TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/6 W215 1428152-2

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Veröffentlicht am 06.09.2017
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Entscheidungsdatum

06.09.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W215 1428152-2/26E

W215 1437807-1/9E

W215 2119034-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX und1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 und

2) XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 1) 07.05.2013 und 2) 02.09.2013, Zahlen 1) 11 12.687-BAI und 2) 13 11.414-BAI, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 1) 07.05.2013 und 2) 02.09.2013, Zahlen 1) 11 12.687-BAI und 2) 13 11.414-BAI, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der bekämpften Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der bekämpften Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerden wird Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden wird Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 3) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zahl 1084144610-151180093, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zahl 1084144610-151180093, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1) gelangte illegal, in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 25.10.2011 erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung von P1. Sie gab zusammengefasst an, dass sie Mitglied der Oppositionspartei UDPS, deshalb ihr Leben in Gefahr und von der Regierung bedroht worden sei. Man habe P1 zwei Mal festgenommen, misshandelt, gefoltert und vergewaltigt; mehr wolle P1 dazu nicht sagen.

Am 06.03.2012 wurde P1 im Bundesasylamt niederschriftlich befragt, gab zusammengefasst an, dass sie ihre Identität nicht nachweisen könne, für die Reise nach Österreich habe P1 von ihrem selbst erwirtschafteten Geld dem Schlepper US $ 2000.- bezahlt. Sie sei am XXXX das erste Mal verhaftet worden, man habe ihr gesagt sie solle an keiner weiteren Demonstration teilnehmen. Am XXXX sei P1 das zweite und letzte Mal verhaftet worden; damals sei P1 im Herkunftsstaat von einem Gericht verurteilt worden und in Haft gekommen, P1 könne das aber nicht nachweisen. P1 wurde danach ausführlich zu ihren Ausreisegründen befragt.Am 06.03.2012 wurde P1 im Bundesasylamt niederschriftlich befragt, gab zusammengefasst an, dass sie ihre Identität nicht nachweisen könne, für die Reise nach Österreich habe P1 von ihrem selbst erwirtschafteten Geld dem Schlepper US $ 2000.- bezahlt. Sie sei am römisch 40 das erste Mal verhaftet worden, man habe ihr gesagt sie solle an keiner weiteren Demonstration teilnehmen. Am römisch 40 sei P1 das zweite und letzte Mal verhaftet worden; damals sei P1 im Herkunftsstaat von einem Gericht verurteilt worden und in Haft gekommen, P1 könne das aber nicht nachweisen. P1 wurde danach ausführlich zu ihren Ausreisegründen befragt.

Am 05.10.2011 wurde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine Anfragebeantwortung zum Thema UDPS, Dokumentensicherheit und Gefälligkeitsschreiben erstellt, welche im erstinstanzlichen Akt einliegt.

Das Bundesasylamt gab im Verfahren von P1 am 19.04.2012 eine Botschaftsanfrage in Auftrag, deren Antwort im Wege der Staatendokumentation am 26.06.2012 einlangte.

P1 wurde zum Rechercheergebnis im Bundesasylamt am 29.06.2012 niederschriftlich befragt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zahl 11 12.687-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von P1 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. P1 wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zahl 11 12.687-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von P1 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. P1 wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.09.2012, Zahl A6 428.152-1/2012/3E, den Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.09.2012, Zahl A6 428.152-1/2012/3E, den Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Das Bundesasylamt veranlasste danach mit Schreiben vom 24.01.2013 eine weitere Botschaftsanfrage, deren Beantwortung nach Urgenz des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 18.02.2013 erfolgte.

P1 wurde zur Anfragebeantwortung vom 18.02.2013 im Bundesasylamt am 18.04.2013 niederschriftlich befragt und ihr aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zahl 11 12.687-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von P1 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. P1 wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zahl 11 12.687-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von P1 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. P1 wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zahl 11 12.687-BAI, wurde P1 am 13.05.2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2013 brachte P1 fristgerecht am 27.05.2013 gegenständliche Beschwerde ein in welcher der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten wurde. Es wurden Auszüge aus dem bisherigen Verfahrensgang und dem Vorbringen von P1 wiedergegeben, aus Länderberichten (darunter auch englischsprachige) von Februar und April 2013 zitiert und zusammengefasst die Anträge gestellt 1) den Bescheid dahingehend abzuändern P1 den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen 2) in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern P1 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo zuzuerkennen 3) in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern dass die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde 4) in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen 5) eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.Mit Schriftsatz vom 24.05.2013 brachte P1 fristgerecht am 27.05.2013 gegenständliche Beschwerde ein in welcher der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten wurde. Es wurden Auszüge aus dem bisherigen Verfahrensgang und dem Vorbringen von P1 wiedergegeben, aus Länderberichten (darunter auch englischsprachige) von Februar und April 2013 zitiert und zusammengefasst die Anträge gestellt 1) den Bescheid dahingehend abzuändern P1 den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen 2) in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern P1 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo zuzuerkennen 3) in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern dass die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde 4) in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen 5) eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.

2. Die Beschwerdevorlage vom 27.05.2013 langte am 31.05.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung A/6 zur Erledigung zugewiesen.

Nach der Geburt ihres Sohnes (Beschwerdeführende Partei 2, in Folge: P2) in Österreich stellt P1 für diesen am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. P1 brachte für ihn keine eigenen Fluchtgründe vor.Nach der Geburt ihres Sohnes (Beschwerdeführende Partei 2, in Folge: P2) in Österreich stellt P1 für diesen am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. P1 brachte für ihn keine eigenen Fluchtgründe vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zahl 13 11.414-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von P2 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. P2 wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zahl 13 11.414-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von P2 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. P2 wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zahl 13 11.414-BAI, wurde P1 als gesetzliche Vertreterin von P2 am 06.09.2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 11.09.2013 brachte P1 fristgerecht am selben Tag Beschwerde für den männlichen P2 ein in der aus einem englischer Bericht zum Thema Gewalt gegen Mädchen aus dem Jahr 2013 zitiert wird und die gleichen Anträge wie in der Beschwerde von P1 gestellt werden.

Die Beschwerdevorlage von P2 vom 12.09.2013 langte am 18.09.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung A/6 zur Erledigung zugewiesen.

3. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das Beschwerdeverfahren mit der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W220 zugewiesen und auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses am 25.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung.

Nach der Geburt eines weiteren Sohnes (Beschwerdeführende Partei 3, in Folge: P3) in Österreich stellt P1 für diesen am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. P1 brachte für ihn keine eigenen Fluchtgründe vor.Nach der Geburt eines weiteren Sohnes (Beschwerdeführende Partei 3, in Folge: P3) in Österreich stellt P1 für diesen am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. P1 brachte für ihn keine eigenen Fluchtgründe vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zahl 1084144610-151180093, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von P3 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. P3 wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt. Begründend wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung derzeit nicht zulässig sei, weil das Beschwerdeverfahren von P1 noch beim Asylgerichtshof anhängig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zahl 1084144610-151180093, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von P3 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. P3 wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung derzeit nicht zulässig sei, weil das Beschwerdeverfahren von P1 noch beim Asylgerichtshof anhängig sei.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zahl 1084144610-151180093, wurde P1 als gesetzliche Vertreterin von P3 am 16.12.2015 zugestellt.

Mit undatiertem Schriftsatz brachte P1 fristgerecht am 21.12.2015 Beschwerde für P3 gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides ein die im Wesentlichen auf den Inhalt der Beschwerde von P1 verweist. Es wurden zusammengefasst die Anträge gestellt 1) P3 den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen 2) in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern P3 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo zuzuerkennen 3) in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen 4) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.Mit undatiertem Schriftsatz brachte P1 fristgerecht am 21.12.2015 Beschwerde für P3 gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides ein die im Wesentlichen auf den Inhalt der Beschwerde von P1 verweist. Es wurden zusammengefasst die Anträge gestellt 1) P3 den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen 2) in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern P3 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo zuzuerkennen 3) in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG zu erteilen 4) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

Für den 22.09.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch für die Verhandlung. P1 und ihre Rechtsberaterin erschienen zur Beschwerdeverhandlung. Es wurde von P1 ein "psychiatrischer Notfallbericht" vom XXXX in Vorlage gebracht und deshalb die Verhandlung zwecks Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens im Verfahren von P1 auf unbestimmte Zeit vertagt.Für den 22.09.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch für die Verhandlung. P1 und ihre Rechtsberaterin erschienen zur Beschwerdeverhandlung. Es wurde von P1 ein "psychiatrischer Notfallbericht" vom römisch 40 in Vorlage gebracht und deshalb die Verhandlung zwecks Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens im Verfahren von P1 auf unbestimmte Zeit vertagt.

Am 16.11.2015 langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten von XXXX ein.Am 16.11.2015 langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten von römisch 40 ein.

Am 12.01.2016 wurde die Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsberaterin fortgesetzt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich entschuldigt. Nach Ende der Verhandlung wurden P1 und ihrer Rechtsberaterin Kopien der Verhandlungsschrift ausgefolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität von P1 konnte nicht festgestellt werden. P1 ist die Mutter von P2 und P3. P1 ist christlichen Glaubens, spricht Lingala und Französisch und gehört der Volksgruppe der XXXX an. P1 ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und stammt aus1. Die Identität von P1 konnte nicht festgestellt werden. P1 ist die Mutter von P2 und P3. P1 ist christlichen Glaubens, spricht Lingala und Französisch und gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. P1 ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und stammt aus

XXXX .römisch 40 .

P2 ist XXXX und P3 ist XXXX Jahre alt; beide sind in Österreich geboren. Ihre Muttersprache ist Französisch und sie sind die Söhne von Herrn XXXX , geb. XXXX ; ebenfalls Staatangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Im Asylverfahren von Herrn XXXX wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.06.2011, Zahl A5 242.673-0/2008/7E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003, Zahl 03 16.424-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2011, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Herr XXXX darf sich derzeit auf Grund einer "Rot-Weiß-Rot" Karte im Bundesgebiet aufhalten.P2 ist römisch 40 und P3 ist römisch 40 Jahre alt; beide sind in Österreich geboren. Ihre Muttersprache ist Französisch und sie sind die Söhne von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 ; ebenfalls Staatangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Im Asylverfahren von Herrn römisch 40 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.06.2011, Zahl A5 242.673-0/2008/7E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003, Zahl 03 16.424-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2011, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Herr römisch 40 darf sich derzeit auf Grund einer "Rot-Weiß-Rot" Karte im Bundesgebiet aufhalten.

2. Das Vorbringen von P1 zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 in der Demokratischen Republik Kongo einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass P1, P2 und P3 einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein werden.

3. In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass P1, P2 und P3 im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein werden.

Bei P1 ist eine konkrete Symptomatik einer psychischen Erkrankung nicht fassbar; am ehesten leidet sie an einer leichtgradigen Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Die Beschwerdesymptomatik ist einerseits vor dem Hintergrund der derzeitigen Belastung durch die Migrationssituation und im Zusammenhang mit einer auch fassbaren sehr einfach strukturierten Persönlichkeit mit unterdurchschnittlichem Bildungsniveau zu sehen. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung waren nicht fassbar. Eine dringende Behandlungsnotwendigkeit der angeführten leichtgradigen psychischen Beschwerdesymptomatik ergibt sich nicht. Bei anhalten der Beschwerdesymptomatik im Sinne der Schlafstörungen wäre nach Abstillen eventuell die Einstellung auf ein schlafförderndes Antidepressivum empfehlenswert. Betreffend Geschäftsfähigkeit ist festzuhalten, dass bei der untersuchten keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar ist, dass dadurch die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Es ist bei der Betroffenen keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens indiziert erscheinen lassen würde, wobei aber aufgrund der auch fassbaren einfach strukturierten Persönlichkeit und des sehr niedrigen Bildungsniveaus die Gefahr nicht auszuschließen ist, dass sie komplexe Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles selbständig regeln kann. Es hat jedoch die Betroffenen subsidiär Hilfe und Unterstützung des Lebensgefährten, dem Vater ihrer Kinder. Betreffend einer Überstellung in den Herkunftsstaat Kongo findet sich keine psychische Erkrankung, die zu einer unzumutbaren Verschlechterung führen würde. Es ist keine psychische Erkrankung fassbar, die die Reisefähigkeit ausschließen würde. Es ist auch keine psychische Erkrankung fassbar, die P1 daran hindern würde, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen bzw. ist anzunehmen, dass sie in gleicher Weise unter Berücksichtigung eines einfachen Bildungsniveaus und einer einfach strukturierten Persönlichkeit in der Lage ist, wie früher den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Es findet sich derzeit keine psychische Störung bei P1, die eine Eigen- oder Fremdgefährdung beinhalten würde.

