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44 ZivildienstNorm
B-VG Art9a Abs3Leitsatz
Verfassungswidrige Interpretation des Begriffes "angemessen" im Zivildienstgesetz bei Feststellung des Zivildienern zustehenden Verpflegsentgelts unter Hinweis auf die Vorjudikatur; Kostenzuspruch, jedoch kein Zuspruch der EingabengebührSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem gemäß Art9a B-VG iVm §1 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem gemäß Art9a B-VG in Verbindung mit §1 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.160,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer leistete vom 1.10.2001 bis 30.9.2002 seinen ordentlichen Zivildienst beim Wiener Roten Kreuz (Krankentransportdienst). Während dieser Zeit wurde ihm vom Rechtsträger ein tägliches Verpflegsentgelt in Höhe von € 6,-römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer leistete vom 1.10.2001 bis 30.9.2002 seinen ordentlichen Zivildienst beim Wiener Roten Kreuz (Krankentransportdienst). Während dieser Zeit wurde ihm vom Rechtsträger ein tägliches Verpflegsentgelt in Höhe von € 6,-
ausbezahlt.
2. Am 20.8.2002 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer an die Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. den Antrag auf Gewährung einer Aushilfe gemäß §28a Abs2 Zivildienstgesetz 1986. Begründend führte er aus, dass er vom Rechtsträger Rotes Kreuz ein Verpflegsentgelt in Höhe von € 6,- täglich erhalte; unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.588/2002 habe er jedoch - sofern keine Verpflegung in Form von Naturalleistungen erfolge - einen Anspruch auf tägliches Verpflegsentgelt in Höhe von € 13,6 bzw. zumindest € 11,26. Der Beschwerdeführer beantragte daher, ihm € 1.672,68 (Differenz zwischen tatsächlich ausbezahltem Verpflegsentgelt und € 11,26 täglich) auszubezahlen.
Mit Bescheid der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. vom 20.6.2003 wurde der Antrag auf Gewährung einer Aushilfe gemäß §28a Abs2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den (damaligen) Bundesminister für Inneres.
Mit Bescheid vom 19.12.2003 behob der Bundesminister für Inneres gemäß §66 Abs2 AVG den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der konkreten Verpflegungssituation des Beschwerdeführers im Zuge eines Ermittlungsverfahrens unterlassen habe.
3. Mit Bescheid der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. vom 8.7.2004 wurde festgestellt, dass "die Höhe des zumindest angemessenen täglichen Verpflegsgeldes gemäß §28 Zivildienstgesetz" für Oktober 2001 bis Dezember 2001 € 5,14 zuzüglich 20 % (€ 6,17) und für Jänner 2002 bis September 2002 € 5,24 zuzüglich 20 % (€ 6,29) beträgt.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich Berufung an den Bundesminister für Inneres, in der er den Antrag stellte, der Bescheid der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. möge dahingehend abgeändert werden, dass "die Höhe des ihm gebührenden zumindest angemessenen täglichen Verpflegsgeldes für den Zeitraum Oktober 2001 bis Dezember 2001 mit € 11,30 und für den Zeitraum von Jänner 2002 bis September 2002 mit € 13,60 festgestellt wird".
Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2.8.2005 wurde die Berufung gegen den Bescheid der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. gemäß §66 Abs4 AVG abgewiesen, "da der beantragte Betrag von 11,30 € für den Zeitraum von Oktober 2001 bis Dezember 2001 und 13,60 € für den Zeitraum von Jänner 2002 bis September 2002 als tägliches Verpflegsentgelt mehr als die angemessene Verpflegung im Sinne des §28 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (...) darstellt".
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die (kostenpflichtige) Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
5. Die Bundesministerin für Inneres hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
II. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Artikel 9a Abs3 und 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 106/2005 lautet: 1. Artikel 9a Abs3 und 4 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005, lautet:
2. Die §§1 Abs1, 25, 25a, 28 und 28a des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2004 idF der ZDG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 106/2005, (im Folgenden: ZDG) lauten: 2. Die §§1 Abs1, 25, 25a, 28 und 28a des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2004, in der Fassung der ZDG-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, (im Folgenden: ZDG) lauten:
"§1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung), "§1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen."
"§25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.
"§25a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).
"§28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß §25a geleistet wird."§28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß §25a geleistet wird.
"§28a. (1) Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in §28 Abs2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§4 Abs1) abzusprechen.
3. Vor der durch das ZDÄG, BGBl. I Nr. 28/2000, bewirkten Rechtsänderung hatte der Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Zivildienstleistende seinen Dienst versah, gemäß §28 Abs2 ZDG aF durch einen Küchenbetrieb, durch Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten oder durch Bereitstellung von Lebensmitteln für die Verpflegung zu sorgen. Nähere Vorschriften dazu enthielt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vorsorge für die Verpflegung von Zivildienstleistenden und Abfindung bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Verpflegungsverordnung - Vpf-V), BGBl. Nr. 288/1994 idF BGBl. II Nr. 25/2000. 3. Vor der durch das ZDÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,, bewirkten Rechtsänderung hatte der Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Zivildienstleistende seinen Dienst versah, gemäß §28 Abs2 ZDG aF durch einen Küchenbetrieb, durch Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten oder durch Bereitstellung von Lebensmitteln für die Verpflegung zu sorgen. Nähere Vorschriften dazu enthielt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vorsorge für die Verpflegung von Zivildienstleistenden und Abfindung bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Verpflegungsverordnung - Vpf-V), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2000,.
Die §§1 bis 3 dieser Verordnung lauteten:
"Arten der Verpflegung
§1. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflichtung zur Verpflegung des Zivildienstleistenden (§28 Abs2 und 3 ZDG) nachkommen durch:
Vertrag mit einem Dritten und Verpflegsmarken
§2. (1) Kommt der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflegungsverpflichtung auch nur teilweise durch Abschluß von Verträgen mit Dritten nach, so hat er den Zivildienstleistenden mit Verpflegsmarken auszustatten, die von einem Vertagspartner (Anm.: richtig: Vertragspartner) an Zahlungs Statt angenommen werden.§2. (1) Kommt der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflegungsverpflichtung auch nur teilweise durch Abschluß von Verträgen mit Dritten nach, so hat er den Zivildienstleistenden mit Verpflegsmarken auszustatten, die von einem Vertagspartner Anmerkung, richtig: Vertragspartner) an Zahlungs Statt angenommen werden.
1. für das Frühstück Marken im Wert von mindestens 35 S 2. für das Mittagessen Marken im Wert von mindestens
75 S 3. für das Abendessen Marken im Wert von mindestens 45 S auszufolgen. Abweichungen von den in Z1 bis 3 normierten Beträgen sind zulässig, wenn durch sie der Gesamtbetrag im Durchrechnungszeitraum eines Monates unverändert bleibt.
Bereitstellung von Lebensmitteln
§3. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflegungsverpflichtung auch dadurch entsprechen, daß er dem Zivildienstleistenden selbst ausreichend Lebensmittel zur Verfügung stellt.
4. Die §§14 und 15 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idgF (im Folgenden: HGG 2001) lauten: 4. Die §§14 und 15 des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF (im Folgenden: HGG 2001) lauten:
"Verpflegung
§14. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Verpflegung. Nimmt ein Anspruchsberechtigter mit Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststelle an der Verpflegung nicht teil, so gebührt ihm an deren Stelle ein Tageskostgeld. Die Zustimmung ist aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen des Anspruchsberechtigten zu erteilen, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen. Die Höhe des Tageskostgeldes ist vom Bundesminister für Landesverteidigung entsprechend den für die Verpflegung der Anspruchsberechtigten anfallenden durchschnittlichen Kosten durch Verordnung festzulegen.
Verlassen des Garnisonsortes
§15. (1) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf
5. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, BGBl. II Nr. 126/2002, lautet: 5. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2002,, lautet:
"Auf Grund des §14 Abs1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 wird verordnet: "Auf Grund des §14 Abs1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001, wird verordnet:
§1. Das Tageskostgeld beträgt 3,4 €.
§2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 2002 tritt die Verordnung über das Tageskostgeld, BGBl. II Nr. 387/2001, außer Kraft." (2) Mit Ablauf des 31. März 2002 tritt die Verordnung über das Tageskostgeld, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2001,, außer Kraft."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bundesministerin für Inneres wurde die Berufung gegen den Bescheid der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H., - mit dem festgestellt wurde dass "die Höhe des zumindest angemessenen täglichen Verpflegsgeldes gemäß §28 Zivildienstgesetz" für Oktober 2001 bis Dezember 2001 € 5,14 zuzüglich 20 % (€ 6,17) und für Jänner 2002 bis September 2002 € 5,24 zuzüglich 20 % (€ 6,29) beträgt - abgewiesen, "da der beantragte Betrag von 11,30 € für den Zeitraum von Oktober 2001 bis Dezember 2001 und 13,60 € für den Zeitraum von Jänner 2002 bis September 2002 als tägliches Verpflegsentgelt mehr als die angemessene Verpflegung im Sinne des §28 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (...) darstellt".
2. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde ist daher die Frage zu erörtern, ob die durch die Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. festgestellte und in weiterer Folge durch die Bundesministerin für Inneres bestätigte Höhe des täglichen Verpflegsentgelts für die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes als ausreichende Geldleistung für eine angemessene Verpflegung (des nunmehrigen Beschwerdeführers) iSd §28 Abs1 ZDG anzusehen ist.
3. In seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, B360/05, B425/05, hat sich der Verfassungsgerichtshof eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anknüpfungspunkte für die konkrete Ermittlung jenes Geldbetrages heranzuziehen sind, der - anstelle einer Naturalverpflegung - für eine "angemessene" Verpflegung von Zivildienstleistenden als erforderlich anzusehen ist. Wörtlich führte er Folgendes aus:
"(...) Unter Bedachtnahme auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.389/2001, 16.588/2002, 16.985/2003 sowie VfGH 15.10.2004, G36/04, V20/04, ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass eine verfassungskonforme Interpretation des Begriffs 'angemessen' in §28 Abs1 ZDG dahingehend geboten ist, dass die verfassungsrechtlich verankerte Möglichkeit, bei Vorliegen näher umschriebener Gewissensgründe einen Wehrersatzdienst zu leisten, dadurch weder faktisch vereitelt noch (erheblich) erschwert wird.
Als Anknüpfungspunkt für die konkrete Ermittlung jenes Geldbetrages, der - anstelle einer Naturalverpflegung - für eine 'angemessene' Verpflegung von Zivildienstleistenden als erforderlich anzusehen ist, liegt insbesondere mit Blick auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 15.10.2004, G36/04, V20/04, die (jeweils) geltende Regelung für Anspruchsberechtigte nach den §§14 und 15 HGG 2001, nahe.
(...) Gemäß §15 Abs2 erster Satz HGG 2001 iVm §1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, BGBl. II Nr. 126/2002, gebührt Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen, als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist. (...) Gemäß §15 Abs2 erster Satz HGG 2001 in Verbindung mit §1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2002,, gebührt Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen, als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist.
Da das Tageskostgeld gemäß §1 der genannten Verordnung € 3,4 beträgt, ergibt sich als Höhe des gemäß §15 Abs2 erster Satz HGG 2001 gebührenden Aufwandsersatzes ein Betrag von € 13,6.
Diesen Betrag erachtet der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber offenbar als angemessen, wenn sich Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, außerhalb des Garnisonsortes selbst zu verpflegen haben.
Wenn die belangte Behörde jedoch meint, diese Regelung sei nicht auf die Verhältnisse während des ordentlichen Zivildienstes 'übertragbar', ist ihr zu entgegnen, dass als vorrangige Anknüpfungspunkte zur Ermittlung jenes Geldbetrages, der als Äquivalent für eine nicht in Naturalien erfolgte Verpflegung von Zivildienstleistenden als 'angemessen' anzusehen ist, solche Regelungen heranzuziehen sind, die - vom Zweck der in Rede stehenden Bestimmung betrachtet - einen zumindest vergleichbaren Sachverhalt regeln; dies trifft auf die zitierte Regelung des HGG 2001 zu.
Dass Abschläge von den genannten Bezugsgrößen zulässig sein können, wenn Zivildienstleistende ihren Dienst - anders als Soldaten, die befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen - an einem gleich bleibenden Einsatzort verrichten, liegt auf der Hand.
