Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
ASVG §18bSpruch
W228 2165536-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 08.06.2017, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 08.06.2017, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 08.06.2017 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: "Ihr Antrag vom 13.07.2016 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 18b ASVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 08.06.2017 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: "Ihr Antrag vom 13.07.2016 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 18 b, ASVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 13.07.2016 hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Angehörigen XXXX, geb. am XXXX1936, gestellt. In dem Antrag führte sie aus, dass Herr XXXX und sie gemeinsame Wahleltern hätten. Die Beschwerdeführerin pflege Herrn XXXX, der seit 01.12.2015 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 habe, seit dem Jahr 1999.Am 13.07.2016 hat römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Angehörigen römisch 40 , geb. am XXXX1936, gestellt. In dem Antrag führte sie aus, dass Herr römisch 40 und sie gemeinsame Wahleltern hätten. Die Beschwerdeführerin pflege Herrn römisch 40 , der seit 01.12.2015 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 habe, seit dem Jahr 1999.
Mit Bescheid vom 08.06.2017, Zl. XXXX, hat die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die zu pflegende Person kein naher Angehöriger sei und sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben.Mit Bescheid vom 08.06.2017, Zl. römisch 40 , hat die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die zu pflegende Person kein naher Angehöriger sei und sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben ohne Datum, eingelangt bei der PVA am 06.07.2017, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die zu pflegende Person, Herr XXXX, und die Beschwerdeführerin gemeinsame Wahleltern hätten und gemeinsam aufgewachsen seien; sie seien sohin als nahe Angehörige zu qualifizieren.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben ohne Datum, eingelangt bei der PVA am 06.07.2017, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die zu pflegende Person, Herr römisch 40 , und die Beschwerdeführerin gemeinsame Wahleltern hätten und gemeinsam aufgewachsen seien; sie seien sohin als nahe Angehörige zu qualifizieren.
Die Beschwerdesache wurde am 26.07.2016 von der PVA dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In einer Stellungnahme der PVA vom 26.07.2017 zur Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Angehörigeneigenschaft im gegenständlichen Fall mit den gemeinsamen Wahleltern begründet wurde; im Sinne der erläuternden Bemerkungen zur Einführung des § 18b ASVG mit der 65. Novelle zum ASVG seien jedoch aus Sicht des Stiefkindes "Stiefangehörige" in der Seitenlinie nicht möglich und könne im vorliegenden Fall keine nahe Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 18b ASVG begründet werden. Bereits mit Bescheid vom 23.09.2014 sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.08.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG aus demselben Grund abgelehnt worden.In einer Stellungnahme der PVA vom 26.07.2017 zur Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Angehörigeneigenschaft im gegenständlichen Fall mit den gemeinsamen Wahleltern begründet wurde; im Sinne der erläuternden Bemerkungen zur Einführung des Paragraph 18 b, ASVG mit der 65. Novelle zum ASVG seien jedoch aus Sicht des Stiefkindes "Stiefangehörige" in der Seitenlinie nicht möglich und könne im vorliegenden Fall keine nahe Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 18 b, ASVG begründet werden. Bereits mit Bescheid vom 23.09.2014 sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.08.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG aus demselben Grund abgelehnt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.07.2017 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben sowie die Stellungnahme der PVA vom 26.07.2017 übermittelt. Außerdem wurde auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2015, Zl W228 2107599-1, welche zu einer verwandten Sachverhaltskonstellation ergangen sei, verwiesen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.07.2016 bei der PVA einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege des Herrn XXXX, geboren am XXXX1936.Die Beschwerdeführerin stellte am 13.07.2016 bei der PVA einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege des Herrn römisch 40 , geboren am XXXX1936.
Die Beschwerdeführerin und die zu pflegende Person haben gemeinsame Wahleltern. Sie leben im gemeinsamen Haushalt und die Beschwerdeführerin hat im Jahr 1999 die Pflege des Herrn XXXX, der seit 01.12.2015 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 hat, übernommen.Die Beschwerdeführerin und die zu pflegende Person haben gemeinsame Wahleltern. Sie leben im gemeinsamen Haushalt und die Beschwerdeführerin hat im Jahr 1999 die Pflege des Herrn römisch 40 , der seit 01.12.2015 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 hat, übernommen.
Bereits mit Bescheid der PVA vom 23.09.2014 wurde der (erste) Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.08.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Herrn XXXX mit der Begründung, dass es sich bei Herrn XXXX um keinen nahen Angehörigen handelt, gemäß § 18b ASVG abgelehnt.Bereits mit Bescheid der PVA vom 23.09.2014 wurde der (erste) Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.08.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Herrn römisch 40 mit der Begründung, dass es sich bei Herrn römisch 40 um keinen nahen Angehörigen handelt, gemäß Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt.
