meldungen gewährleistet wird.
4. Dagegen wurde jeweils ein Vorlageantrag an das BVwG eingebracht und gemeinsame Behandlung der Beschwerdeverfahren sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Den Mängelbehebungsaufträgen vom 21.12.2016 (wegen Einbringung durch die hierzu nicht bevollmächtige Buchhalterin Mag. Petrini) wurde mit Einbringung des Vorlageantrages durch den hierzu bevollmächtigen Steuerberater Mag. Alexis-Rüdiger Petrini fristgerecht entsprochen.
Es wird im Vorlageantrag u.a. darauf hingewiesen, dass der Gewinn des Unternehmens 2014 56,766,41 und 2015 nur mehr 22.229,98 €
betragen habe; dies habe neben der angespannten wirtschaftlichen Lage seinen Grund darin, dass es Konkurrenten gebe, die ihre Dienstnehmer nicht korrekt anmelden und ihre Leistung bedeutend billiger anbieten könnten. Im Hinblick darauf dass der Beitragszuschlag fast 20% des Jahresgewinns ausmache und es sich um eine einmalige geringfügige Verspätung handle, wird ersucht, den Beitragszuschlag aufzuheben.
5. Am 11.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
6. Ergänzend hat die WGKK eine Stellungnahme vom 20.02.2017 vorgelegt und zu den in der Verhandlung offenen gebliebenen Fragen der Höhe der Verzugszinsen und der nachzuzahlenden Beiträge Stellung genommen wurde.
7. Mit Schreiben vom 20.02.2017 hat die Bf die Gewinn- und Verlustrechnung 2015 (und Vorjahr) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § § 39 Abs 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Gemäß Paragraph Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2017). Es ist somit über die gegenständlichen Beschwerden/Vorlageanträge in einem zu entscheiden.
2. Feststellungen:
Die Bf , im Firmenbuch eingetragen zu FN XXXX , hat Gewerbeberechtigungen für Werbemittelverteilung, Werbeagentur, Public-Relations Beratung, Ankündigungsunternehmen, Eventagentur und Handelsgewerbe in Wien, sie organisiert Events wie z.B. Autoshows und Verkostungen in Supermärkten.Die Bf , im Firmenbuch eingetragen zu FN römisch 40 , hat Gewerbeberechtigungen für Werbemittelverteilung, Werbeagentur, Public-Relations Beratung, Ankündigungsunternehmen, Eventagentur und Handelsgewerbe in Wien, sie organisiert Events wie z.B. Autoshows und Verkostungen in Supermärkten.
Es werden zahlreiche fallweise Beschäftigte im Betrieb eingesetzt, monatlich durchschnittlich 100-bis 150. Für August 2016 (relevanter Beschäftigungszeitraum der fallweise beschäftigen Dienstnehmer) waren es – wie aus den gegenständlichen Meldungen hervorgeht - jedenfalls ca. 120.
Für diese wurde fristgerecht vor Arbeitsantritt eine Aviso-Meldung nach § 33 Abs 1a ASVG erstattet (unbestritten) und es war beabsichtigt, nach Ende des Monats eine Vollmeldung zu machen.Für diese wurde fristgerecht vor Arbeitsantritt eine Aviso-Meldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG erstattet (unbestritten) und es war beabsichtigt, nach Ende des Monats eine Vollmeldung zu machen.
Im September 2016 wurde diese Meldung am 08.09.2016 erstattet.
Es ist festzustellen, dass hier die Versäumung einer Frist, nämlich die des 07.Septembers 2016, für die Vollmeldung für alle im August fallweise Beschäftigten zur Beurteilung ansteht. Aus diesem Grund wurden die Verfahren auch verbunden.
Weitere zwei- hier nicht gegenständliche - Beitragszuschläge für verspätete Meldungen nach § 113 Abs 1 Z 2 ASVG im Ausmaß von je 40 €Weitere zwei- hier nicht gegenständliche - Beitragszuschläge für verspätete Meldungen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG im Ausmaß von je 40 €
wurden der Bf seitens der WGKK vorgeschrieben sowie zwei Beitragszuschläge nach § 113 Abs 4 ASVG zu je 40 € – Beobachtungszeitraum ein Jahr – vgl. Unterlage vorgelegt in der mündlichen Verhandlung.wurden der Bf seitens der WGKK vorgeschrieben sowie zwei Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG zu je 40 € – Beobachtungszeitraum ein Jahr – vergleiche Unterlage vorgelegt in der mündlichen Verhandlung.
Im Unternehmen fanden zu der Zeit Änderungen im EDV-System statt, vgl. Schreiben der XXXX GmbH (Beilage zur mündlichen Verhandlung); danach wurden diese Arbeiten (Umstellung der kompletten IT-Infrastruktur) im Zeitraum 31.08.2016 bis 08.09.2016 durchgeführt, wobei Einschränkungen in der Verfügbarkeit der Lohnverrechnungssoftware aufgetreten sind.Im Unternehmen fanden zu der Zeit Änderungen im EDV-System statt, vergleiche Schreiben der römisch 40 GmbH (Beilage zur mündlichen Verhandlung); danach wurden diese Arbeiten (Umstellung der kompletten IT-Infrastruktur) im Zeitraum 31.08.2016 bis 08.09.2016 durchgeführt, wobei Einschränkungen in der Verfügbarkeit der Lohnverrechnungssoftware aufgetreten sind.
