TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/13 W208 2170037-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2017
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Entscheidungsdatum

13.09.2017

Norm

ADV §3 Abs1
ADV §3 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
HDG 2014 §40 Abs1 Z2
HDG 2014 §42 Abs5
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W208 2170037-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Korporal XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid über die vorläufige Dienstenthebung des Disziplinarvorgesetzten beim Jägerbataillon 25 vom 22.08.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Korporal römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid über die vorläufige Dienstenthebung des Disziplinarvorgesetzten beim Jägerbataillon 25 vom 22.08.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 40 Abs. 1 Z 2 HDG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG abgewiesen.

II. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gem. § 42 Abs. 5 HDG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gem. Paragraph 42, Absatz 5, HDG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Soldat (Militär-VB) in einer Kaderpräsenzeinheit des Österreichischen Bundesheeres und führt den Dienstgrad Korporal.

2. Am 22.08.2017 wurde der BF durch Bescheid des zuständigen Disziplinarvorgesetzten (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben. Die vorläufige Dienstenthebung wurde zusammengefasst damit begründet, dass im Zuge eines Polizeieinsatzes in der Wohnung des BF ein Molotow-Cocktail, eine Explosionszündschnur, ein Tomahawk, zwei Butterfly-Messer, ein Überlebensmesser und eine Machete gefunden worden seien. Der Polizeieinsatz sei deshalb erfolgt, weil aus der Wohnung des BF mehrere pyrotechnische Gegenstände geworfen worden seien, die auf der Straße detoniert seien. Er stehe im Verdacht der Urheber dieser Gegenstände zu sein und sei ein vorläufiges Waffenverbot gegen ihn verhängt worden.2. Am 22.08.2017 wurde der BF durch Bescheid des zuständigen Disziplinarvorgesetzten (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben. Die vorläufige Dienstenthebung wurde zusammengefasst damit begründet, dass im Zuge eines Polizeieinsatzes in der Wohnung des BF ein Molotow-Cocktail, eine Explosionszündschnur, ein Tomahawk, zwei Butterfly-Messer, ein Überlebensmesser und eine Machete gefunden worden seien. Der Polizeieinsatz sei deshalb erfolgt, weil aus der Wohnung des BF mehrere pyrotechnische Gegenstände geworfen worden seien, die auf der Straße detoniert seien. Er stehe im Verdacht der Urheber dieser Gegenstände zu sein und sei ein vorläufiges Waffenverbot gegen ihn verhängt worden.

Als Bediensteter des ÖBH stehe er im besonderen Fokus, vor allem in Bezug auf den Umgang mit Waffen und allen sonstigen Gegenständen, welche bei unsachgemäßer Handhabung eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen darstellen könnten. Der bloße Verdacht, dass ein Angehöriger des ÖBH in diesem sensiblen Bereich fahrlässig agiert habe, reiche um das Vertrauen in die Angehörigen als auch die ganze Institution zu mindern.

In der Rechtsmittelbelehrung ist eine Beschwerdefrist von einer Woche angeführt.

3. Gegen diesen am 23.08.2017 zugestellten Bescheid brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 29.08.2017 Beschwerde, einen Antrag auf ersatzlose Behebung des Bescheides, sowie einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ein.

Im Wesentlichen wurde diese damit begründet, dass nicht der BF die pyrotechnischen Gegenstände aus dem Fenster seiner Wohnung geworfen hätte, sondern seine beiden stark alkoholisierten Besucher. Der Vorwurf sei nicht ihm Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit, sondern gegen den BF als Privatmann, der zum Zeitpunkt der versuchten Einvernahme durch die einschreitenden Polizeibeamten ebenfalls stark alkoholisiert gewesen sei (1,8 Promille). Der Vorfall sei in den Medien hochgespielt worden. Das verhängte Waffenverbot werde mangels Rechtsgrundlage bekämpft.

4. Mit Schreiben vom 04.09.2017, S93174/3-JgB25/Kdo/S1Grp/2017 wurden die Beschwerde und der bekämpfte Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 08.09.2017) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge eines Polizeieinsatzes in der Privatwohnung des BF am 19.08.2017 um 17:00 Uhr wurden ein selbstgebauter Sprengsatz (Molotow-Cocktail), eine fünf Meter lange Explosionszündschnur, ein Tomahawk, zwei Butterfly-Messer, ein Überlebensmesser und eine Machete gefunden. Der Polizeieinsatz ist deshalb erfolgt, weil aus der Wohnung des stark alkoholisierten BF (1,8 Promille), bei dem zwei ebenfalls stark alkoholisierter Besucher zu Gast waren, mehrere pyrotechnische Gegenstände geworfen worden sind, die auf der Straße detoniert sind. Passanten haben diese gesehen und die Polizei informiert. Gegen den BF wurde ein vorläufiges Waffenverbot verhängt. Der Vorfall fand auch seinen Weg in die Medien.

