Entscheidungsdatum
14.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W111 2169631-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. 722568109/170033385, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. 722568109/170033385, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs 5 iVm § 92 Abs 1 Z 5, Abs 1a, Abs 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF iVm § 14 Abs 1 Z 5 Passgesetz 1992 idgF, § 94 Abs 5 iVm § 93 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF sowie gemäß § 13 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz eins a,, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Passgesetz 1992 idgF, Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF sowie gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.02.2004 zu Zahl 234.482/0-VII/20/03 gemäß § 11 Abs 1 AsylG 1997 im Wege der Asylerstreckung der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und wurde gemäß § 12 AsylG unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer dadurch kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.02.2004 zu Zahl 234.482/0-VII/20/03 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 im Wege der Asylerstreckung der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und wurde gemäß Paragraph 12, AsylG unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer dadurch kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am XXXX wurde diesem durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein bis zum XXXX gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.Am römisch 40 wurde diesem durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein bis zum römisch 40 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.
2. Am 10.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , die Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses für Asylberechtigte iSd § 94 Abs. 1 FPG.2. Am 10.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , die Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses für Asylberechtigte iSd Paragraph 94, Absatz eins, FPG.
Diesbezüglich langte am 12.01.2017 ein die Person des Beschwerdeführers betreffendes Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Am 28.04.2017 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, unter gleichzeitiger Bekanntgabe seiner Vollmacht, bei der Behörde angefragt, wann mit der Ausstellung des beantragten Konventionsreisedokuments zu rechnen sei.
Am 29.05.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Zl. XXXX ) ein, aus welchem sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Personen, welche radikal-islamischen Kreisen zuzurechnen wären, in Kontakt stünde, weshalb durch dessen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.Am 29.05.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Zl. römisch 40 ) ein, aus welchem sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Personen, welche radikal-islamischen Kreisen zuzurechnen wären, in Kontakt stünde, weshalb durch dessen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.05.2017 unter gelichzeitiger Übermittlung des zuvor genannten Schreibens des BVT über die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Festgehalten wurde dort, dass gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will um die innere und äußere Sicherheit Österreichs zu gefährden. Laut der vorliegenden Informationen des BVT sei diese Gefahr im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers gegeben. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.05.2017 unter gelichzeitiger Übermittlung des zuvor genannten Schreibens des BVT über die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Festgehalten wurde dort, dass gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will um die innere und äußere Sicherheit Österreichs zu gefährden. Laut der vorliegenden Informationen des BVT sei diese Gefahr im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers gegeben. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Am 23.06.2017 langte bei der Behörde eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Ausgeführt wurde dort im Wesentlichen (vgl. AS 60 f), es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer in Kontakt zu radikal-islamischen Kreisen stünde oder selbst einen derartigen ideologischen Hintergrund aufwiese. Nicht bestritten werde die im Schreiben des BVT angeführte Reise des Beschwerdeführers nach Griechenland, welche dieser im Sommer 2016 gemeinsam mit einem syrischen Flüchtling unternommen hätte; jene Reise hätte jedoch keinerlei politischen oder religiösen Hintergrund aufgewiesen; insofern das BVT darlege, dass der erwähnte Syrer sich im Besitz eines durch den IS geraubten syrischen Reisepasses befunden hätte, so könne der Beschwerdeführer hierzu keine Angaben machen; bei den wiederholten polizeilichen Kontrollen des Beschwerdeführers in Österreich und im EU-Ausland sei nie etwas Verdächtiges festgestellt worden und sei diesem nicht bekannt, dass einer seiner Bekannten Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung wäre.Am 23.06.2017 langte bei der Behörde eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Ausgeführt wurde dort im Wesentlichen vergleiche AS 60 f), es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer in Kontakt zu radikal-islamischen Kreisen stünde oder selbst einen derartigen ideologischen Hintergrund aufwiese. Nicht bestritten werde die im Schreiben des BVT angeführte Reise des Beschwerdeführers nach Griechenland, welche dieser im Sommer 2016 gemeinsam mit einem syrischen Flüchtling unternommen hätte; jene Reise hätte jedoch keinerlei politischen oder religiösen Hintergrund aufgewiesen; insofern das BVT darlege, dass der erwähnte Syrer sich im Besitz eines durch den IS geraubten syrischen Reisepasses befunden hätte, so könne der Beschwerdeführer hierzu keine Angaben machen; bei den wiederholten polizeilichen Kontrollen des Beschwerdeführers in Österreich und im EU-Ausland sei nie etwas Verdächtiges festgestellt worden und sei diesem nicht bekannt, dass einer seiner Bekannten Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung wäre.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses in Spruchpunkt I. gemäß § 94 Absatz 5 iVm, § 92 Absatz 1 Z 5, Absatz 1a, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 14 Absatz 1 Z 5 Passgesetz 1992, BGBl. I Nr. 52/2015 idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Konventionspass mit einer näher angeführten Passnummer gemäß § 94 Absatz 5 iVm § 93 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde in Spruchpunkt III. gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ausgeschlossen.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 94, Absatz 5 iVm, Paragraph 92, Absatz 1 Ziffer 5,, Absatz 1a, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 1 Ziffer 5, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015, idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Konventionspass mit einer näher angeführten Passnummer gemäß Paragraph 94, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ausgeschlossen.
Im Rahmen der getroffenen Feststellungen hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammenfassend fest, dass sich aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 29.05.2017 konkrete Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benutzen wolle, um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 278b StGB zu unterstützen, wodurch dessen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde und somit nachträglich ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses eingetreten sei. Aufgrund dieser Umstände sei dem Beschwerdeführer kein neuer Konventionsreisepass auszustellen und sei dessen abgelaufenes Reisedokument zu entziehen.Im Rahmen der getroffenen Feststellungen hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammenfassend fest, dass sich aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 29.05.2017 konkrete Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benutzen wolle, um eine terroristische Vereinigung im Sinne des Paragraph 278 b, StGB zu unterstützen, wodurch dessen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde und somit nachträglich ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses eingetreten sei. Aufgrund dieser Umstände sei dem Beschwerdeführer kein neuer Konventionsreisepass auszustellen und sei dessen abgelaufenes Reisedokument zu entziehen.
Beweiswürdigend wurden unter anderem die folgenden Erwägungen getroffen:
"( ) In Zuge der Beweiswürdigung hinsichtlich der vorliegenden Gründe für die Entziehung bzw. Versagung des Konventionsreisedokuments wurde von der entscheidenden Behörde eine Abwägung der Gewichtung der vorliegenden Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gegenüber Ihren Ausführungen und der im Rahmen des gewährten Parteingehörs vorgelegten Beweismittel vorgenommen. Dabei waren einerseits das spezielle Wissen und die Informationlage einer mit der Abwehr und Einschätzung terroristischen Bedrohungen befassten Spezialbehörde, andererseits Ihre Argumente oder Beweismittel als antragstellende Partei zu berücksichtigen.
Zweifelsfrei fest steht, dass Sie im Sommer 2016 in Begleitung eines Syrers auf einer Fähre von Italien kommend nach Griechenland einreisten und dabei einer Kontrolle unterzogen wurden. Da Sie dabei Ihren noch gültigen österreichischen Konventionspass vorgewiesen haben, hatten Sie selbst keine Probleme, jedoch wurde bei Ihrem Begleiter ein aus gestohlenen bzw. geraubten Blankoformularen angefertigter syrischer Reisepass vorgefunden. Sie selbst haben bei Ihrem Begleiter noch einen Konventionsreisepass wahrgenommen, jedoch behaupten Sie keine Kenntnis von dem gefälschten Pass gehabt zu haben. Die Richtung der vorgenommenen Reise selbst erscheint, wie auch in der Information des BVT angeführt, als eine Vorgehensweise die üblicherweise eingeschlagen wird um unbemerkt in die Krisengebiete Syriens und des Iraks zu gelangen. Ihrem Argument bloß einem Bekannten, den Sie in Deutschland kennengelernt hätten, auf einer Besichtigungs- bzw. Urlaubsreise zum Besuch von Verwandten nach Griechenland gefolgt zu sein, kann in diesem Zusammenhang keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Es erscheint sehr unglaubwürdig, dass man eine solche Reise spontan und ohne genauere Planung unternimmt, insoweit Sie dafür auch keinerlei Beweismittel vorgelegt haben. Alleine die Umstände, dass Sie bereits in Griechenland, Bulgarien und Rumänien polizeilichen Kontrollen unterworfen waren, zeigt Ihre rege Reisetätigkeit, die dies falls Ihrerseits nicht mit Urlaubsreisen in Verbindung gebracht wurden und zumindest auch auf einer Route mit entsprechenden Zielgebieten liegen.
Dem gegenüber steht die Einschätzung des BVT, das bereits in zahlreichen Fällen Erfahrungen mit Reisetätigkeiten verdächtiger Personen - sei es nach Syrien oder in andere Krisengebiete - gesammelt hat und in dessen Focus Sie gelangt sind. Es ist offensichtlich, dass Sie Ihre Aktivitäten in Ihren Ausführungen verharmlosen wollen, genauso wie die auf Ihrem Mobiltelefon vorgefundenen IS verdächtigen Inhalte.
Insoweit durch eine niederschriftliche Befragung Ihrer Person keine weiteren zweckdienlichen Informationen zu erwarten waren, wurde diesfalls von einer solchen abgesehen und aufgrund der vorliegenden Aktenlage entschieden.
In einer Gesamtschau kommt die entscheidende Behörde dabei zu dem Ergebnis, dass den Ausführungen des BVT als Spezialbehörde hinsichtlich der Einschätzung Ihrer Reisetätigkeiten und Aktivitäten eine höhere Gewichtung zukommt als Ihren ohne jegliche Beweismittelt im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachter Rechtfertigungen, somit der Einschätzung des BVT zu folgen ist. (...)"
Mit Verfahrensanordnung ebenfalls vom 03.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung beigegeben.
4. Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die am 01.09.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit welcher die behördliche Erledigung vollumfänglich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt (vgl. AS 86 bis 89), die belangte Behörde stütze sich im Wesentlichen auf eine Stellungnahme des BVT, wobei sich die in dieser enthaltene Bezugnahme auf eine illegale Reisebewegung des Beschwerdeführers als nachweislich falsch erweise, zumal dieser sich stets mit seinem Konventionsreisepass auszuweisen vermochte. Die Behauptung der belangten Behörde, demzufolge sich konkrete Tatsachen ergeben hätten, welche die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer wolle seinen Konventionsreisepass benutzen, um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 278 StGB zu unterstützen, werde durch keinerlei Beweisergebnisse gestützt. Der belangten Behörde wäre es offen gestanden, den im Schreiben des BVT genannten Syrer im Rechtshilfeweg einzuvernehmen, um die Angabe des Beschwerdeführers, wonach es sich lediglich um eine Urlaubsreise gehandelt hätte, unter Beweis zu stellen. Darüberhinausgehende Reisen hätte der Beschwerdeführer nicht unternommen. Der Beschwerdeführer sei in XXXX ausführlich einvernommen worden und begründe die unterbliebene Berücksichtigung jener Einvernahme eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Eine Rechtsansicht wie die im angefochtenen Bescheid vertretene würde dazu führen, dass jede Mutmaßung des BVT eine Entziehung des Konventionsreisepasses zur Folge hätte; dies ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer niemals Kontakte oder Sympathien zu radikalen Kreisen gezeigt hätte.4. Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die am 01.09.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit welcher die behördliche Erledigung vollumfänglich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt vergleiche AS 86 bis 89), die belangte Behörde stütze sich im Wesentlichen auf eine Stellungnahme des BVT, wobei sich die in dieser enthaltene Bezugnahme auf eine illegale Reisebewegung des Beschwerdeführers als nachweislich falsch erweise, zumal dieser sich stets mit seinem Konventionsreisepass auszuweisen vermochte. Die Behauptung der belangten Behörde, demzufolge sich konkrete Tatsachen ergeben hätten, welche die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer wolle seinen Konventionsreisepass benutzen, um eine terroristische Vereinigung im Sinne des Paragraph 278, StGB zu unterstützen, werde durch keinerlei Beweisergebnisse gestützt. Der belangten Behörde wäre es offen gestanden, den im Schreiben des BVT genannten Syrer im Rechtshilfeweg einzuvernehmen, um die Angabe des Beschwerdeführers, wonach es sich lediglich um eine Urlaubsreise gehandelt hätte, unter Beweis zu stellen. Darüberhinausgehende Reisen hätte der Beschwerdeführer nicht unternommen. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 ausführlich einvernommen worden und begründe die unterbliebene Berücksichtigung jener Einvernahme eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Eine Rechtsansicht wie die im angefochtenen Bescheid vertretene würde dazu führen, dass jede Mutmaßung des BVT eine Entziehung des Konventionsreisepasses zur Folge hätte; dies ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer niemals Kontakte oder Sympathien zu radikalen Kreisen gezeigt hätte.
