Entscheidungsdatum
15.09.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W237 1434877-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Uganda, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 17.04.2013, Zl. 12 17.060-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Uganda, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 17.04.2013, Zl. 12 17.060-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 21.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Uganda und amXXXX geboren worden zu sein.
1.1. Am 22.11.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte er vor, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er homosexuell sei. Sein Freund sei am 15.10.2012 in seinem Haus getötet worden; er kenne den oder die Täter nicht, aber es könnte jemand von der Regierung gewesen sein. Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, habe er den Leichnam seines Freundes und eine Drohung an der Wand gefunden, wonach der Beschwerdeführer das nächste Opfer sei. Homosexuelle würden von der Regierung in Uganda nicht geduldet und sogar getötet. Nach dem Tod seines Freundes habe er große Angst gehabt, weshalb er aus Uganda geflohen sei.
1.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.03.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab er an, gelegentlich unter Herzproblemen zu leiden, bei Akutbeschwerden nehme er Medikamente dagegen ein. Er sei im Dorf XXXX geboren und habe bis zu seiner Ausreise in der Stadt XXXX gelebt, welche sich im Distrikt XXXX befinde. Er habe von 1998 bis 2003 die Schule besucht und von 2004 bis 2012 eine Autowerkstätte betrieben. Gemeinsam mit seiner Familie habe er in einem Haus gelebt, sein Vater sei im Jahr 2008 verstorben. Zu seiner Familie habe er allerdings keinen Kontakt mehr, weil diese kein Telefon besitze. Er habe zwar einen eigenen Reisepass gehabt, der Schlepper habe ihm allerdings einen gefälschten Reisepass besorgt, weil er ansonsten Uganda nicht verlassen hätte können.1.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.03.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab er an, gelegentlich unter Herzproblemen zu leiden, bei Akutbeschwerden nehme er Medikamente dagegen ein. Er sei im Dorf römisch 40 geboren und habe bis zu seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 gelebt, welche sich im Distrikt römisch 40 befinde. Er habe von 1998 bis 2003 die Schule besucht und von 2004 bis 2012 eine Autowerkstätte betrieben. Gemeinsam mit seiner Familie habe er in einem Haus gelebt, sein Vater sei im Jahr 2008 verstorben. Zu seiner Familie habe er allerdings keinen Kontakt mehr, weil diese kein Telefon besitze. Er habe zwar einen eigenen Reisepass gehabt, der Schlepper habe ihm allerdings einen gefälschten Reisepass besorgt, weil er ansonsten Uganda nicht verlassen hätte können.
Aus seinem Heimatland sei er geflohen, weil er homosexuell und sein Freund von Regierungsleuten am 15.10.2012 in deren Haus ermordet worden sei. Auf dem Hausgang sei geschrieben gewesen, dass der Beschwerdeführer "der Nächste" sei. Er sei zu seiner Schwester nach XXXX gegangen, die ihm zur Ausreise geraten habe. Seine Homosexualität habe er ca. im Jahr 2002 entdeckt, während der Collegezeit habe er einen näher genannten Freund kennen und lieben gelernt. In XXXX wären sie im Jahr 2004 gemeinsam in eine Wohnung gezogen. Über Nachfrage, ob es bis zum Zeitpunkt der Ermordung seines Freundes wegen seiner Homosexualität Probleme gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass im Jänner 2011 ein Menschenrechtsaktivist für Homosexuelle in seinem Haus in Monkono getötet worden sei. Dessen Tod sei nie untersucht worden, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Mörder in den Kreisen der Behörden zu suchen wären. Ab diesem Zeitpunkt seien mehrere Homosexuelle verschleppt worden bzw. wären diese spurlos verschwunden, viele seien auch geflohen. Es habe zwar nie konkrete Übergriffe gegen den Beschwerdeführer gegeben, allerdings sei er sich sicher, dass er am 15.10.2012 ebenfalls getötet worden wäre, hätte er sich zu Hause aufgehalten. Sein Freund habe vor der Ermordung auch nie von Übergriffen berichtet.Aus seinem Heimatland sei er geflohen, weil er homosexuell und sein Freund von Regierungsleuten am 15.10.2012 in deren Haus ermordet worden sei. Auf dem Hausgang sei geschrieben gewesen, dass der Beschwerdeführer "der Nächste" sei. Er sei zu seiner Schwester nach römisch 40 gegangen, die ihm zur Ausreise geraten habe. Seine Homosexualität habe er ca. im Jahr 2002 entdeckt, während der Collegezeit habe er einen näher genannten Freund kennen und lieben gelernt. In römisch 40 wären sie im Jahr 2004 gemeinsam in eine Wohnung gezogen. Über Nachfrage, ob es bis zum Zeitpunkt der Ermordung seines Freundes wegen seiner Homosexualität Probleme gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass im Jänner 2011 ein Menschenrechtsaktivist für Homosexuelle in seinem Haus in Monkono getötet worden sei. Dessen Tod sei nie untersucht worden, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Mörder in den Kreisen der Behörden zu suchen wären. Ab diesem Zeitpunkt seien mehrere Homosexuelle verschleppt worden bzw. wären diese spurlos verschwunden, viele seien auch geflohen. Es habe zwar nie konkrete Übergriffe gegen den Beschwerdeführer gegeben, allerdings sei er sich sicher, dass er am 15.10.2012 ebenfalls getötet worden wäre, hätte er sich zu Hause aufgehalten. Sein Freund habe vor der Ermordung auch nie von Übergriffen berichtet.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und besuche derzeit einen Deutschkurs, Verwandte würden sich hier nicht aufhalten.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17.04.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda aus (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17.04.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Er habe mit seinem Freund sechs Jahre ohne Probleme zusammengelebt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er mit einem gefälschten Reisepass von Kenia weggeflogen sei, wenn er einen legalen Reisepass besessen habe. Widersprüchlich habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, dass sein Freund von Unbekannten getötet worden sei, während er in der niederschriftlichen Einvernahme Regierungsleute dafür verantwortlich gemacht habe. Selbst unter hypothetischer Annahme der Richtigkeit seiner Angaben würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen. Eine Verfolgungsgefahr im gesamten Staatsgebiet habe er nicht darlegen können. Vielmehr habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass es bis zum Vorfall im Oktober 2012 keinerlei Übergriffe gegen ihn gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig, ihm könne eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Er könne sich auch an die zahlreich tätigen NGOs wenden, um Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Bildung zu erhalten. Es bestehe in Uganda keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; auch herrsche keine derartige humanitäre Katastrophe vor, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum fraglich wäre.Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Er habe mit seinem Freund sechs Jahre ohne Probleme zusammengelebt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er mit einem gefälschten Reisepass von Kenia weggeflogen sei, wenn er einen legalen Reisepass besessen habe. Widersprüchlich habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, dass sein Freund von Unbekannten getötet worden sei, während er in der niederschriftlichen Einvernahme Regierungsleute dafür verantwortlich gemacht habe. Selbst unter hypothetischer Annahme der Richtigkeit seiner Angaben würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen. Eine Verfolgungsgefahr im gesamten Staatsgebiet habe er nicht darlegen können. Vielmehr habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass es bis zum Vorfall im Oktober 2012 keinerlei Übergriffe gegen ihn gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig, ihm könne eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Er könne sich auch an die zahlreich tätigen NGOs wenden, um Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Bildung zu erhalten. Es bestehe in Uganda keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; auch herrsche keine derartige humanitäre Katastrophe vor, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum fraglich wäre.
Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen keine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen glaubhaft machen können. Der Asylantrag sei aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Es bestünden beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Umstände, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen, weshalb kein Familienbezug in Österreich vorliege. In Ermangelung relevanter Integration sowie aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen keine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen glaubhaft machen können. Der Asylantrag sei aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Es bestünden beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Umstände, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen, weshalb kein Familienbezug in Österreich vorliege. In Ermangelung relevanter Integration sowie aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 18.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für "das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof" zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 18.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für "das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof" zur Seite gestellt.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid am 02.05.2013 mittels E-Mail Beschwerde, welche am selben Tag beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte an, dass eine nähere Auseinandersetzung mit seinem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in Uganda nicht erfolgt sei. Die Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, sich mit den Rechten von Homosexuellen auseinanderzusetzen; die Feststellungen im Bescheid seien selektiv und nicht ausgewertet. Bis zur Ermordung von XXXX, einem Aktivisten für sexuelle Minderheiten im Januar 2011, sei das Wissen über das Phänomen der Homosexualität kaum verbreitet gewesen, weshalb Homosexuelle auch nicht geoutet gewesen seien. Auf Basis einer rechtlichen Bestimmung aus der Kolonialzeit stünden auf homosexuelle Handlungen bis zu lebenslang verhängte Haftstrafen. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht, die Behörde habe seine Angaben pauschal für unglaubwürdig befunden, ohne ihn von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen. Es sei laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht ausreichend, wenn sich die Behörde mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland begnüge. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Erstbefragung angegeben, dass eine Drohung auf der Hauswand gestanden sei und die andere Drohung auf der Wand vor dem ermordeten Lebenspartner, weshalb der Einwand der Behörde, der Beschwerdeführer habe zwei unterschiedliche Drohungen angeführt, ins Leere gehe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wenn die Behörde weiters ausführe, dass der Beschwerdeführer sechs Jahre problemlos mit seinem Partner zusammengelebt habe. Dies deute darauf hin, dass die Behörde sich nicht mit der Situation des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe, sonst wäre ihr bekannt gewesen, dass das Wissen um Homosexuelle in Uganda kaum verbreitet sei. Hinsichtlich des gefälschten Reisepasses wolle der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass vermutlich Regierungsleute seinen Partner getötet hätten, weshalb er es für sicherer befunden habe, mit einem gefälschten Reisedokument zu fliehen. Diese Verfahrensfehler würden die pflichtgemäße Bearbeitung des Sachverhalts und die sich darauf gründende Beurteilung als äußerst fragwürdig erscheinen lassen. Die floskelhafte Scheinbegründung der Behörde nehme auf seine Angaben nicht konkret Bezug und vermöge einer schlüssigen Beweiswürdigung nicht stand zu halten. Der Beschwerdeführer erfülle als Homosexueller, dessen Lebenspartner ermordet worden sei, und aufgrund der Tatsache, dass die Regierung homosexuelle Handlungen unter Strafe stelle, die Voraussetzungen für die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid am 02.05.2013 mittels E-Mail Beschwerde, welche am selben Tag beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte an, dass eine nähere Auseinandersetzung mit seinem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in Uganda nicht erfolgt sei. Die Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, sich mit den Rechten von Homosexuellen auseinanderzusetzen; die Feststellungen im Bescheid seien selektiv und nicht ausgewertet. Bis zur Ermordung von römisch 40 , einem Aktivisten für sexuelle Minderheiten im Januar 2011, sei das Wissen über das Phänomen der Homosexualität kaum verbreitet gewesen, weshalb Homosexuelle auch nicht geoutet gewesen seien. Auf Basis einer rechtlichen Bestimmung aus der Kolonialzeit stünden auf homosexuelle Handlungen bis zu lebenslang verhängte Haftstrafen. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht, die Behörde habe seine Angaben pauschal für unglaubwürdig befunden, ohne ihn von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen. Es sei laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht ausreichend, wenn sich die Behörde mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland begnüge. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Erstbefragung angegeben, dass eine Drohung auf der Hauswand gestanden sei und die andere Drohung auf der Wand vor dem ermordeten Lebenspartner, weshalb der Einwand der Behörde, der Beschwerdeführer habe zwei unterschiedliche Drohungen angeführt, ins Leere gehe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wenn die Behörde weiters ausführe, dass der Beschwerdeführer sechs Jahre problemlos mit seinem Partner zusammengelebt habe. Dies deute darauf hin, dass die Behörde sich nicht mit der Situation des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe, sonst wäre ihr bekannt gewesen, dass das Wissen um Homosexuelle in Uganda kaum verbreitet sei. Hinsichtlich des gefälschten Reisepasses wolle der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass vermutlich Regierungsleute seinen Partner getötet hätten, weshalb er es für sicherer befunden habe, mit einem gefälschten Reisedokument zu fliehen. Diese Verfahrensfehler würden die pflichtgemäße Bearbeitung des Sachverhalts und die sich darauf gründende Beurteilung als äußerst fragwürdig erscheinen lassen. Die floskelhafte Scheinbegründung der Behörde nehme auf seine Angaben nicht konkret Bezug und vermöge einer schlüssigen Beweiswürdigung nicht stand zu halten. Der Beschwerdeführer erfülle als Homosexueller, dessen Lebenspartner ermordet worden sei, und aufgrund der Tatsache, dass die Regierung homosexuelle Handlungen unter Strafe stelle, die Voraussetzungen für die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
4. Das Bundesasylamt legte diese Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof am 14.05.2013 vor.
4.1. Am 02.01.2017 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 zugewiesen.
4.2. Mit Schreiben vom 06.06.2017 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2017 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Uganda geladen.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.07.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache, der Rechtsvertreterin und des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:
"[ ]
R: Mir geht es zunächst um Ihr Leben in Österreich: Leben Sie hier alleine oder mit jemanden zusammen?
BF: Ich lebe in einem Asylheim mit anderen Asylwerbern. Ich führe keine Beziehung in Österreich.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat noch Verwandte?
BF: Ja, meine Familie lebt in Uganda. Ich habe eine Schwester, weiß aber nicht, wo sie ist. Wenn sie noch am Leben ist, muss sie in Uganda sein. Sie ist seit 2014 abgängig. Ich habe einen Bruder in Uganda, auch meine Mutter lebt noch dort.