Die Nicht-Übermittlung im Laufe des 07.09.2016 ist nicht vom Datensammelsystem ELDA zu verantworten. Für die Bf wurden am 07.09.2016 bis 16.06 Uhr erfolgreich Daten übermittelt (vgl. Email ELDA.CC)Die Nicht-Übermittlung im Laufe des 07.09.2016 ist nicht vom Datensammelsystem ELDA zu verantworten. Für die Bf wurden am 07.09.2016 bis 16.06 Uhr erfolgreich Daten übermittelt vergleiche Email ELDA.CC)
Die Beiträge für 08/2016 wurden fristgerecht bezahlt, es sind daher keine Verzugszinsen angefallen.Die Beiträge für 08 aus 2016, wurden fristgerecht bezahlt, es sind daher keine Verzugszinsen angefallen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie auf den Akten der WGKK und den ergänzend vorgelegten Unterlagen, so auch den Emails des ELDA Competence-Center vom 15.12.2016 und 05.12.2016, des Schreibens der Fa. XXXX , und den ergänzenden Stellungnahmen. Die Sachverhaltselemente sind unstrittig, so auch das Datum und die Umstände der erfolgten Vollmeldung.Die Feststellungen beruhen auf den Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie auf den Akten der WGKK und den ergänzend vorgelegten Unterlagen, so auch den Emails des ELDA Competence-Center vom 15.12.2016 und 05.12.2016, des Schreibens der Fa. römisch 40 , und den ergänzenden Stellungnahmen. Die Sachverhaltselemente sind unstrittig, so auch das Datum und die Umstände der erfolgten Vollmeldung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Gesetzliche Grundlagen
§ 113 lautet:Paragraph 113, lautet:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn nach Z. 2 die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde .(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn nach Ziffer 2, die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde .
Gemäß § 113 Abs 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Gemäß § 471d ASVG kann durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, dass die Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.Gemäß Paragraph 471 d, ASVG kann durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, dass die Frist für die vollständige Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.
Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung
§ 13 der Satzung der WGKK in der hier anzuwendenden Fassung beginnt die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen (§471b ASVG) hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde.Paragraph 13, der Satzung der WGKK in der hier anzuwendenden Fassung beginnt die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen (§471b ASVG) hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde.
3.2 Judikatur:
§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen, vgl. Erk vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117 unter Hinweis auf Erk. vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141.Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen, vergleiche Erk vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117 unter Hinweis auf Erk. vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141.
Im Erk Zl.2011/08/0073 vom 27.04.2011 hat der VwGH ausgesprochen, dass bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig.Im Erk Zl.2011/08/0073 vom 27.04.2011 hat der VwGH ausgesprochen, dass bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig.
3.3 Im konkreten Fall:
3.3.1 Es ist unbestritten, dass die Bf mit einem Tag Verspätung die Vollmeldung der im Monat 08/2016 fallweise Beschäftigten (121 Personen) erstattet hat. Ebenso ist unbestritten, dass die Avisomeldung dieser Beschäftigten rechtzeitig erfolgte und die entsprechenden Beiträge rechtzeitig entrichtet wurden.3.3.1 Es ist unbestritten, dass die Bf mit einem Tag Verspätung die Vollmeldung der im Monat 08 aus 2016, fallweise Beschäftigten (121 Personen) erstattet hat. Ebenso ist unbestritten, dass die Avisomeldung dieser Beschäftigten rechtzeitig erfolgte und die entsprechenden Beiträge rechtzeitig entrichtet wurden.
3.3.2 Für das "Ob" der Verhängung eines Beitragszuschlages ist nicht entscheidend, ob ein Verschulden des Bf oder seiner Vertretung vorliegt. Dafür kommt es nur auf das Vorliegen eines Meldeverstoßes an. Dieser liegt vor.
3.4. Zur Höhe des Beitragszuschlages
Es ist vorerst zu betonen, dass die Bestimmung des § 113 Abs 1 Z. 1 iVm Abs 2 ASVG "Betretung vor Ort" einen anderen Regelungsinhalt hat und damit auch die dazu ergangene Judikatur des VwGH insbesondere zur Frage früherer Verstöße hier nicht heranzuziehen ist.Es ist vorerst zu betonen, dass die Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG "Betretung vor Ort" einen anderen Regelungsinhalt hat und damit auch die dazu ergangene Judikatur des VwGH insbesondere zur Frage früherer Verstöße hier nicht heranzuziehen ist.
In den Fällen des Abs. 1 Z 2 – wie hier – darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger entfallen; als Untergrenze dient die Höhe der Verzugszinsen, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, – wie hier – darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger entfallen; als Untergrenze dient die Höhe der Verzugszinsen, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Es ist auf die Erk 87/08/00034, 83/08/0319, 83/08/0093,2000/08/0021 zu verweisen, vgl. auch Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG8 (2017) § 113 RZ 12-22.Es ist auf die Erk 87/08/00034, 83/08/0319, 83/08/0093,2000/08/0021 zu verweisen, vergleiche auch Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG8 (2017) Paragraph 113, RZ 12-22.
Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist daher gegenständlich aus dem Gesetz keine unmittelbare Bandbreite abzuleiten, da weder Verzugszinsen angefallen sind und die Beiträge fristgerecht entrichtet wurden.
Als Kriterium ist auf die Judikatur des VwGH zurückzugreifen, wonach die Beitragszuschläge den zusätzlichen Verwaltungsaufwand des Versicherungsträgers ersetzen sollen bzw. generalpräventiv als Impuls für die Einhaltung der Meldebestimmungen dienen sollen.
Ebenso ist der gesetzliche Auftrag, bei der Festsetzung des Beitragszuschlages die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen, maßgeblich.
3.4.1 Zum Verwaltungsaufwand:
Dieser ist – wie die Kasse in der Stellungnahme vom 20.02.2017 richtig anführt - nicht im Einzelnen nachzuweisen, er hat plausibel zu sein: Daraus folgt das Gericht, dass bei Nutzung eines EDV-unterstützten Datensammelsystems bei der verspäteten Übermittlung von 121 elektronischen Meldung, ohne dass es einer Mahnung bedurft hätte - keinesfalls jeweils ein Betrag von 40 € pro Versichertem nachvollziehbar ist . Der Betrag von 40 € wird in der Regel angemessener Betrag für eine Meldepflichtverletzung gesehen.
Der Aufwand wäre auch noch geringer gewesen, wenn der Meldeverstoß der Vollmeldung der im August 2016 fallweise Beschäftigten nicht in Form von 3 Bescheiden geahndet worden wäre, sondern in einem.
3.4.2 Zur Art des Meldeverstoßes:
Aus den Umständen der gegenständlichen Meldepflichtverletzung ist weder von beabsichtigter "Schwarzarbeit" noch von einer sonstigen bewussten Umgehung von sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auszugehen. Das BVwG sieht das Bemühen, die Meldebestimmungen einzuhalten, als erwiesen an. Es ist der Bf (bzw. ihrer Vertretung) vorzuwerfen, dass nicht die entsprechenden organisatorischen Voraussetzungen auch für die Zeit der EDV-Umstellung im Vorhinein geschaffen wurden. Es ist aber auch nachvollziehbar, dass ein Dienstgeber/Beauftragter bei der Abrechnung und Meldung von vielen fallweise Beschäftigten eher Gefahr läuft, Meldefristen zu versäumen als bei durchgehenden Beschäftigungen. Es ist daher auch aus den bereits verhängten Beitragszuschlägen (vgl. oben) keine erhöhte Fahrlässigkeit, die auf das Negieren von Fristen hinweisen würde, zu sehen.Aus den Umständen der gegenständlichen Meldepflichtverletzung ist weder von beabsichtigter "Schwarzarbeit" noch von einer sonstigen bewussten Umgehung von sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auszugehen. Das BVwG sieht das Bemühen, die Meldebestimmungen einzuhalten, als erwiesen an. Es ist der Bf (bzw. ihrer Vertretung) vorzuwerfen, dass nicht die entsprechenden organisatorischen Voraussetzungen auch für die Zeit der EDV-Umstellung im Vorhinein geschaffen wurden. Es ist aber auch nachvollziehbar, dass ein Dienstgeber/Beauftragter bei der Abrechnung und Meldung von vielen fallweise Beschäftigten eher Gefahr läuft, Meldefristen zu versäumen als bei durchgehenden Beschäftigungen. Es ist daher auch aus den bereits verhängten Beitragszuschlägen vergleiche oben) keine erhöhte Fahrlässigkeit, die auf das Negieren von Fristen hinweisen würde, zu sehen.
Richtig ist, dass sich die Bf die Pflichtverletzung einer beauftragten Steuerberatung oder Buchhaltung zurechnen lassen muss.
Richtig ist auch das Vorbringen der belangten Behörde, dass das Datensammelsystem der Sozialversicherung Elda nicht für die Fristversäumnis verantwortlich war.
3.4.3 Zur wirtschaftlichen Lage:
Lt. Stellungnahme der Bf vom 20.02.2017 beträgt der Gewinn der Gesellschaft im Jahr 2015 26.229,98, 2014 betrug er 56.766,41.
Auch im Hinblick auf das Verhältnis des Gewinnes zur Höhe der vorgeschriebenen Beitragszuschläge war daher eine Herabsetzung vorzunehmen.
3.4.4
Ein Beitragszuschlag für den erhöhten Verwaltungsaufwand in der Höhe von 120 € ist nach Auffassung des Gerichts bei Würdigung aller Elemente für die Ausübung des Ermessen angemessen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 Z 2 ASVG liegt umfangreiche Judikatur vor, vgl. 87/08/00034, 83/08/0319, 83/08/0093,2000/08/0021.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG liegt umfangreiche Judikatur vor, vergleiche 87/08/00034, 83/08/0319, 83/08/0093,2000/08/0021.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß, TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2139454.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017