Entscheidungsdatum
14.09.2017Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I403 1230831-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zl. 231242506/161396042, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zl. 231242506/161396042, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I anstelle "§ 9 Abs. 1 AsylG" zu lauten hat: "§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG".römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch eins anstelle "§ 9 Absatz eins, AsylG" zu lauten hat: "§ 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG".
II. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt. Ihre Abschiebung nach Ghana ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG nicht zulässig.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt. Ihre Abschiebung nach Ghana ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zulässig."
III. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:römisch drei. Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:
"Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 geduldet.""Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 geduldet."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Ghanas, wurde am 07.05.2002 beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen. Am 08.05.2002 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2002, Zl. 02 12.164 abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana wurde für zulässig erklärt.
Mit Befund des Landesklinikums Salzburg vom 01.08.2002 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer HIV-positiv ist.
Dem Akt ist ein Schreiben von Interpol Budapest vom 06.01.2004 zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn unter einer anderen Identität aufgetreten sei und sich als Staatsangehöriger von Sierra Leona ausgegeben habe. Er sei im Mai 2002 auf Grund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit von Ungarn abgeschoben worden. Dem Akt (AS 181 -183) ist auch die Kopie eines von der Republik Ghana ausgestellten Reisepasses zu entnehmen, Ausstellungsdatum ist der 02.08.2004.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2007, Zl. 230.831/0/14E, wurde nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2002 erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Erkrankung des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass Aids in Ghana behandelt werden könne. Die erforderlichen Medikamente seien in Ghana erhältlich. Ghana nehme zudem seit 2003 an einem Programm der WHO teil, das den verbilligten Bezug von HIV-Medikamenten ermögliche.
Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2007 wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluss vom 29.11.2007 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zusprach.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen § 28a Abs. 1 6. Fall und Abs. 4 Zi. 3 SMG, § 15 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Zi. 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG und § 223 Abs. 1, 178 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, davon 18 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 6. Fall und Absatz 4, Zi. 3 SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Zi. 1 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG und Paragraph 223, Absatz eins, 178, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, davon 18 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg von 17.06.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 03.03.2010 abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2010, Zl. 2007/01/1272 wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2007 insoweit, als damit die Refoulemententscheidung im Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2002 gemäß § 8 AsylG 1997 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fallbezogen sei entscheidend, dass beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium C3 nach CDC-Klassifikation, also bereits eine Erkrankung von Aids, vorliege. Der VwGH verwies auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach die Abschiebung eines zwar mit HIV-Infizierten, aber noch nicht an Aids-Erkrankten keine Verletzung des Artikel 3 EMRK darstellte, während bei einem HIV-Infizierten, dessen Krankheit sich in einem Endstadium befand, die Abschiebung als Verletzung von Artikel 3 EMRK gewertet wurde. Entsprechend würden im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare Feststellungen fehlen, ob beim Beschwerdeführer von einer Erkrankung im Endstadium ausgegangen werden müsse.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2010, Zl. 2007/01/1272 wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2007 insoweit, als damit die Refoulemententscheidung im Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2002 gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fallbezogen sei entscheidend, dass beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium C3 nach CDC-Klassifikation, also bereits eine Erkrankung von Aids, vorliege. Der VwGH verwies auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach die Abschiebung eines zwar mit HIV-Infizierten, aber noch nicht an Aids-Erkrankten keine Verletzung des Artikel 3 EMRK darstellte, während bei einem HIV-Infizierten, dessen Krankheit sich in einem Endstadium befand, die Abschiebung als Verletzung von Artikel 3 EMRK gewertet wurde. Entsprechend würden im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare Feststellungen fehlen, ob beim Beschwerdeführer von einer Erkrankung im Endstadium ausgegangen werden müsse.
Der nunmehr zuständige Asylgerichtshof gab bei einem Sachverständigen für Allgemeine und Innere Medizin ein Gutachten in Auftrag; dieser kam in seinem Gutachten vom 21.09.2010 zum Ergebnis, dass laut Befund aus dem Jahr 2007 eine HIV-Erkrankung C3 (höchste Stufe) mit einer seltenen Untergruppe bestehe. Es habe daher im Jahr 2007 eine ganz neue Therapie begonnen werden müssen, die offenbar in den letzten drei Jahren zu einer Besserung geführt habe. In Ghana sei es prinzipiell schwierig, antiretrovirale Medikamente zu erhalten, in der Hauptstadt jedenfalls deutlich einfacher als auf dem Land. Es würde sich eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum März 2011 empfehlen, um dann eine Nachuntersuchung durchzuführen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2010, Zl. A14 230.831-1 wurde festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana nicht zulässig sei und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2011 erteilt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2010, Zl. A14 230.831-1 wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana nicht zulässig sei und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2011 erteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Zi. 1 und Abs. 3 2. Fall SMG, § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall und Abs. 4 1. Fall SMG und § 27 Abs. 1 Zi. 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 25.08.2014 aus der Haft entlassen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 2, Zi. 1 und Absatz 3, 2. Fall SMG, Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall und Absatz 4, 1. Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Zi. 1 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 25.08.2014 aus der Haft entlassen.
Der subsidiäre Schutz und die damit verbundene Aufenthaltsberechtigung wurden wiederholt verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.11.2014 bis zum 09.11.2016.
Eine Nachuntersuchung ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben des BFA vom 15.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, ihm gem. § 9 Abs. 2 Zi. 2 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Inhaltlich wurde auf die Verurteilungen des Beschwerdeführer verwiesen sowie darauf, dass eine Überprüfung der Voraussetzungen (im Sinne einer medizinischen Nachuntersuchung im Jahr 2011) nicht stattgefunden habe.Mit Schreiben des BFA vom 15.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, ihm gem. Paragraph 9, Absatz 2, Zi. 2 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Inhaltlich wurde auf die Verurteilungen des Beschwerdeführer verwiesen sowie darauf, dass eine Überprüfung der Voraussetzungen (im Sinne einer medizinischen Nachuntersuchung im Jahr 2011) nicht stattgefunden habe.
Einem Befund der Universitätsklinik für Innere Medizin des Salzburger Landesklinikums vom 10.01.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer HIV-Infektion im Stadium C3 nach CDC leidet: Unter der laufenden Mehrfachkombination einer Antiretroviralem Therapie (ART) habe eine vollständige anhaltende virologische Suppression erreicht werden können. Dies habe erst nach Erweiterung der antiretroviralen Therapie auf Dolutegravir (Tivicay) erreicht werden können, da insgesamt weiterhin mehrfach Resistenzen vorliegen würden. Der immunologische Status sei mit einer CD4-Zahl von zuletzt 886 (39 %) stabil. Ein regelmäßiger Erhalt einer wirksamen ART sei bei bereits vorliegender Aids-Diagnose mit Zustand nach beidseitiger basaler Pneunomie bei Verdacht auf atypische Mycobacteriose sowie der Gefahr einer Resistenzentwicklung weiterhin dringlich notwendig (AS 745).
Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Die mit Bescheid des BFA vom 07.11.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen bzw. nicht mehr verlängert (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG 2005 erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt III). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach rechtskräftig zu Haftstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt worden war. Er sei auf Grund einer HIV/Aids-Erkrankung in Behandlung. Sein Gesundheitszustand sei stabil. Unter der laufenden Mehrfachkombination sei eine vollständige anhaltende virologische Suppression erreicht worden. Er leide nicht unter einer "Erkrankung im Endstadium", sein Zustand sei nicht lebensbedrohlich. Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfügbarkeit von Aids-Medikation in Ghana seien sämtliche vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in seinem Heimatland erhältlich. Es würden daher die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen. Die belangte Behörde führte auch aus, dass es notwendig gewesen wäre, unmittelbar nach Urteilsverkündung durch das Landesgericht XXXX am XXXX ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, dies sei auf Grund eines behördlichen Fehlverhaltens jedoch erst im November 2016 erfolgt. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich nicht bekannt seien. Der Beschwerdeführer befinde sich zwar seit rund 15 Jahren in Österreich, doch sei er mehrmals wegen Suchtmittelvergehen bzw. -verbrechen verurteilt worden. Eine Resozialisierung durch den Strafvollzug sei bei ihm nicht möglich gewesen, was durch die erneute Verurteilung bewiesen sei.Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.11.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Die mit Bescheid des BFA vom 07.11.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen bzw. nicht mehr verlängert (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gem. Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach rechtskräftig zu Haftstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt worden war. Er sei auf Grund einer HIV/Aids-Erkrankung in Behandlung. Sein Gesundheitszustand sei stabil. Unter der laufenden Mehrfachkombination sei eine vollständige anhaltende virologische Suppression erreicht worden. Er leide nicht unter einer "Erkrankung im Endstadium", sein Zustand sei nicht lebensbedrohlich. Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfügbarkeit von Aids-Medikation in Ghana seien sämtliche vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in seinem Heimatland erhältlich. Es würden daher die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen. Die belangte Behörde führte auch aus, dass es notwendig gewesen wäre, unmittelbar nach Urteilsverkündung durch das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, dies sei auf Grund eines behördlichen Fehlverhaltens jedoch erst im November 2016 erfolgt. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich nicht bekannt seien. Der Beschwerdeführer befinde sich zwar seit rund 15 Jahren in Österreich, doch sei er mehrmals wegen Suchtmittelvergehen bzw. -verbrechen verurteilt worden. Eine Resozialisierung durch den Strafvollzug sei bei ihm nicht möglich gewesen, was durch die erneute Verurteilung bewiesen sei.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.04.2017 durch Hinterlegung in der Abgabestelle zugestellt.
