TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/8 W128 2146570-1

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Veröffentlicht am 08.09.2017
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Entscheidungsdatum

08.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §16 Abs1 Z1
StudFG §18 Abs1
StudFG §18 Abs3
StudFG §19 Abs6 Z1
StudFG §3 Abs5
StudFG §75 Z15
UG §124 Abs10
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33 Abs1
ZustG §17 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 18 heute
  2. StudFG § 18 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 18 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 18 gültig von 01.09.2008 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 18 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 18 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  8. StudFG § 18 gültig von 01.10.1993 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993
  9. StudFG § 18 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993
  1. StudFG § 18 heute
  2. StudFG § 18 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 18 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 18 gültig von 01.09.2008 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 18 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 18 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  8. StudFG § 18 gültig von 01.10.1993 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993
  9. StudFG § 18 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993
  1. StudFG § 19 heute
  2. StudFG § 19 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 19 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 19 gültig von 01.09.2016 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  5. StudFG § 19 gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. StudFG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. StudFG § 19 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  8. StudFG § 19 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  9. StudFG § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  10. StudFG § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  11. StudFG § 19 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  12. StudFG § 19 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. StudFG § 19 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 19 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 3 heute
  2. StudFG § 3 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 3 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  5. StudFG § 3 gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. StudFG § 3 gültig von 01.01.2008 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. StudFG § 3 gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  8. StudFG § 3 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 3 gültig von 01.09.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  10. StudFG § 3 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  11. StudFG § 3 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1998
  12. StudFG § 3 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  13. StudFG § 3 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 3 gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994
  15. StudFG § 3 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993
  16. StudFG § 3 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993
  1. StudFG § 75 heute
  2. StudFG § 75 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2024
  3. StudFG § 75 gültig von 01.09.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  4. StudFG § 75 gültig von 01.09.2024 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  5. StudFG § 75 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  6. StudFG § 75 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  7. StudFG § 75 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  8. StudFG § 75 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2020
  9. StudFG § 75 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  10. StudFG § 75 gültig von 01.09.2017 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2017
  11. StudFG § 75 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  12. StudFG § 75 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  13. StudFG § 75 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  14. StudFG § 75 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  15. StudFG § 75 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  16. StudFG § 75 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  17. StudFG § 75 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  18. StudFG § 75 gültig von 17.02.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  19. StudFG § 75 gültig von 01.10.2005 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  20. StudFG § 75 gültig von 01.09.2005 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  21. StudFG § 75 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  22. StudFG § 75 gültig von 01.09.2000 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  23. StudFG § 75 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  24. StudFG § 75 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  25. StudFG § 75 gültig von 13.01.1999 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  26. StudFG § 75 gültig von 01.10.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  27. StudFG § 75 gültig von 15.08.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  28. StudFG § 75 gültig von 01.08.1997 bis 14.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  29. StudFG § 75 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 377/1996
  30. StudFG § 75 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. StudFG § 75 gültig von 05.08.1995 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1995
  32. StudFG § 75 gültig von 01.09.1994 bis 04.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  33. StudFG § 75 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. UG § 124 heute
  2. UG § 124 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 124 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  4. UG § 124 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  5. UG § 124 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  6. UG § 124 gültig von 01.10.2002 bis 09.06.2006
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W128 2146570-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter

I. über die Beschwerde von XXXX BSc. gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 29.11.2016, Zl. 366154601, zu Recht, und fasströmisch eins. über die Beschwerde von römisch 40 BSc. gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 29.11.2016, Zl. 366154601, zu Recht, und fasst

II. über den Antrag von XXXX BSc. vom 24.02.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 29.11.2016, Zl. 366154601, den Beschluss:römisch zwei. über den Antrag von römisch 40 BSc. vom 24.02.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 29.11.2016, Zl. 366154601, den Beschluss:

A)

Ad I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Ad römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Ad II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Ad römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer war vom Wintersemester 2002/2003 bis zum Sommersemester 2013 für das Diplomstudium Physik an der Universität Wien zugelassen. Am 30.04.2013 wechselte er im Rahmen des Bologna-Prozesses vom Diplomstudium zum Bachelor bzw. Masterstudienplan, wobei ihm die bisher erbrachten Studienleistungen für das Bachelorstudium anerkannt wurden und er dieses am 12.06.2013 beendete. Seit dem 13.06.2013 ist er zum Masterstudium Physik an der Universität Wien zugelassen.1. Der Beschwerdeführer war vom Wintersemester 2002 aus 2003, bis zum Sommersemester 2013 für das Diplomstudium Physik an der Universität Wien zugelassen. Am 30.04.2013 wechselte er im Rahmen des Bologna-Prozesses vom Diplomstudium zum Bachelor bzw. Masterstudienplan, wobei ihm die bisher erbrachten Studienleistungen für das Bachelorstudium anerkannt wurden und er dieses am 12.06.2013 beendete. Seit dem 13.06.2013 ist er zum Masterstudium Physik an der Universität Wien zugelassen.

2. Am 17.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Studienbeihilfe für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017. Überdies beantragte er die Verlängerung der Anspruchsdauer und die Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung und führte insbesondere an, dass er für die Pflege und Erziehung seiner Tochter aufkommen müsse und er an einer chronischen Krankheit leide. Weiters legte er das Studienblatt der Universität Wien vom 10.05.2016, die Geburtsurkunde seiner Tochter, die Erklärung der gemeinsamen Obsorge gemäß § 177 Abs. 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sowie den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) vor.2. Am 17.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Studienbeihilfe für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016 aus 2017,. Überdies beantragte er die Verlängerung der Anspruchsdauer und die Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung und führte insbesondere an, dass er für die Pflege und Erziehung seiner Tochter aufkommen müsse und er an einer chronischen Krankheit leide. Weiters legte er das Studienblatt der Universität Wien vom 10.05.2016, die Geburtsurkunde seiner Tochter, die Erklärung der gemeinsamen Obsorge gemäß Paragraph 177, Absatz 2, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sowie den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG) vor.

3. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.05.2016 und vom 19.05.2016 von der Studienbeihilfenbehörde verständigt, dass sein Antrag auf Studienbeihilfe unvollständig sei. Er müsse daher die näher bezeichneten Unterlagen innerhalb von vier Wochen nachreichen, ansonsten sei sein Antrag zurückzuweisen.

4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 22.06.2016, Zl. 356583101, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2016 auf Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 39 Abs 6. Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verständigung zur Nachreichung weiterer Unterlagen erhalten habe und diese bis zum Ablauf der für die Nachreichung festgesetzten Frist nicht vorgelegt habe, weshalb der Antrag als mangelhaft zurückzuweisen sei.4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 22.06.2016, Zl. 356583101, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2016 auf Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 6, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verständigung zur Nachreichung weiterer Unterlagen erhalten habe und diese bis zum Ablauf der für die Nachreichung festgesetzten Frist nicht vorgelegt habe, weshalb der Antrag als mangelhaft zurückzuweisen sei.

5. Mit Schreiben vom 11.07.2016 erhob der Beschwerdeführer eine Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 22.06.2016, Zl. 356583101, und gab insbesondere an, dass er den angeführten Bescheid, welcher am 24.06.2016 an seine E-Mail Adresse der Universität Wien versendet worden sei, nicht erhalten habe, weshalb er den Rechtsbehelf der Vorstellung fristgerecht eingebracht habe und weitere Unterlagen vorlege. Auch die von einem zuständigen Mitarbeiter der Studienbeihilfenbehörde versendeten Testnachrichten seien nicht angekommen. Auf seinem privaten E-Mail Account seien ihm die Testnachrichten hingegen zugegangen.

