Entscheidungsdatum
05.09.2017Norm
EMRK Art.6 Abs1Spruch
W179 2169741-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den aufgrund des Beschlusses der Bezirkswahlbehörde für den XXXX . Wiener Gemeindebezirk in ihrer Sitzung vom XXXX ausgefertigten Bescheid vom XXXX des Magistrates der Stadt Wien, Zahl XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den aufgrund des Beschlusses der Bezirkswahlbehörde für den römisch 40 . Wiener Gemeindebezirk in ihrer Sitzung vom römisch 40 ausgefertigten Bescheid vom römisch 40 des Magistrates der Stadt Wien, Zahl römisch 40 ,
A) beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe wird wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt.
B) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
a) Vorgeschichte
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , der Verbrechen XXXX , des Vergehens XXXX und der Vergehen nach XXXX schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer XXXX Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieses Urteil erwuchs mit XXXX (somit vor dem 1. Oktober 2011) in Rechtskraft.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , der Verbrechen römisch 40 , des Vergehens römisch 40 und der Vergehen nach römisch 40 schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer römisch 40 Freiheitsstrafe verurteilt und nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieses Urteil erwuchs mit römisch 40 (somit vor dem 1. Oktober 2011) in Rechtskraft.
Zum Vollzug seiner Freiheitsstrafe befindet sich der Beschwerdeführer XXXX Laut aktenkundiger Auskunft der genannten Justizanstalt vom XXXX wird die nächste amtswegige Prüfung zur etwaigen Aufhebung der vorbeugenden Maßnahmen XXXX erfolgen.Zum Vollzug seiner Freiheitsstrafe befindet sich der Beschwerdeführer römisch 40 Laut aktenkundiger Auskunft der genannten Justizanstalt vom römisch 40 wird die nächste amtswegige Prüfung zur etwaigen Aufhebung der vorbeugenden Maßnahmen römisch 40 erfolgen.
2. Mit am XXXX beim Magistrat der Stadt Wien eingelangtem Schreiben begehrte der Beschwerdeführer ua die "neuerliche Aufnahme in die Wählerevidenz, insbesondere für die Europawahl am XXXX ". Dieser Antrag wurde damals von der Bezirkswahlbehörde für den XXXX . Wiener Gemeindebezirk in ihrer Sitzung am XXXX abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer Rechtsmittel erhob, welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , Zahl W120 XXXX , abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Anfechtung hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. März 2017, Zahl W IV 4/2016-23, nicht stattgegeben.2. Mit am römisch 40 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangtem Schreiben begehrte der Beschwerdeführer ua die "neuerliche Aufnahme in die Wählerevidenz, insbesondere für die Europawahl am römisch 40 ". Dieser Antrag wurde damals von der Bezirkswahlbehörde für den römisch 40 . Wiener Gemeindebezirk in ihrer Sitzung am römisch 40 abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer Rechtsmittel erhob, welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zahl W120 römisch 40 , abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Anfechtung hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. März 2017, Zahl W römisch vier 4/2016-23, nicht stattgegeben.
b) Aktuelles Verfahren
3. Mit Schreiben vom XXXX stellt der Beschwerdeführer wiederum einen "Antrag auf Wiedereintragung in die Wählerevidenz in Wien" unter Bezugnahme auf die EGMR-Beschwerde Frodl vs Republik Österreich, wodurch sich die Rechtslage geändert habe.3. Mit Schreiben vom römisch 40 stellt der Beschwerdeführer wiederum einen "Antrag auf Wiedereintragung in die Wählerevidenz in Wien" unter Bezugnahme auf die EGMR-Beschwerde Frodl vs Republik Österreich, wodurch sich die Rechtslage geändert habe.
4. In ihrer Sitzung am XXXX traf die Bezirkswahlbehörde für den 12. Wiener Gemeindebezirk den einstimmigen, niederschriftlich festgehaltenen Beschluss, den Berichtigungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers abzuweisen.4. In ihrer Sitzung am römisch 40 traf die Bezirkswahlbehörde für den 12. Wiener Gemeindebezirk den einstimmigen, niederschriftlich festgehaltenen Beschluss, den Berichtigungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers abzuweisen.
