TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/4 G302 2115077-1

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Veröffentlicht am 04.09.2017
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Entscheidungsdatum

04.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §27a
GSVG §27d
GSVG §35
GSVG §35b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 27 heute
  2. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.8999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. GSVG § 27 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. GSVG § 27 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. GSVG § 27 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  7. GSVG § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  10. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. GSVG § 27 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. GSVG § 27 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 27 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. GSVG § 27 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  15. GSVG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  16. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  17. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. GSVG § 27 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  19. GSVG § 27 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  20. GSVG § 27 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  21. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2000
  23. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  28. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. GSVG § 27 gültig von 01.04.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. GSVG § 27a gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015
  1. GSVG § 27d gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015
  1. GSVG § 35 heute
  2. GSVG § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  8. GSVG § 35 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. GSVG § 35 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  12. GSVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 35 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. GSVG § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  15. GSVG § 35 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  16. GSVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  17. GSVG § 35 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  18. GSVG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  19. GSVG § 35 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. GSVG § 35 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  21. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  22. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  23. GSVG § 35 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 35b heute
  2. GSVG § 35b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 35b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. GSVG § 35b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Spruch

G302 2115077-1/18E

G302 2139959-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch: XXXX, gegen die Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 24.08.2015 (für das Jahr 2013) und vom 11.10.2016 (für das Jahr 2014), jeweils GZ: XXXX, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 05.07.2017 und am 16.08.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch: römisch 40 , gegen die Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , vom 24.08.2015 (für das Jahr 2013) und vom 11.10.2016 (für das Jahr 2014), jeweils GZ: römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 05.07.2017 und am 16.08.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.08.2015, GZ: XXXX, wurde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) von 01.01.2013 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt. Die Beitragsgrundlage beträgt in der Pensionsversicherung von 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 5.180,00 monatlich und in der Krankenversicherung von 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 1.503,55 monatlich. Die Versicherungsbeiträge betragen in der Pensionsversicherung für Jänner bis Dezember 2013 € 958,30 monatlich und in der Krankenversicherung für Jänner bis Dezember 2013 € 115,02 monatlich. Für das Beitragsjahr 2013 wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.197,84 festgestellt (Anmerkung:1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.08.2015, GZ: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) von 01.01.2013 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt. Die Beitragsgrundlage beträgt in der Pensionsversicherung von 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 5.180,00 monatlich und in der Krankenversicherung von 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 1.503,55 monatlich. Die Versicherungsbeiträge betragen in der Pensionsversicherung für Jänner bis Dezember 2013 € 958,30 monatlich und in der Krankenversicherung für Jänner bis Dezember 2013 € 115,02 monatlich. Für das Beitragsjahr 2013 wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.197,84 festgestellt (Anmerkung:

Dieses Verfahren wird hierorts unter der Zahl G302 2115077-1 geführt).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2016, GZ: XXXX, wurde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass der BF von 01.01.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt. Die Beitragsgrundlage beträgt in der Pensionsversicherung von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 5.285,00 monatlich und in der Krankenversicherung von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 1.550,52 monatlich. Die Versicherungsbeiträge betragen in der Pensionsversicherung für Jänner bis Dezember 2014 € 977,73 monatlich und in der Krankenversicherung für Jänner bis Dezember 2014 € 118,61 monatlich. Für das Beitragsjahr 2014 wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.223,52 festgestellt (Anmerkung: Dieses Verfahren wird hierorts unter der Zahl G302 2139959-1 geführt).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2016, GZ: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass der BF von 01.01.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt. Die Beitragsgrundlage beträgt in der Pensionsversicherung von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 5.285,00 monatlich und in der Krankenversicherung von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 1.550,52 monatlich. Die Versicherungsbeiträge betragen in der Pensionsversicherung für Jänner bis Dezember 2014 € 977,73 monatlich und in der Krankenversicherung für Jänner bis Dezember 2014 € 118,61 monatlich. Für das Beitragsjahr 2014 wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.223,52 festgestellt (Anmerkung: Dieses Verfahren wird hierorts unter der Zahl G302 2139959-1 geführt).