R: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen noch Kontakt?
BF: Weil meine Mutter kein Handy besitzt, habe ich Kontakt über andere Personen im Dorf und ich frage sie nach meiner Mutter. Mit meinem Bruder habe ich keinen Kontakt. Im Dorf hat nicht jeder ein Handy.
R: Wie geht es Ihrer Familie?
BF: Nach letzten Informationen weiß ich, dass meine Schwester abgängig ist und meine Mutter krank ist. Sie geht kaum außer Haus, hat Diabetes und in diesem Zusammenhang gesundheitliche Probleme.
R: Leben Ihre Mutter und Ihr Bruder im gemeinsamen Haushalt?
BF: Ja.
R: Wer sorgt für den Unterhalt?
BF: Ich besitze eine Garage und sie bekommen Geld davon.
R: Arbeitet Ihr Bruder?
BF: Nein.
R: Haben Sie Angestellte in dieser Garage?
BF: Ja. Ich habe die Garage von meinem Vater geerbt.
R: Wieviel Angestellte haben Sie?
BF: Das kann ich nicht sagen, weil ich nicht in Uganda bin.
R: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie ein Deutschzeugnis?
BF: Ja.
Der BF legt mehrere Zeugnisse vor. Die Zeugnisse werden in Kopie als Anlage ./2 zum Akt genommen.
RV: Der BF hat mehrere A1- und A2-Kurse absolviert.Regierungsvorlage, Der BF hat mehrere A1- und A2-Kurse absolviert.
R: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
BF (auf Deutsch): Gestern von XXXX nach hier und macht das Interview, nicht so viel gemacht.BF (auf Deutsch): Gestern von römisch 40 nach hier und macht das Interview, nicht so viel gemacht.
R: Wohnen Sie in XXXX?
BF (auf Deutsch): Ja, ich 4 Jahre und 5 Monate.
R: Was haben Sie heute gemacht?
BF (auf Deutsch): Heute ich machen diese Interview.
R: Wo haben Sie übernachtet?
BF (auf Deutsch): Ja, ich schlafen hier in Wien, in Heim.
R: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
BF: Wenn ich Papiere bekäme, würde ich für mich sorgen. Ich würde einen Job suchen.
R: Leben Sie im Moment von der Grundversorgung?
BF: Ja.
R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
BF: Ich kann nicht ohne Papiere arbeiten.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF: Ich bin bereit, jeden Job auszuüben, wenn ich einen Aufenthaltstitel bekäme. Am liebsten würde ich natürlich in dem Bereich arbeiten, in dem ich mich auskenne, also als Mechaniker.
R: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
BF: Ich habe meine Deutschkurse besucht, sonst mache ich keine Ausbildung. In den Deutschkursen haben wir aber viel über Österreich gelernt. Ich informiere mich auch über das Internet.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF: Ich gehöre keinem Verein an.
R: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Im Moment nicht.
R: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
BF: Nein.
R: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
BF: Ja.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
BF: Nein.
R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?
BF: Ja.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Die einzige Veränderung ist das Verschwinden meiner Schwester im Jahr 2014.
R: Wissen Sie, woran das Verschwinden Ihrer Schwester gelegen haben könnte?
BF: Ich kann nichts sagen, weil ich dort nicht war.
R: Haben Sie eine Vermutung, warum sie verschwunden ist?
BF: Ich möchte keine Spekulationen hier abgeben.
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Ich bin inXXXX geboren und in XXXX aufgewachsen. Es handelt sich dabei um eine kleinere Stadt bzw. um ein kleineres Dorf.BF: Ich bin inXXXX geboren und in römisch 40 aufgewachsen. Es handelt sich dabei um eine kleinere Stadt bzw. um ein kleineres Dorf.
R: Lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise in XXXX?
BF: Ja.
R: Können Sie mir diesen Ort näher beschreiben (gab es einen Markt, einen Fluss, eine Hauptstraße odgl.)?
BF: Es gibt dort ein SOS-Kinderdorf und dieses ist immer dort. Ansonsten gibt es Geschäfte, aber diese wechseln häufig.
R: Wie weit ist XXXX von der Hauptstadt entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 von der Hauptstadt entfernt?
BF: Es ist ca. 17 km von Kampala entfernt.
R: Sind Sie verheiratet und haben Kinder?
BF: Nein.
R: Erzählen Sie mir bitte, wie Sie in Uganda aufgewachsen sind; haben Sie die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt?
BF: Ich habe von 1988 bis 2003 die Schule besucht. Unmittelbar nach der Schule habe ich meine Arbeit als Mechaniker in der Garage aufgenommen.
R: Haben Sie für die Arbeit als Mechaniker in der Garage eine eigene Ausbildung absolviert?
BF: Es hängt davon ab, ob man für größere Firmen die Dienstleistung erbringt – dann braucht man eine Genehmigung.
R: Haben Sie so eine Genehmigung?
BF: Ja, sonst hätte ich nicht arbeiten können.
R: Welche Art von Schule war das?
BF: Von 1988 bis 1994 habe ich die Grundschule besucht. Von 1996 bis 2000 habe ich "Olevo" besucht (BF beschreibt eine Art Mittelschule) und von 2002 bis 2003 das College.
R: Mit wem sind Sie aufgewachsen?
BF: Ich wuchs mit meiner Mutter auf, auch mit meinem Bruder und meiner Schwester. Meine Schwester ist nach XXXX gezogen. Meine Geschwister sind jünger als ich.BF: Ich wuchs mit meiner Mutter auf, auch mit meinem Bruder und meiner Schwester. Meine Schwester ist nach römisch 40 gezogen. Meine Geschwister sind jünger als ich.
R: Wann sind Sie aus Uganda ausgereist?
BF: Das war 2012, näher eingrenzen kann ich es heute leider nicht mehr.
R: Erzählen Sie mir bitte mit eigenen Worten detailliert, warum Sie sich zum Verlassen Ihres Herkunftslandes gezwungen sahen.
BF: Als ich im College war, hatte ich einen Freund namens XXXX. Er sagte mir, dass es kein Problem sei, wenn Männer Beziehungen zueinander hätten. Nach der Schule wohnten wir ab 2004 gemeinsam in meinem Haus. Eines Tages im Jahr 2012, als ich von der Arbeit zurückgekommen bin, habe ich XXXX tot in meinem Haus gefunden. Er war verstümmelt und sein Genitale war in seinem Mund platziert. Mit seinem Blut war auf der Wand geschrieben: "Wir wollen keine Schwulen in Uganda und du bist der nächste." Ich hatte große Angst und bin zu meiner Schwester nach XXXX gegangen. Ich habe meiner Schwester davon erzählt. Ich hatte so große Angst und wusste nicht, was ich tun sollte. Sie riet mir, das Land zu verlassen. Sie sagte mir, dass die Regierung ein Gesetz vorbereite, das Homosexualität unter Strafe stelle. Die Gesetzgeber sind gegen uns, ebenso wie die Stammesführer. Meine Schwester sagte mir, sie habe einen Freund, der mir helfen könne, das Land zu verlassen.BF: Als ich im College war, hatte ich einen Freund namens römisch 40 . Er sagte mir, dass es kein Problem sei, wenn Männer Beziehungen zueinander hätten. Nach der Schule wohnten wir ab 2004 gemeinsam in meinem Haus. Eines Tages im Jahr 2012, als ich von der Arbeit zurückgekommen bin, habe ich römisch 40 tot in meinem Haus gefunden. Er war verstümmelt und sein Genitale war in seinem Mund platziert. Mit seinem Blut war auf der Wand geschrieben: "Wir wollen keine Schwulen in Uganda und du bist der nächste." Ich hatte große Angst und bin zu meiner Schwester nach römisch 40 gegangen. Ich habe meiner Schwester davon erzählt. Ich hatte so große Angst und wusste nicht, was ich tun sollte. Sie riet mir, das Land zu verlassen. Sie sagte mir, dass die Regierung ein Gesetz vorbereite, das Homosexualität unter Strafe stelle. Die Gesetzgeber sind gegen uns, ebenso wie die Stammesführer. Meine Schwester sagte mir, sie habe einen Freund, der mir helfen könne, das Land zu verlassen.
R: Wie lange hat es gedauert, bis Sie das Land verlassen haben?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber es war nicht so lang.
R: Wie haben Sie das Land verlassen?
BF: Ich habe das Land mit dem Mann mit dem Bus über Kenia verlassen. Dort sind wir in Nairobi in ein Flugzeug gestiegen und flogen über die Türkei nach Wien.
R: Ist dieser Mann mitgeflogen?
BF: Ja, er ist mit mir nach Wien gekommen. Er heißt XXXX. Ich weiß nicht so viel über ihn.BF: Ja, er ist mit mir nach Wien gekommen. Er heißt römisch 40 . Ich weiß nicht so viel über ihn.
R: Hat XXXX auch um Asyl angesucht?R: Hat römisch 40 auch um Asyl angesucht?
BF: Nein. Er hat mich einfach in Österreich gelassen und ist gegangen. Ich weiß nichts über ihn.
R: Wissen Sie noch das Datum, als Sie Ihren Freund XXXX tot gefunden haben?R: Wissen Sie noch das Datum, als Sie Ihren Freund römisch 40 tot gefunden haben?
BF: Ich kann mich an das Jahr erinnern, aber nicht an das Datum.
R: Sind Sie noch am selben Tag zu Ihrer Schwester gereist?
BF: Ja.
R: Wie lange sind Sie dann bei Ihrer Schwester geblieben?
BF: Ich möchte nichts Falsches sagen; ich weiß nur, dass meine Schwester meinte, ich solle das Land verlassen.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass es wohl ein paar Tage waren.
R: Wieviel hat die Reise nach Wien gekostet?
BF denkt nach.
BF: Das weiß ich nicht mehr.
R: Wer hat dieses Geld aufgebracht – haben Sie das bezahlt?
BF: Ich habe gearbeitet und das Geld habe ich mir selbst erspart. Ich habe das Geld bezahlt.
R: Können Sie nicht ungefähr eingrenzen, wie viel das gekostet hat?
BF (denkt nach): Ich will Ihnen keine Lügen erzählen.
R: Sie haben mit XXXX eine homosexuelle Beziehung geführt, ist das richtig?R: Sie haben mit römisch 40 eine homosexuelle Beziehung geführt, ist das richtig?
BF: Ja.
R: Wann haben Sie für sich festgestellt, dass Sie sich zu Männern hingezogen fühlen?
BF: Ich habe eine enge Beziehung zu XXXX gehabt. Er fragte mich, sein Geliebter zu sein. Als wir miteinander Geschlechtsverkehr hatten, habe ich dies als normal empfunden.BF: Ich habe eine enge Beziehung zu römisch 40 gehabt. Er fragte mich, sein Geliebter zu sein. Als wir miteinander Geschlechtsverkehr hatten, habe ich dies als normal empfunden.
R: Aber wann haben Sie für sich festgestellt, dass Sie sich zu Männern hingezogen fühlen?
BF: In einen Mann verliebt zu sein, ist für mich ein schönes Gefühl.
R: Meine Frage war allerdings, wann Sie zum ersten Mal diese Gefühle für sich entdeckten?
BF: Das war, nachdem ich eine Beziehung mit XXXX in der Schule führte.BF: Das war, nachdem ich eine Beziehung mit römisch 40 in der Schule führte.
R: Wann haben Sie diesen XXXX kennengelernt?R: Wann haben Sie diesen römisch 40 kennengelernt?
BF: Ich habe ihn im College im Jahr 2002 kennengelernt.
R: War das das erste Mal, dass Sie homosexuelle Handlungen praktizierten?
BF: Ja.
R: Von wem ging das aus? Von Ihnen oder von XXXX?
BF: XXXX hat mich gefragt, ob ich eine Beziehung zu ihm haben will. Er meinte es sei in Ordnung, wenn zwei Männer dies täten.BF: römisch 40 hat mich gefragt, ob ich eine Beziehung zu ihm haben will. Er meinte es sei in Ordnung, wenn zwei Männer dies täten.
R: Haben Sie gewusst, dass das in Ihrer Gesellschaft verpönt ist?
BF: Für mich war das normal, eine Beziehung zu einem Mann zu haben. Ich habe mich um andere dabei nicht gekümmert.
R: Wer hat denn – außer Ihnen beiden – von dieser Beziehung gewusst?
BF: Nur meine Schwester hat davon gewusst.
R: Haben Sie Ihrer Schwester davon erzählt?
BF: Meine Schwester hat es vermutet. Sie fragte mich einmal und ich erzählte ihr die Wahrheit.
R: Wann hat Sie Ihre Schwester gefragt?
BF: Ich kann mich daran nicht erinnern.
R: Waren Sie da schon länger mit XXXX zusammen?R: Waren Sie da schon länger mit römisch 40 zusammen?
BF: Meine Familie in XXXX wusste nichts davon, aber meiner Schwester konnte ich alles erzählen, sie ist wie eine Freundin.BF: Meine Familie in römisch 40 wusste nichts davon, aber meiner Schwester konnte ich alles erzählen, sie ist wie eine Freundin.
R: Wann war das ungefähr? Haben Sie zu dem Zeitpunkt mit XXXX schon länger eine Beziehung geführt oder war dies kurz nach Beginn der Beziehung?R: Wann war das ungefähr? Haben Sie zu dem Zeitpunkt mit römisch 40 schon länger eine Beziehung geführt oder war dies kurz nach Beginn der Beziehung?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Wie hat sie reagiert, als sie das erfahren hat?