P2 und P3 sind gesund. Im Herkunftsstaat befinden sich noch eine Tante mütterlicherseits von P1, bei der P1 nach dem Tod ihrer Eltern aufgewachsen ist, andere Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen. Der gesunde, arbeitsfähige- und willige Vater von P2 und P3 kann zu deren Lebensunterhalt finanziell beitragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1, P2 und P3 im Fall ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden.

4. P1 reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 23.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie befindet sich damit seit bald sechs Jahren im Bundesgebiet, hat aber kaum Deutsch gelernt. Die unbescholtene P1 ist nicht am Arbeitsmarkt integriert, bezieht zusammen mit P2 und P3, sämtliche Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. P1 hat ihre beiden Söhne im Bundesgebiet, deren Verfahren mit Erkenntnissen vom heutigen Tag entschieden werden. Der Lebensgefährte von P1 und Vater von P2 und P3 kann jederzeit mit seiner Familie in seinen Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zurückkehren.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt:

Politische Lage

Die Demokratischen Republik Kongo ist eine Präsidialrepublik und der zweitgrößter Staat Afrikas mit mehr als 2,3 Millionen Quadratkilometern (6,6 mal so groß wie die Bundesrepublik Deutschland), 78,74 Millionen Einwohnern (2016;Weltbank), rund 250 Volksgruppen; alleine die Hauptstadt Kinshasa hat geschätzte 10 Millionen Einwohner. Es gibt ein Zweikammerparlament mit Nationalversammlung und Senat. Die Nationalversammlung besteht aus 500 direkt gewählten Abgeordneten. Die letzte Wahl fand am 28.11.2011 statt (AA Übersicht Stand Juli 2017).

In der 2005 verabschiedeten Verfassung wurde eine neue administrative Aufteilung der DR Kongo festgelegt. Seit Juni/Juli 2015 werden die 26 Provinzen eingerichtet. Alle Provinzen werden von kommissarischen Leitern, die vom Präsidenten eingesetzt wurden, verwaltet. Besonders in den abgelegenen neuen Provinzen fehlt es bisher an der notwendigen physischen und personellen Infrastruktur zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Provinzen und die dezentralen Einheiten (Stadt, Gemeinde, Sektor, Häuptlingsdistrikte: chefferies) werden durch lokale Organe verwaltet (Parlament und Regierung in den einzelnen Provinzen, Räte in den Städten, Gemeinden, Sektoren und Häuptlingsdistrikten). Gouverneure und Vizegouverneure werden durch den Präsidenten der Republik eingesetzt. Die seit dem 18. Februar 2006 geltende neue Verfassung bestimmt eine gemäßigte präsidiale Regierungsform. Das System wird sowohl von zentralistischen als auch föderalistischen Elementen geprägt. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Dies geschieht in nur einem Wahlgang; die einfache Mehrheit entscheidet. Es gibt ein Zweikammersystem – Senat und Nationalversammlung (LIP Geschichte und Staat August 2017).

Formell ist der Übergang zu einer parlamentarischen Demokratie gelungen. Eine rechtsstaatliche Verfassung wurde 2006 verabschiedet. Die Präsidial- und Parlamentswahlen vom November 2011 waren nach der Wahl 2006 die zweiten demokratischen Wahlen seit 1965. Präsident Joseph Kabila gewann die Wahl mit knapp 50% der Stimmen. Wahlvorbereitung, Wahlkampf und die Wahlen selbst waren von zahlreichen Unregelmäßigen und Fälschungen gekennzeichnet. Die Regierung nutzte ihre Machtstellung aus und setzte den von ihr dominierten Verwaltungsapparat zu Wahlkampfzwecken ein. Die staatlichen Medien berichteten fast ausschließlich über den amtierenden Präsidenten Kabila. Die Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union attestierte den Wahlen "einen Mangel an Glaubwürdigkeit". Eine Anfechtung der Präsidentschaftswahlen vor dem Obersten Gerichtshof durch den Präsidentschaftskandidaten Vital Kamerhe wurde abgewiesen, das vorläufige amtliche Endergebnis ohne inhaltliche Prüfung bestätigt. Die formal-institutionellen Verbesserungen (zuletzt Einrichtung eines Verfassungsgerichts im Juli 2014, das 2015 mit ersten Entscheidungen seine Arbeit aufgenommen hat), haben bisher nur überschaubare Fortschritte bei der Bewältigung der enormen Probleme des Landes gebracht. Auch die Menschenrechtskommission konnte 2015 etabliert werden; ihr mangelt es noch an Fachkompetenz und einem institutionellen Unterbau. Politische Spannungen, die auch in verstärkter Sichtbarkeit von Polizei, Geheimdienst und Streitkräften führen, wachsen im Vorfeld des aktuellen Wahlzyklus (Kommunal-, Provinzial-, Parlaments und Präsidentschaftswahlen von Oktober 2015 bis November 2016 [AA 06.09.2015]).

Präsident Joseph Kabila gab bekannt, dass Samy Badibanga neuer Premierminister des Kongo werden soll. Gut so, meint Jean-Luc Kayoko, ein Vertreter der Zivilgesellschaft. "Seine Ernennung zeigt, dass die Beschlüsse aus dem nationalen Dialog befolgt werden", sagte Kayoko der DW. Im Oktober hatten sich Regierung und Teile der Opposition im Rahmen des Dialogs verständigt, dass der Präsident einen Premierminister aus den Reihen der Opposition ernennen sollte. Ein Premierminister aus der Opposition, um das Land wieder auf Kurs zu bringen - so sieht es auf den ersten Blick aus. Doch Badibanga hat dort nicht viel Rückhalt. Zwar leitet er im Parlament die Parlamentariergruppe "UDPS und Verbündete", die in der Opposition sitzt. Doch der Partei UDPS gehört Badibanga gar nicht mehr an. 2012 schloss sie ihn aus. Grund ist ein Zerwürfnis mit dem UDPS-Vorsitzenden Etienne Tshisekedi, einem der führenden Oppositionspolitiker des Landes (DW 18.11.2016).

Bei einem friedlichen Sitzstreik in der Stadt Goma sind am 21.12.2016 zwanzig Aktivistinnen der Jugendbewegung Lutte pour le Changement (LUCHA) festgenommen worden. Sie protestierten dagegen, dass Staatspräsident Kabila über seine am 19.12.2016 ausgelaufene zweite Amtszeit hinaus im Amt bleibt. Die oben genannten zwanzig Aktivistinnen der Jugendbewegung Lutte pour le Changement (LUCHA) wurden am Morgen des 21.12.2016 in der Stadt Goma in Nord-Kivu im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) festgenommen (AI 21.12.2016).

In der Demokratischen Republik Kongo haben Regierung und Opposition sich auf einen Fahrplan für die Machtübergabe von Präsident Joseph Kabila geeinigt. Kabila, der seit 2001 an der Staatsspitze steht, gibt sein Amt demnach Ende 2017 ab. Ein Oppositioneller soll Regierungschef werden. Ende 2017 sollen dann auch Präsidentschaftswahlen abgehalten werden, wie Oppositionsvertreter am Freitag über die Einigung informierten. Kabila habe sich verpflichtet, keine Verfassungsänderung für eine dritte Amtszeit anzustreben, sagten die

Oppositionellen Martin Fayulu et José Endundoen (SWF 23.12.2016).

Der Sohn von verstorbenem Oppositionsführer Etienne Tshisekedi, Felix Tshisekedi, übernimmt den Posten des Vaters. Eine Vereinbarung zur Machtübergabe zwischen Präsident Kabila und Opposition sieht Wahlen ohne Kandidatur von Präsident Kabila Ende 2017 vor (BBC News, 03.03.2017).

(AA, Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Übersicht, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/KongoDemokratischeRepublik_node.html, Stand Juli 2017

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kongo, Demokratische Republik, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung August 2017, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat

AA, Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015

DW, Deutsche Welle, Kongo: Neuer Premierminister, alte Probleme, 18.11.2016,

http://www.dw.com/de/kongo-neuer-premierminister-alte-probleme/a-36443317

AI, Amnesty International Deutschland, 21.12.2016, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-288-2016/unrecht-anprangern-hat-folgen?destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D48%26submit_y%3D11%26re

SWF, Schweizer Radio und Fernsehen 23.12.2016, http://www.srf.ch/news/international/kabila-soll-ende-2017-abtreten

BBC News, 03.03.2017, http://www.bbc.com/news/world-africa-39156806)

Sicherheitslage

Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19. Dezember 2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu Protesten gekommen, bei denen es auch zu Gewaltanwendung kam. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang getroffen haben, ihre Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28. März 2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa erneut zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei können weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht ausgeschlossen werden. Ein Massenausbruch aus dem Stadtgefängnis in Kinshasa Mitte Mai 2017 zeigte, dass jederzeit mit unvorhersehbaren und sicherheitsrelevanten Ereignissen oder mit gewalttätigen Ausschreitungen auch ohne erkennbaren äußeren Anlass zu rechnen ist. (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 05.09.2017).

Am 09. und 10.02.2017 kam es in der Stadt Tshimbulu (zentralkongolesische Provinz Kasai Central) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Miliz Kamwina Nsapu und dem Militär. Laut Angaben des örtlichen Roten Kreuzes vom 12.02.2017 wurden hierbei mindestens 90 Personen getötet. Die UN Friedensmission im Kongo (MONUSCO) bezifferte die Zahl der Toten auf

50. Auslöser der Kämpfe soll ein Angriff der Milizangehörigen auf einen Militärstützpunkt mit Messern und Knüppeln gewesen sein. Die Miliz habe damit den Tod ihres Anführers Kamwina Nsapu, der im August 2016 von der Polizei getötet wurde, rächen wollen. Nach der Tötung Nsapus kam es zu einem Aufstand der Miliz, die mehrfach Ortschaften besetzte, darunter Anfang Dezember 2016 für zwei Tage die Provinzhauptstadt Kananga XXXX [BAMF 13.02.2017]).50. Auslöser der Kämpfe soll ein Angriff der Milizangehörigen auf einen Militärstützpunkt mit Messern und Knüppeln gewesen sein. Die Miliz habe damit den Tod ihres Anführers Kamwina Nsapu, der im August 2016 von der Polizei getötet wurde, rächen wollen. Nach der Tötung Nsapus kam es zu einem Aufstand der Miliz, die mehrfach Ortschaften besetzte, darunter Anfang Dezember 2016 für zwei Tage die Provinzhauptstadt Kananga römisch 40 [BAMF 13.02.2017]).

Die Sicherheitslage im gesamten Land ist nicht vollständig stabil. Der Osten des Landes (Ituri, Nord- und Süd-Kivu) ist nicht befriedet. Dies gilt auch für Teile der Provinzen Katanga und Bas-Congo. In den Kivu Provinzen werden aktuell Militäraktionen gegen verbliebene Rebellengruppen durchgeführt. Vor Reisen in diese Regionen wird besonders gewarnt. Das US Büro zur Sicherheitslage (Bureau of Diplomatic Security) in der DR Kongo stuft in seinem Jahresbericht 2015 das Land, bezüglich Kriminalität und Sicherheit, als "kritisch" ein. Ein Grund hierfür sind die vielen unkontrollierten Waffendepots und -märkte (automatische Gewehre, Granaten, Minen etc.). In den kongolesischen Städten sind es zunehmend organisierte Gangs, die bestimmte Stadtviertel unsicher machen. Verschiedene EU Regierungen und auch die Bundesdeutsche Entwicklungshilfe steht durch Polizeiausbildung dem entgegen. In den meisten übrigen Teilen des Landes, einschließlich der Hauptstadt und den großen Städten wie Lubumbashi und Kisangani, ist die Sicherheitslage relativ gut. Die Kriminalitätsrate ist nicht höher als in anderen afrikanischen Ländern. Mit aktuell erhöhter Militärpräsenz sind jedoch auch Zwischenfälle mit dem Militär nicht auszuschließen (LIP Alltag Mai 2017).