2. Gegen diese Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerden. In den Beschwerden und im folgenden Schriftwechsel führt der BF im Wesentlichen aus, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei. Die belangte Behörde behaupte die Einkünfte des Beschwerdeführers, die nach § 25 GSVG zur Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen werden, würden die Versicherungsgrenze überschreiten, weshalb der BF aufgrund seiner Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtig sei. Gemäß § 25 GSVG und mangels einer Ausnahme nach § 4 GSVG seien sämtliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß dem Einkommensteuerbescheid heranzuziehen. Unter Einkünfte aus selbständiger Arbeit subsumiere die belangte Behörde offensichtlich auch die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Firmenpension. Da es sich nicht um eine betriebliche Tätigkeit handle, begründe das (bloß passive) Beziehen einer Firmenpension entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Die Firmenpension sei zwar aufgrund einer einkommensteuerlichen Sondervorschrift unter § 22 EStG zu subsumieren (vgl. § 22 Z 2, 2. Teilstrich EStG 1988), stelle jedoch keine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit dar. Daher sei sie auch zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 25 GSVG nicht heranzuziehen. Auch ohne gesetzliche Bestimmung zur Verminderung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG durch die Firmenpension, seien somit die daraus bezogenen Einkünfte in die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht aufzunehmen, weil sie mangels Begründung der Versicherungspflicht von vornherein nicht heranzuziehen seien. Die belangte Behörde nehme in unzulässiger Weise für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 25 GSVG eine Zusammenrechnung der Beträge aus der Firmenpension und dem Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit vor, um überhaupt erst so zu einer Beitragspflicht zu kommen. Die belangte Behörde übersehe dabei jedoch, dass nach § 25 Abs. 3 GSVG nur solche Einkünfte zusammenzurechnen seien, die aus Erwerbstätigkeiten stammen, die nach dem GSVG eine Pflichtversicherung begründen. Im Einkommensteuerbescheid aufscheinende Einkünfte aus den nach dem GSVG nicht versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten seien außer Betracht zu lassen. Eine Zusammenrechnung zur Bemessung der Beitragsgrundlage habe daher nicht stattzufinden. Ohne Heranziehung der Einkünfte aus der Firmenpension überschreite die die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründenden Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit nicht die Grenze der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG. Daher unterliege der Beschwerdeführer auch nicht der Versicherungspflicht. Der BF stellte die Anträge das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege und daher keine Beitragsleistungen zu erbringen seien, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, den Rechtsträger der belangten Behörde schuldig zu erkennen, dem Beschwerdeführer zu Händen seiner ausgewiesenen Vertreterin die Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2. Gegen diese Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerden. In den Beschwerden und im folgenden Schriftwechsel führt der BF im Wesentlichen aus, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei. Die belangte Behörde behaupte die Einkünfte des Beschwerdeführers, die nach Paragraph 25, GSVG zur Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen werden, würden die Versicherungsgrenze überschreiten, weshalb der BF aufgrund seiner Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versicherungspflichtig sei. Gemäß Paragraph 25, GSVG und mangels einer Ausnahme nach Paragraph 4, GSVG seien sämtliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß dem Einkommensteuerbescheid heranzuziehen. Unter Einkünfte aus selbständiger Arbeit subsumiere die belangte Behörde offensichtlich auch die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Firmenpension. Da es sich nicht um eine betriebliche Tätigkeit handle, begründe das (bloß passive) Beziehen einer Firmenpension entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Die Firmenpension sei zwar aufgrund einer einkommensteuerlichen Sondervorschrift unter Paragraph 22, EStG zu subsumieren vergleiche Paragraph 22, Ziffer 2, 2, Teilstrich EStG 1988), stelle jedoch keine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit dar. Daher sei sie auch zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG nicht heranzuziehen. Auch ohne gesetzliche Bestimmung zur Verminderung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG durch die Firmenpension, seien somit die daraus bezogenen Einkünfte in die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht aufzunehmen, weil sie mangels Begründung der Versicherungspflicht von vornherein nicht heranzuziehen seien. Die belangte Behörde nehme in unzulässiger Weise für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG eine Zusammenrechnung der Beträge aus der Firmenpension und dem Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit vor, um überhaupt erst so zu einer Beitragspflicht zu kommen. Die belangte Behörde übersehe dabei jedoch, dass nach Paragraph 25, Absatz 3, GSVG nur solche Einkünfte zusammenzurechnen seien, die aus Erwerbstätigkeiten stammen, die nach dem GSVG eine Pflichtversicherung begründen. Im Einkommensteuerbescheid aufscheinende Einkünfte aus den nach dem GSVG nicht versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten seien außer Betracht zu lassen. Eine Zusammenrechnung zur Bemessung der Beitragsgrundlage habe daher nicht stattzufinden. Ohne Heranziehung der Einkünfte aus der Firmenpension überschreite die die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründenden Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit nicht die Grenze der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG. Daher unterliege der Beschwerdeführer auch nicht der Versicherungspflicht. Der BF stellte die Anträge das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege und daher keine Beitragsleistungen zu erbringen seien, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, den Rechtsträger der belangten Behörde schuldig zu erkennen, dem Beschwerdeführer zu Händen seiner ausgewiesenen Vertreterin die Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Die belangte Behörde legte am 30.09.2015 bzw. am 17.11.2016 die Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.

