Entscheidungsdatum
01.09.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2168855-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zahl: 488218007 - 140058047 (DEF) – 170986841 (SIM), sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.08.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zahl: 488218007 - 140058047 (DEF) – 170986841 (SIM), sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.08.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender
Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 24.08.2017 im 19. Wiener Gemeindebezirk im Zuge einer Polizeikontrolle angetroffen und "des illegalen Aufenthaltes betreten. Gegen den BF besteht seit Oktober 2010 eine rechtskräftige Ausweisung.
1.2. Am 25.08.2017 wurde der BF der Behörde zur Einvernahme vorgeführt. Es wurde ihm zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Parteiengehör gewährt.
1.3. Am selben Tag wurde der der BF niederschriftlich einvernommen.
Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"Ich werde befragt, ob ich den Dolmetscher gut verstehe und ob ich gesund und Einvernahme fähig bin. Ich gebe an, dass ich den Dolmetscher gut verstehe und es mir gut geht.
Ich werde darüber belehrt, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen müssen, da sich diese auf das Verfahren auswirken.
Mir wird zur folgendes zur Kenntnis gebracht:
• Ich habe am 23.03.2009 einen Asylantrag eingebracht, welcher am 19.10.2010 in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden und eine Ausweisung gegen mich erlassen wurde.• Ich habe am 23.03.2009 einen Asylantrag eingebracht, welcher am 19.10.2010 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ entschieden und eine Ausweisung gegen mich erlassen wurde.
• Seit seit diesem Zeitpunkt halten Sie sich illegal im Bundesgebiet auf und sind trotz mehrfacher Aufforderung durch die ha Behörde nicht Ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen.
• Sie stellten einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Auf eine Ladung zwecks Parteiengehör sind Sie nicht erschienen. Auf einen darauffolgenden Ladungsbescheid für 08.03.2017 sind Sie unentschuldigt nicht erschienen.
• Laut Ausführung des MigrantInnenvereines, kamen Sie auch dort nicht mehr vorbei und reagierten auch nicht auf Telefonate.
• Da Sie sich somit der Greifbarkeit der Behörde entzogen haben, wurde am 06.06.2017 ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen.
• Ihnen ist mehrmals eindeutig zur Kenntnis gebracht worden, dass Sie das Bundesgebiet zu verlassen haben. Es wird im Zuge dieser Einvernahme geprüft, ob ich zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen werde.
• Mir wird hiermit das mündliche Parteiengehör gewährt.
F: Stimmen diese Angaben? Verstehen Sie das?
A: Ja aber ich bin 2 mal auf eine Ladung ha erschienen. Ich war krank und der Rechtsanwalt hat auch hier an die Behörde etliche Schriftstücke gefaxt.
Mir werden daher nachstehend angeführte Fragen gestellt, welche ich wahrheitsgetreu wie folgt beantworte:
F: Haben Sie einen Rechtsanwalt?
A: Ja. Ich werde vom MigrantInnenverein St.Marx rechtlich vertreten.
F: Haben Sie einen Reisepass?
A: Nein.
F: Wo befinden sich Ihre Effekte?
A: Meine Sachen sind in einem Zimmer in der XXXX .A: Meine Sachen sind in einem Zimmer in der römisch 40 .
F: Wohnen Sie noch immer dort?
A: ja
F: Haben Sie einen Schlüssel für die Wohnung?
A: Ja ich habe den Schlüssel aber nicht mit weil ich spazieren gegangen bin und ohne Schlüssel das Haus verlassen habe.
F: Wie kommen Sie dann in die Wohnung?
A: Ich rufe einen Freund an und der macht mir die Türe auf.
F: Wieso haben Sie den Ladungsbescheid vom 08.03.2017 keine Folge geleistet?
A: Ich war öfter hier und habe auch ein Interview gehabt hier.
F: Wieso habe Sie seit März 2017 auf Telefonanrufe durch den MigrantInnenverein nicht mehr reagiert?
A: Als der Bescheid dem Migrantenverein zugestellt wurde, haben sie mich angerufen und ich bis persönlich dort hingegangen.
F: Wann war das?
A: weis ich nicht mehr.
F: Der Migrantenverein behauptet aber Sie nicht mehr erreicht zu haben. Wie erklären Sie sich das?