Am Morgen des 22.06.2017 drangen bewaffnete Kämpfer in die Distrikthauptstadt Beni der ostkongolesischen Provinz Beni ein. Es kam zu heftigen Gefechten mit der Regierungsarmee. Am Nachmittag konnten Sicherheitskräfte die Angreifer aus der Stadt vertreiben. Laut Angaben des Militärs wurden bei den Kämpfen 13 Angreifer getötet und sechs verletzt. Drei Soldaten starben. Den Angriff auf Beni reklamierte eine Rebellengruppe mit dem Namen Nationale Revolutionsbewegung (MNR) für sich. Deren Existenz war erstmals in der Woche vor dem Angriff bekannt geworden, als deren Sprecher John Mangaiko zum Kampf gegen Staatspräsident Kabila aufrief. Dieser solle Wahlen abhalten lassen und anschließend sein Amt aufgeben.

Erst am 11.06.2017 hatten unbekannte Angreifer das Zentralgefängnis von Beni gestürmt und 930 Häftlinge, darunter etwa 200 Kämpfer bewaffneter Gruppen, befreit (BAMF 26.06.2017).

Am 07.08.2017 kam es in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der Polizei und Anhängern der Sekte Bundu dia Kongo (BDK) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Die Sektenanhänger hatten für den Rücktritt von Staatspräsident Kabila demonstriert und erfolglos ein Gefängnis angegriffen. Laut Angaben von Human Rights Watch seien in Kinshasa elf BDK-Angehörige sowie zehn Passanten getötet worden, als die Sicherheitskräfte in die Menge schossen, um die Demonstration aufzulösen. Ähnliche Vorfälle habe es in den Städten Matadi und Muanda (westliche Provinz Congo Zentral) gegeben. Insgesamt sollen landesweit mindestens 27 Personen, darunter drei Polizisten, getötet worden sein (BAMF 14.08.2017).

Nach dem Ende der offiziellen Amtszeit von Präsident Kabila können derzeit jederzeit bewaffnete Aufstände im ganzen Land ausbrechen, weshalb erhöhte Wachsamkeit geboten ist. Oft gehen Polizei oder Armee bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor, daher sollten größere Menschenansammlungen jedenfalls gemieden werden. In Folge fortwährender Auseinandersetzungen zwischen der kongolesischen Armee und Bürgermilizen in der zentralen Provinz Kasai sind in der jüngsten Vergangenheit wieder vermehrt zahlreiche Todesopfer zu beklagen. Vor Reisen in den Großraum Kinshasa wird gewarnt. Vor Reisen in die Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri und Maniema wird gewarnt. In diesen Gebieten finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt (BMEIA Stand 05.09.2017).

Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile sowie die Kasai- und Lomami-Provinzen der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental. In diesen Provinzen finden immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen statt. Der dienstliche oder geschäftliche Aufenthalt in diesen Gebieten muss durch ein tragfähiges Sicherheitskonzept abgesichert sein (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 05.09.2017).

(BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Kongo - Demokratische Republik, unverändert gültig seit 15.05.2017, Stand 05.09.2017, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 13.02.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1489484384_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-02-2017-deutsch.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 14.08.2017, https://www.ecoi.net/file_upload/5734_1503321512_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-14-07-2017-deutsch.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kongo, Demokratische Republik, Alltag, Stand Mai 2017, https://www.liportal.de/kongo/alltag

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 26.06..2017, https://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757671_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-deutsch.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 10.08.2017, Stand 05.09.2017,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html)

Politische Opposition

Im Hinblick auf die Wahlen 2011 ist Anfang Dezember 2010 Etienne Tshisekedi, der wohl bekannteste historische Oppositionsführer der DR Kongo, nach Jahren des Exils auf die politische Bühne zurückgekehrt. Tshisekedi, Präsident von Kongos ältester Oppositionspartei UDPS (Union für Demokratie und Sozialen Fortschritt) zählt auf Anhänger, die traditionell aus

den Kasai-Provinzen im Landesinneren und Teilen der Hauptstadt Kinshasa kommen (LIP Geschichte und Staat August 2017).

Politische Parteien können sich betätigen. Im Vorfeld der 2006 durchgeführten Wahlen sind zahlreiche Parteien neu gegründet worden. Zur Parlamentswahl waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellenbewegungen wie MLC ("Mouvement de Libération du Congo") oder RCD-Goma ("Rassemblement Congolais pour la Démocratie") wurden als Parteien anerkannt und registriert; der Bewegung "Bundu dia Miala" (s. unten) wird die Zulassung als politische Partei durch das Innenministerium allerdings verweigert. Im Vorfeld der Wahlen 2011 hielt die unabhängige Wahlkommission Kontakt zu 278 zugelassenen Parteien. Im Hinblick auf den Wahlzyklus 2015/16 (Lokal-, Provinz- und Parlaments- bzw. Präsidentschaftswahlen) hat die staatliche Wahlbehörde CENI mehr als 400 Parteien registriert. Die einfache Mitgliedschaft in einer Partei, die sich als Oppositionspartei definiert, zieht keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Aktivisten, die sich an Kundgebungen beteiligen und als Wortführer auffallen, riskieren jedoch Inhaftierung und Misshandlung. Meistens, aber nicht immer, ist der Freiheitsentzug nur vorübergehend. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Staatspräsidenten ohne Rechtsgrundlage festgenommen werden. Auch im Parlament vertretene Oppositionspolitiker werden Ziel von Einschüchterungen und Verfolgungen durch kongolesische Gerichte. Zuletzt wurde der Oppositionspolitiker Pierre-Jacques Chalupa wegen Erschleichung der kongolesischen Staatsbürgerschaft zunächst mit ungültigen Dokumenten zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt – ein Vorwurf, der bei ausländischen Beobachtern auf ernste Zweifel stößt – dann aber Anfang 2014 wieder freigelassen. Der Oppositionspolitiker Eugène Diomi Ndongala wurde im Juni 2012 vom ANR für 100 Tage festgehalten, ohne die Möglichkeit zu bekommen, seine Familie oder einen Anwalt zu kontaktieren oder notwendige ärztliche Versorgung zu erhalten. Er ist in der Zwischenzeit wegen – von ihm und seinen Anhängern bestrittener – Sexualdelikte zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Am 05.08.2014 wurde der prominente Oppositionspolitiker, Parlamentsabgeordnete und Generalsekretär der Partei UNC (Präsident Vital Kamerhe), Jean-Bertrand Ewanga, wegen Äußerungen auf einer Demonstration am Vortag verhaftet. Die Umstände der Verhaftung (Umstellung des Wohnhauses noch in der Nacht, Abführung im Morgengrauen) und der Tatvorwurf (u.a. "Verunglimpfung des Staatschefs") bestätigen eine Politik der Einschränkung bzw. Einschüchterung der Opposition unter der Regierung Kabila. Ewanga wurde zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt und erst am 01.08.2015 freigelassen. Die Immunität der Abgeordneten ist unter Staatspräsident Kabila von eingeschränkter Bedeutung: seit Anfang 2012 sind bereits 6 Abgeordnete aus mutmaßlich politischen Gründen strafrechtlich verfolgt und teilweise verurteilt worden. Die größte Oppositionspartei ist die UDPS ("Union pour la Démocratie et pour le Progrès Social") unter ihrem Vorsitzenden Etienne Tshisekedi. Im Vorfeld des Wahlkampfes für die Wahlen im November 2011 konnte die UDPS mehrere Massenveranstaltungen in Kinshasa ohne nennenswerte Behinderungen durch Sicherheitskräfte durchführen. Mobutu-Anhänger sowie das Führungspersonal der Mobutisten-Partei MPR ("Mouvement Populaire de la Révolution") unterliegen keiner gezielten Verfolgung. Behinderungen der Partei des Kabila-Konkurrenten in den Wahlen 2006, Jean-Pierre Bemba ("Mouvement de Libération du Congo", MLC) nach Aufnahme des bisherigen MLC-Generalsekretärs Thomas Luhaka in die Regierung und dessen daraufhin erfolgtem Parteiausschluss im Vorfeld der Kandidatenanmeldung für den Wahlzyklus 2015/16 waren geringfügiger und vorübergehender Natur (Negierung der Rechtmäßigkeit der Amtsübernahme als Generalsekretärin Eve Babazaida durch das Innenministerium). Auch hat Widerstand gegen Überlegungen von Staatspräsident Kabila und/oder seiner engen Gefolgsleute, die Amtszeit des Präsidenten über Dezember 2016 hinaus zu verlängern ("glissement") innerhalb der Regierungskoalition zwar zu Maßregeln und Drohungen geführt; letztlich sind nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts jedoch noch keine tatsächlichen Einschränkungen in der politischen Bewegungsfreiheit der Betroffenen eingetreten (z.B. ehem. Gouverneur der Provinz Katanga, Moïse Katumbi, PPRD, Mitglieder der Koalitionspartei "Mouvement Social pour le Renouveau", MSR [AA 06.09.2015]). Am 01.02.2017 verstarb der langjährige Oppositionsführer Etienne Tshisekedi mit 84 Jahren an einer Lungenembolie in einem Krankenhaus in Belgien, wohin er am 24.01.2017 aus Kinshasa für einen Gesundheits-Check-up gekommen war. Tshisekedi sollte Präsident des "Nationalrats zur Überwachung des Übergangsabkommens" werden. Dieses Gremium ist Teil der Übereinkunft vom 31.12.2016 zwischen der Regierung und der Opposition zur Vorbereitung und Überwachung freier Wahlen bis Ende 2017 sowie des Rücktritts des amtierenden Staatspräsidenten Joseph Kabila. Mit dem Tod von Tshisekedi verliert die Opposition ihre wichtigste Führungsfigur. Tshisekedi war während der Präsidentschaft von Mobutu zwischen 1991 und 1994 drei Mal Premierminister. 2011 verlor er die umstrittene Präsidentschaftswahl gegen den jetzigen Staatspräsidenten Joseph Kabila. Tshisekedi war bis zuletzt Vorsitzender der größten Oppositionspartei UDPS sowie Präsident des größten Oppositionsbündnisses Rassemblement (BAMF 13.02.2017).

Der Sohn von verstorbenem Oppositionsführer Etienne Tshisekedi, Felix Tshisekedi, übernimmt den Posten des Vaters (BBC News, 03.03.2017).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kongo, Demokratische Republik, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung August 2017, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 13.02.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1489484384_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-02-2017-deutsch.pdf

BBC News, Felix Tshisekedi, übernimmt Posten des Vaters, 03.03.2017, http://www.bbc.com/news/world-africa-39156806)

Justiz

Gemäß der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Im Osten des Landes kommt es immer wieder zu massiven Rechtsverletzungen durch das kongolesische Militär. Als eine Maßnahme zur Entschärfung der Situation organisiert die Konrad-Adenauer-Stiftung Weiterbildungsveranstaltungen zu Rechtsstandards in der Armee. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIP Geschichte und Staat August 2017).

Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Symptomatisch ist die Absetzung sämtlicher Richter des obersten Gerichtshofs und des obersten Berufungsgerichts durch Präsident Kabila aus politischen Gründen und ihre Ersetzung durch ihm gewogene Richter im Oktober 2008 sowie die Entlassung von weiteren mehreren tausend Justizmitarbeitern im Frühjahr 2010. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Im April 2015 lud Justizminister Thambwe (erstmals seit 1996) Vertreter aller juristischen Berufe zu einer Generalversammlung, die schonungslos – und in Anwesenheit des Staatspräsidenten – den Zustand der Justiz beleuchtet (Korruptionsanfälligkeit, Unterfinanzierung, kaum vorhandene sachliche Ausstattung wie Schreibmaschinen oder Papier). Der nunmehr offiziell festgestellte Mangel deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amts und nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen. Die Teilnehmer kamen zu dem Ergebnis, dass es noch Jahre dauern werde, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Taten. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Friedensmission MONUSCO und des Menschenrechtskommissars und Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) wirksam zu bekämpfen. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als in der Ziviljustiz. Im Hinblick auf die Aufarbeitung von schwersten Völkerrechtsverbrechen in der DR Kongo besteht eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH). Am 06. Oktober 2004 haben der IStGH und die DR Kongo ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Untersuchung von nach dem

01. Juli 2002 begangenen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Völkermord unterzeichnet. Derzeit befinden sich vier kongolesische Staatsangehörige im Gewahrsam des IStGH. Dabei handelt es sich um Thomas Lubanga, den Führer der Rebellengruppe "Union des Patriotes Congolais" (UPC), der im März 2012 durch den IStGH verurteilt worden ist, Germaine Katanga, Anführer der Streitkräfte für Patriotischen Widerstand in Ituri (FRUPI) und Jean-Pierre Bemba, der Gegenkandidat von Staatspräsident Kabila bei den Präsidentschaftswahlen 2006. Im April 2013 wurde darüber hinaus ein Anführer der Rebellengruppe M23 (und vormals des "Congrès national pour la défense du peuple"), Bosco N'taganda, nach Den Haag überstellt. Mathieu Ngudjolo, Anführer der Rebellen-bewegung "Front des nationalistes et intégrationnistes" (FNI) wurde am 18. Dezember 2012 freigesprochen (AA 06.09.2015).

(AA, Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kongo, Demokratische Republik, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung August 2017, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat)

Polizei

Formell hauptverantwortlich für die öffentliche Sicherheit ist die nationale Polizei des Kongo ("Police Nationale Congolaise", PNC), die dem Innenminister unterstellt ist. De facto werden polizeiliche Aufgaben aber auch von den kongolesischen Streitkräften FARDC (Verteidigungsministerium), der Garde Républicaine (Präsidialamt) und dem Inlandsgeheimdienst ANR (Sicherheitsberater des Staatspräsidenten) übernommen. Die Polizei kann kaum nach rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeiten. Die äußerst geringen Bezüge der Polizisten (im Regelfall unter 100 US-Dollar/Monat) werden vor allem in der Provinz noch nicht vollständig per Banktransfer ausgezahlt. Die grundsätzlich eingeführte Auszahlung der Gehälter per Banküberweisung verspricht jedoch Verbesserung in dieser Hinsicht, denn so soll die Veruntreuung von Gehaltszahlungen durch Vorgesetzte verhindert werden. Wie in anderen Behörden auch, wird bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch "Nebeneinnahmen", also Korruption, sichergestellt. Ein Teil dieser "Einnahmen" ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. Die Regierung hat sich dazu bekannt, im Rahmen der beabsichtigten Reform des Sicherheitssektors (Polizei, Streitkräfte, Justiz) und in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft den gesamten Polizeisektor einer Reform zu unterziehen. Die im September 2014 ausgelaufene EU-Polizeimission EUPOL hat dazu einen Beitrag geleistet. Die im Alltag weiterhin sehr spürbare Korruption der Polizei wird sich nur durch eine deutliche Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen bekämpfen lassen. Davon ist man noch weit entfernt. Im November 2013 führte die PNC die Operation "Likofi" (Faustschlag) gegen das organisierte Bandenwesen im Land durch. Die Polizei agierte mit Härte, in Kinshasa kamen ca. 350 Beschuldigte in Untersuchungshaft. Meldungen von Presse- und Menschenrechtsorganisationen zufolge gab es mehrere Dutzend Fälle von extralegalen Tötungen und Verschwindenlassen. Das Menschenrechts-Büro der Vereinten Nationen zählte im ersten Halbjahr 2015 1481 Menschenrechts-Verletzungen auf dem Territorium der DR Kongo, die Sicherheitskräfte (PNC, FARDC, ANR) seien für 45% dieser Verletzungen verantwortlich gewesen (dabei wurden 1648 Menschen betroffen von insgesamt ca. 4700). Darunter fielen 125 Fälle außerlegaler Hinrichtungen mit 171 Opfern. Die Zahl der betroffenen Menschen, die unter Polizeigewalt litten, lag mit 1071 zwar höher als die Opfer von Gewalttaten der Streitkräfte (489), jedoch gingen insgesamt 317 Menschenrechtsverletzungen auf das Konto der Streitkräfte, 303 auf das der Polizei. Auch wenn der Schwerpunkt der massiven Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Organe erneut in den Ostprovinzen lag, zeigte sich im Westen der DR Kongo ein signifikanter Anstieg der Menschenrechtsverletzungen (72 im Vergleich zu 53 im Vorjahreszeitraum), vor allem durch Polizei und ANR im Zusammenhang mit den Vorbereitungen auf den Wahlzyklus (vor allem Verstöße gegen die Versammlungs- und Meinungsfreiheit [AA 06.09.2015]).

Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d’Intervention Rapide" – PIR) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) und der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium und sind in erster Line für die äußere Sicherheit verantwortlich, spielen aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Die Präsidentschaftskanzlei beaufsichtigt die Republikanische Garde (RG) und der Innenminister die Generaldirektion für Migration (DGM), welche für Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS März 2017).

(AA, Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015

USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)

Menschenrechte

In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Im Zuge der Krise um die Wahlen kam und kommt es zu massiven Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Medienfreiheit. Die Zahl der von internen bewaffneten Auseinandersetzungen betroffenen Menschen steigt an. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch:

Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Auch in den Kasai Provinzen ist es seit August 2016 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diversen Stammesmilizen und kongolesischen Sicherheitskräften gekommen. Von diesem Konflikt sind innerhalb des Kongos bisher 1,3 Millionen Menschen (ca. 10 Prozent der Bevölkerung der betroffenen Provinzen) aus ihren Heimatgemeinden vertrieben worden, über 30.000 Menschen sind nach Angola geflohen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA Innenpolitik August 2017).

Die Menschenrechte werden durch Militär, kriegerische Gruppierungen, Polizei und Geheimdienste regelmäßig verletzt. Die Gefängnisse sind überfüllt, hier herrschen oft unvorstellbare Zustände. Viele Gefangene warten monatelang, teilweise Jahre auf eine Prüfung des Verfahrens bzw. auf eine richterliche Entscheidung. Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen, wie Human Rights Watch, veröffentlichen fortlaufend Berichte zur Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Republik Kongo. Besonders brisant ist der Dialog bezüglich der Rechtsprechung zur Nutzung der Einnahmen aus der Bergbauindustrie. Hier stoßen die persönlichen Interessen auf die Interessen der staatlichen Institutionen und der internationalen Bergbauindustrie. Mit dem Mord an Floribert Chebeya Anfang Juni 2010 ist der prominenteste Menschenrechtsaktivist und dauerhafteste Kritiker von Rechtlosigkeit in der Demokratischen Republik Kongo und im früheren Zaire zum Schweigen gebracht worden. Chebeya war Leiter der Menschenrechtsorganisation Voix des Sans-Voix - VSV (Stimme der Stimmlosen) aus Kinshasa. Als mutmaßliche Täter wurden Untergebene des damaligen und später suspendierten Polizeichefs John Numbi verhaftet. Numbi, der zunächst selbst wegen des Mordes an Chebeya festgenommen worden war, blieb ungeschoren.

Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Das Verfahren war auch der erste Prozess vor dem IStGH, seit Beginn seiner Arbeit im Jahr 2003. Unter Lubangas Führung kämpfte die von der Volksgruppe der Hema dominierte Miliz UPC (Union der Kongolesischen Patrioten) gegen die traditionell verfeindete Volksgruppe der Lendu (Anhänger der Partei Front der Nationalisten und Integrationisten (FNI)). Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein. Er war Stabschef der FNI. Im Juli 2008 hat der IStGh zweifellos mit Jean Pierre Bemba einen wirklich prominenten Fall. Er war Vize-Präsident der Übergangsregierung, dann Präsidentschaftskanditat (bis zu den Stichwahlen, die er mit 42 % verlor) und nach den Wahlen 2006 war er Senator. Bemba wurde aus Mangel an Beweisen im Januar 2015 eingeschränkt frei gesprochen (LIP Geschichte und Staat August 2017).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kongo, Demokratische Republik, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung August 2017, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat

AA, Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Innenpolitik, Stand August 2017,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, wird aber nicht vollzogen (AA Innenpolitik August 2017).

(AA, Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Innenpolitik, Stand August 2017,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html)

Grundversorgung

Die Lebenshaltungskosten in der DR Kongo liegen deutlich über dem deutschen Niveau. Da fast alle Güter des täglichen Bedarfs aus Europa, Südafrika, China und Brasilien importiert werden, sind besonders qualitativ gute Produkte teuer. Die Preise sind je nach Region um

30% bis 200% höher als in Deutschland. Die Versorgungslage ist in den großen Städten verhältnismäßig gut. In den ländlichen Gebieten sind, mangels Nachfrage der meist sehr armen Bevölkerung, nur Grundprodukte auf den Märkten zu finden. In Kinshasa gibt es eine ganze Reihe gut ausgestatteter Supermärkte. Das Angebot an guten Textilien und Schuhen ist nicht sehr groß. Kosmetika und Hygieneartikel möglichst aus Europa mitbringen, da diese vor Ort sehr hochpreisig und teilweise auch von schlechter Qualität sind (gegebenenfalls auf Verfallsdaten und Transportschäden - durch Hitze und Feuchtigkeit -achten). In Kinshasa, Lubumbashi und in begrenztem Umfang auch in Kisangani, Goma und Bukavu kann man fast alle europäischen Lebensmittel - bis hin zu einer Vielfalt an Käsesorten - erwerben. In der Regel entsprechen sie in ihre Qualität europäischen und südafrikanischen Standards. Obst und Gemüse gibt es saisonal auch aus lokaler Produktion. Da die Kleinproduzenten häufig sehr unachtsam mit chemischen Pflanzenschutzmitteln umgehen, sollte man nur solche Produkte erwerben, deren Produktionsweg bekannt ist. Weiterhin sollte beim Verzehr von Fisch und Fleisch darauf geachtet werden, dass es gut durchgebraten ist (LIP Alltag Mai 2017).

Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches – armes Land. Unendlich reich an Rohstoffen profitiert eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten

des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung. Im Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens steht die Großfamilie mit Solidarstrukturen, die für die ärmeren Bevölkerungsschichten einen Schutz vor Verelendung und Hunger bilden. Diese für das Überleben wichtigen Strukturen, führen aber auch zu Klientel- und Pfründenwirtschaft. Besonders im städtischen Umfeld ist oftmals das Wegbrechen der traditionellen Solidarstrukturen zu beobachten. Alte Menschen, bisher von der Großfamilie versorgt, leben in absoluter Armut auf der Straße und vollkommen auf sich selbst gestellt. Kinder, die ganz oder teilweise auf der Straße leben, gehören in den Kleinstädten schon zum Straßenbild. Ohne das Engagement kirchlicher und privater Einrichtungen wäre vielerorts selbst ein Minimalniveau in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Transport nicht vorhanden (LIP Gesellschaft Mai 2017).

In den Jahren 2013-14 sind bislang insgesamt 56.500 kongolesische Flüchtlinge in die DR Kongo zurückgekehrt, davon ca. 40.000 im ersten Halbjahr 2014. In dieser Zahl sind allerdings die über 140.000 Kongolesen, die 2014 aus Kongo-Brazzaville zurückgekehrt sind, nicht enthalten. Die Polizei von Kongo-Brazzaville hatte nach eigenen Angaben im Rahmen der Aktion "Ohrfeige des Älteren" ca. 2000 illegale Staatsangehörige der DR Kongo ausgewiesen, die Bedingungen für die zu Hunderttausenden im reicheren Nachbarland lebenden Staatsangehörige der DR Kongo de facto so verschlechtert, dass es zu einem Massen-Exodus kam. Die Rückkehrer werden weitestgehend ohne externe Hilfe von der Metropole Kinshasa und den westlichen Heimatprovinzen der Rückkehrer absorbiert. Die soziale Lage der Bevölkerung hat sich dadurch noch einmal verschlechtert. 442.000 kongolesische Staatsangehörige lebten nach UNHCR-Angaben vom Juni 2015 immer noch in den Nachbarländern, neben der Republik Kongo vor allem in Uganda, Ruanda, Tansania und Burundi. UNHCR hat im August 2015 mehr als 600 Staatsangehörige der DR Kongo aus der Zentralafrikanischen Republik zurückgeführt. Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NROs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nur sehr begrenzt zur Verfügung. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral- und Provinzregierungen versuchen jedoch, mit agroindustriellen Projekten gegenzusteuern. Die Musterfarm N’Sele bei Kinshasa trägt mittlerweile maßgeblich zur Versorgung der Hauptstadt bei. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Produkte aus der Nachbarprovinz, dem ehem. Bandundu, eingeführt. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Provinzen Nord- und Süd-Kivu, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der weiterhin agierenden Rebellen- und lokalen Maï-Maï-Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo agieren. Nach der Auflösung der Rebellenbewegung M23 sind Zentral- und Provinzregierung in Nord-Kivu mit den Sicherheitskräften (einschließlich der MONUSCO) bemüht, die staatliche Autorität in den zurückgewonnenen Gebieten wieder zu etablieren und das wirtschaftliche Leben dort wieder in Gang zu bringen. Im Bericht über menschliche Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen ("Human Development Index", HDI des UNDP) 2014 nimmt die DR Kongo vor Niger Platz 186 von 187 Ländern ein. Wegen der allgemein schlechten Versorgungslage können Minderjährige ohne familiären Rückhalt bei ihrer Rückkehr ihre Versorgung alleine nicht sicherstellen. Können rückkehrpflichtige Minderjährige nicht durch ihre Familie oder andere Bezugspersonen aufgenommen werden, würde die Botschaft Kinshasa versuchen, über kirchliche Organisationen oder über UNICEF einen Kontakt zu einer Nichtregierungsorganisation herzustellen, die elternlose Kinder betreut. Um eine Unterbringung einigermaßen sicherzustellen, ist ein Vorlauf von mindestens sechs Wochen erforderlich (AA 06.09.2015).

Obwohl das Land über die größten Naturreichtümer Afrikas verfügt, gehört es zu den ärmsten der Welt. Hauptursache hierfür sind die mehr als drei Jahrzehnte Misswirtschaft und Korruption durch das Mobutu Regime, gefolgt von schweren kriegerischen Auseinandersetzungen bis in die Gegenwart. Anfang der 1990er Jahre brach die Wirtschaft völlig zusammen. Es herrschte Hyperinflation (1994: 7400%). Durch Unruhen unter den Arbeitern sanken die Exporterlöse, die Infrastruktur im Transportwesen zerfiel, die Auslandsschulden stiegen auf 10 Mrd. Euro. Das Land war anschließend auf Nahrungsmittelimporte angewiesen. Seit den Wahlen 2006 herrschen Hoffnungen im Volk. In Kinshasa und Lubumbashi wird viel gebaut. Die sozio-ökonomische Lage bleibt aber weiterhin prekär und verbessert sich nur langsam. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Demokratischen Republik Kongo ist seit 2003, aufgrund anhaltend hoher Exporteinnahmen aus dem Bergbausektor, um jährlich ca. 6% angestiegen und beträgt ca. 41,2 Mrd. US Dollar (Stand 2016). Die Wirtschaft wuchs 2014 um 8,9%. Solide Rohstoffpreise und günstige Exportmöglichkeiten waren die entscheidenden Faktoren hierfür. Seit Anfang 2016 ist ein schwächeres Wirtschaftswachstum von 4,9% zu beobachten. Mit einer sich abkühlenden Weltwirtschaft geraten die Rohstoffpreise unter Druck. Die Wirtschaft wird, laut unterschiedlicher aktueller Prognosen, in den kommenden Jahren um ca. 5-8% steigen und aufrechterhalten werden. Trotz der positiven Entwicklung dieser Wachstumsrate werden mehrere Jahre vergehen müssen, um den Stand der 90er Jahre wieder zu erreichen. Bemerkenswert ist die Bedeutung des informellen Sektors. Diesem ist es zu verdanken, dass besonders die städtische Bevölkerung eine Mindestversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs erfährt. Bei der Umsetzung der Millennium Entwicklungsziele (MDG) wurden in der Demokratischen Republik Kongo große Anstrengungen unternommen, dies belegen Berichte der Vereinten Nationen. Die Datenlage ist unsicher, da große Teile der ländlichen Bevölkerung sehr isoliert leben und es keine gesicherten Zahlen zur Bevölkerungs- und Entwicklungssituation gibt. Auch im städtischen Umfeld sind die Ergebnisse der eingesetzten Indikatoren nicht zuverlässig. Verbesserungen der Lebensbedingungen zeigen sich in den Großräumen der Städte Kinshasa, Goma, Bukavu und Lubumbashi und in den Regionen Süd-Kivu und Bas-Kongo. Die Indikatoren zur Armutsminderung zeigen eine Verbesserung der Lebenssituation. Sie bleiben eine Herausforderung für die Regierung und die internationale Gemeinschaft, da der größte Teil der Bevölkerung der Demokratischen Republik Kongo immer noch in absoluter Armut lebt. In Anlehnung an die "Deklaration von Paris" bemüht sich die kongolesische Regierung seit 2008 die Entwicklungsarbeit im Land stärker zu steuern und zu koordinieren. Umgesetzt werden soll dies durch das Planungsministerium (Ministère du Plan de la République Démocratique du Congo). Die Eigeninteressen der einzelnen Ministerien und der lokalen administrativen Strukturen erschweren jedoch die notwendige Zusammenarbeit. Die ausufernde Bürokratie stellt häufig eine Blockade von notwendiger Planung und Aktion dar. Die humanitäre Hilfe und Nothilfe wird durch das OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affaires) gesteuert. Es handelt sich hierbei um das umfangreichste Programm von OCHA weltweit. Im Dezember 2014 fanden Konsultationen zwischen Vertretern der Demokratischen Republik Kongo und der Bundesrepublik Deutschland statt. Im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit werden 45 Mio. EUR der Demokratischen Republik Kongo zur Verfügung gestellt. Hiervon werden ca. 20 Mio. EUR für den nationalen Friedensfonds eingesetzt. Die Schwerpunkte der deutsch-kongolesischen Zusammenarbeit sind die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, der Schutz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung. Eine wichtige Aktivität des Partnerschaftsprogrammes (BMZ-UNHCR-GIZ) ist die Rückführung der Flüchtlinge und intern vertriebenen Menschen sowie deren nachhaltige Integration. Neben den staatlichen Durchführungsorganisationen GIZ und KfW sind in der Demokratischen

Republik Kongo weitere deutsche EZ-Akteure tätig:

Politische Stiftungen:

• Hanns Seidel Stiftung (HSS)

• Konrad Adenauer Stiftung (KAS)

Nichtregierungsorganisationen bzw. kirchliche und humanitäre Organisationen:

• Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH)

• Brot für die Welt / Evangelischer Entwicklungsdienst (EED)

• Caritas

• Christoffel Blindenmission (CBM)

• Deutsche Welthungerhilfe

• Diakonie Katastrophenhilfe

• Franziskaner

• Johanniter-Auslandshilfe

• Malteser International

• Misereor

• Architekten über Grenzen/Brunnenbauschule in Kikwit

Die im Rahmen der deutschen Entwicklungs- und Nothilfe geleistete Arbeit wurde 2011 in einer ausführlichen Studie ausgewertet. Diese Studie leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der humanitären Hilfe. Die DR Kongo stand 2013 und 2014 mit 108 Mio $ auf Platz 4 der Empfänger deutscher Entwicklungshilfe.

Zusätzlich zu der bilateralen Hilfe engagiert sich Deutschland in multilateralen Organisationen und innerhalb der EU für die DR Kongo:

• EU - Europäische Union

• IWF - Internationaler Währungsfonds

• WB - Weltbank

• AfDB - Afrikanische Entwicklungsbank

• VN - Vereinte Nationen und ihre verschiedenen Unterorganisationen (LIP Wirtschaft- Entwicklung Mai 2017).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kongo, Demokratische Republik, Alltag, Stand Mai 2017, https://www.liportal.de/kongo/alltag

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kongo, Demokratische Republik, Wirtschaft und Entwicklung, Stand Mai 2017,

https://www.liportal.de/kongo/wirtschaft-entwicklung

AA, Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kongo, Demokratische Republik, Gesellschaft, Stand Mai 2017, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft)

Medizinische Versorgung

Der Ausbruch begrenzt sich bisher geographisch auf ein abgelegenes Gebiet. Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar. Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus bar zu bezahlen. In der Demokratischen Republik Kongo ist es im Mai 2017 zu einem Ausbruch des Ebola-Virus gekommen. Zurzeit gibt es eine begrenzte Zahl von Verdachtsfällen in der Stadt Likati, die im Norden des Landes in der schwer zugänglichen Region der Provinz Bas-Uélé liegt, ca. 1.400 km von der Hauptstadt Kinshasa entfernt. Nach vorliegenden Daten von UNAIDS (2014) sind etwa 2% der Erwachsenen zwischen 15 und 49 Jahren HIV-positiv, in städtischen Bereichen und in den bekannten Hochrisikogruppen wesentlich mehr. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Infektionsrisiko. Kondombenutzung wird daher immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften, empfohlen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 05.09.2017).

Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen.

Struktur der medizinischen Versorgung:

  • -Strichaufzählung
    Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme

  • -Strichaufzählung
    Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme

  • -Strichaufzählung
    Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme

  • -Strichaufzählung
    Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme

Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014).

Das mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO/OMS) aufgebaute Gesundheitssystem der Demokratischen Republik Kongo ist sehr gut durchdacht. Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der Demokratischen Republik Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Diese sind vollkommen unzureichend, denn sie machen nur bis zu 2% des BIP aus. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden. Malaria ist immer noch die gefährlichste Krankheit und Haupttodesursache für die Menschen in der DR Kongo, besonders betroffen sind Kinder und schwangere Frauen. Nationale und internationale Organisationen engagieren sich in einem nationalen Programm zur Bekämpfung der Malaria. Die kriegerischen Auseinandersetzungen im Land machen vielerorts die Malariabekämpfung unmöglich. So kommt es, dass immer noch bei ca. 34% der Todesfälle auf Malaria zurückzuführen sind. Dem weltweiten Trend folgend ist auch in der Demokratischen Republik Kongo seit 1969 die Säuglingssterblichkeit kontinuierlich von 150 Sterbefällen auf 74,5 (2013) gesunken. Global betrachtet ist die Demokratische Republik Kongo mit Platz 12 auf der Weltrangliste von 222 Ländern sehr schlecht aufgestellt. Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich den Referenzkrankenhäusern. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. In den vergangenen Jahren wurde die Ausbildung von Krankenpflegepersonal, Gesundheitsarbeitern und Ärzten im ganzen Land intensiviert. Traditionelle Medizin und auch Heilung durch Wunderheiler sind weit verbreitet. Ursache sind Armut, Unwissenheit aber auch der mangelnde Dialog zwischen lokalem Wissen und moderner westlicher Medizin. Am Fluss Ebola, im Norden der Demokratischen Republik Kongo, wurde 1976 der erste Fall einer Viruserkrankung bekannt, deren Name "Ebola" hierher entstammt. Damals wurden 760 Ebola-Opfer registriert. Seit diesem Zeitpunkt kommt es immer wieder zu Ebola-Epidemien. Im August 2014 kam es zum siebten Ebola-Ausbruch in der DR Kongo. Es handelt sich hierbei um einen Virus, welcher deutlich weniger aggressiv ist als die Ebola-Viren, die heute in Westafrika auftreten. Die Mortalitätsrate liegt hier "nur" bei 20% bis 54%, jedoch kann die Weltgesundheitsorganisation – WHO – eine konkrete Prozentzahl bisher nicht bestätigen. Der Krankheitsherd befand sich in der Ortschaft Lokolia, nahe der Stadt Boende in der Provinz Equateur. Die sehr abgelegene Region liegt mitten im Regenwald. Viele Ortschaften sind nur per Einbaum zu erreichen. Es gibt keine Straßenverbindung in die 1200 km entfernt gelegene Landeshauptstadt Kinshasa. Auf Grund der abgelegenen Lage war es relativ einfach ganze Dörfer zu isolieren. Auf nationaler Ebene funktionierte die Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation – WHO – sehr gut. Trotz langjähriger Forschung gibt es bisher weder einen Impfstoff noch ein einsetzbares Medikament, welches bereits an Menschen getestet wurde (LIP Gesellschaft Mai 2017).

Am 02.07.2017 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) zwei Monate nach Beginn der Ebola-Epidemie in der Provinz Bas-Uele (Norden) den Ausbruch für beendet. An der Krankheit starben vier Menschen, vier überlebten (BAMF 03.07.2017).

(AA, Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 10.08.2017, Stand 05.09.2017,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html

IOM, International Organization for Migration, 10.2014, Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kongo, Demokratische Republik, Gesellschaft, Stand Mai 2017, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 03.07.2017, https://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501759074_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-03-07-2017-deutsch.pdf)

Behandlung von Rückkehrern

Eine wichtige Aktivität des Partnerschaftsprogrammes (BMZ-UNHCR-GIZ) ist die Rückführung der Flüchtlinge und intern vertriebenen Menschen sowie deren nachhaltige Integration (LIP Wirtschaft- Entwicklung Mai 2017).

Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung allein führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe.

(AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kongo, Demokratische Republik, Wirtschaft und Entwicklung, Stand Mai 2017,

https://www.liportal.de/kongo/wirtschaft-entwicklung)

2. Beweiswürdigung:

1. P1 brache kein Identitätsdokument mit Lichtbild der Demokratischen Republik Kongo in Vorlage. Die Identität von P1 (Feststellungen 1.) konnte auch nach zwei vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Recherchen der österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat nicht verifiziert werden. Erhebungen an der von P1 angegebenen angeblichen Anschrift im Herkunftsstaat haben ergeben, dass die angebliche Straße in der genannten Gemeinde XXXX nicht existiert bzw. an der möglichen ähnlichen Adresse weder P1 noch ihre Tante gewohnt haben. Zudem ist die von P1 in Vorlage gebrachte angebliche Geburtsurkunde nicht echt (siehe Beweiswürdigung 2.). Die Feststellungen zur Volksgruppe, Glauben und Herkunft aus XXXX beruhen auf den Angaben von P1.1. P1 brache kein Identitätsdokument mit Lichtbild der Demokratischen Republik Kongo in Vorlage. Die Identität von P1 (Feststellungen 1.) konnte auch nach zwei vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Recherchen der österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat nicht verifiziert werden. Erhebungen an der von P1 angegebenen angeblichen Anschrift im Herkunftsstaat haben ergeben, dass die angebliche Straße in der genannten Gemeinde römisch 40 nicht existiert bzw. an der möglichen ähnlichen Adresse weder P1 noch ihre Tante gewohnt haben. Zudem ist die von P1 in Vorlage gebrachte angebliche Geburtsurkunde nicht echt (siehe Beweiswürdigung 2.). Die Feststellungen zur Volksgruppe, Glauben und Herkunft aus römisch 40 beruhen auf den Angaben von P1.

Die Feststellungen zur Verwandtschaft mit P2 und P3 bzw. dazu, wer deren Vater ist und dass er sich derzeit in Österreich aufhält (Feststellungen 1.), beruhen ebenfalls auf den Angaben von P1 und vorgelegten Geburtsurkunden der Kinder. Dass das Asylverfahren des Vaters der Kinder, der ebenfalls Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo ist, rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, ergibt sich aus dem internen EDV-System des Bundesverwaltungsgerichtes und liegt einer Kopie des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im Beschwerdeakt von P1 ein.

2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund von P1 (Feststellungen 2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen von P1 während des Asylverfahrens.

P1 hat zusammengefasst behauptet die Demokratische Republik Kongo verlassen zu haben, weil sie wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Oppositionspartei UDPS seit 12.02.2008 am XXXX und am XXXX verhaftet worden sei. Nachdem P1 anlässlich der zweiten Anhaltung gefoltert und vergewaltigt worden sei, habe sie aus Angst um ihr Leben ihren Herkunftsstaat verlassen. Für P2 und P3 wurden keine eigenen Asylgründe behauptet.P1 hat zusammengefasst behauptet die Demokratische Republik Kongo verlassen zu haben, weil sie wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Oppositionspartei UDPS seit 12.02.2008 am römisch 40 und am römisch 40 verhaftet worden sei. Nachdem P1 anlässlich der zweiten Anhaltung gefoltert und vergewaltigt worden sei, habe sie aus Angst um ihr Leben ihren Herkunftsstaat verlassen. Für P2 und P3 wurden keine eigenen Asylgründe behauptet.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Das Bundesasylamt ist seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen und hat nicht nur P1 wiederholt ausführlich niederschriftlich befragt, sondern auch zwei Mal Informationen im Herkunftsstaat eingeholt, um deren Vorbringen an der Situation im Herkunftsstaat zu messen und P1 in niederschriftlichen Befragungen Gelegenheit geboten, sich dazu vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides zu äußern.

Die erste Recherche im Herkunftsstaat hat ergeben, dass laut Bericht von 21.05.2012 die angebliche Wohnanschrift von P1 in dieser Form nicht existiert und an der möglicherweise gemeinten anderen Adresse P1 nie gelebt hat. Diese Recherche hat weiters ergeben, dass P1 nie in dem genannten Gefängnis inhaftiert war. Die Adresse eines der Parteibüros der UDPS wurde zwar korrekt von P1 genannt, aber ihr Name scheint nicht im dortigen Mitgliederregister der UDPS auf; zudem wurde bezüglich des angeblichen Parteisitzes der UDPS von P1 eine falsch Adresse genannt. Bei der UDPS wusste niemand von der Existenz von P1 und auch nicht von deren angeblichen Problemen. Die von P1 in Vorlage gebrachte, mit grünem Kuli korrigierte angebliche kongolesische Geburtsurkunde ist nicht authentisch; nicht zuletzt deshalb weil Geburtsurkunden in der Demokratischen Republik Kongo nie handschriftlich ausgefüllt werden.

Eine weitere von Bundesasylamt in Auftrag gegebene Recherche im Herkunftsstaat hat ergeben, dass laut Anfragebeantwortung der Botschaft vom 18.02.2013, anlässlich der vorangegangenen Recherche die Anonymität von P1 jederzeit bestens geschützt worden war. Eine von P1 später genannte andere Adresse ihrer Tante existiert nicht. Eine von P1 in Vorlage gebrachte angebliche Zeugenbestätigung der UDPS ist laut Auskunft der UDPS nicht gültig, da der Unterzeichner bei der UDPS nicht bekannt ist. An der in der angeblichen Zeugenbestätigung genannten Adresse leben bzw. lebten weder P1 noch der angebliche Unterzeichner, sondern andere Personen, von denen zwei bereits verstorben sind (Anmerkung: alle drei werden namentlich angeführt und der noch dort lebende XXXX kennt weder P1 noch deren angebliche Nachbarin). Weites geht man auf Grund der Erklärungen des namentlich genannten XXXX davon aus, dass die Angaben von P1 bezüglich eines angeblichen XXXX nicht den Tatsachen entsprechen; zudem sei die Bezeichnung der angeblichen Zeugenaussage offensichtlich nicht richtig und dürfte eine solche nicht von der angeblich unterzeichnenden Person unterfertig werden, sondern nur entweder von einem XXXX Laut dem namentlich genannten XXXX , bei der P1 angeblich als Mitglied eingetragen sein soll, scheint deren Name in keinem der Mitgliederregister auf. Es konnte trotz intensiver Recherche XXXX die Existenz des angeblichen Zeugen nicht verifiziert werden. Selbst bei einer intensiven Durchsicht aller Mitgliederregister ab dem Jahr 2000 konnte der Name von P1 nicht gefunden werden. P1 wird derzeit in der Demokratischen Republik Kongo nicht offiziell gesucht.Eine weitere von Bundesasylamt in Auftrag gegebene Recherche im Herkunftsstaat hat ergeben, dass laut Anfragebeantwortung der Botschaft vom 18.02.2013, anlässlich der vorangegangenen Recherche die Anonymität von P1 jederzeit bestens geschützt worden war. Eine von P1 später genannte andere Adresse ihrer Tante existiert nicht. Eine von P1 in Vorlage gebrachte angebliche Zeugenbestätigung der UDPS ist laut Auskunft der UDPS nicht gültig, da der Unterzeichner bei der UDPS nicht bekannt ist. An der in der angeblichen Zeugenbestätigung genannten Adresse leben bzw. lebten weder P1 noch der angebliche Unterzeichner, sondern andere Personen, von denen zwei bereits verstorben sind (Anmerkung: alle drei werden namentlich angeführt und der noch dort lebende römisch 40 kennt weder P1 noch deren angebliche Nachbarin). Weites geht man auf Grund der Erklärungen des namentlich genannten römisch 40 davon aus, dass die Angaben von P1 bezüglich eines angeblichen römisch 40 nicht den Tatsachen entsprechen; zudem sei die Bezeichnung der angeblichen Zeugenaussage offensichtlich nicht richtig und dürfte eine solche nicht von der angeblich unterzeichnenden Person unterfertig werden, sondern nur entweder von einem römisch 40 Laut dem namentlich genannten römisch 40 , bei der P1 angeblich als Mitglied eingetragen sein soll, scheint deren Name in keinem der Mitgliederregister auf. Es konnte trotz intensiver Recherche römisch 40 die Existenz des angeblichen Zeugen nicht verifiziert werden. Selbst bei einer intensiven Durchsicht aller Mitgliederregister ab dem Jahr 2000 konnte der Name von P1 nicht gefunden werden. P1 wird derzeit in der Demokratischen Republik Kongo nicht offiziell gesucht.

Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nach Durchführung von Recherchen im Herkunftsstaat von P1 völlig zutreffend ausgeführt hat, hat das Vorbringen von P1 zur Begründung ihres Asylantrages keinen Wahrheitsgehalt. P1 wurde in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihren Gründen für ihren Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates gegeben, diese war aber nicht in der Lage bezüglich ihrer Behauptungen zu überzeugen.

In der ersten Beschwerdeverhandlung wurde am 22.09.2015 ein "psychiatrischer Notfallbericht" vom XXXX in Vorlage gebracht und es wurde deshalb die Verhandlung zwecks Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens im Verfahren von P1 auf unbestimmte Zeit vertagt. Am 16.11.2015 langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten von XXXX ein. Darin wird unter anderem zusammengefasst ausgeführt, dass P1 in der Lage ist an Beschwerdeverhandlungen teilzunehmen und auch als einvernahmefähig zu bezeichnen ist bzw. ist keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, dass dadurch die Einvernahme- bzw. Teilnahmefähigkeit beeinträchtigt wäre. Es ist P1 auch in der Lage, Erlebtes wiederzugeben bzw. ist keine psychische Erkrankung fassbar, die Gedächtnisstörungen beinhalten würde. Es ist auch keine psychische Erkrankung fassbar, die P1 außer Lage setzen würde, gleichbleibende Angaben zu machen. Es ist auch keine krankheitswertige psychische Störung in einem Ausmaß fassbar, dass die Angaben von P1 durch diese beeinträchtigt wären bzw. erklärbar wären.In der ersten Beschwerdeverhandlung wurde am 22.09.2015 ein "psychiatrischer Notfallbericht" vom römisch 40 in Vorlage gebracht und es wurde deshalb die Verhandlung zwecks Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens im Verfahren von P1 auf unbestimmte Zeit vertagt. Am 16.11.2015 langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten von römisch 40 ein. Darin wird unter anderem zusammengefasst ausgeführt, dass P1 in der Lage ist an Beschwerdeverhandlungen teilzunehmen und auch als einvernahmefähig zu bezeichnen ist bzw. ist keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, dass dadurch die Einvernahme- bzw. Teilnahmefähigkeit beeinträchtigt wäre. Es ist P1 auch in der Lage, Erlebtes wiederzugeben bzw. ist keine psychische Erkrankung fassbar, die Gedächtnisstörungen beinhalten würde. Es ist auch keine psychische Erkrankung fassbar, die P1 außer Lage setzen würde, gleichbleibende Angaben zu machen. Es ist auch keine krankheitswertige psychische Störung in einem Ausmaß fassbar, dass die Angaben von P1 durch diese beeinträchtigt wären bzw. erklärbar wären.

