TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/14 W129 2146578-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2017
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Entscheidungsdatum

14.09.2017

Norm

AVG 1950 §46
AVG 1950 §55
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §49 Abs1
SchUG §49 Abs3
SchUG §73 Abs3a
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG 1950 § 46 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 55 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 49 heute
  2. SchUG § 49 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  4. SchUG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 49 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  6. SchUG § 49 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 49 heute
  2. SchUG § 49 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  4. SchUG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 49 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  6. SchUG § 49 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 73 heute
  2. SchUG § 73 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 73 gültig von 21.04.2023 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  4. SchUG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  5. SchUG § 73 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  6. SchUG § 73 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.2001

Spruch

W129 2146578-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die gesetzliche Vertreterin XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Hermann RIEDER, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 10.05.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die gesetzliche Vertreterin römisch 40 , beide vertreten durch RA Dr. Hermann RIEDER, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 10.05.2017, Zahl:

6020.003.25/0008-Allg-PSI/2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/2017 die Klasse 4b (achte Schulstufe) der NMS XXXX .1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die Klasse 4b (achte Schulstufe) der NMS römisch 40 .

2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 30.11.2016, Zl. 6020.003.25/0002-Allg-PSI/2016, wurde der mj. Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 AVG iVm § 49 Abs. 1 und 3 SchUG wegen Gefahr im Verzug vom 01.12.2016 bis einschließlich 23.12.2016 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wurde ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Direktion der XXXX habe mit Schreiben vom 30.11.2016 die Suspendierung des mj. Beschwerdeführers beantragt. Am 25.11.2016 habe der mj. Beschwerdeführer um ca. 13:30 Uhr seinen Mitschüler2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 30.11.2016, Zl. 6020.003.25/0002-Allg-PSI/2016, wurde der mj. Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 3 SchUG wegen Gefahr im Verzug vom 01.12.2016 bis einschließlich 23.12.2016 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wurde ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Direktion der römisch 40 habe mit Schreiben vom 30.11.2016 die Suspendierung des mj. Beschwerdeführers beantragt. Am 25.11.2016 habe der mj. Beschwerdeführer um ca. 13:30 Uhr seinen Mitschüler

XXXX in der Garderobe absichtlich so stark gestoßen, dass dieser gegen die Tür geprallt sei und dann verletzt am Boden liegengeblieben sei. Der Lehrer XXXX habe die Rettung verständigt. Der Verletzte sei in die Klinik gebracht worden. XXXX habe eine Schulterprellung links erlitten und habe 2 Wochen vom Turnunterricht pausieren müssen. Die Eltern von XXXX hätten eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Nach Darstellung der Rechtslage wurde ausgeführt, der mj. Beschwerdeführer habe seine Pflichten als Schüler durch rücksichtsloses Verhalten in schwerwiegender Weise verletzt. Sein Verhalten in der Schule bedeute eine dauernde Gefährdung von Mitschülern, weil er keine Einsicht zeige und kein rücksichtsvolles Verhalten an den Tag lege. Wegen Gefahr im Verzug sei daher die Suspendierung auszusprechen.römisch 40 in der Garderobe absichtlich so stark gestoßen, dass dieser gegen die Tür geprallt sei und dann verletzt am Boden liegengeblieben sei. Der Lehrer römisch 40 habe die Rettung verständigt. Der Verletzte sei in die Klinik gebracht worden. römisch 40 habe eine Schulterprellung links erlitten und habe 2 Wochen vom Turnunterricht pausieren müssen. Die Eltern von römisch 40 hätten eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Nach Darstellung der Rechtslage wurde ausgeführt, der mj. Beschwerdeführer habe seine Pflichten als Schüler durch rücksichtsloses Verhalten in schwerwiegender Weise verletzt. Sein Verhalten in der Schule bedeute eine dauernde Gefährdung von Mitschülern, weil er keine Einsicht zeige und kein rücksichtsvolles Verhalten an den Tag lege. Wegen Gefahr im Verzug sei daher die Suspendierung auszusprechen.

3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner rechts-freundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und machte darin gel-tend, dass der Bescheidbegründung lediglich verba legalia zu entnehmen seien, nicht aber das Vorliegen der notwendigen Voraussetzung für einen Mandatsbescheid. Die gem. § 57 AVG erforderliche Gefahr im Verzug sei weder objektivierbar noch überprüfbar begründet. Die von der Schulleitung übermittelten Unterlagen seien nur teilweise lesbar und nicht nach-vollziehbar, der Bescheid nehme auf die Unterlagen keinen Bezug und verletze die Rechte des Schülers. Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines In-haltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben und die Suspendierung unver-züglich aufzuheben, in eventu das Ermittlungsverfahren einzuleiten.3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner rechts-freundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und machte darin gel-tend, dass der Bescheidbegründung lediglich verba legalia zu entnehmen seien, nicht aber das Vorliegen der notwendigen Voraussetzung für einen Mandatsbescheid. Die gem. Paragraph 57, AVG erforderliche Gefahr im Verzug sei weder objektivierbar noch überprüfbar begründet. Die von der Schulleitung übermittelten Unterlagen seien nur teilweise lesbar und nicht nach-vollziehbar, der Bescheid nehme auf die Unterlagen keinen Bezug und verletze die Rechte des Schülers. Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines In-haltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben und die Suspendierung unver-züglich aufzuheben, in eventu das Ermittlungsverfahren einzuleiten.

