TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/31 L512 2161899-1

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Veröffentlicht am 31.08.2017
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Entscheidungsdatum

31.08.2017

Norm

AuslBG §4 Abs1
AuslBG §4 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
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  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L512 2161899-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des AMS Linz vom 15.05.2017, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Linz vom 15.05.2017, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 4 Abs 1 und 3 AuslBG als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 3 AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.03.2017 beim Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Dachdecker und Spengler. Mit dem Antrag wurden zahlreiche Unterlagen wie ein Bescheid über die Beschäftigungsbewilligung des Mitbeteiligten bezüglicher einer anderen Firma, eine Anmeldebescheinigung des Mitbeteiligten vorgelegt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.03.2017 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (AMS) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Dachdecker und Spengler. Mit dem Antrag wurden zahlreiche Unterlagen wie ein Bescheid über die Beschäftigungsbewilligung des Mitbeteiligten bezüglicher einer anderen Firma, eine Anmeldebescheinigung des Mitbeteiligten vorgelegt.

I.1.1. Das AMS informierte die Beschwerdeführerin über die erforderliche Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens. Die Beschwerdeführerin erteilte dem AMS einen Vermittlungsauftrag. In diesem wurde unter anderem als Berufsbezeichnung "Spengler", als Tätigkeit "diverse Blecharbeiten (Zurichten, Montieren), als erforderliche höchste abgeschlossene Ausbildung "Lehre" und als zusätzlich erforderliche Qualifikation, Kenntnisse oder Berufspraxis "Berufspraxis" angeführt.römisch eins.1.1. Das AMS informierte die Beschwerdeführerin über die erforderliche Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens. Die Beschwerdeführerin erteilte dem AMS einen Vermittlungsauftrag. In diesem wurde unter anderem als Berufsbezeichnung "Spengler", als Tätigkeit "diverse Blecharbeiten (Zurichten, Montieren), als erforderliche höchste abgeschlossene Ausbildung "Lehre" und als zusätzlich erforderliche Qualifikation, Kenntnisse oder Berufspraxis "Berufspraxis" angeführt.

I.1.2. Das AMS forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.04.2017 auf, eine schriftliche Zustimmung zur Bereitschaft eine 15%ige Überbezahlung für neue EU-BürgerInnen über Kollektivvertrag zu leisten vorzulegen sowie eine Abgabe des anzuwendenden Kollektivvertrages sowie Einstufung der beantragten Person aufgrund Ausbildung und anzurechnenden Berufserfahrung zu machen.römisch eins.1.2. Das AMS forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.04.2017 auf, eine schriftliche Zustimmung zur Bereitschaft eine 15%ige Überbezahlung für neue EU-BürgerInnen über Kollektivvertrag zu leisten vorzulegen sowie eine Abgabe des anzuwendenden Kollektivvertrages sowie Einstufung der beantragten Person aufgrund Ausbildung und anzurechnenden Berufserfahrung zu machen.

I.1.3. Am 20.04.2017 wurden seitens der Beschwerdeführerin die im Schreiben vom 11.04.2017 angeforderten Unterlagen vorgelegt.römisch eins.1.3. Am 20.04.2017 wurden seitens der Beschwerdeführerin die im Schreiben vom 11.04.2017 angeforderten Unterlagen vorgelegt.

I.1.4. Das AMS vermittelte der Beschwerdeführerin zehn Bewerber. Die Beschwerdeführerin lehnte 2 Bewerber mit der Begründung ab, die Qualifikation der Bewerber sei zu niedrig bzw. einen Bewerber wegen fehlender Lehrabschlussprüfung.römisch eins.1.4. Das AMS vermittelte der Beschwerdeführerin zehn Bewerber. Die Beschwerdeführerin lehnte 2 Bewerber mit der Begründung ab, die Qualifikation der Bewerber sei zu niedrig bzw. einen Bewerber wegen fehlender Lehrabschlussprüfung.

I.1.5. Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 12.05.2017 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig.römisch eins.1.5. Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 12.05.2017 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig.

I.2. Das AMS lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab und begründete dies unter Hinweis auf § 4 Abs 3 AuslBG mit der vom Regionalbeirat in seiner Sitzung vom 12.05.2017 nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten sowie dem Fehlen einer der sonstigen im § 4 Abs 3 AuslBG genannten Voraussetzungen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18.05.2017 zugestellt.römisch eins.2. Das AMS lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG ab und begründete dies unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG mit der vom Regionalbeirat in seiner Sitzung vom 12.05.2017 nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten sowie dem Fehlen einer der sonstigen im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18.05.2017 zugestellt.

I.3. Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 09.06.2017 erneut die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig.römisch eins.3. Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 09.06.2017 erneut die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig.

I.4. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid des AMS mit Schreiben vom 23.05.2017, am 31.05.2017 persönlich beim AMS abgegeben, Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid des AMS mit Schreiben vom 23.05.2017, am 31.05.2017 persönlich beim AMS abgegeben, Beschwerde erhoben.

I.5. Die Bezug nehmenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2017 vorgelegt.römisch eins.5. Die Bezug nehmenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2017 vorgelegt.

I.6. Mit Schreiben vom 28.06.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des AMS vom 19.07.2017 zur möglichen Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen übermittelt.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 28.06.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des AMS vom 19.07.2017 zur möglichen Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.03.2017 beim AMS die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Mitbeteiligten für die berufliche Tätigkeit als Dachdecker und Spengler. Der Mitbeteiligte ist 33 Jahre alt, weist eine Vorbeschäftigungszeit in Österreich auf (von 08.08.2016-31.12.2016 war er als Dachdecker und Spengler zu einer Vollzeitbeschäftigung gemeldet, seit 01.01.2017 ist er nur mehr geringfügig beschäftigt). Weder die Eltern noch ein Ehepartner des Mitbeteiligten sind in Österreich aufhältig. Die vorgesehene Bruttoentlohnung beträgt €

2.383,43,--. Deutschkenntnisse wurden nicht bescheinigt.

Die berufliche Tätigkeit wurde von der Beschwerdeführerin laut Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung mit Dachdecker und Spengler, im Vermittlungsauftrag vom 07.04.2017 laut genauer Stellenbeschreibung mit Spengler beschrieben.

Der Mitbeteiligte verfügt über keine nachgewiesene Lehre als Spengler.

Das AMS hat der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens 2 Personen zur Vorstellung vermittelt. Ein Bewerber wurde aufgrund eines fehlenden Lehrabschlusses, der anderen Bewerber, ein gelernter Bauspengler, wegen fehlender Qualifikation abgelehnt.

Der Regionalbeirat befürwortete in seinen Sitzungen vom 12.05.2017 sowie 09.06.2017 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS sowie dem Beschwerdeschreiben des BF.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS sowie dem Beschwerdeschreiben des BF.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die Feststellungen zur beantragten Beschäftigungsbewilligung sowie zu Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Antrag und dem Vermittlungsauftrag der Beschwerdeführerin. Im Vermittlungsauftrag wurde unmissverständlich als Berufsbezeichnung "Spengler", als Tätigkeit "diverse Blecharbeiten (Zurichten, Montieren), angeführt.

Dass der Beschwerdeführer eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen hätte, wurde weder behauptet noch nachgewiesen.

Die Feststellungen zum durchgeführten Ersatzkraftverfahren sowie von der vom Regionalbeirat nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Senatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Senat

Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gemäß Abs 2 leg cit haben die fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter über besondere Kenntnisse des Arbeitsmarktes und des Ausländerbeschäftigungsrechts zu verfügen und sind von der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich in erforderlicher Anzahl vorzuschlagen.Gemäß Absatz 2, leg cit haben die fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter über besondere Kenntnisse des Arbeitsmarktes und des Ausländerbeschäftigungsrechts zu verfügen und sind von der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich in erforderlicher Anzahl vorzuschlagen.

Gemäß Abs 3 leg cit kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Absatz 3, leg cit kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß Abs 4 leg cit haben Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines keine aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.Gemäß Absatz 4, leg cit haben Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines keine aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Gemäß Abs 5 leg cit gelten im Übrigen die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.Gemäß Absatz 5, leg cit gelten im Übrigen die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.

In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20f Abs 1 AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.

Bedingt durch den Umstand, dass im § 20f Abs 1 AuslBG eine Senatszuständigkeit in Beschwerdeangelegenheiten gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 20f Abs 1 und 2 AuslBG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG eine Senatszuständigkeit in Beschwerdeangelegenheiten gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 20 f, Absatz eins und 2 AuslBG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.3.3. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:römisch zwei.3.3. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

Gemäß § 32a Abs 11 AuslBG gelten die die Abs 1 bis 9 des § 32a AuslBG ab dem EU-Beitritt Kroatiens [01.07.2013, Anm] sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" verfügt hat.Gemäß Paragraph 32 a, Absatz 11, AuslBG gelten die die Absatz eins bis 9 des Paragraph 32 a, AuslBG ab dem EU-Beitritt Kroatiens [01.07.2013, Anm] sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß Paragraph 17, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" verfügt hat.

Gemäß § 32a Abs 1 AuslBG genießen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am [ ] der Europäischen Union beigetreten sind, keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 lit l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG.Gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG genießen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am [ ] der Europäischen Union beigetreten sind, keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG.

Gemäß § 32a Abs 2 AuslBG haben EU-Bürger gemäß Abs 1 unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie 1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder 2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oderGemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG haben EU-Bürger gemäß Absatz eins, unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie 1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder 2. die Voraussetzungen des Paragraph 15, sinngemäß erfüllen oder

3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

Gem § 32a Abs 9 AuslBG ist Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Abs 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt III erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.Gem Paragraph 32 a, Absatz 9, AuslBG ist Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Absatz eins, als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt römisch drei erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.

Sonstige Schlüsselkraft

Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.Gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Beschäftigungsbewilligung

Gem § 4 Abs 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und "1. oder [ ] 9. [...]"Gem Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und "1. oder [ ] 9. [...]"

Gemäß § 4 Abs 3 AuslBG darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 2 die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet (Z 1) oder eine der Voraussetzungen der Ziffern 5 bis 14 vorliegt. Dies ist insb gem Ziffer 11 leg cit der Fall, wenn der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet (Ziffer eins,) oder eine der Voraussetzungen der Ziffern 5 bis 14 vorliegt. Dies ist insb gem Ziffer 11 leg cit der Fall, wenn der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist.

Höchstbeitragsgrundlage

Gem § 108 Abs 3 ASVG beläuft sich im Jahr 2016 die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist gem § 45 Abs 1 ASVG bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2016 nach Art 1 § 1 der Verordnung BGBl II Nr 417/2015 162,00 Euro und die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt sohin gemäß § 45 Abs 1 ASVG 4.860,00 Euro. Für das Jahr 2017 beträgt die tägliche Höchstbeitragsgrundlage Art 1 § 1 der Verordnung BGBl II Nr 391/2016 166,00 Euro und die monatliche 4.980,00 Euro. Im Jahr 2017 entsprechen 60 % der Höchstbeitragsgrundlage gem § 108 Abs 3 ASVG 2.988,00 Euro.Gem Paragraph 108, Absatz 3, ASVG beläuft sich im Jahr 2016 die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist gem Paragraph 45, Absatz eins, ASVG bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2016 nach Artikel eins, Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 417 aus 2015, 162,00 Euro und die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt sohin gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG 4.860,00 Euro. Für das Jahr 2017 beträgt die tägliche Höchstbeitragsgrundlage Artikel eins, Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 391 aus 2016, 166,00 Euro und die monatliche 4.980,00 Euro. Im Jahr 2017 entsprechen 60 % der Höchstbeitragsgrundlage gem Paragraph 108, Absatz 3, ASVG 2.988,00 Euro.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.4. Zur Begründung der Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten für den Dachdecker und Spenglerberuf beantragt habe. In der Fachkräfteverordnung für das Jahr 2017 des Bundesmininsteriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz seien unter anderem SchwarzdeckerInnen und DachdeckerInnen als Mangelberuf angeführt. Der Beruf als Dachdecker und Spengler sei diesen wohl zuzuordnen, wie aus der Beschäftigungsbewilligung vom 02.08.2016 zu entnehmen sei. Qualifizierte Fachkräfte zu bekommen sei fehlgeschlagen.römisch zwei.3.4. Zur Begründung der Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten für den Dachdecker und Spenglerberuf beantragt habe. In der Fachkräfteverordnung für das Jahr 2017 des Bundesmininsteriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz seien unter anderem SchwarzdeckerInnen und DachdeckerInnen als Mangelberuf angeführt. Der Beruf als Dachdecker und Spengler sei diesen wohl zuzuordnen, wie aus der Beschäftigungsbewilligung vom 02.08.2016 zu entnehmen sei. Qualifizierte Fachkräfte zu bekommen sei fehlgeschlagen.

Mit der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zwei Mal nicht einhellig befürwortet hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den – insoweit vergleichbaren – Vorgängerversionen des § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG handelt es sich bei der Voraussetzung, dass der zuständige Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet, um eine Tatbestandsvoraussetzung, die von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist (vgl VwGH 15.09.2011, 2011/09/0017 zu § 4 Abs 6 Z 1 AuslBG idF BGBl 120/2009 (vgl ebenso zB: 06.11.2006, 2005/09/0100; 21.09.2005, 2004/09/0117; sowie 28.02.2002, 99/09/0139 mit Verweis auf VfGH VfSlg 12506). So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 15.09.2011, 2011/09/0017 ua ausgeführt:Mit der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zwei Mal nicht einhellig befürwortet hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den – insoweit vergleichbaren – Vorgängerversionen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG handelt es sich bei der Voraussetzung, dass der zuständige Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet, um eine Tatbestandsvoraussetzung, die von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/09/0017 zu Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 120 aus 2009, vergleiche ebenso zB: 06.11.2006, 2005/09/0100; 21.09.2005, 2004/09/0117; sowie 28.02.2002, 99/09/0139 mit Verweis auf VfGH VfSlg 12506). So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 15.09.2011, 2011/09/0017 ua ausgeführt:

"Insoweit der Beschwerdeführer rügt, eine Begründung für die Entscheidung des Regionalbeirates, der die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe, sei "nicht einmal versucht" worden, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der einhelligen Befürwortung durch den zuständigen Regionalbeirat um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 6 AuslBG handelt, deren Vorliegen von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war, weshalb sich die geforderte Begründung erübrigt. Prüfungsgegenstand für den Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welchem unbestritten davon ausgegangen wurde, dass der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0100).""Insoweit der Beschwerdeführer rügt, eine Begründung für die Entscheidung des Regionalbeirates, der die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe, sei "nicht einmal versucht" worden, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der einhelligen Befürwortung durch den zuständigen Regionalbeirat um eine Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG handelt, deren Vorliegen von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war, weshalb sich die geforderte Begründung erübrigt. Prüfungsgegenstand für den Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welchem unbestritten davon ausgegangen wurde, dass der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0100)."

Die Beschwerdeführerin hat auch keine substantiierten Gründe dafür dargelegt, weshalb von dieser gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen wäre. Da im gegenständlichen Fall der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, ist diese Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG nicht erfüllt, weshalb bereits aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen ist.Die Beschwerdeführerin hat auch keine substantiierten Gründe dafür dargelegt, weshalb von dieser gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen wäre. Da im gegenständlichen Fall der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, ist diese Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt, weshalb bereits aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen ist.