2. Beweiswürdigung:

Die oa. Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der belangten Behörde im Bescheid und jenen des BF in seiner Beschwerde.

Der BF hat in seiner Beschwerde den Vorfall nicht bestritten, aber angeführt, dass nicht er, sondern seine betrunkenen Besucher die pyrotechnischen Gegenstände aus dem Fenster seiner Wohnung geworfen hätten. Er habe an deren – eigenmächtigen – Handlungen in keinster Weise mitgewirkt.

Mit dieser Behauptung und dem Beweisangebot dazu Zeugen (die beiden Besucher) einzuvernehmen, ist es dem BF aber nicht gelungen den Verdacht zu zerstreuen, er habe den aufgefundenen Molotow-Cocktail selbst gebaut, sich die Explosionszündschnur besorgt, sich einem Trunkenheitsexzess in seiner Freizeit hingegeben im Zuge dessen pyrotechnische Gegenstände aus seinem Wohnungsfenster geworfen wurden, die auf der Straße explodiert sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gem. § 42 Abs. 1 HDG 2014 (im Folgenden kurz: HDG) sind auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dassGem. Paragraph 42, Absatz eins, HDG 2014 (im Folgenden kurz: HDG) sind auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und

2. im Falle des § 40 Abs. 1 Z 2 HDG die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.2. im Falle des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.

Gem. § 42 Abs. 4 HDG haben Beschwerden gegen die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Über Beschwerden hat das BVwG ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Vorlage bei Gericht zu entscheiden.Gem. Paragraph 42, Absatz 4, HDG haben Beschwerden gegen die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Über Beschwerden hat das BVwG ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Vorlage bei Gericht zu entscheiden.

Gem. § 42 Abs. 5 HDG hat das BVwG auf Antrag des BF die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Gem. Paragraph 42, Absatz 5, HDG hat das BVwG auf Antrag des BF die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht und sind auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit erkennbar.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht und sind auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführte Beschwerdefrist von einer Woche (die im Übrigen vom BF eingehalten wurde) findet keine Deckung im Gesetz. So spricht § 66 Abs. 1 HDG, der den Einspruch gegen Disziplinarverfügungen im abgekürzten Verfahren regelt, zwar von einer Einspruchsfrist von einer Woche (bzw. zwei Wochen bei Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes), doch würde eine solcher Einspruch die Disziplinarverfügung außer Kraft setzen und wäre das Verfahren vom Disziplinarvorgesetzten als ordentliches Verfahren fortzuführen. Im Zusammenhang mit einer vorläufigen Dienstenthebung würde dies deren Aufhebung mit Einlangen des Einspruchs bedeuten und eine Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gar nicht mehr notwendig machen, weil der Bescheid dann nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet. Diese Bestimmung ist daher ausschließlich auf "Einsprüche gegen Disziplinarverfügungen" anzuwenden und nicht auch auf Beschwerden gegen die vorläufige Dienstenthebung. Diese Auslegung ergibt sich auch aus den erläuternden Bemerkungen zum VwGAnpG-BMLVS (2200 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage, 13), wo es heißt: "Ab 1. Jänner 2014 soll daher auch der Bescheid über eine vorläufige Dienstenthebung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sein. Im Sinne des Zweckes dieses Bescheides als Sicherungsmaßnahme soll jedoch die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen diesen Bescheid ausgeschlossen sein."Die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführte Beschwerdefrist von einer Woche (die im Übrigen vom BF eingehalten wurde) findet keine Deckung im Gesetz. So spricht Paragraph 66, Absatz eins, HDG, der den Einspruch gegen Disziplinarverfügungen im abgekürzten Verfahren regelt, zwar von einer Einspruchsfrist von einer Woche (bzw. zwei Wochen bei Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes), doch würde eine solcher Einspruch die Disziplinarverfügung außer Kraft setzen und wäre das Verfahren vom Disziplinarvorgesetzten als ordentliches Verfahren fortzuführen. Im Zusammenhang mit einer vorläufigen Dienstenthebung würde dies deren Aufhebung mit Einlangen des Einspruchs bedeuten und eine Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gar nicht mehr notwendig machen, weil der Bescheid dann nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet. Diese Bestimmung ist daher ausschließlich auf "Einsprüche gegen Disziplinarverfügungen" anzuwenden und nicht auch auf Beschwerden gegen die vorläufige Dienstenthebung. Diese Auslegung ergibt sich auch aus den erläuternden Bemerkungen zum VwGAnpG-BMLVS (2200 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage, 13), wo es heißt: "Ab 1. Jänner 2014 soll daher auch der Bescheid über eine vorläufige Dienstenthebung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sein. Im Sinne des Zweckes dieses Bescheides als Sicherungsmaßnahme soll jedoch die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen diesen Bescheid ausgeschlossen sein."