BF: Sie war nicht glücklich darüber, aber sie hat das akzeptiert, weil sie meine Schwester ist.
R: Wissen Ihr Bruder und Ihre Mutter heute, dass Sie homosexuell sind?
BF: Meine Familie in XXXX weiß nichts darüber.BF: Meine Familie in römisch 40 weiß nichts darüber.
R: Warum glaubt Ihre Familie dann, dass Sie weggegangen sind?
BF: Meine Schwester weiß, warum ich das Land verlassen habe. Ich weiß nicht, ob meine Mutter und mein Bruder den Grund wissen – vielleicht wissen sie etwas. Ich habe ihnen nichts gesagt, aber vielleicht wissen sie etwas, weil sie ja auch inXXXX leben.
R: Haben Sie Ihre Mutter und Ihr Bruder nie gefragt, warum Sie nach Österreich gegangen sind?
BF: Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, hat meine Mutter kein Telefon. Wenn ich mit ihr reden möchte, baue ich Kontakte über Bekannte auf.
R: Hat Ihre Mutter Sie nie gefragt, warum Sie in Österreich sind?
BF: Ich sage nochmals, dass ich nur über Freunde Kontakt zu ihr habe.
R: Verstehe ich es richtig, dass Sie also nie mit Ihrer Mutter selbst gesprochen haben?
BF: So ist es.
R: Wie weit entfernt haben Sie von Ihrer Mutter und Ihrem Bruder in XXXX gewohnt?R: Wie weit entfernt haben Sie von Ihrer Mutter und Ihrem Bruder in römisch 40 gewohnt?
BF: Wir waren Nachbarn.
R: Hatte Ihre Schwester mit Ihrer Mutter Kontakt?
BF: Ich kann über Uganda nichts sagen, ich lebe nicht dort.
R: Hatten Sie mit Ihrer Schwester Kontakt, nachdem Sie ausgereist sind?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Ich habe versucht, sie zu erreichen. Das war im Jahr 2012, aber es hat nicht funktioniert.
R: Was haben Sie getan, um Ihre Homosexualität geheim zu halten?
BF: Die Regierung ist auch dagegen. Wir können das einfach nicht öffentlich zeigen. Eines Tages wird es so sein, dass die Regierung es verbietet, Homosexuelle zu verfolgen.
R: Trotzdem – was haben Sie getan, um das geheim zu halten?
BF: Wir tauschten in der Öffentlichkeit keine Zärtlichkeiten aus.
R: Habe ich es richtig verstanden, dass Sie und XXXX von 2004 bis 2012 zusammengelebt haben?R: Habe ich es richtig verstanden, dass Sie und römisch 40 von 2004 bis 2012 zusammengelebt haben?
BF: Ja.
R: Hat in dieser Zeit nie jemand Verdacht geschöpft?
BF: Wir haben das geheim gehalten.
R: Haben das nicht Nachbarn gesehen, dass 2 Männer zusammen leben?
BF: Es hat mich nie interessiert, ob jemand davon weiß. Tatsächlich wusste nur meine Schwester davon. Für mich war es ja kein Problem.
R: Was bedeutet es für Sie im Alltag heute, homosexuell zu sein? Ich spreche dabei insbesondere Äußerlichkeiten wie Kleidung usw.?
BF: Ich bin ein Mensch wie jeder andere.
R: Würden Sie sagen, Ihre sexuelle Orientierung beeinflusst Sie im Alltag (in der Wahl Ihrer Kleidung, Hobbies, sozialer Aktivitäten usw.)?
BF: Homosexuelle sind auch Menschen wie andere. Was die anderen denken, ist mir egal.
R: Haben Sie in Österreich homosexuelle Partner?
BF: Nein, noch nicht.
R: Haben Sie in Österreich homosexuelle Handlungen gesetzt?
BF: Ich habe von der homosexuellen Szene nur im Internet gelesen. So etwas gibt es in Wien, Innsbruck, Linz usw.
R: Haben Sie jemals in Schwulenlokalen verkehrt in Österreich?
BF: So etwas gibt es in Lienz nicht.
Die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen.
R: War XXXX älter als Sie?R: War römisch 40 älter als Sie?
BF: Wir sind gleich alt.
R: Was und wo hat XXXX gearbeitet?R: Was und wo hat römisch 40 gearbeitet?
BF: Er war Techniker und hat zunächst aber Mokono gearbeitet. Ein Menschenrechtsaktivist namens XXXX wurde dort ermordet. Auf Nachfrage kann ich mich jedoch nicht an das Datum erinnern. XXXX ist dann zurück nach XXXX gekommen.BF: Er war Techniker und hat zunächst aber Mokono gearbeitet. Ein Menschenrechtsaktivist namens römisch 40 wurde dort ermordet. Auf Nachfrage kann ich mich jedoch nicht an das Datum erinnern. römisch 40 ist dann zurück nach römisch 40 gekommen.
R: Wie weit ist Mokono von XXXX entfernt?R: Wie weit ist Mokono von römisch 40 entfernt?
BF: Es ist zumindest 1 Stunde mit dem Auto entfernt.
R: Wie lange hat XXXX in Mokono gearbeitet?R: Wie lange hat römisch 40 in Mokono gearbeitet?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, wann XXXX nach Mokono gegangen ist.BF: Ich kann mich nicht erinnern, wann römisch 40 nach Mokono gegangen ist.
R: Sind Sie mitgegangen?
BF: Nein, Sie haben das falsch verstanden: Wir haben nicht dort gelebt, sondern XXXX hatte nur sein Geschäft dort, aber wir haben zusammen in XXXX gewohnt.XXXX verlegte sein Geschäft nach der Ermordung von XXXX zurück nach XXXX.BF: Nein, Sie haben das falsch verstanden: Wir haben nicht dort gelebt, sondern römisch 40 hatte nur sein Geschäft dort, aber wir haben zusammen in römisch 40 gewohnt.XXXX verlegte sein Geschäft nach der Ermordung von römisch 40 zurück nach römisch 40 .
R: Was hatXXXX konkret gearbeitet? Sie sagten, er sei ein Techniker gewesen.
BF: Er war ein Autotechniker, hatte ein Geschäft und verkaufte Autozubehör.
R: Hatte XXXX andere Partner vor oder neben Ihnen?R: Hatte römisch 40 andere Partner vor oder neben Ihnen?
BF: Ich glaube nicht, davon hätte ich nichts mitbekommen.
R: Hat er Ihnen jemals davon erzählt, dass er vor Ihnen mit jemandem zusammen war?
BF: Er hat mir nie erzählt, dass er vor mir jemand anderen gehabt hätte.
R: Hat XXXX jemandem von seiner homosexuellen Neigung erzählt – oder dass er mit Ihnen zusammen lebt?R: Hat römisch 40 jemandem von seiner homosexuellen Neigung erzählt – oder dass er mit Ihnen zusammen lebt?
BF: XXXX sagte mir, dass es in Ordnung sei, wenn Männer miteinander eine Beziehung führen. Ich habe nie über seine Vergangenheit gefragt.BF: römisch 40 sagte mir, dass es in Ordnung sei, wenn Männer miteinander eine Beziehung führen. Ich habe nie über seine Vergangenheit gefragt.
R: Warum nicht? Sie haben doch 8 Jahre mit ihm eine Beziehung geführt.
BF: Wir haben uns nie über unsere gegenseitigen Hintergründe befragt.
R: Ich frage Sie nochmals, ob XXXX je jemandem von seiner Homosexualität erzählt hat.R: Ich frage Sie nochmals, ob römisch 40 je jemandem von seiner Homosexualität erzählt hat.
BF: XXXX ist tot. Wäre er noch am Leben, würde ich ihn fragen.BF: römisch 40 ist tot. Wäre er noch am Leben, würde ich ihn fragen.
R: Sie haben nie gefragt, ob er seiner Familie oder seinen Freunden etwas davon erzählt hat?
BF: In unserer Beziehung wollten wir nicht über solche Sachen reden.
R: Haben Ihre Mutter oder Ihr Bruder Sie je darauf angesprochen, warum Sie mit einem Mann zusammen leben? Sie waren doch Nachbarn, wie Sie sagten.
BF: Nein.
R: Bitte erzählen Sie mir noch einmal ganz genau von dem Tag, an dem Sie XXXX tot aufgefunden haben.R: Bitte erzählen Sie mir noch einmal ganz genau von dem Tag, an dem Sie römisch 40 tot aufgefunden haben.
BF: Ich kam von der Arbeit nach Hause. Ich habe ihn tot aufgefunden. Sein Genitale war abgeschnitten und in seinen Mund gesteckt. Mit seinem Blut war an die Wand geschrieben: "Wir wollen keine Schwulen in Uganda, du bist der nächste".
R: War das auf Englisch?
BF: Ja.
R: Können Sie sich noch genau an den Schriftzug erinnern?
BF: Ja, ich kann mich an den Schriftzug erinnern.
R: Ich frage dies deshalb so genau, weil Sie vor dem BAA aussagten, dass auf der Wand geschrieben gestanden sei: "Du bist schlecht und du bist der Nächste". Was stimmt jetzt?
BF: Die Ermordung meines Freundes hat mich sehr verletzt und deswegen war ich einfach nicht genau mit meiner Aussage. Ich bin mir aber sicher, dass das was ich heute gesagt habe, stimmt. Ich habe in meinem Verwaltungsverfahren geglaubt, man werde der Sache genau nachgehen.
R: Wissen Sie noch die Uhrzeit, wann Sie nach Hause gekommen sind?
BF: Es war Nacht, aber an den Zeitpunkt kann ich mich nicht erinnern.
R: Wo ist XXXX gelegen?R: Wo ist römisch 40 gelegen?
BF: Wir haben eine 2-Zimmer-Wohnung gehabt. Ich kann nicht spezifizieren, welche Zimmer wofür genutzt wurden.
R: Aber haben Sie ihn im Bett, am Boden oder auf der Couch gefunden?
BF: Es war am Boden.
R: Gab es irgendeinen Hinweis auf den oder die Täter?
BF: Ich war nicht dort.
R: Haben Sie einen Verdacht?
BF: Ich habe nur Spekulationen.
R: Dann sagen Sie mir Ihre Spekulation.
BF: Die Regierung ist gegen uns, die Gesellschaft ist gegen uns, alle sind es.
R: Haben Sie andere Homosexuelle getroffen (zB in einer Bar, einem Park usw.)?
BF: Wie ich bereits sagte, muss man das in Uganda geheim halten.
R: Das heißt, Sie hatten keinen Kontakt mit anderen Homosexuellen?
BF: Es gibt schon ein paar Leute, die ich kenne, aber die würden sich nicht outen.
R: Das heißt, Sie kannten andere Homosexuelle?
BF: XXXXist tot. XXXX auch, die anderen sind weggelaufen.BF: XXXXist tot. römisch 40 auch, die anderen sind weggelaufen.
R: Aber Sie kannten weitere Homosexuelle in Uganda?
BF: Ja.
R: Wer war das zB? Können Sie mir 2 Namen nennen?
BF lacht.
BF: Es gibt XXXX und XXXX. Seinen Nachnamen kenne ich nicht.BF: Es gibt römisch 40 und römisch 40 . Seinen Nachnamen kenne ich nicht.
R: XXXX war ein Menschenrechtsaktivist und selbst homosexuell. Haben Sie mit ihm zusammengearbeitet.R: römisch 40 war ein Menschenrechtsaktivist und selbst homosexuell. Haben Sie mit ihm zusammengearbeitet.
BF: Er war ein Freund vonXXXX.
R: Hat XXXX vor seiner Ermordung Drohungen erhalten?R: Hat römisch 40 vor seiner Ermordung Drohungen erhalten?
BF: Ich weiß nur, dass mein Freund zurück nach XXXX gegangen ist. Er hatte dort nämlich schon Drohungen erhalten und deswegen sein Geschäft zurück nach XXXX verlagert.BF: Ich weiß nur, dass mein Freund zurück nach römisch 40 gegangen ist. Er hatte dort nämlich schon Drohungen erhalten und deswegen sein Geschäft zurück nach römisch 40 verlagert.
R: Von wem gingen die Drohungen aus?
BF: Das waren die Leute, die XXXX getötet haben.BF: Das waren die Leute, die römisch 40 getötet haben.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Uganda konkret erwarten?
BF: Ich habe Angst getötet zu werden.
R gibt der RV die Gelegenheit, Fragen zu stellen.R gibt der Regierungsvorlage die Gelegenheit, Fragen zu stellen.
RV: Glauben Sie, dass das Verschwinden Ihrer Schwester auch etwas mit Ihnen zu tun haben könnte? Sie war ja die einzige, die von Ihrer Homosexualität wusste.Regierungsvorlage, Glauben Sie, dass das Verschwinden Ihrer Schwester auch etwas mit Ihnen zu tun haben könnte? Sie war ja die einzige, die von Ihrer Homosexualität wusste.
BF (denkt nach): Ich glaube.
RV: Wissen Sie, ob sich in Uganda nach Ihrer Ausreise die Situation von Homosexuellen verändert hat?Regierungsvorlage, Wissen Sie, ob sich in Uganda nach Ihrer Ausreise die Situation von Homosexuellen verändert hat?
BF: Ich möchte nicht spekulieren, ich bin nicht in Uganda. Ich weiß, dass die Regierung gegen Homosexuelle ist.
RV: Kannten Sie die Familie von XXXX?Regierungsvorlage, Kannten Sie die Familie von XXXX?
BF: Ich habe sie nie getroffen.
RV: Ist es in Uganda generell üblich, dass in Beziehungen nicht über alles gesprochen wird?Regierungsvorlage, Ist es in Uganda generell üblich, dass in Beziehungen nicht über alles gesprochen wird?
BF: Ich persönlich will nicht über Beziehungen reden.
RV: Gibt es in Uganda eine homosexuelle Community?Regierungsvorlage, Gibt es in Uganda eine homosexuelle Community?
BF: Du musst in Uganda deine Homosexualität geheim halten.
RV: Auch unter Homosexuellen?Regierungsvorlage, Auch unter Homosexuellen?
BF: Es ist ein Geheimnis zwischen deinem Partner und dir.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
BF: Nein.
RV: Ich verweise insbesondere auf Seite 12 des UK Home Office Berichtes.Regierungsvorlage, Ich verweise insbesondere auf Seite 12 des UK Home Office Berichtes.
R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF: Nein.
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat.
BF: Ja.
[ ]"
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine Teilnahmebestätigung vom 05.07.2017 über den Besuch eines Deutschkurses A2 für die Prüfungsvorbereitung A2 und B1 im Ausmaß von 71 Unterrichtseinheiten vom 31.01.2017 bis 26.06.2017 vor. Dieser Teilnahmebestätigung ist ein Schreiben angefügt, in welchem der Beschwerdeführer als sehr lernbegierig und fleißig beschrieben wird; er habe am Unterricht stets aktiv teilgenommen und sich immer wieder eingebracht, weshalb er eine Bereicherung für den Kurs sei. Zudem legte der Beschwerdeführer ein Abschlusszertifikat vom 22.08.2014 über den Besuch des "XXXX" sowie weitere Teilnahmebestätigungen diverser Deutschkurse vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 21.11.2012, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamts, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts vom 17.04.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2017, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Strafregister, Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer stammt aus Uganda und ist christlichen Glaubens. Er wurde in der Nähe der Hauptstadt Kampala geboren und wuchs gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Ortschaft XXXX auf; sein Vater verstarb im Jahr 2008. Der Beschwerdeführer genoss (mit Unterbrechungen) eine Schulbildung von 1988 bis 2003, anschließend betrieb er eine Autowerkstätte und arbeitete als Mechaniker.1.1.1. Der Beschwerdeführer stammt aus Uganda und ist christlichen Glaubens. Er wurde in der Nähe der Hauptstadt Kampala geboren und wuchs gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Ortschaft römisch 40 auf; sein Vater verstarb im Jahr 2008. Der Beschwerdeführer genoss (mit Unterbrechungen) eine Schulbildung von 1988 bis 2003, anschließend betrieb er eine Autowerkstätte und arbeitete als Mechaniker.
Im November 2012 reiste der Beschwerdeführer von Uganda nach Nairobi; von dort flog er über die Türkei nach Österreich, wo er am 21.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem befindet er sich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er besuchte mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A2; ein Sprachzertifikat erwarb er dabei allerdings nicht. Der Beschwerdeführer beherrscht grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache und ist in der Lage, sich mit einfachem Vokabular über einfache Lebenssachverhalte zu verständigen. Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich, er führt im österreichischen Bundesgebiet auch keine Lebensgemeinschaft und lebt in einem Asylheim.
Seine Mutter und sein Bruder leben in Uganda, der Beschwerdeführer steht mit ihnen jedoch nicht in unmittelbarem Kontakt; es ist ihm jedoch möglich, den Kontakt über Bekannte aufzunehmen. Der Beschwerdeführer erbte von seinem Vater eine Autogarage in Uganda samt Angestellten, von deren Einnahmen seine – an Diabetes erkrankte – Mutter und sein Bruder leben. Der Aufenthaltsort seiner Schwester ist ihm nicht bekannt.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Es liegen keine strafgerichtlichen Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer vor.
1.1.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Uganda:
Politische Lage
Uganda ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident Yoweri Kaguta Museveni ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Nach den Terror-Regimes von Idi Amin und Milton Obote begann in Kampala am 26.1.1986 mit Museveni ein neues Kapitel in der Geschichte Ugandas. Vor der Wahl im Februar 2006 wurde im Jahr 2005 das Mehrparteiensystem wieder eingeführt. Seither haben fünfmal Präsidentschafts- und Parlamentswahlen stattgefunden, zuletzt am 18.2.2016. Yoweri Museveni wurde neuerlich zum Wahlsieger erklärt und wird auch für die Legislaturperiode 2016 - 2021 Präsident der Republik Uganda bleiben. Er hat dieses Amt seit 1986 inne und sich seither vier Mal Wahlen gestellt. Eine Bestimmung über die Amtszeitbeschränkung des Staatsoberhaupts auf zwei Wahlperioden wurde 2005 aufgehoben. Allerdings darf ein Kandidat nicht älter als 75 Jahre sein, was eine erneute Kandidatur Musevenis bei den nächsten Wahlen 2021 ausschließen würde.
Die Verfassung von 1995, geändert und ergänzt 2005, enthält einen Katalog von Grundrechten, darunter Versammlungs- und Meinungsfreiheit, rechtliches Gehör, Religions- und Informationsfreiheit sowie Schutz für Frauen, Kinder, Behinderte und ethnisch-religiöse Minderheiten.
Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit;
Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit;
finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM. (AA 04.2017a).
Quellen:
Sicherheitslage
Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es aber zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen (EDA 17.11.2015). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 17.11.2015). Zuletzt kam es am 11.7.2010 in der Hauptstadt Kampala zu Bombenanschlägen, bei denen es Todesopfer und viele Verletzte gab (AA 17.11.2015; vgl. FD 17.11.2015).Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es aber zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen (EDA 17.11.2015). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 17.11.2015). Zuletzt kam es am 11.7.2010 in der Hauptstadt Kampala zu Bombenanschlägen, bei denen es Todesopfer und viele Verletzte gab (AA 17.11.2015; vergleiche FD 17.11.2015).
Dies gilt auch angesichts des militärischen Engagements Ugandas in Somalia vor allem im Hinblick auf die Terrororganisation Al-Shabaab, die regelmäßig Drohungen gegen alle in Somalia militärisch engagierten ostafrikanischen Staaten angekündigt hat. Die Ugandische Polizei hat im Oktober 2013 einen "Red Terror Alert" erlassen, mit dem die Bevölkerung zu besonderer Vorsicht und Wachsamkeit aufgefordert wurde (BMEIA 17.11.2015).
Laut Angaben der ugandischen Behörden konnte am 13.9.2014 ein weiterer Terroranschlag der somalischen Al-Shabab-Miliz in Kampala vereitelt werden. Auch weiterhin ist von einer Gefährdung insbesondere weicher Ziele auszugehen (AA 17.11.2015). Auch die Botschaft der USA warnt vor möglichen Anschlägen in Uganda, insbesondere in Kampala. Die lokalen Sicherheitsmaßnahmen wurden verstärkt (BMEIA 17.11.2015).
Die nördlichen Gebiete Ugandas haben jahrelang unter der Rebellion der Lord's Resistance Army (LRA) gelitten. Überfälle auf Zivilisten und Entführungen waren häufig und von extremer Gewalt geprägt. Die Milizen der LRA haben sich in die Nachbarländer abgesetzt. Obwohl sich die Sicherheitslage im Norden verbessert hat, bleibt sie prekär. In den nördlichen und nordöstlichen Gebieten bedrohen Stammesfehden und kriminelle Banden die Sicherheit. Außerdem besteht Minengefahr (EDA 17.11.2015). Die Sicherheitslage an der Grenze zum Süd-Sudan hat sich verbessert. So auch in der Region Karamoja, die jedoch durch ein starkes Militäraufgebot geprägt ist. Für beide Regionen wird seitens des französischen Außenministeriums jedoch weiterhin empfohlen, sich nur bei Vorliegen dringlicher Gründe dorthin zu begeben (FD 17.11.2015).
Die Grenzgebiete zur Demokratischen Republik Kongo werden von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht, und es besteht die Gefahr von Landminen. Eine zuverlässige Bewachung der Nationalparks durch offizielle Sicherheitskräfte ist in diesen Gegenden nicht gewährleistet. Seit Mai 2012 führen Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der Demokratischen Republik Kongo nahe der Grenze zu Uganda zu Flüchtlingsströmen in den Raum Kisoro, der südwestlichsten Ecke von Uganda (EDA 17.11.2015). Auf Grund des Risikos eines Rebellenübergriffes aus der Demokratischen Republik Kongo rät das französische Außenministerium ausdrücklich davon ab, sich in grenznaher Umgebung zu bewegen (FD 17.11.2015; vgl. EDA 17.11.2015).Die Grenzgebiete zur Demokratischen Republik Kongo werden von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht, und es besteht die Gefahr von Landminen. Eine zuverlässige Bewachung der Nationalparks durch offizielle Sicherheitskräfte ist in diesen Gegenden nicht gewährleistet. Seit Mai 2012 führen Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der Demokratischen Republik Kongo nahe der Grenze zu Uganda zu Flüchtlingsströmen in den Raum Kisoro, der südwestlichsten Ecke von Uganda (EDA 17.11.2015). Auf Grund des Risikos eines Rebellenübergriffes aus der Demokratischen Republik Kongo rät das französische Außenministerium ausdrücklich davon ab, sich in grenznaher Umgebung zu bewegen (FD 17.11.2015; vergleiche EDA 17.11.2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 25.6.2015), und die Regierung respektierte dies auch weitgehend in der Praxis (USDOS 25.6.2015; vgl. GIZ 9.2015a; vgl. AA 10.2015a). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs, des Hohen Gerichts und der Berufungsgerichte mit Zustimmung des Parlaments. Der Mangel an Richtern beim Obersten Gerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof und des Hohen Gerichts führte im Jahr 2014 zu einer Verzögerung bei der Abwicklung der dort anhängigen Verfahren. Gerichte niedriger Instanz bleiben personell unterbesetzt und ineffizient. Es gilt die Unschuldsvermutung. Alle nicht-militärischen Verfahren sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht, durch einen Anwalt vertreten zu werden. Präsident Museveni ernannte am 29.4.2014 sechs Richter am Obersten Gerichtshof, um die Länge der Untersuchungshaft zu reduzieren (USDOS 25.6.2015).Die Verfassung und Gesetze gewährleisten die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 25.6.2015), und die Regierung respektierte dies auch weitgehend in der Praxis (USDOS 25.6.2015; vergleiche GIZ 9.2015a; vergleiche AA 10.2015a). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs, des Hohen Gerichts und der Berufungsgerichte mit Zustimmung des Parlaments. Der Mangel an Richtern beim Obersten Gerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof und des Hohen Gerichts führte im Jahr 2014 zu einer Verzögerung bei der Abwicklung der dort anhängigen Verfahren. Gerichte niedriger Instanz bleiben personell unterbesetzt und ineffizient. Es gilt die Unschuldsvermutung. Alle nicht-militärischen Verfahren sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht, durch einen Anwalt vertreten zu werden. Präsident Museveni ernannte am 29.4.2014 sechs Richter am Obersten Gerichtshof, um die Länge der Untersuchungshaft zu reduzieren (USDOS 25.6.2015).
Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2015a), eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Dies führt zu langen Untersuchungshaftzeiten (AA 10.2015a). Allerdings finden gerade die Menschen in armen und ländlichen Regionen keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Organen der staatlichen Rechtspflege. Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent. Gefängnisse sind mit derzeit 192 Prozent ziemlich überfüllt. Im Zentralgefängnis in Lira, das für 250 Insassen ausgelegt ist, leben derzeit 700 Gefangene. Sie schlafen in Schichten und warten zum Teil schon seit drei bis vier Jahren auf ihren Prozess. Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 9.2015a).Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 10.2015a), eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Dies führt zu langen Untersuchungshaftzeiten (AA 10.2015a). Allerdings finden gerade die Menschen in armen und ländlichen Regionen keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Organen der staatlichen Rechtspflege. Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent. Gefängnisse sind mit derzeit 192 Prozent ziemlich überfüllt. Im Zentralgefängnis in Lira, das für 250 Insassen ausgelegt ist, leben derzeit 700 Gefangene. Sie schlafen in Schichten und warten zum Teil schon seit drei bis vier Jahren auf ihren Prozess. Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 9.2015a).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People’s Defense Forces – UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig, hat aber auch eine signifikante Verantwortung für die Sicherheit bei Demonstrationen und ist anlassbezogen auch in anderen Fällen der inneren Sicherheit im Einsatz. Die Interne Sicherheitsorganisation und die Externe Sicherheitsorganisation sind Sicherheitsagenturen und Geheimdiensteinheiten unter dem Ministerium für Sicherheit. Diese verhaften gelegentlich Zivilisten. Die Polizei besitzt die Befugnis von präventiven Festnahmen, um Verbrechen aufzudecken oder zu verhindern. Oft wird mit exzessiver Gewalt vorgegangen (USDOS 25.6.2015).
Der militärischer Geheimdienst - Chieftaincy of Military Intelligence (CMI) unterliegt rechtmäßig der Autorität der Armee und kann Zivilisten beschuldigen, an terroristischen Aktivitäten beteiligt zu sein, und diese inhaftieren (USDOS 25.6.2015). Die Polizei setzte in der Vergangenheit Tränengas und Waffen ein, um Demonstrationen aufzulösen (GIZ 9.2015a).
