TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/12 W268 2140599-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.09.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §40
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W268 2140597-1/13E

W268 2140594-1/11E

W268 2140600-1/13E

W268 2140599-1/10E

W268 2140595-1/9E

W268 2140601-1/9E

W268 2140603-1/9E

W268 2140602-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 ,

geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX ,geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 ,

geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , 7.) XXXX , geb. XXXX , 8.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, FZ XXXX zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 7.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 8.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, FZ römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGvG in Verbindung mit § 52 BFA-VG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 40, VwGvG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF1" bezeichnet), ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und Moslem mit sunnitischer Glaubenszugehörigkeit reiste im April 2015 gemeinsam mit seiner Frau (in weiterer Folge kurz als "BF2" bezeichnet) und den sechs gemeinsamen Kindern (in weiterer Folge kurz als "BF3"-"BF8" bezeichnet) in Österreich ein und sie stellten am 11.04.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF1" bezeichnet), ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und Moslem mit sunnitischer Glaubenszugehörigkeit reiste im April 2015 gemeinsam mit seiner Frau (in weiterer Folge kurz als "BF2" bezeichnet) und den sechs gemeinsamen Kindern (in weiterer Folge kurz als "BF3"-"BF8" bezeichnet) in Österreich ein und sie stellten am 11.04.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Sohn und er von den Milizen mit dem Tod bedroht worden seien. Sie hätten das Auto des BF1 in die Luft gesprengt, um ihn weiter einzuschüchtern, was ihnen letztendlich gelungen sei. Aus Furcht um ihr Leben sei schließlich die gesamte Familie geflohen. Die BF2, der BF3, der BF4 und die BF5 machten in der Erstbefragung im Wesentlichen die gleichen Angaben wie der BF1.