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Trotz Antrages des BF auf Einvernahmen seiner beiden namentlich genannten Besucher, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtssprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt liegt vor. In der Beschwerde wird mit Ausnahme der Bestreitung, dass der BF selbst die pyrotechnischen Gegenstände aus dem Fenster seiner Wohnung geworfen hat, kein der behördlichen Feststellung entgegenstehender relevanter Sachverhalt behauptet. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 - die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK kommen im Verfahren über die Dienstenthebung nicht zur Anwendung (VwGH 06.07.2007, 2007/09/0108) - noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, weil das Disziplinarrecht der Heeresangehörigen nicht in den Anwendungsbereich fällt.Trotz Antrages des BF auf Einvernahmen seiner beiden namentlich genannten Besucher, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtssprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt liegt vor. In der Beschwerde wird mit Ausnahme der Bestreitung, dass der BF selbst die pyrotechnischen Gegenstände aus dem Fenster seiner Wohnung geworfen hat, kein der behördlichen Feststellung entgegenstehender relevanter Sachverhalt behauptet. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, - die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK kommen im Verfahren über die Dienstenthebung nicht zur Anwendung (VwGH 06.07.2007, 2007/09/0108) - noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, weil das Disziplinarrecht der Heeresangehörigen nicht in den Anwendungsbereich fällt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG), BGBl. I. Nr. 2/2014 (WV) maßgeblich (Auszug und Hervorhebungen durch BVwG):Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 2 aus 2014, (WV) maßgeblich (Auszug und Hervorhebungen durch BVwG):

"§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) [ ]

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.

(4) [ ]

(5) [ ]

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben."

Die Allgemeinen Dienstvorschriften (ADV) sehen in § 3 Abs. 1 und Abs. 7 ADV für Soldaten folgende Verpflichtung vor:Die Allgemeinen Dienstvorschriften (ADV) sehen in Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 7, ADV für Soldaten folgende Verpflichtung vor:

"Allgemeines Verhalten

§ 3. (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.Paragraph 3, (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.

[ ]

Äußeres Verhalten

(7) Auch das äußere Verhalten des Soldaten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil."

Eine vergleichbare Norm des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) – die zur Interpretation herangezogen werden kann - lautet:

"§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ua. folgende Rechtssätze erlassen (Hervorhebungen durch das BVwG):

Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken (Hinweis EBZRV, 11 BlgNR, 15te GP, wonach nach dem BDG 1979 nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden sei. Nur in besonders krassen Fällen sei auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen, wie etwa bei Trunkenheitsexzessen und Gewalttätigkeiten; VwGH 18.02.1998, 94/09/0344; 13.12.2007, 2005/09/0044).

Die im § 43 Abs. 2 BDG verwendeten Worte "in seinem gesamten Verhalten" machen deutlich, dass sich diese Vorschrift nicht nur auf das Verhalten im Dienst bezieht, sondern auch auf außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können. Es kann daher auch ein außerdienstliches Verhalten ein so schwerwiegendes Fehlverhalten darstellen, dass die Suspendierung vom Dienst gerechtfertigt erscheint (VwGH 28.09.2000, 98/09/0244, VwGH 30.01.2006, 2004/09/0212).Die im Paragraph 43, Absatz 2, BDG verwendeten Worte "in seinem gesamten Verhalten" machen deutlich, dass sich diese Vorschrift nicht nur auf das Verhalten im Dienst bezieht, sondern auch auf außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können. Es kann daher auch ein außerdienstliches Verhalten ein so schwerwiegendes Fehlverhalten darstellen, dass die Suspendierung vom Dienst gerechtfertigt erscheint (VwGH 28.09.2000, 98/09/0244, VwGH 30.01.2006, 2004/09/0212).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung, der die Dienstenthebung nach dem HDG inhaltlich entspricht, ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Dienstenthebung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Dienstenthebung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2010/09/0055 mwH).

Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. VwGH vom 26.06.2003, Zl. 2002/09/0197, mwH).Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen vergleiche VwGH vom 26.06.2003, Zl. 2002/09/0197, mwH).

Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 9.11.2009, 2008/09/0298).Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können vergleiche VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 9.11.2009, 2008/09/0298).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

Jene Behörde, welche über die Dienstenthebung entscheidet, hat aber zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Dienstenthebung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Dienstenthebung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Dienstenthebung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommt eine so erhebliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Es ist eine Dienstenthebung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 61 Abs. 3 HDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 39 Abs. 1 HDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. das zu vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002 sowie zur Dienstenthebung nach dem HDG 2002 das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2007/09/0314; VwGH 20.11.2008, 207/09/0154).Jene Behörde, welche über die Dienstenthebung entscheidet, hat aber zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Dienstenthebung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Dienstenthebung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Dienstenthebung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommt eine so erhebliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Es ist eine Dienstenthebung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 61, Absatz 3, HDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von Paragraph 39, Absatz eins, HDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt vergleiche zum Ganzen mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. das zu vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002 sowie zur Dienstenthebung nach dem HDG 2002 das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2007/09/0314; VwGH 20.11.2008, 207/09/0154).

3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

3.3.1. Zur vorläufigen Dienstenthebung

Von dem oa. rechtlichen Rahmen ausgehend ist zu prüfen, ob hinsichtlich der dem BF vorgeworfenen Pflichtverletzungen hinreichende Anhaltspunkte für deren Begehung bestehen.

Die in den Feststellungen angeführten Anhaltspunkte, mögen sie im Einzelnen noch strittig sein, sind hinreichend, um den Verdacht einer Pflichtverletzung zu begründen. In Frage kommt eine Pflichtverletzung gem. § 3 Abs. 7 oder allenfalls § 3 Abs. 1 ADV, wobei eine endgültige rechtliche Subsumtion im Stadium der vorläufigen Dienstenthebung noch nicht erforderlich ist.Die in den Feststellungen angeführten Anhaltspunkte, mögen sie im Einzelnen noch strittig sein, sind hinreichend, um den Verdacht einer Pflichtverletzung zu begründen. In Frage kommt eine Pflichtverletzung gem. Paragraph 3, Absatz 7, oder allenfalls Paragraph 3, Absatz eins, ADV, wobei eine endgültige rechtliche Subsumtion im Stadium der vorläufigen Dienstenthebung noch nicht erforderlich ist.

So hat der VwGH im Zusammenhang mit dem Verdacht einer durchaus vergleichbaren Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG ausdrücklich festgestellt, dass bei schwerwiegendem außerdienstlichen Fehlverhalten (wozu Trunkenheitsexzesse gehören) eine Dienstenthebung gerechtfertigt ist.So hat der VwGH im Zusammenhang mit dem Verdacht einer durchaus vergleichbaren Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG ausdrücklich festgestellt, dass bei schwerwiegendem außerdienstlichen Fehlverhalten (wozu Trunkenheitsexzesse gehören) eine Dienstenthebung gerechtfertigt ist.

Das Argument des BF, er habe sein Verhalten nicht im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit, sondern als Privatmann gesetzt, geht vor diesem Hintergrund ins Leere.

Seitens des BVwG bestehen keine Zweifel, dass hinreichende Verdachtsgründe für das Vorliegen einer entsprechend schweren Pflichtverletzung bestehen.

Dass das Verschulden des BF zumindest hinsichtlich der Würfe der pyrotechnischen Gegenstände aus dem Fenster seiner Wohnung noch nicht feststeht, kann den Verdacht nicht entkräften, weil auch der Verdacht des Baues von Sprengmitteln bzw. deren Besitz sowie der Trunkenheitsexsess ausreichend schwere Verdachtsgründe darstellen. Die Dienstenthebung kommt ja gerade dann in Betracht, wenn das verdächtigte Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist.

