TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/6 W208 2168489-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2017
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Entscheidungsdatum

06.09.2017

Norm

BuLVwG-EGebV §1
BuLVwG-EGebV §2 Abs1
B-VG Art.132
B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W208 2168489-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. XXXX, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 14.07.2017, GZ 100 Jv 1371/17k-33a (003 Rev 3991/17h), betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 14.07.2017, GZ 100 Jv 1371/17k-33a (003 Rev 3991/17h), betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG Berechtigung zuerkannt und der Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Berechtigung zuerkannt und der Bescheid ersatzlos behoben.

II. Der Antrag auf Ersatz der Beschwerdegebühr von € 30,-- wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Ersatz der Beschwerdegebühr von € 30,-- wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Grundverfahren

1.1. Im Grundverfahren (GZ XXXX) brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 18.08.2016 am Landesgericht für Zivilrechtsachen WIEN (im Folgenden: LGZ) eine Mahnklage mit einem Streitwert von € 41.570,40 ein.1.1. Im Grundverfahren (GZ römisch 40 ) brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 18.08.2016 am Landesgericht für Zivilrechtsachen WIEN (im Folgenden: LGZ) eine Mahnklage mit einem Streitwert von € 41.570,40 ein.

Sie entrichtete dafür eine Pauschalgebühr gem. TP 1 iHv € 1.389,--.

75 % dieser Pauschalgebühr (€ 1.041,70) wurden an die Rechtsvertreterin der bP zurücküberwiesen, nachdem das LGZ mit Beschluss vom 19.08.2016 die Klage rechtskräftig (Rechtskraft 05.09.2016) mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hatte.

1.2. Die bP brachte in der Folge dieselbe Klage (GZ XXXX) am 22.08.2016 beim Handelsgericht WIEN (HG) ein und entrichtete dafür erneut die Gebühren in der oa. Höhe.1.2. Die bP brachte in der Folge dieselbe Klage (GZ römisch 40 ) am 22.08.2016 beim Handelsgericht WIEN (HG) ein und entrichtete dafür erneut die Gebühren in der oa. Höhe.

Auch das HG wies die Klage wegen Unzuständigkeit mit Beschluss vom 23.08.2016 zurück.

1.3. Dagegen erhob die bP am 24.08.2016 Rekurs beim OLG WIEN und beantragte die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses des HG und die Zustellung der Klage an die beklagte Partei; in eventu wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Zuständigkeit gem. § 47 Abs 2 JN gestellt.1.3. Dagegen erhob die bP am 24.08.2016 Rekurs beim OLG WIEN und beantragte die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses des HG und die Zustellung der Klage an die beklagte Partei; in eventu wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Zuständigkeit gem. Paragraph 47, Absatz 2, JN gestellt.

Mit Beschluss vom 28.09.2016 (zugestellt an die Rechtsvertreterin der bP am 12.10.2016) wurde dem Rekurs vom OLG nicht Folge gegeben und hinsichtlich des Antrages auf Klärung der Zuständigkeit auf die noch nicht eingetretene Rechtskraft dieses Beschlusses verwiesen, sodass der Antrag verfrüht sei.

1.4. Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 28.09.2016, wurde mit Antrag vom 07.12.2016 der bP erneut ein Antrag auf Entscheidung über die Zuständigkeit gem. § 47 Abs 2 JN beim OLG WIEN gestellt (eingelangt beim OLG am 15.12.2016).1.4. Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 28.09.2016, wurde mit Antrag vom 07.12.2016 der bP erneut ein Antrag auf Entscheidung über die Zuständigkeit gem. Paragraph 47, Absatz 2, JN beim OLG WIEN gestellt (eingelangt beim OLG am 15.12.2016).

1.5. Am 10.01.2017 brachte die Rechtsvertreterin der bP elektronisch beim HG die Zurücknahme der Klage (ohne Anspruchsverzicht) ein und beantragte die Rücküberweisung von 75 % der eingezogenen Gerichtsgebühr.

