Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
AVG 1950 §74Spruch
W195 2165263-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend die Streichung von der durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX für dessen Sprengel angelegten Verteidigerliste:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , betreffend die Streichung von der durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 für dessen Sprengel angelegten Verteidigerliste:
A)
I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst, dass der Antrag auf Kostenersatz mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen wird.römisch zwei. den Beschluss gefasst, dass der Antrag auf Kostenersatz mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.) Am XXXX langte beim Präsidium des Oberlandesgerichtes XXXX eine schriftliche Mitteilung des Beschwerdeführers XXXX ein, wonach dieser mit Ablauf des XXXX auf die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte verzichtet habe, jedoch nicht auf die Eintragung in die Liste der Verteidiger für den Sprengel des Oberlandesgerichtes1.) Am römisch 40 langte beim Präsidium des Oberlandesgerichtes römisch 40 eine schriftliche Mitteilung des Beschwerdeführers römisch 40 ein, wonach dieser mit Ablauf des römisch 40 auf die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte verzichtet habe, jedoch nicht auf die Eintragung in die Liste der Verteidiger für den Sprengel des Oberlandesgerichtes
XXXX iSd § 39 Abs. 3 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 in der Fassung vor Novellierung durch das Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004 (im Folgenden: StPO aF) verzichte und um Kenntnisnahme und Veranlassung der weiteren Verfahrensschritte ersuche.römisch 40 iSd Paragraph 39, Absatz 3, Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung vor Novellierung durch das Strafprozessreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, (im Folgenden: StPO aF) verzichte und um Kenntnisnahme und Veranlassung der weiteren Verfahrensschritte ersuche.
Nach entsprechender Anfrage teilte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer XXXX mit, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX in die Liste der Rechtsanwälte bei der Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragen gewesen sei und die Rechtsanwaltschaft ausgeübt habe. Mit Ablauf des XXXX habe der Beschwerdeführer auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Weiters wurde auf das unter der Zahl XXXX beim Handelsgericht XXXX XXXX anhängige Insolvenzverfahren betreffend den Beschwerdeführer verwiesen.Nach entsprechender Anfrage teilte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 in die Liste der Rechtsanwälte bei der Rechtsanwaltskammer römisch 40 eingetragen gewesen sei und die Rechtsanwaltschaft ausgeübt habe. Mit Ablauf des römisch 40 habe der Beschwerdeführer auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Weiters wurde auf das unter der Zahl römisch 40 beim Handelsgericht römisch 40 römisch 40 anhängige Insolvenzverfahren betreffend den Beschwerdeführer verwiesen.
2.) Mit Schreiben vom XXXX , gerichtet an das Oberlandesgericht XXXX , ersuchte der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf den Beschluss des XXXX vom XXXX , wonach das Unternehmen des Beschwerdeführers eingeschränkt auf die Tätigkeit des Strafverteidigers auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt werden könne – um Bekanntgabe der hierfür zu veranlassenden Verfahrensschritte.2.) Mit Schreiben vom römisch 40 , gerichtet an das Oberlandesgericht römisch 40 , ersuchte der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf den Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 , wonach das Unternehmen des Beschwerdeführers eingeschränkt auf die Tätigkeit des Strafverteidigers auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt werden könne – um Bekanntgabe der hierfür zu veranlassenden Verfahrensschritte.
Hierauf wurde dem Beschwerdeführer am XXXX von Seiten des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX (im Folgenden: die belangte Behörde) mitgeteilt, dass dessen Eintragung in der Liste der Verteidiger in Strafsachen aufrecht bleibe.Hierauf wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 von Seiten des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: die belangte Behörde) mitgeteilt, dass dessen Eintragung in der Liste der Verteidiger in Strafsachen aufrecht bleibe.
Am XXXX ersuchte der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines "Ausweises für Verteidiger". In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX eine Legitimationsurkunde übermittelt und hierin durch die belangte Behörde bestätigt, dass er gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom XXXX , Zl. XXXX , in der Liste der "Verteidiger in Strafsachen" des Sprengels Oberlandesgericht XXXX eingetragen sei.Am römisch 40 ersuchte der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines "Ausweises für Verteidiger". In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 eine Legitimationsurkunde übermittelt und hierin durch die belangte Behörde bestätigt, dass er gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in der Liste der "Verteidiger in Strafsachen" des Sprengels Oberlandesgericht römisch 40 eingetragen sei.