Willkürliche Festnahmen der Polizei stellen weiterhin ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung (GIZ 9.2015a), schlechte Bezahlung (USDOS 25.6.2015; vgl. GIZ 9.2015a) und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt (USDOS 25.6.2015). Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes (GIZ 9.2015a). Beschwerden wegen Misshandlung durch die Polizei sowie Korruption werden von einer eigenen Abteilung, der UPF’s Professional Standards Unit (PSU), untersucht (USDOS 25.6.2015).Willkürliche Festnahmen der Polizei stellen weiterhin ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung (GIZ 9.2015a), schlechte Bezahlung (USDOS 25.6.2015; vergleiche GIZ 9.2015a) und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt (USDOS 25.6.2015). Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes (GIZ 9.2015a). Beschwerden wegen Misshandlung durch die Polizei sowie Korruption werden von einer eigenen Abteilung, der UPF’s Professional Standards Unit (PSU), untersucht (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2,860 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Aufgrund von Berichten ehemaliger Verdächtiger veröffentlichte die Human Rights Commission (UHRC) sowie internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen Fälle von Folter durch die SSF (USDOS 25.6.2015).
Längere Untersuchungshaft, unzureichende Versorgung und eine schlechte Justizverwaltung behindern den Zugang zur Justiz. Das Gefängnissystem ist überfüllt mit Untersuchungshäftlingen, welche mehr als die Hälfte der Gefängnisinsassen bilden. Vergewaltigungen, Selbstjustiz, Folter und Misshandlung von Verdächtigen und Gefangenen durch die Sicherheitskräfte zählen zu den größten Problemen (FH 28.1.2015). Anwendung exzessiver Gewalt und Folter von SSF bei Festnahmen und anderen Strafverfolgungsoperationen werden auf Unfälle zurückgeführt. Es gibt zahlreiche Berichte der Folter und des Missbrauchs in Polizeihaftanstalten, so dass die Regierung im letzten Jahr rund 500 Millionen Schilling (185.000 $) Entschädigung an Opfer von Folter bezahlte (USDOS 25.6.2015).
Straflosigkeit ist ein Problem. Aufgrund von Schwächen in den Untersuchungsmechanismen werden Gerichtverfahren von SSF Offizieren, vorwiegend der exzessiven Gewalt beschuldigt, häufig verzögert oder gar nicht untersucht bzw. vor Gericht gebracht (USDOS 25.6.2015).
Das afrikanische Zentrum zur Behandlung und Rehabilitation von Opfern (ACTV- African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims) registriert Foltervorwürfe gegen die Polizei, UPDF, Insassen, Wärtern und örtliche Beamte. Darüber hinaus unterstützt die ACTV auch ehemalige von der Lords Resistance Army (LRA) Entführte in der Geltendmachung ihrer Ansprüche (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
In Artikel 4 der Verfassung Ugandas sind Menschenrechte für alle Bürger garantiert und festgeschrieben, einschließlich Wanderarbeiter (HRI 11.5.2015). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, aber schweigt über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten (USDOS 25.6.2015).
Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen) (USDOS 25.6.2015), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) (AI 25.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; HRW 29.1.2015; FH 28.1.2015), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen (USDOS 25.6.2015).Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen) (USDOS 25.6.2015), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) (AI 25.2.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015; HRW 29.1.2015; FH 28.1.2015), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen (USDOS 25.6.2015).
Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, offizielle Korruption, Gewalt von Banden, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 25.6.2015).
Eine auf Grundlage der Verfassung gegründete unabhängige Menschenrechtskommission wurde für die Durchführung von Untersuchungen, Forschung, Überwachung, Dokumentation, Bildung und Förderung der Menschenrechtslage beauftragt (HRI 11.5.2015).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt. Das im November 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Regelung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act - POMA) wurde dazu benutzt, öffentliche Versammlungen weitgehend zu verhindern. Es gab der Polizei die Befugnis, diese zu verbieten und aufzulösen. Eine im Dezember 2013 beim Verfassungsgericht eingereichte Klage, mit der die Verfassungsmäßigkeit des POMA angefochten wurde, war Ende 2014 noch anhängig (AI 25.2.2015; vgl. GIZ 9.11.2015a; HRW 29.1.2015; USDOS 25.6.2015).Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt. Das im November 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Regelung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act - POMA) wurde dazu benutzt, öffentliche Versammlungen weitgehend zu verhindern. Es gab der Polizei die Befugnis, diese zu verbieten und aufzulösen. Eine im Dezember 2013 beim Verfassungsgericht eingereichte Klage, mit der die Verfassungsmäßigkeit des POMA angefochten wurde, war Ende 2014 noch anhängig (AI 25.2.2015; vergleiche GIZ 9.11.2015a; HRW 29.1.2015; USDOS 25.6.2015).
Uganda verfügt über eine breite und vielfältige Medienlandschaft und seit der Machtübernahme Musevenis erfreut sich das Land einer relativ freien und teilweise regierungskritischen Presse. Im Februar 2015 kam das Lesben- und Schwulenmagazin Bombastic heraus. Ein gewagtes Unterfangen in einem Land, in dem Homosexualität illegal ist. Sehr populär und zugleich die wichtigste Informationsquelle der Bevölkerung ist in Uganda das Radio. Auch das Fernsehen wird, vor allem im städtischen Bereich, immer beliebter. In einer mannigfaltigen unabhängigen Medienszene mit über zwei Dutzend Zeitungen und rund 100 Radio- und Fernsehsendern findet sich eine lebhafte politische Diskussion. Dennoch gibt es immer wieder Einschränkungen, so z.B. Verhaftungen von Journalisten, Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten und auch Angriffe auf Journalisten. Trotzdem ist laut Reporter ohne Grenzen im Ranking zur Pressefreiheit von 2015 eine leichte Verbesserung festzustellen (GIZ 9.11.2015a).
Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit gewährleistet, respektiert die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht (USDOS 25.6.2015). Mit den Vorbereitungen für die Wahlen 2016 werden umstrittene, politisch sensible und kritische Themen unterbunden, da Betroffenen mit Einschüchterungen und Drohungen konfrontiert werden (AI 25.2.2015; vgl. HRW 29.1.2015).Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit gewährleistet, respektiert die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht (USDOS 25.6.2015). Mit den Vorbereitungen für die Wahlen 2016 werden umstrittene, politisch sensible und kritische Themen unterbunden, da Betroffenen mit Einschüchterungen und Drohungen konfrontiert werden (AI 25.2.2015; vergleiche HRW 29.1.2015).
Die Hauptkritikpunkte der Opposition sind: Fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission, fehlende Chancengleichheit (insbesondere die nicht zu übersehende finanzielle Übermacht des regierenden National Resistance Movement - NRM) sowie erschwerter beziehungsweise ungleicher Zugang zu den Medien gelten auch für den Vorwahlkampf 2015. Reformen wurden, im Hinblick auf die Wahlen 2016 zwar angestrebt, aber nicht umgesetzt. Hinzu kommen massive Behinderungen der Opposition durch unverhältnismäßig groben Einsatz von Polizeikräften. Die Oppositionsparteien sind intern und untereinander zerstritten (AA 10.2015a).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1438254667_g1509751.pdf, Zugriff 4.11.2015
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind schlecht und in manchen Fällen lebensbedrohlich. Schwerwiegende Probleme sind lange Untersuchungshaft, Überbelegung und unangemessener Personalstand. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Insassen foltern, besonders in Regierungsgefängnissen, Militäreinrichtungen und nicht registrierten Haftzentren. Es gibt vereinzelte Berichte von Zwangsarbeit im Gefängnis. Es kommt auch vereinzelt zu Todesfällen aufgrund von Folter und Misshandlungen (USDOS 25.6.2015; AI 25.2.2015).
Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent. Gefängnisse sind mit derzeit 192 Prozent ziemlich überfüllt. Im Zentralgefängnis in Lira, das für 250 Insassen ausgelegt ist, leben derzeit 700 Gefangene. Sie schlafen in Schichten und warten zum Teil schon seit drei bis vier Jahren auf ihren Prozess. Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 9.2015a).
In Gefängnissen in Kampala sind medizinische Versorgung, fließendes Wasser sowie angemessene sanitäre Einrichtungen, Belüftung und Lichtverhältnisse gewährleistet. Doch diese Gefängnisse zählen zu den Überfülltesten. Schwerwiegende Probleme in Gefängnissen außerhalb von Kampala sind mangelnde Nahrung, Wasser, medizinischer Versorgung und schlechte sanitäre Einrichtungen. Langwierige Untersuchungshaft ohne Kontakt zur Außenwelt, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, offizielle Korruption, Gewalt von Banden, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 25.6.2015).
Im Gefängnis ist unter anderem ein Ombudsmann für die Aufnahme und Bestätigung von Beschwerden, Streitigkeiten oder Todesfällen verantwortlich. Gefangene könnten in regelmäßigen Personalversammlungen Beschwerden einreichen, ohne der Zensur unterworfen zu sein (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Todesstrafe
Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 9.2015a). Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
Es gibt keine Staatsreligion (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 14.10.2015). Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert (USDOS 14.10.2105).Es gibt keine Staatsreligion (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 14.10.2015). Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert (USDOS 14.10.2105).
Die Bevölkerung Ugandas ist zu 41,9 Prozent römisch-katholisch, 42 Prozent zählen zu den Protestanten (davon 35,9 Prozent Anglikaner, 4,6 Prozent Anhänger der Pfingstbewegung, und 1,5 Prozent Adventisten), 12,1 Prozent sind Moslems und ca. 3 Prozent Hindus, Juden, Bahai oder andere indigenen Religionen (CIA 2.11.2015; vgl. USDOS 14.10.2015).Die Bevölkerung Ugandas ist zu 41,9 Prozent römisch-katholisch, 42 Prozent zählen zu den Protestanten (davon 35,9 Prozent Anglikaner, 4,6 Prozent Anhänger der Pfingstbewegung, und 1,5 Prozent Adventisten), 12,1 Prozent sind Moslems und ca. 3 Prozent Hindus, Juden, Bahai oder andere indigenen Religionen (CIA 2.11.2015; vergleiche USDOS 14.10.2015).
Religiöse Gruppen sind verpflichtet sich zu registrieren, um einen rechtlich legalen Status zu erlangen. Wegen angeblicher Sicherheitsrisiken schränkt die Regierung unter anderem auch religiöse Gruppen und deren Mitglieder ein. Die Regierung beschränkt darüber hinaus weiterhin religiöse Gruppen, die sie als Kulte wahrnimmt. Es gibt vereinzelte Berichte über gesellschaftliche Misshandlung oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Prominente gesellschaftliche Führer unternehmen jedoch positive Schritte, um die Religionsfreiheit zu fördern (USDOS 14.10.2015). Die evangelikalen Pfingstbewegungen erhalten durch amerikanischen Einfluss derzeit starken Zulauf. So wird auch die Anti-Gay Kampagne vorwiegend aus diesen Kreisen unterhalten und finanziert (GIZ 9.2015b).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Uganda ist, wie die meisten afrikanischen Länder, ein Vielvölkerstaat. Die Bevölkerung ist ethnisch, kulturell, sprachlich und religiös heterogen und komplex. Das bedeutsame Bevölkerungswachstum der letzten Jahre lässt annehmen, dass diese 2015 auf 35,8 Millionen herangewachsen wird (GIZ 9.2015b; vgl. HRI 11.5.2015). Im Land leben ca. 40 Nationalitäten (Ethnien), die aufgrund ihrer Kultur und Sprache zwei Hauptblöcke bilden: die Bantuvölker im Süden und die Niloten und Nilohamiten im Norden. Die unterschiedlichen Ethnien Ugandas weisen eine große kulturelle Vielfalt auf. Während die Bambuti und Batwa als eine bedrohte und diskriminierte Minderheit im Westen des Landes leben, sind ihre Nachbarn, die Batooro in einem Königreich organisiert (GIZ 9.2015b).Uganda ist, wie die meisten afrikanischen Länder, ein Vielvölkerstaat. Die Bevölkerung ist ethnisch, kulturell, sprachlich und religiös heterogen und komplex. Das bedeutsame Bevölkerungswachstum der letzten Jahre lässt annehmen, dass diese 2015 auf 35,8 Millionen herangewachsen wird (GIZ 9.2015b; vergleiche HRI 11.5.2015). Im Land leben ca. 40 Nationalitäten (Ethnien), die aufgrund ihrer Kultur und Sprache zwei Hauptblöcke bilden: die Bantuvölker im Süden und die Niloten und Nilohamiten im Norden. Die unterschiedlichen Ethnien Ugandas weisen eine große kulturelle Vielfalt auf. Während die Bambuti und Batwa als eine bedrohte und diskriminierte Minderheit im Westen des Landes leben, sind ihre Nachbarn, die Batooro in einem Königreich organisiert (GIZ 9.2015b).