Das HG brachte den Schriftsatz dem OLG am 13.01.2017 zur Kenntnis (Zustelldatum und Eingangsdatum beim OLG).

Mit Zahlungsanweisung vom 01.03.2017 des HG wurden 75 % der Pauschalgebühr (€ 1.041,70) an die Rechtsvertreterin der bP zurücküberwiesen.

1.6. Mit Beschluss des OLG WIEN vom 12.01.2017 (Datum der Genehmigungsklausel) wurde entschieden, dass das LGZ WIEN zur Entscheidung zuständig sei und der Beschluss des LGZ vom 19.08.2016 aufgehoben. Dieser Beschluss wurde der bP am 19.01.2007 zugestellt.

1.7. Mit Beschluss des LGZ vom 19.01.2017 wurde in der Folge ein bedingter Zahlungsbefehl gegen den Beklagten erlassen. Gegen den dieser am 24.01.2017 Einspruch beim LGZ mit dem Hinweis erhob, dass der Anspruch nicht bestehe und die Angelegenheit bereits verglichen sei. Die Vertreterin der bP brachte am 20.02.2017 einen Schriftsatz beim LGZ ein mit dem sie darauf hinwies, dass die Klage bereits am 10.01.2017 zurückgezogen worden und dieser Umstand am 24.01.2017 dem Gericht mitgeteilt worden sei.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.02.2017 (zugestellt am 27.02.2017) schrieb die Kostenbeamtin des LGZ für die Präsidentin des LGZ (im Folgenden: belangte Behörde) eine restliche Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG iHv 1.041,70 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 1.049,70 der bP vor.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.02.2017 (zugestellt am 27.02.2017) schrieb die Kostenbeamtin des LGZ für die Präsidentin des LGZ (im Folgenden: belangte Behörde) eine restliche Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG iHv 1.041,70 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 1.049,70 der bP vor.

3. Dagegen erhob die bP fristgerecht am 01.03.2017 Vorstellung. Sinngemäß wurde die Vorstellung damit begründet, dass die Klage auf die sich die Gerichtsgebühr beziehe, bereits am 10.01.2017 zurückgenommen worden sei. Das OLG habe über den Kompetenzkonflikt erst am 12.01.2017 entschieden. Die Zustellung der Klage an den Beklagten durch das LGZ, nach Zurücknahmen der Klage, sei rechtsgrundlos erfolgt und könne keine Gebührenpflicht auslösen. 25 % der Pauschalgebühr seien mit Klagseinbringung bereits im Sommer 2016 entrichtet worden und sei der Anspruch damit abgegolten.

4. Mit Bescheid vom 14.07.2017 wurde (nachdem der davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine restliche Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren gem. TP 1 GGG von € 1.041,70,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs 1 GEG, in Summe €4. Mit Bescheid vom 14.07.2017 wurde (nachdem der davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine restliche Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren gem. TP 1 GGG von € 1.041,70,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe €

1.049,70 vorgeschrieben.

In der Begründung wird nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass sich gem. Anmerkung 3 zu TP 1 GGG die Pauschalgebühr auf eine Viertel reduziere, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen werde. Der Beschluss des LGZ über die Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit sei aufgehoben, die Klage sei vom LGZ antragsgemäß am 19.01.2017 bewilligt und der bedingte Zahlungsbefehl zugestellt worden. Die von der bP angeführte Zurückziehung der Klage betreffe das Verfahren vor dem HG zu GZ XXXX und nicht jenes vor dem LGZ. Die Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG sei daher zu Recht erfolgt.In der Begründung wird nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass sich gem. Anmerkung 3 zu TP 1 GGG die Pauschalgebühr auf eine Viertel reduziere, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen werde. Der Beschluss des LGZ über die Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit sei aufgehoben, die Klage sei vom LGZ antragsgemäß am 19.01.2017 bewilligt und der bedingte Zahlungsbefehl zugestellt worden. Die von der bP angeführte Zurückziehung der Klage betreffe das Verfahren vor dem HG zu GZ römisch 40 und nicht jenes vor dem LGZ. Die Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG sei daher zu Recht erfolgt.

