Entscheidungsdatum
07.09.2017Norm
BFA-VG §16 Abs1Spruch
G314 2166451-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin
Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag des XXXX, geboren am XXXX, slowakischer Staatsangehöriger, vertreten durch die XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017 und vom 24.07.2017, Zl. XXXX:Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , slowakischer Staatsangehöriger, vertreten durch die römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017 und vom 24.07.2017, Zl. XXXX:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG :
Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.04.2017 wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.04.2017 wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache (Slowakisch), in der darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich beim BFA einzubringen ist.
Mit Verfahrensanordnung vom 02.05.2017 wurde dem BF die XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 02.05.2017 wurde dem BF die römisch 40 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem BF durch Hinterlegung am 04.05.2017 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
Am 30.05.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid per E-Mail beim BFA eingebracht. Darin behauptet der BF, er habe die hinterlegte Sendung erst am 22.05.2017 abgeholt, und macht die Verfassungswidrigkeit der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG geltend. Eventualiter beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Er sei von 24. bis 28.04.2017 wegen Rückenschmerzen und Magen- sowie Bandscheibenproblemen stationär im Krankenhaus und danach noch bis 31.05.2017 im Krankenstand gewesen. Er habe wegen starker Schmerzen Bettruhe wahren müssen und das Haus erst am 22.05.2017 verlassen können, um den Bescheid bei der Post abzuholen. Ihn träfe an der Fristversäumung kein Verschulden, weil sein Gesundheitszustand keine frühere Abholung zugelassen habe. Er sei bei Ablauf der Frist krank gewesen und habe sich nicht um die in diesem Zeitraum erhaltene Post gekümmert. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgt sei. Sobald sein Gesundheitszustand es zugelassen habe, habe er unverzüglich alle notwendigen Schritte eingeleitet.Am 30.05.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid per E-Mail beim BFA eingebracht. Darin behauptet der BF, er habe die hinterlegte Sendung erst am 22.05.2017 abgeholt, und macht die Verfassungswidrigkeit der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG geltend. Eventualiter beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Er sei von 24. bis 28.04.2017 wegen Rückenschmerzen und Magen- sowie Bandscheibenproblemen stationär im Krankenhaus und danach noch bis 31.05.2017 im Krankenstand gewesen. Er habe wegen starker Schmerzen Bettruhe wahren müssen und das Haus erst am 22.05.2017 verlassen können, um den Bescheid bei der Post abzuholen. Ihn träfe an der Fristversäumung kein Verschulden, weil sein Gesundheitszustand keine frühere Abholung zugelassen habe. Er sei bei Ablauf der Frist krank gewesen und habe sich nicht um die in diesem Zeitraum erhaltene Post gekümmert. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgt sei. Sobald sein Gesundheitszustand es zugelassen habe, habe er unverzüglich alle notwendigen Schritte eingeleitet.
Das BFA forderte den BF mit E-Mail vom 23.06.2017 ua auf, eine Bestätigung dafür vorzulegen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, das Schriftstück zu beheben. Am 20.07.2017 übermittelte der BF dem BFA aufgrund dieser Aufforderung diverse Unterlagen.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017 wies das BFA die Beschwerde als verspätet zurück. Bei Einbringung der Beschwerde sei die zweiwöchige Frist dafür aufgrund der Zustellung des Bescheids am 04.05.2017 bereits abgelaufen gewesen. Es bestünden keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der verkürzten Beschwerdefrist. Der VfGH habe diese aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenrecht im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gebilligt, zumal der BF keiner vulnerablen Personengruppe angehöre und ihm gleichzeitig mit der Zustellung des angefochtenen Bescheids ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden sei.