4. Das BVwG führte in den gegenständlichen Beschwerdesachen am 05.07.2017 und am 16.08.2017 in der Außenstelle Graz öffentliche mündliche Verhandlungen durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist an der Baufirma XXXX (im Folgenden Baufirma H) mehrheitlich (zu 95 %) als Gesellschafter beteiligt. Neben dem BF sind an der Baufirma H einer der beiden Geschäftsführer, Herr XXXX (im Folgenden JG - seit 2009), sowie Herr XXXX (im Folgenden JH - bereits seit 1997) als Gesellschafter beteiligt.Der BF ist an der Baufirma römisch 40 (im Folgenden Baufirma H) mehrheitlich (zu 95 %) als Gesellschafter beteiligt. Neben dem BF sind an der Baufirma H einer der beiden Geschäftsführer, Herr römisch 40 (im Folgenden JG - seit 2009), sowie Herr römisch 40 (im Folgenden JH - bereits seit 1997) als Gesellschafter beteiligt.

JG ist bereits seit dem Jahr 2002 Geschäftsführer der Baufirma H, wobei er von Anfang an für den kaufmännischen Bereich zuständig war und ist und daher seit Anbeginn an kaufmännischer Geschäftsführer der Gesellschaft ist.

Der BF war bereits ab dem Jahr 1984 Geschäftsführer der Gesellschaft. Seit der Bestellung von JG zum kaufmännischen Geschäftsführer im Jahr 2002 war der BF nur mehr für den technischen Bereich zuständig und ist seither als technischer Geschäftsführer der Gesellschaft tätig. Nach Abschluss einer entsprechenden Nachfolgeplanung hat sich der Beschwerdeführer als technischer Geschäftsführer der Gesellschaft zurückgezogen und seine technischen Geschäftsführungsagenden an seinen Nachfolger, Herrn XXXX (im Folgenden BP), übergeben.Der BF war bereits ab dem Jahr 1984 Geschäftsführer der Gesellschaft. Seit der Bestellung von JG zum kaufmännischen Geschäftsführer im Jahr 2002 war der BF nur mehr für den technischen Bereich zuständig und ist seither als technischer Geschäftsführer der Gesellschaft tätig. Nach Abschluss einer entsprechenden Nachfolgeplanung hat sich der Beschwerdeführer als technischer Geschäftsführer der Gesellschaft zurückgezogen und seine technischen Geschäftsführungsagenden an seinen Nachfolger, Herrn römisch 40 (im Folgenden BP), übergeben.