A:Wenn ich angerufen wurde bin ich hingegangen.
F: Sind Sie sozialversichert?
A: Nein
F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt?
A: Ich wohne mit meinem Onkel zusammen, er unterstützt mich und ich arbeite auch als Reklameverteiler.
F: Wie viel Bargeld besitzen Sie?
A: Ich habe kein Geld.
F: Ein Konto oder Sparguthaben haben Sie nicht?
A: Ich habe kein Geld auf dem Konto. Wenn ich arbeite werde ich bar bezahlt.
F: Wie ist Ihr Familienstand?
A: Ledig
F: Haben Sie Kinder, bzw. wenn ja, wie alt sind diese und wo leben Sie?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich nach andere Familienmitglieder oder Verwandte?
A: Meinen Onkel XXXX bei dem ich wohne, Onkel XXXX welcher auch mit seiner Familie in Wien wohnt und 10-15 Cousins die hier wohnen.A: Meinen Onkel römisch 40 bei dem ich wohne, Onkel römisch 40 welcher auch mit seiner Familie in Wien wohnt und 10-15 Cousins die hier wohnen.
F: Wer wohnt noch in dieser Wohnung in der XXXX ?F: Wer wohnt noch in dieser Wohnung in der römisch 40 ?
A: Mein Onkel (seine Familie ist in Pakistan) und noch 2 Cousins. Insgesamt 4 Personen mit mir.
F: Warum sind Sie nicht Ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen?
A: Ich bin schon seit 9 Jahren hier, ich habe einen Antrag für eine Duldungskarte eingereicht und bin auch immer erschienen wenn ich geladen wurde.
F: Warum sind Sie nicht auf die pakistanische Botschaft gegangen und haben sich um einen Reisepass bemüht?
A: Ich bin nicht zur Botschaft gegangen, ich habe hier ein Interview gehabt und während dieses Interviews habe ich gesagt dass ich keinen Reisepass besitzte.
F: Wiederholung der Frage: Warum haben Sie sich keinen Reisepass ausstellen lassen von der Botschaft?
A: Ich werde jetzt auf die Botschaft gehen.
F: Die Pakistanische Botschaft hat für Sie ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde Ihnen soeben zugestellt.
A: Ok.
F: Es wird mir mitgeteilt, dass ich jetzt über meine Abschiebung am 06.09.2017 informiert wurde und daher aus Sicht der ha. Behörde Fluchtgefahr besteht. Sie sind bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Entlassung alles daran setzen werden, Ihre Abschiebung zu verhindern. Es kann auch in diesem Fall mit der Erlassung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden, da davon auszugehen ist, dass Sie dieser Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion nicht nachkommen werden. Auch Ihre Rechtsvertretung kann an diesem Sachverhalt nichts ändern.
Es wird mir daher mitgeteilt, dass ich zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen werde. Ich werde nach der Einvernahme in das PAZ rücküberstellt und verbleibe dort bis zu meiner Abschiebung am 06.09.2017. Haben Sie das verstanden?
A: Ich werde selbstständig ausreisen, man soll mich frei lassen. Ich werde am 06.09.2017 selbst hier erscheinen.
F: Die österreichischen Behörden haben dies aufgrund der gültigen Gesetze so entschieden. Wie Ihnen bereits erklärt wurde, hätten Sie auch andere Möglichkeiten gehabt auszureisen. Es wird davon ausgegangen, dass Sie Ihre Rechtsberatung darüber informiert hat. Sie konnten bis dato nicht abgeschoben werden, da kein Identitätsdokument bzw. Heimreisezertifikat vorhanden war. Die pakistanische Botschaft hat erst vor kurzem ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Dadurch ist die Abschiebung jetzt möglich und es wurde nach Vorlage des Heimreisezertifikats unverzüglich die Außerlandesbringung veranlasst
Es wird eine Rechtsberatungsorganisationsstelle heute noch informiert werden, welche Sie in der Schubhaft kontaktieren wird.
A: Ok.
F: Sie bekommen die Adresse mittels einer Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebracht. Sie können auch Ihren Rechtsanwalt kontaktieren. Sie können auch Ihr Handy haben, Sie brauchen dies nur den Beamten sagen.