5. Am 04.09.2017 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Beschwerde mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welchem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.02.2004 zur Zahl 234.482/0-VII/20/03 gemäß § 11 Abs 1 AsylG 1997 im Wege der Asylerstreckung (abgeleitet von seinem Vater) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Am XXXX wurde ihm ein Konventionsreisedokument mit einer Gültigkeitsdauer bis XXXX ausgestellt. Am 10.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses. Im österreichischen Strafregister scheint keine Eintragung des Beschwerdeführers auf.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welchem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.02.2004 zur Zahl 234.482/0-VII/20/03 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 im Wege der Asylerstreckung (abgeleitet von seinem Vater) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Am römisch 40 wurde ihm ein Konventionsreisedokument mit einer Gültigkeitsdauer bis römisch 40 ausgestellt. Am 10.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses. Im österreichischen Strafregister scheint keine Eintragung des Beschwerdeführers auf.
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes bestehen begründete Hinweise, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen möchte, um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 278b StGB zu unterstützen, wodurch dessen Aufenthalt im Ausland die innere respektive äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte.Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes bestehen begründete Hinweise, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen möchte, um eine terroristische Vereinigung im Sinne des Paragraph 278 b, StGB zu unterstützen, wodurch dessen Aufenthalt im Ausland die innere respektive äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte.
2. Beweiswürdigung
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen oben stellen sich im Lichte dessen als unstrittig dar.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den im angefochtenen Bescheid getroffenen beweiswürdigenden Erwägungen an. Diese stützen sich auf die als unbedenklich einzustufenden Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, denen auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung nicht substantiiert entgegengetreten wurde (siehe dazu sogleich).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.3.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten der § 88 Abs. 4 sowie die §§ 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe.Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten der Paragraph 88, Absatz 4, sowie die Paragraphen 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Gemäß § 92 Abs. 1 a FPG gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, a FPG gelten die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
§ 14 PassG lautet auszugsweise:Paragraph 14, PassG lautet auszugsweise:
"Passversagung:
§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wennParagraph 14, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden."5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden."
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, ErläutRV 582 der Beilagen XXV.GP (BGBl I 2015/70) zu § 92 Abs. 1a und 3 FPG:Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, ErläutRV 582 der Beilagen römisch 25 .Gesetzgebungsperiode (BGBl römisch eins 2015/70) zu Paragraph 92, Absatz eins a und 3 FPG:
"Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des § 94 Abs 5 auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl I 1992/839, maßgeblich sind (§ 88 Abs 4), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig:"Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des Paragraph 94, Absatz 5, auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl römisch eins 1992/839, maßgeblich sind (Paragraph 88, Absatz 4,), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig:
Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Abs. 1 unverändert. Mit Abs. 1a werden nun darüber hinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Abs. 1 nicht bereits eine lex specialis besteht.Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Absatz eins, unverändert. Mit Absatz eins a, werden nun darüber hinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Absatz eins, nicht bereits eine lex specialis besteht.
Mit Abs. 3 wird die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des § 14 Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten."Mit Absatz 3, wird die Beweisregel des Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des Paragraph 14, Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten."
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind (vgl. auch VwGH 2013/21/0055 v. 20.12.2013).3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind vergleiche auch VwGH 2013/21/0055 v. 20.12.2013).
Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential – insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen – sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential – insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen – sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt vergleiche VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).
Der Versagungsgrund des § 92 Abs 1 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH 7. 7. 2009, 2007/18/0243; VwGH 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0133).Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH 7. 7. 2009, 2007/18/0243; VwGH 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0133).
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).
Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH 22. 10. 2009, 2008/21/0570).
Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Ö nicht erforderlich. Bei der Versagung ist – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH 4. 6. 2009, 2006/18/0204; VwGH 24. 1. 2012, 2008/18/0504).Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Ö nicht erforderlich. Bei der Versagung ist – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH 4. 6. 2009, 2006/18/0204; VwGH 24. 1. 2012, 2008/18/0504).
Vor diesem Hintergrund können die Judikaturverweise zu § 92 Abs. 1 FPG auch auf Abs. 1 a leg cit übertragen werden.Vor diesem Hintergrund können die Judikaturverweise zu Paragraph 92, Absatz eins, FPG auch auf Absatz eins, a leg cit übertragen werden.