Dagegen wurde fristgerecht am 02.05.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in Hinblick auf Spruchpunkt I beheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG vom 12.10.2016 stattgeben, in eventu dem Beschwerdeführer gem. §§ 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen sowie die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausreise- und Rückkehrentscheidung aufheben. Zudem wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid keinesfalls ausreichen würden, um zu beurteilen, ob eine Rückkehr nach Ghana ohne Verletzung des Artikels 3 EMRK möglich sei. Die Behörde habe es unterlassen, darauf einzugehen, ob dem Beschwerdeführer die dringlich notwendige Behandlung in seinem Heimatland auch zugänglich sei. Es sei mit der Anfragebeantwortung klargestellt worden, dass die verfügbaren Medikamente existieren würden. Die Behörde habe es jedoch unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer die dringlich notwendige Medikation auch erhalten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Ghana über keine Familienstruktur und habe dort keine sozialen Anknüpfungspunkte. Die Behörde habe es auch gänzlich unterlassen, Feststellungen in Bezug auf Krankenversicherungen in Ghana zu treffen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der sich seit 15 Jahren nicht mehr in Ghana aufgehalten habe, in eine ausweglose Lage geraten würde. Es würde in Ghana auch keine Unterstützung für Rückkehrer geben. Der Zustand des Beschwerdeführers würde lebensbedrohlich werden, wenn er nicht die notwendige medizinische Behandlung erhalten würde. Die belangte Behörde hätte zudem die Verurteilungen, die vor Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2010 lagen, nicht in die Entscheidungsfindung miteinbeziehen dürfen. Diese Straftaten seien bereits bei der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2010 berücksichtigt worden. Im Jahr 2014 sei gegen den Beschwerdeführer wegen Delikten gegen das Suchtmittelgesetz eine Verurteilung ausgesprochen worden, seither habe der Beschwerdeführer keine neuen Straftaten begangen haben. Es sei auch nicht ausreichend auf die soziale, familiäre und berufliche Integration des Beschwerdeführers eingegangen worden. Er sei seit dem Jahr 2007 beruflich tätig gewesen. Aktuell sei er bei der XXXX GmbH als Arbeiter beschäftigt. Ein entsprechender Versicherungsauszug wurde beigelegt. Im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer auch den Staplerführerausweis der Bauakademie erhalten. Privat sei er seit 13 Jahren mit seiner Lebensgefährtin XXXX liiert. Aufgrund der finanziellen Situation bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Deutschkenntnisse, könne aber zum jetzigen Zeitpunkt kein Zertifikat vorlegen. Er habe im Jahr 2003/2004 die A1-Prüfung abgelegt, könne das Zeugnis aber nicht finden. Beigelegt war auch die Kopie des Passes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.Dagegen wurde fristgerecht am 02.05.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins beheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, 2. Satz AsylG vom 12.10.2016 stattgeben, in eventu dem Beschwerdeführer gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen sowie die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausreise- und Rückkehrentscheidung aufheben. Zudem wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid keinesfalls ausreichen würden, um zu beurteilen, ob eine Rückkehr nach Ghana ohne Verletzung des Artikels 3 EMRK möglich sei. Die Behörde habe es unterlassen, darauf einzugehen, ob dem Beschwerdeführer die dringlich notwendige Behandlung in seinem Heimatland auch zugänglich sei. Es sei mit der Anfragebeantwortung klargestellt worden, dass die verfügbaren Medikamente existieren würden. Die Behörde habe es jedoch unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer die dringlich notwendige Medikation auch erhalten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Ghana über keine Familienstruktur und habe dort keine sozialen Anknüpfungspunkte. Die Behörde habe es auch gänzlich unterlassen, Feststellungen in Bezug auf Krankenversicherungen in Ghana zu treffen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der sich seit 15 Jahren nicht mehr in Ghana aufgehalten habe, in eine ausweglose Lage geraten würde. Es würde in Ghana auch keine Unterstützung für Rückkehrer geben. Der Zustand des Beschwerdeführers würde lebensbedrohlich werden, wenn er nicht die notwendige medizinische Behandlung erhalten würde. Die belangte Behörde hätte zudem die Verurteilungen, die vor Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2010 lagen, nicht in die Entscheidungsfindung miteinbeziehen dürfen. Diese Straftaten seien bereits bei der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2010 berücksichtigt worden. Im Jahr 2014 sei gegen den Beschwerdeführer wegen Delikten gegen das Suchtmittelgesetz eine Verurteilung ausgesprochen worden, seither habe der Beschwerdeführer keine neuen Straftaten begangen haben. Es sei auch nicht ausreichend auf die soziale, familiäre und berufliche Integration des Beschwerdeführers eingegangen worden. Er sei seit dem Jahr 2007 beruflich tätig gewesen. Aktuell sei er bei der römisch 40 GmbH als Arbeiter beschäftigt. Ein entsprechender Versicherungsauszug wurde beigelegt. Im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer auch den Staplerführerausweis der Bauakademie erhalten. Privat sei er seit 13 Jahren mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 liiert. Aufgrund der finanziellen Situation bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Deutschkenntnisse, könne aber zum jetzigen Zeitpunkt kein Zertifikat vorlegen. Er habe im Jahr 2003 aus 2004, die A1-Prüfung abgelegt, könne das Zeugnis aber nicht finden. Beigelegt war auch die Kopie des Passes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2017 vorgelegt.
Am 31.08.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ghanas. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ghanas. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt.
Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2010 subsidiärer Schutz zuerkannt; die damit verbundene Aufenthaltsberechtigung wurde wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 09.11.2016.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 15 Jahren in Österreich auf. Er hat keine Bindungen mehr nach Ghana.
Der Beschwerdeführer leidet an einer HIV-Infektion im Stadium C3 nach CDC; unter der laufenden Mehrfachkombination einer Antiretroviralem Therapie (ART) wurde eine vollständige anhaltende virologische Suppression erreicht. Es liegen mehrfache Resistenzen vor. Der Beschwerdeführer hat bereits eine beidseitige basale Pneunomie bei Verdacht auf atypische Mycobacteriose erlitten. Die Behandlung mit ART ist lebensnotwendig.
In Ghana gibt es Anstrengungen, den Zugang zu antiretroviralen Therapien auszuweiten. Es erhalten rund 70% der Betroffenen eine entsprechende Therapie. Aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Unterstützung und der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers von Ghana kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zeitnah Zugang zu einem der angebotenen Programme bekommen würde, was in seinem Stadium der Erkrankung schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben würde. Die Medikation des Beschwerdeführers wird auch durch den Umstand erschwert, dass er zahlreiche Resistenzen entwickelt hat. Der dem Beschwerdeführer verschriebene Wirkstoff Dolutegravir ist in Ghana nicht erhältlich.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Allerdings führt er seit 13 Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und hat eine Vollzeitanstellung.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch einen Reisepass nachgewiesen.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung am 31.08.2017.
Die Feststellung zur Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Befund der Universitätsklinik für Innere Medizin des Salzburger Landesklinikums vom 10.01.2017.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zur Behandlung von AIDS in Ghana beruhen auf dem Bericht der Ghana AIDS Commission, Country Aids Response Progress Report vom 31.03.2015 (abrufbar unter http://www.unaids.org/sites/default/files/country/documents/GHA_narrative_report_2015.pdf) sowie dem Bericht der Ghana AIDS Commission, National HIV & AIDS Strategic Plan 2016 – 2010 (abrufbar unter http://www.childrenandaids.org/sites/default/files/2017-07/Ghana%20National%20HIV%20and%20AIDS%20Strategic%20Plan%202016.pdf).
Während im ersten Bericht (S.82) erklärt wird, dass 2011 rund 58% und 2012 rund 53% der erwachsenen Patienten eine antiretrovirale Therapie erhielten (mit dem Ziel im Jahr 2015 rund 85% zu erreichen), wird im zweiten Bericht darauf verwiesen, dass 2015 rund 72% der erwachsenen Patienten (gegenüber nur 35% der Minderjährigen) Zugang zu einer Therapie hatten.
Die Feststellung, dass das dem Beschwerdeführer verschriebene Medikament Tivicay (Wirkstoff Dolutegravir) in Ghana nicht erhältlich ist, ergibt sich aus dem Bericht der "Medical Country of Origin Information", BMA 8615 vom 15.09.2016 (AS 803). Die Staatendokumentation stellte in ihrer Zusammenfassung des Berichtes vom 20.03.2017 (AS 785) zwar fest, dass Tivicay (Wirkstoff Dolutegravir) in Ghana erhältlich sei, doch steht dies im Gegensatz zu der Aussage des Berichtes ("non available").
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Im Bericht des Salzburger Klinikums vom 10.01.2017 ist vermerkt, dass beim Beschwerdeführer zahlreiche Resistenzen vorliegen und eine erfolgreiche Therapie erst seit Ausweitung der antiretroviralen Therapie auf Tivicay (Wirkstoff Dolutegravir) möglich und eine entsprechende Weiterbehandlung lebensnotwendig sei.
Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid darauf, dass alle vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Ghana erhältlich seien. Dies ist nicht korrekt, da laut MEDCOI-Bericht vom 15.09.2016 Dolutegravir nicht in Ghana erhältlich ist. Bereits aus diesem Grund kann angesichts der vorhandenen Resistenzen des Beschwerdeführers und der schwierigen Abstimmung seiner Medikation nicht davon ausgegangen werden, dass er in Ghana behandelt werden kann. Darüber hinaus erhalten zwar nach offizieller Aussage der Ghana AIDS Commission rund 70% der erwachsenen Personen einen Zugang zu einer antiretroviralen Therapie, doch könnte es für den Beschwerdeführer, der in Ghana über keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte mehr verfügt, eine nicht zu meisternde Herausforderung sein, sich Zugang zu einer Therapie zu verschaffen. Es muss auch nochmals betont werden, dass beim Beschwerdeführer keine HIV-Infektion, sondern bereits seit 2002 eine AIDS-Erkrankung vorliegt.
Aus diesen Gründen kann die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen, nicht geteilt werden. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes aufgrund des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG erfolgte daher zu Unrecht.Aus diesen Gründen kann die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen, nicht geteilt werden. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfolgte daher zu Unrecht.
3.2. Dennoch ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, und zwar nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG.3.2. Dennoch ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, und zwar nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 9 Abs. 2, letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 9, Absatz 2,, letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 leg.cit. wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 leg.cit. wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt wurde. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nie bestritten.
Damit hat eine Aberkennung zu erfolgen, die mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG 2005 geduldet (VwGH, Erkenntnisse vom 26. April 2017, Ra 2017/19/0016 und vom 28. August 2014, 2013/21/0218).Damit hat eine Aberkennung zu erfolgen, die mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist in der Folge ex lege gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 geduldet (VwGH, Erkenntnisse vom 26. April 2017, Ra 2017/19/0016 und vom 28. August 2014, 2013/21/0218).
3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Für das Vorliegen der von § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 geforderten Voraussetzungen finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Hinweise. Der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 Z 1 leg.cit. an den Beschwerdeführer steht bereits dessen rechtskräftige Verurteilung wegen des o.a. Verbrechens entgegen.3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Für das Vorliegen der von Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 geforderten Voraussetzungen finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Hinweise. Der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. an den Beschwerdeführer steht bereits dessen rechtskräftige Verurteilung wegen des o.a. Verbrechens entgegen.
3.4. Gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (in der Folge: FPG) ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, solange deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie bereits dargelegt unzulässig. Daher erging die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid zu Unrecht und ist diese zu beben.3.4. Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (in der Folge: FPG) ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, solange deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie bereits dargelegt unzulässig. Daher erging die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid zu Unrecht und ist diese zu beben.
3.5. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet, weshalb dem Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme und sohin diesbezüglich auch kein in Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanter Eingriff in ein allenfalls in Österreich bestehendes Privat- bzw. Familienleben droht. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 war daher nicht geboten.3.5. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 geduldet, weshalb dem Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme und sohin diesbezüglich auch kein in Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevanter Eingriff in ein allenfalls in Österreich bestehendes Privat- bzw. Familienleben droht. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 war daher nicht geboten.
3.6. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu folgen, wenn es die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 für nicht gegeben erachtet. Weiters ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 leg.cit. auch ein Aufenthaltstitel nach § 55 leg.cit. nicht zu erteilen. Allerdings ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet geduldet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.6. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu folgen, wenn es die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 für nicht gegeben erachtet. Weiters ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. auch ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, leg.cit. nicht zu erteilen. Allerdings ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet geduldet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.1230831.2.00Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017