TE Bvwg Beschluss 2017/8/31 W101 2016306-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2017
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Entscheidungsdatum

31.08.2017

Norm

ABGB §278
B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §9
  1. ABGB § 278 heute
  2. ABGB § 278 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 278 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 278 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 278 gültig von 15.07.1939 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1186/1939
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W101 2016306-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.05.2017, Zl. Jv 55005-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.05.2017, Zl. Jv 55005-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Im Verfahren zu Zl. 2 C 8010/08 v vor dem Bezirksgericht Scheibbs (im Folgenden: BG) sind dem Beschwerdeführer Sachverständigengebühren iHv € 1.996,80 entstanden.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.07.2014, Zl. 2 C 801/08 – VNR 5, schrieb das BG dem Beschwerdeführer die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1996,80 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit € 2.004,80, zur Zahlung vor.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.07.2014, Zl. 2 C 801/08 – VNR 5, schrieb das BG dem Beschwerdeführer die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1996,80 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit € 2.004,80, zur Zahlung vor.

Mit Schreiben vom 13.08.2014 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen u.a. diesen Zahlungsauftrag und beantragte den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd § 9 Abs. 2 GEG.Mit Schreiben vom 13.08.2014 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen u.a. diesen Zahlungsauftrag und beantragte den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG.

Mit Bescheid vom 14.10.2014 (zugestellt am 18.11.2014), Zl. Jv 55003-33a/14, gab der Präsi-dent des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11.12.2014 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Bescheid vom 14.10.2014 (zugestellt am 18.11.2014), Zl. Jv 55003-33a/14, gab der Präsi-dent des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11.12.2014 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Beschluss vom 02.09.2016, Zl. 10 P 35/11g-164, bestellte das BG Rechtsanwalt XXXXzum Verfahrens- und einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 25.10.2016, Zl. 23 R 446/16k, Folge, hob den o.a. Beschluss vom 02.09.2016 auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Mit Erkenntnis vom 27.02.2017 zu W101 2016306-1 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 14.10.2014 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.Mit Erkenntnis vom 27.02.2017 zu W101 2016306-1 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 14.10.2014 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.05.2017, Zl. Jv 55005-33a/14, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. Dieser Bescheid war am 22.05.2017 an Rechtsanwalt XXXX zugestellt worden.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.05.2017, Zl. Jv 55005-33a/14, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt. Dieser Bescheid war am 22.05.2017 an Rechtsanwalt römisch 40 zugestellt worden.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 19.06.2017 eine Beschwerde ein. Gleichzeitig stellte er mit beiliegendem Vermögensbekenntnis vom 17.06.2017 einen Verfahrenshilfeantrag für dieses Beschwerdeverfahren.

Mit schriftlicher Aufforderung vom 18.07.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht RechtsanwaltXXXX, bekannt zu geben, seit wann genau er nicht mehr der Sachwalter des Beschwerdeführers sei.

Daraufhin übermittelte der Rechtsanwalt am 21.07.2017 den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 25.10.2016, Zl. 23 R 446/16k, mit welchem der Bestellungsbeschluss vom 02.09.2016, Zl. 10 P 35/11g-164 aufgehoben worden war. Unter einem wies er darauf hin, dass das Verfahren betreffend die Sachwalterschaft weiterhin offen und anhängig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die Zustellung des o.a. Bescheides an Rechtsanwalt XXXX – und nicht an den Beschwerdeführer – verfügt und der Zustellverfügung entsprechend zugestellt.Die belangte Behörde hat die Zustellung des o.a. Bescheides an Rechtsanwalt römisch 40 – und nicht an den Beschwerdeführer – verfügt und der Zustellverfügung entsprechend zugestellt.

Rechtsanwalt XXXX ist weder zum Zeitpunkt der Erlassung (17.05.2017) noch zum Zeitpunkt der Zustellung (22.05.2017) des o.a. Bescheides (mehr) der Sachwalter des Beschwerdeführers gewesen.Rechtsanwalt römisch 40 ist weder zum Zeitpunkt der Erlassung (17.05.2017) noch zum Zeitpunkt der Zustellung (22.05.2017) des o.a. Bescheides (mehr) der Sachwalter des Beschwerdeführers gewesen.

Maßgebend ist, dass die Zustellung des o.a. Bescheides nicht an die Partei (den Beschwerdeführer) verfügt wurde und der Partei dieser auch nicht zugestellt worden ist.

Der o.a. Bescheid ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 25.10.2016, Zl. 23 R 446/16k, betreffend die Aufhebung der Sachwalterschaft des Beschwerdeführers.

Dass die belangte Behörde den o.a. Bescheid weder an die Partei (den Beschwerdeführer) zugestellt noch die Zustellung an diese Partei verfügt hat, ergibt sich aus der Zustellverfügung im o.a. Bescheid sowie aus dem Zustellnachweis in Form der Übernahmebestätigung vom 22.05.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2. Gemäß § 2 Z 1 Zustellgesetz (ZuStG) bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes, der Begriff "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person.3.2.2. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Zustellgesetz (ZuStG) bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes, der Begriff "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person.

Nach § 5 ZuStG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Nach Paragraph 5, ZuStG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

3.2.3. Fallbezogen hat die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den ehemaligen einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers verfügt, welcher weder zum Zeitpunkt der Zustellverfügung (17.05.2017) noch zum Zeitpunkt der Zustellung des o. a. Bescheides (22.05.2017) mehr der Sachwalter des Beschwerdeführers gewesen ist.

Die Zustellung wurde somit an eine Person verfügt, die kein Zustellbevollmächtigter der Partei gewesen ist. Folglich wurde der o. a. Bescheid gegenüber der Partei, dem Beschwerdeführer, nicht ordnungsgemäß erlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in einem ähnlich gelagerten Fall vom 07.09.2005, Zl. 2004/12/0212, dazu Folgendes als Rechtssatz aus:

Die entsprechend der Zustellverfügung erfolgende Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil kein Fall des § 7 ZustG vorliegt (vgl. E 24.03.1997, Zl. 96/19/3054, dessen Aussagen auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 Gültigkeit besitzen, weil (auch) nach § 7 Abs. 1 ZustG in dieser Fassung die Heilung eines Zustellmangels darin liegt, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des § 2 Z 1 ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt nach wie vor kein Fall des § 7 ZustG vor).Die entsprechend der Zustellverfügung erfolgende Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil kein Fall des Paragraph 7, ZustG vorliegt vergleiche E 24.03.1997, Zl. 96/19/3054, dessen Aussagen auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, Gültigkeit besitzen, weil (auch) nach Paragraph 7, Absatz eins, ZustG in dieser Fassung die Heilung eines Zustellmangels darin liegt, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt nach wie vor kein Fall des Paragraph 7, ZustG vor).

Für den vorliegenden Fall bedeutet all dies, dass der o.a. Bescheid vom 17.05.2017 nicht rechtswirksam erlassen worden ist.

Es war daher die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Es war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzu-führen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzu-führen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 07.09.2005, Zl. 2004/12/0212); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH 07.09.2005, Zl. 2004/12/0212); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand, Bescheiderlassung, Bestellungsbeschluss,
Gerichtsgebühren, Nachlassantrag, Sachwalter, Zustellmangel,
Zustellverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2016306.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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