P1 konnte in der zweiten Beschwerdeverhandlung kaum Angaben zum Parteivorsitzenden und/oder zur Partei UDPS machen, was aber nicht zu ihrer Behauptung passt, dass sie schon seit 12.02.2008 Mitglied, wegen ihres Engagements für die UDPS zwei Mal in Haft gewesen und gefoltert worden sein soll.

P1 ist es mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, den Beweiswert der beiden Rechercheergebnisse in relevanter Weise zu erschüttern. P1 schreckte zudem nicht davor zurück eine gefälschte Geburtsurkunde und ein unechte Zeugenbestätigung als angebliche Beweismittel in Vorlage zu bringen, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht; selbstverständlich waren diese unechten Unterlagen nicht geeignet das unglaubwürdige Vorbringe von P1 zu unterstützen. P1 gab in der zweiten Beschwerdeverhandlung zudem indirekt zu, dass es sich bei der angeblichen Zeugenbestätigung um kein authentisches Dokument handelt:

" R: Haben Sie sich und Herr [ ] sich im Kongo gekannt?

P: Nein.

R: Was sollte er bezeugen?

P: Wir haben uns erst in Österreich kennengelernt. Er ist in Österreich Vertreter der Partei. Er könnte für mich aussagen:

R: Was?

P: Dass ich bei der Partei bin.

R: Woher sollte er das wissen, wenn er sie erst in Österreich kennengelernt hat?

P: Er kann es nicht wissen, aber er könnte irgendetwas für mich schreiben.

R: Kann er Ihre Erlebnisse im Herkunftsstaat bezeugen?

P: Nein, er war nicht dabei.

R: Seit wann ist er in Österreich?

P: Er ist Österreicher, seit sehr vielen Jahren in Österreich, er war schon in Österreich, als ich noch im Kongo war und die Vorfälle erlebt habe "

Das Bundesverwaltungsgericht geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, nach Durchführung von Beschwerdeverhandlungen, davon aus, dass P1 persönlich unglaubwürdig ist, niemals Mitglied der UDPS war, keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war und P1 sämtliche angebliche Ausreisegründe frei erfunden hat. P1 ist es nicht gelungen individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft darzustellen.

3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand von P1, P2 und P3, deren Angehörigen im Herkunftsstaat sowie, dass der Lebensgefährte von P1 bzw. Vater von P2 und P3 ebenfalls Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo ist, ergeben sich aus den Angaben von P1 und dem im Verfahren von P1 eingeholten psychiatrisch-neurologische Gutachten XXXX3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand von P1, P2 und P3, deren Angehörigen im Herkunftsstaat sowie, dass der Lebensgefährte von P1 bzw. Vater von P2 und P3 ebenfalls Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo ist, ergeben sich aus den Angaben von P1 und dem im Verfahren von P1 eingeholten psychiatrisch-neurologische Gutachten römisch 40

P1 hat in der zweiten Beschwerdeverhandlung angegeben, dass ihre Tante mütterlicherseits, bei der sie nach dem Tod ihrer Eltern gelebt hat, im Herkunftsstaat lebt, ebenso andere Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen (Feststellungen 3.). P1 konnte schon vor der Ausreise für ihren Lebensunterhalt sorgen und zudem auch noch US $ 2000.- für ihre Reise nach Österreich erwirtschaften. Es ist davon auszugehen, dass die gesunde, arbeitsfähige und arbeitswillige P1 nach ihrer Rückkehr für ihren und den Lebensunterhalt von P2 und P3 aufkommen kann. Zudem kann sie der Vater ihrer Kinder, mit dem P1, P2 und P3 in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben, jederzeit von Österreich aus finanziell unterstützen und/oder mit P1, P2 und P3 gemeinsam in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und dort Kraft eigener Arbeit zum Lebensunterhalt von P2 und P3 beitragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1, P2 und P3 im Fall ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.P1 hat in der zweiten Beschwerdeverhandlung angegeben, dass ihre Tante mütterlicherseits, bei der sie nach dem Tod ihrer Eltern gelebt hat, im Herkunftsstaat lebt, ebenso andere Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen (Feststellungen 3.). P1 konnte schon vor der Ausreise für ihren Lebensunterhalt sorgen und zudem auch noch US $ 2000.- für ihre Reise nach Österreich erwirtschaften. Es ist davon auszugehen, dass die gesunde, arbeitsfähige und arbeitswillige P1 nach ihrer Rückkehr für ihren und den Lebensunterhalt von P2 und P3 aufkommen kann. Zudem kann sie der Vater ihrer Kinder, mit dem P1, P2 und P3 in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben, jederzeit von Österreich aus finanziell unterstützen und/oder mit P1, P2 und P3 gemeinsam in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und dort Kraft eigener Arbeit zum Lebensunterhalt von P2 und P3 beitragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1, P2 und P3 im Fall ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

4. Die Feststellungen zur Situation von P1 und P2 in Österreich, den Sprachkenntnissen und zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich (Feststellungen 4.) beruhen auf den Angaben von P1 im Lauf der Asylverfahren bzw. den Beschwerdeverhandlungen und aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.4. Die Feststellungen zur Situation von P1 und P2 in Österreich, den Sprachkenntnissen und zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich (Feststellungen 4.) beruhen auf den Angaben von P1 im Lauf der Asylverfahren bzw. den Beschwerdeverhandlungen und aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P1, P2 und P3 (Feststellungen 5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial sowie etwas aktuelleren Berichten, welche mit den genannten Berichten in Einklang stehen und ebenfalls aus den in der Beschwerdeverhandlung genannten Quellen stammen. Aus den Berichten geht hervor, dass sich die aktuelle Lage seit der letzten Beschwerdeverhandlung nicht asylrelevant geändert hat. Die Parteien haben keinen Einwand gegen die Informationsquellen erhoben; die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Demokratische Republik Kongo.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).(Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes im Verfahren von P1 und P2 bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren von P3Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes im Verfahren von P1 und P2 bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren von P3

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG).

Da die Angaben von P1 zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben soll bzw. außerhalb dieses aufhältig sein soll, unglaubwürdig waren und für P2 und P3 keine eigenen Asylgründe geltend gemacht wurden, erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat.

P1 ist persönlich unglaubwürdig (siehe Beweiswürdigung 2.) und konnten aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen waren.P1 ist persönlich unglaubwürdig (siehe Beweiswürdigung 2.) und konnten aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen waren.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes im Verfahren von P1 und P2 bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren von P3Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes im Verfahren von P1 und P2 bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren von P3

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Das Vorbringen von P1 zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung 2.), für P2 und P3 wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit von P1, P2 und P3 aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.Das Vorbringen von P1 zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung 2.), für P2 und P3 wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit von P1, P2 und P3 aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorliegt.

§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Paragraph 50, Absatz eins, FPG verweist auf Artikel 2, oder 3 EMRK. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass P1, P2 und P3 bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr von P1, P2 und P3 in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es P1, P2 und P3 in der Demokratischen Republik Kongo an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass P1, P2 und P3 bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr von P1, P2 und P3 in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es P1, P2 und P3 in der Demokratischen Republik Kongo an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben von P1 noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben von P1 noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

P1 konnte schon vor der Ausreise, indem sie als XXXX arbeitete, für ihren Lebensunterhalt sorgen. Sie lernte zusätzlich den Beruf der XXXX und konnte zudem auch noch selbständig US $ 2000.- für ihre Reise nach Österreich erwirtschaften. Es ist daher davon auszugehen, dass die gesunde, arbeitsfähige und arbeitswillige P1 auch nach ihrer Rückkehr für ihren und den Lebensunterhalt von P2 und P3 aufkommen kann. Zudem kann sie der gesunde Vater ihrer Kinder, mit dem P1, P2 und P3 in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben, jederzeit von Österreich aus finanziell unterstützen oder mit P1, P2 und P3 in den gemeinsamen Herkunftsstaat zurückkehren und dort Kraft seiner Arbeit zum Lebensunterhalt von P2 und P3 beitragen.P1 konnte schon vor der Ausreise, indem sie als römisch 40 arbeitete, für ihren Lebensunterhalt sorgen. Sie lernte zusätzlich den Beruf der römisch 40 und konnte zudem auch noch selbständig US $ 2000.- für ihre Reise nach Österreich erwirtschaften. Es ist daher davon auszugehen, dass die gesunde, arbeitsfähige und arbeitswillige P1 auch nach ihrer Rückkehr für ihren und den Lebensunterhalt von P2 und P3 aufkommen kann. Zudem kann sie der gesunde Vater ihrer Kinder, mit dem P1, P2 und P3 in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben, jederzeit von Österreich aus finanziell unterstützen oder mit P1, P2 und P3 in den gemeinsamen Herkunftsstaat zurückkehren und dort Kraft seiner Arbeit zum Lebensunterhalt von P2 und P3 beitragen.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo schlecht ist, wäre es P1 möglich und zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit, wie auch schon vor der Ausreise den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

P1 hat in der zweiten Beschwerdeverhandlung angegeben, dass ihre Tante mütterlicherseits, bei der sie nach dem Tod ihrer Eltern gelebt hat, im Herkunftsstaat lebt, ebenso andere Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen. Nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat könnte P1 den Kontakt jederzeit wieder aufnehmen. Wie zudem aus den Länderfeststellungen hervorgeht steht im Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens die Großfamilie mit Solidarstrukturen, die für die ärmeren Bevölkerungsschichten einen Schutz vor Verelendung und Hunger bilden. P1, P2 und P3 wären daher im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht auf sich alleine gestellt, sondern könnten auf die Unterstützung der Großfamilie vertrauen. Eine Wiedereingliederung wird im Herkunftsstaat an keiner Sprachbarriere scheitern, spricht P1 doch Französisch und Lingala. Weiters ist P1 nachdem sie die ersten XXXX ihres Lebens in der Demokratischen Republik Kongo gelebt hat und auch in Österreich mit einem Mann der gleichen Staatsangehörigkeit zusammenlebt, mit den Gepflogenheiten der dortigen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass P1 ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.P1 hat in der zweiten Beschwerdeverhandlung angegeben, dass ihre Tante mütterlicherseits, bei der sie nach dem Tod ihrer Eltern gelebt hat, im Herkunftsstaat lebt, ebenso andere Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen. Nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat könnte P1 den Kontakt jederzeit wieder aufnehmen. Wie zudem aus den Länderfeststellungen hervorgeht steht im Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens die Großfamilie mit Solidarstrukturen, die für die ärmeren Bevölkerungsschichten einen Schutz vor Verelendung und Hunger bilden. P1, P2 und P3 wären daher im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht auf sich alleine gestellt, sondern könnten auf die Unterstützung der Großfamilie vertrauen. Eine Wiedereingliederung wird im Herkunftsstaat an keiner Sprachbarriere scheitern, spricht P1 doch Französisch und Lingala. Weiters ist P1 nachdem sie die ersten römisch 40 ihres Lebens in der Demokratischen Republik Kongo gelebt hat und auch in Österreich mit einem Mann der gleichen Staatsangehörigkeit zusammenlebt, mit den Gepflogenheiten der dortigen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass P1 ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.