Der BF wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 29.06.2012 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Baufirma H mit Wirkung zum 30.06.2012 abberufen. Diese Abberufung wurde am 04.07.2012 zur Eintragung in das Firmenbuch beantragt und am 07.072012 auch in das Firmenbuch eingetragen. Der BF ist am 04.07.2012 auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer für sämtliche Gewerbe der Baufirma H (Baumeister, Zimmermeister, Asphaltierergewerbe, etc.) ausgeschieden.

In der Tätigkeit als technischer Geschäftsführer ist dem Beschwerdeführer zunächst BP und in weiterer Folge Herr XXXX (im Folgenden KG) nachgefolgt. Seit Dezember 2013 ist nunmehr Herr XXXX (im Folgenden PP) als technischer Geschäftsführer der Baufirma H tätig, und zwar neben dem weiterhin zentralen kaufmännischen Geschäftsführer JG.In der Tätigkeit als technischer Geschäftsführer ist dem Beschwerdeführer zunächst BP und in weiterer Folge Herr römisch 40 (im Folgenden KG) nachgefolgt. Seit Dezember 2013 ist nunmehr Herr römisch 40 (im Folgenden PP) als technischer Geschäftsführer der Baufirma H tätig, und zwar neben dem weiterhin zentralen kaufmännischen Geschäftsführer JG.

Mehr als ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Gesellschaft kam es zwischen den Gesellschaftern und dem damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn XXXX (im Folgenden PW), zu Unstimmigkeiten. Mit Gesellschafterbeschluss vom 28.01.2013 wurde die Bestellung von PW zum Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft vor Ablauf der Funktionsperiode mit sofortiger Wirkung von den Gesellschaftern widerrufen. Mit demselben Gesellschafterbeschluss wurde als Ersatz für das abberufene Aufsichtsratsmitglied der Beschwerdeführer zum neuen Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt und zwar für die Dauer des zuvor abberufenen Mitgliedes, also bis zum Zeitpunkt jener Generalversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 entscheidet.Mehr als ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Gesellschaft kam es zwischen den Gesellschaftern und dem damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn römisch 40 (im Folgenden PW), zu Unstimmigkeiten. Mit Gesellschafterbeschluss vom 28.01.2013 wurde die Bestellung von PW zum Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft vor Ablauf der Funktionsperiode mit sofortiger Wirkung von den Gesellschaftern widerrufen. Mit demselben Gesellschafterbeschluss wurde als Ersatz für das abberufene Aufsichtsratsmitglied der Beschwerdeführer zum neuen Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt und zwar für die Dauer des zuvor abberufenen Mitgliedes, also bis zum Zeitpunkt jener Generalversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 entscheidet.

Die relevanten Bestimmungen im Aufsichtsratsbeschluss vom Oktober bzw. Dezember 1984 über die Genehmigung des Generalversammlungsbeschlusses vom 02.10.1984 bezüglich des Ruhebezuges des BF lauten wie folgt: "Dem Geschäftsführer gebührt unter folgenden Voraussetzungen ein Ruhebezug: b) Nach Erreichung des 60. Lebensjahres zum Stichtag der Auflösung dieser Regelung der dienstrechtlichen Angelegenheiten. Die Niederlegung der handelsrechtlichen Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft ist somit nicht Voraussetzung für den Ruhebezug, jedoch darf seitens der Gesellschaft kein wie immer geartetes Entgelt neben dem Ruhebezug an Herrn XXXX ausbezahlt werden. e) In allen Fällen erlischt die Verpflichtung zur Auszahlung des Ruhebezuges dann, wenn sich Herr XXXX im Betriebsgegenstand der Gesellschaft anderweitig entgeltlich betätigt."Die relevanten Bestimmungen im Aufsichtsratsbeschluss vom Oktober bzw. Dezember 1984 über die Genehmigung des Generalversammlungsbeschlusses vom 02.10.1984 bezüglich des Ruhebezuges des BF lauten wie folgt: "Dem Geschäftsführer gebührt unter folgenden Voraussetzungen ein Ruhebezug: b) Nach Erreichung des 60. Lebensjahres zum Stichtag der Auflösung dieser Regelung der dienstrechtlichen Angelegenheiten. Die Niederlegung der handelsrechtlichen Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft ist somit nicht Voraussetzung für den Ruhebezug, jedoch darf seitens der Gesellschaft kein wie immer geartetes Entgelt neben dem Ruhebezug an Herrn römisch 40 ausbezahlt werden. e) In allen Fällen erlischt die Verpflichtung zur Auszahlung des Ruhebezuges dann, wenn sich Herr römisch 40 im Betriebsgegenstand der Gesellschaft anderweitig entgeltlich betätigt."