5. Mit Intimationsbescheid vom XXXX teilte die zuständige Magistratsabteilung dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Angabe der Entscheidungsgründe mit, die besagte Bezirkswahlbehörde habe seinen "Antrag auf Wiedereintragung in die Wählerevidenz in Wien" in ihrer Sitzung am XXXX gemäß § 7 Abs 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 einstimmig abgewiesen.5. Mit Intimationsbescheid vom römisch 40 teilte die zuständige Magistratsabteilung dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Angabe der Entscheidungsgründe mit, die besagte Bezirkswahlbehörde habe seinen "Antrag auf Wiedereintragung in die Wählerevidenz in Wien" in ihrer Sitzung am römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 1973 einstimmig abgewiesen.
6. Mit Schreiben vom XXXX , am selben Tage zur Post gegeben und bei der Behörde am XXXX eingelangt, erhebt der Beschwerdeführer Rechtsmittel und beantragt für alle Verfahrensschritte Verfahrenshilfe sowie eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art 267 AEUV.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , am selben Tage zur Post gegeben und bei der Behörde am römisch 40 eingelangt, erhebt der Beschwerdeführer Rechtsmittel und beantragt für alle Verfahrensschritte Verfahrenshilfe sowie eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Artikel 267, AEUV.
7. Mit Schreiben vom XXXX , hiergerichtlich am XXXX eingelangt, legt die zuständige Magistratsabteilung die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor und erstattet keine Gegenschrift.7. Mit Schreiben vom römisch 40 , hiergerichtlich am römisch 40 eingelangt, legt die zuständige Magistratsabteilung die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor und erstattet keine Gegenschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem dargestellten Verfahrensgang.
Des Weiteren ist festzustellen:
Der zuletzt selbst begründete Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers war in XXXX .Der zuletzt selbst begründete Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers war in römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt – insbesondere in die Niederschrift zur Sitzung der Bezirkswahlbehörde vom XXXX , den Intimationsbescheid vom XXXX , die behördlich erhobene Auskunft der besagten Justizstrafanstalt vom XXXX , – sowie in die Beschwerde.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt – insbesondere in die Niederschrift zur Sitzung der Bezirkswahlbehörde vom römisch 40 , den Intimationsbescheid vom römisch 40 , die behördlich erhobene Auskunft der besagten Justizstrafanstalt vom römisch 40 , – sowie in die Beschwerde.
Der Beschwerdeführer bestreitet den im verfahrensgegenständlichen Bescheid festgestellten Sachverhalt nicht. Er lässt insbesondere unbestritten, dass er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer XXXX Freiheitsstrafe verurteilt und zudem in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde und dieses Urteil mit XXXX in Rechtskraft erwuchs.Der Beschwerdeführer bestreitet den im verfahrensgegenständlichen Bescheid festgestellten Sachverhalt nicht. Er lässt insbesondere unbestritten, dass er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer römisch 40 Freiheitsstrafe verurteilt und zudem in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde und dieses Urteil mit römisch 40 in Rechtskraft erwuchs.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt XXXX aufhältig ist, sowie jene zum letzten selbst begründeten Hauptwohnsitz ergeben sich aus der hg Einsicht in das Zentrale Melderegister.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig ist, sowie jene zum letzten selbst begründeten Hauptwohnsitz ergeben sich aus der hg Einsicht in das Zentrale Melderegister.
Dass eine Überprüfung der vorbeugenden Maßnahmen erst wieder im XXXX erfolgen wird, ergibt sich aus der diesbezüglichen aktenkundigen Auskunft der genannten Justizanstalt.Dass eine Überprüfung der vorbeugenden Maßnahmen erst wieder im römisch 40 erfolgen wird, ergibt sich aus der diesbezüglichen aktenkundigen Auskunft der genannten Justizanstalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
a) Rechtsnormen:
1. § 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl Nr 471/1992, außer Kraft getreten am 30.09.2011, lautete wortwörtlich:1. Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), Bundesgesetzblatt Nr 471 aus 1992,, außer Kraft getreten am 30.09.2011, lautete wortwörtlich:
"2. Abschnitt
Wahlausschließungsgründe
Wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 22. (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.Paragraph 22, (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein."
