Entscheidungsdatum
05.09.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W190 1434400-1/22E
W190 1435921-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zl. 12 15.894-BAI, und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 07.461-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zl. 12 15.894-BAI, und 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 07.461-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Die Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Der Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX und XXXX auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 und römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF 2). Beide sind Staatsangehörige Georgiens.
Die BF 1 reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt ihrer Antragsstellung war die BF 1 bereits mit dem BF 2 schwanger.
Im Rahmen ihrer polizeilichen Erstbefragung am 01.11.2012 gab die BF 1, befragt nach ihren Fluchtgründen an, die Familie ihres Freundes habe sie nicht akzeptiert. Sie seien gegen ihre Schwangerschaft gewesen und hätten gewollt, dass die BF 1 ihr Kind abtreibe. Aus Angst abtreiben zu müssen, habe sie aufgrund Einschüchterungen seitens ihres Lebensgefährten und dessen Vater ihren Heimatstaat verlassen.
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.01.2013 führte die BF 1, befragt nach den Lebensumständen vor ihrer Ausreise aus, in Rustavi geboren und bei ihren Eltern in einer Eigentumswohnung aufgewachsen zu sein, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe noch zwei Schwestern, wovon eine bereits verheiratet sei und bei ihrem Mann lebe und die andere noch im elterlichen Haus wohnhaft sei. Der Vater der BF 1 sei 2001 in Russland bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Ihre beiden Schwestern hätten Jus studiert und würden bei verschiedenen Behörden arbeiten. Sie selbst habe nach dem Besuch der Grundschule ebenfalls Jus studiert und das Studium auch abgeschlossen. Im Laufe des Studiums habe sie diverse Praktika gemacht, bei welchen sie ca. 100 Euro verdient habe. Davon habe sie ihren Unterhalt bestritten. Ihr Vater sei Fernfahrer gewesen und hätte damals gut verdient. Nach dem Abschluss ihres Studiums im Jahr 2000 habe die BF ab 2003 bis zu ihrer Ausreise als Juristin beim staatlichen Theater gearbeitet. Dabei habe sie 200 Lari verdient. Ab 2006 habe sie zusätzlich bei einem Verein namens "Verband junger Juristen" gearbeitet, wodurch sie nochmals 300 Euro im Monat verdient habe. Dieser Verein sei von vielen verschiedenen Internationalen Organisationen finanziert worden, beispielsweise von der XXXX und der XXXX Botschaft. Ihre finanzielle Situation vor ihrer Ausreise sei gut gewesen, sie habe diesbezüglich nie Probleme gehabt. Die BF 1 gab an, in Georgien bereits in der Grundschule Deutschunterricht gehabt zu haben und zusätzlich am Goetheinstitut in Tiflis Deutschkurse besucht zu haben. Der letzte Kurs den sie besucht habe, entspreche dem Niveau C1. Ihre bereits in der Erstbefragung wiedergegebenen Fluchtgründe halte sie weiterhin aufrecht.Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.01.2013 führte die BF 1, befragt nach den Lebensumständen vor ihrer Ausreise aus, in Rustavi geboren und bei ihren Eltern in einer Eigentumswohnung aufgewachsen zu sein, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe noch zwei Schwestern, wovon eine bereits verheiratet sei und bei ihrem Mann lebe und die andere noch im elterlichen Haus wohnhaft sei. Der Vater der BF 1 sei 2001 in Russland bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Ihre beiden Schwestern hätten Jus studiert und würden bei verschiedenen Behörden arbeiten. Sie selbst habe nach dem Besuch der Grundschule ebenfalls Jus studiert und das Studium auch abgeschlossen. Im Laufe des Studiums habe sie diverse Praktika gemacht, bei welchen sie ca. 100 Euro verdient habe. Davon habe sie ihren Unterhalt bestritten. Ihr Vater sei Fernfahrer gewesen und hätte damals gut verdient. Nach dem Abschluss ihres Studiums im Jahr 2000 habe die BF ab 2003 bis zu ihrer Ausreise als Juristin beim staatlichen Theater gearbeitet. Dabei habe sie 200 Lari verdient. Ab 2006 habe sie zusätzlich bei einem Verein namens "Verband junger Juristen" gearbeitet, wodurch sie nochmals 300 Euro im Monat verdient habe. Dieser Verein sei von vielen verschiedenen Internationalen Organisationen finanziert worden, beispielsweise von der römisch 40 und der römisch 40 Botschaft. Ihre finanzielle Situation vor ihrer Ausreise sei gut gewesen, sie habe diesbezüglich nie Probleme gehabt. Die BF 1 gab an, in Georgien bereits in der Grundschule Deutschunterricht gehabt zu haben und zusätzlich am Goetheinstitut in Tiflis Deutschkurse besucht zu haben. Der letzte Kurs den sie besucht habe, entspreche dem Niveau C1. Ihre bereits in der Erstbefragung wiedergegebenen Fluchtgründe halte sie weiterhin aufrecht.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zl. 12 15.894-BAI, der BF 1 am 27.03.2013 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF 1 vom 31.10.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die BF 1 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) Die Durchführung der Ausweisung wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 31.05.2013 aufgeschoben (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zl. 12 15.894-BAI, der BF 1 am 27.03.2013 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF 1 vom 31.10.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und die BF 1 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) Die Durchführung der Ausweisung wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 31.05.2013 aufgeschoben (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der von der BF 1 vorgebrachte Sachverhalt in Bezug auf die angebliche Bedrohung durch Privatpersonen in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft sei, weshalb ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden habe können. Die angebliche Bedrohung durch Privatpersonen bzw. auch der für glaubhaft befundene Teil ihres Vorbringens, wonach die Beziehung zu ihrem Freund und ihre Schwangerschaft missbilligt worden sei, beruhe nicht auf einem Motiv im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sondern ausschließlich auf privaten Motiven.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der von der BF 1 vorgebrachte Sachverhalt in Bezug auf die angebliche Bedrohung durch Privatpersonen in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft sei, weshalb ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht festgestellt werden habe können. Die angebliche Bedrohung durch Privatpersonen bzw. auch der für glaubhaft befundene Teil ihres Vorbringens, wonach die Beziehung zu ihrem Freund und ihre Schwangerschaft missbilligt worden sei, beruhe nicht auf einem Motiv im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sondern ausschließlich auf privaten Motiven.