Am 27.09.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit den BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welcher die BF näher zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Der BF1 gab dazu an, dass sein Sohn XXXX (BF3) eine Beziehung zu einem Mädchen aus einer schiitischen Familie gehabt habe. Die Familie des Mädchens wollte jedoch eine Hochzeit nicht unterstützen, der BF1 selbst habe nichts von der Beziehung gewusst. Im Juli 2013 sei beim Fahrzeug des BF1 eine Sprengvorrichtung angebracht worden, welche dann in den Morgenstunden explodiert sei. Nach dieser Explosion sei schließlich der Sohn zum BF1 gekommen und habe ihm berichtet, dass er die Familie, die den Anschlag verübt habe, kennen würde. Fast alle Sunniten hätten schon den Bezirk XXXX , wo die Familie gelebt habe, verlassen. Die Familie des Mädchens habe Angehörige, die für die Milizen tätig seien. Aufgrund dieses Anschlags auf sein Auto habe sich der BF1 bedroht gefühlt. Auch sein Sohn XXXX sei auf der Straße von dieser Familie bedroht worden. Er sei weiters mittels einer SMS bedroht worden. Sie seien nicht zur Polizei gegangen, da die Polizei zu den Schiiten halte. Der BF1 habe Angst um seine Kinder gehabt und sie hätten schließlich nach fünf Monaten entschieden, dass zuerst der BF3 in die Türkei flüchten solle. Dies sei Anfang Februar 2014 gewesen. Am 17.2.2014 sei dann der Rest der Familie in die Türkei geflogen. Die BF2 gab in der Einvernahme ebenfalls an, dass ihr Sohn XXXX in ein schiitisches Mädchen verliebt gewesen sei und in Folge dessen das Fahrzeug der Familie angezündet worden wäre und ihr Sohn per SMS Drohungen erhalten habe. Sie habe das Mädchen nie gesehen und sei selbst nie bedroht worden. Die Polizei sei nach dem Brand gekommen und ihr Mann habe der Polizei gesagt, dass er nicht wisse, wer die Täter seien, da er Angst um den Sohn gehabt habe. Die Geschwister des Mädchens seien Mitglieder der schiitischen Miliz und zudem würde ihnen die Polizei nicht helfen. Der BF3 brachte zu seinen Fluchtgründen vor, dass er sich im Jahr 2013 in ein schiitisches Mädchen verliebt habe und sie sechs Monate in telefonischem Kontakt gewesen seien. Dann habe sich der Bruder des Mädchens eingemischt und habe den BF3 abgelehnt. Eines Tages habe der BF3 seine Freundin angerufen und ihr Bruder habe abgehoben. Danach habe er Drohschreiben mittels SMS erhalten. Danach sei dann ihr Auto angezündet worden. Sie hätten schließlich keine Anzeige deshalb gemacht. Sie hätten aber Angst gehabt und hätten zu Hause ausgeharrt. Fünf Monate lang habe sich der BF3 im Haus aufgehalten. Dann sei er am 10.02.2014 alleine geflüchtet. Die restliche Familie sei etwa zwei Wochen danach geflüchtet. Der BF4 führte ebenso die Beziehung des BF3 zu einem schiitischen Mädchen als Fluchtgrund an.Am 27.09.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit den BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welcher die BF näher zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Der BF1 gab dazu an, dass sein Sohn römisch 40 (BF3) eine Beziehung zu einem Mädchen aus einer schiitischen Familie gehabt habe. Die Familie des Mädchens wollte jedoch eine Hochzeit nicht unterstützen, der BF1 selbst habe nichts von der Beziehung gewusst. Im Juli 2013 sei beim Fahrzeug des BF1 eine Sprengvorrichtung angebracht worden, welche dann in den Morgenstunden explodiert sei. Nach dieser Explosion sei schließlich der Sohn zum BF1 gekommen und habe ihm berichtet, dass er die Familie, die den Anschlag verübt habe, kennen würde. Fast alle Sunniten hätten schon den Bezirk römisch 40 , wo die Familie gelebt habe, verlassen. Die Familie des Mädchens habe Angehörige, die für die Milizen tätig seien. Aufgrund dieses Anschlags auf sein Auto habe sich der BF1 bedroht gefühlt. Auch sein Sohn römisch 40 sei auf der Straße von dieser Familie bedroht worden. Er sei weiters mittels einer SMS bedroht worden. Sie seien nicht zur Polizei gegangen, da die Polizei zu den Schiiten halte. Der BF1 habe Angst um seine Kinder gehabt und sie hätten schließlich nach fünf Monaten entschieden, dass zuerst der BF3 in die Türkei flüchten solle. Dies sei Anfang Februar 2014 gewesen. Am 17.2.2014 sei dann der Rest der Familie in die Türkei geflogen. Die BF2 gab in der Einvernahme ebenfalls an, dass ihr Sohn römisch 40 in ein schiitisches Mädchen verliebt gewesen sei und in Folge dessen das Fahrzeug der Familie angezündet worden wäre und ihr Sohn per SMS Drohungen erhalten habe. Sie habe das Mädchen nie gesehen und sei selbst nie bedroht worden. Die Polizei sei nach dem Brand gekommen und ihr Mann habe der Polizei gesagt, dass er nicht wisse, wer die Täter seien, da er Angst um den Sohn gehabt habe. Die Geschwister des Mädchens seien Mitglieder der schiitischen Miliz und zudem würde ihnen die Polizei nicht helfen. Der BF3 brachte zu seinen Fluchtgründen vor, dass er sich im Jahr 2013 in ein schiitisches Mädchen verliebt habe und sie sechs Monate in telefonischem Kontakt gewesen seien. Dann habe sich der Bruder des Mädchens eingemischt und habe den BF3 abgelehnt. Eines Tages habe der BF3 seine Freundin angerufen und ihr Bruder habe abgehoben. Danach habe er Drohschreiben mittels SMS erhalten. Danach sei dann ihr Auto angezündet worden. Sie hätten schließlich keine Anzeige deshalb gemacht. Sie hätten aber Angst gehabt und hätten zu Hause ausgeharrt. Fünf Monate lang habe sich der BF3 im Haus aufgehalten. Dann sei er am 10.02.2014 alleine geflüchtet. Die restliche Familie sei etwa zwei Wochen danach geflüchtet. Der BF4 führte ebenso die Beziehung des BF3 zu einem schiitischen Mädchen als Fluchtgrund an.

I.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Vorbringen der BF zu ihrer Verfolgung vor den schiitischen Milizen nicht glaubhaft sei. Aufgrund der allgemeinen instabilen Lage im Irak erhielten die BF jedoch eine befristete Aufenthaltsberechtigung.römisch eins.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Vorbringen der BF zu ihrer Verfolgung vor den schiitischen Milizen nicht glaubhaft sei. Aufgrund der allgemeinen instabilen Lage im Irak erhielten die BF jedoch eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Mit Verfahrensanordnungen vom 21.10.2015 wurde den BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig jeweils ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom 21.10.2015 wurde den BF gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG amtswegig jeweils ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

I.3. Mit Schriftsätzen vom 21.11.2016 erhoben die BF, vertreten durch ihre Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides und machten Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es wurden weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt.römisch eins.3. Mit Schriftsätzen vom 21.11.2016 erhoben die BF, vertreten durch ihre Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides und machten Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es wurden weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt.