4. Mit Bescheid vom 27.12.2016, Zl. 6020.003.25/0002-Allg-PSI/2016, wies die belangte Behörde die Vorstellung des mj. Beschwerdeführers gegen den zuvor ergangenen Man-datsbescheid vom 30.11.2016 als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst und sinngemäß aus, dass es dem mj. Beschwerdeführer dadurch, dass die Suspendierung nunmehr bereits abgelaufen sei, an einem Rechtsschutzbedürfnis mangle. Der Rechtsmittelwerber befände sich dadurch bereits in jener Rechtsposition, die er durch die Erhebung der gegenständlichen Vorstellung allenfalls erreichen hätte können. Die Vorstellung sei "somit als durch den während des laufenden Ermittlungsverfahrens geänderten Sachverhalt als unzulässig geworden zu werten und damit zurückzuweisen."

5. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundli-chen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er auf das Wesentlichste zusammengefasst vorbrachte, dass es der ratio legis des Rechtsmittels einer Vorstellung entspreche, einen Mandatsbescheid auch auf das Vorliegen eines etwaigen Ermessensexzesses sowie auf Willkür und Rechtswidrigkeit überprüfen zu können. Folge man der Rechtsmeinung der belangten Behörde, so wäre jede Vorstellung unzulässig, wenn die verfügte Zeit der Suspendierung vor Erhebung des Rechtsmittels ende. Damit setze sich die belangte Behörde über ein bestehendes Rechtsschutzsystem hinweg.

Er stellte einen Antrag auf Behebung des bekämpfen Bescheides und auf Entscheidung in der Sache (in eventu auf Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde), zudem einen Antrag auf Kostenersatz und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 29.03.2017, W129 2146578-1, statt und hob den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG iVm § 57 AVG sowie § 49 Abs. 3 SchUG auf. Der Antrag auf Entscheidung in der Sache wurde gemäß § 27 VwGVG zurückgewiesen. Der Antrag auf Kostenersatz wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG zurückgewiesen. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die belangte Behörde seine Kontrollfunktion als Vorstellungsbehörde zu Unrecht nicht wahrgenommen und die Vorstellung zu Unrecht zurückgewiesen habe, anstatt die Rechtmäßigkeit des von ihr erlassenen Mandatsbescheides zu überprüfen und darüber meritorisch abzusprechen. Bei der Wahrnehmung der der belangten Behörde zukommenden Kontrollfunktion komme es nicht darauf an, ob der betroffene Schüler noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Unterricht suspendiert sei.6. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 29.03.2017, W129 2146578-1, statt und hob den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG sowie Paragraph 49, Absatz 3, SchUG auf. Der Antrag auf Entscheidung in der Sache wurde gemäß Paragraph 27, VwGVG zurückgewiesen. Der Antrag auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG zurückgewiesen. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die belangte Behörde seine Kontrollfunktion als Vorstellungsbehörde zu Unrecht nicht wahrgenommen und die Vorstellung zu Unrecht zurückgewiesen habe, anstatt die Rechtmäßigkeit des von ihr erlassenen Mandatsbescheides zu überprüfen und darüber meritorisch abzusprechen. Bei der Wahrnehmung der der belangten Behörde zukommenden Kontrollfunktion komme es nicht darauf an, ob der betroffene Schüler noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Unterricht suspendiert sei.

7. Am 06.04.2017 erfolgte durch die belangte Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den rechtsfreundlich vertretenen mj. Beschwerdeführer. Dabei wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme von 7 Tagen gewährt.

8. Am 02.05.2017 erstatte der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme. Dieser ist auf das Wesentlichste zusammengefasst zu entnehmen, dass die Fristsetzung von 7 Tagen nicht nachvollziehbar sei und die belangte Behörde der Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht nachgekommen sei.

9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG iVm § 57 AVG ab und führte in der Begründung im Wesentlichen und sinngemäß aus, dass unmittelbar nach Erlassung des Mandatsbescheides am 30.11.2016 die Behörde das erforderliche Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt habe. Dabei habe sie auf eine Unfallmeldung, eine vorgelegte Ambulanzkarte, schriftliche Berichte zum Vorfall von Lehrpersonen (Lehrer XXXX und Lehrerin XXXX ) und Schüler ( XXXX , XXXX , XXXX ,9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG ab und führte in der Begründung im Wesentlichen und sinngemäß aus, dass unmittelbar nach Erlassung des Mandatsbescheides am 30.11.2016 die Behörde das erforderliche Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt habe. Dabei habe sie auf eine Unfallmeldung, eine vorgelegte Ambulanzkarte, schriftliche Berichte zum Vorfall von Lehrpersonen (Lehrer römisch 40 und Lehrerin römisch 40 ) und Schüler ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,