Darüber hinaus würde der Fall der BF 1 auch nicht darauf hinweisen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würde. So sei weder aus ihren Angaben zu den Asylgründen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung der Person der BF 1 im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen. Die BF 1 verfüge laut ihren Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die BF 1 nach der Rückkehr bei ihrer Familie unterkommen könne und diese sie auch finanziell unterstützen würden, weshalb die Kriterien für eine auswegslose Situation iSd Art. 3 EMRK nicht erfüllt seien.Darüber hinaus würde der Fall der BF 1 auch nicht darauf hinweisen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würde. So sei weder aus ihren Angaben zu den Asylgründen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung der Person der BF 1 im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen. Die BF 1 verfüge laut ihren Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die BF 1 nach der Rückkehr bei ihrer Familie unterkommen könne und diese sie auch finanziell unterstützen würden, weshalb die Kriterien für eine auswegslose Situation iSd Artikel 3, EMRK nicht erfüllt seien.
Bezüglich der Ausweisung führte die belangte Behörde aus, dass die BF 1 im Bundesgebiet lediglich einen Familienbezug zu ihrer Cousine habe, mit welcher sie derzeit jedoch weder in einem gemeinsamen Haushalt lebe noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Mangels hinreichender Intensität sei die Beziehung der BF 1 zu ihrer Cousine nicht als Familienleben zu qualifizieren.
Zum Privatleben der BF 1 im Bundesgebiet wurde ausgeführt, dass die BF 1 über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengen-Raum verfüge. Einer Beschäftigung oder legalen Arbeit sei die BF 1 bisher ebenso nicht nachgegangen. Sie lebe in einer Flüchtlingsunterkunft und beziehe Mittel aus der Grundversorgung, weshalb ihr Unterhalt im Bundesgebiet auf keinen Fall auf Dauer gesichert sei.
Auch könne hinsichtlich der Beziehung zur Cousine der BF 1 mangels gemeinsamen Wohnsitzes und aufgrund des Nichtvorliegens finanzieller Abhängigkeiten kein intensives Privatleben erkannt werden. Die BF 1 sei weder in einem Verein Mitglied noch karitativ tätig. Bezüglich ihrer Deutschkenntnisse sei zu befinden, dass sich die BF 1 diese nicht in Österreich sondern zum Großteil in Georgien angeeignet habe. Aufgrund der relativ kurzen Dauer der BF 1 in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger hinreichend intensiver Anknüpfungspunkte sei kein schützenswertes Privatleben entstanden, weshalb sich ergebe, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.Auch könne hinsichtlich der Beziehung zur Cousine der BF 1 mangels gemeinsamen Wohnsitzes und aufgrund des Nichtvorliegens finanzieller Abhängigkeiten kein intensives Privatleben erkannt werden. Die BF 1 sei weder in einem Verein Mitglied noch karitativ tätig. Bezüglich ihrer Deutschkenntnisse sei zu befinden, dass sich die BF 1 diese nicht in Österreich sondern zum Großteil in Georgien angeeignet habe. Aufgrund der relativ kurzen Dauer der BF 1 in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger hinreichend intensiver Anknüpfungspunkte sei kein schützenswertes Privatleben entstanden, weshalb sich ergebe, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei.
Aufgrund der Schwangerschaft der BF 1 wurde die Ausweisung bis zum 31.05.2013 aufgeschoben.
3. Gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des im Spruch genannten Bescheides betreffend die BF 1 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde, neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, beantragt, der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt I. des Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der BF 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung der BF 1 dauerhaft für unzulässig erklärt werde sowie in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.3. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des im Spruch genannten Bescheides betreffend die BF 1 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde, neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, beantragt, der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der BF 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu Spruchpunkt römisch drei. dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung der BF 1 dauerhaft für unzulässig erklärt werde sowie in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Zusammengefasst brachte die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe im Fall der BF 1 falsche Feststellungen getroffen und sei sohin zum unrichtigen Ergebnis gelangt, dass der BF 1 in ihrer Heimat keine asylrelevante Verfolgung drohe. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und Unterstellung des der Aussage der BF 1 entsprechenden Sachverhaltes sei der BF 1 der Status einer Asylberechtigten, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen und die Verfügung ihrer Ausweisung nach Georgien zu unterlassen gewesen.
4. Am 25.04.2013 gebar die BF 1 ihren Sohn (BF 2) im Bundesgebiet. Die BF 1 stellte für den BF 2 als gesetzliche Vertreterin am 05.06.2013 beim Bundesasylamt Innsbruck einen Antrag auf internationalen Schutz.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 07.461 –BAI, zugestellt durch Hinterlegung am 10.06.2013, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF 2 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF 2 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 07.461 –BAI, zugestellt durch Hinterlegung am 10.06.2013, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF 2 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF 2 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde vorgebracht, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege. Das Asylverfahren der Mutter des BF 2, die BF 1, sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013 negativ entschieden worden und sei aktuell eine Beschwerde der BF 1 beim Asylgerichtshof anhängig. Der BF 2 habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Da im Fall des BF 2 keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens eine Zuerkennung nicht in Betracht. Selbiges gelte ebenfalls für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Da der BF 2 gemeinsam mit der BF 1 nach Georgien zurückkehren werde und es der BF 1 in ihrem Asylverfahren nicht gelungen sei, Indizien aufzuzeigen, welche die Annahme rechtfertigen könne, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde im Falle ihrer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, komme eine Schutzgewährung für den BF 2 ebenso nicht in Betracht. Betreffend des BF 2 liege ein Familienleben mit der BF 1 vor, da diese jedoch im selben Umfang wie der BF 2 von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, stelle die Ausweisung des BF 2 keinen Eingriff in das Familienleben dar. Ein Privatleben des BF 2 sei aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht entstanden. Die Ausweisung des BF 2 könne ausschließlich gemeinsam mit der BF 1 erfolgen.Begründend wurde vorgebracht, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege. Das Asylverfahren der Mutter des BF 2, die BF 1, sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013 negativ entschieden worden und sei aktuell eine Beschwerde der BF 1 beim Asylgerichtshof anhängig. Der BF 2 habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Da im Fall des BF 2 keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens eine Zuerkennung nicht in Betracht. Selbiges gelte ebenfalls für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Da der BF 2 gemeinsam mit der BF 1 nach Georgien zurückkehren werde und es der BF 1 in ihrem Asylverfahren nicht gelungen sei, Indizien aufzuzeigen, welche die Annahme rechtfertigen könne, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde im Falle ihrer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, komme eine Schutzgewährung für den BF 2 ebenso nicht in Betracht. Betreffend des BF 2 liege ein Familienleben mit der BF 1 vor, da diese jedoch im selben Umfang wie der BF 2 von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, stelle die Ausweisung des BF 2 keinen Eingriff in das Familienleben dar. Ein Privatleben des BF 2 sei aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht entstanden. Die Ausweisung des BF 2 könne ausschließlich gemeinsam mit der BF 1 erfolgen.
6. Mit Schreiben vom 19.06.2013 erhob der BF 2, gesetzlich vertreten durch die BF 1, Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013 hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. Darin wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge eine öffentliche Verhandlung anberaumen, dem BF 2 Asyl gewähren, in eventu dem BF 2 subsidiären Schutz gewähren sowie feststellen, dass die Ausweisung des BF 2 unzulässig sei.6. Mit Schreiben vom 19.06.2013 erhob der BF 2, gesetzlich vertreten durch die BF 1, Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Darin wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge eine öffentliche Verhandlung anberaumen, dem BF 2 Asyl gewähren, in eventu dem BF 2 subsidiären Schutz gewähren sowie feststellen, dass die Ausweisung des BF 2 unzulässig sei.
5. Das Bundesasylamt legte die Beschwerde der BF 1 mit Schreiben vom 15.04.2013 sowie die Beschwerde des BF 2 mit Schreiben vom 20.06.2013 dem Asylgerichtshof vor.
6. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.04.2017 unter Anwesenheit der Beschwerdeführer, ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung zogen sowohl die BF 1 als auch der BF 2 ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. ihrer jeweiligen Bescheide zurück.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.04.2017 unter Anwesenheit der Beschwerdeführer, ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung zogen sowohl die BF 1 als auch der BF 2 ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ihrer jeweiligen Bescheide zurück.
Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF1: Nach Rücksprache mit meiner Vertretung ist mir bewusst, dass die von mir geltend gemachten Fluchtgrüne keine Asylrelevanz haben. Ich erlaube mir daher meine Beschwerde sowie die Beschwerde meines Sohnes soweit sie dieses gegen die nicht Zuerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz richten, zurückzuziehen. Dies betrifft Spruchpunkte I. und II. der von uns angefochtenen Bescheide. Soweit sich die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der Bescheide richten, halte ich diese ausdrücklich aufrecht und verweise auf meine nunmehr bereits fortgeschrittene Integration in der österreichischen Gesellschaft, sowie die Tatsache, dass mein Sohn in Österreich geboren wurde und hier bislang aufgewachsen ist.BF1: Nach Rücksprache mit meiner Vertretung ist mir bewusst, dass die von mir geltend gemachten Fluchtgrüne keine Asylrelevanz haben. Ich erlaube mir daher meine Beschwerde sowie die Beschwerde meines Sohnes soweit sie dieses gegen die nicht Zuerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz richten, zurückzuziehen. Dies betrifft Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der von uns angefochtenen Bescheide. Soweit sich die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide richten, halte ich diese ausdrücklich aufrecht und verweise auf meine nunmehr bereits fortgeschrittene Integration in der österreichischen Gesellschaft, sowie die Tatsache, dass mein Sohn in Österreich geboren wurde und hier bislang aufgewachsen ist.
BFV: Ich schließe mich den Ausführungen meiner Mandantin hinsichtlich der Beschwerdeeinschränkungen vollinhaltlich an.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF1: Ich habe noch meine Mutter und meine zwei Geschwister.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte?
BF1: Ich habe in Österreich noch meine Cousine.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF1: Georgien.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF1: Georgien.
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF1: Georgisch-orthodox.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren sie selbständig erwerbstätig?
BF: Mangels arbeitsrechtlicher Möglichkeiten habe ich bislang nur saisonal als Zimmermädchen bei der Hotel Cleaning Tirol gearbeitet. Dies seit 2013, jeweils in der Wintersaison. Ich erlaube mir eine diesbezügliche Bestätigung vom 04.01.2017 zur Vorlage zu bringen. Des Weiteren arbeite ich seit 2014 immer wieder als Übersetzerin für das Landeskrankenhaus und Universitätsklinikum Innsbruck. Ich erlaube mir auch eine diesbezügliche Bestätigung vorzulegen.
Kopien der Bestätigungen werden als Anlage zum Protokoll genommen.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF1: Ich beziehe derzeit Leistungen aus der Grundversorgung sowie temporäre Gehälter aus den oben angeführten Tätigkeiten. Seitens der Dinkhauser Kartonagen GmbH wurde mir für den Fall der Erteilung einer Arbeitserlaubnis eine Einstellungszusage für eine Vollzeitstelle gegeben. Das diesbezügliche Schreiben lege ich vor.
Die Bestätigung wird als Anlage zum Protokoll genommen.
Werden sie derzeit bzw. sind sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?
BF: Nein.
VR: Wie sehen ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus ?
BF1: Ich lebe derzeit in einer eigenen Wohnung, in XXXX Innsbruck, XXXX , dies zusammen mit meinem Sohn. Das ist eine Einzimmerwohnung. Hierfür bekomme ich einen Mietzuschuss von rund 230€ monatlich. Den entsprechenden Mietvertrag darf ich Ihnen vorlegen.BF1: Ich lebe derzeit in einer eigenen Wohnung, in römisch 40 Innsbruck, römisch 40 , dies zusammen mit meinem Sohn. Das ist eine Einzimmerwohnung. Hierfür bekomme ich einen Mietzuschuss von rund 230€ monatlich. Den entsprechenden Mietvertrag darf ich Ihnen vorlegen.
Eine Kopie des Vertrages wird als Anlage zum Protokoll genommen.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF1: Ja.
VR: Ist die Adresse der vorhin angeführten Unterkunft auch mit ihrer derzeitigen Meldeadresse überein?
BF1: Ja.
VR: Haben sie im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?
BF1: Ich habe beim Bfi Tirol einen Kurs in Arbeitsrecht absolviert und erlaube mir das entsprechende Zeugnis vorzulegen.
Dieses wird als Anlage zum Protokoll genommen.
VR: Wie verbringen Sie derzeit ihren Alltag?
BF1: Ich führe einen selbstständigen Haushalt, in dem die üblichen Haushaltstätigkeiten anfallen, das heißt die Besorgung der Wäsche, kochen, reinigen, etc. Ich habe mich auch meinem Kind zu widmen. Wie oben angeführt gehe ich auch zeitweilig im erlaubten Maße Beschäftigungen nach und pflege einen Freundeskreis.
VR: Besucht Ihr Sohn einen Kindergarten oder eine Schule?
BF1: Mein Sohn besucht seit dem 2. Lebensjahr einen Kindergarten. Derzeit den Kindergarten in der Bachlechnerstraße in Innsbruck. Das ist ein deutschsprachiger Kindergarten. Eine entsprechende Bestätigung bringe ich zur Vorlage.