Weiters war gem. § 40 Abs. 1 Z 2 HDG zu prüfen, ob eine Belassung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Art der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art der dem BF zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belastung im Dienst gefährdet würden.Weiters war gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG zu prüfen, ob eine Belassung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Art der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art der dem BF zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belastung im Dienst gefährdet würden.

Der Verdacht des Baues, Besitz und Einsatz von Sprengmitteln bzw. pyrotechnischen Gegenständen in einer Privatwohnung durch einen Heeresangehörigen, der sich dabei noch übermäßig dem Alkohol hingibt, stellt zweifellos eine schwere Pflichtverletzung dar und hat der Vorfall auch besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt. Die Belassung des BF im Amt gefährdet daher das Ansehen des Amtes.

Offensichtliche Einstellungsgründe sind nicht erkennbar.

Der Umstand, dass der BF schwer betrunken war und allenfalls dadurch in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt, stellt keinen solchen dar, weil § 1 Abs. 2 Z 4 HDG hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit auf das Strafgesetzbuch verweist und eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit erst ab 2 Promille Blutalkoholgehalt angenommen wird (vgl. Fabrizy, StGB, 11. Auflage, Rz 5a zu § 11 StGB). Im Übrigen ist die abschließende Klärung der Schuldfrage dem Disziplinarverfahren vorbehalten (VwGH 16.11.2001, 2001/09/0111; 28.10.2004, 2002/09/0212).Der Umstand, dass der BF schwer betrunken war und allenfalls dadurch in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt, stellt keinen solchen dar, weil Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, HDG hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit auf das Strafgesetzbuch verweist und eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit erst ab 2 Promille Blutalkoholgehalt angenommen wird vergleiche Fabrizy, StGB, 11. Auflage, Rz 5a zu Paragraph 11, StGB). Im Übrigen ist die abschließende Klärung der Schuldfrage dem Disziplinarverfahren vorbehalten (VwGH 16.11.2001, 2001/09/0111; 28.10.2004, 2002/09/0212).

Die vorläufige Dienstenthebung war rechtskonform.

3.3.2. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gem. § 42 Abs. 5 HDG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des BF die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gem. Paragraph 42, Absatz 5, HDG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des BF die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Zweck einer (vorläufigen) Dienstenthebung - und damit das zwingende öffentliche Interesse - liegt darin, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Pflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Soldaten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.

Der verantwortungsvolle Umgang mit Sprengmitteln und Alkohol durch Soldaten und die Gewährleistung des Vertrauens der Bevölkerung in einen derartigen Umgang – sei es im oder außer Dienst – ist ein zwingendes öffentlichen Interesse.

Die Durchsetzung dieses zwingenden öffentlichen Interesses ist dem Umstand geschuldet, dass Soldaten die im Verdacht stehen, derartige Pflichtverletzungen begangen zu haben, von militärischen Waffen, Sprengmitteln und sonstiger um Steuergeld beschaffter Ausrüstung fernzuhalten sind, bis die tatsächlichen Umstände geklärt sind.

Wenn der BF anführt, er erleide durch die Dienstenthebung dienstrechtliche bzw. finanzielle Nachteile, ist im entgegen zu halten, dass mit der vorläufigen Dienstenthebung noch keine Kürzung der Bezüge verbunden ist und auch keine konkreten dienstrechtlichen Nachteile erkennbar sind bzw. vom BF angeführt wurden. Der allenfalls damit verbundene Ansehensverlust kann von vornherein nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. VwGH 20.01.2003, AW 2002/09/0053).Wenn der BF anführt, er erleide durch die Dienstenthebung dienstrechtliche bzw. finanzielle Nachteile, ist im entgegen zu halten, dass mit der vorläufigen Dienstenthebung noch keine Kürzung der Bezüge verbunden ist und auch keine konkreten dienstrechtlichen Nachteile erkennbar sind bzw. vom BF angeführt wurden. Der allenfalls damit verbundene Ansehensverlust kann von vornherein nicht als unverhältnismäßig angesehen werden vergleiche VwGH 20.01.2003, AW 2002/09/0053).

Die zwingenden öffentlichen Interessen überwiegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt römisch zwei.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ansehen des Amtes, aufschiebende Wirkung, außerdienstliches
Verhalten, Dienstpflichtverletzung, Soldat, Sprengmittel,
Trunkenheitsexzess, Verdachtsgründe, vorläufige Dienstenthebung,
wesentliche Interessen des Dienstes, zwingendes öffentliches
Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2170037.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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