XXXX , XXXX , des mj. Beschwerdeführers und des verletzten Mitschülers XXXX ) sowie eine Anzeigebestätigung über die Körperverletzung Bezug genommen. XXXX habe erst ab 12.12.2016 wieder am Turnunterricht in der Schule teilnehmen können. Zum Parteiengehör wurde ausgeführt, dass eine Vertreterin der Kanzlei am 12.12.2016 Einsicht in die bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisse genommen habe. Diese seien der Kanzlei auch digital übermittelt worden. Für den gegenständlichen Bescheid seien dem Parteienvertreter die Ermittlungsergebnisse schriftlich übermittelt worden und um Stellungnahme innerhalb von 7 Tagen ersucht worden. Nach Zitierung der vom rechtsfreundlich vertretenen mj. Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme sei ausgeführt worden, dass die Setzung einer Frist von 7 Tagen im Bereich der Pflichtschulen der üblichen Verfahrenspraxis entspreche. Wenn mit dieser Frist kein Auslangen gefunden werde, könne diese jederzeit auf Ansuchen erstreckt werden. Die Suspendierung sei eine Sicherungsmaßname. Aufgrund der Notwendigkeit einer raschen Entscheidung könne ein Ermittlungsverfahren im Sinne der §§ 37 AVG nicht durchgeführt werden. Mit den Erhebungen sei jedoch sofort begonnen worden. Diese Ergebnisse seien auch dem Rechtsvertreter vor Erhebung der Vorstellung mitgeteilt worden, da einer Vertreterin der Kanzlei Akteneinsicht gewährt worden sei und die Ermittlungsergebnisse in der Folge auch digital zugesandt worden seien. Es könne der belangten Behörde auch nicht zur Last gelegt werden, dass nach dem 15.12.2016 keine wesentlichen Ermittlungsergebnisse mehr aufscheinen würden. Eine spätere nochmalige Befragung der Schüler hätte kein anderes Ergebnis gebracht. Auch habe ein Schulleiter jederzeit das Recht, im Auftrag der Schulbehörde, Erhebungen und Befragungen – schriftlich oder mündlich – durchzuführen, wenn es sich um einen Vorfall handle, der sich an seiner Schule abgespielt habe. Es gebe kein Gesetz, das ihm das verbieten würde. Auch wenn er seine Befragungen an der Schule vor dem 30.11.2016 getätigt habe, seien sie der belangten Behörde in ihrer Gesamtheit nicht vorher bekannt gewesen. Zur Rechtmäßigkeit der Suspendierung wurde ausgeführt, dass XXXX am 25.11.2016 nach dem Unterricht auf dem Weg zur Garderobe von hinten gestoßen und an der linken Schulter so schwer verletzt worden sei, dass er am Turnunterricht bis zum 12.12.2016 nicht mehr teilnehmen habe können. Eine Schulterprellung mit nachfolgender 3-wöchiger Schonung im Turnunterricht sei als mittelschwere Verletzung einzustufen und werde nicht durch ein unabsichtliches Drängeln oder Rempeln hervorgerufen. Die übereinstimmenden Aussagen der Mitschüler, die den Vorfall beobachtet hätten oder in der Garderobe anwesend gewesen seien, würden bestätigen, dass der mj. Beschwerdeführer derjenige gewesen sei, der XXXX gestoßen habe. Es sei nicht wesentlich, ob durch den Sturz von XXXX die Mitschülerin XXXX gegen die Türe gestoßen worden sei oder er selbst den laut hörbaren Knall verursacht habe, wesentlich sei der Verursacher des Stoßes und das sei nach übereinstimmender Aussage aller anwesend gewesenen Mitschüler der mj. Beschwerdeführer gewesen. Der mj. Beschwerdeführer habe ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG (körperliche Sicherheit) genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten. Auch würden Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen würden, dass sich Derartiges auch wiederholen werde. Mehrere Vorkommnisse in der Vergangenheit, die Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des mj. Beschwerdeführers geben würden, wie die der Behörde bereits bekannten Probleme an der vorher besuchten Schule NMS XXXX und auch ein Vorfall an der NMS XXXX (die er seit 12.12.2015 besuche), würden die Rechtsansicht untermauern.römisch 40 , römisch 40 , des mj. Beschwerdeführers und des verletzten Mitschülers römisch 40 ) sowie eine Anzeigebestätigung über die Körperverletzung Bezug genommen. römisch 40 habe erst ab 12.12.2016 wieder am Turnunterricht in der Schule teilnehmen können. Zum Parteiengehör wurde ausgeführt, dass eine Vertreterin der Kanzlei am 12.12.2016 Einsicht in die bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisse genommen habe. Diese seien der Kanzlei auch digital übermittelt worden. Für den gegenständlichen Bescheid seien dem Parteienvertreter die Ermittlungsergebnisse schriftlich übermittelt worden und um Stellungnahme innerhalb von 7 Tagen ersucht worden. Nach Zitierung der vom rechtsfreundlich vertretenen mj. Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme sei ausgeführt worden, dass die Setzung einer Frist von 7 Tagen im Bereich der Pflichtschulen der üblichen Verfahrenspraxis entspreche. Wenn mit dieser Frist kein Auslangen gefunden werde, könne diese jederzeit auf Ansuchen erstreckt werden. Die Suspendierung sei eine Sicherungsmaßname. Aufgrund der Notwendigkeit einer raschen Entscheidung könne ein Ermittlungsverfahren im Sinne der Paragraphen 37, AVG nicht durchgeführt werden. Mit den Erhebungen sei jedoch sofort begonnen worden. Diese Ergebnisse seien auch dem Rechtsvertreter vor Erhebung der Vorstellung mitgeteilt worden, da einer Vertreterin der Kanzlei Akteneinsicht gewährt worden sei und die Ermittlungsergebnisse in der Folge auch digital zugesandt worden seien. Es könne der belangten Behörde auch nicht zur Last gelegt werden, dass nach dem 15.12.2016 keine wesentlichen Ermittlungsergebnisse mehr aufscheinen würden. Eine spätere nochmalige Befragung der Schüler hätte kein anderes Ergebnis gebracht. Auch habe ein Schulleiter jederzeit das Recht, im Auftrag der Schulbehörde, Erhebungen und Befragungen – schriftlich oder mündlich – durchzuführen, wenn es sich um einen Vorfall handle, der sich an seiner Schule abgespielt habe. Es gebe kein Gesetz, das ihm das verbieten würde. Auch wenn er seine Befragungen an der Schule vor dem 30.11.2016 getätigt habe, seien sie der belangten Behörde in ihrer Gesamtheit nicht vorher bekannt gewesen. Zur Rechtmäßigkeit der Suspendierung wurde ausgeführt, dass römisch 40 am 25.11.2016 nach dem Unterricht auf dem Weg zur Garderobe von hinten gestoßen und an der linken Schulter so schwer verletzt worden sei, dass er am Turnunterricht bis zum 12.12.2016 nicht mehr teilnehmen habe können. Eine Schulterprellung mit nachfolgender 3-wöchiger Schonung im Turnunterricht sei als mittelschwere Verletzung einzustufen und werde nicht durch ein unabsichtliches Drängeln oder Rempeln hervorgerufen. Die übereinstimmenden Aussagen der Mitschüler, die den Vorfall beobachtet hätten oder in der Garderobe anwesend gewesen seien, würden bestätigen, dass der mj. Beschwerdeführer derjenige gewesen sei, der römisch 40 gestoßen habe. Es sei nicht wesentlich, ob durch den Sturz von römisch 40 die Mitschülerin römisch 40 gegen die Türe gestoßen worden sei oder er selbst den laut hörbaren Knall verursacht habe, wesentlich sei der Verursacher des Stoßes und das sei nach übereinstimmender Aussage aller anwesend gewesenen Mitschüler der mj. Beschwerdeführer gewesen. Der mj. Beschwerdeführer habe ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG (körperliche Sicherheit) genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten. Auch würden Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen würden, dass sich Derartiges auch wiederholen werde. Mehrere Vorkommnisse in der Vergangenheit, die Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des mj. Beschwerdeführers geben würden, wie die der Behörde bereits bekannten Probleme an der vorher besuchten Schule NMS römisch 40 und auch ein Vorfall an der NMS römisch 40 (die er seit 12.12.2015 besuche), würden die Rechtsansicht untermauern.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Dieser ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, in Entsprechung ihrer Verpflichtung nach § 57 AVG ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um die Rechtmäßigkeit des erlassenen Mandatsbescheids überprüfen zu können. Die von der belangten Behörde als Beweisaufnahme bezeichneten Vorgänge (Ambulanzkare, Unfallmeldung, handschriftliche Aufzeichnungen) seien bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 30.11.2016 vorhanden gewesen und hätten nicht den Erfordernissen von Niederschriften und den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprochen. Die Übermittlung der Anzeigebestätigung stelle keine Ermittlungstätigkeit dar und sei für die Überprüfung des dem Mandatsbescheid zugrundeliegenden Sachverhalts weder erheblich noch geeignet. Die belangte Behörde stütze die Rechtmäßigkeit der Suspendierung ua. darauf, dass die gegenständliche Schulterprellung eine mittelschwere Verletzung darstelle und nicht durch ein unabsichtliche Drängeln oder Rempeln hervorgerufen werden könne, lasse aber offen, wie sie zu dieser Feststellung komme und auf welchem Beweisergebnis diese beruhe. Es liege kein Ermittlungsergebnis zur Kausalität des Verhaltens des mj. Beschwerdeführers, zu einer objektivierbaren Schmerzintensität sowie zur Dauer der behaupteten Schmerzen vor. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid selbst bestätigt, dass sie keine Ermittlungen zur Dauer und Intensität der Verletzung geführt habe. Die Ambulanzkarte des XXXX sei seit 25.11.2016 bekannt. Für ein formell fehlerfreies Verfahren wäre die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich gewesen, um überhaupt verletzungsrelevante Feststellungen treffen zu können. Die belangte Behörde sei dazu mangels Fachkompetenz nicht in der Lage. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter am 12.12.2016 durchgeführte Akteneinsicht entbinde die belangte Behörde nicht davon, ein Parteiengehör nach diesem Zeitpunkt zu wahren. Die Weigerung, ein gesetzeskonformes Verfahren durchzuführen, stelle eine Verletzung ua. nach § 45 Abs. 2 AVG dar. Die handschriftlichen Aufzeichnungen würden weder § 14 AVG noch den Belehrungsverpflichtungen des § 49 AVG entsprechen. Für die belangte Behörde scheine es auch gesetzeskonform und nicht erhebungsbedürftig zu sein, dass die Direktion die Einvernahme des mj. Beschwerdeführers und der Zeugen angeblich zwar im Auftrag der belangten Behörde, aber insbesondere unter Missachtung des Entschlagungsrechts des mj. Beschwerdeführers durchgeführt habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen aufgrund der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach deren Einlangen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, den Sachverhalt unter Wahrung des Parteiengehörs zu klären und auf einer rechtskonformen erhobenen Sachverhaltsgrundlage meritorisch zu entscheiden.10. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Dieser ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, in Entsprechung ihrer Verpflichtung nach Paragraph 57, AVG ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um die Rechtmäßigkeit des erlassenen Mandatsbescheids überprüfen zu können. Die von der belangten Behörde als Beweisaufnahme bezeichneten Vorgänge (Ambulanzkare, Unfallmeldung, handschriftliche Aufzeichnungen) seien bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 30.11.2016 vorhanden gewesen und hätten nicht den Erfordernissen von Niederschriften und den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprochen. Die Übermittlung der Anzeigebestätigung stelle keine Ermittlungstätigkeit dar und sei für die Überprüfung des dem Mandatsbescheid zugrundeliegenden Sachverhalts weder erheblich noch geeignet. Die belangte Behörde stütze die Rechtmäßigkeit der Suspendierung ua. darauf, dass die gegenständliche Schulterprellung eine mittelschwere Verletzung darstelle und nicht durch ein unabsichtliche Drängeln oder Rempeln hervorgerufen werden könne, lasse aber offen, wie sie zu dieser Feststellung komme und auf welchem Beweisergebnis diese beruhe. Es liege kein Ermittlungsergebnis zur Kausalität des Verhaltens des mj. Beschwerdeführers, zu einer objektivierbaren Schmerzintensität sowie zur Dauer der behaupteten Schmerzen vor. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid selbst bestätigt, dass sie keine Ermittlungen zur Dauer und Intensität der Verletzung geführt habe. Die Ambulanzkarte des römisch 40 sei seit 25.11.2016 bekannt. Für ein formell fehlerfreies Verfahren wäre die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich gewesen, um überhaupt verletzungsrelevante Feststellungen treffen zu können. Die belangte Behörde sei dazu mangels Fachkompetenz nicht in der Lage. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter am 12.12.2016 durchgeführte Akteneinsicht entbinde die belangte Behörde nicht davon, ein Parteiengehör nach diesem Zeitpunkt zu wahren. Die Weigerung, ein gesetzeskonformes Verfahren durchzuführen, stelle eine Verletzung ua. nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG dar. Die handschriftlichen Aufzeichnungen würden weder Paragraph 14, AVG noch den Belehrungsverpflichtungen des Paragraph 49, AVG entsprechen. Für die belangte Behörde scheine es auch gesetzeskonform und nicht erhebungsbedürftig zu sein, dass die Direktion die Einvernahme des mj. Beschwerdeführers und der Zeugen angeblich zwar im Auftrag der belangten Behörde, aber insbesondere unter Missachtung des Entschlagungsrechts des mj. Beschwerdeführers durchgeführt habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen aufgrund der Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG binnen zwei Wochen nach deren Einlangen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, den Sachverhalt unter Wahrung des Parteiengehörs zu klären und auf einer rechtskonformen erhobenen Sachverhaltsgrundlage meritorisch zu entscheiden.

