Entscheidungsdatum
14.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L521 2166286-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 28.03.2017,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 28.03.2017,
Zl. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:Zl. römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begehrte mit an das Landesgericht Linz adressierter Eingabe vom 10.07.2014, ihn zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) XXXX zu bestellen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Beschluss des Landesgerichts Linz vom 05.09.2014, XXXX , abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer begehrte mit an das Landesgericht Linz adressierter Eingabe vom 10.07.2014, ihn zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) römisch 40 zu bestellen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Beschluss des Landesgerichts Linz vom 05.09.2014, römisch 40 , abgewiesen.
2. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Rekurses gegen den vorstehend angeführten Beschluss vom 05.09.2014, welcher schließlich am 01.10.2014 mit Beschluss des Landesgerichts Linz abgewiesen worden war. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers vom 20.10.2014 gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 18.11.2014 nicht Folge.
3. Am 15.12.2014 erhob der Beschwerdeführer Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 05.09.2014, XXXX , und entrichtete für die Erhebung des Rechtsmittels am 05.01.2015 aufgrund der diesbezüglichen Lastschriftanzeige vom 16.12.2014 Eingabegebühr im Betrag von EUR 32,00. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.02.2015 wurde dem erhobenen Rekurs ebenfalls nicht Folge gegeben. Ein weiterer vom Beschwerdeführer eingebrachter Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Revisionsrekurses blieb erfolglos.3. Am 15.12.2014 erhob der Beschwerdeführer Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 05.09.2014, römisch 40 , und entrichtete für die Erhebung des Rechtsmittels am 05.01.2015 aufgrund der diesbezüglichen Lastschriftanzeige vom 16.12.2014 Eingabegebühr im Betrag von EUR 32,00. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.02.2015 wurde dem erhobenen Rekurs ebenfalls nicht Folge gegeben. Ein weiterer vom Beschwerdeführer eingebrachter Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Revisionsrekurses blieb erfolglos.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.05.2015 bzw. 15.07.2015 bzw. 04.08.2015 auf Rückzahlung von der EUR 32,00 für ein Einbringung des Rekurses entrichteten Eingabegebühr von EUR 32,00 wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 14.08.2015, XXXX , rechtskräftig abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.05.2015 bzw. 15.07.2015 bzw. 04.08.2015 auf Rückzahlung von der EUR 32,00 für ein Einbringung des Rekurses entrichteten Eingabegebühr von EUR 32,00 wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 14.08.2015, römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen.
4. Am 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführer mit drei Lastschriftanzeigen zur Zahlung von EUR 49,00 aufgrund des Antrages vom 10.07.2014 (siehe Punkt 1 des Verfahrensgangs), ferner von EUR 32,00 aufgrund des Rekurses vom 20.10.2014 (siehe Punkt 2 des Verfahrensgangs), sowie von weiteren EUR 32,00 aufgrund eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 15.04.2015 aufgefordert.
Infolge Nichtbezahlung der angeführten Beträge erließ die Justizverwaltungsbehörde am 09.07.2015 drei Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) über die angeführten Beträge (jeweils inklusive eines Mehrbetrag gemäß § 31 GGG sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG), welche am 14.07.2015 zugestellt wurden.Infolge Nichtbezahlung der angeführten Beträge erließ die Justizverwaltungsbehörde am 09.07.2015 drei Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) über die angeführten Beträge (jeweils inklusive eines Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG), welche am 14.07.2015 zugestellt wurden.