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 01.02.2011 in der Regelalterspension nach dem GSVG.

Die Baufirma H hat in der Vergangenheit nur eine einzige "Firmenpensionszusage" gewährt. Diese Zuwendung wird jetzt vom BF bezogen. Die Entscheidung für die Gewährung dieser Zuwendung an den BF als damaliger Geschäftsführer wurde vom damaligen Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft, dem Vater des BF, gemeinsam mit dessen Berater getroffen. Danach wurden keine Einzelpensionszusagen an leitende Dienstnehmer oder Geschäftsführer der Gesellschaft mehr gewährt, vielmehr werden leistungs- und erfolgsabhängige Prämien bezahlt.

In den Bilanzen der Baufirma H für die Jahre 2013 und 2014 finden sich Rückstellungen für Pensionen (2013: € 1768.414,00 und 2014: € 1743.053,00).

Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX am 15.01.2015 wurde der belangten Behörde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2013 (Bescheiddatum: 18.11.2014) übermittelt. Dieser weist unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 133.645,94 aus (Firmenpension in der Höhe von € 131.192,54 und Einkünften als Aufsichtsrat in der Höhe von € 2.453,40).Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt römisch 40 am 15.01.2015 wurde der belangten Behörde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2013 (Bescheiddatum: 18.11.2014) übermittelt. Dieser weist unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 133.645,94 aus (Firmenpension in der Höhe von € 131.192,54 und Einkünften als Aufsichtsrat in der Höhe von € 2.453,40).

Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX am 17.06.2016 wurde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2014 (Bescheiddatum: 20.04.2016) übermittelt. Dieser weist unter anderem neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 136.453,17 aus (Firmenpension in der Höhe von €Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt römisch 40 am 17.06.2016 wurde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2014 (Bescheiddatum: 20.04.2016) übermittelt. Dieser weist unter anderem neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 136.453,17 aus (Firmenpension in der Höhe von €

133.934,99 und Einkünften als Aufsichtsrat in der Höhe von €

2.518,18).

Der BF hat bei seinen Einkünften aus der Aufsichtsratstätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht, jedoch nicht bei seinen Einkünften aus der Firmenpension.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren G302 2115077-1 (für das Jahr 2013) und G302 2139959-1 (für das Jahr 2014) in einem geführt, da diese auf demselben Sachverhalt beruhen.

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie aus den am 05.07.2017 und am 16.08.2017 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen. Am 05.07.2017 nahmen der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter und am 16.08.2017 der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil.

Der oben angeführte Sachverhalt wurde von keiner Verfahrenspartei in Frage gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

Strittig im gegenständlichen Fall ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide herangezogen.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten:

"...

§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

§ 25 (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

§ 27 (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27, (1) Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

§ 27a (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.Paragraph 27 a, (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 25,) zu leisten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.

§ 27d (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.Paragraph 27 d, (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.

§ 35 (6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.Paragraph 35, (6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

§ 35b (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 35 b, (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.(2) Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B KUVG genannten Leistungen bezieht.