Festgestellt wird, dass sich seit der Antragstellung der Beschwerdeführerin am 07.08.2014 weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Nach Abs. 2 beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.Nach Absatz 2, beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Der erste Tatbestand des § 18b Abs. 1 ASVG stellt auf die zu pflegende Person ab. Diese muss zunächst einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 haben und es muss sich dabei um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige der pflegenden Person handeln. Der Begriff "naher Angehöriger oder nahe Angehörige" wird im Gesetz nicht näher definiert.Der erste Tatbestand des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG stellt auf die zu pflegende Person ab. Diese muss zunächst einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 haben und es muss sich dabei um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige der pflegenden Person handeln. Der Begriff "naher Angehöriger oder nahe Angehörige" wird im Gesetz nicht näher definiert.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Einführung des § 18b ASVG zur RV 1111 BlgNR 22. GP, 4, umfasst der Begriff der "nahen Angehörigen" jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist.Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Einführung des Paragraph 18 b, ASVG zur Regierungsvorlage 1111 BlgNR 22. GP, 4, umfasst der Begriff der "nahen Angehörigen" jene Personen, die auch im Sinne des Paragraph 77, Absatz 6, ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist.
Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm (2013), § 18b Rz 4, führt zum Angehörigenbegriff aus, dass dieser Begriff nicht näher im Gesetz definiert wird, eine vergleichbare Umschreibung sich aber – in durchaus engem Sachzusammenhang – in der späteren Erweiterung des kv-rechtlichen Angehörigenbegriff in § 123 Abs. 7b (idF der 70. Nov, BGBl. I 2009/84) findet. Diese entspricht grundsätzlich der Aufzählung der "nahen Angehörigen" in den Materialien zur Einführung des § 18b (RV 1111 BlgNR 22. GP, 4).Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm (2013), Paragraph 18 b, Rz 4, führt zum Angehörigenbegriff aus, dass dieser Begriff nicht näher im Gesetz definiert wird, eine vergleichbare Umschreibung sich aber – in durchaus engem Sachzusammenhang – in der späteren Erweiterung des kv-rechtlichen Angehörigenbegriff in Paragraph 123, Absatz 7 b, in der Fassung der 70. Nov, BGBl. römisch eins 2009/84) findet. Diese entspricht grundsätzlich der Aufzählung der "nahen Angehörigen" in den Materialien zur Einführung des Paragraph 18 b, Regierungsvorlage 1111 BlgNR 22. GP, 4).
Auch Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG (2017), § 18b Rz 1, verweist hinsichtlich der Definition des Begriffes der "nahen Angehörigen" auf die Erläuternden Bemerkungen zur Einführung des § 18b ASVG zur RV 1111 BlgNR 22. GP, 4.Auch Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG (2017), Paragraph 18 b, Rz 1, verweist hinsichtlich der Definition des Begriffes der "nahen Angehörigen" auf die Erläuternden Bemerkungen zur Einführung des Paragraph 18 b, ASVG zur Regierungsvorlage 1111 BlgNR 22. GP, 4.
Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführerin und die zu pflegende Person gemeinsame Wahleltern. Die zu pflegende Person ist somit nicht gemäß den Erläuterungen als naher Angehöriger im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG anzusehen.Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführerin und die zu pflegende Person gemeinsame Wahleltern. Die zu pflegende Person ist somit nicht gemäß den Erläuterungen als naher Angehöriger im Sinne des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG anzusehen.
Die Voraussetzung der nahen Angehörigeneigenschaft der zu pflegenden Person für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b Abs. 1 ASVG ist daher nicht gegeben.Die Voraussetzung der nahen Angehörigeneigenschaft der zu pflegenden Person für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG ist daher nicht gegeben.
Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses kann es dahingestellt bleiben, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG gegeben sind.Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses kann es dahingestellt bleiben, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG gegeben sind.
Darüber hinaus ist auszuführen, dass es sich gegenständlich um eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG handelt:Darüber hinaus ist auszuführen, dass es sich gegenständlich um eine entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, AVG handelt:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. VwGH 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben vergleiche VwGH 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).
Da über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.08.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.09.2014 entschieden wurde und sich seit dieser Entscheidung weder relevante Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben haben, ist der Antrag vom 13.07.2016 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 18b ASVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Da über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.08.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.09.2014 entschieden wurde und sich seit dieser Entscheidung weder relevante Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben haben, ist der Antrag vom 13.07.2016 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 18 b, ASVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft, Identität der Sache, Prozesshindernis derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2165536.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017