Insofern in Stellungnahmen Ausführungen zu Rebellen in Goma gemacht werden, sei darauf verwiesen, dass P1 aus XXXX stammt, weshalb sie davon nicht betroffen ist. Das Gleiche gilt für ihre Angaben zu Vorfällen an der Grenze zu Uganda, da dieser Nachbarstaat im Nordosten an die Demokratische Republik Kongo grenzt, P1 jedoch aus der in entgegengesetzter Richtung liegenden XXXX im nicht weniger als 2, 3 Millionen Quadratkilometer großen Herkunftsstaates stammt. Auch von der Sicherheitslage in den Provinzen XXXX ist P1 XXXX nicht betroffen.Insofern in Stellungnahmen Ausführungen zu Rebellen in Goma gemacht werden, sei darauf verwiesen, dass P1 aus römisch 40 stammt, weshalb sie davon nicht betroffen ist. Das Gleiche gilt für ihre Angaben zu Vorfällen an der Grenze zu Uganda, da dieser Nachbarstaat im Nordosten an die Demokratische Republik Kongo grenzt, P1 jedoch aus der in entgegengesetzter Richtung liegenden römisch 40 im nicht weniger als 2, 3 Millionen Quadratkilometer großen Herkunftsstaates stammt. Auch von der Sicherheitslage in den Provinzen römisch 40 ist P1 römisch 40 nicht betroffen.

Für die Demokratische Republik Kongo kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe Feststellungen 5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut – unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom – damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom) " (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut – unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom – damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom) " (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.

Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Artikel 3, EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.

Unter Beachtung vorstehender Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist daher zu befinden, dass P2 und P3 laut Angaben von P1 gesund sind, P1 in keinerlei ärztlicher Behandlung ist und sich laut eingeholtem Gutachten betreffend einer Überstellung in ihren Herkunftsstaat keine psychische Erkrankung findet, die zu einer unzumutbaren Verschlechterung führen würde. Es ist keine psychische Erkrankung fassbar, die die Reisefähigkeit ausschließen würde. Es ist auch keine psychische Erkrankung fassbar, die P1 daran hindern würde, in ihrer Heimat den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen bzw. ist anzunehmen, dass sie in gleicher Weise unter Berücksichtigung eines einfachen Bildungsniveaus und einer einfach strukturierten Persönlichkeit in der Lage ist, wie früher den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Es findet sich derzeit keine psychische Störung bei P1, die eine Eigen- oder Fremdgefährdung derzeit beinhalten würde. Der Gesundheitszustand von P1, P2 und P3 stehen daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen.

P1, P2 und P3 leiden derzeit an keiner, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Demokratischen Republik Kongo lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder P1, P2 und P3 durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würden, unter qualvollen Umständen zu sterben.P1, P2 und P3 leiden derzeit an keiner, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Demokratischen Republik Kongo lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder P1, P2 und P3 durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würden, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung von P1, P2 und P3 in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo sprechen würden, sind nicht erkennbar.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung von P1, P2 und P3 in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Dass P1, P2 und P3 Hunger leiden müssten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass P1, P2 und P3 im Fall ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes im Verfahren von P1 und P2Zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes im Verfahren von P1 und P2

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten istWird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .(Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, [BFA-VG]) .

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der FassungÜber die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Verfahren von P1, P2 und P3 werden zeitgleich entschieden. Im Verfahren von P3 wurde keine Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides eingebracht. P1, P2 und P3 leben aktuell mit dem Lebensgefährten von P1, zugleich Vater von P2 und P3, im gemeinsamen Haushalt. Dieser ist ebenfalls Staatangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und sein Asylantrag wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.06.2011, Zahl A5 242.673-0/2008/7E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen und er darf sich derzeit auf Grund einer "Rot-Weiß-Rot" Karte im Bundesgebiet aufhalten. Da der Lebensgefährte/Vater im Herkunftsstaat ebenso wenig wie P1 bis P3 verfolgt wird und ihm dort ebenfalls keine unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe droht, kann er jederzeit gemeinsam mit P1 und seinen Kindern in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren, weshalb auch kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.Die Verfahren von P1, P2 und P3 werden zeitgleich entschieden. Im Verfahren von P3 wurde keine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides eingebracht. P1, P2 und P3 leben aktuell mit dem Lebensgefährten von P1, zugleich Vater von P2 und P3, im gemeinsamen Haushalt. Dieser ist ebenfalls Staatangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und sein Asylantrag wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.06.2011, Zahl A5 242.673-0/2008/7E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen und er darf sich derzeit auf Grund einer "Rot-Weiß-Rot" Karte im Bundesgebiet aufhalten. Da der Lebensgefährte/Vater im Herkunftsstaat ebenso wenig wie P1 bis P3 verfolgt wird und ihm dort ebenfalls keine unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe droht, kann er jederzeit gemeinsam mit P1 und seinen Kindern in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren, weshalb auch kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen – darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, VfGH und EGMR auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, Schutzwürdigkeit des Privatleben, sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, die Teilnahme am sozialen Leben, tatsächliche beruflichen Beschäftigung, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479;Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, VfGH und EGMR auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, Schutzwürdigkeit des Privatleben, sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, die Teilnahme am sozialen Leben, tatsächliche beruflichen Beschäftigung, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479;

26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Artikel 8, EMRK vergleiche dazu etwa das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Artikel 8, EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben von P1 und P2 in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten von P1 und P2 aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben von P1 und P2 in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten von P1 und P2 aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen.

Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich P1 nach einer illegalen Einreise, ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012 nur neun Monate bzw. bis zur Erlassung des zweiten Bescheides am 07.05.2013 insgesamt nur 19 Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Verfahrensdauer war nicht der Sphäre von P1 zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war P1 aber lediglich auf Grund ihres Asylantrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen von P1 als unberechtigt erwiesen hat. P1 verfügte nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihres Asylverfahrens. Der bis dato bald sechs Jahre dauernde Aufenthalt von P1 im Bundesgebiet steht zudem in keinerlei Verhältnis zu dem XXXX dauernden Aufenthalt von P1 im Herkunftsstaat. P1 ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat eine angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. P1 konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich P1 nicht darauf verlassen konnten ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens, in welchem sie bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen.Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich P1 nach einer illegalen Einreise, ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012 nur neun Monate bzw. bis zur Erlassung des zweiten Bescheides am 07.05.2013 insgesamt nur 19 Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Verfahrensdauer war nicht der Sphäre von P1 zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war P1 aber lediglich auf Grund ihres Asylantrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen von P1 als unberechtigt erwiesen hat. P1 verfügte nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihres Asylverfahrens. Der bis dato bald sechs Jahre dauernde Aufenthalt von P1 im Bundesgebiet steht zudem in keinerlei Verhältnis zu dem römisch 40 dauernden Aufenthalt von P1 im Herkunftsstaat. P1 ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat eine angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. P1 konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich P1 nicht darauf verlassen konnten ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens, in welchem sie bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen.

Dass P1 strafrechtlich unbescholten ist wird vorausgesetzt und vermag die Unbescholtenheit das persönliches Interesse von P1 an einem Verbleib in Österreich nach der Judikatur per se weder zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die Verfahrensdauer und die damit einhergehende Aufenthaltsdauer, P1 hat diese bald sechs Jahre in Österreich aber nicht dazu genutzt, Deutsch lernen. P1 hat im Jahr 2012 einen Deutschkurs "Grundlage Deutsch" besucht und von 16.04.2013 bis 04.07.2013 einen Deutschkurs A 1.1, sprach in der zweiten Beschwerdeverhandlung nur gebrochen Deutsch und hat bis dato keine weiteren Sprachkurse besucht oder eine Sprachprüfung in Deutsch abgelegt. P1 ist nach wie vor in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und ist und war immer von Leistungen aus der Grundversorgung abhängig.

P1 hat nicht weniger als XXXX im Herkunftsstaat gelebt, hatte dort immer Arbeit, konnte ihren Lebensunterhalt als XXXX finanzieren und hat auch noch den Beruf XXXX gelernt. Sie hat somit den prägnanten und weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Republik Kongo verbracht, spricht Lingala und Französisch, aber immer noch kaum Deutsch. Mit ihren zahlreichen Verwandten verfügt sie immer noch über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. P1 ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig bzw. nicht in der Lage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. P1 verbringt die Tage damit den Haushalt zu führen, ihre Kinder zu betreuen und fernzusehen und war nie in der Lage ihren Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren. P1, P2 und P3 leben ausschließlich von finanziellen Leistungen des österreichischen Staates. Von einer wirtschaftlichen Integration kann bei P1 nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Vor dem Hintergrund der geringen Deutschkenntnisse von P1 ist eine solche in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten.P1 hat nicht weniger als römisch 40 im Herkunftsstaat gelebt, hatte dort immer Arbeit, konnte ihren Lebensunterhalt als römisch 40 finanzieren und hat auch noch den Beruf römisch 40 gelernt. Sie hat somit den prägnanten und weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Republik Kongo verbracht, spricht Lingala und Französisch, aber immer noch kaum Deutsch. Mit ihren zahlreichen Verwandten verfügt sie immer noch über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. P1 ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig bzw. nicht in der Lage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. P1 verbringt die Tage damit den Haushalt zu führen, ihre Kinder zu betreuen und fernzusehen und war nie in der Lage ihren Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren. P1, P2 und P3 leben ausschließlich von finanziellen Leistungen des österreichischen Staates. Von einer wirtschaftlichen Integration kann bei P1 nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Vor dem Hintergrund der geringen Deutschkenntnisse von P1 ist eine solche in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten.

P1 hat somit insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration in Österreich dargetan. Die geltend gemachten persönlichen Beziehungen reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen.P1 hat somit insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration in Österreich dargetan. Die geltend gemachten persönlichen Beziehungen reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen.

Es ist der unrechtmäßig eingereisten, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähigen P1 nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).Es ist der unrechtmäßig eingereisten, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähigen P1 nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).

Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, u.a.).

Die minderjährigen P2 und P3 wurden in Österreich geboren und sind XXXX Jahre alt. Beide werden von ihren Eltern betreut, in der Muttersprache Französisch erzogen und es kann bei P2 von einer Einbindung in die österreichische Gesellschaft und der Entfaltung eines Privatlebens auf Grund des geringen Alters noch nicht die Rede sein. P2 befindet sich in einem Alter in dem ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Sozialisation, die in Österreich erst begonnen hat, im Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal er dorthin gemeinsam mit P1 zurückkehren wird. Da P2 aufgrund seines Alters weiterhin der Unterstützung seiner Mutter P1 bedarf, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass diese kein Aufenthaltsrecht in Österreich hat ist.Die minderjährigen P2 und P3 wurden in Österreich geboren und sind römisch 40 Jahre alt. Beide werden von ihren Eltern betreut, in der Muttersprache Französisch erzogen und es kann bei P2 von einer Einbindung in die österreichische Gesellschaft und der Entfaltung eines Privatlebens auf Grund des geringen Alters noch nicht die Rede sein. P2 befindet sich in einem Alter in dem ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Sozialisation, die in Österreich erst begonnen hat, im Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal er dorthin gemeinsam mit P1 zurückkehren wird. Da P2 aufgrund seines Alters weiterhin der Unterstützung seiner Mutter P1 bedarf, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass diese kein Aufenthaltsrecht in Österreich hat ist.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen von P1 und P2 an ihrem Verbleib im Bundesgebiet.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend P1 und P2 in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo zulässig ist, sind die Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht bindend.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den konkreten Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe Beweiswürdigung 2.), ausgeführt, dass den Angaben von P1 keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.In den konkreten Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe Beweiswürdigung 2.), ausgeführt, dass den Angaben von P1 keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weichem die gegenständlichen Entscheidungen von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Weder weichem die gegenständlichen Entscheidungen von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, Lebensunterhalt, mangelnde
Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,
Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung, Übergangsbestimmungen,
Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W215.1428152.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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