Er stellte einen Antrag auf Behebung des bekämpften Bescheides und auf Entscheidung in der Sache (in eventu auf Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde) und einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

11. Mit Schreiben vom 22.06.2017, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2017, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mj. Beschwerdeführer besuchte im laufenden Schuljahr 2016/2017 die Klasse 4b (achte Schulstufe) der NMS XXXX .Der mj. Beschwerdeführer besuchte im laufenden Schuljahr 2016 aus 2017, die Klasse 4b (achte Schulstufe) der NMS römisch 40 .

XXXX wurde vom mj. Beschwerdeführer am 25.11.2016 nach dem Unterricht auf dem Weg zur Garderobe von hinten gestoßen und wurde dadurch an der linken Schulter (Schulterprellung) verletzt.römisch 40 wurde vom mj. Beschwerdeführer am 25.11.2016 nach dem Unterricht auf dem Weg zur Garderobe von hinten gestoßen und wurde dadurch an der linken Schulter (Schulterprellung) verletzt.

Der mj. Beschwerdeführer ist bereits durch Vorkommnisse in der Vergangenheit durch aggressives Verhalten aufgefallen.

Mit Mandatsbescheid vom 30.11.2016 wurde der mj. Beschwerdeführer vom 01.12.2016 bis 23.12.2016 vom Schulbesuch suspendiert.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der Unfallmeldung, den Berichten der Lehrer und Schüler (va. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ), der Ambulanzkarte, der Anzeigebestätigung sowie der Stellungnahme von XXXX vom 27.10.2015.Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der Unfallmeldung, den Berichten der Lehrer und Schüler (va. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ), der Ambulanzkarte, der Anzeigebestätigung sowie der Stellungnahme von römisch 40 vom 27.10.2015.

Die schlüssigen und daher glaubwürdigen Berichte sowie die Stellungnahme vom 27.10.2015 zeichnen ein stimmiges Gesamtbild vom Verhalten des mj. Beschwerdeführers, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit dieser auszugehen ist.

Zur Feststellung hinsichtlich des Vorfalles ist auszuführen, dass der belangten Behörde zu folgen ist, soweit sie sinngemäß festhält, dass sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Mitschüler, die den Vorfall beobachtet haben bzw. in der Garderobe anwesend waren, ergibt, dass der mj. Beschwerdeführer derjenige war, der XXXX gestoßen hat. Dabei ist es nicht wesentlich, ob durch den Sturz von XXXX die Mitschülerin XXXX gegen die Türe gestoßen wurde oder er selbst den lauten Knall verursacht hat. Vielmehr ist wesentlich, dass der mj. Beschwerdeführer nach übereinstimmender Aussage aller anwesenden Mitschüler der Verursacher des Stoßes war. Dies wurde vom mj. Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten.Zur Feststellung hinsichtlich des Vorfalles ist auszuführen, dass der belangten Behörde zu folgen ist, soweit sie sinngemäß festhält, dass sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Mitschüler, die den Vorfall beobachtet haben bzw. in der Garderobe anwesend waren, ergibt, dass der mj. Beschwerdeführer derjenige war, der römisch 40 gestoßen hat. Dabei ist es nicht wesentlich, ob durch den Sturz von römisch 40 die Mitschülerin römisch 40 gegen die Türe gestoßen wurde oder er selbst den lauten Knall verursacht hat. Vielmehr ist wesentlich, dass der mj. Beschwerdeführer nach übereinstimmender Aussage aller anwesenden Mitschüler der Verursacher des Stoßes war. Dies wurde vom mj. Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten.

Die Verletzung konnte aufgrund der Unfallmeldung, der Ambulanzkarte sowie der Stellungnahme von XXXX nachvollzogen werden.Die Verletzung konnte aufgrund der Unfallmeldung, der Ambulanzkarte sowie der Stellungnahme von römisch 40 nachvollzogen werden.

Zur Feststellung, dass es in der Vergangenheit Vorkommnisse gegeben hat, ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde dabei auf Vorfälle an der NMS XXXX und an der NMS XXXX bezieht. Dass es Vorkommnisse gegeben hat, kann insbesondere aufgrund der Stellungnahme von XXXX vom 27.10.2015 nachvollzogen werden. Dieser ist ua. zu entnehmen, dass der mj. Beschwerdeführer anderen Kindern mit seinen Krücken, die er vorübergehend hatte, Schläge versetzte oder ein Mädchen schlug. Dabei handelt es sich ohne jeden Zweifel um ein aggressives Verhalten.Zur Feststellung, dass es in der Vergangenheit Vorkommnisse gegeben hat, ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde dabei auf Vorfälle an der NMS römisch 40 und an der NMS römisch 40 bezieht. Dass es Vorkommnisse gegeben hat, kann insbesondere aufgrund der Stellungnahme von römisch 40 vom 27.10.2015 nachvollzogen werden. Dieser ist ua. zu entnehmen, dass der mj. Beschwerdeführer anderen Kindern mit seinen Krücken, die er vorübergehend hatte, Schläge versetzte oder ein Mädchen schlug. Dabei handelt es sich ohne jeden Zweifel um ein aggressives Verhalten.

Soweit der mj. Beschwerdeführer ausführt, die belangte Behörde stütze die Rechtmäßigkeit der Suspendierung u.a. drauf, dass die gegenständliche Schulterprellung eine mittelschwere Verletzung darstelle und nicht durch ein unabsichtliches Drängeln oder Rempeln hervorgerufen werden könne, lasse aber offen, wie sie zu dieser Feststellung komme und auf welchen Beweisergebnissen diese beruhe, ist Folgendes zu beachten: Unstrittig erlitt der Verletzte eine Schulterprellung. Für die Frage, ob eine Gefährdung vom mj. Beschwerdeführer ausgeht, kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob eine mittelschwere Verletzung vorgelegen ist. Weiters ist es nicht unplausibel, wenn die belangte Behörde aufgrund der Verletzungen den Schluss zieht, dass es sich beim Handeln des mj. Beschwerdeführers nicht um ein unabsichtliches Drängeln oder Rempeln gehandelt hat.

Zum Vorbringen, wonach kein Ermittlungsergebnis zur Kausalität vorliege, wird auf die übereinstimmenden Angaben der Lehrer und Schüler hingewiesen.

Die Feststellungen zum Mandatsbescheid ergeben sich aus diesem.

Im Übrigen bestreitet der mj. Beschwerdeführer auch nicht substantiiert die Richtigkeit des maßgeblichen Sachverhalts. Vielmehr bemängelt er das Ermittlungsverfahren. Auf die Argumente des mj. Beschwerdeführers, die in der Beschwerde näher ausgeführt werden, wird im Einzelnen im Zuge der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 SchUG oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.3.1. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, SchUG ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, SchUG oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

Die zuständige Schulbehörde hat gemäß § 49 Abs. 3 SchUG bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 leg. cit. nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 SchUG zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.Die zuständige Schulbehörde hat gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, leg. cit. nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, SchUG zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Dauer der Suspendierung ist gemäß § 49 Abs. 3 SchUG zulässig. Der mj. Beschwerdeführer wurde auch mittels Mandatsbescheid darauf hingewiesen, dass er gemäß § 49 Abs. 3 SchUG berechtigt ist, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren.Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Dauer der Suspendierung ist gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG zulässig. Der mj. Beschwerdeführer wurde auch mittels Mandatsbescheid darauf hingewiesen, dass er gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG berechtigt ist, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus den folgenden Gründen zur Ansicht, dass die Suspendierung zu Recht erfolgte:

Der zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung insbesondere anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein. (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).Der zweite Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung insbesondere anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein. (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).

Bei der Suspendierung geht es darüber hinaus in erster Linie darum, bei Gefahr in Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen in ihrer körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums hintangehalten wird. Gemäß § 73 Abs. 3a SchUG haben die Schulbehörden über Anträge auf Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG binnen zwei Tagen zu entscheiden. So soll sichergestellt werden, dass bei Gefahr im Verzug unverzüglich eine Entscheidung der Schulbehörde erfolgt (siehe Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 714).Bei der Suspendierung geht es darüber hinaus in erster Linie darum, bei Gefahr in Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen in ihrer körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums hintangehalten wird. Gemäß Paragraph 73, Absatz 3 a, SchUG haben die Schulbehörden über Anträge auf Suspendierung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG binnen zwei Tagen zu entscheiden. So soll sichergestellt werden, dass bei Gefahr im Verzug unverzüglich eine Entscheidung der Schulbehörde erfolgt (siehe Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 714).

Gefahr im Verzug bezeichnet einen Zustand, bei dem nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder ein Schaden abgewendet werden kann. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" darf nicht abstrakt und losgelöst von einem gefährdeten Rechtsgut gesehen werden. Es muss sich vielmehr um in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers gelegene Anhaltspunkte handeln, die das Vorhandensein von Gefahr im Verzug zumindest wahrscheinlich machen (siehe Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 520).

Der mj. Beschwerdeführer ist bereits durch Vorkommnisse in der Vergangenheit durch aggressives Verhalten aufgefallen. Aufgrund dieser Vorkommnisse, die Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des mj. Beschwerdeführers zulassen, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass vom mj. Beschwerdeführer eine dauernde Gefährdung hinsichtlich der körperlichen Sicherheit insbesondere von Mitschülern ausgeht und sich derartige Vorfälle wahrscheinlich wiederholen werden. Dieses Verhalten erreichte seinen Höhepunkt mit dem Vorfall am 25.11.2016, sodass ein sofortiges Eingreifen erforderlich war.

3.2. Auch zeigt das weitere Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit auf:

Soweit der mj. Beschwerdeführer ausführt, dass die handschriftlichen Aufzeichnungen weder § 14 AVG noch den Belehrungsverpflichtungen des § 49 AVG entsprechen würden, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Soweit der mj. Beschwerdeführer ausführt, dass die handschriftlichen Aufzeichnungen weder Paragraph 14, AVG noch den Belehrungsverpflichtungen des Paragraph 49, AVG entsprechen würden, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Als Beweismittel kommt gemäß § 46 AVG über die in §§ 47 ff AVG genannten Möglichkeiten hinaus alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Ferner ordnet § 55 Abs. 1 AVG an, dass die Behörde die förmlichen Beweisaufnahmen durch "sonstige Erhebungen" ersetzen oder ergänzen kann. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen folgert der Verwaltungsgerichtshof, dass nach dem AVG grundsätzlich auch die formlose einschließlich der telefonischen Befragung durch die Behörde oder Hilfsorgane (zB Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei) und auch die Heranziehung schriftlicher Erklärungen von Personen, die maßgebliche Sachverhaltselemente erlebt haben, zulässig ist.Als Beweismittel kommt gemäß Paragraph 46, AVG über die in Paragraphen 47, ff AVG genannten Möglichkeiten hinaus alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Ferner ordnet Paragraph 55, Absatz eins, AVG an, dass die Behörde die förmlichen Beweisaufnahmen durch "sonstige Erhebungen" ersetzen oder ergänzen kann. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen folgert der Verwaltungsgerichtshof, dass nach dem AVG grundsätzlich auch die formlose einschließlich der telefonischen Befragung durch die Behörde oder Hilfsorgane (zB Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei) und auch die Heranziehung schriftlicher Erklärungen von Personen, die maßgebliche Sachverhaltselemente erlebt haben, zulässig ist.

Der Gerichtshof hat diese Judikatur jedoch dahin gehend präzisiert, dass sich die Behörde nur dann mit den formlosen Angaben von solchen "Auskunftspersonen" anstelle der förmlichen Vernehmung als Zeuge begnügen darf, wenn der Sachverhalt nicht weiter strittig ist, weil keine widersprechenden Beweisergebnisse (wie zB zwei völlig gegensätzliche, jeweils in einen Aktenvermerk aufgenommen Aussagen derselben Person) vorliegen und daher der Würdigung der einzelnen Beweismittel keine besondere Bedeutung zukommt (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 12 mwN).Der Gerichtshof hat diese Judikatur jedoch dahin gehend präzisiert, dass sich die Behörde nur dann mit den formlosen Angaben von solchen "Auskunftspersonen" anstelle der förmlichen Vernehmung als Zeuge begnügen darf, wenn der Sachverhalt nicht weiter strittig ist, weil keine widersprechenden Beweisergebnisse (wie zB zwei völlig gegensätzliche, jeweils in einen Aktenvermerk aufgenommen Aussagen derselben Person) vorliegen und daher der Würdigung der einzelnen Beweismittel keine besondere Bedeutung zukommt (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 12 mwN).

Auch mangelhafte Niederschriften kommen grundsätzlich als Beweismittel gemäß § 46 AVG in Betracht (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 5 mwN).Auch mangelhafte Niederschriften kommen grundsätzlich als Beweismittel gemäß Paragraph 46, AVG in Betracht (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 5 mwN).

Da im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt nicht substantiiert bestritten wurde und keine widersprechenden Beweisergebnisse vorlagen, war die Heranziehung schriftlicher Erklärungen von Personen, die maßgebliche Sachverhaltselemente erlebt haben, anstelle der förmlichen Vernehmungen als Zeugen unproblematisch.

Soweit sinngemäß bemängelt wurde, dass der Schulleiter für die belangte Behörde tätig geworden ist, ist Folgendes auszuführen:

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens – nach dem das zur Entscheidung berufene Organ an der Beweisaufnahme selbst teilnimmt – gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht. § 55 Abs. 1 AVG bestimmt vielmehr allgemein, dass die Behörde Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne, dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen kann oder Beweisaufnahmen durch sonstige Erhebungen (zB Heranziehung bereits vorliegender Niederschriften anderer Behörden) ersetzen oder ergänzen kann (Vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts (10. Auflage), Rz 330 mwN).Der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens – nach dem das zur Entscheidung berufene Organ an der Beweisaufnahme selbst teilnimmt – gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht. Paragraph 55, Absatz eins, AVG bestimmt vielmehr allgemein, dass die Behörde Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne, dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen kann oder Beweisaufnahmen durch sonstige Erhebungen (zB Heranziehung bereits vorliegender Niederschriften anderer Behörden) ersetzen oder ergänzen kann (Vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts (10. Auflage), Rz 330 mwN).