3.) Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass mit Rücksicht auf die Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO idF BGBl I Nr. 67/2011 (welche laut Materialien die Aufrechterhaltung bestehender Eintragungen in die Verteidigerliste nur für Personen iS des § 39 Abs. 3, 3. Satz StPO aF vorsehe) dessen aufrecht erhaltene Eintragung in die Verteidigerliste irrtümlich erfolgt sei und er daher mit sofortiger Wirksamkeit aus dieser gelöscht werde.3.) Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass mit Rücksicht auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011, (welche laut Materialien die Aufrechterhaltung bestehender Eintragungen in die Verteidigerliste nur für Personen iS des Paragraph 39, Absatz 3, 3, Satz StPO aF vorsehe) dessen aufrecht erhaltene Eintragung in die Verteidigerliste irrtümlich erfolgt sei und er daher mit sofortiger Wirksamkeit aus dieser gelöscht werde.
In seinem Antwortschreiben vom XXXX schilderte der Beschwerdeführer, dass er – ungeachtet der Materialien zur Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO – nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes seit dem Zeitpunkt, ab dem er in die Liste der Strafverteidiger eingetragen gewesen sei – sohin seit dem Jahr 2000 – sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Eine nachträgliche Streichung von der Liste der Strafverteidiger sei in einem derartigen Fall nur dann vorgesehen, wenn der Eingetragene das 70. Lebensjahr vollendet habe. Sohin halte er das Schreiben vom XXXX für gegenstandslos und gehe davon aus, dass er nach wie vor in der Liste der Strafverteidiger geführt werde. Andernfalls ersuche er um die Zustellung einer bescheidmäßigen Ausfertigung des Schreibens vom XXXX .In seinem Antwortschreiben vom römisch 40 schilderte der Beschwerdeführer, dass er – ungeachtet der Materialien zur Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO – nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes seit dem Zeitpunkt, ab dem er in die Liste der Strafverteidiger eingetragen gewesen sei – sohin seit dem Jahr 2000 – sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Eine nachträgliche Streichung von der Liste der Strafverteidiger sei in einem derartigen Fall nur dann vorgesehen, wenn der Eingetragene das 70. Lebensjahr vollendet habe. Sohin halte er das Schreiben vom römisch 40 für gegenstandslos und gehe davon aus, dass er nach wie vor in der Liste der Strafverteidiger geführt werde. Andernfalls ersuche er um die Zustellung einer bescheidmäßigen Ausfertigung des Schreibens vom römisch 40 .
4.) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
XXXX , GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer von der durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes geführten Liste der Verteidiger gestrichen.römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer von der durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes geführten Liste der Verteidiger gestrichen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, BGBl I Nr. 19/2004, die Bestimmung des § 39 StPO aF aufgehoben und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden sei, als nun nur mehr bestimmte Personengruppen ex lege als Verteidiger in Betracht kämen. Die Befugnis zur Verteidigung in Strafsachen setze daher nunmehr im Unterschied zu der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage iSd § 39 Abs. 1 (gemeint wohl: Abs. 3) StPO aF grundsätzlich nicht mehr die Eintragung in die Verteidigerliste voraus. Ob eine Person berechtigt sei, in einem Strafverfahren als Verteidiger einzuschreiten, sei somit nunmehr ausschließlich vom zuständigen Gericht auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, die Bestimmung des Paragraph 39, StPO aF aufgehoben und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden sei, als nun nur mehr bestimmte Personengruppen ex lege als Verteidiger in Betracht kämen. Die Befugnis zur Verteidigung in Strafsachen setze daher nunmehr im Unterschied zu der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage iSd Paragraph 39, Absatz eins, (gemeint wohl: Absatz 3,) StPO aF grundsätzlich nicht mehr die Eintragung in die Verteidigerliste voraus. Ob eine Person berechtigt sei, in einem Strafverfahren als Verteidiger einzuschreiten, sei somit nunmehr ausschließlich vom zuständigen Gericht auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.