Am 31.07.2017 beantragte der BF, die Beschwerde gemäß § 15 Abs 1 VwGVG dem BVwG zur Entscheidung vorzulegen.Am 31.07.2017 beantragte der BF, die Beschwerde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG dem BVwG zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Bescheid vom 31.07.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedersetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm aber die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zwar während der Beschwerdefrist im Krankenstand gewesen sei und Schmerzmittel eingenommen habe. An der Fristversäumung träfe ihn trotzdem ein nicht nur leichtes Verschulden, weil seine Dispositionsfähigkeit dadurch nicht erheblich eingeschränkt gewesen sei. Er hätte für die Behebung der hinterlegten Sendung durch einen Bevollmächtigten sorgen müssen. Außerdem sei ihm laut der Arbeitsunfähigkeitsmeldung zweimal täglich eine Ausgehzeit gewährt worden. Die ARGE Rechtsberatung habe ihm schon am 04.05.2017 eine Einladung zu einem Beratungsgespräch geschickt, sodass er bei Unklarheiten telefonisch mit seiner Rechtsberatung Kontakt aufnehmen und sich nach einzuhaltenden Fristen erkundigen hätte können.Mit Bescheid vom 31.07.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedersetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm aber die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zwar während der Beschwerdefrist im Krankenstand gewesen sei und Schmerzmittel eingenommen habe. An der Fristversäumung träfe ihn trotzdem ein nicht nur leichtes Verschulden, weil seine Dispositionsfähigkeit dadurch nicht erheblich eingeschränkt gewesen sei. Er hätte für die Behebung der hinterlegten Sendung durch einen Bevollmächtigten sorgen müssen. Außerdem sei ihm laut der Arbeitsunfähigkeitsmeldung zweimal täglich eine Ausgehzeit gewährt worden. Die ARGE Rechtsberatung habe ihm schon am 04.05.2017 eine Einladung zu einem Beratungsgespräch geschickt, sodass er bei Unklarheiten telefonisch mit seiner Rechtsberatung Kontakt aufnehmen und sich nach einzuhaltenden Fristen erkundigen hätte können.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.08.2017 zugestellt.
Die Beschwerde, der Vorlageantrag und die Verwaltungsakten wurden dem BVwG vorgelegt, wo sie am 11.08.2017 einlangten.
Feststellungen:
Der BF ist alkoholkrank. Bei einen Arbeitsunfall 2014 erlitt er eine Rippenserienfraktur. 2015 wurde er bei einem Verkehrsunfall verletzt. 2016 absolvierte er einen Alkoholentzug. Anfang 2017 war er wegen eines Entzugsanfalls bei chronischem Alkoholabusus in stationärer Behandlung.
Am 24.04.2017 wurde der BF wegen Bauchschmerzen aufgrund einer akuten Pankreatitis wieder stationär in das Krankenhaus Kufstein aufgenommen. Außerdem wurden eine Antrumgastritis, chronischer Alkoholabusus, Rücken- und Wirbelsäulenprobleme (Lumboischialgie, Facettengelenksarthrosen, Deckplattenimpression) und arterielle Hypertonie diagnostiziert. Am 28.04.2017 wurde er in gutem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen. Als weitere Therapie wurde die Einnahme eines Schmerzmittels (Novalgin) bei Bedarf und eines Magenschutzpräparats (Pantoloc) empfohlen. Der BF war danach noch bis 31.05.2017 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Der Allgemeinmediziner MR XXXX, der die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Krankenkasse ausstellte, legte darin Ausgehzeiten von 9 bis 11 Uhr und von 15 bis 17 Uhr fest; Bettruhe wurde nicht angeordnet.Am 24.04.2017 wurde der BF wegen Bauchschmerzen aufgrund einer akuten Pankreatitis wieder stationär in das Krankenhaus Kufstein aufgenommen. Außerdem wurden eine Antrumgastritis, chronischer Alkoholabusus, Rücken- und Wirbelsäulenprobleme (Lumboischialgie, Facettengelenksarthrosen, Deckplattenimpression) und arterielle Hypertonie diagnostiziert. Am 28.04.2017 wurde er in gutem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen. Als weitere Therapie wurde die Einnahme eines Schmerzmittels (Novalgin) bei Bedarf und eines Magenschutzpräparats (Pantoloc) empfohlen. Der BF war danach noch bis 31.05.2017 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Der Allgemeinmediziner MR römisch 40 , der die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Krankenkasse ausstellte, legte darin Ausgehzeiten von 9 bis 11 Uhr und von 15 bis 17 Uhr fest; Bettruhe wurde nicht angeordnet.
Bei einem Zustellversuch am 04.05.2017 konnte dem BF die Sendung mit dem Bescheid vom 27.04.2017 und der Verfahrensanordnung vom 02.05.2017 nicht in seiner Wohnung XXXX zugestellt werden. Daraufhin wurde die Sendung bei der Postfiliale in XXXX hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten eingelegt.Bei einem Zustellversuch am 04.05.2017 konnte dem BF die Sendung mit dem Bescheid vom 27.04.2017 und der Verfahrensanordnung vom 02.05.2017 nicht in seiner Wohnung römisch 40 zugestellt werden. Daraufhin wurde die Sendung bei der Postfiliale in römisch 40 hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten eingelegt.
Mit Schreiben vom 04.05.2017 informierte die XXXX den BF, dass man für ein Beratungsgespräch zur Verfügung stünde, sobald ihm der Bescheid zugestellt worden sei.Mit Schreiben vom 04.05.2017 informierte die römisch 40 den BF, dass man für ein Beratungsgespräch zur Verfügung stünde, sobald ihm der Bescheid zugestellt worden sei.
Am 22.05.2017 holte der BF die hinterlegte Sendung bei der Post ab. Er setzte sich am nächsten Tag mit der XXXX in Verbindung und suchte diese am 24.05.2017 zum vereinbarten Beratungsgespräch auf. Er bevollmächtigte sie, ihn im Beschwerdeverfahren zu vertreten.Am 22.05.2017 holte der BF die hinterlegte Sendung bei der Post ab. Er setzte sich am nächsten Tag mit der römisch 40 in Verbindung und suchte diese am 24.05.2017 zum vereinbarten Beratungsgespräch auf. Er bevollmächtigte sie, ihn im Beschwerdeverfahren zu vertreten.
Der BF hält sich seit 24.07.2017 einer Therapieeinrichtung in XXXX (Deutschland) auf, wo er voraussichtlich XXXX Monate bleiben wird.Der BF hält sich seit 24.07.2017 einer Therapieeinrichtung in römisch 40 (Deutschland) auf, wo er voraussichtlich römisch 40 Monate bleiben wird.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht aufgetreten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF wurden anhand der von ihm übermittelten medizinischen Unterlagen getroffen. Aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ergibt sich, dass vom Arzt keine Bettruhe, aber eingeschränkte Ausgehzeiten angeordnet wurden. Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit des BF liegen nicht vor. Dies wird von ihm auch gar nicht behauptet und steht im Einklang mit anderen Beweisergebnissen (Entlassung in gutem Allgemeinzustand, medikamentöse Therapie lediglich mit Magenschutz und üblichem Schmerzmittel bei Bedarf).
Die Zustellung des Bescheids vom 27.04.2017 und der Verfahrensanordnung vom 02.05.2017 ist in dem im Akt erliegenden Rückschein dokumentiert. Der Zustellvorgang, der daraus hervorgeht, wurde vom BF nicht in Zweifel gezogen. Die Abholung der hinterlegten Sendung ist anhand des vom BF vorgelegten Kuverts nachvollziehbar.
Die Feststellungen zum Einladungsschreiben der XXXX an den BF und zum Beratungsgespräch basieren auf dem nachvollziehbaren Vorbringen des BF dazu, das gut zur Chronologie der übrigen Vorgänge (Abholung der hinterlegten Sendung am 22.05.2017, Einbringung der Beschwerde am 31.05.2017) passt und dem daher gefolgt werden kann. Die Vollmacht, die der BF der XXXX erteilte, wurde vorgelegt.Die Feststellungen zum Einladungsschreiben der römisch 40 an den BF und zum Beratungsgespräch basieren auf dem nachvollziehbaren Vorbringen des BF dazu, das gut zur Chronologie der übrigen Vorgänge (Abholung der hinterlegten Sendung am 22.05.2017, Einbringung der Beschwerde am 31.05.2017) passt und dem daher gefolgt werden kann. Die Vollmacht, die der BF der römisch 40 erteilte, wurde vorgelegt.
Der aktuelle Aufenthalt des BF wird anhand der Aufenthaltsbestätigung des "XXXX" vom 25.07.2017 festgestellt. Daraus ergibt sich eine übliche Mindestaufenthaltsdauer in dieser Einrichtung von XXXX Monaten, sodass in Ermangelung von Anhaltspunkten für eine Abweichung davon anzunehmen ist, dass sich der BF während dieses Zeitraums dort aufhalten wird.Der aktuelle Aufenthalt des BF wird anhand der Aufenthaltsbestätigung des "XXXX" vom 25.07.2017 festgestellt. Daraus ergibt sich eine übliche Mindestaufenthaltsdauer in dieser Einrichtung von römisch 40 Monaten, sodass in Ermangelung von Anhaltspunkten für eine Abweichung davon anzunehmen ist, dass sich der BF während dieses Zeitraums dort aufhalten wird.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 16 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 27.04.2017 - wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig angegeben - zwei Wochen, weil es sich bei einer Ausweisung iSd § 66 FPG um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme handelt (vgl § 2 Abs 1 Z 27 AsylG). Die Frist endete daher (ausgehend von der vom BF zugestandenen Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG am 04.05.2017) mit Ablauf des 18.05.2017. Die erst am 30.05.2017 eingebrachte Beschwerde war daher verspätet.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 27.04.2017 - wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig angegeben - zwei Wochen, weil es sich bei einer Ausweisung iSd Paragraph 66, FPG um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme handelt vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, AsylG). Die Frist endete daher (ausgehend von der vom BF zugestandenen Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustG am 04.05.2017) mit Ablauf des 18.05.2017. Die erst am 30.05.2017 eingebrachte Beschwerde war daher verspätet.
Es bestehen Bedenken, dass die von der allgemeinen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG abweichende zweiwöchige Beschwerdefrist in diesem Fall verfassungskonform ist. Auch dazu kann grundsätzlich auf die zutreffende Begründung des BFA in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017 verwiesen werden.Es bestehen Bedenken, dass die von der allgemeinen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG abweichende zweiwöchige Beschwerdefrist in diesem Fall verfassungskonform ist. Auch dazu kann grundsätzlich auf die zutreffende Begründung des BFA in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017 verwiesen werden.
§ 16 Abs 1 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 und § 16 Abs 1 Z 1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015, in denen jeweils eine zweiwöchige Beschwerdefrist für bestimmte asyl- bzw. fremdenrechtliche Verfahren festgelegt war, wurden vom VfGH aufgehoben, weil sie gegen Art 136 Abs 2 B-VG verstießen. Aktuell prüft der VfGH die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs 1 BFA-VG idF BGBl I 24/2016 von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit (siehe Prüfungsbeschluss vom 27.06.2017, E 502/2017-13). Die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der verkürzten Beschwerdefrist betreffen bzw. betrafen jeweils Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz und können daher auf das hier zu beurteilende Verfahren über eine Ausweisung gemäß § 66 FPG nicht übertragen werden.Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, in denen jeweils eine zweiwöchige Beschwerdefrist für bestimmte asyl- bzw. fremdenrechtliche Verfahren festgelegt war, wurden vom VfGH aufgehoben, weil sie gegen Artikel 136, Absatz 2, B-VG verstießen. Aktuell prüft der VfGH die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit (siehe Prüfungsbeschluss vom 27.06.2017, E 502/2017-13). Die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der verkürzten Beschwerdefrist betreffen bzw. betrafen jeweils Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz und können daher auf das hier zu beurteilende Verfahren über eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG nicht übertragen werden.
Es handelt sich beim BF nicht um eine vulnerable Person, dessen Situation mit der eines unbegleiteten minderjährigen Fremden iSd § 16 Abs 1 dritter Satz BFA-VG vergleichbar wäre. Der VfGH anerkennt das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung in fremdenrechtlichen Verfahren (vgl Prüfungsbeschluss vom 27.06.2017, E 502/2017-13 mwN). Insbesondere bei Verfahren wie dem hier zu beurteilenden, in dem über die Ausweisung des BF (und damit über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ohne Bezug zu einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz) entschieden wird, ist eine Verkürzung der allgemeinen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung unerlässlich iSd § 136 Abs 2 B-VG. Überdies wurde dem BF gemäß § 52 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt, von dem er auch unverzüglich kontaktiert wurde, sodass innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist grundsätzlich die adäquate Ausführung einer Beschwerde und somit ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet war. Das BVwG teilt daher in diesem konkreten Fall die in der Beschwerde ausführlich dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zweiwöchigen Beschwerdefrist nicht.Es handelt sich beim BF nicht um eine vulnerable Person, dessen Situation mit der eines unbegleiteten minderjährigen Fremden iSd Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz BFA-VG vergleichbar wäre. Der VfGH anerkennt das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung in fremdenrechtlichen Verfahren vergleiche Prüfungsbeschluss vom 27.06.2017, E 502/2017-13 mwN). Insbesondere bei Verfahren wie dem hier zu beurteilenden, in dem über die Ausweisung des BF (und damit über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ohne Bezug zu einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz) entschieden wird, ist eine Verkürzung der allgemeinen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung unerlässlich iSd Paragraph 136, Absatz 2, B-VG. Überdies wurde dem BF gemäß Paragraph 52, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt, von dem er auch unverzüglich kontaktiert wurde, sodass innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist grundsätzlich die adäquate Ausführung einer Beschwerde und somit ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet war. Das BVwG teilt daher in diesem konkreten Fall die in der Beschwerde ausführlich dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zweiwöchigen Beschwerdefrist nicht.
Auch die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages des BF ist nicht zu beanstanden. Das BFA weist zutreffend darauf hin, dass eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist (so z.B. VwGH 23.06.2015, Ra 2014/05/0005). Hier litt der BF an Magenproblemen und Rückenbeschwerden, die mit gängigen, die Dispositionsfähigkeit nicht wesentlich einschränkenden Medikamenten behandelt wurden. Der Arzt, der die Arbeitsunfähigkeit des BF bestätigte, ordnete keine Bettruhe, sondern eingeschränkte Ausgehzeiten an. Es ist in dieser Situation nicht nachvollziehbar, warum der BF nicht in der Lage war, die Sendung bei dem Zustellversuch am 04.05.2017 in seiner Wohnung entgegenzunehmen (was ihm eine Abholung bei der Postfiliale überhaupt erspart hätte) oder die hinterlegte Sendung während der vom Arzt zugelassenen Ausgehzeit so rechtzeitig abzuholen, dass eine fristgerechte Beschwerde eingebracht hätte werden können. Wenn sein Gesundheitszustand dies nicht erlaubt hätte, hätte er zumindest jemanden mit der Abholung der hinterlegten Sendung bevollmächtigen können. Der Umstand, dass der zwar arbeitsunfähige, aber keineswegs schwer kranke BF, dessen Dispositionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt war, es mehr als zwei Wochen lang unterließ, die hinterlegte Sendung bei der Postfiliale in seinem Wohnort abzuholen, obwohl er bereits von dem ihm beigegebenen Rechtsberater kontaktiert worden war, geht über einen minderen Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 AVG und § 33 Abs 1 VwGVG hinaus. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde daher zu Recht abgewiesen.Auch die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages des BF ist nicht zu beanstanden. Das BFA weist zutreffend darauf hin, dass eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist (so z.B. VwGH 23.06.2015, Ra 2014/05/0005). Hier litt der BF an Magenproblemen und Rückenbeschwerden, die mit gängigen, die Dispositionsfähigkeit nicht wesentlich einschränkenden Medikamenten behandelt wurden. Der Arzt, der die Arbeitsunfähigkeit des BF bestätigte, ordnete keine Bettruhe, sondern eingeschränkte Ausgehzeiten an. Es ist in dieser Situation nicht nachvollziehbar, warum der BF nicht in der Lage war, die Sendung bei dem Zustellversuch am 04.05.2017 in seiner Wohnung entgegenzunehmen (was ihm eine Abholung bei der Postfiliale überhaupt erspart hätte) oder die hinterlegte Sendung während der vom Arzt zugelassenen Ausgehzeit so rechtzeitig abzuholen, dass eine fristgerechte Beschwerde eingebracht hätte werden können. Wenn sein Gesundheitszustand dies nicht erlaubt hätte, hätte er zumindest jemanden mit der Abholung der hinterlegten Sendung bevollmächtigen können. Der Umstand, dass der zwar arbeitsunfähige, aber keineswegs schwer kranke BF, dessen Dispositionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt war, es mehr als zwei Wochen lang unterließ, die hinterlegte Sendung bei der Postfiliale in seinem Wohnort abzuholen, obwohl er bereits von dem ihm beigegebenen Rechtsberater kontaktiert worden war, geht über einen minderen Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG hinaus. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde daher zu Recht abgewiesen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen; die Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017 ist somit zu bestätigen.
Es ist nicht erforderlich, dem BF eine weitere Gelegenheit einzuräumen, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen, zumal er schon in der Beschwerde ausführlich auf deren mögliche Verspätung einging und vom BFA zur Vorlage weiterer Urkunden dazu aufgefordert wurde. Die Tatsachen und Ermittlungsergebnisse, aus denen sich die Verspätung der Beschwerde ergibt, wurden in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017 und im Bescheid vom 31.07.2017 (gegen den der BF kein weiteres Rechtsmittel erhob) vollständig und nachvollziehbar dargelegt. Der BF gestand die Zustellung am 04.05.2017 zu und räumte die Versäumung der (zweiwöchigen) Frist ein. Er zweifelte lediglich die Verfassungsmäßigkeit der Verkürzung der Beschwerdefrist an und stellte einen Wiedereinsetzungsantrag. Vor diesem Hintergrund ist ein weiterer Verspätungsvorhalt durch das BVwG entbehrlich.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2166451.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017