2. § 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl Nr 471/1992 idF BGBl I Nr 43/2011, lautet wortwörtlich:2. Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), Bundesgesetzblatt Nr 471 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2011,, lautet wortwörtlich:
"2. Abschnitt
Wahlausschließungsgründe
Wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 22. (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einerParagraph 22, (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;2. strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 278 a bis 278 e StGB;
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (Paragraph 446 a, StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden."(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (Paragraph 25, Absatz eins,) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden."
3. § 129 Abs 2 NRWO idF BGBl I Nr 43/2011 lautet folgendermaßen:3. Paragraph 129, Absatz 2, NRWO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2011, lautet folgendermaßen:
"(2) Die §§ 22, 25 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 3, 47, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 3, 50 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 60, 70 Abs. 3, 85 Abs. 2 lit. j und k, 85 Abs. 3 lit. i, j und k und Abs. 9, 86 Abs. 2, 88, 90, 92, 93 Abs. 1 und 3, 94 Abs. 1 und 3, 96 Abs. 1 und 2, 98 Abs. 2, 100 Abs. 2, 102 Abs. 2, 111 Abs. 1, 120 Abs. 2 und 3, 123 Abs. 2, 124 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 2 und 3 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.""(2) Die Paragraphen 22, 25, Absatz 2, 39, 40, Absatz eins, 41, 42, Absatz eins, 46, Absatz 2 und 3, 47, 48 Absatz eins und 2, 49 Absatz eins und 3, 50 Absatz eins und 2, 52 Absatz 2, 60, 70, Absatz 3, 85, Absatz 2, Litera j und k, 85 Absatz 3, Litera i, j und k und Absatz 9, 86, Absatz 2, 88, 90, 92, 93, Absatz eins und 3, 94 Absatz eins und 3, 96 Absatz eins und 2, 98 Absatz 2, 100, Absatz 2, 102, Absatz 2, 111, Absatz eins, 120, Absatz 2 und 3, 123 Absatz 2, 124, Absatz eins und 2 sowie die Anlagen 2 und 3 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft."
4. § 446a Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631/1975 idF BGBl I Nr 43/2011, ordnet Folgendes an:4. Paragraph 446 a, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2011,, ordnet Folgendes an:
"(1) Über die Ausschließung vom Wahlrecht (§ 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471 und § 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden."(1) Über die Ausschließung vom Wahlrecht (Paragraph 22, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471 und Paragraph 3, des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 410 vorzugehen."(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Absatz eins, gefällt worden wäre, so ist nach Paragraph 410, vorzugehen."
5. § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 idF BGBl I Nr 43/2011 lautete (§ 13a Wählerevidenzgesetz 1973 idF BGBl I Nr 43/2011 sah vor, dass "§ 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 [ ] mit 31. Dezember 2012 außer Kraft" tritt.):5. Paragraph 13 b, Wählerevidenzgesetz 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2011, lautete (Paragraph 13 a, Wählerevidenzgesetz 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2011, sah vor, dass "§ 13b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011, [ ] mit 31. Dezember 2012 außer Kraft" tritt.):
"§ 13b. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.""§ 13b. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, NRWO nicht mehr vorliegen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."
§ 13b Wählerevidenzgesetz 1973 idF BGBl I Nr 12/2012 trug folgenden Wortlaut:Paragraph 13 b, Wählerevidenzgesetz 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2012, trug folgenden Wortlaut:
"§ 13b. Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.""§ 13b. Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, NRWO nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."
b) Zu Spruchpunkt A) Beschwerde
1. Mit Beschluss vom XXXX der Bezirkswahlbehörde für den XXXX . Bezirk wurde der mit XXXX datierte Antrag des Beschwerdeführers auf "Wiedereintragung in die Wählerevidenz in Wien" einstimmig abgewiesen. Der Magistrat der Stadt Wien teilte in weiterer Folge in seinem Schreiben vom XXXX dem Beschwerdeführer seinem Inhalt nach die Nichteintragung in die Wählerevidenz mit.1. Mit Beschluss vom römisch 40 der Bezirkswahlbehörde für den römisch 40 . Bezirk wurde der mit römisch 40 datierte Antrag des Beschwerdeführers auf "Wiedereintragung in die Wählerevidenz in Wien" einstimmig abgewiesen. Der Magistrat der Stadt Wien teilte in weiterer Folge in seinem Schreiben vom römisch 40 dem Beschwerdeführer seinem Inhalt nach die Nichteintragung in die Wählerevidenz mit.
In Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild der vorliegenden Erledigung [nämlich der Äußerung der ausstellenden Stelle (= der Magistrat der Stadt Wien) über die intendierte Zurechnung an ein anderes Organ, das den Willensentschluss gefasst hat (= die Bezirkswahlbehörde)], den Umstand, dass die Bezirkswahlbehörde für den XXXX . Bezirk tatsächlich einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (somit der durch die Erledigung hervorgerufene äußere Eindruck mit dem tatsächlichen Verwaltungsgeschehen übereinstimmt) und den Umstand, dass die Bezirkswahlbehörde über keinen eigenen Hilfsapparat (keine eigene Geschäftsstelle) verfügt, kommt der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom XXXX die Wertung als Intimationsbescheid zu (vgl VwGH 22.11.2000, 98/12/0036).In Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild der vorliegenden Erledigung [nämlich der Äußerung der ausstellenden Stelle (= der Magistrat der Stadt Wien) über die intendierte Zurechnung an ein anderes Organ, das den Willensentschluss gefasst hat (= die Bezirkswahlbehörde)], den Umstand, dass die Bezirkswahlbehörde für den römisch 40 . Bezirk tatsächlich einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (somit der durch die Erledigung hervorgerufene äußere Eindruck mit dem tatsächlichen Verwaltungsgeschehen übereinstimmt) und den Umstand, dass die Bezirkswahlbehörde über keinen eigenen Hilfsapparat (keine eigene Geschäftsstelle) verfügt, kommt der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom römisch 40 die Wertung als Intimationsbescheid zu vergleiche VwGH 22.11.2000, 98/12/0036).
Zwar trägt die Erledigung des Magistrates der Stadt Wien vom XXXX nicht die Bezeichnung "Bescheid", jedoch enthält der mitgeteilte Ausspruch seinem Inhalt nach zweifellos eine normative Anordnung [arg "dass die Bezirkswahlbehörde für den XXXX . Wiener Gemeindebezirk in ihrer Sitzung am XXXX (den Antrag) gemäß § 7 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 mit nachfolgender Begründung einstimmig abgewiesen hat"], weshalb das Fehlen der Bescheidbezeichnung für die Wertung dieser Erledigung als Bescheid rechtlich ohne Bedeutung ist (vgl. VwSlg 9458/1977). Mangels eines sonstigen zur absoluten Nichtigkeit führenden Fehlers kommt der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom XXXX folglich der Charakter eines Intimationsbescheides zu, dessen normative Anordnung der Bezirkswahlbehörde für den XXXX . Gemeindebezirk zuzurechnen ist (vgl. zu dem Umstand, dass die Erledigung nur der Behörde zuzurechnen ist, die die Entscheidung getroffen hat und nicht der ausfertigenden Behörde: VwGH 26.02.2009, 2006/05/0161; 07.07.1992, 92/08/0018).Zwar trägt die Erledigung des Magistrates der Stadt Wien vom römisch 40 nicht die Bezeichnung "Bescheid", jedoch enthält der mitgeteilte Ausspruch seinem Inhalt nach zweifellos eine normative Anordnung [arg "dass die Bezirkswahlbehörde für den römisch 40 . Wiener Gemeindebezirk in ihrer Sitzung am römisch 40 (den Antrag) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 1973 mit nachfolgender Begründung einstimmig abgewiesen hat"], weshalb das Fehlen der Bescheidbezeichnung für die Wertung dieser Erledigung als Bescheid rechtlich ohne Bedeutung ist vergleiche VwSlg 9458 aus 1977,). Mangels eines sonstigen zur absoluten Nichtigkeit führenden Fehlers kommt der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom römisch 40 folglich der Charakter eines Intimationsbescheides zu, dessen normative Anordnung der Bezirkswahlbehörde für den römisch 40 . Gemeindebezirk zuzurechnen ist vergleiche zu dem Umstand, dass die Erledigung nur der Behörde zuzurechnen ist, die die Entscheidung getroffen hat und nicht der ausfertigenden Behörde: VwGH 26.02.2009, 2006/05/0161; 07.07.1992, 92/08/0018).
