Entscheidungsdatum
15.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2170530-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb.XXXX1972 und 2.) XXXX, geb. XXXX1972, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 07.08.2017, Zl. Jv 52565-33a/17, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb.XXXX1972 und 2.) römisch 40 , geb. XXXX1972, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 07.08.2017, Zl. Jv 52565-33a/17, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Lastschriftanzeige vom 24.07.2015, Zl. 9 E 15/15z – VNR 2, wurden den Beschwerdeführern (BF) Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 2.654,60 vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 04.05.2017 beantragten die BF den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren. Aufgrund von Schulden, Krankheit, Arbeitslosigkeit bzw. geringem Einkommen sowie drei Kindern können sie diese Gebühren nicht zahlen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 14.08.2017), wurde – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – dem Antrag der BF nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF 2 eine Liegenschaft gehöre, er ein Rehageld in Höhe von EUR
2.100 beziehe und die BF 1 aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung EUR
1.100 verdiene. Der aushaftende Betrag könnte von der BF 1 bei Einschränkung auf das Existenzminimum innerhalb von 18 Monaten, vom BF 2 innerhalb von 10 Monaten abgedeckt werden. Angemerkt werde, dass in der Zwischenzeit vom Drittschuldner der BF 1 EUR 175,10 bezahlt wurden.
4. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 03.09.2017 (Poststempel 06.09.2017) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin im Wesentlichen vor, dass sie österreichische Staatsbürger seien und hier Steuern zahlen. Es werde alles teurer. Für den Fall der Pfändung werde diese Geschichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
5. Mit Schriftsatz vom 08.09.2017 (eingelangt am 13.09.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF 1 und 2 sind 1972 geboren. Die Gebührenforderung, für die beide haften, beträgt EUR 2.654,60. Der BF 2 verfügt über Grundeigentum (EZ XXXX) und erhält vom AMS monatlich netto ca. EUR1.1. Die BF 1 und 2 sind 1972 geboren. Die Gebührenforderung, für die beide haften, beträgt EUR 2.654,60. Der BF 2 verfügt über Grundeigentum (EZ römisch 40 ) und erhält vom AMS monatlich netto ca. EUR
2.100. Die BF 1 verdient als Beamtin (Teilzeit) monatlich netto ca. EUR 1.100. Sie haben drei gemeinsame Kinder im Alter zwischen 14 und 19 Jahren. Die Schulden für Eigenheimschaffung betragen EUR 183.000 sowie für Wohnbauförderung EUR 21.000. Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen wären im Falle des BF 2 monatlich EUR 272,00 abschöpfbar, im Falle der BF 1 EUR 147,70. Die BF sind Gesellschafter der Firma XXXX Versicherungsmakler GesmbH, FN XXXX. Der BF 2 ist Geschäftsführer dieser Gesellschaft.2.100. Die BF 1 verdient als Beamtin (Teilzeit) monatlich netto ca. EUR 1.100. Sie haben drei gemeinsame Kinder im Alter zwischen 14 und 19 Jahren. Die Schulden für Eigenheimschaffung betragen EUR 183.000 sowie für Wohnbauförderung EUR 21.000. Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen wären im Falle des BF 2 monatlich EUR 272,00 abschöpfbar, im Falle der BF 1 EUR 147,70. Die BF sind Gesellschafter der Firma römisch 40 Versicherungsmakler GesmbH, FN römisch 40 . Der BF 2 ist Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
1.2. Die BF beantragten den Nachlass der Gebührenforderung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, insbesondere den von den BF ausgefüllten Fragebögen zur finanziellen Situation. Des Weiteren basieren die Feststellungen auf dem angefochtenen Bescheid, einem Grundbuchsauszug vom 15.09.2017 und der Firmenbuchabfrage (Firmenbuchauszug samt Jahresabschluss 2016) vom 15.09.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).
Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Eine "besondere Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht schon dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung einer Ratenzahlung bzw. Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG begegnet werden kann. Da ein Antrag auf Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Eine "besondere Härte" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG liegt nicht schon dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung einer Ratenzahlung bzw. Stundung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG begegnet werden kann. Da ein Antrag auf Stundung gem. Paragraph 9, Absatz eins, GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.
Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte i.S.d. § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 20.08.1996, 96/16/0155; 21.12.1998, 98/17/0180; 28.06.2007, 2007/16/0054).Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte i.S.d. Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 20.08.1996, 96/16/0155; 21.12.1998, 98/17/0180; 28.06.2007, 2007/16/0054).
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des BF – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist.
3.2.3. Vor diesem Hintergrund ist für das gegenständliche Nachlassverfahren festzuhalten, dass die Gebührenforderung von EUR 2.654,60 im Verhältnis zum Vermögen des BF 2, welches eine Liegenschaft umfasst, sowie zum monatlichen Nettoeinkommen der beiden BF trotz sonstiger Belastungen eine höhenmäßig überschaubare Summe ist. Auch ist zu beachten, dass zwei Personen für die Gebührenschuld haften und überdies die BF beide Jahrgang 1972 sind, weshalb sich deren finanzielle Lage in der Zukunft ändern kann. Schließlich ist festzuhalten, dass die BF 1 ihren eigenen Angaben zufolge Beamtin ist und derzeit nur Teilzeit arbeitet, für die Zukunft somit eine gesicherte Arbeitsstelle und die Möglichkeit, Vollzeit zu arbeiten, besteht. Betreffend den BF 2 ist festzuhalten, dass dieser Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer Versicherungsmaklergesellschaft ist, er daher – auch wenn die Gesellschaft zuletzt keinen Gewinn erzielte – die Möglichkeit hat, auf diesem Gebiet in der Zukunft ein Einkommen zu erzielen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es die BF unterlassen haben, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens den Umstand, dass sie Gesellschafter der og. Versicherungsmaklergesellschaft sind, im Fragebogen zum Vermögen des Zahlungspflichtigen anzuführen.
Wie bereits oben festgehalten, besteht im Falle von vorübergehenden Schwierigkeiten – und diese können auch mehrere Jahre betragen – die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen. Ein endgültiger und die gesamte Gebührenschuld betreffender Nachlass ist im gegenständlichen Fall aber nicht gerechtfertigt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG abzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen.
3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
besondere Härte, Gerichtsgebührenpflicht, Liegenschaftseigentum,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2170530.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017