3.2.3. Die belangte Behörde gelangte im bekämpften Bescheid zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch einen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden würde. Sie stützte sich bei dieser Annahme insbesondere auf den Inhalt eines Berichts des BVT vom 29.05.2017. Jenes Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteigehörs vorgehalten.
Laut Ausführungen des BVT im Schreiben vom 29.05.2017 stehe der Beschwerdeführer in Kontakt zu Personen, die den radikal-islamischen Kreisen zuzurechnen sind, wobei eine Radikalisierung der Person des Beschwerdeführers nicht auszuschließen sei, da auf dessen Mobiltelefon bei einer Kontrolle im Ausland entsprechende Inhalte vorgefunden worden wären. Aufgrund einer nachrichtendienstlichen Information sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2016 zusammen mit einem syrischen Flüchtling während einer Reisebewegung aus Deutschland kommend bei der illegalen Einreise mittels Fähre von Italien nach Griechenland angehalten worden wäre. Der syrische Flüchtling hätte sich laut ausländischer Information im Besitz eines syrischen Reisepasses befunden, der aus einem Konvolut von ca. 3.800 Blankodokumenten stamme, die von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) geraubt worden wären. Weitere Informationen würden besagen, dass eben diese Reisepässe vom IS, sowohl an andere terroristischen Vereinigungen wie der "Jabhat al-Nursa" (JaN) und anderen Splittergruppen im Krisengebiet Syrien/Irak verkauft und verwendet worden wären, andererseits auch durch die Mitglieder des IS selbst in Verwendung stehen. Zur Reisebewegung befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, den syrischen Flüchtling nur begleitet zu haben, um in Griechenland Verwandte zu besuchen. Diese Angaben wurden seitens des BVT ernstlich angezweifelt und die "Harmlosigkeit" der Reise in Frage gestellt. Dies wurde damit begründet, dass aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt sei, dass Personen, die sich dem bewaffneten Kampf in Syrien anschließen wollen, oftmals eine wie oben beschriebene Art der Reise nach Syrien wählen, um den Kontrollen auf Flughäfen und Bahnhöfen zu entgehen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer ein nicht zu ignorierendes Interesse an radikal-islamischen Ideologien bestehe, insoweit dieser bei wiederholten polizeilichen Kontrollen mit Personen, bei denen ein Naheverhältnis zu einer terroristischen Organisation bestehe, angetroffen worden wäre. Es sei daher zu befürchten, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland als Passinhaber und mögliches Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.Laut Ausführungen des BVT im Schreiben vom 29.05.2017 stehe der Beschwerdeführer in Kontakt zu Personen, die den radikal-islamischen Kreisen zuzurechnen sind, wobei eine Radikalisierung der Person des Beschwerdeführers nicht auszuschließen sei, da auf dessen Mobiltelefon bei einer Kontrolle im Ausland entsprechende Inhalte vorgefunden worden wären. Aufgrund einer nachrichtendienstlichen Information sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2016 zusammen mit einem syrischen Flüchtling während einer Reisebewegung aus Deutschland kommend bei der illegalen Einreise mittels Fähre von Italien nach Griechenland angehalten worden wäre. Der syrische Flüchtling hätte sich laut ausländischer Information im Besitz eines syrischen Reisepasses befunden, der aus einem Konvolut von ca. 3.800 Blankodokumenten stamme, die von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) geraubt worden wären. Weitere Informationen würden besagen, dass eben diese Reisepässe vom IS, sowohl an andere terroristischen Vereinigungen wie der "Jabhat al-Nursa" (JaN) und anderen Splittergruppen im Krisengebiet Syrien/Irak verkauft und verwendet worden wären, andererseits auch durch die Mitglieder des IS selbst in Verwendung stehen. Zur Reisebewegung befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, den syrischen Flüchtling nur begleitet zu haben, um in Griechenland Verwandte zu besuchen. Diese Angaben wurden seitens des BVT ernstlich angezweifelt und die "Harmlosigkeit" der Reise in Frage gestellt. Dies wurde damit begründet, dass aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt sei, dass Personen, die sich dem bewaffneten Kampf in Syrien anschließen wollen, oftmals eine wie oben beschriebene Art der Reise nach Syrien wählen, um den Kontrollen auf Flughäfen und Bahnhöfen zu entgehen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer ein nicht zu ignorierendes Interesse an radikal-islamischen Ideologien bestehe, insoweit dieser bei wiederholten polizeilichen Kontrollen mit Personen, bei denen ein Naheverhältnis zu einer terroristischen Organisation bestehe, angetroffen worden wäre. Es sei daher zu befürchten, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland als Passinhaber und mögliches Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
In einer Gesamtschau komme die entscheidende Behörde daher zu dem Ergebnis, dass die erwähnten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden könnte.