Mit einem am 15.07.2015 bei der gemeinsamen Einlaufstelle des BG und LG eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer erkennbar Vorstellung gegen diese Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) und stellte unter einem einen (weiteren) Rückzahlungsantrag zur Rückzahlung der aufgrund der Lastschriftanzeige vom 16.12.2014 eingeforderten Gebühren im EUR 32,00 (welcher mittels des bereits zitierten rechtskräftigen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 14.08.2015, XXXX , erledigt wurde).Mit einem am 15.07.2015 bei der gemeinsamen Einlaufstelle des BG und LG eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer erkennbar Vorstellung gegen diese Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) und stellte unter einem einen (weiteren) Rückzahlungsantrag zur Rückzahlung der aufgrund der Lastschriftanzeige vom 16.12.2014 eingeforderten Gebühren im EUR 32,00 (welcher mittels des bereits zitierten rechtskräftigen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 14.08.2015, römisch 40 , erledigt wurde).
5. Über die Vorstellungen entschied der Präsident des Landesgerichts Linz mit einer als "Bescheid" und als "Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)" bezeichneten Erledigung vom 05.01.2016, Zl. XXXX , womit dem Beschwerdeführer in dessen Spruchpunkt A) aufgrund des Antrages vom 10.07.2014, ihn zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) XXXX zu bestellen, zur Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit. a Z. 7 GGG im Betrag von EUR 32,00, eines weiteren Betrags gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 l lit. a GGG im Betrag von EUR € 17,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG im Betrag von EUR 8,00 (insgesamt sohin EUR 57,00) verpflichtet wurde. In den weiteren Spruchpunkten B) und C) wurde den Vorstellungen des Beschwerdeführers hingegen Folge gegeben und die betreffenden Verfahren eingestellt.5. Über die Vorstellungen entschied der Präsident des Landesgerichts Linz mit einer als "Bescheid" und als "Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)" bezeichneten Erledigung vom 05.01.2016, Zl. römisch 40 , womit dem Beschwerdeführer in dessen Spruchpunkt A) aufgrund des Antrages vom 10.07.2014, ihn zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) römisch 40 zu bestellen, zur Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 7, GGG im Betrag von EUR 32,00, eines weiteren Betrags gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 l Litera a, GGG im Betrag von EUR € 17,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG im Betrag von EUR 8,00 (insgesamt sohin EUR 57,00) verpflichtet wurde. In den weiteren Spruchpunkten B) und C) wurde den Vorstellungen des Beschwerdeführers hingegen Folge gegeben und die betreffenden Verfahren eingestellt.
Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt A) im Wesentlichen aus, dass der ursprünglich ergangene Zahlungsauftrag vom 09.07.2015 zu berichtigen sei, da von einem Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 4 GGG abgesehen werden könne, zumal dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zuzuwarten und sein Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles nicht von vornherein als unbegründet anzusehen gewesen sei.Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt A) im Wesentlichen aus, dass der ursprünglich ergangene Zahlungsauftrag vom 09.07.2015 zu berichtigen sei, da von einem Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, GGG abgesehen werden könne, zumal dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zuzuwarten und sein Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles nicht von vornherein als unbegründet anzusehen gewesen sei.
Gegen die zitierte Erledigung des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 05.01.2016 Bescheid des brachte der Beschwerdeführer am 27.01.2016 fristgerecht eine Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass er den vorgeschriebenen Betrag nicht bezahlen werde.
6. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2016, W101 2127782-1/2E, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 05.01.2016 aus formalen Gründen aufgehoben, da die mit Vorstellung bekämpften Zahlungsaufträge bereits außer Kraft getreten wären und sich der Präsidenten des Landesgerichts Linz im Übrigen mit der neuerlichen Erlassung eines Mandatsbescheides in der gebotenen Form der Erledigung vergriffen habe. Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2016 wurde nicht vor dem Verfassungsgerichthof in Beschwerde bzw. dem Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogen.
7. Mit Note des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 17.02.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.02.2017, wurde dem Beschwerdeführer neuerlich der Verfahrensgang erläutert und Parteiengehör zur beabsichtigten Festsetzung von Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 57,00 für den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2014, ihn zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) XXXX zu bestellen, gewährt.7. Mit Note des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 17.02.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.02.2017, wurde dem Beschwerdeführer neuerlich der Verfahrensgang erläutert und Parteiengehör zur beabsichtigten Festsetzung von Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 57,00 für den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2014, ihn zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) römisch 40 zu bestellen, gewährt.
Im Antwortschreiben vom 28.02.2017 bringt der Beschwerdeführer erkennbar zum Ausdruck, Gerichtsgebühren erst nach seiner Bestellung zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) XXXX entrichten zu wollen und die dazu bislang ergangenen abschlägigen Entscheidungen des Landesgerichts Linz nicht zu akzeptieren.Im Antwortschreiben vom 28.02.2017 bringt der Beschwerdeführer erkennbar zum Ausdruck, Gerichtsgebühren erst nach seiner Bestellung zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) römisch 40 entrichten zu wollen und die dazu bislang ergangenen abschlägigen Entscheidungen des Landesgerichts Linz nicht zu akzeptieren.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 28.03.2017, Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.04.2017, wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgrund seines Antrages vom 10.07.2014, ihn zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) XXXX zu bestellen, zur Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit. a Z. 7 GGG im Betrag von EUR 32,00, eines weiteren Betrags gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 l lit. a GGG im Betrag von EUR € 17,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG im Betrag von EUR 8,00 (insgesamt sohin EUR 57,00) binnen zwei Wochen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 28.03.2017, Zl. römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.04.2017, wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgrund seines Antrages vom 10.07.2014, ihn zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) römisch 40 zu bestellen, zur Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 7, GGG im Betrag von EUR 32,00, eines weiteren Betrags gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 l Litera a, GGG im Betrag von EUR € 17,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG im Betrag von EUR 8,00 (insgesamt sohin EUR 57,00) binnen zwei Wochen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet.
9. Gegen diese Erledigung des Präsidenten des Landesgerichts Linz richten sich mehrere Eingaben des Beschwerdeführers vom 07.04.2017, vom 10.04.2017 und vom 21.04.2017, welche teilweise an den Präsidenten des Landesgerichts Linz und teilweise an das Bundesverwaltungsgericht adressiert wurden. In diesen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen neuerlich vor, auf der Ernennung zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) XXXX zu beharren und Gerichtsgebühren nicht zu entrichten, da der diesbezügliche Beschluss noch nicht bei ihm eingelangt sei. Ferner werden Unmutsäußerungen über Gerichtspersonen vorgebracht und Beschwerden bei Ministerien sowie die Einbringung einer Amtshaftungsklage angedroht.9. Gegen diese Erledigung des Präsidenten des Landesgerichts Linz richten sich mehrere Eingaben des Beschwerdeführers vom 07.04.2017, vom 10.04.2017 und vom 21.04.2017, welche teilweise an den Präsidenten des Landesgerichts Linz und teilweise an das Bundesverwaltungsgericht adressiert wurden. In diesen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen neuerlich vor, auf der Ernennung zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) römisch 40 zu beharren und Gerichtsgebühren nicht zu entrichten, da der diesbezügliche Beschluss noch nicht bei ihm eingelangt sei. Ferner werden Unmutsäußerungen über Gerichtspersonen vorgebracht und Beschwerden bei Ministerien sowie die Einbringung einer Amtshaftungsklage angedroht.
10. Die Beschwerdevorlage langte – nachdem sich der Präsident des Landesgerichts Linz im Wege der Nachfrage beim Beschwerdeführer versicherte, dass seine Eingaben als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzusehen und diesem zur Entscheidung vorzulegen wären – am 06.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer XXXX begehrte mit an das Landesgericht Linz adressiertem Antrag vom 10.07.2014, ihn zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) XXXX zu bestellen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Beschluss des Landesgerichts Linz vom 05.09.2014, XXXX , abgewiesen.1.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 begehrte mit an das Landesgericht Linz adressiertem Antrag vom 10.07.2014, ihn zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) römisch 40 zu bestellen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Beschluss des Landesgerichts Linz vom 05.09.2014, römisch 40 , abgewiesen.
1.2. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2014 wurde nicht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht.
1.3. Am 15.12.2014 erhob der Beschwerdeführer Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 05.09.2014, XXXX . Mit rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.02.2015 wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben.1.3. Am 15.12.2014 erhob der Beschwerdeführer Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 05.09.2014, römisch 40 . Mit rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.02.2015 wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der belangten Behörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens XXXX .2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der belangten Behörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens römisch 40 .
2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal sich die Einwände des Beschwerdeführers durchwegs gegen die in der Sache abweisende Entscheidung des Landesgerichts Linz in dessen Beschluss vom 05.09.2014, XXXX , richte. Der Beschwerdeführer bringt wiederholt zum Ausdruck, dass ihm seiner Rechtsansicht zufolge ein Anspruch auf Bestellung zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) XXXX zukommen würde, um eine dieser Gesellschaft seiner Rechtsansicht zufolge zustehende Forderung gegen die Magna Steyr Fahrzeugtechnik AG & Co KG einbringen zu können. Da ihm ein solcher Beschluss nicht vorliege, entrichte er auch die für seinen Antrag anfallenden Gebühren nicht (vgl. das Vorbringen in ON 31 des Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens). Gegen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides wendet sich der Beschwerdeführer demgegenüber nicht.2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal sich die Einwände des Beschwerdeführers durchwegs gegen die in der Sache abweisende Entscheidung des Landesgerichts Linz in dessen Beschluss vom 05.09.2014, römisch 40 , richte. Der Beschwerdeführer bringt wiederholt zum Ausdruck, dass ihm seiner Rechtsansicht zufolge ein Anspruch auf Bestellung zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) römisch 40 zukommen würde, um eine dieser Gesellschaft seiner Rechtsansicht zufolge zustehende Forderung gegen die Magna Steyr Fahrzeugtechnik AG & Co KG einbringen zu können. Da ihm ein solcher Beschluss nicht vorliege, entrichte er auch die für seinen Antrag anfallenden Gebühren nicht vergleiche das Vorbringen in ON 31 des Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens). Gegen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides wendet sich der Beschwerdeführer demgegenüber nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Anmerkung 1 zu Tarifpost 10 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegen der Eingabengebühr Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.3.1. Gemäß Anmerkung 1 zu Tarifpost 10 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegen der Eingabengebühr Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
Die Eingabegebühr betrug bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß TP 10 I lit. a Z. 7 GGG nach der am 14.07.2014 anzuwendenden Rechtslage BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. II Nr. 280/2013 EUR 32,00.Die Eingabegebühr betrug bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 7, GGG nach der am 14.07.2014 anzuwendenden Rechtslage Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2013, EUR 32,00.
Gemäß Anmerkung 1a zu Tarifpost 10 GGG in der am der am 14.07.2014 anzuwendenden Rechtslage BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. II Nr. 280/2013 erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.Gemäß Anmerkung 1a zu Tarifpost 10 GGG in der am der am 14.07.2014 anzuwendenden Rechtslage Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2013, erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.
Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird gemäß Anmerkung 4 zu Tarifpost 10 GGG vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. So bindet etwa die Entscheidung des Gerichtes, dass es sich bei einem Schriftsatz um eine Klage handelt, das Justizverwaltungsorgan (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN). Entsprechendes gilt etwa auch für die Behandlung von Eingaben als Exekutionsanträge durch den zuständigen Richter (VwGH 25.02.2016, Ro 2014/16/0015).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. So bindet etwa die Entscheidung des Gerichtes, dass es sich bei einem Schriftsatz um eine Klage handelt, das Justizverwaltungsorgan vergleiche hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN). Entsprechendes gilt etwa auch für die Behandlung von Eingaben als Exekutionsanträge durch den zuständigen Richter (VwGH 25.02.2016, Ro 2014/16/0015).
3.3. Ausgehend von der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Beschwerde als nicht begründet.
Der Beschwerdeführer begehrte mit an das Landesgericht Linz als Firmenbuchgericht adressiertem Antrag zu XXXX vom 10.07.2014, ihn zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) XXXX zum Zweck der Hereinbringung einer Forderung gegen die Magna Steyr Fahrzeugtechnik AG & Co KG zu bestellen. Die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Eingabe erweist sich unzweifelhaft als Antrag im Sinn der Anmerkung 1 zu TP 10 GGG, zumal sie auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts gerichtet ist.Der Beschwerdeführer begehrte mit an das Landesgericht Linz als Firmenbuchgericht adressiertem Antrag zu römisch 40 vom 10.07.2014, ihn zum Nachtragsliquidator der (gelöschten) römisch 40 zum Zweck der Hereinbringung einer Forderung gegen die Magna Steyr Fahrzeugtechnik AG & Co KG zu bestellen. Die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Eingabe erweist sich unzweifelhaft als Antrag im Sinn der Anmerkung 1 zu TP 10 GGG, zumal sie auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts gerichtet ist.
Dass Antrag in der Folge wurde mit Beschluss des Beschluss des Landesgerichts Linz vom 05.09.2014, XXXX , abgewiesen und diese Entscheidung im Instanzenzug bestätigt wurde, ändert ausweislich der Anmerkung 4 zu Tarifpost 10 GGG nichts an der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit. a Z. 7 GGG.Dass Antrag in der Folge wurde mit Beschluss des Beschluss des Landesgerichts Linz vom 05.09.2014, römisch 40 , abgewiesen und diese Entscheidung im Instanzenzug bestätigt wurde, ändert ausweislich der Anmerkung 4 zu Tarifpost 10 GGG nichts an der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 7, GGG.
Da der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2014 nicht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde, erweist sich auch die Festsetzung einer um EUR 17,00 erhöhten Gebühr gemäß Anmerkung 1a zu Tarifpost 10 GGG als berechtigt. Die gesondert erfolgte Festsetzung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG entspricht ebenfalls den gesetzlichen Bestimmungen.Da der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2014 nicht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde, erweist sich auch die Festsetzung einer um EUR 17,00 erhöhten Gebühr gemäß Anmerkung 1a zu Tarifpost 10 GGG als berechtigt. Die gesondert erfolgte Festsetzung einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG entspricht ebenfalls den gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Eingaben und der Rechtsmittelschrift nebst Unmutsäußerungen über Gerichtspersonen insbesondere die Unrichtigkeit von Entscheidungen des Landesgerichts Linz in der Sache vorbringt, führt dies die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Gebührenpflicht bereits durch die Einbringung des Antrages vom 10.07.2014 begründet wurde und der Ausgang des daran anschließenden Verfahrens vor dem Firmenbuch – wie erwähnt – für die Frage der Gebührenpflicht nicht von Relevanz ist.
Die behauptete Unrichtigkeit von Entscheidungen – hier des Firmenbuchgerichts – ist vielmehr im dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg und nicht im Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren geltend zu machen. Weder das Bundesverwaltungsgericht, noch die Justizverwaltungsbehörde sind im Verfahren über die Einbringung von Gerichtsgebühren dazu berechtigt, Entscheidungen des Landesgerichts Linz als Firmenbuch auf deren Rechtsrichtigkeit hin zu überprüfen oder – wie es der Beschwerdeführer offenbar begehrt – auf das Landesgerichts Linz als Firmenbuch einzuwirken, dass dieses eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung treffen wolle.
3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde gemäß TP 10 GGG iVm §§ 1 und 6a GEG als unbegründet abzuweisen ist.3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde gemäß TP 10 GGG in Verbindung mit Paragraphen eins und 6 a GEG als unbegründet abzuweisen ist.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – abgesehen werden konnte.Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – abgesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entstehung der Gebührenpflichtig bei Einbringung einer Klage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entstehung der Gebührenpflichtig bei Einbringung einer Klage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Eingabengebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2166286.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017