Die Batwa sind mit einem begrenzten Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Land und wirtschaftliche Chancen konfrontiert. Es gibt vereinzelte Berichte über Gewalt zwischen ethnischen Minderheiten in einigen Teilen des Landes (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1438254667_g1509751.pdf, Zugriff 4.11.2015
Homosexuelle
Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind gemäß Artikel 145 des Strafgesetzbuchs von 1950 (Penal Code Act 1950) von Uganda, wonach einer Person, die einer Straftat überführt ist, die mit "Geschlechtsverkehr wider die Natur" bezeichnet wird, mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, verb. Rs. C-199/12 bis C-201/12, X, Y und Z, Slg. I-0, Rn. 26). Über diesen Straftatbestand der "Unnatural offences" in Section 145 des Penal Code Act hinaus stellt Artikel 146 des Penal Code Act den Versuch unter Strafe und sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren vor; als Auffangnorm stelltEinvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind gemäß Artikel 145 des Strafgesetzbuchs von 1950 (Penal Code Act 1950) von Uganda, wonach einer Person, die einer Straftat überführt ist, die mit "Geschlechtsverkehr wider die Natur" bezeichnet wird, mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. vergleiche EuGH, Urteil vom 7. November 2013, verb. Rs. C-199/12 bis C-201/12, römisch zehn, Y und Z, Slg. I-0, Rn. 26). Über diesen Straftatbestand der "Unnatural offences" in Section 145 des Penal Code Act hinaus stellt Artikel 146 des Penal Code Act den Versuch unter Strafe und sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren vor; als Auffangnorm stellt
Artikel 148 des Penal Code Act über den Geschlechtsverkehr hinaus "unsittliche Praktiken" mit einer anderen Person ("Indecent practices") auch im Privaten unter Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren (Laws of Uganda, Chapter 120, The Penal Code Act, June 15, 1950, art. 145ff, USDOS 25.6.2015).
Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das 2009 eingebrachte Anti Homosexuality law (AI 25.2.2015; vgl. FD 14.9.2015; FH 28.1.2015), das unbestimmte Straftaten im Zusammenhang mit Homosexualität und ihrer "Förderung" mit lebenslangen Freiheitsstrafen vorsah (vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2014 – Uganda, Section 6 / S. 19; AI, Rule by law. Discriminatory legislation and legitimized abuses in Uganda, 2014, S. 18 f., 22). Während der fünf Monate, in denen das Gesetz in Kraft war, häuften sich Diskriminierung, willkürliche Festnahmen, Schikanen und Gewalt gegenüber Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI). Die Diskussion über die Verschärfung des Strafgesetzes hat zu einer Verschärfung der Feindseligkeiten gegen Homosexuelle und Transgenderprsonen bis hin zu Verweigerung der ärztlichen Behandlung von HIV-/Aidspatienten aus dieser Personengruppe geführt. Rechtliche Rahmenbedingungen für homosexuelle sind die strafrechtliche Verfolgung, die Diskriminierung beim Zugang zu Gesundheitswegen, Bildung, Wohnungen und zum Arbeitsmarkt. Gefangene berichteten über Misshandlungen während der Haft. Dazu gehörten tätliche Übergriffe und sexuelle Misshandlungen, Entkleidung, unsittliche Berührung und rektale Zwangsuntersuchungen. Die Polizei zwang einige Transgender-Personen, sich komplett zu entkleiden, und führte sie anschließend nackt den Medien vor. Die Behörden nahmen auch Organisationen, die sich für LGBTI einsetzen, ins Visier (AI 25.2.2015; vgl. FH 28.1.2015).Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das 2009 eingebrachte Anti Homosexuality law (AI 25.2.2015; vergleiche FD 14.9.2015; FH 28.1.2015), das unbestimmte Straftaten im Zusammenhang mit Homosexualität und ihrer "Förderung" mit lebenslangen Freiheitsstrafen vorsah vergleiche USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2014 – Uganda, Section 6 / S. 19; AI, Rule by law. Discriminatory legislation and legitimized abuses in Uganda, 2014, S. 18 f., 22). Während der fünf Monate, in denen das Gesetz in Kraft war, häuften sich Diskriminierung, willkürliche Festnahmen, Schikanen und Gewalt gegenüber Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI). Die Diskussion über die Verschärfung des Strafgesetzes hat zu einer Verschärfung der Feindseligkeiten gegen Homosexuelle und Transgenderprsonen bis hin zu Verweigerung der ärztlichen Behandlung von HIV-/Aidspatienten aus dieser Personengruppe geführt. Rechtliche Rahmenbedingungen für homosexuelle sind die strafrechtliche Verfolgung, die Diskriminierung beim Zugang zu Gesundheitswegen, Bildung, Wohnungen und zum Arbeitsmarkt. Gefangene berichteten über Misshandlungen während der Haft. Dazu gehörten tätliche Übergriffe und sexuelle Misshandlungen, Entkleidung, unsittliche Berührung und rektale Zwangsuntersuchungen. Die Polizei zwang einige Transgender-Personen, sich komplett zu entkleiden, und führte sie anschließend nackt den Medien vor. Die Behörden nahmen auch Organisationen, die sich für LGBTI einsetzen, ins Visier (AI 25.2.2015; vergleiche FH 28.1.2015).
Im Jahr 2014, nach der Verabschiedung des Anti Homosexuality Gesetzes, denunzierten und identifizierten Boulevardzeitungen öffentlich LGBT Personen, mit persönlichen Daten und Fotos (FH 28.1.2015). Im März 2014 unterbanden die Behörden die Arbeit des Projekts für Flüchtlingsrecht (Refugee Law Project-RLP) in Flüchtlingslagern und -siedlungen, während Vorwürfe untersucht wurden, denen zufolge RLP "Homosexualität fördert", was unter dem Gesetz als strafbare Handlung galt. Im Mai wurde die Aussetzung auf alle RLP-Aktivitäten ausgedehnt, deren Zielgruppe Flüchtlinge und Asylsuchende waren. Sie wurde auch nicht aufgehoben, nachdem das Verfassungsgericht das AHA für nichtig erklärt hatte (AI 25.2.2015).
Der ugandische Verfassungsgerichtshof erklärte das Anti-Homosexuality Gesetz im August 2014 – vor dem Hintergrund internationaler Proteste – aus rein formalen Gründen für nichtig. Bereits wenig später wurde Ende des Jahres 2014 ein neuer Gesetzesentwurf mit dem Titel "The Prohibition of Promotion of Unnatural Sexual Practices Bill 2014" in das ugandische Parlament eingebracht, über den bisher nicht abgestimmt wurde (vgl. The Guardian, Gay Ugandans face new threat from anti-homosexuality law, 6.01.2015; UKHO, Jänner 2017, Pkt. 5.5.).Der ugandische Verfassungsgerichtshof erklärte das Anti-Homosexuality Gesetz im August 2014 – vor dem Hintergrund internationaler Proteste – aus rein formalen Gründen für nichtig. Bereits wenig später wurde Ende des Jahres 2014 ein neuer Gesetzesentwurf mit dem Titel "The Prohibition of Promotion of Unnatural Sexual Practices Bill 2014" in das ugandische Parlament eingebracht, über den bisher nicht abgestimmt wurde vergleiche The Guardian, Gay Ugandans face new threat from anti-homosexuality law, 6.01.2015; UKHO, Jänner 2017, Pkt. 5.5.).
Ungeachtet der gesetzlichen Lage – Präsident Museveni sprach davon, dass weitere Gesetzgebung in Bezug auf Homosexualität nicht notwendig sei – sind LGBTI-Personen in Uganda gesellschaftlich nicht akzeptiert und potentiell massiven Diskriminierungen ausgesetzt, die von Beleidigungen über Drohungen und Erpressungen bis hin zu physischen Gewalthandlungen reichen können. Obwohl von einer steigenden Kooperation zwischen der Polizei und der LGBTI-Community berichtet wird, werden für gewöhnlich Gewalthandlungen gegen LGBTI-Personen nicht verfolgt bzw. mitunter sogar die Opfer verhaftet bzw. unter Druck gesetzt. Die Verhaftung bzw. strafrechtliche Verfolgung von LGBTI-Personen ist nichtsdestotrotz eher selten; zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch nicht homosexualitätsbezogene Gesetze und Rechtsgrundlagen herangezogen werden, um LGBTI-Personen zu verhaften bzw. zu diskriminieren oder die Arbeit der in diesem Bereich tätigen Nichtregierungsorganisationen zu erschweren. (UKHO, Jänner 2017, Pkt. 2.)
In einem vielbeachteten Fall wurde zwei Männern mit einvernehmlicher Paarbeziehung ein Verstoß gegen Art. 45 des Penal Code Act zur Last gelegt, weil sie "wie Eheleute" zusammenlebten. Nach monatelanger Haft kamen sie aus Mangel an Beweisen frei (vgl. NZZ, Gericht beendet Prozess gegen zwei Schwule, 23. Oktober 2014).In einem vielbeachteten Fall wurde zwei Männern mit einvernehmlicher Paarbeziehung ein Verstoß gegen Artikel 45, des Penal Code Act zur Last gelegt, weil sie "wie Eheleute" zusammenlebten. Nach monatelanger Haft kamen sie aus Mangel an Beweisen frei vergleiche NZZ, Gericht beendet Prozess gegen zwei Schwule, 23. Oktober 2014).
Die Polizei löste am 04.08.16 eine LGBTI-Veranstaltung in einem Nachtclub in der Hauptstadt Kampala auf. Sie war Teil der einwöchigen Veranstaltungsreihe "Pride Uganda" der ugandischen LGBTI-Gemeinde. Mehrere Personen wurden vorübergehend festgenommen, darunter der bekannte Aktivist Frank Mugisha. Die Organisatoren sagten einen für den 06.08.16 geplanten Umzug ("Pride Parade") ab, nachdem der Minister für Ethik und Anstand Simon Lokodo gedroht hatte, Polizei und die Bevölkerung gegen die Veranstaltung zu mobilisieren. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 08.08.2016).
Im Mai 2017 verbot Uganda einen dänischen Film "Der Dinner-Klub" ("de eetclub") wegen Homosexualität und Sexszenen im Rahmen des "Europäischen Filmfestivals" in Kampala zu zeigen, da er die falschen Familienwerte fördere, teilte ein Sprecher der Medienbehörde mit. Laut der niederländischen Botschaft wurde der Film aus dem Programm des "Europäischen Filmfestivals" in Kampala genommen und im ganzen Land verboten. Man verurteile diese Entscheidung, schrieben die Diplomaten auf Facebook. Zudem veröffentlichten sie dort Auszüge aus der schriftlichen Begründung der Medienbehörde. Demnach heißt es darin: "Der Film zeigt und verherrlicht Homosexualität, was in Uganda eine Straftat ist." Zudem enthalte der Film Szenen wie intensive Küsse vor Kindern, Rauchen, vor allem von Frauen und "heiße Sexszenen".
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und das Gesetz erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda. In der Praxis werden diese Rechte zeitweise von der Regierung eingeschränkt. Eine verheiratete Frau braucht eine schriftliche Genehmigung ihres Mannes auf dem Antrag für einen Reisepass, auch um Kinder in den Pass eintragen zu lassen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrenden, Staatenlosen und anderen hilfsbedürftigen Personen. Im Mai 2014 führten sintflutartige Regenfälle und Überschwemmungen zu Binnenvertriebenen (IDPs). Es wurden schätzungsweise 6.500 Personen vorübergehend umgesiedelt, konnten aber später wieder in ihre Heimat zurückkehren (USDOS 25.6.2015).
Als ein friedliches Land inmitten von Konfliktherden ist Uganda auch ein Land, das regelmäßig Flüchtlinge der Nachbarländer aufnimmt und versorgt (GIZ 9.2015b). Der Zugang zu Asyl ist per Gesetz festgeschrieben. Die Gewährleistung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist gegeben und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen erstellt. Die Regierung gewährt Flüchtlingen den gleichen Zugang wie Bürgerinnen und Bürgern zur öffentlichen Gesundheitspflege, Bildung und andere Dienstleistungen. Dies gilt auch für LRA-Mitglieder, die als Kinder entführt wurden (USDOS 25.6.2015).
Regierung und Gemeinden bestimmen die Zuordnung von Land für Flüchtlinge in bestimmten Siedlungen Ugandas. Jedoch bedeutet dieses Wachstum der Bevölkerung, dass das Land knapp wird und Grundstücke schrumpfen. Eine der Herausforderungen von 2015 wird sein, Möglichkeiten zu finden, um die Produktivität und die Erträge aus diesen kleineren Parzellen zu optimieren, um eine angemessene soziale und wirtschaftliche Sicherheit für die betroffenen Haushalte zu erreichen (UNHCR 2015).
Die Regierung akzeptiert keine Flüchtlinge zur Neuansiedlung aus Drittländern, aber sie erleichtert die Hilfsmaßnahmen der UNHCR, Flüchtlinge in Drittländern umzusiedeln. Die Regierung unterstützt die sichere und freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Heimat. Zwischen Jänner und September 2015, unterstützte die Regierung UNHCR bei der freiwilligen Rückführung von 31 Flüchtlingen nach Ruanda und
1.204 Flüchtlingen in die Demokratische Republik Kongo (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage erzielt. Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56 Prozent (1992) auf circa 22 Prozent im Jahr 2013. Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5 und 10 Prozent. Im Jahr 2014 betrug das Wachstum 4,5 Prozent. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Die Inflationsrate lag Ende 2014 bei 5 Prozent. Aufgrund einer 27-prozentigen Abwertung des ugandischen Schilling gegenüber dem US-Dollar in den letzten vier Monaten hat sich der Anstieg der Inflation auf zuletzt 6,7 Prozent (auf Jahresbasis, Stand September 2015) beschleunigt. Der Staatshaushalt ist zu rund 20 Prozent geberabhängig (AA 10.2015c). Rund 80 Prozent der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig (AA 10.2015c; vgl. GIZ 9.2015b). Hierbei handelt es sich jedoch vorwiegend um Subsistenzwirtschaft. Besondere Bedeutung für die Wirtschaft haben Erdöl-Funde entlang des Albert-Grabens. Sofern sich diese wie prognostiziert wirtschaftlich fördern lassen, könnte sich dies positiv auf die Staatseinnahmen und die Binnenwirtschaft auswirken (AA 10.2015c). Die Sektoren Industrie (26,7 Prozent) und Dienstleistungen (51,3 Prozent) gewinnen an Bedeutung. Hier spielen Telekommunikation, der Finanzsektor und Tourismus eine Rolle. Die Charakterisierung der ugandischen Wirtschaft und die Beschreibung der entwicklungshemmenden Faktoren belegen, dass Uganda nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Trotz durchschnittlicher Wachstumsraten in den letzten Jahren von ca. 5 Prozent herrscht auf dem Lande nach wie vor eine unbeschreibliche Armut. Bei einer Verstädterungsrate von 15,6 Prozent, einer der geringsten Afrikas, ist hiervon der Großteil der Bevölkerung betroffen. Nur dank der Fruchtbarkeit des Landes kommen große Hungersnöte nicht vor. Der Internationale Währungsfond (IWF), Weltbank und weitere Geber honorieren die entwicklungspolitischen Bemühungen Ugandas durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen. Besonders in benachteiligten Gebieten gibt es vielfältige Programme, z.B. den Northern Uganda Social Action Fund (NUSAF), oder Alternative Basic Education (ABEK) for Karamoja. (GIZ 9.2015c).Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage erzielt. Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56 Prozent (1992) auf circa 22 Prozent im Jahr 2013. Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5 und 10 Prozent. Im Jahr 2014 betrug das Wachstum 4,5 Prozent. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Die Inflationsrate lag Ende 2014 bei 5 Prozent. Aufgrund einer 27-prozentigen Abwertung des ugandischen Schilling gegenüber dem US-Dollar in den letzten vier Monaten hat sich der Anstieg der Inflation auf zuletzt 6,7 Prozent (auf Jahresbasis, Stand September 2015) beschleunigt. Der Staatshaushalt ist zu rund 20 Prozent geberabhängig (AA 10.2015c). Rund 80 Prozent der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig (AA 10.2015c; vergleiche GIZ 9.2015b). Hierbei handelt es sich jedoch vorwiegend um Subsistenzwirtschaft. Besondere Bedeutung für die Wirtschaft haben Erdöl-Funde entlang des Albert-Grabens. Sofern sich diese wie prognostiziert wirtschaftlich fördern lassen, könnte sich dies positiv auf die Staatseinnahmen und die Binnenwirtschaft auswirken (AA 10.2015c). Die Sektoren Industrie (26,7 Prozent) und Dienstleistungen (51,3 Prozent) gewinnen an Bedeutung. Hier spielen Telekommunikation, der Finanzsektor und Tourismus eine Rolle. Die Charakterisierung der ugandischen Wirtschaft und die Beschreibung der entwicklungshemmenden Faktoren belegen, dass Uganda nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Trotz durchschnittlicher Wachstumsraten in den letzten Jahren von ca. 5 Prozent herrscht auf dem Lande nach wie vor eine unbeschreibliche Armut. Bei einer Verstädterungsrate von 15,6 Prozent, einer der geringsten Afrikas, ist hiervon der Großteil der Bevölkerung betroffen. Nur dank der Fruchtbarkeit des Landes kommen große Hungersnöte nicht vor. Der Internationale Währungsfond (IWF), Weltbank und weitere Geber honorieren die entwicklungspolitischen Bemühungen Ugandas durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen. Besonders in benachteiligten Gebieten gibt es vielfältige Programme, z.B. den Northern Uganda Social Action Fund (NUSAF), oder Alternative Basic Education (ABEK) for Karamoja. (GIZ 9.2015c).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein (AA 16.11.2015). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 16.11.2015) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 16.11.2015; vgl. AA 16.11.2015).Die medizinische Versorgung im Lande kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein (AA 16.11.2015). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 16.11.2015) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 16.11.2015; vergleiche AA 16.11.2015).
Im Gesundheitssektor hat Uganda in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte erzielt. In den staatlichen Gesundheitszentren ist die Behandlung offiziell kostenlos, doch in der Realität herrscht ein ständiger Mangel an Medikamenten und Personal. Die Kinder- und Müttersterblichkeit ist nach wie vor hoch, die Anzahl neuer Tuberkuloseerkrankungen alarmierend. Die meisten Patienten sterben an Malaria, doch auch die schlechten sanitären Bedingungen mit ca. 17 Prozent der Bevölkerung ohne Toiletten und nur 75 Prozent mit Zugang zu sauberem Wasser, sind verantwortlich für zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle (GIZ 9.2015b).
Außerdem werden nun kostenfreie Minimum-Gesundheitsvorsorge-Packages (sofern vorhanden!) zur Verfügung gestellt, z. B. für Gebärende. Verbesserte Ausbildungen, u.a. für Gesundheitsassistenten und sogenannte Comprehensive Nurses, sollen ebenfalls zu einer Verbesserung der Gesundheitssituation in Uganda beitragen. Aids ist in Uganda stark verbreitet. Durch den Einsatz Präsident Yoweri Musevenis, der diese Krankheit nicht tabuisiert hat und auch die Zahlen über die Verbreitung von AIDS nie unter Verschluss gehalten hat, konnten viele namhafte AIDS-Forscher und Hilfsgelder ins Land gebracht werden. Durch diese Offenheit hat Uganda eines der fortschrittlichsten AIDS - Bekämpfungsprogramme der Welt aufgebaut. Nach wie vor hat AIDS verheerende volkswirtschaftliche Auswirkungen (GIZ 9.2015b).
Im Juli 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das Gesetz zur Verhinderung und Kontrolle von HIV/AIDS. Das Gesetz definiert HIV-Übertragung und - Exposition als Straftatbestände und ermöglicht obligatorische HIV-Tests. Das Gesetz erlaubt auch ungerechtfertigte Verletzungen des Rechts auf Vertraulichkeit. Lokale und internationale NGOs wiesen mit Besorgnis darauf hin, dass die Umsetzung des Gesetzes besonders für Frauen negative Auswirkungen hat (AI 25.2.2015).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:
2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Staats- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie sein Gesundheitszustand waren nach seinen – diesbezüglich unzweifelhaften – Angaben festzustellen; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Uganda deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso für die Angaben zum Fluchtweg von Uganda nach Österreich getroffen werden. Auch was sein Aufwachsen im Familienverband betrifft, erstattete der Beschwerdeführer gleichlautende Angaben, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt werden. Über seinen Herkunftsort konnte der Beschwerdeführer hinreichend detaillierte Ortsangaben und -beschreibungen machen, weshalb dieser ebenso festzustellen war.
Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem ihn betreffenden Strafregisterauszug.
Dass der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse in Österreich besuchte, belegen seine in der Verhandlung vom 11.07.2017 vorgelegten Teilnahmebestätigungen; hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse vermochte sich der erkennende Richter in selbiger Verhandlung selbst ein Bild zu machen.
2.1.2. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten:
2.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092, unter2.1.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092, unter
Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, = ÖBl. 1999, 240, sowie OGH
23.09. 1997, 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der
Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, 2005, mit Hinweisen auf die Judikatur).Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 3, 2005, mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:
"Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) – (4) [ ]
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für eine Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen:
Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt:
2.1.2.3.1. Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus Uganda damit, homosexuell und nach der brutalen Ermordung seines Partners im Jahr 2012 aus seinem Heimatland geflohen zu sein.
Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts dieses Vorbringens ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 02.12.2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A, B und C, Bedacht zunehmen, wonach die Angaben eines Asylantragstellers zu seiner sexuellen Orientierung der Ausgangspunkt für eine weitere Prüfung des Asylantrags seien und weiterer Bestätigung bedürfen könnten (Rz. 49 ff.). Bestimmte Verfahren und Formen der Untersuchung des Vorbringens in Hinblick auf die behauptete Homosexualität seien jedoch unzulässig, zumal die durch die nationalen Behörden bei der Würdigung von Angaben und Beweismitteln angewandten Methoden mit dem Unionsrecht und v.a. den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) enthaltenen Rechten, insbesondere dem Recht auf Achtung der Menschenwürde und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vereinbar sein müssten (Rz. 53 ff.). Der Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass eine Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die allein auf stereotypen Vorstellungen in Verbindung mit Homosexuellen beruht, nicht den Anforderungen der Statusrichtlinie entspreche, weil sie den Behörden nicht erlaube, der individuellen und persönlichen Situation des betreffenden Asylbewerbers Rechnung zu tragen (Rz. 62). Befragungen zu den Einzelheiten sexueller Praktiken verstießen gegen die in der GRC garantierten Grundrechte, insbesondere gegen das in Art. 7 GRC verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Rz. 64). Der Gerichtshof verbot den nationalen Behörden in Hinblick auf die Achtung der Würde des Menschen gemäß Art. 1 GRC weiters zu akzeptieren, dass Antragsteller homosexuelle Handlungen vornähmen, sich etwaigen "Tests" zum Nachweis ihrer Homosexualität unterzögen oder auch Beweise wie Videoaufnahmen intimer Handlungen vorlegten. Abgesehen davon, dass derartige Beweismittel nicht zwangsläufig Beweiskraft besäßen, würde deren Zulassung einen Anreiz für andere Antragsteller schaffen und de facto darauf hinauslaufen, dass von ihnen solche Beweise verlangt würden (Rz. 65 f.). Angesichts des sensiblen Charakters von Fragen zur Sexualität dürften die zuständigen nationalen Behörden nicht allein deshalb zum Ergebnis gelangen, dass die Aussagen des betreffenden Asylwerbers nicht glaubhaft seien, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe (Rz 69 ff.).Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts dieses Vorbringens ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 02.12.2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A, B und C, Bedacht zunehmen, wonach die Angaben eines Asylantragstellers zu seiner sexuellen Orientierung der Ausgangspunkt für eine weitere Prüfung des Asylantrags seien und weiterer Bestätigung bedürfen könnten (Rz. 49 ff.). Bestimmte Verfahren und Formen der Untersuchung des Vorbringens in Hinblick auf die behauptete Homosexualität seien jedoch unzulässig, zumal die durch die nationalen Behörden bei der Würdigung von Angaben und Beweismitteln angewandten Methoden mit dem Unionsrecht und v.a. den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) enthaltenen Rechten, insbesondere dem Recht auf Achtung der Menschenwürde und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vereinbar sein müssten (Rz. 53 ff.). Der Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass eine Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die allein auf stereotypen Vorstellungen in Verbindung mit Homosexuellen beruht, nicht den Anforderungen der Statusrichtlinie entspreche, weil sie den Behörden nicht erlaube, der individuellen und persönlichen Situation des betreffenden Asylbewerbers Rechnung zu tragen (Rz. 62). Befragungen zu den Einzelheiten sexueller Praktiken verstießen gegen die in der GRC garantierten Grundrechte, insbesondere gegen das in Artikel 7, GRC verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Rz. 64). Der Gerichtshof verbot den nationalen Behörden in Hinblick auf die Achtung der Würde des Menschen gemäß Artikel eins, GRC weiters zu akzeptieren, dass Antragsteller homosexuelle Handlungen vornähmen, sich etwaigen "Tests" zum Nachweis ihrer Homosexualität unterzögen oder auch Beweise wie Videoaufnahmen intimer Handlungen vorlegten. Abgesehen davon, dass derartige Beweismittel nicht zwangsläufig Beweiskraft besäßen, würde deren Zulassung einen Anreiz für andere Antragsteller schaffen und de facto darauf hinauslaufen, dass von ihnen solche Beweise verlangt würden (Rz. 65 f.). Angesichts des sensiblen Charakters von Fragen zur Sexualität dürften die zuständigen nationalen Behörden nicht allein deshalb zum Ergebnis gelangen, dass die Aussagen des betreffenden Asylwerbers nicht glaubhaft seien, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe (Rz 69 ff.).
Innerhalb dieser durch den Europäischen Gerichtshof gezogenen Grenzen sind nähere Fragen zur behaupteten Homosexualität eines Antragstellers – soweit diese von ihm als fluchtauslösend bzw. -relevant ins Treffen geführt wird – zulässig. Angesichts der ins Verfahren eingeführten Länderberichte und des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers erweist sich die vom Beschwerdeführer behauptete Homosexualität als beurteilungsrelevant; im Sinne des angeführten Urteils des Europäischen Gerichtshofes wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11.07.2017 mehrere offen gehaltene Fragen gestellt, die sich auf die Entdeckung und Entwicklung seiner sexuellen Identität, die Beteiligung bzw. Unterrichtung seines sozialen Umfelds, homosexuelle Partner im Herkunftsland, vorhandene Kenntnisse der dortigen Situation für homosexuelle Personen und seine Lage in Österreich als Homosexueller bezogen. Unter Berücksichtigung der im angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes getroffenen Aussagen sollte damit überprüft werden, ob der Beschwerdeführer einen nachvollziehbaren Weg zur eigenen sexuellen Identität unter Entdeckung seiner Homosexualität beschreiben konnte und ob er ein plausibles Bild seines Lebens als homosexuelle Person in seinem Herkunftsstaat Uganda sowie in Österreich zu zeichnen vermochte (vgl. zu dieser Herangehensweise auch Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern, ZAR 10/2016, 332).Innerhalb dieser durch den Europäischen Gerichtshof gezogenen Grenzen sind nähere Fragen zur behaupteten Homosexualität eines Antragstellers – soweit diese von ihm als fluchtauslösend bzw. -relevant ins Treffen geführt wird – zulässig. Angesichts der ins Verfahren eingeführten Länderberichte und des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers erweist sich die vom Beschwerdeführer behauptete Homosexualität als beurteilungsrelevant; im Sinne des angeführten Urteils des Europäischen Gerichtshofes wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11.07.2017 mehrere offen gehaltene Fragen gestellt, die sich auf die Entdeckung und Entwicklung seiner sexuellen Identität, die Beteiligung bzw. Unterrichtung seines sozialen Umfelds, homosexuelle Partner im Herkunftsland, vorhandene Kenntnisse der dortigen Situation für homosexuelle Personen und seine Lage in Österreich als Homosexueller bezogen. Unter Berücksichtigung der im angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes getroffenen Aussagen sollte damit überprüft werden, ob der Beschwerdeführer einen nachvollziehbaren Weg zur eigenen sexuellen Identität unter Entdeckung seiner Homosexualität beschreiben konnte und ob er ein plausibles Bild seines Lebens als homosexuelle Person in seinem Herkunftsstaat Uganda sowie in Österreich zu zeichnen vermochte vergleiche zu dieser Herangehensweise auch Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern, ZAR 10 aus 2016,, 332).