(...) Wie bereits im Erkenntnis VfSlg. 16.389/2001 ausgeführt wurde, könnte darüber hinaus auch der Wert der in der Verpflegungsverordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 288/1994 idF BGBl. II Nr. 25/2000, (vor Inkrafttreten des ZDÄG, BGBl. I Nr. 28/2000) vorgesehenen Verpflegsmarken eine Bezugsgröße darstellen, zumal der in der Verordnung festgelegte Betrag - bis zur Neuregelung der Verpflegung - als für einen Zivildienstleistenden erforderlich erachtet wurde, der sich während seines Dienstes aufgrund fehlender Verpflegung in Form von Naturalien selbst zu versorgen hatte. (...) Wie bereits im Erkenntnis VfSlg. 16.389/2001 ausgeführt wurde, könnte darüber hinaus auch der Wert der in der Verpflegungsverordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2000,, (vor Inkrafttreten des ZDÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,) vorgesehenen Verpflegsmarken eine Bezugsgröße darstellen, zumal der in der Verordnung festgelegte Betrag - bis zur Neuregelung der Verpflegung - als für einen Zivildienstleistenden erforderlich erachtet wurde, der sich während seines Dienstes aufgrund fehlender Verpflegung in Form von Naturalien selbst zu versorgen hatte.
Insoweit die Bundesministerin für Inneres auf andere Regelungen, wie beispielsweise Art9 Z2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde oder §292 Abs3 ASVG verweist, genügt der Hinweis, dass die ins Treffen geführten Bestimmungen in einem anderen rechtlichen Zusammenhang stehen als der in §28 Abs1 ZDG grundgelegte Anspruch von Zivildienstleistenden auf angemessene Verpflegung während der Zeit der Leistung ihres ordentlichen Zivildienstes und daher von Vornherein nicht geeignet sind, eine Aussage über deren angemessene Verpflegung zu machen. So hat etwa der auf das Nettoeinkommen eines Pensionsberechtigten hinzuzurechnende 'Verpflegsanteil' von dem für die 'volle freie Station' geltenden Betrag von derzeit € 225,8 iHv € 180,64 nicht die Funktion, einen 'realen' Sachbezug zu gewähren, sondern stellt lediglich eine Rechenmethode des für pensionsrechtliche Ansprüche zu ermittelnden Nettoeinkommens dar (s. §292 ASVG).
(...) Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass es - sei es im Zuge der Erlassung einer generellen Regelung oder in Ermangelung einer Norm im Einzelfall - einen durch das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Zivildienst weder faktisch vereitelt noch (erheblich) erschwert werden darf, begrenzten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung und Beurteilung der angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gibt. Dieser Spielraum ist schon durch die unterschiedlichen Situationen der jeweiligen Zivildienstleistenden, wie etwa Dienstort, Wohnort oder die Art der Dienstleistung bedingt.
Jedenfalls aber muss den Zivildienstleistenden eine Geldleistung für ihre (tägliche) Verpflegung iS eines Mindestbetrages gewährleistet sein, der sich - wie bereits dargestellt wurde - an einschlägigen Regelungen im Bereich des Zivil- und Wehrdienstes, insbesondere an der Bestimmung des §15 Abs2 erster Satz HGG 2001 iVm §1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, BGBl. II Nr. 126/2002, zu orientieren hat. Jedenfalls aber muss den Zivildienstleistenden eine Geldleistung für ihre (tägliche) Verpflegung iS eines Mindestbetrages gewährleistet sein, der sich - wie bereits dargestellt wurde - an einschlägigen Regelungen im Bereich des Zivil- und Wehrdienstes, insbesondere an der Bestimmung des §15 Abs2 erster Satz HGG 2001 in Verbindung mit §1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2002,, zu orientieren hat.
Der zu ermittelnde Betrag müsste - bei einer Durchschnittsbetrachtung - auch geeignet sein zu ermöglichen, dass sich Zivildienstleistende regelmäßig bei Lebensmitteleinzelhändlern oder Gastgewerbebetrieben verpflegen können."
4. Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von seiner Auffassung abzugehen, wonach eine angemessene Verpflegung iSd §28 Abs1 ZDG durch einen Betrag in der Höhe von (täglich) ungefähr € 6 nicht gewährleistet ist.
Es kann im vorliegenden Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Bundesministerin für Inneres dem vom Beschwerdeführer (der Höhe nach) konkret formulierten Berufungsbegehren stattgeben hätte müssen. Jedenfalls unterschreitet die Höhe des dem Beschwerdeführer während der Zeit der Leistung seines ordentlichen Zivildienstes täglich zur Verfügung stehenden Betrages von (ungefähr) € 6 die vergleichsweise heranzuziehenden Beträge (vgl. dazu VfGH 15.10.2005, B360/05, B425/05) deutlich. Es kann im vorliegenden Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Bundesministerin für Inneres dem vom Beschwerdeführer (der Höhe nach) konkret formulierten Berufungsbegehren stattgeben hätte müssen. Je