I.4. Am 25.11.2016 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren in Folge der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.4. Am 25.11.2016 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren in Folge der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

I.5. Das Gericht erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters die BF betreffend.römisch eins.5. Das Gericht erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters die BF betreffend.

I.6. Am 07.06.2017 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.römisch eins.6. Am 07.06.2017 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.

I.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2017 wurden die BF um Zustimmung zur Durchführung weiterer Ermittlungen im Hinblick auf die von den BF im Rahmen des Verfahrens vorgelegten UNHCR-Bestätigungen binnen einer Frist von zwei Monaten ersucht. Dem Schreiben beigelegt war eine Einverständniserklärung samt Übersetzung in die arabische Sprache sowie ein Auskunftsersuchen anrömisch eins.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2017 wurden die BF um Zustimmung zur Durchführung weiterer Ermittlungen im Hinblick auf die von den BF im Rahmen des Verfahrens vorgelegten UNHCR-Bestätigungen binnen einer Frist von zwei Monaten ersucht. Dem Schreiben beigelegt war eine Einverständniserklärung samt Übersetzung in die arabische Sprache sowie ein Auskunftsersuchen an

UNHCR.

I.8. Bis dato langte keine Einverständniserklärung der BF zur Durchführung weiterer Ermittlungen bei UNHCR beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.8. Bis dato langte keine Einverständniserklärung der BF zur Durchführung weiterer Ermittlungen bei UNHCR beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.9. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerden im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerden im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die genaue Identität der BF steht fest. Sie sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslems der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF1 ist der Ehemann der BF2 und die BF3-BF8 sind die gemeinsamen Kinder des BF1 und der BF2.

Der BF1 stammt aus Bagdad und besuchte dort neun Jahre die Schule. Anschließend führte er gemeinsam mit einem Partner ein Lebensmittelgeschäft. Im Jahr 1995 heiratete er die BF2 und der Ehe entstammen sechs Kinder (BF3-BF8). Die Eltern des BF1 sind schon verstorben und die Geschwister des BF1 (zwei Schwestern und zwei Brüder) leben weiterhin in Bagdad.

Die BF2 stammt ebenso aus Bagdad und besuchte dort fünf Jahre die Grundschule. Sie heiratete im Alter von 16 Jahren den BF1 und war danach Hausfrau. Sie hat keinen Beruf erlernt. Der Vater der BF2 ist schon verstorben, die Mutter, eine Schwester und vier Brüder der BF2 sind weiterhin im Irak aufhältig. Ein Bruder der BF2 lebt in Australien.

Die BF3, BF4, BF5, BF6, BF7 und BF8 wurden in den Jahren 1996, 1998, 2000, 2005, 2011 und 2013 in Bagdad geboren.

Der BF1 verließ gemeinsam mit der BF2 und den Kindern (BF3-BF8) im Februar 2014 den Irak und sie flogen auf legale Weise in die Türkei. Im Jänner 2015 setzten die BF schließlich von der Türkei aus die Reise nach Europa fort und sie gelangten schlepperunterstützt über diverse Länder nach Österreich, wo sie schließlich am 11.04.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Vor der Ausreise aus dem Irak lebte die gesamte Familie in einem Familienhaus im Bezirk XXXX in Bagdad.Vor der Ausreise aus dem Irak lebte die gesamte Familie in einem Familienhaus im Bezirk römisch 40 in Bagdad.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde den BF subsidiärer Schutz zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.10.2017 gewährt.

Die BF finanzieren ihren Aufenthalt in Österreich durch staatliche Beihilfen. Zudem ist der BF3 berufstätig. Der BF1, die BF2, der BF4 und die BF5 besuchen bzw. besuchten Deutschkurse auf freiwilliger Basis und verfügen neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Die BF6 und BF7 besuchen die Schule. Die BF8 besucht einen Kindergarten.

Die BF leiden an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Ausreisegründen der BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF, insbesondere der BF1 und der BF3, aufgrund des Verhältnisses des BF3 zu einem schiitischen Mädchen, im Irak vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wären.