2.1.2.3.2. Dies ist dem Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass er sämtliche ihm offen gestellte Fragen nur sehr knapp und oberflächlich beantwortete. Nach dem Eindruck des erkennenden Richters lag dies dabei nicht am sensiblen Charakter des erfragten Themenkomplexes, sondern am Mangel eigener Erlebnisse, die die Reifung der behaupteten homosexuellen Identität des Beschwerdeführers begleitet hätten. Im Falle des Wahrheitsgehalts seiner Angaben zu seiner sexuellen Orientierung hätte der Beschwerdeführer zumindest in Grundzügen ein anschauliches Bild seiner Entwicklung zeichnen bzw. die gestellten Fragen konkreter beantworten können müssen. Stattdessen wich er gewissen Fragen – so zB zum Zeitpunkt, ab dem er für sich festgestellt habe, dass er sich zu Männern hingezogen fühle – aus oder erstattete zu Fragen, die auf ein persönliches Erleben abzielten, lediglich allgemein gehaltene Aussagen. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, das Auftreten erster homosexueller Empfindungen sowie den Beginn seiner angeblichen Beziehung mit seinem Freund nachvollziehbar zu erzählen. Auch ließ der Beschwerdeführer nicht erkennen, sich mit der Lage homosexueller Personen in Uganda in irgendeiner Weise auseinandergesetzt zu haben, als er dort noch gelebt habe, was wenig plausibel erscheint, entsprächen die Angaben zu seiner sexuellen Entwicklung der Wahrheit. Auffallend ist ebenso, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise zeitliche Angaben zu seinem Outing gegenüber seiner Schwester machen konnte, obwohl diese für ihn angeblich die einzige vertrauenswürdige Person war, der er von seiner Beziehung zu seinem Freund berichten konnte.
Als völlig unschlüssig sind schließlich die Angaben des Beschwerdeführers diese Beziehung betreffend zu beurteilen: So behauptete er, acht Jahre mit seinem Freund in Lebenspartnerschaft gewohnt zu haben, konnte jedoch über das Beziehungsleben keinerlei anschauliche Angaben machen. Insbesondere scheint unplausibel, dass er mit seinem Freund in dieser Zeit nie über allfällige andere homosexuelle Erfahrungen gesprochen haben will und sich die Partner "nie über [ihre] gegenseitigen Hintergründe befragt" hätten. Auch dass der Beschwerdeführer seinen Freund nie gefragt habe, ob dieser anderen Leuten von seiner Homosexualität erzählt habe, erweist sich vor dem Hintergrund der langen Dauer der behaupteten Lebensgemeinschaft im homophoben Umfeld des Herkunftsstaats als schlicht nicht lebensnah. Ebenso wenig nachvollziehbar wirkt die Aussage, dass der Beschwerdeführer mit seinem Freund acht Jahre in Nachbarschaft zu seiner Mutter und seinem Bruder gelebt habe, jedoch nie auf diese Lebensgemeinschaft angesprochen worden sei, ja sich überhaupt "nie interessiert [zu haben], ob jemand davon weiß".
Schließlich vermochte der Beschwerdeführer trotz Nachfragens die Behauptungen zu seiner sexuellen Orientierung auch nicht dadurch glaubhaft zu vermitteln, dass er von homosexuellen Kontakten in Österreich bzw. überhaupt dem Umgehen mit seiner sexuellen Orientierung während seiner Zeit im Bundesgebiet berichten hätte können, weshalb in einer Gesamtbetrachtung der angeführten Umstände seinen Angaben zu seiner Homosexualität nicht zu folgen war.
2.1.2.3.3. Davon abgesehen ist auch das Vorbringen hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalls, nämlich der brutalen Ermordung des Freundes des Beschwerdeführers, nicht glaubhaft:
Bei dieser Beurteilung fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut des angeblich mit Blut an die Wand geschriebenen Schriftzugs während des gesamten Asylverfahrens unterschiedlich angab. In der Verhandlung wurde er in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich gefragt, ob er sich an den Schriftzug noch genau erinnern könne, was der Beschwerdeführer bejahte. Die unterschiedlichen Angaben zu dessen exakten Wortlaut lassen sich daher am ehesten dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht auf die Erinnerung an tatsächlich Erlebtes stützt. Seine in der Beschwerde enthaltene Angabe, wonach es zwei Schriftzüge gegeben habe – einen auf der Hauswand vor dem Eingang und einen weiteren auf einer Zimmerwand –, steht zudem in völligem Widerspruch zu seinen in den Befragungen getätigten Aussagen. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch kein plastisches Bild jener Szenerie zeichnen, in der er seinen Freund ermordet aufgefunden habe, bzw. konkretisierte seine vagen Angaben lediglich auf fortwährende Nachfragen. Schließlich ließ er bei seinen Antworten auch jegliche emotionalen Regungen vermissen, die den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zumindest nahegelegt hätten.
Als völlig unplausibel erwiesen sich schlussendlich auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Uganda, soweit er behauptete, das Geld dafür zwar selbst zusammengespart zu haben, jedoch nicht einmal mehr grob sagen zu können, wieviel die Reise nach Europa gekostet habe.
2.1.2.4. Für den erkennenden Richter entstand somit der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu seinem Fluchtvorbringen lediglich ein gedanklich vorbereitetes Konstrukt erstattete. Das Fluchtvorbringen konnte daher – inklusive der behaupteten Homosexualität – nicht festgestellt werden.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellungen zur Situation homosexueller Personen in Uganda beruhen auf aktuellen Quellen, insbesondere auf den Aussagen des in diesem Zusammenhang zitierten Berichts des UK Home Office von Jänner 2017.
Der Beschwerdeführer erhielt die zitierten Länderberichte mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung und hatte die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Er trat diesen weder in der mündlichen Verhandlung noch in einem sonstigen Schriftsatz substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes, welches daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen hat.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes, welches daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen hat.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. 51/1991 idF Nr. BGBl. I Nr. 33/2013, iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013, war die Beschwerde vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.04.2013 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 02.05.2013 per Mail der belangten Behörde übermittelte Beschwerde ist somit rechtzeitig.Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 63, Absatz 5, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, war die Beschwerde vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.04.2013 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 02.05.2013 per Mail der belangten Behörde übermittelte Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Zu A.)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid- bzw. Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid- bzw. Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.1.2.3. dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Uganda sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.3.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.1.2.3. dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Uganda sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.2.2. Sonstige asylrelevante Umstände brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
3.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).
Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).
Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent"") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent"") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.
Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (va. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (va. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).
Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH).
3.3.2. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Uganda die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal er selbst angab, von seinem Vater eine Garage in Uganda geerbt zu haben, von deren Erträgnissen seine Familie in Uganda aktuell lebe. Darüber hinaus arbeitete der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise als KFZ-Mechaniker und legte keinen Grund dar, warum ihm dies bei einer Rückkehr nun verwehrt wäre. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann in Zusammenschau mit dem genannten Vorbringen daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Uganda in seiner Existenz bedroht wäre. Er war jedenfalls vor der Ausreise aus Uganda in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern, und es ist nicht ersichtlich (und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan), weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Schließlich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der in Uganda eine mehrjährige Schulbildung genoss und dessen Mutter und Bruder noch immer in Uganda aufhältig sind, sodass er von diesen – vor allem anfangs – notfalls die notwendige Unterstützung erhalten könnte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte, weshalb er vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahrt wäre.3.3.2. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Uganda die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal er selbst angab, von seinem Vater eine Garage in Uganda geerbt zu haben, von deren Erträgnissen seine Familie in Uganda aktuell lebe. Darüber hinaus arbeitete der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise als KFZ-Mechaniker und legte keinen Grund dar, warum ihm dies bei einer Rückkehr nun verwehrt wäre. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann in Zusammenschau mit dem genannten Vorbringen daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Uganda in seiner Existenz bedroht wäre. Er war jedenfalls vor der Ausreise aus Uganda in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern, und es ist nicht ersichtlich (und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan), weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Schließlich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der in Uganda eine mehrjährige Schulbildung genoss und dessen Mutter und Bruder noch immer in Uganda aufhältig sind, sodass er von diesen – vor allem anfangs – notfalls die notwendige Unterstützung erhalten könnte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte, weshalb er vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahrt wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008). Dass ihm im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Beschwerden dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, brachte er zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens vor und ist anhand des zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich.Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vergleiche VfSlg. 18.407 aus 2008,). Dass ihm im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Beschwerden dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, brachte er zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens vor und ist anhand des zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, wonach in Uganda aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Uganda auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Uganda ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, wonach in Uganda aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Uganda auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Uganda ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen ist.3.3.3. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen ist.
3.4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.3.4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes durch Abweisung der die Spruchpunkte I. und II. betreffenden Beschwerde bestätigt.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes durch Abweisung der die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. betreffenden Beschwerde bestätigt.
Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur zu klären, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist; da – wenn dies nicht der Fall ist – die Ausweisung kraft gesetzlicher Anordnung zu beheben ist, hat eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf eine allfällige vorübergehende Unzulässigkeit nicht zu erfolgen.
3.4.1. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG) lautet auszugsweise:3.4.1. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (im Folgenden: BFA-VG) lautet auszugsweise:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) [ ]"
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.3. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
3.4.3.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vgl. auch VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.4.3.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vergleiche auch VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
3.4.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Es leben keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet und der Beschwerdeführer sagte in der Verhandlung selbst aus, in Österreich auch keine Partnerschaft zu führen. Er lebt alleine in einer Flüchtlingsunterkunft und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung.
Eine Rückkehrentscheidung greift daher nicht in ein in Österreich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers ein.
3.4.4. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.4.4.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.4.4.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und HoogkamerDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer
3.4.4.2. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise und Asylantragstellung im November 2012 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die nunmehr kanpp fünfjährige Dauer des Verfahrens des Beschwerdeführers ist zwar als nicht unerheblich zu werten und auch nicht auf verfahrensobstruierende Handlungen seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dennoch liegt damit noch kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).3.4.4.2. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise und Asylantragstellung im November 2012 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die nunmehr kanpp fünfjährige Dauer des Verfahrens des Beschwerdeführers ist zwar als nicht unerheblich zu werten und auch nicht auf verfahrensobstruierende Handlungen seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dennoch liegt damit noch kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse, beherrscht die deutsche Sprache jedoch auf keinem – seine vertiefte Integration indizierenden – außergewöhnlich hohen, sondern lediglich auf niederschwelligem, aber alltagstauglichem Niveau; er kann sich für wesentliche Alltagssachverhalte auf Deutsch in Österreich verständigen. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt den Umstand, dass der Beschwerdeführer auch ein Unterstützungsschreiben seiner Deutschlehrerin vorlegte, dieses bezieht sich allerdings allein auf sein Verhalten im Kurs und gibt über eine darüber hinausgehende soziale Integration des Beschwerdeführers keinen Aufschluss. Eine solche ist auch nicht festzustellen: Der Beschwerdeführer lebt nach wie vor von der Grundversorgung, gehört keinem Verein an und pflegt eigenen Angaben zufolge auch keinen Kontakt zu österreichischen Freunden.
Demgegenüber verfügt er nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: So halten sich seine Mutter und sein Bruder in Uganda auf, zu denen er zwar nicht in unmittelbarem Kontakt steht, eine Kontaktaufnahme jedoch möglich wäre. Der Beschwerdeführer besitzt eine eigene Autowerkstätte mit Angestellten in Uganda, weshalb es ihm, wie auch schon vor seiner Ausreise, möglich wäre, in dieser wieder als KFZ-Mechaniker zu arbeiten und sich somit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang auch, dass seine Verwandten aktuell von den Erträgnissen dieser Werkstätte leben, womit die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers als gesichert erscheint. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach fünfjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte im Bundesgebiet ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit dieser Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrags im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008; 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte im Bundesgebiet ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit dieser Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; vergleiche auch EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrags im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,; 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt wäre, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt wäre, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861).
3.4.4.3. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).3.4.4.3. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.5. Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.3.5. Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass § 10 AsylG 2005 auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden ist, weil diese Bestimmung mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewandte § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (Ausweisungsentscheidung).Bloß am Rande verweist der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass Paragraph 10, AsylG 2005 auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden ist, weil diese Bestimmung mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewandte Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (Ausweisungsentscheidung).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Lebensgrundlage, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W237.1434877.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017