A: Ok.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Ich habe mit einem Verwaltungsstrafverfahren durch die LPD Wien zu rechnen.
F: Sind Sie bereit, dass diese Niederschrift als Rechtfertigung im Verfahren vor der LPD Wien übermittelt wird.
A: Ja
Mir wird folgendes zur Kenntnis gebracht:
"Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.""Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."
Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Schriftstücke an Sie oder Ihren Zustellbevollmächtigten zugestellt werden. Sollte dies nicht möglich sein, werden die Schriftstücke im Akt hinterlegt und gelten dadurch als ordnungsgemäß zugestellt.
F: Haben Sie noch Fragen, bzw. ist Ihnen noch etwas unklar? Sollte die ha. Behörde einen früheren Reisetermin bekomme, werden Sie informiert.
A: Nein, ich habe keine Fragen mehr."
1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. 488218007/170986841, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 25.08.2017, um 10:50 Uhr, durch persönliche Übergabe, wobei der BF die Unterschrift verweigert hat, zugestellt.1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. 488218007/170986841, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 25.08.2017, um 10:50 Uhr, durch persönliche Übergabe, wobei der BF die Unterschrift verweigert hat, zugestellt.
Begründend wurde nachstehendes ausgeführt:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Am 16.08.2017 wurde durch die Pakistanische Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt.
Laut Ihren Angaben sind Sie pakistanischer Staatsbürger, ledig und es besteht keineSorgepflicht, da Sie laut Ihren Angaben keine Kinder haben.
Aus einer Systemabfrage geht hervor, dass Sie in Österreich nicht sozialversichert sind was Sie auch im Zuge der Einvernahme vom 25.08.2017 bestätigten.
Im Zuge der Einvernahme gaben Sie zu Protokoll, dass Sie von Ihrem Onkel Unterstützung erhalten und Ihr Einkommen als Reklameverteiler bestreiten. Es wird festgehalten, dass dies eine illegale Beschäftigung darstellt, wodurch das dadurch entstandene Einkommen nicht für Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herangezogen werden kann. Bargeld besitzen Sie keines, laut Ihren eigenen Angaben und Sie können auch nicht auf Erspartes zurückgreifen.
Verurteilungen liegen nicht vor.
Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und auch keine diesbezüglichen Gründe geltend gemacht.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Eine Ausweisung gegen Ihre Person ist rechtskräftig und durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie am 06.09.2017 in Ihr Heimatland abgeschoben. .
Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Sie sind zwar behördlich gemeldet und laut Ihrer Aussage rechtlich vertreten. Ihnen ist jetzt eindeutig bekannt, dass Sie am 06.09.2017 in Ihr Heimatland abgeschoben werden. Sie hätten seit Ihrer negativen Asylentscheidung freiwillig ausreisen können, jedoch haben Sie dies nicht durchgeführt. Sie verblieben stattdessen im Bundesgebiet und versuchten durch Nichtvorlage eines Reisedokuments eine Abschiebung zu verhindern. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass nach Kenntnis des gegenständlichen Sachverhalts untertauchen werden, um die Abschiebung zu verhindern.
Obwohl ein Illegaler Aufenthalt vorliegt, sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und verblieben stattdessen rechtswidrig im Bundesgebiet. Sie missachten daher bewusst die österreichischen Gesetze und ignorieren diese.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist eine Fluchtgefahr eindeutig gegeben. Sie werden daher zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
• Sie halten sich seit der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisung illegal in Österreich auf.
• Sie gehen zwar einer Erwerbstätigkeit nach, jedoch stellt dies eine illegale Beschäftigung dar. Aufgrund Ihres illegalen Aufenthalts, bestehen keine Gründe bzw. Aussicht, dass Sie eine legale Beschäftigung finden.
• Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
• Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausreise bestand, sind Sie dieser nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
• Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind.
• Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt oder Ihre Ausreise zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
• Sie verfügen über eine behördliche Meldung, jedoch besteht Fluchtgefahr, da Sie über Ihre bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt wurden und Sie es bisher vermieden haben auszureisen. Außerdem besitzen Sie laut Ihren Angaben keinen Reisepass oder Personalausweis, wodurch Sie das Bundesgebiet nicht legal verlassen können. Es wird daher nur eine Abschiebung möglich sein.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Laut Ihren Angaben sind Sie ledig und haben keine direkten Bindungen zu Familienmitglieder in Österreich. Lediglich 2 Onkel und mehrere Cousins halten sich laut Ihren Angaben in Österreich auf. Ein aufrechtes Familienleben liegt, bzw. familiäre Bindungen zum Bundesgebiet liegen somit nicht vor.
Laut Ihren Angaben befinden Sie sich seit 9 Jahren im Bundesgebiet und Ihr Asylverfahren wurde bereits am 19.10.2010 rechtskräftig negativ entschieden. Seit dieser rechtskräftig negativen Entscheidung haben Sie keine nachweislichen Anstrengungen unternommen, dass Sie sich ein Identitätsdokument organisieren oder das Bundesgebiet verlassen. Dies wird aber als Versuch angesehen, dass Sie nicht abgeschoben werden wollen. Ihnen war bereits 2010 bekannt, dass Sie das Bundesgebiet verlassen müssen, daher können alle seit Ihren negativ entstandenen Entscheidungen erstandenen privaten Bindungen, nicht zu Ihren Gunsten beurteilt werden. Es besteht somit kein schützenswertes oder berücksichtigungswürdiges Privatleben."
In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus:
"Gegen Sie wurde am 19.10.2010 in II. Instanz eine Ausweisung erlassen. Es wurde schon damals beurteilt, ob Gründe vorliegen, welche für einen weiteren Aufenthalt sprechen würden. Dies wurde aber negativ beurteilt. Obwohl Sie mehrmals zur Ausreise aufgefordert wurden sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie sind nicht im Besitz eines Reisepasses oder eines Identitätsdokuments und haben somit auch nicht im Verfahren ordnungsgemäß mitgewirkt. Dies wird untermauert, da die pakistanische Botschaft jetzt ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat. Es belegt daher, dass Sie jederzeit von der Botschaft einen Reisepass bekommen hätten, jedoch haben Sie keine Anstrengungen unternommen, um sich dieses zu besorgen, damit Sie nicht abgeschoben werden können."Gegen Sie wurde am 19.10.2010 in römisch zwei. Instanz eine Ausweisung erlassen. Es wurde schon damals beurteilt, ob Gründe vorliegen, welche für einen weiteren Aufenthalt sprechen würden. Dies wurde aber negativ beurteilt. Obwohl Sie mehrmals zur Ausreise aufgefordert wurden sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie sind nicht im Besitz eines Reisepasses oder eines Identitätsdokuments und haben somit auch nicht im Verfahren ordnungsgemäß mitgewirkt. Dies wird untermauert, da die pakistanische Botschaft jetzt ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat. Es belegt daher, dass Sie jederzeit von der Botschaft einen Reisepass bekommen hätten, jedoch haben Sie keine Anstrengungen unternommen, um sich dieses zu besorgen, damit Sie nicht abgeschoben werden können.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig und gerechtfertigt anzusehen. Sie hatten alle Möglichkeiten, dass Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, jedoch haben Sie das bewusst nicht durchgeführt. Es ist richtig, dass Sie über eine rechtliche Vertretung verfügen und behördlich gemeldet sind. Da Ihnen jetzt bekannt ist, wann Sie abgeschoben werden, kann aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens nicht ausgeschlossen werden, dass Sie bei einer Entlassung oder bei der Verhängung eines gelinderen Mittels nicht sofort untertauchen werden, zumal Ihnen jetzt zur Kenntnis gebracht wurde, dass Sie am 06.09.2017 abgeschoben werden. Es muss daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft erlassen werden.
Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens und dem Wissen, dass für Sie schon ein Abschiebtermin vorhanden ist, als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten und auch nicht Ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen werden.
Aus Ihrer fehlenden Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Es kann auch nicht mit dem Erlassen eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden, da davon ausgegangen werden muss, dass Sie nicht der Meldeverpflichtung nachkommen werden, um sich der Abschiebung am 06.09.2017 zu entziehen.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie sind bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Also warum sollten Sie jetzt, wo Ihnen bekannt ist, dass ein Abschiebtermin vorhanden ist, alles daran setzen um bei Ihrer Abschiebung mitzuwirken. Es ist ganz eindeutig, dass Sie bei einer Entlassung untertauchen werden, um der Abschiebung zu entgehen. Zumal Ihnen mitgeteilt wurde, dass bereits ein Heimreisezertifikat für Sie ausgestellt wurde. Es wird daher beurteilt, dass Sie auch einer regelmäßigen Meldeverpflichtung nicht nachkommen werden. Es kann daher kein gelinderes Mittel zur Anwendung kommen.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Eine Haftfähigkeit liegt bis dato vor. Sollten Sie im Zuge den Schubhaft gesundheitlichen Problemen bekommen, so liegt eine ärztliche Betreuung vor.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 25.08.2017, durch seinen gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF seit acht Jahren in Österreich aufhältig sei, er sei unbescholten und selbsterhaltungsfähig. In Österreich verfüge er über eine großen Familienkreis. Der BF habe immer mit der Behörde kooperiert und von Anfang an wahre Aussagen über seine Person gemacht bzw Dokumente vorgelegt.
Wenn die Behörde behaupte, er würde sich dem Verfahren entziehen und untertauchen, so sei dies nicht zutreffend. Die Schubhaft sei daher nicht verhältnismäßig; es hätte mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können.
Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühr und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 28.08.2017, hg. eingelangt am 28.08.2017, legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete folgende Stellungnahme:
"Herr XXXX (BF) wurde am 24.08.2017, um 16:05 Uhr in Wien 19., XXXX festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte des SPK 19 und nach den Bestimmungen des BFA-VG."Herr römisch 40 (BF) wurde am 24.08.2017, um 16:05 Uhr in Wien 19., römisch 40 festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte des SPK 19 und nach den Bestimmungen des BFA-VG.
Das Asylverfahren wurde mit 19.10.2010 gem. §§ 3 und 8 AsylG in 2. Instanz rechtskräftig negativ mit einer durchsetzbaren Ausweisung beschieden. Bereits mit 16.02.2011 wurde um ein Heimreisezertifikat bei seiner Vertretungsbehörde angesucht, jedoch war dies mit Mitteilung der Botschaft vom 15.03.2011 derzeit nicht möglich. Anschließend wurde neuerlich am 23.12.2011 um ein Heimreisezertifikat angesucht und am 10.01.2012 durch die Vertretungsbehörde mitgeteilt, dass derzeit kein Heimreisezertifikat ausgestellt wird.Das Asylverfahren wurde mit 19.10.2010 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG in 2. Instanz rechtskräftig negativ mit einer durchsetzbaren Ausweisung beschieden. Bereits mit 16.02.2011 wurde um ein Heimreisezertifikat bei seiner Vertretungsbehörde angesucht, jedoch war dies mit Mitteilung der Botschaft vom 15.03.2011 derzeit nicht möglich. Anschließend wurde neuerlich am 23.12.2011 um ein Heimreisezertifikat angesucht und am 10.01.2012 durch die Vertretungsbehörde mitgeteilt, dass derzeit kein Heimreisezertifikat ausgestellt wird.
Am 22.02.2017 wurde nun neuerlich um ein Heimreisezertifikat bei der Vertretungsbehörde angesucht. Der BF wurde für den 10.05.2017 bei ha. Behörde mittels Ladungsbescheid geladen, ist jedoch ha. nicht erschienen. Daraufhin wurde am 06.06.2017 ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben. Am 13.07.2017 wurde einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt und am 17.08.2017 von der Vertretungsbehörde abgeholt.
Am 24.08.2017, um 16:05 Uhr wurde der BF im Zuge einer Zustellung in Wien 19., XXXX angetroffen. Anschließend wurde der BF aufgrund des ausgeschriebenen Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 2 Z. 1 iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Am 24.08.2017, um 16:05 Uhr wurde der BF im Zuge einer Zustellung in Wien 19., römisch 40 angetroffen. Anschließend wurde der BF aufgrund des ausgeschriebenen Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Am 25.08.2017, um 09:20 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen und wurde dem BF um 09:58 Uhr die Information über die bevorstehende Abschiebung für den geplanten Charter nach Pakistan am 06.09.2017 zugestellt.
Am 25.08.2017, um 10:50 Uhr wurde dem BF persönlich der Schubbescheid ha. zugestellt.
Am 25.08.2017, um 14:49 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ha. ein.
Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.
Es muss festgestellt werden, dass sich der BF bereits seit dem 20.10.2010 illegal im Bundesgebiet befindet. Der BF hat bis dato sich nicht selbst um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht. Trotz mehrmaliger Anforderung eines Heimreisezertifikates konnte erst jetzt mit 17.08.2017 von der pakistanischen Botschaft eines ausgestellt werden. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.08.2017 an, dass er der Adresse in Wien 19., XXXX wohnhaft ist, jedoch derzeit keinen Schlüssel mit hat, weil er ihn zum Spazieren gehen nicht mitgenommen hat. Weiters muss entgegen gehalten werden, dass der BF seinem Ladungsbescheid unentschuldigt keine Folge geleistet hat, obwohl er angibt, dass er das Formblatt für das Ansuchen eines Heimreisezertifikates ausgefüllt hat. Es wird darauf hingewiesen, dass der BF zwar am 14.08.2015 ha. erschienen ist, am 22.02.2017 bei einem Streifendienst festgenommen wurde und an diesem Tag hat der BF das Formblatt ausgefüllt und wurde wieder aus der Haft entlassen. Der BF ist jedoch am 10.05.2017 nicht selbst bei ha. Behörde erschienen.Es muss festgestellt werden, dass sich der BF bereits seit dem 20.10.2010 illegal im Bundesgebiet befindet. Der BF hat bis dato sich nicht selbst um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht. Trotz mehrmaliger Anforderung eines Heimreisezertifikates konnte erst jetzt mit 17.08.2017 von der pakistanischen Botschaft eines ausgestellt werden. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.08.2017 an, dass er der Adresse in Wien 19., römisch 40 wohnhaft ist, jedoch derzeit keinen Schlüssel mit hat, weil er ihn zum Spazieren gehen nicht mitgenommen hat. Weiters muss entgegen gehalten werden, dass der BF seinem Ladungsbescheid unentschuldigt keine Folge geleistet hat, obwohl er angibt, dass er das Formblatt für das Ansuchen eines Heimreisezertifikates ausgefüllt hat. Es wird darauf hingewiesen, dass der BF zwar am 14.08.2015 ha. erschienen ist, am 22.02.2017 bei einem Streifendienst festgenommen wurde und an diesem Tag hat der BF das Formblatt ausgefüllt und wurde wieder aus der Haft entlassen. Der BF ist jedoch am 10.05.2017 nicht selbst bei ha. Behörde erschienen.
Es bestehen laut seinen Angaben, bis auf seine zwei Onkeln und Cousins, keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Ansonsten hat der BF keine sozialen Bindungen.
Im Falle einer Entlassung wird der BF sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen. Dem BF muss auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden, da bereits in der Vergangenheit der Weiterverbleib in Österreich die oberste Priorität war. Der BF hat erst mit Festnahme am 22.02.2017 bei der Ausstellung eines HRZ mitgewirkt, da er das Formblatt ausfüllte. Der BF ist nie selbst zur Botschaft gegangen und ein Reisedokument beantragt. Er hat sich auch dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen, indem er auf Ladungsbescheid ha. nicht erschienen ist.
Der BF hat kein Interesse Österreich zu verlassen und wird der BF daher sich in keinem Verfahren vor dem BFA stellen, wo der BF Gefahr läuft, dass die Abschiebung mittels Charter nach Pakistan am 06.09.2017 erfolgreich durchgeführt werden kann. Vielmehr wird der BF alles unternehmen, dass das Verfahren verschleppt bzw. unterbrochen werden muss.
Aus ha. Sicht hat der BF durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Pakistan zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben"
Neben der Abweisung der Beschwerde wurde die Verpflichtung des BF zum Ersatz der entstandenen Kosten begehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein volljähriger Staatsbürger von Pakistan und nicht österreichischer Staatsbürger.
Gegen den BF besteht seit 16.10.2010 eine (asylrechtliche) Ausweisung.
Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht.
Der BF ist mittellos und nicht im Besitz eines Reisedokumentes.
Der BF verfügt in Österreich nicht über maßgebliche familiäre, berufliche oder soziale Anknüpfungsmomente.