Jenen Erwägungen wurde seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23.09.2017 sowie der Beschwerde vom 01.09.2017 insbesondere dadurch entgegengetreten, dass die im Bericht des BVT angeführte Reise lediglich zu Urlaubszwecken erfolgt wäre und er keine näheren Informationen über den Hintergrund jenes syrischen Flüchtlings, mit welchem gemeinsam er die Reise unternommen hätte, besitzen würde. Jene Reise wäre legal unter Mitführung des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers erfolgt und seien im Zuge wiederholter polizeilicher Kontrollen des Beschwerdeführers keine Auffälligkeiten zu Tage getreten. Der Beschwerdeführer selbst weise keinen radikal-islamischen Hintergrund auf und erweise sich die Feststellung der Behörde, demzufolge sich konkrete Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen würde, um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 278 StGB zu unterstützen als überschießend, zumal sich diese Behauptung auf keinerlei Beweisergebnisse stützen lasse.Jenen Erwägungen wurde seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23.09.2017 sowie der Beschwerde vom 01.09.2017 insbesondere dadurch entgegengetreten, dass die im Bericht des BVT angeführte Reise lediglich zu Urlaubszwecken erfolgt wäre und er keine näheren Informationen über den Hintergrund jenes syrischen Flüchtlings, mit welchem gemeinsam er die Reise unternommen hätte, besitzen würde. Jene Reise wäre legal unter Mitführung des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers erfolgt und seien im Zuge wiederholter polizeilicher Kontrollen des Beschwerdeführers keine Auffälligkeiten zu Tage getreten. Der Beschwerdeführer selbst weise keinen radikal-islamischen Hintergrund auf und erweise sich die Feststellung der Behörde, demzufolge sich konkrete Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen würde, um eine terroristische Vereinigung im Sinne des Paragraph 278, StGB zu unterstützen als überschießend, zumal sich diese Behauptung auf keinerlei Beweisergebnisse stützen lasse.
3.2.4. Diesbezüglich ist aus Sicht des BVwG festzuhalten, dass der Umstand, dass die Quellen des BVT nicht im Detail angegeben wurden, im gegenständlichen Fall keinen relevanten Verfahrensmangel zu begründen vermag. Dies in Anbetracht dessen, dass zwar das Ergebnis einer Beweisaufnahme grundsätzlich dem Parteigehör unterliegt, die entsprechenden Quellen jedoch unter Umständen aus Datenschutzgründen oder zum Schutz von Interessen Dritter einer Geheimhaltung unterliegen können. Im gegenständlichen Fall sind die Ermittlungen des BVT noch nicht abgeschlossen, was ebenso gegen die Offenlegung der Quellen spricht. Das Schreiben vom 29.05.2017 ist entsprechend umfassend, sodass sich der Beschwerdeführer einen Eindruck von den für die Versagung des Reisedokuments maßgeblichen Ermittlungsergebnissen machen konnte.
Gemäß § 17 Abs 3 AVG gibt es keine unbedingten Ausnahmen von der Akteneinsicht (vgl hingegen § 21 Abs 1 VwGVG). Vielmehr sind alle Aktenbestandteile von der Einsicht (nur mehr) insoweit ausgenommen, als der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen entgegenstehen. Dadurch wird kein Ermessen der Behörde begründet, sondern sie hat das Interesse der Partei an der Akteneinsicht im Hinblick auf deren Zweck gegen das Interesse der anderen Partei(en) oder Dritter – und nach VwGH 18. 3. 1992, 91/12/0007, offenbar auch gegen die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen – im Einzelfall abzuwägen (VwGH 22. 5. 2012, 2009/04/0187; 9. 4. 2013, 2011/04/0207; vgl auch noch Walter/Mayer8 Rz 179; kritisch zur Unbestimmtheit der Verweigerungsgründe Hengstschläger4 Rz 155;Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG gibt es keine unbedingten Ausnahmen von der Akteneinsicht vergleiche hingegen Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG). Vielmehr sind alle Aktenbestandteile von der Einsicht (nur mehr) insoweit ausgenommen, als der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen entgegenstehen. Dadurch wird kein Ermessen der Behörde begründet, sondern sie hat das Interesse der Partei an der Akteneinsicht im Hinblick auf deren Zweck gegen das Interesse der anderen Partei(en) oder Dritter – und nach VwGH 18. 3. 1992, 91/12/0007, offenbar auch gegen die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen – im Einzelfall abzuwägen (VwGH 22. 5. 2012, 2009/04/0187; 9. 4. 2013, 2011/04/0207; vergleiche auch noch Walter/Mayer8 Rz 179; kritisch zur Unbestimmtheit der Verweigerungsgründe Hengstschläger4 Rz 155;
Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 179; zur grundsätzlichen Vereinbarkeit dieser Regel siehe Grabenwarter, Verfahrensgarantien 611 ff). Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, dass den in § 17 Abs 3 AVG genannten öffentlichen Interessen jedenfalls der Vorrang zukommt (Thienel/Schulev-Steindl5 129; Walter/Mayer8 Rz 179; vgl auch Art 20 Abs 3 B-VG).Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 179; zur grundsätzlichen Vereinbarkeit dieser Regel siehe Grabenwarter, Verfahrensgarantien 611 ff). Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, dass den in Paragraph 17, Absatz 3, AVG genannten öffentlichen Interessen jedenfalls der Vorrang zukommt (Thienel/Schulev-Steindl5 129; Walter/Mayer8 Rz 179; vergleiche auch Artikel 20, Absatz 3, B-VG).
Zum anderen sind Aktenbestandteile insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen, als dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde (vgl Wessely, Eckpunkte 162 FN 33) herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde, also der Einsichtnahme öffentliche Interessen entgegenstehen. Als Grund für die Einsichtsverweigerung kommt daher etwa eine Beeinträchtigung der Aufgaben der Staatspolizei durch Preisgabe von Informationsquellen (VwGH 13. 1. 1999, 98/01/0231) oder eine Beeinträchtigung des Zwecks eines Verwaltungsstrafverfahrens (vgl § 24 VStG) dadurch in Betracht, dass der Einsicht nehmende Beschuldigte vorzeitig über Verdachtsmomente oder Beweismittel informiert würde (Adamovich/Funk 389).Zum anderen sind Aktenbestandteile insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen, als dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde vergleiche Wessely, Eckpunkte 162 FN 33) herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde, also der Einsichtnahme öffentliche Interessen entgegenstehen. Als Grund für die Einsichtsverweigerung kommt daher etwa eine Beeinträchtigung der Aufgaben der Staatspolizei durch Preisgabe von Informationsquellen (VwGH 13. 1. 1999, 98/01/0231) oder eine Beeinträchtigung des Zwecks eines Verwaltungsstrafverfahrens vergleiche Paragraph 24, VStG) dadurch in Betracht, dass der Einsicht nehmende Beschuldigte vorzeitig über Verdachtsmomente oder Beweismittel informiert würde (Adamovich/Funk 389).
Gleichzeitig hat die Behörde – wie bei einem Auskunftsverweigerungsbescheid nach Art 20 Abs 4 B-VG (vgl Perthold-Stoitzner, ecolex 1991, 362; ferner VwSlg 13.663 A/1992; VwGH 22. 5. 1996, 95/01/0084) – wohl auch zu beachten, dass durch ihre Darlegungen in der Bescheidbegründung die geheim zu haltende Tatsache nicht bekannt wird.Gleichzeitig hat die Behörde – wie bei einem Auskunftsverweigerungsbescheid nach Artikel 20, Absatz 4, B-VG vergleiche Perthold-Stoitzner, ecolex 1991, 362; ferner VwSlg 13.663 A/1992; VwGH 22. 5. 1996, 95/01/0084) – wohl auch zu beachten, dass durch ihre Darlegungen in der Bescheidbegründung die geheim zu haltende Tatsache nicht bekannt wird.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde sohin nach Rücksprache mit dem BVT dem Beschwerdeführer jene Informationen gegeben, die diesem ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bekannt gegeben werden konnten. Der Beschwerdeführer hatte in Anbetracht dessen auch die Möglichkeit der effektiven Rechtsverfolgung und wurde er in die Lage versetzt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch ein konkretes Gegenvorbringen zu entkräften.
Der VwGH hat zwar judiziert, dass auch das Ziel der Vermeidung einer Gefährdung von behördlichen Aufgaben (der Gedanke des "Quellenschutzes" bei staatspolizeilichen Erhebungen) nicht dazu führen darf, einen Bescheid ausschließlich auf eine nicht konkretisierte Verdachtslage (hier: der Staatsbürgerschaftswerber gelte als Aktivist der PKK) zu stützen, im gegenständlichen Fall lagen aber zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer in einem terroristischen Umfeld tätig sein könnte, und wurde ihm dies auch entsprechend vorgehalten (vgl. VwGH 13. 1. 1999, 98/01/0231).Der VwGH hat zwar judiziert, dass auch das Ziel der Vermeidung einer Gefährdung von behördlichen Aufgaben (der Gedanke des "Quellenschutzes" bei staatspolizeilichen Erhebungen) nicht dazu führen darf, einen Bescheid ausschließlich auf eine nicht konkretisierte Verdachtslage (hier: der Staatsbürgerschaftswerber gelte als Aktivist der PKK) zu stützen, im gegenständlichen Fall lagen aber zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer in einem terroristischen Umfeld tätig sein könnte, und wurde ihm dies auch entsprechend vorgehalten vergleiche VwGH 13. 1. 1999, 98/01/0231).
Fallgegenständlich trat der Beschwerdeführer den ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten respektive im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen – insbesondere seine Kontakte zu radikal-islamistischen Kreisen betreffend – nicht in substantiierter Weise entgegen und ist den Schlussfolgerungen des BVT fallgegenständlich erhöhter Beweiswert beizumessen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass im Zusammenhang mit der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verwenden könnte, begegnet sohin auch im Hinblick auf die bisherigen Reisetätigkeiten des Beschwerdeführers keinen Bedenken.
3.2.5. Die Ermittlungsergebnisse des BVT beinhalten sohin per se ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme im fremdenpolizeilichen Sinne, dass der Beschwerdeführer im Falle des Erlangens eines Konventionsreisepasses als Sympathisant einer terroristischen Vereinigung im Sinne der § 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte.3.2.5. Die Ermittlungsergebnisse des BVT beinhalten sohin per se ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme im fremdenpolizeilichen Sinne, dass der Beschwerdeführer im Falle des Erlangens eines Konventionsreisepasses als Sympathisant einer terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraph 278 b, StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte.
Gerade durch die nunmehrige Einbindung der Bestimmung des Passgesetzes und die Novellierung der einschlägigen Bestimmungen im FPG mit dem Ziel der schnelleren und bedrohungsadäquaten Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien wie den Terrorismus im Fremden- und Asylrecht brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er bereits Versagungsgründe sieht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber die äußere und innere Sicherheit gefährden "könnte".
Aus dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 FPG ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") folgt auch, dass der belangten Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, das ein Absehen von der Versagung erlaubt hätte.Aus dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz eins, FPG ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") folgt auch, dass der belangten Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, das ein Absehen von der Versagung erlaubt hätte.
In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen war sohin zum Ergebnis zu gelangen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt hat.
3.3. Entziehung des Konventionsreisedokumentes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Entziehung des Konventionsreisedokumentes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Der mit "Entziehung eines Fremdenpasses" betitelte § 93 FPG idgF lautet:Der mit "Entziehung eines Fremdenpasses" betitelte Paragraph 93, FPG idgF lautet:
"(1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird."(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird."
Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten der § 88 Abs. 4 sowie die §§ 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe.Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten der Paragraph 88, Absatz 4, sowie die Paragraphen 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe.
Wie oben dargelegt, steht der neuerlichen Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein Versagungsgrund entgegen, weshalb die Behörde darauf Bezug nehmend zu Recht die Entziehung des abgelaufenen Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers aussprach.
3.4. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.4. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Es haben sich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fallgegenständlich zu Unrecht erfolgt wäre und wurde auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung kein Vorbringen in diese Richtung erstattet, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Es haben sich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fallgegenständlich zu Unrecht erfolgt wäre und wurde auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung kein Vorbringen in diese Richtung erstattet, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
3.6. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Konventionsreisepass, Religion, Terror, VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W111.2169631.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017