Die Bestätigung wird als Anlage zum Protokoll genommen.
VR: Wo und wann haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF: Ich habe zuletzt an einem Kurs des Bfi Tirol teilgenommen und bereits am 08.03.2013 das ÖSD Sprachdiplom Deutsch B2 absolviert.
Eine Kopie des Diploms wird als Anlage zum Protokoll genommen.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die/Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag oder das soziale Umfeld zu erörtern))
BF1 (auf Deutsch): Ich komme aus Georgien. Ich bin neununddreißig Jahre alt. Leider, die Zeit vergeht sehr schnell und ich werde auch schnell alt. Ich habe einen hübschen Sohn. Er heißt Daviti. Er hat derzeit eine kindheitsbedingte schwierige Phase. Er ist richtig wild.
VR stellt fest, dass die BF1 gute Deutschkenntnisse aufweist.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?
BF1: Ich habe die Bundespräsidentenwahl beobachtet, der Sieger heißt Alexander Van der Bellen. Er ist der ehemalige Parteichef der Grünen. Der Bundeskanzler ist Christian Kern, der Außenminister heißt Sebastian Kurz, der Innenminister heißt Wolfgang Sobotka. Österreich hat neun Bundesländer, die Bundeshauptstadt ist Wien, die Tiroler Landeshauptstadt heißt Innsbruck. Tageszeitung kann ich die Tiroler Tageszeitung und die Krone benennen. Die größte touristische Attraktion in Innsbruck ist das "Goldene Dachl". An österreischischen Speisen kann ich etwa Knödel oder Wiener Schnitzel nennen. In Tirol werden auch viel Brezel gegessen. An Schauspielern kenne ich etwa Nina Proll, sie hat in den Vorstadtweibern mitgespielt. Ich kenn auch SOKO Donau.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher sei diese Personen kennen und wie oft sie in der Regel Kontakt haben.
BF1: Ich bin etwa mit XXXX und dessen Frau befreundet, er ist Arzt und lebt in Wartenberg. Des Weiteren pflege ich freundschaftliche Kontakte zu XXXX und dessen Frau XXXX , die in XXXX leben. Auch mit der Nichte XXXX bin ich gut befreundet. Entsprechende Befürwortungsschreiben erlaube ich mir vorzulegen.BF1: Ich bin etwa mit römisch 40 und dessen Frau befreundet, er ist Arzt und lebt in Wartenberg. Des Weiteren pflege ich freundschaftliche Kontakte zu römisch 40 und dessen Frau römisch 40 , die in römisch 40 leben. Auch mit der Nichte römisch 40 bin ich gut befreundet. Entsprechende Befürwortungsschreiben erlaube ich mir vorzulegen.
Die Empfehlungsschreiben werden als Anlage zum Protokoll genommen.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF1: Ich besuche in Innsbruck regelmäßig das Eltern-Kind-Zentrum sowie ferner das psychosoziale Begleitprogramm " XXXX ".BF1: Ich besuche in Innsbruck regelmäßig das Eltern-Kind-Zentrum sowie ferner das psychosoziale Begleitprogramm " römisch 40 ".
Die vorgelegten Bestätigungen werden als Anlage zum Protokoll genommen.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen sie nach ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?
BF1: Nein.
VR ersucht die BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den/die BF bzw. etwaigen Anträgen
BFV: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge.
Der VR befragt den BF und den BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. Dies wird verneint.
VR befragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden hat, dies wird bejaht.
VR befragt die BF und die BFV, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchten. Dies wird verneint.".
Die BF 1 legte gelegentlich der mündlichen Verhandlung nachstehende Unterlagen vor:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund Vorliegens identitätsbezeugender Dokumente fest. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens.
Die mittlerweile 39-jährige BF 1 reist zu seinem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF 1 war zum Zeitpunkt ihrer Antragsstellung mit dem BF 2 schwanger.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF 1 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF 1 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Am 25.04.2013 gebar die BF 1 ihren Sohn, den BF 2, im Bundesgebiet. Die BF 1 stellte für den BF 2 als seine gesetzliche Vertreterin am 05.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.06.2013 ebenfalls abgewiesen und der BF 2 aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Infolge der Zurückziehung der jeweiligen Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der im Spruch genannten Bescheide des Bundesasylamtes, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte III. abzusprechen, die Verfahren bezüglich der jeweiligen Spruchpunkte I. und II. waren einzustellen.Infolge der Zurückziehung der jeweiligen Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der im Spruch genannten Bescheide des Bundesasylamtes, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei. abzusprechen, die Verfahren bezüglich der jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. waren einzustellen.