Der BF ist von den Behörden seines Heimatstaates als Staatsangehöriger identifiziert worden und wird von seinem Heimatstaat rückübernommen. Ein Termin für den Flug nach Pakistan steht fest und ist absehbar (erste Septemberwoche).
Der BF ist gesund und haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, ebenso, dass er pakistanischer Staatsangehöriger ist. Dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IZR, aus dem Akt und seiner Aussage; ebenso, dass er über keine Dokumente verfüge.
Die Feststellung, wonach die pakistanische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines HRZ zugestimmt hat und seine Rückführung nach Pakistan in Aussicht genommen ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde.
Dass der BF gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde und sich auch im vorliegenden Verwaltungsakt keine näheren Anhaltspunkte über mögliche Erkrankungen des BF finden.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sieGemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie
gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist pakistanischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Ausweisung. Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
3. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF, wonach er sich "illegal" im Bundesgebiet aufgehalten habe und über Jahre hindurch der Ausweisungsentscheidung nicht Folge geleistet habe.
Die Beschwerde bringt gegen diese Entscheidung im Wesentlichen vor, dass der BF sich stets kooperativ verhalten habe, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge und selbsterhaltungsfähig sei.
Es ist der Beschwerde nicht beizupflichten, da – wie im behördlichen Bescheid ausgeführt – der BF merhrmals behördlichen Aufforderungen zur Ausreise nicht nachgekommen ist, behördlichen Ladungen nicht Folge geleistet hat, nicht im Besitz eines Reisedokumentes ist und von sich auch keine Anstrengungen dahin gehend unternommen hat. Das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates hat aber deutlich gemacht, dass dies dem BF möglich gewesen wäre.
Damit ist jedenfalls – wie auch in der behördlichen Stellungnahme ausgeführt – vom mangelnden Ausreisewillen des BF auszugehen und in seinem Fall Fluchtgefahr vorliegt.
4. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass das Fehlen relevanter sozialer Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich das Vorliegen von Fluchtgefahr nahelege:
Auch hier ist der Behörde zuzustimmen. Zwar gibt der BF an, in Österreich über soziale Kontakte zu verfügen; allerdings erscheinen diese sozialen Kontakte vor dem Hintergrund der dokumentierten Ausreiseunwilligkeit des BF und seines bisherigen Verhaltens als nicht tauglich, um "Fluchtgefahr" ausschließen zu können.
Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass - wie oben angeführt- die persönlichen Interessen des BF, welcher im Bundesgebiet weder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte, noch eine wesentliche berufliche Verankerung hat, sowie angesichts seines bisherigen Verhaltens mangelnder Kooperationsbereitschaft sowie des in Aussicht gestellten Abschiebetermins (, der dem BF auch bekannt ist), kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.
5. Hinsichtlich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels führt die belangte Behörde aus, dass sich der BF bislang seiner Ausreiseverpflichung entzogen habe. Er habe er in Österreich keine relevanten familiären oder sozialen Anknüpfungsmomente. Daher könne im Fall des BF auch kein gelinderes Mittel angewendet werden, zumal das gelindere Mittel in seinem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen könne und der BF das gelindere Mittel nur dazu nützen werde, um unterzutauchen – insbesondere deshalb, weil der BF vom bevorstehenden Rückführungstermin in Kenntnis gesetzt worden ist.
Dieser Argumentation tritt die Beschwerde nicht substantiell entgegen, da lediglich vorgebracht wird, dass die Behörde "die Möglichkeit gehabt hätte", ein gelinderes Mittel anzuordnen, Schubhaft dagegen nur ultima ratio sei. Warum im vorliegenden Fall ein gelinderes Mittel ausreiche, führt die Beschwerde nicht aus.
6. § 77 FPG lautet wie folgt:6. Paragraph 77, FPG lautet wie folgt:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.
Gerade im Hinblick auf die zeitnah erfolgte Abklärung seiner Identität und der schriftlichen Zusicherung der belangten Behörde, die Abschiebung nach Pakistan sei terminlich fixiert, erscheint die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer – jedenfalls auch verhältnismäßig.
7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Behörde:7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Behörde:
der Termin für die Rückführung ist für die erste Septemberwoche geplant, ist tatsächlich mit der Möglichkeit der Abschiebung des BF zu rechnen.
8. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt III. und IV. . – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . – Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2168855.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017