2. Die dagegen erhobene Beschwerde ist zulässig. Der Rechtsmittelwerber führt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, wegen des zwischenzeitigen Außerkrafttretens der Übergangsregelung [gemeint wohl: §13b Wählerevidenz Gesetz 1973] sei ein weiterer Wahlrechtsausschluss nicht zulässig und könne ein andauernder Ausschluss seines Wahlrechts abhängig von der Dauer seiner XXXX Gefängnisstrafe aus Gründen der Menschenrechte nicht rechtskonform sein. Vielmehr sei bezüglich seines Wahlrechtes eine Einzelfallentscheidung zu treffen.2. Die dagegen erhobene Beschwerde ist zulässig. Der Rechtsmittelwerber führt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, wegen des zwischenzeitigen Außerkrafttretens der Übergangsregelung [gemeint wohl: §13b Wählerevidenz Gesetz 1973] sei ein weiterer Wahlrechtsausschluss nicht zulässig und könne ein andauernder Ausschluss seines Wahlrechts abhängig von der Dauer seiner römisch 40 Gefängnisstrafe aus Gründen der Menschenrechte nicht rechtskonform sein. Vielmehr sei bezüglich seines Wahlrechtes eine Einzelfallentscheidung zu treffen.
Der Beschwerdeführer zeigt damit keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der zuständigen Wahlbehörde auf:
3. Denn der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit seinem Erkenntnis vom 2. März 2017, W IV 4/2016-23, zur Person des Beschwerdeführers und dessen Verurteilungen in Hinblick auf die geänderte Rechtslage und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Nachstehendes erwogen:3. Denn der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit seinem Erkenntnis vom 2. März 2017, W römisch vier 4/2016-23, zur Person des Beschwerdeführers und dessen Verurteilungen in Hinblick auf die geänderte Rechtslage und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Nachstehendes erwogen:
"Personen, die – wie der Anfechtungswerber – vor dem 1. Oktober 2011 wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wurden und auf die die in §22 NRWO und §3 EuWEG idF BGBl I 43/2011 angeführten Wahlausschließungsgründe (weiterhin) zutrafen, waren demgegenüber nicht in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen. Sie sind daher weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen. Da die Bestimmung des §446a Abs2 iVm §410 StPO eine Abänderung des Wahlrechtsausschlusses nur für Fälle einer Verurteilung nach dem 1. Oktober 2011 vorsieht, in denen der Entzug des Wahlrechtes als Nebenstrafe verhängt wurde, kommt diesen Personen auch keine Möglichkeit zu, eine nachträgliche Überprüfung auf diesem Weg zu erreichen. Auf Grund der Neufassung der jeweiligen Abs2 von §22 NRWO und §3 EuWEG endet der Ausschlusses vom Wahlrecht nunmehr jedenfalls auch für diese Personen – da die Bestimmung des §22 NRWO und §3 EuWEG idF vor BGBl I 43/2011 außer Kraft getreten sind und die Übergangsbestimmungen diesbezüglich keine Regelung enthalten – sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind."Personen, die – wie der Anfechtungswerber – vor dem 1. Oktober 2011 wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wurden und auf die die in §22 NRWO und §3 EuWEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011, angeführten Wahlausschließungsgründe (weiterhin) zutrafen, waren demgegenüber nicht in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen. Sie sind daher weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen. Da die Bestimmung des §446a Abs2 in Verbindung mit §410 StPO eine Abänderung des Wahlrechtsausschlusses nur für Fälle einer Verurteilung nach dem 1. Oktober 2011 vorsieht, in denen der Entzug des Wahlrechtes als Nebenstrafe verhängt wurde, kommt diesen Personen auch keine Möglichkeit zu, eine nachträgliche Überprüfung auf diesem Weg zu erreichen. Auf Grund der Neufassung der jeweiligen Abs2 von §22 NRWO und §3 EuWEG endet der Ausschlusses vom Wahlrecht nunmehr jedenfalls auch für diese Personen – da die Bestimmung des §22 NRWO und §3 EuWEG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011, außer Kraft getreten sind und die Übergangsbestimmungen diesbezüglich keine Regelung enthalten – sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind.