Unter Hinweis auf § 516 Abs. 4 StPO idF BGBl. I Nr. 67/2011 wurde zusätzlich angeführt, dass die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen von Personen iSd § 39 Abs. 3, 3. Satz StPO aF (sogenannte "Nur-Verteidiger") in die Verteidigerliste aufrecht blieben und die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 StPO als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen gelten. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Regierungsvorlage zu dem oben zitierten Strafreformgesetz (231 der Beilagen XXIII.GP) werde die vom Oberlandesgericht XXXX bislang vertretene Rechtsauffassung, wonach die Wortfolge des § 516 Abs. 4 StPO "die dort eingetragenen Personen" sämtliche in die Verteidigerliste eingetragene umfasse, nicht mehr aufrecht erhalten. Es solle nämlich der erste Halbsatz des § 516 Abs. 4 StPO – anders als der Ministerialentwurf, der die "alte" Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern mangels Differenzierung auch für die am 31. Dezember 2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach § 48 Abs. 1 Z 4 StPO ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte – bestimmen, dass "nur" die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen iSd § 39 Abs. 3, 3. Satz StPO aF aufrecht blieben.Unter Hinweis auf Paragraph 516, Absatz 4, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011, wurde zusätzlich angeführt, dass die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen von Personen iSd Paragraph 39, Absatz 3, 3, Satz StPO aF (sogenannte "Nur-Verteidiger") in die Verteidigerliste aufrecht blieben und die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen gelten. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Regierungsvorlage zu dem oben zitierten Strafreformgesetz (231 der Beilagen römisch 23 .Gesetzgebungsperiode werde die vom Oberlandesgericht römisch 40 bislang vertretene Rechtsauffassung, wonach die Wortfolge des Paragraph 516, Absatz 4, StPO "die dort eingetragenen Personen" sämtliche in die Verteidigerliste eingetragene umfasse, nicht mehr aufrecht erhalten. Es solle nämlich der erste Halbsatz des Paragraph 516, Absatz 4, StPO – anders als der Ministerialentwurf, der die "alte" Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern mangels Differenzierung auch für die am 31. Dezember 2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte – bestimmen, dass "nur" die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen iSd Paragraph 39, Absatz 3, 3, Satz StPO aF aufrecht blieben.
Hieraus folge unmittelbar, dass die Rechtsanwaltschaft mit Stichtag 31.12.2007 tatsächlich Ausübende, die – aus welchen Gründen immer – nach diesem Zeitpunkt aus der Rechtsanwaltschaft ausschieden, ungeachtet ihrer seinerzeit gemäß § 39 Abs. 3, 2. Satz StPO aF in die Verteidigerliste erfolgten Eintragungen, nicht mehr vor Gericht vertretungsberechtigt seien und somit der Beschwerdeführer, der am Stichtag des 31.12.2007 die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt hätte, von der Liste zu streichen gewesen sei.Hieraus folge unmittelbar, dass die Rechtsanwaltschaft mit Stichtag 31.12.2007 tatsächlich Ausübende, die – aus welchen Gründen immer – nach diesem Zeitpunkt aus der Rechtsanwaltschaft ausschieden, ungeachtet ihrer seinerzeit gemäß Paragraph 39, Absatz 3, 2, Satz StPO aF in die Verteidigerliste erfolgten Eintragungen, nicht mehr vor Gericht vertretungsberechtigt seien und somit der Beschwerdeführer, der am Stichtag des 31.12.2007 die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt hätte, von der Liste zu streichen gewesen sei.
