TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/6 W166 2158540-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2017
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Entscheidungsdatum

06.09.2017

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W166 2158540-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:

A)

1. Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist des Mängelbehebungsauftrages wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Frau XXXX brachte am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein und legte diverse medizinische Beweismittel bei.Frau römisch 40 brachte am römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein und legte diverse medizinische Beweismittel bei.

Antragsbegründend verwies die Antragstellerin auf die von ihr erstattete Strafanzeige, in welcher sie im Wesentlichen anführte, dass sie am XXXX um etwa 18 Uhr bei ihrem Auto von zwei Männern angesprochen worden sei. Die Männer hätten ihr ein Getränk angeboten, das die Antragstellerin zwar nicht trinken hätte wollen, da sie sich aber von den Männern bedroht gefühlt hätte, hätte sie einen kleinen Schluck davon genommen und sei dann mit dem Auto in Richtung ihres Wohnortes gefahren. Cirka zwei Kilometer vor ihrem Haus, hätte sie plötzlich das Bewusstsein verloren und könne sich nur noch daran erinnern, dass sie mit ihrem Auto eine Böschung hinunter gefahren sei, dabei den Zaun eines Bauernhofes durchbrochen hätte und letztendlich im Morast stecken geblieben sei. Die Beschwerdeführerin hätte plötzlich panische Angst und Halluzinationen bekommen. Obwohl sie gewusst hätte, dass sich ihr Hund zu Hause befand, hätte sie sich eingebildet, sie hätte ihren Hund überfahren.Antragsbegründend verwies die Antragstellerin auf die von ihr erstattete Strafanzeige, in welcher sie im Wesentlichen anführte, dass sie am römisch 40 um etwa 18 Uhr bei ihrem Auto von zwei Männern angesprochen worden sei. Die Männer hätten ihr ein Getränk angeboten, das die Antragstellerin zwar nicht trinken hätte wollen, da sie sich aber von den Männern bedroht gefühlt hätte, hätte sie einen kleinen Schluck davon genommen und sei dann mit dem Auto in Richtung ihres Wohnortes gefahren. Cirka zwei Kilometer vor ihrem Haus, hätte sie plötzlich das Bewusstsein verloren und könne sich nur noch daran erinnern, dass sie mit ihrem Auto eine Böschung hinunter gefahren sei, dabei den Zaun eines Bauernhofes durchbrochen hätte und letztendlich im Morast stecken geblieben sei. Die Beschwerdeführerin hätte plötzlich panische Angst und Halluzinationen bekommen. Obwohl sie gewusst hätte, dass sich ihr Hund zu Hause befand, hätte sie sich eingebildet, sie hätte ihren Hund überfahren.

Dem Polizeibericht vom XXXX ist zu entnehmen, dass am XXXX die Sektorstreife XXXX von der BLS XXXX verständigt wurde, dass die Rettung zu einem Verkehrsunfall mit einer stark verwirrten Fahrzeuglenkerin beordert worden sei. Die Sektorstreife habe nach deren Eintreffen am Unfallort das beschädigte Fahrzeug, ein Mercedes CLS, mit deutschem Kennzeichen, in der Obstbauanlage XXXX wahrnehmen können. Die Antragstellerin habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits zur Erstversorgung im Rettungswagen befunden, wobei für die Beamten keine Verletzungsfolgen ersichtlich gewesen seien.Dem Polizeibericht vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass am römisch 40 die Sektorstreife römisch 40 von der BLS römisch 40 verständigt wurde, dass die Rettung zu einem Verkehrsunfall mit einer stark verwirrten Fahrzeuglenkerin beordert worden sei. Die Sektorstreife habe nach deren Eintreffen am Unfallort das beschädigte Fahrzeug, ein Mercedes CLS, mit deutschem Kennzeichen, in der Obstbauanlage römisch 40 wahrnehmen können. Die Antragstellerin habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits zur Erstversorgung im Rettungswagen befunden, wobei für die Beamten keine Verletzungsfolgen ersichtlich gewesen seien.

Die über den Antrag entscheidende Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (in weiterer Folge: belangte Behörde) führte Ermittlungen bezüglich des Tatherganges durch, sie nahm insbesondere Einsicht in das bei der Staatsanwaltschaft XXXX geführte Strafverfahren gegen die unbekannten Täter, welches schließlich abgebrochen worden sei.Die über den Antrag entscheidende Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (in weiterer Folge: belangte Behörde) führte Ermittlungen bezüglich des Tatherganges durch, sie nahm insbesondere Einsicht in das bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführte Strafverfahren gegen die unbekannten Täter, welches schließlich abgebrochen worden sei.

Mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag vom 31.10.2016 auf Hilfeleistungen nach dem VOG gemäß § 1 Abs. 1 VOG ab.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag vom 31.10.2016 auf Hilfeleistungen nach dem VOG gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG ab.

Maßgebend für die belangte Behörde war laut dem bekämpften Bescheid, dass sich aus dem Anlassbericht der Polizeiinspektion (PI) XXXX vom XXXX ergebe, dass sich in der Nacht zwischen XXXX und XXXX in Gschwendt ein Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht ereignet hätte, wobei die Antragstellerin als Lenkerin des Wagens schwer beeinträchtigt und nicht fahrtauglich gewesen sei. Im Krankenhaus XXXX hätte sie den Unfallhergang mehrmals unterschiedlich geschildert und ein schlüssiger Sachverhalt sei aus ihren Angaben nicht eruierbar gewesen. Aus einem Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin vom XXXX würde hervorgehen, dass in einer chemischen Untersuchung unter anderem der Wirkstoff Lorazepam nachgewiesen worden sei. Dieser könne die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr schon bei bestimmungsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigen und sei im Medikament "Tavor" enthalten. Laut dem Bericht der PI XXXX vom XXXX hätte die Antragstellerin bei der ärztlichen Untersuchung gegenüber XXXX angegeben, dass sie zahlreiche Medikamente eingenommen hätte. Zudem seien neben der Fahrertür die leere Medikamentenschachtel "Tavor" vorgefunden worden. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, da nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die am XXXX erlittene Mischintoxikation durch Fremdverschulden im Zuge einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung verursacht worden sei. Die Antragstellerin sei mit Parteiengehör vom XXXX über die weitere beabsichtigte Vorgehensweise informiert worden und sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Zu der von ihrem Ehemann eingebrachten Stellungnahme vom XXXX werde mitgeteilt, dass die in dieser ins Treffen geführte "Urinprobe" des LKH XXXX bereits aktenkundig und daher ohnedies bereits berücksichtig worden sei. Die beantragte Leistung sei wie im Spruch ersichtlich abzuweisen gewesen.Maßgebend für die belangte Behörde war laut dem bekämpften Bescheid, dass sich aus dem Anlassbericht der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 vom römisch 40 ergebe, dass sich in der Nacht zwischen römisch 40 und römisch 40 in Gschwendt ein Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht ereignet hätte, wobei die Antragstellerin als Lenkerin des Wagens schwer beeinträchtigt und nicht fahrtauglich gewesen sei. Im Krankenhaus römisch 40 hätte sie den Unfallhergang mehrmals unterschiedlich geschildert und ein schlüssiger Sachverhalt sei aus ihren Angaben nicht eruierbar gewesen. Aus einem Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin vom römisch 40 würde hervorgehen, dass in einer chemischen Untersuchung unter anderem der Wirkstoff Lorazepam nachgewiesen worden sei. Dieser könne die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr schon bei bestimmungsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigen und sei im Medikament "Tavor" enthalten. Laut dem Bericht der PI römisch 40 vom römisch 40 hätte die Antragstellerin bei der ärztlichen Untersuchung gegenüber römisch 40 angegeben, dass sie zahlreiche Medikamente eingenommen hätte. Zudem seien neben der Fahrertür die leere Medikamentenschachtel "Tavor" vorgefunden worden. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, da nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die am römisch 40 erlittene Mischintoxikation durch Fremdverschulden im Zuge einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung verursacht worden sei. Die Antragstellerin sei mit Parteiengehör vom römisch 40 über die weitere beabsichtigte Vorgehensweise informiert worden und sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Zu der von ihrem Ehemann eingebrachten Stellungnahme vom römisch 40 werde mitgeteilt, dass die in dieser ins Treffen geführte "Urinprobe" des LKH römisch 40 bereits aktenkundig und daher ohnedies bereits berücksichtig worden sei. Die beantragte Leistung sei wie im Spruch ersichtlich abzuweisen gewesen.

Am XXXX langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX ein, verfasst und unterzeichnet vom Ehemann der Antragstellerin, XXXX. Er monierte darin, im Namen seiner Frau, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die abweisende Entscheidung des Ministeriums tragen würden. Die Tatsache, dass die beiden Täter bisher nicht ausgeforscht hätten werden können, dürfe nicht zulasten des Opfers gewertet werden. Seine Frau sei Opfer eines schweren Vergehens, wenn nicht sogar Verbrechens geworden. Sie habe die genannten Substanzen nicht eingenommen, weshalb es einer Erklärung fehle, wie diese in ihren Urin gekommen seien, wenn nicht durch das an ihr begangene und von ihr glaubhaft geschilderte Verbrechen. Aufgrund ihrer Angsterkrankung habe sich seine Frau in jener Nacht in einer existentiellen Notlage befunden, die sie veranlasst habe, während der Nachtstunden auf dem dunklen Grundstück Beruhigungs- und Angstlösungsmittel einzunehmen. Dies erkläre auch die bei ihr gefundene stark erhöhte Dosis an Medikamenten, zusätzlich zu denjenigen, die sie – nach ärztlicher Anordnung – ohnehin einnehmen habe müssen. Der aufgenötigte Rauschgift-Cocktail und nicht die Medikamente, die sie mit sich geführt habe, seien für ihren Blackout und für das Abkommen von der Bundesstraße ursächlich gewesen.Am römisch 40 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 ein, verfasst und unterzeichnet vom Ehemann der Antragstellerin, römisch 40 . Er monierte darin, im Namen seiner Frau, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die abweisende Entscheidung des Ministeriums tragen würden. Die Tatsache, dass die beiden Täter bisher nicht ausgeforscht hätten werden können, dürfe nicht zulasten des Opfers gewertet werden. Seine Frau sei Opfer eines schweren Vergehens, wenn nicht sogar Verbrechens geworden. Sie habe die genannten Substanzen nicht eingenommen, weshalb es einer Erklärung fehle, wie diese in ihren Urin gekommen seien, wenn nicht durch das an ihr begangene und von ihr glaubhaft geschilderte Verbrechen. Aufgrund ihrer Angsterkrankung habe sich seine Frau in jener Nacht in einer existentiellen Notlage befunden, die sie veranlasst habe, während der Nachtstunden auf dem dunklen Grundstück Beruhigungs- und Angstlösungsmittel einzunehmen. Dies erkläre auch die bei ihr gefundene stark erhöhte Dosis an Medikamenten, zusätzlich zu denjenigen, die sie – nach ärztlicher Anordnung – ohnehin einnehmen habe müssen. Der aufgenötigte Rauschgift-Cocktail und nicht die Medikamente, die sie mit sich geführt habe, seien für ihren Blackout und für das Abkommen von der Bundesstraße ursächlich gewesen.

Der Beschwerde war keine Vollmacht angeschlossen. Als seine Adresse gab der Ehemann der Antragstellerin in der von ihm verfassten Beschwerde folgende an: "dzt. XXXX".

Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom XXXX, adressiert an XXXX, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag, betreffend die am XXXX bei der Behörde einlangende Beschwerde, mit folgendem Wortlaut übermittelt:Mit Schreiben vom römisch 40 , adressiert an römisch 40 , wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag, betreffend die am römisch 40 bei der Behörde einlangende Beschwerde, mit folgendem Wortlaut übermittelt:

"Sehr geehrter Herr XXXX!

Sie haben am XXXX eine Beschwerde beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, betreffend das Verfahren Ihrer Ehegattin Frau XXXX nach dem Verbrechensopfergesetz, eingebracht. Ihre Beschwerde weist insofern einen Mangel auf, als dass Sie selbst als Person nicht beschwerdelegitimiert sind und auch keine von Ihrer Frau an Sie ausgefertigte Vollmacht der Beschwerde beilegten. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist einerseits, die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem oder mehreren eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist.Sie haben am römisch 40 eine Beschwerde beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, betreffend das Verfahren Ihrer Ehegattin Frau römisch 40 nach dem Verbrechensopfergesetz, eingebracht. Ihre Beschwerde weist insofern einen Mangel auf, als dass Sie selbst als Person nicht beschwerdelegitimiert sind und auch keine von Ihrer Frau an Sie ausgefertigte Vollmacht der Beschwerde beilegten. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist einerseits, die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem oder mehreren eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist.

Sie werden daher ersucht dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine entsprechende Vollmacht, unterfertigt von Ihrer Frau, vorzulegen.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 132 B-VG zurückgewiesen werden."Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 132, B-VG zurückgewiesen werden."

In der Beilage dieses Schreibens wurde die Beschwerde vom XXXX mit übermittelt. Das Schriftstück wurde am XXXX postalisch hinterlegt und am XXXX nachweislich von der Frau des Adressaten, XXXX, entgegen genommen.In der Beilage dieses Schreibens wurde die Beschwerde vom römisch 40 mit übermittelt. Das Schriftstück wurde am römisch 40 postalisch hinterlegt und am römisch 40 nachweislich von der Frau des Adressaten, römisch 40 , entgegen genommen.

Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen ein. Einerseits befand sich die vom Gericht geforderte Vollmacht der Beschwerdeführerin, mit welchem sie ihren Ehemann am XXXX zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bezüglich des hg. geführten Verfahrens zum Bescheid mit der Geschäftszahl XXXX ermächtigte, darunter. Andererseits legte Dr. XXXX eine Kopie der am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde, sowie eine Urkunde eines Notares aus Leipzig, der die gegenseitige Bevollmächtigung der Ehegatten XXXX ua. für Vertretungen in Angelegenheiten bei Banken, Versicherungen und Behörden am XXXX beurkundete, vor. Weiters angehängt war dem ein Schreiben vom XXXX, worin er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, begründet wie folgt, stellte. Eine fristgerechte Nachreichung einer Vollmacht sei ihm nicht möglich gewesen, da am XXXX der Vater seiner Frau – sohin sein Schwiegervater – nach schwerer Krankheit verstorben sei. Sie hätten ihn jahrelang mit Pflegestufe 5 im Haus betreut. Zum Nachweis lege er die Parte des verstorbenen Familienmitglieds bei. In den Wochen vor und nach diesem Ereignis seien er und seine Frau in einer Weise beansprucht worden, dass die übliche Geschäftsbesorgung nicht mehr möglich gewesen sei und daher alles aufgeschoben habe werden müssen. Dies habe auch für die Abholung des gerichtlichen, bei der Post hinterlegten Schreibens und dessen Beantwortung gegolten. Erst jetzt seien sie dazu gekommen, sich wieder mit den liegen gebliebenen Geschäften zu befassen.Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen ein. Einerseits befand sich die vom Gericht geforderte Vollmacht der Beschwerdeführerin, mit welchem sie ihren Ehemann am römisch 40 zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bezüglich des hg. geführten Verfahrens zum Bescheid mit der Geschäftszahl römisch 40 ermächtigte, darunter. Andererseits legte Dr. römisch 40 eine Kopie der am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde, sowie eine Urkunde eines Notares aus Leipzig, der die gegenseitige Bevollmächtigung der Ehegatten römisch 40 ua. für Vertretungen in Angelegenheiten bei Banken, Versicherungen und Behörden am römisch 40 beurkundete, vor. Weiters angehängt war dem ein Schreiben vom römisch 40 , worin er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, begründet wie folgt, stellte. Eine fristgerechte Nachreichung einer Vollmacht sei ihm nicht möglich gewesen, da am römisch 40 der Vater seiner Frau – sohin sein Schwiegervater – nach schwerer Krankheit verstorben sei. Sie hätten ihn jahrelang mit Pflegestufe 5 im Haus betreut. Zum Nachweis lege er die Parte des verstorbenen Familienmitglieds bei. In den Wochen vor und nach diesem Ereignis seien er und seine Frau in einer Weise beansprucht worden, dass die übliche Geschäftsbesorgung nicht mehr möglich gewesen sei und daher alles aufgeschoben habe werden müssen. Dies habe auch für die Abholung des gerichtlichen, bei der Post hinterlegten Schreibens und dessen Beantwortung gegolten. Erst jetzt seien sie dazu gekommen, sich wieder mit den liegen gebliebenen Geschäften zu befassen.

1. Feststellungen:

Frau XXXX stellte am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien.Frau römisch 40 stellte am römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien.

Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, den Antrag vom XXXX ab und wurde diese Entscheidung der Antragstellerin am XXXX zugestellt.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, den Antrag vom römisch 40 ab und wurde diese Entscheidung der Antragstellerin am römisch 40 zugestellt.

Am XXXX langte bei der den Bescheid erlassenden Behörde eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom XXXX, welche vom Ehemann der Antragstellerin verfasst und unterzeichnet wurde, ein. Seine Adresse führte er darin an wie folgt:Am römisch 40 langte bei der den Bescheid erlassenden Behörde eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom römisch 40 , welche vom Ehemann der Antragstellerin verfasst und unterzeichnet wurde, ein. Seine Adresse führte er darin an wie folgt:

XXXX Zu Beginn seines Schreibens merkte Herr XXXX an, dass er "gegen den o.g. Bescheid des Sozialministeriumservice [ ] namens seiner Frau XXXX hiermit lt. der Rechtsmittelbelehrung im o.g. Bescheid Beschwerde" erhebe.römisch 40 Zu Beginn seines Schreibens merkte Herr römisch 40 an, dass er "gegen den o.g. Bescheid des Sozialministeriumservice [ ] namens seiner Frau römisch 40 hiermit lt. der Rechtsmittelbelehrung im o.g. Bescheid Beschwerde" erhebe.

Der Beschwerde war keine Vollmacht, aus der hervorginge, die Antragstellerin habe ihren Ehemann zur Beschwerdeerhebung in ihrem Namen ermächtigt, beigelegt.

Mit Schreiben vom XXXX erging an den Einschreiter seitens des für die Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag, adressiert an die oben angeführte Adresse, mit dem er zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, ausgestellt durch seine Frau, aufgefordert wurde. Dieses Schriftstück wurde mangels möglicher Zustellung an seiner Abgabestelle am XXXX bei der Post Geschäftsstelle XXXX zur Abholung hinterlegt und schließlich am XXXX von Frau XXXX (der Antragstellerin) nachweislich übernommen.Mit Schreiben vom römisch 40 erging an den Einschreiter seitens des für die Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag, adressiert an die oben angeführte Adresse, mit dem er zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, ausgestellt durch seine Frau, aufgefordert wurde. Dieses Schriftstück wurde mangels möglicher Zustellung an seiner Abgabestelle am römisch 40 bei der Post Geschäftsstelle römisch 40 zur Abholung hinterlegt und schließlich am römisch 40 von Frau römisch 40 (der Antragstellerin) nachweislich übernommen.

Der Mangel wurde nicht fristgerecht behoben. Die zweiwöchige Frist war mit XXXX verstrichen.Der Mangel wurde nicht fristgerecht behoben. Die zweiwöchige Frist war mit römisch 40 verstrichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung am XXXX, zum Bescheid vom XXXX, zur am XXXX bei der belangten Behörde einlangenden Beschwerde und zum daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrag ergeben sich allesamt aus dem Akteninhalt des behördlichen Aktes.Die Feststellungen zur Antragstellung am römisch 40 , zum Bescheid vom römisch 40 , zur am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangenden Beschwerde und zum daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrag ergeben sich allesamt aus dem Akteninhalt des behördlichen Aktes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2016, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (Verbrechensopfergesetzes – VOG), BGBl. Nr. 288/1972 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (Verbrechensopfergesetzes – VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Art. 132 Abs. 1 B-VG regelt die prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation). Die Beschwerdelegitimation ist eine Prozessvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Gericht in der Hauptsache (d.h. über den geltend gemachten Anspruch) verhandeln und erkennen kann. Daneben müssen noch weitere Umstände vorliegen, wie insbesondere die Einhaltung der Beschwerdefrist und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 2014, Rz 700; mwN.).Artikel 132, Absatz eins, B-VG regelt die prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation). Die Beschwerdelegitimation ist eine Prozessvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Gericht in der Hauptsache (d.h. über den geltend gemachten Anspruch) verhandeln und erkennen kann. Daneben müssen noch weitere Umstände vorliegen, wie insbesondere die Einhaltung der Beschwerdefrist und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 2014, Rz 700; mwN.).

Gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Insofern sind jene Personen rechtsmittellegitimiert, über deren Rechte im Bescheid abgesprochen wurde und dieser Bescheid gegenüber dieser Person auch erlassen wurde (vgl. VwGH 26.06.2013, Zl. 2011/05/0199).Insofern sind jene Personen rechtsmittellegitimiert, über deren Rechte im Bescheid abgesprochen wurde und dieser Bescheid gegenüber dieser Person auch erlassen wurde vergleiche VwGH 26.06.2013, Zl. 2011/05/0199).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde über den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG von Frau XXXX abgesprochen, folglich in ihre Rechtssphäre eingegriffen. Eine Rechtsmittellegitimation ihres Ehemannes, XXXX ist nicht gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde über den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG von Frau römisch 40 abgesprochen, folglich in ihre Rechtssphäre eingegriffen. Eine Rechtsmittellegitimation ihres Ehemannes, römisch 40 ist nicht gegeben.

Aus der Formulierung in der Beschwerde " gegen den o.g. Bescheid des Sozialministeriums erhebe ich namens meiner XXXX hiermit lt. der Rechtsmittelbelehrung im o.g. Bescheid Beschwerde und " geht hervor, dass Herr XXXX die Beschwerde vom XXXX im Namen seiner Frau erhob.Aus der Formulierung in der Beschwerde " gegen den o.g. Bescheid des Sozialministeriums erhebe ich namens meiner römisch 40 hiermit lt. der Rechtsmittelbelehrung im o.g. Bescheid Beschwerde und " geht hervor, dass Herr römisch 40 die Beschwerde vom römisch 40 im Namen seiner Frau erhob.

Um rechtswirksam im Namen einer anderen Person handeln zu können bedarf es einer gültigen Vollmacht ausgestellt von der zu vertretenen Person, mit der der Vertreter zur entsprechenden Handlung im Namen dieser Person ermächtigt wird (vgl. Ris-Justiz RS0105992, zuletzt OGH 8 Ob 22/11k).Um rechtswirksam im Namen einer anderen Person handeln zu können bedarf es einer gültigen Vollmacht ausgestellt von der zu vertretenen Person, mit der der Vertreter zur entsprechenden Handlung im Namen dieser Person ermächtigt wird vergleiche Ris-Justiz RS0105992, zuletzt OGH 8 Ob 22/11k).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde keine entsprechende Vollmacht, die den einschreitenden Ehemann zur Beschwerdeerhebung im Namen seiner Frau ermächtigt, vorgelegt.

Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Im gegenständlichen Fall wurde der einschreitende Ehemann der Antragstellerin mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX – am XXXX nachweislich durch seine Ehefrau übernommen – über den seiner Beschwerde anhaftenden Mangel informiert und die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Einschreiter nachweislich hingewiesen.Im gegenständlichen Fall wurde der einschreitende Ehemann der Antragstellerin mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 – am römisch 40 nachweislich durch seine Ehefrau übernommen – über den seiner Beschwerde anhaftenden Mangel informiert und die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Einschreiter nachweislich hingewiesen.

Der XXXX war der letzte Tag der zweiwöchigen Frist.Der römisch 40 war der letzte Tag der zweiwöchigen Frist.

Am XXXX, mehr als zwei Wochen nach Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Behebung des Mangels, langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vom XXXX des XXXX ein, in welchem er die vom Gericht geforderte Vollmacht seiner Frau vorlegte, die diesbezügliche Verspätung begründete und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte.Am römisch 40 , mehr als zwei Wochen nach Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Behebung des Mangels, langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vom römisch 40 des römisch 40 ein, in welchem er die vom Gericht geforderte Vollmacht seiner Frau vorlegte, die diesbezügliche Verspätung begründete und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte.

Weil der Mangel verspätet behoben wurde, war die Beschwerde wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.

2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Die insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz neu geschaffene Rechtslage übertragen (vgl. VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037), zumal sich der Wortlaut der §§ 71 und 72 AVG im Wesentlichen in § 33 VwGVG wiederfindet.Die insbesondere zu den Paragraphen 71 und 72 AVG ergangene Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz neu geschaffene Rechtslage übertragen vergleiche VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037), zumal sich der Wortlaut der Paragraphen 71 und 72 AVG im Wesentlichen in Paragraph 33, VwGVG wiederfindet.

Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013 ist festzuhalten, dass Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Behörde, ab der Vorlage an das Verwaltungsgericht jedoch vom Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingebracht. Zuständig ist daher das Bundesverwaltungsgericht.Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013 ist festzuhalten, dass Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Behörde, ab der Vorlage an das Verwaltungsgericht jedoch vom Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eingebracht. Zuständig ist daher das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064).Die Beurteilung, ob ein im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 27.05.2014, 2013/11/0243; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche VwGH 27.05.2014, 2013/11/0243; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Gegenständlich moniert der Ehemann der Beschwerdeführerin und Adressat des Mängelbehebungsauftrages, dass ihm aufgrund des Todes seines Schwiegervaters am XXXX die üblichen Geschäftsbesorgungen nicht mehr möglich gewesen seien und es habe alles aufgeschoben werden müssen. Erst am XXXX sei er dazu gekommen sich mit den liegen gebliebenen Geschäften zu befassen.Gegenständlich moniert der Ehemann der Beschwerdeführerin und Adressat des Mängelbehebungsauftrages, dass ihm aufgrund des Todes seines Schwiegervaters am römisch 40 die üblichen Geschäftsbesorgungen nicht mehr möglich gewesen seien und es habe alles aufgeschoben werden müssen. Erst am römisch 40 sei er dazu gekommen sich mit den liegen gebliebenen Geschäften zu befassen.

Unter Zugrundelegung dieser Begründung war dem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Behebung des Mangels, indem die Vollmacht von Frau XXXX dem Gericht vorgelegt wird, nicht statt zu geben. Es erscheint dem Gericht nicht unzumutbar, dass der Adressat des Mängelbehebungsauftrages XXXX binnen zweiwöchiger Verbesserungsfrist, welche mit der Abholung des entsprechenden, dazu auffordernden Schriftstückes am XXXX zu laufen begann, die geforderte Vollmacht dem Gericht vorlegt. Der Schwiegervater sei laut Erklärung des XXXX, sowie der dem Schreiben vom XXXX angehängten Parte, am XXXX und damit überhaupt noch vor Beginn der zweiwöchigen Verbesserungsfrist verstorben. Das Begräbnis habe am XXXX, sohin nur zwei Tage nach erfolgter Übernahme des Schriftstückes durch die Beschwerdeführerin und Frau des XXXXund Beginn des Fristenlaufes, stattgefunden. Von diesem Tage weg verblieben noch immer weitere zwölf Tage zur Vorlage der entsprechenden Vollmacht. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine Generalvollmacht beurkundet durch einen deutschen Notar existiert und lediglich diese an das Gericht übermittelt hätte werden müssen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Frist im gegenständlichen Fall aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ohne Vorliegen eines nicht bloß leichten Verschuldens versäumt wurde. Es hätte auch die, schließlich am XXXX angefertigte aus drei Zeilen bestehende, Mitteilung über die Bevollmächtigung ihres Ehemannes im Verfahren betreffend den Bescheid mit der Geschäftszahl XXXXausgereicht und hätte dies lediglich einen kurzen Aufwand dargestellt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Handlungen vor dem Begräbnis des Schwiegervaters nicht durchgeführt haben werden können, so verblieben nach Abschluss der Trauerfeier noch immer weitere zwölf Tage.Unter Zugrundelegung dieser Begründung war dem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Behebung des Mangels, indem die Vollmacht von Frau römisch 40 dem Gericht vorgelegt wird, nicht statt zu geben. Es erscheint dem Gericht nicht unzumutbar, dass der Adressat des Mängelbehebungsauftrages römisch 40 binnen zweiwöchiger Verbesserungsfrist, welche mit der Abholung des entsprechenden, dazu auffordernden Schriftstückes am römisch 40 zu laufen begann, die geforderte Vollmacht dem Gericht vorlegt. Der Schwiegervater sei laut Erklärung des römisch 40 , sowie der dem Schreiben vom römisch 40 angehängten Parte, am römisch 40 und damit überhaupt noch vor Beginn der zweiwöchigen Verbesserungsfrist verstorben. Das Begräbnis habe am römisch 40 , sohin nur zwei Tage nach erfolgter Übernahme des Schriftstückes durch die Beschwerdeführerin und Frau des XXXXund Beginn des Fristenlaufes, stattgefunden. Von diesem Tage weg verblieben noch immer weitere zwölf Tage zur Vorlage der entsprechenden Vollmacht. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine Generalvollmacht beurkundet durch einen deutschen Notar existiert und lediglich diese an das Gericht übermittelt hätte werden müssen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Frist im gegenständlichen Fall aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ohne Vorliegen eines nicht bloß leichten Verschuldens versäumt wurde. Es hätte auch die, schließlich am römisch 40 angefertigte aus drei Zeilen bestehende, Mitteilung über die Bevollmächtigung ihres Ehemannes im Verfahren betreffend den Bescheid mit der Geschäftszahl XXXXausgereicht und hätte dies lediglich einen kurzen Aufwand dargestellt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Handlungen vor dem Begräbnis des Schwiegervaters nicht durchgeführt haben werden können, so verblieben nach Abschluss der Trauerfeier noch immer weitere zwölf Tage.

Im Übrigen ist auf die Unvorhersehbarkeit des Ereignisses einzugehen. So beschreibt der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom XXXX, dass sie seinen jahrelang in Pflegestufe 5 befindlichen Schwiegervater im Haus betreut hätten und dieser schließlich nach schwerer Krankheit am XXXX verstorben sei. Dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 33 VwGVG, nämlich die Unvorhersehbarkeit des die Fristversäumnis auslösenden Ereignisses, vorliegt, zieht das Gericht in Zweifel.Im Übrigen ist auf die Unvorhersehbarkeit des Ereignisses einzugehen. So beschreibt der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom römisch 40 , dass sie seinen jahrelang in Pflegestufe 5 befindlichen Schwiegervater im Haus betreut hätten und dieser schließlich nach schwerer Krankheit am römisch 40 verstorben sei. Dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 33, VwGVG, nämlich die Unvorhersehbarkeit des die Fristversäumnis auslösenden Ereignisses, vorliegt, zieht das Gericht in Zweifel.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Mängelbehebung wurde aus diesen Gründen abgewiesen.

3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann die Begründung für das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint. Die verspätete Vorlage der Vollmacht konnte, insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass XXXX bezüglich der Mängelbehebungsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, unzweifelhaft festgestellt werden. Der Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig, noch erschien er in den wesentlichen Punkten als nicht richtig. Rechtliche relevante Neuerungen wurden in der Stellungnahme vom 18.07.2017 nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00. Überdies wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten wurden und es im gegenständlichen Verfahren nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/10/0039 und die darin angeführte Rsp des EGMR).Im gegenständlichen Fall kann die Begründung für das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint. Die verspätete Vorlage der Vollmacht konnte, insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass römisch 40 bezüglich der Mängelbehebungsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, unzweifelhaft festgestellt werden. Der Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig, noch erschien er in den wesentlichen Punkten als nicht richtig. Rechtliche relevante Neuerungen wurden in der Stellungnahme vom 18.07.2017 nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00. Überdies wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Der Unterlassung der Verhandlung steht auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten wurden und es im gegenständlichen Verfahren nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/10/0039 und die darin angeführte Rsp des EGMR).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,
Wiedereinsetzung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2158540.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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