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 18.07.2017) richtet sich die am 10.08.2017 zur Post gegebene Beschwerde der bP, mit der der Ersatz der Gerichtsgebühr iHv € 30,-- für die Beschwerde sowie die Aufhebung des Bescheides (Zahlungsauftrages) beantragt wurde.

Begründend wurden die Vorbringen der Vorstellung wiederholt und ergänzend angeführt, dass am 09.01.2017 ein Generalvergleich mit dem Beklagten geschlossen worden sei. Die bP habe die Klage am 10.01.2017 zurückgenommen und sei diese Zurücknahme mit Einlangen beim Gericht wirksam. Die bP habe nicht wissen können, welches Gericht vom OLG für zuständig erklärt werden würde und habe die Zurückziehung beim dem Gericht eingebracht, über welches das OLG zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt angerufen worden sei. Die bP sei davon ausgegangen, dass die Klagszurücknahme an das OLG weitergeleitet werde, was offenbar nicht erfolgt sei. Das OLG habe erst nach der Klagszurückziehung am 12.01.2017 über den Kompetenzkonflikt entschieden. Die Klage die das LGZ - aufgrund der Zurückziehung - antragslos zugestellt habe, sei ident mit jener die das HG unter GZ XXXX registriert habe.Begründend wurden die Vorbringen der Vorstellung wiederholt und ergänzend angeführt, dass am 09.01.2017 ein Generalvergleich mit dem Beklagten geschlossen worden sei. Die bP habe die Klage am 10.01.2017 zurückgenommen und sei diese Zurücknahme mit Einlangen beim Gericht wirksam. Die bP habe nicht wissen können, welches Gericht vom OLG für zuständig erklärt werden würde und habe die Zurückziehung beim dem Gericht eingebracht, über welches das OLG zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt angerufen worden sei. Die bP sei davon ausgegangen, dass die Klagszurücknahme an das OLG weitergeleitet werde, was offenbar nicht erfolgt sei. Das OLG habe erst nach der Klagszurückziehung am 12.01.2017 über den Kompetenzkonflikt entschieden. Die Klage die das LGZ - aufgrund der Zurückziehung - antragslos zugestellt habe, sei ident mit jener die das HG unter GZ römisch 40 registriert habe.

6. Mit Schreiben vom 18.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass die bP am 10.01.2017 dem HG die Zurücknahme der Klage zur Kenntnis gebracht hat und die Zurücknahme beim OLG am 13.01.2017 eingelangt ist.

Zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage war weder das HG noch das LGZ zuständig, da beide rechtskräftig ihre Zuständigkeit abgelehnt hatten und der Beschluss des OLG noch nicht erlassen war, mit dem der Beschluss des LGZ über die Ablehnung der Zuständigkeit aufgehoben wurde.

Der Beschluss des OLG mit dem über den Kompetenzkonflikt entschieden wurde, trägt zwar das Genehmigungsdatum 12.01.2017 wurde aber (erst) am 18.01.2017 zur Abfertigung an die bP (bzw. an deren Rechtsvertreterin) übergeben und am 19.01.2017 zugestellt. Beim LGZ ist der Beschluss am 16.01.2017 eingelangt, beim HG am 17.01.2017.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Die Feststellung, dass die Zurückziehung der Klage am 10.01.2017 beim HG eingelangt ist ergibt sich aus dem Vermerk "elektronisch eingebracht am 10.01.2017" auf dem Schriftsatz "Zurücknahme der Klage"

Die Feststellung, dass die Zurücknahme der Klage am 13.01.2017 beim OLG eingelangt ist ergibt sich aus dem Eingangsstempel des OLG auf dem Schriftsatz "Zurücknahme der Klage", der dieses Datum aufweist.

Die Feststellung, dass der mit 12.01.2017 datierte Beschluss des OLG (erst) am 18.01.2017 zur Abfertigung an die Rechtsvertreterin der bP übergeben und am 19.01.2017 zugestellt wurde, ergibt sich einerseits aus dem darauf angebrachten Abfertigungsstempel ("eingelangt:

18. JAN.2017; ausgefertigt, verglichen abgefertigt 18.JAN.2017") andererseits aus dem ERV-Zustellnachweis, der als Zustellungszeitpunkt gem. § 89d Abs 2 GOG den 19.01.2017 ausweist.18. JAN.2017; ausgefertigt, verglichen abgefertigt 18.JAN.2017") andererseits aus dem ERV-Zustellnachweis, der als Zustellungszeitpunkt gem. Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG den 19.01.2017 ausweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Gem. Tarifpost 1 GGG iVm § 2 Z 1 lit a und § 7 Abs 1 Z 1 GGG hat der Kläger mit Überreichung der Klage bei einem Streitwert von über €Gem. Tarifpost 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG hat der Kläger mit Überreichung der Klage bei einem Streitwert von über €

35.000 bis € 70.000,-- eine Pauschalgebühr von € 1.389,-- zu zahlen.

Gem. Anmerkung 3 zur Tarifpost 1 GGG ermäßigt sich die Pauschalgebühr gem. Tarifpost 1 auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im konkreten Fall ist strittig, ob sich die bP auf die Anm 3 zu TP 1 berufen kann.Im konkreten Fall ist strittig, ob sich die bP auf die Anmerkung 3 zu TP 1 berufen kann.

Unstrittig ist, dass die bP mit Schriftsatz vom 10.01.2017 die Klage beim HG (GZ XXXX) zurückgezogen hat. Dieser Schriftsatz wurde, da das Verfahren über den negativen Kompetenzkonflikt zu diesem Zeitpunkt beim OLG anhängig war, am 13.01.2017 dem OLG durch das HG zur Kenntnis gebracht.Unstrittig ist, dass die bP mit Schriftsatz vom 10.01.2017 die Klage beim HG (GZ römisch 40 ) zurückgezogen hat. Dieser Schriftsatz wurde, da das Verfahren über den negativen Kompetenzkonflikt zu diesem Zeitpunkt beim OLG anhängig war, am 13.01.2017 dem OLG durch das HG zur Kenntnis gebracht.

Die belangte Behörde vertritt nun die Ansicht, dass die Zurückziehung der Klage nicht vor der Zustellung der Klage des letztlich vom OLG für zuständig erklärten LGZ (wo die Klage unter GZ XXXX registriert ist) erfolgt sei.Die belangte Behörde vertritt nun die Ansicht, dass die Zurückziehung der Klage nicht vor der Zustellung der Klage des letztlich vom OLG für zuständig erklärten LGZ (wo die Klage unter GZ römisch 40 registriert ist) erfolgt sei.

Demgegenüber vermeint die bP, dass sie mit Erklärung der Zurückziehung der Klage gegenüber dem HG, vor der Entscheidung über den Kompetenzkonflikt, die Voraussetzung der Anm 3 zu TP 1 erfüllt hat. Mit dieser Ansicht ist sie aus folgenden Gründen im Recht.Demgegenüber vermeint die bP, dass sie mit Erklärung der Zurückziehung der Klage gegenüber dem HG, vor der Entscheidung über den Kompetenzkonflikt, die Voraussetzung der Anmerkung 3 zu TP 1 erfüllt hat. Mit dieser Ansicht ist sie aus folgenden Gründen im Recht.

Zum Zeitpunkt der Zurückziehung der Klage, war weder das HG noch das LGZ zuständig. Beide hatte rechtskräftig ihre Zuständigkeit abgelehnt. Die Zurückziehung der Klage wäre von der bP daher beim OLG einzubringen gewesen, wo der Zuständigkeitsstreit zu diesem Zeitpunkt anhängig war. Das HG hat den Schriftsatz vom 10.01.2017 über die Zurückziehung der Klage an das zuständige OLG weitergeleitet, wo er am 13.01.2017 einlangte.