5.) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX , eingebracht per Post am XXXX und eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und beantragt,5.) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingebracht per Post am römisch 40 und eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und beantragt,
GZ. XXXX ), nach Durchführung einer Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos beheben, den Beschwerdeführer in der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX geführten Liste der im Sprengel des Oberlandesgerichtes XXXX tätigen Verteidiger als eingetragen belassen bzw. diesen nicht aus der Liste streichen, sowie dem Oberlandesgericht XXXX den Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegen;GZ. römisch 40 ), nach Durchführung einer Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos beheben, den Beschwerdeführer in der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 geführten Liste der im Sprengel des Oberlandesgerichtes römisch 40 tätigen Verteidiger als eingetragen belassen bzw. diesen nicht aus der Liste streichen, sowie dem Oberlandesgericht römisch 40 den Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegen;
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass er nach der Bestimmung des § 39 StPO aF kein "Nur-Verteidiger" iSd § 516 Abs. 4 StPO gewesen sei. Allerdings seien Personen, die zum 31.12.2007 als Rechtsanwalt in der Liste der Verteidiger geführt worden seien, nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO nicht erfasst. Erfasst seien nur Personen iSd § 39 Abs. 3, 3. Satz StPO in der vor Inkrafttreten der StPO-Reform 2008 geltenden Fassung gewesen. Für zum Stichtag des 31.12.2007 als Rechtsanwälte in die Verteidigerliste eingetragene Personen enthalte die gesamte Strafprozessordnung überhaupt keine Regelung.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass er nach der Bestimmung des Paragraph 39, StPO aF kein "Nur-Verteidiger" iSd Paragraph 516, Absatz 4, StPO gewesen sei. Allerdings seien Personen, die zum 31.12.2007 als Rechtsanwalt in der Liste der Verteidiger geführt worden seien, nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO nicht erfasst. Erfasst seien nur Personen iSd Paragraph 39, Absatz 3, 3, Satz StPO in der vor Inkrafttreten der StPO-Reform 2008 geltenden Fassung gewesen. Für zum Stichtag des 31.12.2007 als Rechtsanwälte in die Verteidigerliste eingetragene Personen enthalte die gesamte Strafprozessordnung überhaupt keine Regelung.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO sei die von der belangten Behörde bislang vertretene Rechtsauffassung, wonach die Wortfolge "die dort eingetragenen Personen" sämtliche zum 31.12.2007 in die Verteidigerliste gemäß § 39 StPO aF eingetragene Personen umfasse, die einzige denkmöglich richtige Interpretation. Die nunmehrige Rechtsauffassung sei gleichheitswidrig und somit rechtswidrig. Zunächst sehe die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO nicht vor, dass "Verteidiger gemäß § 39 Abs. 2 StPO aF zu streichen seien". Weiters gebe es keinen sachlich gerechtfertigten Grund die zum 31.12.2007 als "Nur-Verteidiger" iSd § 39 Abs. 3 StPO aF in die Verteidigerliste Eingetragenen gegenüber jenen Personen besser zu stellen, die als Rechtsanwälte gemäß § 39 Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 3, 2.Satz) StPO aF in die Verteidigerliste eingetragen seien, zumal Rechtsanwälte grundsätzlich als Verteidiger qualifiziert seien. Andernfalls würde die hier einschlägige Bestimmung des § 48 Abs. 1 Z 4 StPO "zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte [Person]" und nicht "eingetragene Rechtsanwälte" lauten. Jedenfalls könne man nur dann eingetragener Rechtsanwalt sein, wenn man zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft grundsätzlich berechtigt sei. Der Beschwerdeführer sei – wenn auch nicht als Rechtsanwalt "eingetragen" – grundsätzlich unstrittig zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft idS qualifiziert und berechtigt. Jedenfalls erfülle er seit jenem Zeitpunkt, ab dem er in die Liste der Strafverteidiger eingetragen sei – sohin seit dem Jahr 2000 – sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO sei die von der belangten Behörde bislang vertretene Rechtsauffassung, wonach die Wortfolge "die dort eingetragenen Personen" sämtliche zum 31.12.2007 in die Verteidigerliste gemäß Paragraph 39, StPO aF eingetragene Personen umfasse, die einzige denkmöglich richtige Interpretation. Die nunmehrige Rechtsauffassung sei gleichheitswidrig und somit rechtswidrig. Zunächst sehe die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO nicht vor, dass "Verteidiger gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StPO aF zu streichen seien". Weiters gebe es keinen sachlich gerechtfertigten Grund die zum 31.12.2007 als "Nur-Verteidiger" iSd Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF in die Verteidigerliste Eingetragenen gegenüber jenen Personen besser zu stellen, die als Rechtsanwälte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, (gemeint wohl: Absatz 3, 2 Punkt S, a, t, z,) StPO aF in die Verteidigerliste eingetragen seien, zumal Rechtsanwälte grundsätzlich als Verteidiger qualifiziert seien. Andernfalls würde die hier einschlägige Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO "zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte [Person]" und nicht "eingetragene Rechtsanwälte" lauten. Jedenfalls könne man nur dann eingetragener Rechtsanwalt sein, wenn man zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft grundsätzlich berechtigt sei. Der Beschwerdeführer sei – wenn auch nicht als Rechtsanwalt "eingetragen" – grundsätzlich unstrittig zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft idS qualifiziert und berechtigt. Jedenfalls erfülle er seit jenem Zeitpunkt, ab dem er in die Liste der Strafverteidiger eingetragen sei – sohin seit dem Jahr 2000 – sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen.
Die Übergangsregelung des § 516 Abs. 4 StPO könne rechtsrichtig nur so interpretiert werden, dass Rechtsanwälte, die zum 31.12.2017 (gemeint wohl: 31.12.2007) in die Liste der Verteidiger eingetragen gewesen seien, bei einem Verzicht auf die Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht automatisch aus der Verteidigerliste zu streichen seien, wenn sonst kein Grund für die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gegeben sei. Wenn nämlich "Nur-Verteidiger" iSd § 39 Abs. 3 StPO aF zum 31.12.2007 bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren iSd § 48 Abs. 1 Z 4 StPO berechtigt seien, dann müsse das umso mehr auch für solche Personen gelten, die zum 31.12.2007 als Rechtsanwälte gemäß § 39 Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 3, 2. Satz) StPO aF in die Liste der Verteidiger eingetragen gewesen seien, da Rechtsanwälte allein durch die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung zur Vertretung im Strafverfahren iSd § 48 Abs. 1 Z 4 StPO berechtigt seien.Die Übergangsregelung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO könne rechtsrichtig nur so interpretiert werden, dass Rechtsanwälte, die zum 31.12.2017 (gemeint wohl: 31.12.2007) in die Liste der Verteidiger eingetragen gewesen seien, bei einem Verzicht auf die Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht automatisch aus der Verteidigerliste zu streichen seien, wenn sonst kein Grund für die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gegeben sei. Wenn nämlich "Nur-Verteidiger" iSd Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF zum 31.12.2007 bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO berechtigt seien, dann müsse das umso mehr auch für solche Personen gelten, die zum 31.12.2007 als Rechtsanwälte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, (gemeint wohl: Absatz 3, 2, Satz) StPO aF in die Liste der Verteidiger eingetragen gewesen seien, da Rechtsanwälte allein durch die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung zur Vertretung im Strafverfahren iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO berechtigt seien.
Eine nachträgliche Streichung von der Liste der Strafverteidiger ohne Vorliegen eines sonstigen Grundes (der ohnehin nicht bestehe und im angefochtenen Bescheid auch nicht behauptet werde) sei grundsätzlich nur dann vorgesehen, wenn der Eingetragene das 70. Lebensjahr vollendet habe. Eine andere gesetzliche Grundlage für eine derartige Streichung sei nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer habe lediglich das 48. Lebensjahr erreicht, aus welchem Grund der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach rechtswidrig sei.
6.) Mit Note vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangt, wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt der belangten Behörde vorgelegt.6.) Mit Note vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eingelangt, wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Personalakt des Beschwerdeführers, GZ. XXXX .Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Personalakt des Beschwerdeführers, GZ. römisch 40 .
Die vorgelegten Schriftstücke lassen keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen.
Auf Grund der vorgelegten Schriftstücke wird insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragen war und die Rechtsanwaltschaft ausgeübt hat. Weiters ist der Beschwerdeführer seit XXXX – noch über den XXXX hinaus – in die durch die belangte Behörde geführte Verteidigerliste eingetragen.Auf Grund der vorgelegten Schriftstücke wird insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer römisch 40 eingetragen war und die Rechtsanwaltschaft ausgeübt hat. Weiters ist der Beschwerdeführer seit römisch 40 – noch über den römisch 40 hinaus – in die durch die belangte Behörde geführte Verteidigerliste eingetragen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1939, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1939,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im Gegenstand maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Mit 01.01.2008 trat das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, in Kraft, mit dem unter anderem die Befugnis zur Strafverteidigung neu geregelt wurde.Mit 01.01.2008 trat das Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, in Kraft, mit dem unter anderem die Befugnis zur Strafverteidigung neu geregelt wurde.