Die BF 1 verfügt im Bundesgebiet abgesehen von ihrem Sohn, den BF 2, über familiäre Anknüpfungspunkte, da ihre Cousine im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist. Die BF verfügte zwar schon vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet über Deutschkenntnisse, vermochte jedoch bereits kurz nach Beginn ihres Asylverfahrens das ÖSD Zertifikat der Niveaustufe B2 zu absolvieren. Die BF 1 wohnt seit 01.12.2015 in einer Mietwohnung und bestreitet ihren Lebensunterhalt, neben dem Leistungsbezug aus der Grundversorgung, durch Tätigkeiten als saisonale Reinigungskraft bei der XXXX seit 2013 sowie durch Übersetzungstätigkeiten am Universitätsklinikum Innsbruck. Zudem verfügt die BF 1 bereits über eine Einstellungszusage für einen Vollzeitjob. Die BF 1 integrierte sich in den letzten vier Jahren überdurchschnittlich im Bundesgebiet. So besuchte sie aufgrund ihrer bereits in Georgien absolvierten juristischen Ausbildung beim BFI Tirol den Kurs "Arbeitsrecht". Ebenso nimmt sie regelmäßig an Treffen der "Tiroler Plattform für Alleinerziehende" bzw. des " XXXX " teil. Sie verfügt im Bundesgebiet bereits über zahlreiche Kontakte zu Österreicherinnen und Österreichern, welche sie als "Bereicherung für die Gesellschaft" bezeichnen und die BF 1 als "wissbegierig und intelligent" beschreiben weshalb sie ihren Verbleib gemeinsam mit ihrem Sohn im Bundesgebiet begrüßen würden.Die BF 1 verfügt im Bundesgebiet abgesehen von ihrem Sohn, den BF 2, über familiäre Anknüpfungspunkte, da ihre Cousine im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist. Die BF verfügte zwar schon vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet über Deutschkenntnisse, vermochte jedoch bereits kurz nach Beginn ihres Asylverfahrens das ÖSD Zertifikat der Niveaustufe B2 zu absolvieren. Die BF 1 wohnt seit 01.12.2015 in einer Mietwohnung und bestreitet ihren Lebensunterhalt, neben dem Leistungsbezug aus der Grundversorgung, durch Tätigkeiten als saisonale Reinigungskraft bei der römisch 40 seit 2013 sowie durch Übersetzungstätigkeiten am Universitätsklinikum Innsbruck. Zudem verfügt die BF 1 bereits über eine Einstellungszusage für einen Vollzeitjob. Die BF 1 integrierte sich in den letzten vier Jahren überdurchschnittlich im Bundesgebiet. So besuchte sie aufgrund ihrer bereits in Georgien absolvierten juristischen Ausbildung beim BFI Tirol den Kurs "Arbeitsrecht". Ebenso nimmt sie regelmäßig an Treffen der "Tiroler Plattform für Alleinerziehende" bzw. des " römisch 40 " teil. Sie verfügt im Bundesgebiet bereits über zahlreiche Kontakte zu Österreicherinnen und Österreichern, welche sie als "Bereicherung für die Gesellschaft" bezeichnen und die BF 1 als "wissbegierig und intelligent" beschreiben weshalb sie ihren Verbleib gemeinsam mit ihrem Sohn im Bundesgebiet begrüßen würden.
Der mittlerweile vierjährige BF 2 besucht seit seinem zweiten Lebensjahr einen deutschsprachigen Kindergarten in Innsbruck.
Beide Beschwerdeführer sind gesund, die BF 1 ist unbescholten.
Eine Rückkehrentscheidung würde aufgrund der in Österreich bestehenden Bindungen einen unzulässigen Eingriff in die Rechte nach Artikel 8 EMRK der BF 1 darstellen.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte und im Rahmen seiner mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und das erkennende Gericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, das sich im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen bestätigt hat.
Aufgrund der verfahrensgegenständlich vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumente, insbesondere des georgischen Personalausweises, des georgischen Führerscheines sowie der Geburtsurkunde der BF 1 sowie der Geburtsurkunde des BF 2 stehen die jeweiligen Identitäten der Beschwerdeführer fest.
Nochmals ist zu betonen, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 18.04.2017 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrer bevollmächtigten Vertreterin die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes, zurückgezogen haben (siehe Seite 5 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführer diese Willenserklärung infolge eingehender Beratung mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin sowie Belehrung über die Rechtsfolgen durch den erkennenden Richter abgegeben haben (bzw. die BF 1 als gesetzliche Vertreterin für den BF 2). Die Spruchteile I. und II. der angefochtenen Bescheide des des Bundesasylamtes sind damit in Rechtskraft erwachsen.Nochmals ist zu betonen, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 18.04.2017 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrer bevollmächtigten Vertreterin die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes, zurückgezogen haben (siehe Seite 5 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführer diese Willenserklärung infolge eingehender Beratung mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin sowie Belehrung über die Rechtsfolgen durch den erkennenden Richter abgegeben haben (bzw. die BF 1 als gesetzliche Vertreterin für den BF 2). Die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide des des Bundesasylamtes sind damit in Rechtskraft erwachsen.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen sowie der Integrationsbereitschaft der beiden Beschwerdeführer resultieren insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF 1 anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie aus den bereits im Verfahrensgang aufgezählten vorgelegten Unterlagen und Dokumenten, welche die privaten Verhältnisse der Beschwerdeführer sowie deren Integrationsbereitschaft belegen und mit dem zuletzt anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck übereinstimmen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF 1 ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Zu A I.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen BescheidesZu A römisch eins.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).
Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2017, sind die Verfahren über die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der (im Spruch genannten) Bescheide mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2017, sind die Verfahren über die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der (im Spruch genannten) Bescheide mit Beschluss einzustellen.
Zu A.II) Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der jeweils angefochtenen Bescheide:Zu A.II) Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der jeweils angefochtenen Bescheide:
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Da gegenständliche Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes bereits beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
Mit der Zurückziehung der Beschwerden sind die jeweiligen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide - wie zu I.A. ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden im angeführten Umfang die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes betreffend des Antrages auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 entsprechende Situation vor.Mit der Zurückziehung der Beschwerden sind die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide - wie zu römisch eins.A. ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden im angeführten Umfang die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes betreffend des Antrages auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 entsprechende Situation vor.
2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4), kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,), kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als georgische Staatsangehörige keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
4. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
5. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).5. Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebenso wenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebenso wenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).
6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
7. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde nicht in das Recht der BF 1 auf Familienleben eingreifen, zumal die beiden Beschwerdeführer aufgrund der Minderjährigkeit des BF 2 nur gemeinsam ausgewiesen werden können und die Beziehung der BF 1 zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Cousine mangels intensivem Abhängigkeitsverhältnis kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründet.7. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde nicht in das Recht der BF 1 auf Familienleben eingreifen, zumal die beiden Beschwerdeführer aufgrund der Minderjährigkeit des BF 2 nur gemeinsam ausgewiesen werden können und die Beziehung der BF 1 zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Cousine mangels intensivem Abhängigkeitsverhältnis kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründet.
8. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde in das Recht der BF 1 auf Privatleben eingreifen:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Während der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", lebt die BF 1 hingegen seit zumindest Oktober 2012- sohin seit fast fünf Jahren - im Bundesgebiet. Die BF 1 verfügt somit über schützenswertes Privatleben in Österreich.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Während der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", lebt die BF 1 hingegen seit zumindest Oktober 2012- sohin seit fast fünf Jahren - im Bundesgebiet. Die BF 1 verfügt somit über schützenswertes Privatleben in Österreich.
Der Eingriff in das Privatleben der BF 1 wäre unverhältnismäßig:
Die BF 1 reiste vor fast fünf Jahren nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die BF 1 stellte im Bundesgebiet lediglich einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und gleichzeitig einzige Asylverfahren der BF 1 und des BF 2 im Bundesgebiet dauert sohin über beinahe 5 Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Im Gegenteil, hat die BF 1 immer von sich aus dem Asylverfahren dienliche und ihrer Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und ist melderechtlich stets in Erscheinung getreten. Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.).Die BF 1 reiste vor fast fünf Jahren nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die BF 1 stellte im Bundesgebiet lediglich einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und gleichzeitig einzige Asylverfahren der BF 1 und des BF 2 im Bundesgebiet dauert sohin über beinahe 5 Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen war vergleiche VfSlg. 19.612 aus 2011,). Im Gegenteil, hat die BF 1 immer von sich aus dem Asylverfahren dienliche und ihrer Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und ist melderechtlich stets in Erscheinung getreten. Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.).
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Die BF 1 verfügt zwar über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbrachte, wo sie die Landessprachen spricht, wo nach wie vor ihre Mutter sowie ihre Geschwister leben und wo sie ihre Schulausbildung absolvierte.
Die BF 1, ist dagegen aber auch in sehr hohem Maß in die österreichische Gesellschaft integriert: Sie konnte bereits bei ihrer Einreise Deutsch, besuchte jedoch unmittelbar nach dem Beginn ihres Asylverfahrens einen ÖSD Deutschkurs der Niveaustufe B2, welchen sie erfolgreich absolvierte. Darüber hinaus ist die BF 1 im " XXXX " sowie bei der " XXXX " integriert und aktiv und konnte bereits privat eine Unterkunft beziehen. Die BF 1 besuchte darüber hinaus im Bundesgebiet einen BFI Kurs "Arbeitsrecht" und verfügt bereits über eine Einstellungszusage. Neben dem Bezug der Grundversorgung arbeitete die BF 1 bereits kurz nach ihrer Asylantragsstellung saisonal als Reinigungskraft und half im Universitätsklinikum Innsbruck mit Übersetzungstätigkeiten bei der Behandlung georgischer Staatsbürger aus.Die BF 1, ist dagegen aber auch in sehr hohem Maß in die österreichische Gesellschaft integriert: Sie konnte bereits bei ihrer Einreise Deutsch, besuchte jedoch unmittelbar nach dem Beginn ihres Asylverfahrens einen ÖSD Deutschkurs der Niveaustufe B2, welchen sie erfolgreich absolvierte. Darüber hinaus ist die BF 1 im " römisch 40 " sowie bei der " römisch 40 " integriert und aktiv und konnte bereits privat eine Unterkunft beziehen. Die BF 1 besuchte darüber hinaus im Bundesgebiet einen BFI Kurs "Arbeitsrecht" und verfügt bereits über eine Einstellungszusage. Neben dem Bezug der Grundversorgung arbeitete die BF 1 bereits kurz nach ihrer Asylantragsstellung saisonal als Reinigungskraft und half im Universitätsklinikum Innsbruck mit Übersetzungstätigkeiten bei der Behandlung georgischer Staatsbürger aus.