..."

3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 2003/08/0132 vom 07.09.2005 ausführt, werden die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 2003/08/0132 vom 07.09.2005 ausführt, werden die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die

(2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der §§ 22 und 23 EStG 1988. Bezüglich der Frage, ob der ausdrücklichen Erwähnung "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" eine eigenständige Bedeutung zukommt, bringt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zum Ausdruck, was er darunter versteht. Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP) wollte man damit am Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpfen. Als Grund wird dafür genannt, dass die Versicherungspflicht auf die betriebliche Tätigkeit abstelle und Beginn und Ende derselben für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung sei.(2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der Paragraphen 22 und 23 EStG 1988. Bezüglich der Frage, ob der ausdrücklichen Erwähnung "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" eine eigenständige Bedeutung zukommt, bringt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zum Ausdruck, was er darunter versteht. Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 886 Blg. NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wollte man damit am Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpfen. Als Grund wird dafür genannt, dass die Versicherungspflicht auf die betriebliche Tätigkeit abstelle und Beginn und Ende derselben für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung sei.

Mit dem an sich unklaren, weil nicht definierten Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird zunächst - wie Tomandl (ZAS 1998, 9) überzeugend vertritt - die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt hierbei keine entscheidende Rolle. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist.

Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen vergleiche VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068). Weiters führt er im selben Erkenntnis aus, dass die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auch auf Einkünfte gegründet werden kann, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2003/08/0276).In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068). Weiters führt er im selben Erkenntnis aus, dass die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auch auf Einkünfte gegründet werden kann, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2003/08/0276).

Der VwGH geht in seiner oben angeführten Judikatur im Hinblick auf die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von einer Bindungswirkung an die Daten der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide aus. Dies führt in der Lehre zu Kritik. Die Bindungswirkung könne nicht als absolut betrachtet werden. Zum einen müsse man aus dem im Wege des Datentransfers an die SVA der gewerblichen Wirtschaft übermittelten Datenmaterial - aufgrund der (eigenständigen) Tatbestandselemente des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG - bestimmte Einkunftsteile herausselektieren. Zum anderen werde vom VwGH in seiner stRsp festgehalten, dass vom Spruch eines Abgabenbescheids nur die Art und Höhe der Abgabe, der Fälligkeitszeitpunkt und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung erfasst sind, während die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs unter eine bestimmte Einkunftsart nicht Bestandteil des Spruchs ist. Die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart kann somit keine bindende Rechtskraftwirkung entfalten (siehe Tauchner, ASoK 2007, 412; Wallner, FJ 2011, 203).Der VwGH geht in seiner oben angeführten Judikatur im Hinblick auf die Feststellung der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG von einer Bindungswirkung an die Daten der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide aus. Dies führt in der Lehre zu Kritik. Die Bindungswirkung könne nicht als absolut betrachtet werden. Zum einen müsse man aus dem im Wege des Datentransfers an die SVA der gewerblichen Wirtschaft übermittelten Datenmaterial - aufgrund der (eigenständigen) Tatbestandselemente des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG - bestimmte Einkunftsteile herausselektieren. Zum anderen werde vom VwGH in seiner stRsp festgehalten, dass vom Spruch eines Abgabenbescheids nur die Art und Höhe der Abgabe, der Fälligkeitszeitpunkt und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung erfasst sind, während die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs unter eine bestimmte Einkunftsart nicht Bestandteil des Spruchs ist. Die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart kann somit keine bindende Rechtskraftwirkung entfalten (siehe Tauchner, ASoK 2007, 412; Wallner, FJ 2011, 203).