Die bis dahin maßgebliche Bestimmung des § 39 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. Nr. 526/1993 (im Folgenden: StPO aF), lautete:Die bis dahin maßgebliche Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993, (im Folgenden: StPO aF), lautete:
"(3) Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen vierzehn Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren."
Mit In-Kraft-Treten der Reform der Strafprozessordnung kamen nunmehr nur bestimmte Personengruppen kraft Gesetzes als Verteidiger in Betracht.
Der Begriff des "Verteidiger" ist gemäß § 48 Abs. 1 Z 5 StPO (Anm.:Der Begriff des "Verteidiger" ist gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (Anm.:
vor dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 71/2014, § 48 Abs. 1 Z 4 StPO) legaldefiniert und diese Bestimmung lautet:vor dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) legaldefiniert und diese Bestimmung lautet:
"§ 48. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
5. 'Verteidiger' eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde."
Die Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO, welche mit dem Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 93/2007 eingefügt wurde und ebenfalls mit 01.01.2008 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO, welche mit dem Strafprozessreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007, eingefügt wurde und ebenfalls mit 01.01.2008 in Kraft getreten ist, lautet:
"(4) Am 31. 12. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. § 39 Abs. 3 in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden.""(4) Am 31. 12. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. Paragraph 39, Absatz 3, in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden."
Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen (RV 231, GP XXIII):Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen Regierungsvorlage 231, Gesetzgebungsperiode römisch 23 ):
"Zu Z 234 (§ 516 Abs. 4 StPO):"Zu Ziffer 234, (Paragraph 516, Absatz 4, StPO):
Anders als der Ministerialentwurf, der die derzeitige Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern – mangels Differenzierung – auch für die am 31. Dezember 2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach § 48 Abs. 1 Z 4 ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte, soll nun der erste Halbsatz des § 516 Abs. 4 bestimmen, dass "nur" die am 31.12. 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO dritter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung aufrecht bleiben."Anders als der Ministerialentwurf, der die derzeitige Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern – mangels Differenzierung – auch für die am 31. Dezember 2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte, soll nun der erste Halbsatz des Paragraph 516, Absatz 4, bestimmen, dass "nur" die am 31.12. 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, StPO dritter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung aufrecht bleiben."
Die Anlegung und Führung der Verteidigerliste gemäß § 39 Abs. 3 StPO aF ist eine in die Kompetenz des Präsidenten des Oberlandesgerichtes fallende Justizverwaltungssache (VwGH 21.03.2001, 2000/10/0155 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Streichung von der Liste der Verteidiger zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/01/0225; 08.05.2008, 2007/06/0333 mwN).Die Anlegung und Führung der Verteidigerliste gemäß Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF ist eine in die Kompetenz des Präsidenten des Oberlandesgerichtes fallende Justizverwaltungssache (VwGH 21.03.2001, 2000/10/0155 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Streichung von der Liste der Verteidiger zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen vergleiche VwGH 19.03.2013, 2011/01/0225; 08.05.2008, 2007/06/0333 mwN).
Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO und den dazu ergangenen Erläuterungen ergibt sich, dass die Verteidigerliste ausschließlich hinsichtlich der dort eingetragenen "Nur-Verteidiger" im Sinne des § 39 Abs. 3, 3. Satz StPO aF aufrecht bleibt. Wie den EB nämlich zu entnehmen ist, sollte die Verteidigerliste für die die am 31.12.2007 dort eingetragenen Rechtsanwälte – anders als im Ministerialentwurf – gerade nicht perpetuiert werden.Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO und den dazu ergangenen Erläuterungen ergibt sich, dass die Verteidigerliste ausschließlich hinsichtlich der dort eingetragenen "Nur-Verteidiger" im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, 3, Satz StPO aF aufrecht bleibt. Wie den EB nämlich zu entnehmen ist, sollte die Verteidigerliste für die die am 31.12.2007 dort eingetragenen Rechtsanwälte – anders als im Ministerialentwurf – gerade nicht perpetuiert werden.
Auch bietet die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO keine Grundlage, nach dem 31.12.2007 eine Person in diese Liste der sogenannten "Nur-Verteidiger" neu einzutragen (VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062).Auch bietet die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO keine Grundlage, nach dem 31.12.2007 eine Person in diese Liste der sogenannten "Nur-Verteidiger" neu einzutragen (VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062).