Zu diesem Zeitpunkt hatte das OLG durch den zuständigen Senat schon über den Kompetenzkonflikt entschieden und das LGZ für zuständig erklärt (12.01.2017), doch war die Entscheidung weder an das HG (eingelangt am 17.01.2017) noch an das LGZ (eingelangt am 16.01.2017) und auch nicht an die bP zugestellt (zugestellt am 19.01.2017).

Das LGZ, das offenbar von der Zurückziehung nichts wusste, hat am 19.01.2017 die Klage an den Verfahrensgegner zugestellt, obwohl nach dem formalen objektiven Tatbestand noch vor dieser Zustellung die Klage am 10.01.2017 zurückgezogen worden war und folglich die Tatbestandsvoraussetzungen der Anm 3 zu TP 1 damit vorlagen.Das LGZ, das offenbar von der Zurückziehung nichts wusste, hat am 19.01.2017 die Klage an den Verfahrensgegner zugestellt, obwohl nach dem formalen objektiven Tatbestand noch vor dieser Zustellung die Klage am 10.01.2017 zurückgezogen worden war und folglich die Tatbestandsvoraussetzungen der Anmerkung 3 zu TP 1 damit vorlagen.

Der Umstand, dass die Klage beim LGZ und beim HG unter einer verschiedenen Geschäftszahl registriert wurde, ändert nichts daran, dass es sich um die letztlich rechtzeitig vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogene Klage handelt. Der Gesetzestext der Anm 3 enthält keine Regelung bei welchem Gericht die Zurückziehung der Klage einzubringen ist, sondern stellt lediglich auf den Zeitpunkt ab. Dazu kommt im vorliegenden Fall die besondere Situation durch den ungeklärten negativen Kompetenzkonflikt im Zeitpunkt der Zurückziehung der Klage, sodass die Zustellung an eines der beiden die Zuständigkeit verneinenden Gerichte bzw. deren Weiterleitung an das über den Zuständigkeitskonflikt entscheidende Gericht (hier das OLG) ausreicht.Der Umstand, dass die Klage beim LGZ und beim HG unter einer verschiedenen Geschäftszahl registriert wurde, ändert nichts daran, dass es sich um die letztlich rechtzeitig vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogene Klage handelt. Der Gesetzestext der Anmerkung 3 enthält keine Regelung bei welchem Gericht die Zurückziehung der Klage einzubringen ist, sondern stellt lediglich auf den Zeitpunkt ab. Dazu kommt im vorliegenden Fall die besondere Situation durch den ungeklärten negativen Kompetenzkonflikt im Zeitpunkt der Zurückziehung der Klage, sodass die Zustellung an eines der beiden die Zuständigkeit verneinenden Gerichte bzw. deren Weiterleitung an das über den Zuständigkeitskonflikt entscheidende Gericht (hier das OLG) ausreicht.

Die Unvollständigkeit des Aktes des LGZ kann nicht der bP angelastet werden, wenn diese - mangels Zustellung - noch gar nicht wissen konnte, welches Gericht letztlich zuständig ist und wem es bereits einmal die Zurückziehung der Klage übermittelt hat und daher darauf vertrauen konnte, dass diese entweder an das zuständige Gericht weitergleitet oder an sie die Mitteilung gerichtet wird, wo diese richtigerweise einzubringen ist. Im vorliegenden Fall ist die Zustellung der Klage darüber hinaus ohne Parteiengehör am selben Tag wie die Zustellung der Kompetenzentscheidung erfolgt, was auch den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zuwiderläuft (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Auflage, Fußnote 17 zu TP 1 wo angeführt wird:Die Unvollständigkeit des Aktes des LGZ kann nicht der bP angelastet werden, wenn diese - mangels Zustellung - noch gar nicht wissen konnte, welches Gericht letztlich zuständig ist und wem es bereits einmal die Zurückziehung der Klage übermittelt hat und daher darauf vertrauen konnte, dass diese entweder an das zuständige Gericht weitergleitet oder an sie die Mitteilung gerichtet wird, wo diese richtigerweise einzubringen ist. Im vorliegenden Fall ist die Zustellung der Klage darüber hinaus ohne Parteiengehör am selben Tag wie die Zustellung der Kompetenzentscheidung erfolgt, was auch den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zuwiderläuft vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Auflage, Fußnote 17 zu TP 1 wo angeführt wird:

"In den Fällen, in denen die Klage (der Antrag) an demselben Tag, an dem die Zustellung erfolgt ist, zurückgezogen wird, tritt die Gebührenermäßigung nach Anm 3 ein. [...]")"In den Fällen, in denen die Klage (der Antrag) an demselben Tag, an dem die Zustellung erfolgt ist, zurückgezogen wird, tritt die Gebührenermäßigung nach Anmerkung 3 ein. [...]")

Dem angefochtenen Bescheid ist vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten und ist er ersatzlos zu beheben.Dem angefochtenen Bescheid ist vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten und ist er ersatzlos zu beheben.

3.4. Zum Antrag auf Kostenersatz hinsichtlich der Beschwerdegebühr von € 30,--

Gem. § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014 - erlassen auf Grund des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957 - sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.Gem. Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, - erlassen auf Grund des Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, des Gebührengesetzes 1957 - sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Gem. § 2 Abs 1 beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) €Gem. Paragraph 2, Absatz eins, beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) €

30,-- für Vorlageanträge € 15.

§ 7 Abs. 7 GEG lautet: "Das Verfahren ist gebührenfrei".Paragraph 7, Absatz 7, GEG lautet: "Das Verfahren ist gebührenfrei".

Die Vorschreibung und insoweit die Anwendung des § 2 Abs 1 BuLVwG-EGebV kann nur durch das zuständige Finanzamt erfolgen. Im Rahmen des durchzuführenden Abgabenverfahrens bleibt es der bP unbenommen, eine von ihr für geboten erachtete Gebührenbefreiung bzw. Rückerstattung der Gebühren geltend zu machen (vgl. dazu auch VwGH 22.05.2003, 2003/16/0066, 23.03.2017, Ro 2015/16/0041).Die Vorschreibung und insoweit die Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV kann nur durch das zuständige Finanzamt erfolgen. Im Rahmen des durchzuführenden Abgabenverfahrens bleibt es der bP unbenommen, eine von ihr für geboten erachtete Gebührenbefreiung bzw. Rückerstattung der Gebühren geltend zu machen vergleiche dazu auch VwGH 22.05.2003, 2003/16/0066, 23.03.2017, Ro 2015/16/0041).

Eine Zuständigkeit des BVwG besteht vor diesem Hintergrund nicht und ist der Antrag folglich zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zum Spruchpunkt 1 liegt zwar keine Rsp des VwGH vor, doch ist die Formulierung der Anm 3 zu TP 1 klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin zu erblicken ist, wo eine Zurückziehung der Klage - in einem negativen Kompetenzkonflikt einzubringen ist - weil es nach dem eindeutigen Gesetzestext nur darauf ankommt, dass rechtzeitig vor der Klagszustellung eine Zurückziehung eingebracht wurde, was im konkreten Verfahren unstrittig der Fall war.Zum Spruchpunkt 1 liegt zwar keine Rsp des VwGH vor, doch ist die Formulierung der Anmerkung 3 zu TP 1 klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin zu erblicken ist, wo eine Zurückziehung der Klage - in einem negativen Kompetenzkonflikt einzubringen ist - weil es nach dem eindeutigen Gesetzestext nur darauf ankommt, dass rechtzeitig vor der Klagszustellung eine Zurückziehung eingebracht wurde, was im konkreten Verfahren unstrittig der Fall war.

Zum Spruchpunkt 2 liegt die zitierte ständige Rsp des VwGH vor.

Schlagworte

Beschwerdegebühr, ersatzlose Behebung, Finanzamt, Klagszustellung,
negativer Kompetenzkonflikt, Parteiengehör, Unzuständigkeit BVwG,
Zeitpunkt, Zurückziehung der Klage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2168489.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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