Weiters legte der Beschwerdeführer einen stationären Patientenbrief, zwei Arztbriefe sowie einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vor.

6. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2016 aufgefordert bis zum 15.12.2016 seinen Studienerfolg bzw. ein Sammelzeugnis über alle Prüfungen seit Beginn seines Physikstudiums vorzulegen.

7. Mit Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 01.09.2016, Zl. 358597301, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2016 auf Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß § 43, § 18 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs 15, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Z 2 und Z 5 StudFG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach zwischenzeitlicher Abfrage des Studienerfolgs des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass dieser seit Beginn des Masterstudiums Physik insgesamt 10,5 ECTS-Punkte absolviert habe. Da die Summe seiner positiven Prüfungsleistungen im angeführten Masterstudium weniger als die im § 20 Abs. 1 Z 5 StudFG erforderliche Prüfungsleistung sei, sei sein Antrag auf Studienbeihilfe abzuweisen.7. Mit Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 01.09.2016, Zl. 358597301, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2016 auf Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß Paragraph 43,, Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 15,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5, StudFG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach zwischenzeitlicher Abfrage des Studienerfolgs des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass dieser seit Beginn des Masterstudiums Physik insgesamt 10,5 ECTS-Punkte absolviert habe. Da die Summe seiner positiven Prüfungsleistungen im angeführten Masterstudium weniger als die im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG erforderliche Prüfungsleistung sei, sei sein Antrag auf Studienbeihilfe abzuweisen.

8. Per E-Mail vom 13.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag beim Senat der Studienbeihilfenbehörde gegen die Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde vom 01.09.2016, Zl. 358597301.

9. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 29.11.2016, Zl. 366154601 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2016 auf Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß § 45 Abs 1 Z 2, § 18 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 15, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Z 2 StudFG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Diplomstudium Physik an der Universität Wien im Wintersemester 2002 begonnen habe und durchgehend bis zum Sommersemester 2016 inskribiert gewesen sei. Die Mindeststudiendauer habe zwei Semester für den ersten Studienabschnitt und fünf Semester für den zweiten Studienabschnitt des Diplomstudiums betragen. Da die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe grundsätzlich die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters umfasse, betrage diese im gegenständlichen Beschwerdefall insgesamt neun Semester. Die erste Diplomprüfung sei am 28.09.2004 und somit im Sommersemester 2004 nach vier Semestern Studiendauer abgelegt worden. Der zweite Abschnitt sei unmittelbar darauffolgend im Wintersemester 2004 begonnen worden und bis dato sei die zweite Diplomprüfung nicht abgelegt worden. Im Sommersemester 2013, nämlich am 12.06.2013, sei der Umstieg vom Diplomstudium Physik zum Masterstudium Physik erfolgt und mit gleichem Datum habe der Beschwerdeführer das Bachelorstudium Physik abgeschlossen. Da neun anspruchsberechtigte Semester auf Studienbeihilfe aus dem Diplomstudium dem neuen Bachelor -und Masterstudienplan gegenüberzustellen seien, seien sieben Semester für das Bachelorstudium Physik und zwei Semester für das Masterstudium Physik angerechnet worden. Der Beschwerdeführer habe sich somit im Zeitpunkt seines Umstieges bereits im dritten Semester des Masterstudiums Physik befunden. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Antragseinbringung bzw. zum Ende der Antragsfrist am 17.05.2016 bereits im sechsten Semester seines Masterstudiums Physik befunden. Gemäß § 18 i.V.m. § 75 Abs. 15 StudFG verlängere sich die gesamte Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs. 1 StudFG durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß § 80 Abs. 3 UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt. Weiters wurde ausgeführt, dass im Gesetz kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass nur jene Semester für die Anspruchsdauer zählen würden, während deren auch Studienbeihilfe bezogen worden sei. Vielmehr sei auf § 3 Abs. 6 StudFG zu verweisen, welcher ausdrücklich festlege, dass Semester, für die eine Inskription bestehe, für die Anspruchsdauer jedenfalls zu berücksichtigen seien. Zudem sei es unerheblich ob der Beschwerdeführer im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte. Da er sich jedoch bereits im sechsten Semester seines Masterstudiums befunden und am Ende der Antragsfrist im Sommersemester 2016 lediglich einen Studienerfolg vom 10,5 ECTS-Punkten bzw. sechs Semesterwochenstunden vorweisen habe können, sei der Antrag gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 StudFG mangels Studienerfolges abzuweisen.9. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 29.11.2016, Zl. 366154601 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2016 auf Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 15,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Diplomstudium Physik an der Universität Wien im Wintersemester 2002 begonnen habe und durchgehend bis zum Sommersemester 2016 inskribiert gewesen sei. Die Mindeststudiendauer habe zwei Semester für den ersten Studienabschnitt und fünf Semester für den zweiten Studienabschnitt des Diplomstudiums betragen. Da die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe grundsätzlich die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters umfasse, betrage diese im gegenständlichen Beschwerdefall insgesamt neun Semester. Die erste Diplomprüfung sei am 28.09.2004 und somit im Sommersemester 2004 nach vier Semestern Studiendauer abgelegt worden. Der zweite Abschnitt sei unmittelbar darauffolgend im Wintersemester 2004 begonnen worden und bis dato sei die zweite Diplomprüfung nicht abgelegt worden. Im Sommersemester 2013, nämlich am 12.06.2013, sei der Umstieg vom Diplomstudium Physik zum Masterstudium Physik erfolgt und mit gleichem Datum habe der Beschwerdeführer das Bachelorstudium Physik abgeschlossen. Da neun anspruchsberechtigte Semester auf Studienbeihilfe aus dem Diplomstudium dem neuen Bachelor -und Masterstudienplan gegenüberzustellen seien, seien sieben Semester für das Bachelorstudium Physik und zwei Semester für das Masterstudium Physik angerechnet worden. Der Beschwerdeführer habe sich somit im Zeitpunkt seines Umstieges bereits im dritten Semester des Masterstudiums Physik befunden. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Antragseinbringung bzw. zum Ende der Antragsfrist am 17.05.2016 bereits im sechsten Semester seines Masterstudiums Physik befunden. Gemäß Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 15, StudFG verlängere sich die gesamte Anspruchsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StudFG durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß Paragraph 80, Absatz 3, UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt. Weiters wurde ausgeführt, dass im Gesetz kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass nur jene Semester für die Anspruchsdauer zählen würden, während deren auch Studienbeihilfe bezogen worden sei. Vielmehr sei auf Paragraph 3, Absatz 6, StudFG zu verweisen, welcher ausdrücklich festlege, dass Semester, für die eine Inskription bestehe, für die Anspruchsdauer jedenfalls zu berücksichtigen seien. Zudem sei es unerheblich ob der Beschwerdeführer im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte. Da er sich jedoch bereits im sechsten Semester seines Masterstudiums befunden und am Ende der Antragsfrist im Sommersemester 2016 lediglich einen Studienerfolg vom 10,5 ECTS-Punkten bzw. sechs Semesterwochenstunden vorweisen habe können, sei der Antrag gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG mangels Studienerfolges abzuweisen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

10. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2017 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 29.11.2016, Zl. 366154601, welche am 20.01.2017 einlangte. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er durch Unterstützung der Ombudsstelle des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfahren habe, dass bei Umstellung im Rahmen des Bologna-Prozesses auf das Bachelor- und Mastersystem Prüfungen seines Diplomstudiums Physik für den Studienerfolg des Masterstudiums Physik geltend gemacht werden könnten. Aufgrund dessen seien insgesamt 88 ECTS-Punkte für den Studienerfolg des Masterstudiums Physik vorhanden, wobei sämtliche Prüfungsleistungen bis inklusive Sommersemester 2016 erfolgt seien. Es seien daher sämtliche der Masterarbeit und Masterprüfung vorgelagerte Prüfungen absolviert worden, weshalb er die geforderten Prüfungsleistungen im Umfang von 20 ECTS-Punkten jedenfalls erfülle. Zudem sei er im Rahmen der gemeinsamen Obsorge für die Pflege und Erziehung seiner Tochter verpflichtet und leide an einer schweren chronischen Erkrankung, weshalb diese Umstände als Verlängerungsgründe zu berücksichtigen seien.

Der Beschwerdeführer legte den entsprechenden Anerkennungsbescheid der Universität Wien vom 16.01.2017 seiner Beschwerde bei.

11. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, weshalb diese zurückzuweisen sei.

12. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben vom 03.02.2017 vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass seine Beschwerde vom 17.01.2016 verspätet sei, da die Beschwerdefrist von vier Wochen bereits am 16.01.2017 geendet habe. Es werde ihm jedoch im Rahmen des Parteiengehörs freigestellt, binnen zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

13. Mit Schreiben vom 20.02.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Beantwortung des Schreibens vom 03.02.2017 des Bundesverwaltungsgerichts, da er vom 05.02.2017 bis zum 12.02.2017 bei einer wissenschaftlichen Konferenz im Ausland gewesen sei. Zudem seien seine Tochter und er nach Rückkunft von seiner Dienstreise an einer Grippe erkrankt, weshalb er das angeführte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts, welches am 09.02.2017 bei der Post hinterlegt worden sei, erst am 17.02.2017 behoben habe. Er ersuche daher um Fristerstreckung zur Abgabe der Stellungnahme bis zum 23.02.2017 und legte eine Kopie seiner Flugtickets sowie ein Arztattest vor.

14. Schließlich äußerte der Beschwerdeführer zum Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 23.02.2017, dass er am 19.12.2016 die Verständigung der Hinterlegung des Schriftstückes in seinem Postkasten vorgefunden habe, auf welcher vermerkt gewesen sei, dass das Schriftstück am 19.12.2016 ab 16:30 Uhr im zuständigen Postamt hinterlegt und abholbar sei. Er habe sich sodann am selben Tag gegen 17:30 Uhr in das zuständige Postamt begeben. Dort habe eine Schlange von Kunden bis vor das Postamt gewartet, wo ihm von mehreren Personen mitgeteilt worden sei, dass ihre behördlichen Schriftstücke aufgrund eines Fehlers des Postzustellers nicht ausgefolgt werden könnten. Auch ihm sei mitgeteilt worden, dass aufgrund eines der Post zurechenbaren Mangels das gegenständliche Schriftstück nicht ausgefolgt werden könne, da es sich nicht im zuständigen Postamt befinde. Weiters habe ihm jedoch kein Zeitpunkt genannt werden können, wann dieser Mangel behoben werde. Es sei ihm jedoch in Aussicht gestellt worden, dass er das Schriftstück im Laufe des kommenden Tages abholen könne. Er erachte das Schriftstück sohin am 20.12.2016 als in seinem Einflussbereich gelangt, weshalb an diesem Tag auch die vierwöchige Frist begonnen habe. Seine Beschwerde vom 17.01.2017 sei daher rechtzeitig erfolgt.

Weiters erhob der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall, dass "trotzdem ein Fristablauf" gegeben sei. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die zuständige Mitarbeiterin der Ombudsstelle Wien für Studierende des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ihm mehrfach die Auskunft gegeben habe, dass eine Absendung der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 29.11.2016, Zl. 366154601, am 17.01.2017 jedenfalls hinreichend für eine Fristwahrung sei. Nach seiner initialen Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle, sei es obwohl er die Dringlichkeit seines Ansuchens mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, erst am 03.01.2017 zu einem Erstgespräch gekommen. Im Rahmen dieser Beratung habe er sämtliche Dokumente vorgewiesen und explizit um Auskunft über die Frist gebeten. Sohin sei ihm mitgeteilt worden, dass die Einbringung der Beschwerde am 17.01.2017 jedenfalls hinreichend sein werde. Weiters habe die Ombudsstelle für Studierende um Auskunft über die Bewertung des Studienerfolges für Stipendien bei Umstellung von Diplomstudien auf das Bachelor-Master-System bei der belangten Behörde ersucht. In der Folge habe er von der zuständigen Mitarbeiterin der Ombudsstelle für Studierende die Nachricht erhalten, dass Prüfungen, die vom Diplomstudium für das aktuelle Masterstudium anerkannt werden würden, auch für den Studienerfolg des Masterstudiums verwendet werden könnten. Demzufolge habe er am 10.01.2016 (gemeint wohl: 10.01.2017) einen Antrag auf Anerkennung der Prüfungen gestellt, welcher auch am selben Tag positiv entschieden worden sei. Zugleich habe er am selben Tag um Ausstellung des Bescheides ersucht, wobei er am 16.01.2017 die Auskunft erhalten habe, dass die Ausstellung des entsprechenden Anerkennungsbescheides aufgrund technischer Probleme noch nicht erfolgt sei. Umgehend nach Erhalt der Nachricht am 17.01.2017, dass der Bescheid nun abholbereit sei, habe er das Dokument abgeholt. Er hätte daher vor dem 17.01.2017 keine Beschwerde gegen den Bescheid des Senats der belangten Behörde stellen können, da die hierzu notwendigen Dokumente zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen seien. In weiterer Folge habe am 17.01.2017 eine Besprechung mit der zuständigen Mitarbeiterin der Ombudsstelle für Studierende über seinen Beschwerdeentwurf stattgefunden, wobei ihm wiederrum mitgeteilt worden sei, dass die Frist am 17.01.2017 enden werde. Dieser Fehler sei daher der Ombudsstelle für Studierende zuzurechnen und stelle "ein für juristische Laien unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, da Vertrauen auf Aussagen einer Einrichtung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft der Republik Österreich als minderes Versehen erachtet werden" könne.

15. Mit Schreiben vom 02.03.2017 wurde die zuständige Postfiliale vom Bundesverwaltungsgericht unter Vorhalt des vom Beschwerdeführer beschriebenen Sachverhalts um Stellungnahme ersucht.

16. Mit Schreiben vom 22.03.2017 äußerte sich die Post zum gegenständlichen Fall dahingehend, dass "es sicherlich keinerlei Fehler der Postzusteller bzw. der Zustellbasis zum besagten Zeitpunkt gegeben" habe. Die gegenständliche Poststelle verzeichne jedoch das ganze Jahr hinweg gegen Dienstende einen starken Kundenstrom, welcher zum besagten Zeitpunkt durch den Weihnachtsverkehr erhöht sein könne. So würden die hinterlegten Sendungen in der Regel etwa täglich um 16:30 eintreffen, im Weihnachtsverkehr könne dies jedoch schon mal kurz vor Dienstende, also gegen 18:00, sein. Des Weiteren sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen sei und er des Öfteren einen abgelaufenen Notfallpass vorgezeigt habe, weshalb keine Ausfolgungen an den Beschwerdeführer ergehen konnten. In der Folge habe der Beschwerdeführer mehrfach den Arbeitsablauf gestört, indem er andere Kunden belästigt habe. Daraufhin sei insgesamt drei Mal die Polizei verständigt worden, welche den Beschwerdeführer jedes Mal mitgenommen habe.

17. Mit Schreiben vom 28.03.2013 wurde die Ombudsstelle für Studierende des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Vorhalt des vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalts um Stellungnahme ersucht.

18. Infolgedessen gab der Leiter der Ombudsstelle für Studierende an, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 20.12.2016 mit seinem Anliegen telefonisch um Auskunft ersucht habe. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer am selben Tag der E-Mail Kontakt des Leiters der Ombudsstelle für Studierende für weitere schriftliche Kontakte mitgeteilt worden. Am 22.12.2016 sei ein entsprechendes E-Mail eingelangt. Es sei bereits am 23.12.2016 ein Termin für den 03.01.2017 mit der zuständigen Mitarbeiterin der Ombudsstelle für Studierende ohne Hinweis auf eine etwaige vorliegende Dringlichkeit vereinbart worden, wobei dieser auch an diesem Tag stattgefunden habe. Im Vordergrund des Gesprächs sei die mögliche Berücksichtigung von Prüfung, die aus dem Diplomstudium Physik für das aktuelle Masterstudium Physik anerkannt worden seien, für den Studienerfolg im Sinne des StudFG, gestanden. Weiters sei die Ombudsstelle für Studierende aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufes für die Einbringung einer Beschwerde vom 20.12.2016 ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei jedoch wiederholt auf die Einhaltung von Fristläufen hingewiesen worden und sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ombudsstelle für Studierende keine rechtfreundliche Vertretung übernehmen könne.

19. Mit Schreiben vom 15.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht unter Übermittlung der Stellungnahme der Post sowie der Stellungnahme der Ombudsstelle für Studierende über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine Frist zum Parteiengehör von vier Wochen gewährt.

20. Mit E-Mail vom 16.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer ein Sammelzeugnis vom 15.05.2017 der Universität Wien und gab überdies an, dass das Thema seiner Masterarbeit bewilligt worden sei.

21. Mit Schreiben vom 13.06.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung, da es aufgrund seiner Erkrankung und der Feiertage zu Verzögerungen gekommen sei, weshalb er weitere Unterlagen, die er für das gegenständlichen Verfahrens vorlegen wolle, nicht erhalten habe.

22. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin die Frist bis zum 03.07.2017 verlängert.

23. Mit Schreiben vom 04.07.2017 führte der Beschwerdeführer an, dass die Postbediensteten mehrfach die Ausgabe eines Schriftstückes sowie eines Pakets verweigert hätten, weil der Beschwerdeführer nur über einen abgelaufenen Notreisepass verfügt hätte. Weiters habe er auch unter Zuhilfenahme seines Dienstausweises, seines Studentenausweises, seines Staatsbürgerschaftsnachweises sowie seiner Geburtsurkunde versucht, die Ausfolgung durch die Postbediensteten zur erreichen. Es sei deshalb dreimal zu Einsätzen der Polizei gekommen, wobei diese jeweils erfolgslos als Vermittler fungiert habe. Es liege keine Anzeige oder Festnahme zu seiner Person vor. Weiters äußerte der Beschwerdeführer, dass er seit dem 13.12.2016 über einen gültigen Reisepass verfüge. Zu den Ausführungen der Ombudsstelle für Studierende verweise er in jeder Hinsicht auf seine Darstellung im bisherigen Verfahrensgang, wobei er dies jederzeit durch Offenlegung des E-Mail-Verkehrs belegen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war vom Wintersemester 2002/2003 bis zum Sommersemester 2013 für das Diplomstudium Physik an der Universität Wien zugelassen.Der Beschwerdeführer war vom Wintersemester 2002 aus 2003, bis zum Sommersemester 2013 für das Diplomstudium Physik an der Universität Wien zugelassen.

Die vorgesehene Studiendauer betrug für den ersten Abschnitt des Diplomstudiums zwei Semester, für den zweiten Abschnitt fünf Semester und für den dritten Abschnitt drei Semester. Die erste Diplomprüfung wurde am 28.09.2004 im Sommersemester 2004 abgelegt. Der zweite Abschnitt wurde unmittelbar darauffolgend begonnen und die zweite Diplomprüfung bis dato nicht abgelegt. Daher lagen neun anspruchsberechtigte Semester im Diplomstudium vor.

Am 12.06.2013 wechselte er vom Diplomstudium Physik zum Masterstudium Physik und konnte sogleich sein Bachelorstudium Physik beenden. Seit dem 13.06.2013 ist er zum Masterstudium Physik an der Universität zugelassen.

Am 17.05.2016 beantragte er die Studienbeihilfe für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017.Am 17.05.2016 beantragte er die Studienbeihilfe für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016 aus 2017,.

Bis zum Ende der Antragsfrist (Stichtag: 17.05.2016) konnte der Beschwerdeführer 10,5 ECTS-Punkte bzw. sechs Semesterwochenstunden Studienerfolgsnachweis für das gegenständliche Masterstudium vorweisen.

Am 17.01.2017 legte er einen Anerkennungsbescheid der Universität Wien vom 16.01.2017 vor, wonach Studienleistungen aus dem (vorangegangen) Diplomstudium für das nunmehrige Masterstudium anerkannt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang samt Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, ist unbestritten und damit erwiesen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang samt Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, ist unbestritten und damit erwiesen.

Dass der Beschwerdeführer bis zum Ende der Antragsfrist des Sommersemesters 2016 auf Gewährung von Studienbeihilfe (Stichtag: 17.05.2016) 10,5 ECTS-Punkte bzw. sechs Semesterwochenstunden als Studienerfolgsnachweis erbringen konnte, ergibt sich aus dem Sammelzeugnis des Beschwerdeführers der Universität Wien vom 17.01.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 46 Abs. 2 UG sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur Beschwerde

3.2.1.1. Zulässigkeit

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Bescheidbeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Bescheidbeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist - kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält - das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) ist - kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält - das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

3.2.1.2. Wie der OGH mit seiner Entscheidung vom 13.11.2003, 8 Ob 106/03a, bereits ins Treffen führte, wird ein Schriftstück, das nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, nicht i. S.d. § 17 Abs 3 ZustG "zur Abholung bereitgehalten".3.2.1.2. Wie der OGH mit seiner Entscheidung vom 13.11.2003, 8 Ob 106/03a, bereits ins Treffen führte, wird ein Schriftstück, das nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, nicht i. S.d. Paragraph 17, Absatz 3, ZustG "zur Abholung bereitgehalten".

Im gegenständlichen Beschwerdefall konnte sohin nicht mit Gewissheit festgestellt werden, dass der angefochtene Bescheid bereits am 19.12.2016 ab 16:30 Uhr zur Abholung beim Postamt bereitgehalten wurde. So hat einerseits der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er das Dokument am 19.12.2016 nach 16:30 Uhr bei der zuständigen Poststelle beheben wollte, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass das Schriftstück zu diesem Zeitpunkt nicht auffindbar und daher nicht abholbar sei. Überdies geht auch aus der Stellungnahme des zuständigen Postamts hervor, dass Schriftstücke im Weihnachtverkehr durchaus erst kurz vor Dienstende gegen 18:00 Uhr einlaufen könnten.

Im Zweifel ist deshalb davon auszugehen, dass das Schriftstück erst am darauffolgenden Tag, dem 20.12.2016 gemäß § 17 Abs. 3 ZustG zur Abholung bereitgehalten wurde. Mit diesem Tag gilt das Schriftstück sohin als zugestellt, weshalb der Beginn des Laufes der Beschwerdefrist mit dem 20.12.2016 festzusetzten ist.Im Zweifel ist deshalb davon auszugehen, dass das Schriftstück erst am darauffolgenden Tag, dem 20.12.2016 gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG zur Abholung bereitgehalten wurde. Mit diesem Tag gilt das Schriftstück sohin als zugestellt, weshalb der Beginn des Laufes der Beschwerdefrist mit dem 20.12.2016 festzusetzten ist.

Die Beschwerde vom 17.01.2017 wurde am letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefirst und somit fristgerecht eingebracht.

3.2.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des StudFG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

[ ]

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),

[ ]"

"Günstiger Studienerfolg

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der StudierendeParagraph 16, (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),1. sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 25).

(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Studium zu begründen."

"Studienwechsel

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der StudierendeParagraph 17, (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

[ ]"

"Anspruchsdauer

§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).Paragraph 18, (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).

(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.

(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.

[ ]

(7) Die Regelungen hinsichtlich der Studienabschnitte gelten nur für Diplomstudien."

"Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.Paragraph 19, (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:(2) Wichtige Gründe im Sinne des Absatz eins, sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

[ ]

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

[ ]

2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studium gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,

[ ]"

"Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen

§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen StudienerfolgesParagraph 20, (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

[ ]

5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;5. abweichend von Ziffer 2, nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;

[ ]"

Gemäß § 75 Abs. 15 StudFG verlängert sich die gesamte Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs 1 durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß § 80 Abs. 3 UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 15, StudFG verlängert sich die gesamte Anspruchsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß Paragraph 80, Absatz 3, UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.

Gemäß § 63 Abs. 7 Universitätsgesetz (UG) ist nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 7, Universitätsgesetz (UG) ist nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen.

Gemäß § 78 Abs. 6 UG gilt die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.Gemäß Paragraph 78, Absatz 6, UG gilt die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

§ 124 UG lautet (auszugsweise):

§ 124. (1) Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003

eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet.eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß Paragraph 54, dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet.

[ ]

(5) Wird zu einem gemäß Abs. 1 eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.(5) Wird zu einem gemäß Absatz eins, eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.

[ ]

(10) Bisherige Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, bisherige Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gemäß § 51 Abs. 2 Z 7 bis 8.(10) Bisherige Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und Masterstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, bisherige Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 7 bis 8,

[ ]

Gemäß § 3 des Curriculums des Diplomstudiums Physik (Kennzahl A 411) der Universität Wien (MBl. vom 20.09.2001, XXXIII. Stück, Nr. 444) beträgt die Studiendauer 10 Semester, in denen Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 150 Semesterstunden zu absolvieren sind.Gemäß Paragraph 3, des Curriculums des Diplomstudiums Physik (Kennzahl A 411) der Universität Wien (MBl. vom 20.09.2001, römisch 33 . Stück, Nr. 444) beträgt die Studiendauer 10 Semester, in denen Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 150 Semesterstunden zu absolvieren sind.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit wird das Studium in drei Studienabschnitte gegliedert, die jeweils durch eine Diplomprüfung abzuschließen sind, wobei imGemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg cit wird das Studium in drei Studienabschnitte gegliedert, die jeweils durch eine Diplomprüfung abzuschließen sind, wobei im

I. Studienabschnitt: 2 Semester mit 41 Semesterstunden (Std.), imrömisch eins. Studienabschnitt: 2 Semester mit 41 Semesterstunden (Std.), im

II. Studienabschnitt: 5 Semester mit 80 Semesterstunden und imrömisch zwei. Studienabschnitt: 5 Semester mit 80 Semesterstunden und im

III. Studienabschnitt: 3 Semester mit 14 Semesterstunden zu absolvieren sind und die Diplomarbeit zu verfassen ist.römisch drei. Studienabschnitt: 3 Semester mit 14 Semesterstunden zu absolvieren sind und die Diplomarbeit zu verfassen ist.

Gemäß § 2 des Curriculums des Bachelorstudiums Physik (Kennzahl A 033 676) der Universität Wien (MBl. vom 29.06.2011, 26. Stück, Nr. 214) beträgt der Arbeitsaufwand für das Bachelorstudium Physik 180 ECTS-Punkte. Das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von sechs Semestern.Gemäß Paragraph 2, des Curriculums des Bachelorstudiums Physik (Kennzahl A 033 676) der Universität Wien (MBl. vom 29.06.2011, 26. Stück, Nr. 214) beträgt der Arbeitsaufwand für das Bachelorstudium Physik 180 ECTS-Punkte. Das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von sechs Semestern.

Gemäß § 2 des Curriculums des Masterstudiums Physik (Kennzahl A 066 876) der Universität Wien (MBl. vom 21.06.2007, 30. Stück, Nr. 161) beträgt der Arbeitsaufwand für das Masterstudium Physik 120 ECTS-Punkte. Das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von vier Semestern.Gemäß Paragraph 2, des Curriculums des Masterstudiums Physik (Kennzahl A 066 876) der Universität Wien (MBl. vom 21.06.2007, 30. Stück, Nr. 161) beträgt der Arbeitsaufwand für das Masterstudium Physik 120 ECTS-Punkte. Das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von vier Semestern.

3.2.1.4. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.05.2017, Ro 2016/10/0039, ins Treffen führte, ist der Begriff "dieses Studium" in § 63 Abs. 7 UG in einem materiellen Sinn zu verstehen. Dies wird in einem Fall, in dem ein Studium gleichzeitig als Diplomstudium einerseits und als Bachelor- und Masterstudium andererseits eingerichtet wurde, aus der Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 5 leg cit deutlich. Diese regelt den Fall, dass zu einem am 1. Oktober 2003 an der betreffenden Universität eingerichteten Diplomstudium "dieses Studium auch" als Bakkalaureats- und Magisterstudium eingerichtet wird. Es wird daher von einem gleichzeitigen Angebot "dieses Studiums" in unterschiedlichen Formen ausgegangen und insofern eine materielle Beurteilung vorgenommen. Dass dieses Begriffsverständnis auch auf das Verhältnis zwischen Diplomstudium einerseits und Bachelor- und Masterstudien andererseits zu übertragen ist, ist aus der in § 124 Abs. 10 leg cit vorgenommenen Gleichstellung der bisherigen Bakkalaureats- und Magisterstudien mit den diese ablösenden Bachelor- und Masterstudien abzuleiten.3.2.1.4. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.05.2017, Ro 2016/10/0039, ins Treffen führte, ist der Begriff "dieses Studium" in Paragraph 63, Absatz 7, UG in einem materiellen Sinn zu verstehen. Dies wird in einem Fall, in dem ein Studium gleichzeitig als Diplomstudium einerseits und als Bachelor- und Masterstudium andererseits eingerichtet wurde, aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 5, leg cit deutlich. Diese regelt den Fall, dass zu einem am 1. Oktober 2003 an der betreffenden Universität eingerichteten Diplomstudium "dieses Studium auch" als Bakkalaureats- und Magisterstudium eingerichtet wird. Es wird daher von einem gleichzeitigen Angebot "dieses Studiums" in unterschiedlichen Formen ausgegangen und insofern eine materielle Beurteilung vorgenommen. Dass dieses Begriffsverständnis auch auf das Verhältnis zwischen Diplomstudium einerseits und Bachelor- und Masterstudien andererseits zu übertragen ist, ist aus der in Paragraph 124, Absatz 10, leg cit vorgenommenen Gleichstellung der bisherigen Bakkalaureats- und Magisterstudien mit den diese ablösenden Bachelor- und Masterstudien abzuleiten.

Im Studienförderungsgesetz findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur jene Semester in die Anspruchsdauer zählten, während deren auch Studienbeihilfe bezogen wurde. Vielmehr legt § 3 Abs. 6 StudFG [Anm.: nunmehr Abs. 5] eindeutig fest, dass Semester, für die eine Inskription [Anm. (seit 01.03.1998): eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb] besteht, für die Anspruchsdauer des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Pkt. 5 zu § 18 Abs. 1 StudFG [S. 95]). Für Studienbeihilfenbezieher zählen daher jene Semester, während welcher sie für eine Studienrichtung zugelassen waren, in die Anspruchsdauer. Kein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht während jener Semester, in denen Studienbeihilfenbezieher nicht zugelassen sind (RV 701, BlgNR, XX. GP, Erl. zu § 3 Abs. 5 StudFG).Im Studienförderungsgesetz findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur jene Semester in die Anspruchsdauer zählten, während deren auch Studienbeihilfe bezogen wurde. Vielmehr legt Paragraph 3, Absatz 6, StudFG [Anm.: nunmehr Absatz 5 ], eindeutig fest, dass Semester, für die eine Inskription [Anm. (seit 01.03.1998): eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb] besteht, für die Anspruchsdauer des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen sind vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Pkt. 5 zu Paragraph 18, Absatz eins, StudFG [S. 95]). Für Studienbeihilfenbezieher zählen daher jene Semester, während welcher sie für eine Studienrichtung zugelassen waren, in die Anspruchsdauer. Kein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht während jener Semester, in denen Studienbeihilfenbezieher nicht zugelassen sind Regierungsvorlage 701, BlgNR, römisch zwanzig. GP, Erl. zu Paragraph 3, Absatz 5, StudFG).

Als wesentliches Element des günstigen Studienerfolges soll die Anspruchsdauer sicherstellen, dass der Studierende unter Berücksichtigung der studienrechtlichen Gliederung sein Studium zielgerichtet betreibt und innerhalb der in § 18 Abs 1 StudFG 1992 festgelegten Zeitspanne erfolgreich abschließt. Da die Zulassung zu den (den Studienabschnitt bzw. das Studium abschließenden) Diplomprüfungen oder Rigorosen nach § 27 Abs 2 AHSchStG i.V.m. den besonderen Studienvorschriften von der Inskription der vorgeschriebenen Semester sowie von der positiven Beurteilung der Teilnahme bestimmter Lehrveranstaltungen und sonstigen Prüfungen abhängt, sind für die Anspruchsdauer i.S.d. § 18 Abs 1 StudFG 1992 jedenfalls die inskribierten Semester von Bedeutung. Dies hat der Gesetzgeber durch § 3 Abs 5 letzter Satz StudFG 1992 idF 1997/I/98 bloß klargestellt (VwGH vom 07.10.1998, 97/12/0196).Als wesentliches Element des günstigen Studienerfolges soll die Anspruchsdauer sicherstellen, dass der Studierende unter Berücksichtigung der studienrechtlichen Gliederung sein Studium zielgerichtet betreibt und innerhalb der in Paragraph 18, Absatz eins, StudFG 1992 festgelegten Zeitspanne erfolgreich abschließt. Da die Zulassung zu den (den Studienabschnitt bzw. das Studium abschließenden) Diplomprüfungen oder Rigorosen nach Paragraph 27, Absatz 2, AHSchStG in Verbindung mit den besonderen Studienvorschriften von der Inskription der vorgeschriebenen Semester sowie von der positiven Beurteilung der Teilnahme bestimmter Lehrveranstaltungen und sonstigen Prüfungen abhängt, sind für die Anspruchsdauer i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, StudFG 1992 jedenfalls die inskribierten Semester von Bedeutung. Dies hat der Gesetzgeber durch Paragraph 3, Absatz 5, letzter Satz StudFG 1992 in der Fassung 1997/I/98 bloß klargestellt (VwGH vom 07.10.1998, 97/12/0196).

Es ist somit für die Frage der Überschreitung der Anspruchsdauer nicht auf die Anzahl der Semester mit Beihilfenbezug, sondern auf die Anzahl der Semester, für die eine Zulassung zum Studium bzw. eine Meldung zur Fortsetzung des Studiums besteht, abzustellen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Motiven ein Studierender einen grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Studienbeihilfe während bestimmter Zeiträume seines Studiums nicht geltend gemacht hat. Jede andere Vorgehensweise würde auch der Grundsatzbestimmung des § 16 Abs. 1 Z 1 StudFG, der zu Folge nur bei Studierenden, die ihr Studium zielstrebig betreiben, ein günstiger Studienerfolg als zwingende Voraussetzung für den Bezug einer Studienbeihilfe (vgl. § 6 Z 3 StudFG) vorliegt, zuwider laufen.Es ist somit für die Frage der Überschreitung der Anspruchsdauer nicht auf die Anzahl der Semester mit Beihilfenbezug, sondern auf die Anzahl der Semester, für die eine Zulassung zum Studium bzw. eine Meldung zur Fortsetzung des Studiums besteht, abzustellen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Motiven ein Studierender einen grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Studienbeihilfe während bestimmter Zeiträume seines Studiums nicht geltend gemacht hat. Jede andere Vorgehensweise würde auch der Grundsatzbestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG, der zu Folge nur bei Studierenden, die ihr Studium zielstrebig betreiben, ein günstiger Studienerfolg als zwingende Voraussetzung für den Bezug einer Studienbeihilfe vergleiche Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG) vorliegt, zuwider laufen.

Der Gesetzgeber verpflichtet den Studierenden, der Studienbeihilfe in Anspruch nehmen will, das Studium bzw. den Studienabschnitt in einer bestimmten Zeitspanne abzuschließen, andernfalls gebührt keine Studienbeihilfe mehr. Diese im § 18 Abs. 1 vorgesehene Zeitspanne kann aber, bezogen auf den Beschwerdefall, vereinfachend dargestellt individuell durch die in § 19 umschriebenen "wichtigen Gründe" verlängert werden, aber auch generell aufgrund studienwidriger Umstände, die zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung geführt haben (vgl. VwGH vom 08.06.1994, Zl. 94/12/0023).Der Gesetzgeber verpflichtet den Studierenden, der Studienbeihilfe in Anspruch nehmen will, das Studium bzw. den Studienabschnitt in einer bestimmten Zeitspanne abzuschließen, andernfalls gebührt keine Studienbeihilfe mehr. Diese im Paragraph 18, Absatz eins, vorgesehene Zeitspanne kann aber, bezogen auf den Beschwerdefall, vereinfachend dargestellt individuell durch die in Paragraph 19, umschriebenen "wichtigen Gründe" verlängert werden, aber auch generell aufgrund studienwidriger Umstände, die zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung geführt haben vergleiche VwGH vom 08.06.1994, Zl. 94/12/0023).

Die im § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 vorgesehene Verlängerung kommt nur für ein an den Ablauf der Anspruchsdauer unmittelbar anschließendes Semester in Betracht. Dafür spricht der Wortlaut (arg.: "... die Anspruchsdauer um ein WEITERES Semester zu verlängern ...") i.V.m. den EBzRV zum StudFG 1992, 473 BlgNR, 18te GP, S 32.Die im Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG 1992 vorgesehene Verlängerung kommt nur für ein an den Ablauf der Anspruchsdauer unmittelbar anschließendes Semester in Betracht. Dafür spricht der Wortlaut (arg.: "... die Anspruchsdauer um ein WEITERES Semester zu verlängern ...") in Verbindung mit den EBzRV zum StudFG 1992, 473 BlgNR, 18te GP, S 32.

3.2.1.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer, wie nachstehend dargelegt wird, nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Anspruchsdauer für den Bezug einer Studienbeihilfe ist in § 18 StudFG geregelt und knüpft grundsätzlich an die "gesetzlichen Studiendauer nach den Studienvorschriften" an (RV 405 BlgNR, XXIII. GP, EB zu § 18 StudFG), wobei auch die Überschreitung dieser Zeitspanne um ein Semester toleriert wird (daher der Ausdruck "Toleranzsemester"), ohne dass dies den Anspruch auf Studienbeihilfe vernichten würde.Die Anspruchsdauer für den Bezug einer Studienbeihilfe ist in Paragraph 18, StudFG geregelt und knüpft grundsätzlich an die "gesetzlichen Studiendauer nach den Studienvorschriften" an Regierungsvorlage 405 BlgNR, römisch 23 . GP, EB zu Paragraph 18, StudFG), wobei auch die Überschreitung dieser Zeitspanne um ein Semester toleriert wird (daher der Ausdruck "Toleranzsemester"), ohne dass dies den Anspruch auf Studienbeihilfe vernichten würde.

Verfahrensgegenständlich beträgt die "gesetzliche Studiendauer" für das vom Beschwerdeführer ab dem Wintersemester 2002/2003 bis zum Sommersemester 2013 betriebene Diplomstudium Physik der Universität Wien für den ersten Studienabschnitt zwei Semester, für den zweiten Studienabschnitt fünf Semester und für den dritten Studienabschnitt drei Semester. Der Beschwerdeführer legte seine erste Diplomprüfung – wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist – im vierten Semester seines Diplomstudiums Physik ab. Dabei standen ihm – da eben auf die Zulassung zum Studium und nicht auf die Anzahl der Semester mit Beihilfenbezug abzustellen ist – drei anspruchsberechtigte Semester auf Gewährung einer Studienbeihilfe zur Verfügung. Gemäß § 18 Abs. 3 StudFG begann somit im unmittelbar darauffolgenden zweiten Abschnitt seines Diplomstudiums die Anspruchsdauer mit Abschluss der ersten Diplomprüfung neu zu laufen. Da er (jedoch) die zweite Diplomprüfung nicht abschloss, verlor er nach sechs Semestern mit Ablauf des Sommersemesters 2007 grundsätzlich seinen Anspruch auf Studienbeihilfe.Verfahrensgegenständlich beträgt die "gesetzliche Studiendauer" für das vom Beschwerdeführer ab dem Wintersemester 2002 aus 2003, bis zum Sommersemester 2013 betriebene Diplomstudium Physik der Universität Wien für den ersten Studienabschnitt zwei Semester, für den zweiten Studienabschnitt fünf Semester und für den dritten Studienabschnitt drei Semester. Der Beschwerdeführer legte seine erste Diplomprüfung – wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist – im vierten Semester seines Diplomstudiums Physik ab. Dabei standen ihm – da eben auf die Zulassung zum Studium und nicht auf die Anzahl der Semester mit Beihilfenbezug abzustellen ist – drei anspruchsberechtigte Semester auf Gewährung einer Studienbeihilfe zur Verfügung. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, StudFG begann somit im unmittelbar darauffolgenden zweiten Abschnitt seines Diplomstudiums die Anspruchsdauer mit Abschluss der ersten Diplomprüfung neu zu laufen. Da er (jedoch) die zweite Diplomprüfung nicht abschloss, verlor er nach sechs Semestern mit Ablauf des Sommersemesters 2007 grundsätzlich seinen Anspruch auf Studienbeihilfe.

Wenn nun der Beschwerdeführer nach seinem Umstieg vom Diplomstudium Physik zum Bachelor- bzw. Masterstudium Physik am 17.05.2016 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Sommersemester 2016 und Wintersemester 2016/2017 stellt, so ist zunächst festzuhalten, dass wie aus dem unter Punkt 3.2.1.4. zitierten Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2017 hervorgeht, sich in dem Fall, bei dem ein Studium einerseits als Diplomstudium und andererseits als Bachelor- und Masterstudium eingerichtet wurde, um "dasselbe Studium" handelt. Bei dem vom Beschwerdeführer erfolgten Übertritt vom Diplomstudium zum Bachelor- bzw. Masterstudium liegt daher kein schädlicher Studienwechsel i.S.d. § 17 StudFG vor.Wenn nun der Beschwerdeführer nach seinem Umstieg vom Diplomstudium Physik zum Bachelor- bzw. Masterstudium Physik am 17.05.2016 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Sommersemester 2016 und Wintersemester 2016 aus 2017, stellt, so ist zunächst festzuhalten, dass wie aus dem unter Punkt 3.2.1.4. zitierten Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2017 hervorgeht, sich in dem Fall, bei dem ein Studium einerseits als Diplomstudium und andererseits als Bachelor- und Masterstudium eingerichtet wurde, um "dasselbe Studium" handelt. Bei dem vom Beschwerdeführer erfolgten Übertritt vom Diplomstudium zum Bachelor- bzw. Masterstudium liegt daher kein schädlicher Studienwechsel i.S.d. Paragraph 17, StudFG vor.

Es ist im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar, dass (alleine) aufgrund des Übertrittes in einen neuen Studienplan die bereits überschrittene Anspruchsdauer wieder neu zu laufen beginnt. Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Anspruchsdauer im gegenständlichen Fall gemäß § 75 Abs. 15 StudFG nicht vorgesehen, da sich die Dauer des Studiums durch Übertritt in den Bachelor- bzw. Masterstudienplan nicht geändert hat und keine höhere Zahl von Studienabschnitten vorliegt.Es ist im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar, dass (alleine) aufgrund des Übertrittes in einen neuen Studienplan die bereits überschrittene Anspruchsdauer wieder neu zu laufen beginnt. Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Anspruchsdauer im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 75, Absatz 15, StudFG nicht vorgesehen, da sich die Dauer des Studiums durch Übertritt in den Bachelor- bzw. Masterstudienplan nicht geändert hat und keine höhere Zahl von Studienabschnitten vorliegt.

Da verfahrensgegenständlich die grundsätzlich vorgesehene Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im Sinne des § 18 StudFG überschritten wurde, bleibt zu prüfen, ob wichtige Gründe für eine Verlängerung dieser (grundsätzlich vorgesehenen) Anspruchsdauer im Sinne des § 19 StudFG vorliegen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass er an einer chronischen Krankheit leide, für die Pflege und Erziehung seiner am 22.06.2015 geborenen Tochter zuständig sei und einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorgelegt habe.Da verfahrensgegenständlich die grundsätzlich vorgesehene Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im Sinne des Paragraph 18, StudFG überschritten wurde, bleibt zu prüfen, ob wichtige Gründe für eine Verlängerung dieser (grundsätzlich vorgesehenen) Anspruchsdauer im Sinne des Paragraph 19, StudFG vorliegen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass er an einer chronischen Krankheit leide, für die Pflege und Erziehung seiner am 22.06.2015 geborenen Tochter zuständig sei und einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorgelegt habe.

Selbst bei Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs 1 und 2 Z 1 StudFG aufgrund der Krankheit des Studierenden im Ausmaß von einem oder zwei Semester, wäre die Anspruchsdauer bereits längst verwirkt. Da eine vorgesehene Verlängerung nur für ein an den Ablauf der Anspruchsdauer unmittelbar anschließendes Semester in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 07.10.1998, Zl. 96/12/0036) ist eine Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund der Betreuung seines Kindes nicht möglich. Darüber hinaus war dieser Umstand ohnehin nicht kausal für eine weitere Studienverzögerung. Weiters kommt eine Verlängerung aufgrund einer vorgebrachten Behinderung des Beschwerdeführers nicht in Betracht, da dieser keine Bestätigung einer nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellten Behinderung vorgelegt hat.Selbst bei Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StudFG aufgrund der Krankheit des Studierenden im Ausmaß von einem oder zwei Semester, wäre die Anspruchsdauer bereits längst verwirkt. Da eine vorgesehene Verlängerung nur für ein an den Ablauf der Anspruchsdauer unmittelbar anschließendes Semester in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 07.10.1998, Zl. 96/12/0036) ist eine Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund der Betreuung seines Kindes nicht möglich. Darüber hinaus war dieser Umstand ohnehin nicht kausal für eine weitere Studienverzögerung. Weiters kommt eine Verlängerung aufgrund einer vorgebrachten Behinderung des Beschwerdeführers nicht in Betracht, da dieser keine Bestätigung einer nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellten Behinderung vorgelegt hat.

Zum Beschwerdevorbringen, dass er einen günstigen Studienerfolg i. S.d. § 20 Abs 1 Z 5 StudFG für das Masterstudium Physik jedenfalls erfülle, ist festzuhalten:Zum Beschwerdevorbringen, dass er einen günstigen Studienerfolg i. S.d. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG für das Masterstudium Physik jedenfalls erfülle, ist festzuhalten:

Soweit sich das Beschwerdevorbringen darauf bezieht, dass er einige Prüfungen bereits während des Zeitraums, in dem der Beschwerdeführer zum Diplomstudium Physik zugelassen war, abgelegt habe, welche nunmehr mit Anerkennungsbescheid der Universität Wien vom 16.01.2017 für das Masterstudium Physik anerkannt worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 16 Abs. 2 StudFG der Studienerfolgsnachweis spätestens bis zum Ende der Antragsfrist – bei Anträgen im Sommersemester 2016, also spätestens bis zum 17.05.2016 – erworben werden muss. Da die Anerkennung dieser für das Masterstudium erforderlichen Prüfungsleistung des Beschwerdeführers mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 16.01.2017 erfolgte und diese gemäß § 78 Abs. 6 UG einen Prüfungsantritt darstellt, hat der Beschwerdeführer erst zu diesem Zeitpunkt den Nachweis des günstigen Studienerfolges erbracht (vgl. BVwG vom 10.07.2017, W227 2112553-1).Soweit sich das Beschwerdevorbringen darauf bezieht, dass er einige Prüfungen bereits während des Zeitraums, in dem der Beschwerdeführer zum Diplomstudium Physik zugelassen war, abgelegt habe, welche nunmehr mit Anerkennungsbescheid der Universität Wien vom 16.01.2017 für das Masterstudium Physik anerkannt worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 16, Absatz 2, StudFG der Studienerfolgsnachweis spätestens bis zum Ende der Antragsfrist – bei Anträgen im Sommersemester 2016, also spätestens bis zum 17.05.2016 – erworben werden muss. Da die Anerkennung dieser für das Masterstudium erforderlichen Prüfungsleistung des Beschwerdeführers mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 16.01.2017 erfolgte und diese gemäß Paragraph 78, Absatz 6, UG einen Prüfungsantritt darstellt, hat der Beschwerdeführer erst zu diesem Zeitpunkt den Nachweis des günstigen Studienerfolges erbracht vergleiche BVwG vom 10.07.2017, W227 2112553-1).

Es ist daher im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Senat der Studienbeihilfenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss des Beschwerdeführers für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017, also das insgesamt 28. und 29. Semester seines Studiums, wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzung "günstiger Studienerfolg" wegen Überschreitung der Anspruchsdauer bestätigt hat.Es ist daher im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Senat der Studienbeihilfenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss des Beschwerdeführers für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016 aus 2017,, also das insgesamt 28. und 29. Semester seines Studiums, wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzung "günstiger Studienerfolg" wegen Überschreitung der Anspruchsdauer bestätigt hat.

3.2.2. Zum Wiedereinsetzungsantrag

3.2.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall Hindernisses zu stellen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. [...] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. [...] Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, dieser ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1).Auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, dieser ist aber als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1).

3.2.2.2. Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH vom 10.05.1973, Zl. 1646/72; vom 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; vom 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; vom 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035 sowie vom 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).3.2.2.2. Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH vom 10.05.1973, Zl. 1646/72; vom 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; vom 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; vom 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035 sowie vom 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8).

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], Rz 600ff sowie VwGH 19.7.2011, 2011/02/0229 m.w.N.).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], Rz 600ff sowie VwGH 19.7.2011, 2011/02/0229 m.w.N.).

3.2.2.3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers samt Verwaltungsakt wurde von der Studienbeihilfenbehörde mit Schreiben 01.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist aufgrund des Wiedereinsetzungsantrages vom 23.02.2017 das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung zuständig.3.2.2.3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers samt Verwaltungsakt wurde von der Studienbeihilfenbehörde mit Schreiben 01.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist aufgrund des Wiedereinsetzungsantrages vom 23.02.2017 das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung zuständig.

3.2.2.4. Da die gegenständliche Beschwerde innerhalb von vier Wochen eingebracht wurde, ist diese nicht als verspätet anzusehen (vgl. Punkt 3.2.1.2.).3.2.2.4. Da die gegenständliche Beschwerde innerhalb von vier Wochen eingebracht wurde, ist diese nicht als verspätet anzusehen vergleiche Punkt 3.2.1.2.).

Somit ist der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag mangels einer Fristversäumung als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die – wie oben unter Punkt 3.2.1.4. - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH vom 23.05.2017, RO 2016/10/0039). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die – wie oben unter Punkt 3.2.1.4. - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH vom 23.05.2017, RO 2016/10/0039). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bachelorstudium, Beschwerdefrist, Curriculum, Diplomstudium,
günstiger Studienerfolg, Hinterlegung, Krankheit, Masterstudium,
Studienbeihilfe - Erlöschungsgründe, Studienverzögerung,
Studienwechsel, Studienzulassung, Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2146570.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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