Aufgrund ihrer zahlreich geknüpften Kontakte und ihres mittlerweile bereits großen Freundes- und Bekanntenkreises, welche sie allesamt als freundlichen, engagiert und intelligenten Menschen charakterisieren, ihrer hervorragenden Deutschkenntnisse sowie in Anbetracht der vorliegenden Einstellungszusage und ihrer bereits in Georgien absolvierten juristischen Ausbildung, könnte die BF 1 innerhalb kürzester Zeit selbsterhaltungsfähig sein.
Der im Bundesgebiet geborene BF 2 besucht seit seinem zweiten Lebensjahr den Kindergarten in Innsbruck.
Angesichts der bereits beruflichen Integration, ihrem Bemühen sich noch mehr im Bundesgebiet zu integrieren und ihrer bisher aufgezeigten Mühewaltungen, welche unbestrittener Weise als überdurchschnittlich zu bewerten sind (ÖSD Zertifikat B2, saisonale Tätigkeiten über mehrere Jahre hinweg als Reinigungskraft, Übersetzungshilfe im Krankenhaus Innsbruck, Absolvierung eines Kurses zum Thema Arbeitsrecht am BFI Innsbruck), kann davon ausgegangen werden, dass sich die BF 1 auch in Zukunft mühelos in die österreichische Gesellschaft integrieren wird und selbsterhaltungsfähig sein wird.
Neben ihrer Unbescholtenheit sind im Verfahren der BF 1 auch keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts hervorgekommen.
Die BF 1 vermittelt insgesamt in den mündlichen Verhandlungen den Eindruck einer - vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer - erheblich überdurchschnittlichen Integration in Österreich und redlichen Strebens sowohl nach weiterer gelungener Integration in die österreichische Gesellschaft als auch nach der weiteren Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse.
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Bindungen an den Herkunftsstaat nach ihrer langen Abwesenheit besonders intensiv wären. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt der BF 1 und ihres Sohnes, dem BF 2, ins Bundesgebiet verlagert, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung noch vorhandener Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann. Auch ist der BF 1 die lange Dauer ihres Verfahrens nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Bindungen an den Herkunftsstaat nach ihrer langen Abwesenheit besonders intensiv wären. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt der BF 1 und ihres Sohnes, dem BF 2, ins Bundesgebiet verlagert, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung noch vorhandener Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann. Auch ist der BF 1 die lange Dauer ihres Verfahrens nicht zurechenbar vergleiche VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,).
So hat die BF 1 gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und insbesondere auf Dauer ausgerichtete persönliche und berufliche Integration für sich und ihren Sohn in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen überdurchschnittlich hohen Grad der Integration sowohl in gesellschaftlicher als auch in beruflicher und sprachlicher Hinsicht erreicht hat.
In Gesamtschau mit der Aufenthaltsdauer und der privaten, wirtschaftlichen und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit ihrer Außerlandesbringung verbundene Eingriff in ihr Privatleben unzulässig ist.
Hinsichtlich des mittlerweile vierjährigen BF 2 ist auszuführen, dass in Anbetracht seines Alters noch nicht von einem schützenswerten Privatleben im Bundesgebiet ausgegangen werden kann. Er wurde im Bundesgebiet geboren und seither von der BF 1 betreut und großgezogen. Der BF 2 besucht derzeit den Kindergarten. Auch wenn sich der BF 2 noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, führt er mit der BF 1 ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Um dieses aufrechterhalten zu können ist auch für den BF 2 auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn als auf Dauer unzulässig erscheint.Hinsichtlich des mittlerweile vierjährigen BF 2 ist auszuführen, dass in Anbetracht seines Alters noch nicht von einem schützenswerten Privatleben im Bundesgebiet ausgegangen werden kann. Er wurde im Bundesgebiet geboren und seither von der BF 1 betreut und großgezogen. Der BF 2 besucht derzeit den Kindergarten. Auch wenn sich der BF 2 noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, führt er mit der BF 1 ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Um dieses aufrechterhalten zu können ist auch für den BF 2 auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn als auf Dauer unzulässig erscheint.
9. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF 1 und den BF 2 unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.9. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF 1 und den BF 2 unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
10. Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.10. Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W190.1435921.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017