Trotz genereller Bindung der SVA an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ist es jedenfalls so, dass unter Bedachtnahme auf die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestimmte Einkünfte, insbesondere Einkünfte betrieblicher Art, hinsichtlich derer bereits eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 gegeben ist, Einkünfte bloß kapitalistisch beteiligter Kommanditisten, die nicht selbständig erwerbstätig sind, Einkünfte, die nach Beendigung einer betrieblichen Erwerbstätigkeit iSd § 32 Z 2 EStG zufließen und Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Ausland aus dem übermittelten Datenmaterial heraussortiert werden müssen, obwohl es sich um Einkünfte nach § 22 Z 1 - 3 und 5 und/oder § 23 EStG handelt (Taucher, ASoK 2007, 412 [413 ff]).Trotz genereller Bindung der SVA an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ist es jedenfalls so, dass unter Bedachtnahme auf die übrigen Tatbestandsmerkmale des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestimmte Einkünfte, insbesondere Einkünfte betrieblicher Art, hinsichtlich derer bereits eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, gegeben ist, Einkünfte bloß kapitalistisch beteiligter Kommanditisten, die nicht selbständig erwerbstätig sind, Einkünfte, die nach Beendigung einer betrieblichen Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 32, Ziffer 2, EStG zufließen und Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Ausland aus dem übermittelten Datenmaterial heraussortiert werden müssen, obwohl es sich um Einkünfte nach Paragraph 22, Ziffer eins, - 3 und 5 und/oder Paragraph 23, EStG handelt (Taucher, ASoK 2007, 412 [413 ff]).

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit aufscheinen, auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zugrunde liegt, jedoch kann der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen. Diese Möglichkeit der Führung eines Gegenbeweises scheint auch im Erk des VwGH 2003/08/0231, VwSlg 16.804 A Deckung zu finden (Neumann in Mosler/Müller/Pfeil Der SV-Komm, 84. Lfg. § 2 GSVG Rz 57).Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit aufscheinen, auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zugrunde liegt, jedoch kann der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen. Diese Möglichkeit der Führung eines Gegenbeweises scheint auch im Erk des VwGH 2003/08/0231, VwSlg 16.804 A Deckung zu finden (Neumann in Mosler/Müller/Pfeil Der SV-Komm, 84. Lfg. Paragraph 2, GSVG Rz 57).

In den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2013 und 2014 wurden unbestritten Einkünfte des BF aus selbständiger Arbeit ausgewiesen.

Die Tätigkeit als Aufsichtsrat ist eine "betriebliche" Tätigkeit, weil sie sich als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben darstellt und keinesfalls der Privatsphäre einer Person angehört (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068).

Wie auch im Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2016, Zl. G303 2112250-1/4E, wird in Bezug auf die strittigen "Zuwendungen" (vom BF als Firmenpension bezeichnet) seitens des erkennenden Gerichtes auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, Zl.

OGH 10 Ob S 330/98x vom 24.11.1998 hingewiesen, wonach

"einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist und der ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für diese Gesellschaft entfaltet, auch der Gewinn, der ihm als Gesellschafter zufließt, in jenem Umfang als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen ist, als er zusammen mit dem Geschäftsführergehalt einem angemessenen Entgelt für seine Tätigkeit entspricht; Gestaltungskonstruktionen, die dies verhindern, sind rechtsmissbräuchlich und dürfen im Sozialversicherungsrecht nicht zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft gehen. Grundsätzlich ist als der gesamte steuerliche Gewinn als Geschäftsführereinkommen aus dem Gewerbebetrieb anzusetzen. Es liegt aber auch auf der Hand, dass für einen Geschäftsführer einer florierenden Kapitalgesellschaft mit einem festgestellten Stammkapital von 20 Mio S [Schilling] ein die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen jedenfalls angemessen ist (wäre) - und zwar unabhängig von seinem konkreten, faktisch für den Betrieb getätigten Einsatz ("sporadisch"). Daher kommt der Frage, ob die Betriebs-(Firmen)pension als Entgelt für diese seine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer zu werten ist, wesentliche Bedeutung zu. Ganz entscheidungswesentlich ist hiebei der Umstand, dass der Geschäftsführer als Gesellschafter bei der Gestaltung seines Einkommens (nämlich der "Firmenpension") selbst ganz wesentlich mitgewirkt hat, weil er die hiefür maßgeblichen Beschlüsse (der Gesellschaft) mittrug, wobei auch auffallend ist, dass offenbar nur er allein eine solche "Firmenpension" bezieht. Immer dann, wenn aber ein Gesellschafter einer GmbH, dem in Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin (auch) als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm - jedenfalls in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht - all das, was ihm, unter welchem Titel auch immer, von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt Firmenpension) bzw. worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen; kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im bereist aufgezeigten Sinne verhindert und hintangehalten werden."

Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der BF als damaliger Geschäftsführer der Baufirma H selbst ganz wesentlich mitwirkte, dass diese mit ihm persönlich den Punkt über die Firmenpension im Geschäftsführervertrag abschloss. Die Baufirma H hat in der Vergangenheit nur eine Firmenpensionszusage gewährt. Diese Zuwendung wird jetzt vom BF bezogen. Der BF ist zwar seit 2012 nicht mehr handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Baufirma H, jedoch mit einer Beteiligung von 95 % nach wie vor noch Mehrheitsgesellschafter und gleichzeitig Aufsichtsrat der GmbH. Er hat dadurch noch immer wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die GmbH.

Dem Ganzen liegt nun Nahe, dass es sich bei den Einkünften aus selbständigen Arbeiten um keine Ruhebezüge bzw. Firmenpensionsbezüge im Sinne des Gesellschaftsvertrages handeln kann. Von einem reinen "passiven" Zufluss kann nicht gesprochen werden.

Zur Zusammenrechnung der Einkünfte ist auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 25 GSVG (Beitragsgrundlage) zu verweisen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die eine Herausrechnung bzw. Nichtberücksichtigung von behaupteten sogenannten "Firmenpensionsbezügen" vorsieht. Deshalb sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit insgesamt der Beitragspflicht nach § 25 GSVG zu unterwerfen.Zur Zusammenrechnung der Einkünfte ist auf die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 25, GSVG (Beitragsgrundlage) zu verweisen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die eine Herausrechnung bzw. Nichtberücksichtigung von behaupteten sogenannten "Firmenpensionsbezügen" vorsieht. Deshalb sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit insgesamt der Beitragspflicht nach Paragraph 25, GSVG zu unterwerfen.

Nachdem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt die Versicherungsgrenzen überschreiten und eine anderweitige Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit als Aufsichtsrat weder nach dem GSVG noch einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist, sind die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Zeit von 01.01.2013 bis 31.12.2014 gegeben.Nachdem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt die Versicherungsgrenzen überschreiten und eine anderweitige Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit als Aufsichtsrat weder nach dem GSVG noch einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist, sind die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Zeit von 01.01.2013 bis 31.12.2014 gegeben.

Die Berechnung der Beitragsgrundlagen und der Versicherungsbeiträge an sich wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt. Diese ist auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes vollkommen korrekt und nachvollziehbar, weshalb auf diese Thematik gegenständlich nicht näher einzugehen ist.

Zusammenfassend gehen die Beschwerdegründe ins Leere. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.4. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.3.4. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß Absatz 2, leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt - wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren - der Grundsatz der Kostenselbsttragung. § 35 VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 35 VwGVG, Anm. 1; Eder/Martschin/Schmid (2013), § 35 VwGVG, K 2). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt - wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren - der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Paragraph 35, VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 35, VwGVG, Anmerkung 1; Eder/Martschin/Schmid (2013), Paragraph 35, VwGVG, K 2). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht.

Da weder das VwGVG noch das ASVG Normen enthalten, die einen Kostenersatz für ein Beschwerdeverfahren wie das vom BF angestrengte vorsehen, war dessen Kostenantrag spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufsichtsrat, Beitragsgrundlagen, betriebliche Tätigkeit, Pension,
Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2115077.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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