Am Ausschluss dieser Personen vom Wahlrecht vermag auch der Umstand, dass die Übergangsbestimmungen zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, nichts zu ändern: Durch die Übergangsbestimmungen wurde nämlich letztlich die soeben erläuterte Aufnahme bestimmter Personen in die (Europa-)Wählerevidenz bewirkt, während andere Personen – wie auch der Anfechtungswerber – weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, bis die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind."
Schließlich hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass sich der Ausschluss des Anfechtungswerbers (hier des Beschwerdeführers) bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sodass eine Einzelfallbeurteilung nicht mehr notwendig ist. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, das jedenfalls seit 1. März 1997 – und somit auch im Fall des Anfechtungswerbers – eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Wahlrechtsausschlusses gemäß § 44 Abs 2 StGB durch das Gericht [gemeint: des Strafgerichtes] gewährt hätte können.Schließlich hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass sich der Ausschluss des Anfechtungswerbers (hier des Beschwerdeführers) bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sodass eine Einzelfallbeurteilung nicht mehr notwendig ist. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, das jedenfalls seit 1. März 1997 – und somit auch im Fall des Anfechtungswerbers – eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Wahlrechtsausschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB durch das Gericht [gemeint: des Strafgerichtes] gewährt hätte können.
4. Wie dargestellt und nicht bestritten dauern die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen hinsichtlich des Beschwerdeführers derzeit an und werden diese erst wieder im XXXX überprüft, sodass der Beschwerdeführer auf den Boden der (zu ihm selbst ergangen!) höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes weiterhin vom Wahlrecht ex lege ausgeschlossen bleibt und somit der Entscheidung der besagten Gemeindewahlbehörde zu folgen ist.4. Wie dargestellt und nicht bestritten dauern die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen hinsichtlich des Beschwerdeführers derzeit an und werden diese erst wieder im römisch 40 überprüft, sodass der Beschwerdeführer auf den Boden der (zu ihm selbst ergangen!) höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes weiterhin vom Wahlrecht ex lege ausgeschlossen bleibt und somit der Entscheidung der besagten Gemeindewahlbehörde zu folgen ist.
5. Bei diesem Ergebnis war dem "Antrag" des Beschwerdeführers, an den Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, bei welchem es sich in Wirklichkeit um eine "Anregung" handelt, nicht näher zu treten.
6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 3 VwGVG entfallen, weil im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG entfallen, weil im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.
c) Zu Spruchpunkt A) Antrag auf Verfahrenshilfe
Der Beschwerdeführer stellte mit seinem Rechtsmittel einen Antrag auf Verfahrenshilfe, welcher nach § 8a VwGVG nur zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als aussichtslos erscheint. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sind daher auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Erwägungen einzubeziehen.Der Beschwerdeführer stellte mit seinem Rechtsmittel einen Antrag auf Verfahrenshilfe, welcher nach Paragraph 8 a, VwGVG nur zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als aussichtslos erscheint. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sind daher auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Erwägungen einzubeziehen.
Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist nicht nur allgemein auf dem Boden der Rechtsprechung des Hohen Verfassungsgerichtshofes, sondern insbesondere auch im Hinblick darauf, dass diese hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers selbst erging, als zweifelsfrei aussichtslos zu bewerten, solange die vorbeugenden Maßnahmen im Sinne eines Freiheitsentzuges andauern.
Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG bzw Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC liegen somit nicht vor.Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG bzw Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw Artikel 47, GRC liegen somit nicht vor.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit, Berichtigungsantrag, Bezirkswahlbehörde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W179.2169741.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017