Somit ist zu prüfen, ob ein Verbleib des Beschwerdeführers als "Nur-Verteidiger" in der Verteidigerliste gemäß § 39 Abs. 3, 3. Satz StPO aF in Frage kommt.Somit ist zu prüfen, ob ein Verbleib des Beschwerdeführers als "Nur-Verteidiger" in der Verteidigerliste gemäß Paragraph 39, Absatz 3, 3, Satz StPO aF in Frage kommt.
Es ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers unbestritten, dass dieser im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX – bzw. bis zum Wirksamwerden seines Verzichtes – iSd § 1 und § 34 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt und in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX iSd § 5 RAO eingetragen war. Während des genannten Zeitraumes übte der Beschwerdeführer die Rechtsanwaltschaft wirklich aus. Somit war dieser zum Überleitungszeitpunkt am 31.12.2007 gemäß § 39 Abs. 2, 2. Satz StPO aF als ein "die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt" in die Verteidigerliste eingetragen.Es ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers unbestritten, dass dieser im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 – bzw. bis zum Wirksamwerden seines Verzichtes – iSd Paragraph eins und Paragraph 34, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt und in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer römisch 40 iSd Paragraph 5, RAO eingetragen war. Während des genannten Zeitraumes übte der Beschwerdeführer die Rechtsanwaltschaft wirklich aus. Somit war dieser zum Überleitungszeitpunkt am 31.12.2007 gemäß Paragraph 39, Absatz 2, 2, Satz StPO aF als ein "die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt" in die Verteidigerliste eingetragen.
Mangels entsprechender Nachfolgebestimmung – betreffend Personen im Sinne des § 39 Abs. 3, 2. Satz StPO aF – war ein aus der Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgeleiteter Verbleib in der Verteidigerliste nach der alten Rechtslage weggefallen. Seine Befugnis als Verteidiger in Strafsachen weiterhin aufzutreten leitete sich gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 StPO nunmehr aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit ab. Der tatsächliche Verbleib des Beschwerdeführers in der Verteidigerliste entbehrte sohin jeglicher Rechtsgrundlage, weshalb mit einer Streichung vorzugehen war.Mangels entsprechender Nachfolgebestimmung – betreffend Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, 2, Satz StPO aF – war ein aus der Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgeleiteter Verbleib in der Verteidigerliste nach der alten Rechtslage weggefallen. Seine Befugnis als Verteidiger in Strafsachen weiterhin aufzutreten leitete sich gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nunmehr aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit ab. Der tatsächliche Verbleib des Beschwerdeführers in der Verteidigerliste entbehrte sohin jeglicher Rechtsgrundlage, weshalb mit einer Streichung vorzugehen war.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde (lediglich) Fragen betreffend die Auslegung der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO bzw. der Perpetuierung der Verteidigerliste nach § 39 Abs. 3 StPO aF auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hingegen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde (lediglich) Fragen betreffend die Auslegung der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO bzw. der Perpetuierung der Verteidigerliste nach Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hingegen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.
Soweit der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte ist darauf hinzuweisen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung hat und sohin der durch den Beschwerdeführer am XXXX per Post eingebrachten Beschwerde gegen den am XXXX zugestellten Bescheid der belangten Behörde ohnedies aufschiebende Wirkung zukommt.Soweit der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte ist darauf hinzuweisen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 13, VwGVG aufschiebende Wirkung hat und sohin der durch den Beschwerdeführer am römisch 40 per Post eingebrachten Beschwerde gegen den am römisch 40 zugestellten Bescheid der belangten Behörde ohnedies aufschiebende Wirkung zukommt.
Es gibt keine Rechtsgrundlage zur Kostenerstattung, auch nicht im Falle des Obsiegens. Unabhängig davon, dass die Beschwerde abgewiesen wurde, war diesem Antrag somit nicht stattzugeben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gibt, in welchem Umfang die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO die Verteidigerliste nach § 39 Abs. 3 StPO aF perpetuiert.Im gegenständlichen Fall ist die Revision zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gibt, in welchem Umfang die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO die Verteidigerliste nach Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF perpetuiert.
Schlagworte
Kostenersatz - Antrag, Nur-Verteidiger, Rechtsanwälte, Rechtslage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2165263.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017