Es wird festgestellt, dass die BF den Irak aufgrund der allgemeinen, instabilen Lage verlassen haben.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Irak wird festgestellt:

Sicherheitslage:

Iraqi Body Count dokumentierte für 2016 über 16.000 zivile Todesfälle durch Gewalt. Neben den derzeit aufgrund der Mossul-Offensive besonders hohen zivilen Todeszahlen in der Provinz Ninewa sterben auch in Bagdad täglich mehrere Menschen durch Gewalt (insbesondere durch improvisierte Sprengsätze. (Iraqi Body Count 14.2.2017)

UNAMI, die UN-Mission für den Irak, veröffentlichte die folgenden Zahlen, die von Seiten der Staatendokumentation zu einer Grafik zusammengefasst wurden:

Bild kann nicht dargestellt werden

Bild kann nicht dargestellt werden

(Quelle: Zahlen UNAMI 1.2.2017, Darstellung: Staatendokumentation)

Bei dieser Statistik handelt es sich um absolute Mindestzahlen. UNAMI wurde bei der Verifizierung der Opfer behindert. Darüber hinaus starb eine unbekannte Zahl an Menschen auf Grund von indirekten Folgen des Konfliktes, wie das Fehlen von Wasser, Nahrung, medizinischer Versorgung, etc. Des Weiteren ist zu beachten, dass UNAMI nach Beginn der Offensive zur Rückeroberung Mossuls und anderer Gebiete in Ninewa zahlreiche Berichte von zivilen Todesopfern erhalten hat, die aufgrund der Lage nicht verifiziert werden konnten. UNAMI lieferte für den Monat Dez. 2016 keine Zahlen der getöteten Iraker insgesamt, sondern ausschließlich Zahlen für die zivilen Opfer. Bei jenen Monaten, die mit Stern versehen sind, ist die Zahl der in Anbar getöteten Zivilisten nicht enthalten ist.

Die Zahl der Zivilpersonen, die im Jänner 2017 im Irak getötet wurden, beträgt 382, die Zahl der Verletzten 908. Bagdad war, wie fast jeden Monat die am stärksten betroffene Provinz, Ninewa und Salahuddin waren ebenfalls besonders stark betroffen (UNAMI 1.2.2017).

Bild kann nicht dargestellt werden

Seit August 2014 wurden im Irak von Seiten der US-geführten Koalition über 10.000 Luftschläge durchgeführt. Bis Februar 2016 waren es noch knapp 7.000 Luftschläge, die bis dahin durchgeführt worden waren (BBC 20.1.2017).

Die folgende Grafik zeigt die groben Kontrollgebiete der unterschiedlichen Akteure, wobei die Kategorie "Iraqi government" auch die Popular Mobilisation Forces (Volksmobilisierungseinheiten / Hashd al-Shaabi – bestehend aus fast ausschließlich schiitischen Milizen) umfasst:

Bild kann nicht dargestellt werden

(BBC 20.1.2017)

2016 war für den Irak ein weiteres turbulentes Kriegsjahr. Die Terrormiliz Islamischer Staat büßte durch den Verlust wichtiger Städte (u.a. Ramadi Anfang 2016 und Falluja im Juni 2016) massiv an Territorium ein. [ ] Die derzeit laufende Offensive zur Rückeroberung Mossuls ist nach wie vor im Gange. Der IS, der noch knapp 4.000 Kämpfer in Mossul haben dürfte, wehrt sich mit Selbstmordkommandos, Scharfschützen, Drohnenbomben und chemischen Waffen, wie Chlor- und Senfgas (IFK 1.2017). (Näheres zu Mossul s. u.)

Die territoriale Zurückdrängung des IS hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen sogar eine asymmetrische Kriegsführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017). Der IS führte im Irak im Jahr 2016 über ein Dutzend Selbstmordanschläge und Autobomben-Anschläge durch. Am 3. Juli 2016 kamen bei einem Autobomben-Anschlag in Bagdad über 200 Menschen ums Leben, hunderte weitere wurden verletzt. Der IS hält weiterhin ungefähr 3.200 jesidische Frauen und Kinder fest, die meisten davon werden in Syrien festgehalten (HRW 1.2017).

Laut UNAMI hat der IS seine Anschläge zunehmend auf Märkten und in Wohngegenden verübt, und hat dabei vorwiegend auf Zivilisten, auch Frauen, Kinder und ältere Personen abgezielt (UNAMI 1.2.2017). Am 2.1.2017 fand beispielsweise in einer belebten Straße im schiitisch dominierten Viertel Sadr City in Bagdad ein größerer Autobombenanschlag statt, bei dem 35 Menschen starben und über 60 verletzt wurden (BBC 2.1.2017).

Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung des Kontrollgebietes des IS sieht das Institute for the Study of War (ISW) bereits jetzt das erneute Aufflammen von Aufständen von Seiten der Sunniten im Irak, die durch die Schwächung des IS und den dadurch entstehenden Freiraum wieder Fuß fassen können. Regierungsfeindliche Gruppen formieren sich einerseits, weil die Sunniten im konfessionell geprägten Konflikt von der schiitisch dominierten Regierung weiterhin zunehmend marginalisiert werden, und sie Angst vor den an Bedeutung gewinnenden vom Iran aus gelenkten schiitischen Milizen haben. Andererseits werden diese Probleme von Seiten der bereits/nach wie vor existierenden radikalen Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) benutzt, um sunnitische Bürger für ihre Zwecke zu vereinnahmen. Diese Gruppen sind - Annahmen des ISW zufolge - bereits jetzt zunehmend für Anschläge im Irak verantwortlich. Die US-geführte Koalition gegen den IS habe sich zu sehr auf das Zurückdrängen des IS konzentriert und andere Organisationen vernachlässigt (ISW 7.2.2017).

Bei der Rückeroberung IS-kontrollierter Gebiete kam es weiterhin zu Exekutionen, Folter und Misshandlungen der örtlichen Bevölkerung durch schiitische Milizen der Popular Mobilisation Forces (HRW 1.2017).

Bzgl. der schiitisch-schiitischen Konflikte in Bagdad und im Süden des Landes s. Abschnitt über Innenpolitik.

Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind im Irak von Gewalt betroffen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos. Die Schwäche der irakischen Sicherheitskräfte erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa’ib Ahl al-Haq und der Kata’ib Hisbollah, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. (AA 7.2.2017).

Mossul-Offensive:

Die seit zwei Jahren geplante Offensive auf die zweitgrößte Stadt des Irak, Mossul, die Hochburg des IS im Irak, startete überstürzt im Oktober 2016, ohne die Frage der politischen Nachfolge in Mossul geklärt zu haben. Die Kampagne wird von einer sehr heterogenen Koalition aus lokalen und regionalen Akteuren mit unterschiedlichen Interessen geführt (IFK 1.2017).

Die irakische Armee hatte in der letzten Januarwoche des Jahres 2017 – mehr als drei Monate nach dem Start der Offensive – den Ostteil Mossuls für befreit erklärt. Die Extremisten wehren sich jedoch heftig und setzen dabei vor allem sprengstoffbeladene Autos mit Selbstmordattentätern oder Scharfschützen ein. Bis zur vollständigen Einnahme der Stadt dürfte es noch Wochen oder Monate dauern (Standard 1.2.2017).

Der [bevölkerungsreichere] Westteil Mossuls ist nach wie vor in den Händen des IS. Die Vereinten Nationen rechnen mit Militäraktionen zur Rückeroberung des Westteils in den kommenden Wochen. Ein Massenexodus kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Aus dem Ostteil sind laut IOM (International Organization for Migration) im Zuge der Kämpfe 180.000 Menschen geflohen, 550.000 seien vor Ort geblieben (NNZ 24.1.2017). Allgemein wird angenommen, dass die Einheiten bei der Eroberung des Westteiles auf noch größeren Widerstand treffen werden. Darüber hinaus verzeichnet die von den USA trainierte und ausgestattete Eliteeinheit Counter Terrorism Service (CTS), auf die sich der Irak bei der Eroberung Mossuls hauptsächlich verlässt, massive Verluste ("über 50 Prozent"). Auch bei der irakischen Armee würde es herbe Verluste geben, wobei jedoch die irakischen Behörden selbst keine Zahlen bekanntgeben (Al-Jazeera 31.1.2017). Im Zuge der Offensive zur Rückeroberung der IS-Gebiete in und um Mossul evakuierte der IS Zivilisten, um diese als menschliche Schutzschilde zu benutzen (HRW 1.2017).

Die schiitischen Milizen (inzwischen rechtlich der regulären Armee gleichgestellt – s.u.) werden von vielen (insbesondere von vielen Sunniten) mehr gefürchtet als der IS. Ihnen werden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen vorgeworfen. Zeugen berichten von Folter, Schlägen und Ermordungen. Im Zuge der Befreiung der Stadt Mossul nimmt das Terrain, das die Milizen unter ihrer Kontrolle haben, stark zu. Die Stadt Mossul ist von den Milizen [und den kurdischen Peschmerga] umzingelt (BBC 3.12.2016), wobei vereinbart war, dass die Milizen die Stadt nicht betreten werden, jedoch wird berichtet, dass (vermutliche) Miliz-Angehörige im Ostteil der Stadt auf Zivilisten schießen (MEM 8.2.2017).

Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen:

Iraqi Security Forces (ISF):

Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.

Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.09.2015).

Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.06.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).

Schiitische Milizen:

  • -Strichaufzählung
    Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008, die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.07.2015).

  • -Strichaufzählung
    Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata’ib Hezbollah und Asa’ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.08.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.04.2015).

  • -Strichaufzählung
    Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015).

  • -Strichaufzählung
    Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015).

Sunnitische Milizen

  • -Strichaufzählung
    Islamischer Staat (IS): s. Abschnitte 1.2. und 2.

  • -Strichaufzählung
    Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015).

  • -Strichaufzählung
    Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters:

Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).

Kurdische Kämpfer:

  • -Strichaufzählung
    Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah.

  • -Strichaufzählung
    Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015).

Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).

  • -Strichaufzählung
    Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert.

  • -Strichaufzählung
    Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015).

Islamischer Staat:

Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten, dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.

Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.09.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.01.2016).

Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).

Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 09.12.2015).

Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 02.06.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 02.01.2016).

Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.02.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.02.2016).

Regierung, ISF, schiitische Milizen:

Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. römisch fünf.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vergleiche BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).

Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).

Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.

Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.

Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren.

Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).

Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).

Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).

Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS – s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak,

https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihnen vorgelegten Beweismittel, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren eingelangten Beweismittel, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage im Irak sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die BF betreffend.

2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund ihrer glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihnen vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu ihrem Bildungsniveau sowie ihren aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.

2.3. Zur allgemeinen länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen der BF lag nicht vor.

2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist auszuführen:

Zusammengefasst brachten sowohl der BF1 als auch die BF2 und der BF3 sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zu ihren Ausreisegründen vor, dass sie den Irak deshalb verlassen hätten, da der BF3 eine Beziehung zu einem schiitischen Mädchen eingegangen sei und sie aus diesem Grund von schiitischen Milizen verfolgt werden würden. Als fluchtauslösende Momente führten sie diesbezüglich einerseits Droh-SMS gegen den BF3 sowie einen Anschlag auf das Auto des BF1 an.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht wie schon zuvor das BFA davon ausgeht, dass die von den BF vorgebrachte Beziehung des BF3 zu einem schiitischen Mädchen und allfällige damit verbundene Probleme zwar an sich glaubhaft erscheint, zumal alle dazu befragten Familienmitglieder diesbezüglich gleichlautende Angaben machten. In weiterer Folge konnte jedoch eine aus dieser Beziehung resultierende Verfolgung des BF1 und des BF3 durch schiitische Milizen nicht glaubhaft gemacht werden. Dies aus folgenden Gründen:

So ist zunächst vor allem darauf hinzuweisen, dass der von allen BF angegebene fluchtauslösende Vorfall, nämlich der Bombenanschlag auf das Auto des BF1, gemäß den Angaben der BF schon im Juli 2013 stattgefunden hat, während die tatsächliche Ausreise der BF erst im Februar 2014 und somit mehr als ein halbes Jahr nach dem fluchtauslösenden Vorfall, erfolgte. Auch unter Berücksichtigung der Aussagen der BF, wonach sie sich während dieser Zeit hauptsächlich zu Hause aufgehalten hätten und die Kinder nicht mehr die Schule besucht hätten, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich die Familie trotz der von ihnen geltend gemachten Bedrohungssituation noch über so lange Zeit im selben Haus aufhielt. Falls die Milizen nämlich tatsächlich die Ermordung des BF1 bzw. des BF3 oder der anderen Familienmitglieder beabsichtigt hätten, hätten sie dies während dieses langen Zeitraums durchaus durchführen können, weshalb das Fluchtvorbringen schon allein aus diesem Grund nicht glaubhaft erscheint. Es wurden von den BF auch keine weiteren Vorfälle während dieser Zeit geltend gemacht. Zudem gab der BF1 auf die Frage, weshalb die Familie nicht sofort nach dem Anschlag ihren Herkunftsort verlassen habe, selbst an, dass er zunächst die Pässe ausstellen lassen sowie ein Visum beantragen musste, was letztendlich auf eine geplante Ausreise der Familie und nicht auf ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftslandes aufgrund einer imminenten Bedrohungssituation hindeutet (S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung.)