Weiters hat die Beschwerdeführerin zwar in ihrem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als berufliche Tätigkeit Dachdecker und Spengler angeführt, im Vermittlungsauftrag vom 07.04.2017 wurde jedoch die zu vermittelnde Stelle genauer beschrieben. Hier wurde als berufliche Tätigkeit nur Spengler angeführt. Als zu verrichtende Tätigkeit wurden "diverse Blecharbeiten (Zurichten, Montieren)" angegeben.

Laut Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2017 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2017) wir zwar als Mangelberuf Schwarzdecker/innen sowie Dachdecker/innen auf, der Beruf eines Spenglers bzw. Bauspenglers wird nicht genannt.

Die Fachkräfteverordnung 2017 stellt hinsichtlich der Bezeichnung der taxativ gelisteten Mangelberufe ausdrücklich auf die Berufssystematik des Arbeitsmarktservice ab. Wie dem AMS Berufsinformationssystem zu entnehmen ist (http://www.ams.at/bis/bis/StammberufDetail.php?noteid=421) entspricht die beabsichtige Beschäftigung als "Spengler" bzw. "Bauspengler" nicht der Berufsart Schwarzdecker/innen sowie Dachdecker/innen.

Zudem hat das AMS der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens zumindest eine Person vermittelt, die in Österreich den Beruf des Bauspenglers erlernte, über Praxiserfahrung verfügt, die jedoch von der Beschwerdeführerin mit der knappen Begründung "wegen fehlender Qualifikation" nicht eingestellt wurde. Zudem wurden zwei weitere Personen vermittelt, die Praxis als Bauspengler haben, die jedoch mit der Begründung eines fehlenden Lehrabschlusses abgelehnt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Personen, die als Bauspengler ausgebildet wurden und auch über eine diesbezügliche Praxis verfügen, wohl auch diesbezüglich ausbildungsadäquate Berufspraxis nachweisen können. Zudem ging die belangte Behörde folgerichtig davon aus, dass die Mitbeteiligte über keinen Lehrabschluss verfügt und somit auch davon auszugehen war, dass für diese Tätigkeit keine Facharbeiterausbidlung von Nöten sei.

Im Rahmen des durchgeführten Ersatzkraftverfahrens wurde daher der Beschwerdeführerin zumindest eine Person (erlernter Bauspengler) vom österreichischen Arbeitsmarkt zugewiesen, die die Beschwerdeführerin nicht mit der von ihr gewählten Begründung ablehnen hätte dürfen. Wenn der BF im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31.05.2017 Aussagen bezüglich der Bewerber tätigt, müssen diese Ausführungen als nicht den Tatsachen entsprechend angesehen werden. Das AMS hat sowohl mit der Beschwerdeführerin als auch mit den oa. drei Bewerbern Rücksprachen gehalten und wurden die Ergebnisse dieser Rücksprachen auch verschriftlich. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise, dass diese Aufzeichnungen nicht den Tatsachen entsprechen.

Auch § 4 Abs 1 AuslBG steht daher der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Mitbeteiligten entgegen.Auch Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG steht daher der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Mitbeteiligten entgegen.

Schließlich sind im vorliegenden Fall auch weder die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang des Mitbeteiligten gem § 32a Abs 1, 2 und 11 AuslBG noch jene für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gem § 32a Abs 9 bzw § 4 Abs 3 Z 5-14 AuslBG erfüllt, was von der Beschwerdeführerin auch zu keinen Zeitpunkt behauptet wurde.Schließlich sind im vorliegenden Fall auch weder die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang des Mitbeteiligten gem Paragraph 32 a, Absatz eins, 2 und 11 AuslBG noch jene für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gem Paragraph 32 a, Absatz 9, bzw Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5 -, 14, AuslBG erfüllt, was von der Beschwerdeführerin auch zu keinen Zeitpunkt behauptet wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

II.3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung, Beschäftigungsbewilligung, Ersatzkraft,
Regionalbeirat, Zustimmungserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L512.2161899.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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