Vor dem Hintergrund der Unbeschränktheit der Beweismittel und der grundsätzlichen Zulässigkeit von mittelbaren Beweisaufnahmen kann durch die Heranziehung der schriftlichen Erklärungen, die vom Schulleiter eingeholt worden sind, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Zum Vorbringen, demnach die belangte Behörde es unterlassen habe, gemäß § 57 AVG ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist auszuführen, dass unter der Einleitung des Ermittlungsverfahrens die Setzung von Handlungen zu verstehen ist, die auf die Ermittlung des Sachverhalts und auf die Gewährung des Parteiengehörs abzielen (§ 37 AVG) (Vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts (10. Auflage), Rz 587 mwN).Zum Vorbringen, demnach die belangte Behörde es unterlassen habe, gemäß Paragraph 57, AVG ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist auszuführen, dass unter der Einleitung des Ermittlungsverfahrens die Setzung von Handlungen zu verstehen ist, die auf die Ermittlung des Sachverhalts und auf die Gewährung des Parteiengehörs abzielen (Paragraph 37, AVG) (Vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts (10. Auflage), Rz 587 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt danach vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes verhindert auch die bloße Wiederholung von bereits gesetzten Ermittlungsschritten unabhängig davon, ob sie verfahrensökonomisch ist, wie auch bloße "Alibihandlungen", also etwa das Ersuchen um Mitteilung eines Verfahrensausgangs, obwohl die Antwort der Behörde bereits bekannt ist, das Außer-Kraft-Treten des Bescheides (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 40 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt danach vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes verhindert auch die bloße Wiederholung von bereits gesetzten Ermittlungsschritten unabhängig davon, ob sie verfahrensökonomisch ist, wie auch bloße "Alibihandlungen", also etwa das Ersuchen um Mitteilung eines Verfahrensausgangs, obwohl die Antwort der Behörde bereits bekannt ist, das Außer-Kraft-Treten des Bescheides (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 40 mwN).

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass durch die Einholung der Anzeigebestätigung jedenfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Dabei ist es irrelevant, ob dieser Ermittlungsschritt nach Ansicht des mj. Beschwerdeführers für den Sachverhalt unerheblich war.

Auch steht die teilweise Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegen (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 5 mwN).Auch steht die teilweise Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegen (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 5 mwN).

Weiters führte der mj. Beschwerdeführer aus, für ein formell fehlerfreies Verfahren wäre die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich gewesen, um überhaupt verletzungsrelevante Feststellungen treffen zu können. Die belangte Behörde sei dazu mangels Fachkompetenz nicht in der Lage.

Dazu ist festzuhalten, dass abgesehen von den Fällen, in denen eine Verwaltungsvorschrift den Sachverständigenbeweis ausdrücklich vorschreibt, Befund und Gutachten eines Sachverständigen dann einzuholen ist, wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse notwendig sind. Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, liegt kein Verfahrensmangel darin, dass kein Sachverständigenbeweis eingeholt wird (Vgl dazu VwGH 14.12.2011, 2010/17/0167).

Im vorliegenden Fall musste für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes kein Sachverständigenbeweis eingeholt werden. Unbestritten erlitt der verletzte Schüler durch den Stoß des mj. Beschwerdeführers eine Schulterprellung. Die Schmerzintensität sowie die Dauer der behaupteten Schmerzen sind für die Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefährdung ausgeht, nicht maßgeblich und können daher dahingestellt bleiben.

Auch ist es unerheblich, dass die belangte Behörde im Bescheid einige dem Akt inliegende Texte (konkret: schriftliche Augenzeugenberichte der Mitschüler des Beschwerdeführers) in verständliche Sprache gebracht hat, weil sie den Sinn der Stellungnahmen dadurch nicht verändert hat. Dies konnte aufgrund der im Akt aufliegenden schriftlichen Erklärungen nachvollzogen werden.

Soweit der mj. Beschwerdeführer ausführt, dass § 37 AVG verletzt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sehr wohl Parteiengehör gewährt wurde. So ergibt sich aus dem Akt, dass mit Schreiben vom 06.04.2017 Parteiengehör gewährt wurde und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Auch hat der rechtsfreundlich vertretene mj. Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben. In dieser ist er jedoch nicht substantiiert auf die einzelnen Beweise bzw. den Sachverhalt eingegangen, vielmehr bemängelte er das Ermittlungsverfahren.Soweit der mj. Beschwerdeführer ausführt, dass Paragraph 37, AVG verletzt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sehr wohl Parteiengehör gewährt wurde. So ergibt sich aus dem Akt, dass mit Schreiben vom 06.04.2017 Parteiengehör gewährt wurde und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Auch hat der rechtsfreundlich vertretene mj. Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben. In dieser ist er jedoch nicht substantiiert auf die einzelnen Beweise bzw. den Sachverhalt eingegangen, vielmehr bemängelte er das Ermittlungsverfahren.

Im Übrigen wird die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des Aktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des Aktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegen.

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Schlagworte

aggressives Verhalten, Fehlverhalten, Gefahr im Verzug,
Körperverletzung, minderjähriger Schüler, Pflichtverletzung,
Schülerpflichten, Suspendierung vom Unterricht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2146578.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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