Zudem ist festzustellen, dass die von den BF geltend gemachten Bedrohungssituationen auch nicht von asylrelevanter Intensität sind. So bestanden diese lediglich in mehreren Droh-SMS gegen den BF3 sowie einer Autobombe. Abgesehen von diesen Vorfällen wurden von den BF keine weiteren Bedrohungssituationen geltend gemacht (S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung; AS 40, Akt der BF2; S. 15 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Im Falle einer tatsächlichen Intention der Ermordung des BF3 bzw. des BF1 durch schiitische Milizen ist jedoch davon auszugehen, dass die Milizen den BF3 bzw. den BF1 gleich persönlich angegriffen hätten und nicht erst sozusagen als Warnung zunächst nur eine Autobombe gelegt hätten und diese dann in Folge für einen Zeitraum von einem halben Jahr völlig unbehelligt gelassen hätten. Im Hinblick auf die behaupteten Droh-SMS ist zudem auszuführen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der BF1 diesbezüglich gar keine konkreten Angaben machen konnte (AS 42, Akt des BF1) und nicht einmal den Inhalt der Droh-SMS widergeben konnte (AS 42, Akt des BF1, S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), weshalb letztendlich Zweifel entstehen, ob diese Droh-SMS tatsächlich existierten. Auch die Tatsache, dass der BF1 nicht einmal den Nachnamen des Mädchens nennen konnte (AS 40, Akt des BF1), an anderer Stelle jedoch auf die Nachfrage, woher er wisse, dass Familienangehörige des Mädchens bei den Milizen seien, angab, dass jeder jeden kenne (AS 42, Akt des BF1), wirft Zweifel an der dargestellten Bedrohungssituation auf.

Schließlich ist auch auf die Tatsache hinzuweisen, dass letztendlich auch nicht klar ist, woher der BF3 wusste, dass der Bombenanschlag auf das Auto des BF1 durch Angehörige des Mädchens bzw. Milizengruppen verübt wurde, zumal diesbezüglich lediglich Vermutungen geäußert wurden (S. 9, 12 und 14 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).

Nicht nachvollziehbar erscheint weiters, dass der BF1 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA nicht angeben konnte, von welcher Miliz die Verwandten des Mädchens sind (AS 43, Akt des BF1, "Al Saeb oder Mahdi"), während er dann in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, dass der Vater und der Bruder des Mädchens bei der Asaeb Al Haq Miliz sind (S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), und sogar auf Nachfrage, woher er wisse, dass die Familie des Mädchens mit dieser Gruppe in Kontakt ist, angab, dass man dies in der Gegend wisse und dies ganz klar sei (S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Auch die diesbezügliche Rechtfertigung, wonach die Al Mahdi-Miliz und die Asaeb Al Haq das gleiche seien, vermag nicht zu überzeugen, zumal es nicht logisch erscheint, dass der BF einmal beide Gruppen anführt und das andere Mal dezidiert nur eine Gruppe.

Letztendlich sind auch die Aussagen des BF1, dass er bezüglich des Autobombenanschlags deshalb keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, da die Polizei immer zu den Schiiten halte (AS 40, Akt des BF1), nicht nachvollziehbar, zumal er andererseits angab, dass die Polizei nach dem Anschlag gekommen sei und diesen Vorfall auch protokolliert habe (S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), was somit gegen die Behauptung spricht, dass die Polizei immer untätig bleiben würde. Zudem gaben auch die BF2 (AS 40, Akt der BF2) als auch der BF3 (AS 53, Akt des BF3, S. 14 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) an, dass die Polizei gekommen sei und diese sogar gefragt habe, ob sie eine Anzeige erstatten wollen.

Schließlich sprechen auch die Angaben des BF1 auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen für ein Verlassen des Iraks aufgrund der allgemein schlechten Lage, indem er dort angab, dass es im Irak keine Ruhe gebe, wobei er in diesem Zusammenhang jedoch keine Verfolgung durch schiitische Milizen erwähnte (AS 43, Akt des BF1).

Angesichts dieser vorangegangenen Ausführungen ist somit letztendlich nicht von einer Verfolgung des BF1 bzw. des BF3 durch schiitische Milizen oder sonstige Privatpersonen und letztendlich auch nicht von deren staatlicher Verfolgung auszugehen, welche zudem auch von keinem der BF behauptet wurde.

