Entscheidungsdatum
08.09.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W260 2125035-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter:
1) über den Antrag von XXXX, geboren XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, vom 18.05.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016, Zl. XXXX, sowie1) über den Antrag von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, vom 18.05.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016, Zl. römisch 40 , sowie
2) über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, vom 18.05.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016, Zl. XXXX.2) über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, vom 18.05.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016, Zl. römisch 40 .
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.05.2017 wird als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.05.2017 wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde vom 18.05.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016 wird als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vom 18.05.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016 wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (im Folgenden "BFA") wies mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV).2. Das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (im Folgenden "BFA") wies mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier).
In der Rechtsmittelbelehrung wies das Bundesamt darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann.
Der genannte Bescheid wurde am 17.03.2016 zur Abholung bereitgestellt.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2016 mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 15.03.2016 gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich (im Folgenden "VMÖ" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Der VMÖ übermittelte eine mit 01.12.2016 datierte Vertretungsvollmacht am selben Tag per Fax an das BFA).Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2016 mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 15.03.2016 gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich (im Folgenden "VMÖ" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Der VMÖ übermittelte eine mit 01.12.2016 datierte Vertretungsvollmacht am selben Tag per Fax an das BFA).
3. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den VMÖ, brachte am 01.04.2016 per Fax eine Beschwerde beim BFA ein.
4. Die Beschwerdevorlage wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2016 übermittelt.
4.1. Mit Verspätungsvorhalt vom 27.03.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine Frist bis zum 14.04.2017 für eine Stellungnahme ein, welche auf Ersuchen des VMÖ vom Bundesverwaltungsgericht um eine weitere Woche verlängert wurde.
4.2. Der Beschwerdeführer brachte am 19.03.2017 eine Stellungnahme zur Fristversäumung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In der Stellungnahme wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit dem hier gegenständlichen Bescheid am 23.03.2016 in die Geschäftsstelle Salzburg des VMÖ gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wann der Bescheid bei der Post hinterlegt worden sei. Der VMÖ habe in der Folge durch telefonische Rückfrage versucht, bei der belangten Behörde nachzufragen, wann der Bescheid zugestellt worden sei. Diese Rückfrage sei jedoch ergebnislos verlaufen. Der VMÖ habe in der Folge "so schnell wie möglich" die Beschwerde verfasst, am 01.04.2016 eingebracht und erst später, nachdem die Beschwerde weitergeleitet worden sei, erfahren, dass die Beschwerdefrist versäumt worden sei.
Mit dieser Stellungnahme wurden keine Anträge gestellt und überhaupt keine weiteren Bescheinigungsmittel vorgelegt.
5. Mit Beschluss vom 04.05.2017, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 09.05.2017, wies das Bundesverwaltungsgericht die am 19.03.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurück. Das Gericht führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer dem Verspätungsvorhalt nicht substantiiert entgegen getreten ist. Auf Grund des ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheins hatte das Gericht keine Zweifel am Zustelldatum. Einen Gegenbeweis ist der Beschwerdeführer nicht angetreten, sodass die Beschwerde als verspätete zurückzuweisen war.
6. Am 19.05.2017 (18.05.2017, 16:54) brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein mit dem eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2016 verbunden war.
Der Beschwerdeführer führte im Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter das genaue Zustelldatum des Bescheides nicht habe nennen können. Der Rechtsvertreter habe das genaue Zustelldatum beim BFA nicht in Erfahrung bringen können. Den Beschwerdeführer treffe an der Verspätung kein Verschulden, sondern läge ein Fehler der Rechtsberatung vor. Die Unkenntnis einer ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes sei geeignet einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das BFA wies mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV).Das BFA wies mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier).
In der Rechtsmittelbelehrung wies das BFA darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
Der Hinterlegungszettel wurde am 17.03.2016 in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers hinterlegt und stand der Bescheid noch am selben Tag für den Beschwerdeführer beim zuständigen Postamt zur Abholung bereit.
Der Beschwerdeführer beauftragte und bevollmächtigte den VMÖ, ihn in seinem Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.
Am 23.03.2016 ließ sich der Beschwerdeführer von seinem Rechtsberater beraten. Am 01.04.2017 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers, VMÖ, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim BFA per Fax eingebracht.
Am 20.04.2016 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Dem VMÖ wurde am 30.03.2017, als Vertreter des Beschwerdeführers, seitens des Gerichtes der Verspätungsvorhalt vom 27.03.2017 übermittelt. Im Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass der Bescheid am 17.03.2017 zugestellt wurde und die am 01.04.2017 mittels Fax eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet zu sein scheint. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis zum 14.04.2017 zum Verspätungsvorhalt ein.
Am 12.04.2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht telefonisch um Fristverlängerung für die Stellungnahme. Dem Vertreter wurde mitgeteilt, dass die Frist zur Stellungnahme bis längstens 19.04.2017 erstreckt wird.
Am 19.04.2017 wurde eine Stellungnahme zur Fristversäumung beim Gericht eingebracht. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Vertreter das genaue Zustelldatum nicht habe feststellen können, woraufhin die Beschwerde so schnell wie möglich verfasst und eingebracht worden sei.
Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde mit der Stellungnahme vom 19.04.2017, datiert mit 18.04.2017, nicht gestellt.
Mit Beschluss vom 04.05.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 19.03.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurück.
Am 19.05.2017 (18.05.2017, 16:55) brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein mit dem eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2016 verbunden war.
3. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Verfahrensakt und dem dokumentierten Verfahrensgang, sowie auf Grund des im Akt befindlichen Verspätungsvorhaltes, der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und den Zustellnachweisen, sowie der Vollmacht.
Die Art und das Datum der Zustellung ergeben sich aus dem im Verfahrensakt befindlichen Zustellnachweis/Rückschein (im Original). Auf diesem wurde vom Zusteller festgehalten, dass der Bescheid am 17.03.2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde und ab 17.03.2016 zur Abholung bereit lag. Dies wurde durch eigenhändige Unterschrift des Zustellers samt Stempel bestätigt.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.I.) Antrag auf Wiedereinsetzung
1.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handeltGemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt
Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist kausal sein. Ein Ereignis kann eine Partei nur dann an der Einhaltung einer Frist hindern, wenn es vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Das Ereignis muss daher vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein. Ein Ereignis, dass nach Ablauf der Frist auftritt, hat keinen Einfluss mehr auf die Versäumung der Frist und stellt schon deshalb keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. VwGH vom 21.09.1990, 90/11/0145; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 36).Das Ereignis muss für das Versäumen der Frist kausal sein. Ein Ereignis kann eine Partei nur dann an der Einhaltung einer Frist hindern, wenn es vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Das Ereignis muss daher vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein. Ein Ereignis, dass nach Ablauf der Frist auftritt, hat keinen Einfluss mehr auf die Versäumung der Frist und stellt schon deshalb keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar vergleiche VwGH vom 21.09.1990, 90/11/0145; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz. 36).
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 115).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz. 115).
Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. VwGH vom 26. 1. 1995, 94/06/0090; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 44). Eine Bevollmächtigung bewirkt, dass dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm gegenüber geäußerten Willen des Vertretenen setzt, sowie alle Unterlassungen seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind. Den Vertretenen treffen daher etwa die Folgen der Einschränkung eines Antrags (Rechtsmittels) selbst im Fall vereinbarungswidriger Vorgangsweise des Vertreters oder sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Vertreter. Der Vertretene hat daher auch für etwaige Irrtümer, die dem Vertreter unterlaufen, einzustehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz. 22).Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche VwGH vom 26. 1. 1995, 94/06/0090; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz. 44). Eine Bevollmächtigung bewirkt, dass dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm gegenüber geäußerten Willen des Vertretenen setzt, sowie alle Unterlassungen seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind. Den Vertretenen treffen daher etwa die Folgen der Einschränkung eines Antrags (Rechtsmittels) selbst im Fall vereinbarungswidriger Vorgangsweise des Vertreters oder sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Vertreter. Der Vertretene hat daher auch für etwaige Irrtümer, die dem Vertreter unterlaufen, einzustehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 10, Rz. 22).
Immer dann, wenn ein Fremder einer juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem Vertreter - zurechenbar. Ein Fremder ist jedoch nicht verpflichtet, der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person Vollmacht für seine Vertretung zu erteilen. Es steht ihm frei (auch) andere Personen mit seiner Vertretung zu betrauen (VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
2. Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages:
Der vom Beschwerdeführer am 19.05.2017 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag ist verspätet. Der VMÖ, als Vertreter des Beschwerdeführers, hatte durch Zustellung des Verspätungsvorhalts vom 27.03.2017 am 30.03.2017 Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer muss sich die Kenntnis seines Vertreters zurechnen lassen, auch wenn dieser kein Anwalt ist. Immer dann, wenn ein Fremder einer juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem Vertreter - zurechenbar (VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages beginnt mit dem Wegfall des behaupteten Hindernisses zu laufen, sohin mit Kenntnis von der Verspätung eines objektiv verspätet gestellten Antrages. Darauf, wann der Wiedereinsetzungswerber von der Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages erfuhr und ob und wann er diesbezüglich belehrt wurde, kommt es nicht an (VwGH vom 04.12.1985, 84/11/0322).
Die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages hat daher bereits am 30.03.2017 zu laufen begonnen.
Die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist war daher im Mai 2017 bereits verstrichen, sodass der Wiedereinsetzungsantrag vom 18.05.2017 wegen Verspätung zurückzuweisen war.
Dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter erst Anfang Mai 2017 von der Verspätung Kenntnis gehabt hätten, wird in der Beschwerde auch nicht behauptet.
3. Berechtigung des Wiedereinsetzungsantrages:
Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber auch aus nachstehenden Gründen nicht berechtigt.
Das Ereignis, das im vorliegenden Fall zur Fristversäumnis geführt hat, ist grundsätzlich nicht als Ereignis zu qualifizieren, das von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert hätte werden können. Ein Unkenntnis über den konkreten Tag der Zustellung hätte verhindert werden können, indem der Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter anlässlich des Beratungsgespräches den Zustellschein/das Zustellkuvert ausgehändigt hätte bzw. der Rechtsvertreter es nicht unterlassen hätte, den Beschwerdeführer genau über die Zustellung zu befragen. Wenn der Rechtsvertreter das Zustelldatum weder über Befragung des Beschwerdeführers noch über Auskunft des BFAs erfahren kann, so hat er die Beschwerde umgehend und nicht erst eine Woche später einzubringen. Es handelt sich daher nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG.Das Ereignis, das im vorliegenden Fall zur Fristversäumnis geführt hat, ist grundsätzlich nicht als Ereignis zu qualifizieren, das von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert hätte werden können. Ein Unkenntnis über den konkreten Tag der Zustellung hätte verhindert werden können, indem der Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter anlässlich des Beratungsgespräches den Zustellschein/das Zustellkuvert ausgehändigt hätte bzw. der Rechtsvertreter es nicht unterlassen hätte, den Beschwerdeführer genau über die Zustellung zu befragen. Wenn der Rechtsvertreter das Zustelldatum weder über Befragung des Beschwerdeführers noch über Auskunft des BFAs erfahren kann, so hat er die Beschwerde umgehend und nicht erst eine Woche später einzubringen. Es handelt sich daher nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG.
Tatsächlich ist es Aufgabe des Beschwerdeführervertreters den Vorgang der Zustellung bzw. die Übernahme des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Genauigkeit zu hinterfragen, da einem Rechtsunkundigen, noch dazu einem Ausländer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, nicht von vorneherein zugemutet werden kann, dass ihm bewusst ist, dass bereits die Hinterlegung eines Zustellstücks und nicht erst dessen Behebung die Wirkung der Zustellung begründet. Eine Unkenntnis über den Zeitpunkt des Einlangens eines anzufechtenden Bescheides stellt daher grundsätzlich kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, da es vielmehr Aufgabe des Beschwerdeführervertreters ist, den Vorgang der Zustellung bzw. Übernahme des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Genauigkeit zu hinterfragen (VwGH vom 16.10.1996, 95/01/0580).
Da Unkenntnis über den Zeitpunkt des Einlangens grundsätzlich kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ist, liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor.
Zudem trifft den Beschwerdeführervertreter an der verspäteten Einbringung jedenfalls ein grobes Verschulden. Trotz Unkenntnis des Zustelldatums eine Woche mit der Einbringung einer Beschwerde zuzuwarten, stellt jedenfalls ein grobes Verschulden dar. Zudem wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weswegen den Beschwerdeführervertreter lediglich ein Versehen minderen Grades treffen würde, sodass der Wiedereinsetzungsantrag auch aus diesem Grund verfehlt ist.
Zu A.II) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG bestimmt, dass dem Bundesamt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG obliegt.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG bestimmt, dass dem Bundesamt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG obliegt.
Es wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.03.2016 gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. § 52 FPG ist eine Bestimmung des 8. Hauptstückes des FPG über die gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG das Bundesamt zu entscheiden hat. Es ist daher die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG anzuwenden, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung zwei Wochen beträgt.Es wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.03.2016 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Paragraph 52, FPG ist eine Bestimmung des 8. Hauptstückes des FPG über die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG das Bundesamt zu entscheiden hat. Es ist daher die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG anzuwenden, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung zwei Wochen beträgt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Die Zustellung erfolgte am 17.03.2017, durch Hinterlegung. Die zweiwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher am 17.03.2017 und endete am 31.03.2017.
Der Beschwerdeführervertreter brachte am 18.05.2017 eine Beschwerde ein, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde unter Punkt A. I. wegen Verspätung zurückgewiesen. Die am 18.05.2017 eingebrachte Beschwerde ist jedenfalls verspätet.Der Beschwerdeführervertreter brachte am 18.05.2017 eine Beschwerde ein, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde unter Punkt A. römisch eins. wegen Verspätung zurückgewiesen. Die am 18.05.2017 eingebrachte Beschwerde ist jedenfalls verspätet.
Die Beschwerde vom 18.05.2017 war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).Die Frage, ob im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).
Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem § 71 AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der IV. Teil des AVG gem. § 17 VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung (vgl. VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 33 VwGVG Anm. 1).Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 71, AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem Paragraph 71, AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der römisch vier. Teil des AVG gem. Paragraph 17, VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf Paragraph 33, VwGVG Anwendung vergleiche VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1).
Schlagworte
Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W260.2125035.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017