Letztendlich vermochten es die BF somit weder vor dem Bundesamt noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, asylrelevante Intensität erreichende individuelle Vorfälle ihre Person betreffend geltend zu machen.

In der Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte daher das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Schluss, dass die BF den Irak aufgrund der allgemeinen instabilen Lage verlassen haben und steht diese Beurteilung zum Teil auch in Übereinstimmung mit den eigenen Aussagen der BF.

Allfällige anderweitige Anhaltspunkte für eine individuelle Bedrohung der BF, die über - mit der allgemeinen Lage im Irak und der damit einhergehenden Gefährdung der Bevölkerung insgesamt verbundene - Sicherheitsüberlegungen, die ihrerseits bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes an die BF abgedeckt wurden, hinausgehen würden, haben sich im gg. Verfahren nicht ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Ad I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Ad römisch eins. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, waren die BF nicht in der Lage durch ihr Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass sie vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihnen behaupteten Gründen ausgesetzt waren, noch dass sie aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wären.

Die BF gehören als Sunniten zwar einer religiösen Minderheit an, zu der aber laut Länderfeststellungen immerhin über 30% der Staatsbürger des Iraks, somit fast jeder dritte Staatsbürger des Irak, zu zählen ist. Es handelt sich also um eine Minderheit mit einer doch sehr beachtlichen Anzahl von Personen. Auch wenn es nach wie vor zu Diskriminierungen und Benachteiligungen durch die schiitische Mehrheit kommt, ist festzustellen, dass es keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak gibt und wurde eine solche von den BF auch gar nicht behauptet.

Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunniten-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Die BF haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. hiezu VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunniten-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Die BF haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten vergleiche hiezu VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).

Es ist somit davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Sunniten für sich alleine noch nicht ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt, wenn auch menschlich durchaus nachvollziehbar, jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar und ist im hier vorliegenden Fall durch die Gewährung des subsidiären Schutzes abgedeckt. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614).Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt, wenn auch menschlich durchaus nachvollziehbar, jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar und ist im hier vorliegenden Fall durch die Gewährung des subsidiären Schutzes abgedeckt. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614).

3. Da die BF sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht haben, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.3. Da die BF sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht haben, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad II. Abweisung des Antrags auf unentgeltliche Beigabe eines VerfahrenshelfersAd römisch zwei. Abweisung des Antrags auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers

1. Unter einem mit den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 20.10.2016 stellten die BF einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

2. Ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.2. Ist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.Gemäß Artikel 47, Absatz 3, GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

3. Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung trat mit 31.12.2016 in Kraft.3. Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7 aus 2015,, hob der VfGH die Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung trat mit 31.12.2016 in Kraft.

In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2. aus:

"§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.""§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des Paragraph 51 a, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu Paragraph 51 a, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' Regierungsvorlage 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht."

4. Da somit § 40 VwGVG die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorsieht (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599/2014) kommt die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung der Interessen der BF im gg. Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz mangels gesetzlicher Grundlage sohin nicht in Betracht.4. Da somit Paragraph 40, VwGVG die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorsieht (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599 aus 2014,) kommt die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, VwGVG zur Vertretung der Interessen der BF im gg. Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz mangels gesetzlicher Grundlage sohin nicht in Betracht.

Auf dieses Erkenntnis des VfGH bezog sich auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Zahl Ro 2015/21/0032. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei. [...] Die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe habe einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen: Begründete Erfolgsaussicht des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.Auf dieses Erkenntnis des VfGH bezog sich auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Zahl Ro 2015/21/0032. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Artikel 47, Absatz 3, GRC zu gewähren sei. [...] Die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe habe einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen: Begründete Erfolgsaussicht des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

5. Im vorliegenden Verfahren wurde den BF gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater, der als bevollmächtigter Vertreter die Beschwerde verfasste, zur Seite gestellt. Das BVwG geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig.5. Im vorliegenden Verfahren wurde den BF gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater, der als bevollmächtigter Vertreter die Beschwerde verfasste, zur Seite gestellt. Das BVwG geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Es ist weder aus Paragraph 40, VwGVG, noch aus Paragraph 52, BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218 aus 1998, hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).

Der zugleich mit der Beschwerde der BF gestellte Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers für das Verfahren vor dem BVwG war im Lichte dessen als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.

Schlagworte

Glaubhaftmachung, individuelle Verfolgungsgefahr, mangelnde
Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit, Rechtsberater, Religion,
Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W268.2140599.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten