Entscheidungsdatum
15.09.2017Norm
BDG 1979 §123Spruch
W146 2141232-1/11E
W146 2141232-2/9E
Im NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch:
Dr. Christian STOCKER, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 22.06.2016, XXXX , iVm mit dem Berichtigungsbescheid vom 07.07.2016, XXXX , betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem BDG 1979 zu Recht erkannt:Dr. Christian STOCKER, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 22.06.2016, römisch 40 , in Verbindung mit mit dem Berichtigungsbescheid vom 07.07.2016, römisch 40 , betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem BDG 1979 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gehört dem Personalstand der Justizwache der Justizanstalt XXXX an.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gehört dem Personalstand der Justizwache der Justizanstalt römisch 40 an.
2. Am 11.04.2016 erstellte Mag. XXXX einen Aktenvermerk, dem zu entnehmen ist, dass sich XXXX zum Zeitpunkt des Gesprächs in einem besonders gesicherten Haftraum nach § 103 Abs. 1 StVG befunden habe.2. Am 11.04.2016 erstellte Mag. römisch 40 einen Aktenvermerk, dem zu entnehmen ist, dass sich römisch 40 zum Zeitpunkt des Gesprächs in einem besonders gesicherten Haftraum nach Paragraph 103, Absatz eins, StVG befunden habe.
XXXX habe im Gespräch angegeben, dass er sich aufgrund des folgenden Sachverhaltes und der zugrundeliegenden psychischen Verfassung massiv an den Armen selbst verletzt habe. Gestern habe ihn ein stark nach Alkohol riechender und alkoholisiert wirkender Beamte durch die Speiseklappe beschimpft ("Schwein") und beim Schließen seine Finger darin eingezwickt. Derselbe Beamte habe ihn, nachdem XXXX sich selbst verletzt habe und in den Beobachtungshaftraum verbracht werden habe sollen, dabei mit den Füßen getreten.römisch 40 habe im Gespräch angegeben, dass er sich aufgrund des folgenden Sachverhaltes und der zugrundeliegenden psychischen Verfassung massiv an den Armen selbst verletzt habe. Gestern habe ihn ein stark nach Alkohol riechender und alkoholisiert wirkender Beamte durch die Speiseklappe beschimpft ("Schwein") und beim Schließen seine Finger darin eingezwickt. Derselbe Beamte habe ihn, nachdem römisch 40 sich selbst verletzt habe und in den Beobachtungshaftraum verbracht werden habe sollen, dabei mit den Füßen getreten.
3. Am 11.04.2016 erfolgte eine allgemeinmedizinische Untersuchung von XXXX durch XXXX .3. Am 11.04.2016 erfolgte eine allgemeinmedizinische Untersuchung von römisch 40 durch römisch 40 .
4. Mit Schreiben vom 11.04.2016 übermittelte der Leiter der Justizanstalt XXXX der Oberstaatsanwaltschaft XXXX Unterlagen betreffend XXXX und ersuchte um Prüfung, ob ein gerichtlich zu verfolgender Tatbestand vorliege.4. Mit Schreiben vom 11.04.2016 übermittelte der Leiter der Justizanstalt römisch 40 der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 Unterlagen betreffend römisch 40 und ersuchte um Prüfung, ob ein gerichtlich zu verfolgender Tatbestand vorliege.
5. Mit Schreiben vom 12.04.2016 berichtete der Anstaltsleiter XXXX der Generaldirektion für den Strafvollzug des Bundesministeriums für Justiz den Verdacht einer strafbaren Handlung durch einen Justizwachebeamten gegen den Untersuchungshäftling XXXX .5. Mit Schreiben vom 12.04.2016 berichtete der Anstaltsleiter römisch 40 der Generaldirektion für den Strafvollzug des Bundesministeriums für Justiz den Verdacht einer strafbaren Handlung durch einen Justizwachebeamten gegen den Untersuchungshäftling römisch 40 .
6. Mit Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 13.04.2016 wurde der Beschwerdeführer nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vom Dienst vorläufig suspendiert. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde.6. Mit Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 13.04.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vom Dienst vorläufig suspendiert. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde.
7. Mit Schreiben vom 13.04.2016 übermittelte das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung des Bescheides über die vorläufige Suspendierung vom Beschwerdeführer samt Bezug habender Akten mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme sowie weiterer Veranlassung.
8. Am 12.04.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des XXXX zum Vorfall vom 10.04.2016. Am 14.04.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme von XXXX sowie des Beschwerdeführer ebenfalls zum Vorfall vom 10.04.2016. Am 28.04.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme von XXXX .8. Am 12.04.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des römisch 40 zum Vorfall vom 10.04.2016. Am 14.04.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme von römisch 40 sowie des Beschwerdeführer ebenfalls zum Vorfall vom 10.04.2016. Am 28.04.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme von römisch 40 .
9. Mit Schreiben vom 29.04.2016 übermittelte das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen ein Ersuchen des Beschwerdeführer um Übermittlung einer Abschrift des Disziplinaraktes an das Oberlandesgericht XXXX .9. Mit Schreiben vom 29.04.2016 übermittelte das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen ein Ersuchen des Beschwerdeführer um Übermittlung einer Abschrift des Disziplinaraktes an das Oberlandesgericht römisch 40 .
10. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde die Einsichtnahme in beide vorliegende Videoaufzeichnungen gewährt.
11. Mit Bescheid vom 11.05.2016 XXXX , verfügte die belangte Behörde gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 BDG 1979 die (endgültige) Suspendierung des Beschwerdeführers. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.06.2016 Beschwerde.11. Mit Bescheid vom 11.05.2016 römisch 40 , verfügte die belangte Behörde gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, BDG 1979 die (endgültige) Suspendierung des Beschwerdeführers. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.06.2016 Beschwerde.
12. Am 30.05.2016 erstatte das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, als Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.
13. Der Spruch des Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 22.06.2016 in der Disziplinarsache gegen den Beschwerdeführer lautete wie folgt (im Original):
"Gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 wird gegen den am XXXX geborenen XXXX ein Disziplinarverfahren geführt."Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 wird gegen den am römisch 40 geborenen römisch 40 ein Disziplinarverfahren geführt.
Gegen den genannten Disziplinarbeschuldigten richtet sich der Verdacht, er habe am 10. April 2016 in XXXX die Pflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, dadurch schuldhaft verletzt, dass er den am XXXX geborenen (und sohin jugendlichen) Insassen XXXX HNR XXXX , im Zuge dessen Verlegung in den Beobachtungshaftraum der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX geschlagen und getreten und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen."Gegen den genannten Disziplinarbeschuldigten richtet sich der Verdacht, er habe am 10. April 2016 in römisch 40 die Pflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, dadurch schuldhaft verletzt, dass er den am römisch 40 geborenen (und sohin jugendlichen) Insassen römisch 40 HNR römisch 40 , im Zuge dessen Verlegung in den Beobachtungshaftraum der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 geschlagen und getreten und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen."
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichsten ausgeführt, dass der für die Beschlussfassung auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens hinreichend konkrete Verdacht sich auf die vorliegenden Videoaufzeichnungen gründe, die angesichts ihrer sinnstiftenden Übereinstimmung mit den Angaben von XXXX den Tatverdacht zur Dringlichkeit verdichten würden. Die Videoaufzeichnungen würden insbesondere die Darstellung des Untersuchungsgefangenen, wonach ihm der Beschwerdeführer am 10.04.2016 einen Tritt in die Wade versetzt habe, belegen. Darüber hinaus sei auf der Videoaufzeichnung auch zu erkennen, dass der Beschwerdeführer dem Untersuchungsgefangenen bereits bei der Ankunft vor dem Haftraum der Krankenabteilung einen Schlag gegen dessen rechte Schulter versetzt habe.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichsten ausgeführt, dass der für die Beschlussfassung auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens hinreichend konkrete Verdacht sich auf die vorliegenden Videoaufzeichnungen gründe, die angesichts ihrer sinnstiftenden Übereinstimmung mit den Angaben von römisch 40 den Tatverdacht zur Dringlichkeit verdichten würden. Die Videoaufzeichnungen würden insbesondere die Darstellung des Untersuchungsgefangenen, wonach ihm der Beschwerdeführer am 10.04.2016 einen Tritt in die Wade versetzt habe, belegen. Darüber hinaus sei auf der Videoaufzeichnung auch zu erkennen, dass der Beschwerdeführer dem Untersuchungsgefangenen bereits bei der Ankunft vor dem Haftraum der Krankenabteilung einen Schlag gegen dessen rechte Schulter versetzt habe.
Unzweifelhaft würden die dem Beschwerdeführer angelasteten körperlichen Übergriffe auf einen Insassen – im Falle eines verdachtskonformen Schuldnachweises – Verletzungen der ihm gemäß § 43 Abs. 1 BDG obliegenden allgemeinen Dienstpflichten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, darstellen, habe doch ein Justizwachebeamter jegliche ungerechtfertigte Misshandlung der von ihm beaufsichtigten Insassen zu unterlassen. Auch gefährde die wiederholte und in der Intensität gesteigerte Verletzung dieser besonders wichtigen Dienstpflichten das Ansehen des Amtes des Beschwerdeführers. Demnach richte sich auf der Basis dieser Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer die Anschuldigung, die in §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 verankerten Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben. Gemäß § 91 BDG 1979 sei derjenige Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe, im Disziplinarweg zur Verantwortung zu ziehen, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei.Unzweifelhaft würden die dem Beschwerdeführer angelasteten körperlichen Übergriffe auf einen Insassen – im Falle eines verdachtskonformen Schuldnachweises – Verletzungen der ihm gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG obliegenden allgemeinen Dienstpflichten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, darstellen, habe doch ein Justizwachebeamter jegliche ungerechtfertigte Misshandlung der von ihm beaufsichtigten Insassen zu unterlassen. Auch gefährde die wiederholte und in der Intensität gesteigerte Verletzung dieser besonders wichtigen Dienstpflichten das Ansehen des Amtes des Beschwerdeführers. Demnach richte sich auf der Basis dieser Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer die Anschuldigung, die in Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 verankerten Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben. Gemäß Paragraph 91, BDG 1979 sei derjenige Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe, im Disziplinarweg zur Verantwortung zu ziehen, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei.
14. Mit Berichtigungsbescheid vom 07.07.2016, XXXX , wurde der Spruch des Einleitungsbeschlusses der belangten Behörde vom 22.06.2016, XXXX dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge " gegen den am XXXX geborenen XXXX " durch " gegen den am XXXX geborenen14. Mit Berichtigungsbescheid vom 07.07.2016, römisch 40 , wurde der Spruch des Einleitungsbeschlusses der belangten Behörde vom 22.06.2016, römisch 40 dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge " gegen den am römisch 40 geborenen römisch 40 " durch " gegen den am römisch 40 geborenen
XXXX " ersetzt wird.römisch 40 " ersetzt wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Spruch des genannten Einleitungsbeschlusses irrtümlich angeführten Wortfolge " gegen den am XXXX geborenen XXXX " es sich – wie sich aus der Begründung der Entscheidung eindeutig ergebe – um einen Schreibfehler handle. Da ein berichtigungsfähiger Fehler vorliege, sei dieser zu berichtigen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Spruch des genannten Einleitungsbeschlusses irrtümlich angeführten Wortfolge " gegen den am römisch 40 geborenen römisch 40 " es sich – wie sich aus der Begründung der Entscheidung eindeutig ergebe – um einen Schreibfehler handle. Da ein berichtigungsfähiger Fehler vorliege, sei dieser zu berichtigen.
15. Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 wurde die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 15.07.2016 über die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1 und 313 StGB vorgelegt.15. Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 wurde die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 15.07.2016 über die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins und 313 StGB vorgelegt.
16. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Beschwerde vom 18.07.2016 gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 (Einlangen beim BVwG am 20.07.2017) machte der rechtsfreundlich vertretende Beschwerdeführer in der Beschwerde näher ausgeführt - neben der Nichtigkeit wegen Unschlüssigkeit auch den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung geltend. Zur Unschlüssigkeit führte der Rechtsvertreter aus, dem Einleitungsbeschluss sei nicht zu entnehmen, ob XXXX oder XXXX als Disziplinarbeschuldigte geführt werden bzw. weshalb in der Disziplinarsache gegen XXXX ein Disziplinarverfahren gegen XXXX geführt werde. Aus anwaltlicher Vorsicht werden - insoweit sich der Einleitungsbeschluss auf Herrn XXXX bezieht – die Beschwerdegründe weiter ausgeführt wie folgt: [ ]16. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Beschwerde vom 18.07.2016 gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 (Einlangen beim BVwG am 20.07.2017) machte der rechtsfreundlich vertretende Beschwerdeführer in der Beschwerde näher ausgeführt - neben der Nichtigkeit wegen Unschlüssigkeit auch den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung geltend. Zur Unschlüssigkeit führte der Rechtsvertreter aus, dem Einleitungsbeschluss sei nicht zu entnehmen, ob römisch 40 oder römisch 40 als Disziplinarbeschuldigte geführt werden bzw. weshalb in der Disziplinarsache gegen römisch 40 ein Disziplinarverfahren gegen römisch 40 geführt werde. Aus anwaltlicher Vorsicht werden - insoweit sich der Einleitungsbeschluss auf Herrn römisch 40 bezieht – die Beschwerdegründe weiter ausgeführt wie folgt: [ ]
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 aufheben.
17. Am 02.08.2016 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter.17. Am 02.08.2016 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weiter.
18. Mit richtigerweise an die belangte Behörde adressierten Schriftsatz vom 10.08.2016 erhob der Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 und den Berichtigungsbeschluss vom 07.07.2016, und führte aus, dass erst durch den Berichtigungsbescheid in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erfolgt sei, weil erst durch den Berichtigungsbescheid ausgesprochen worden sei, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren geführt werde. In diesem Fall sei die Rechtsmittelfrist von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen. Die Beschwerde sei demnach fristgerecht. In der Beschwerde machte er Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung geltend.
Die belangte Behörde gehe zu Unrecht von einem hinreichend konkreten Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer aus. Der dringliche Tatverdacht sei jedoch entgegen der Annahme der belangten Behörde weder aus den Videoaufzeichnungen abzuleiten noch komme der Aussage von XXXX Glaubwürdigkeit zu.Die belangte Behörde gehe zu Unrecht von einem hinreichend konkreten Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer aus. Der dringliche Tatverdacht sei jedoch entgegen der Annahme der belangten Behörde weder aus den Videoaufzeichnungen abzuleiten noch komme der Aussage von römisch 40 Glaubwürdigkeit zu.
Zum ersten Video – in der Beschwerde näher ausgeführt - hielt er zusammengefasst und im Wesentlichsten fest, dass auf dem ersten Video weder ein Schlag noch ein Tritt, noch ein versuchter Schlag oder Tritt des Beschwerdeführers zu erkennen sei.
Zum zweiten Video – in der Beschwerde näher ausgeführt - hielt er zusammengefasst und im Wesentlichsten fest, dass darin weder "eindeutig" ein Schlag noch ein Tritt zu erkennen sei. Die Bewegung, die offenbar als Schlag gedeutet worden sei, dürfte eine nonverbale Korrektur der Gehrichtung gewesen sein. Bei der Fußbewegung, die als Tritt gedeutet werde, dürfe es sich um eine Bewegung des Beschwerdeführers gehandelt haben, die einerseits ins Leere gehe und andererseits auch nicht den Zweck habe, XXXX zu treffen, sondern mit der der Beschwerdeführer lediglich seinen Frust über das unangenehme Verhalten des XXXX Ausdruck verleihen habe wollen.Zum zweiten Video – in der Beschwerde näher ausgeführt - hielt er zusammengefasst und im Wesentlichsten fest, dass darin weder "eindeutig" ein Schlag noch ein Tritt zu erkennen sei. Die Bewegung, die offenbar als Schlag gedeutet worden sei, dürfte eine nonverbale Korrektur der Gehrichtung gewesen sein. Bei der Fußbewegung, die als Tritt gedeutet werde, dürfe es sich um eine Bewegung des Beschwerdeführers gehandelt haben, die einerseits ins Leere gehe und andererseits auch nicht den Zweck habe, römisch 40 zu treffen, sondern mit der der Beschwerdeführer lediglich seinen Frust über das unangenehme Verhalten des römisch 40 Ausdruck verleihen habe wollen.
Zur Glaubwürdigkeit des Insassen XXXX wurde ausgeführt, sollte die Beschimpfung des Insassen durch den Beschwerdeführer als "Schwein" tatsächlich stattgefunden haben – was ausdrücklich bestritten werde – so stelle sich die Frage, warum XXXX in der Einvernahme am 12.04. angegeben habe: "Ich musste lachen und fragte, warum sind alle Algerier Schweine". In seinem Gespräch mit der Psychologin habe XXXX seine (offenbar schlechte) "psychische Verfassung" als Grund für die Selbstverletzungen angegeben, was im Zusammenhang mit dem Lachen und dem eher aggressiven Auftreten, wie es den beiden Videos zu entnehmen sei, nicht zusammen passe. Auch die Angaben des XXXX im Hinblick auf die angebliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers – welche tatsächlich nicht vorgelegen sei - seien weder belegt noch belegbar. Weder sei in den beiden Videos aus den Bewegungen des Beschwerdeführers eine Alkoholisierung erkennbar, noch sei diese anderweitig nachgewiesen worden. Nachdem sich der gesamte Vorfall von der Speiseklappe bis zur Ankunft im Beobachtungsraum in einem Zeitraum von 17:00 bis 18:00 Uhr ereignet habe, könne es auch nicht sein, dass eine Alkoholisierung auf den Videoaufnahmen aufgrund einer zwischenzeitigen Ausnüchterung bereits verflogen sei. Auch aus der Einvernahme des XXXX vom 14.04.2016 ergebe sich, dass weder eine entsprechende Atemluft noch ein unsicherer oder schwankender Gang erkennbar gewesen sei.Zur Glaubwürdigkeit des Insassen römisch 40 wurde ausgeführt, sollte die Beschimpfung des Insassen durch den Beschwerdeführer als "Schwein" tatsächlich stattgefunden haben – was ausdrücklich bestritten werde – so stelle sich die Frage, warum römisch 40 in der Einvernahme am 12.04. angegeben habe: "Ich musste lachen und fragte, warum sind alle Algerier Schweine". In seinem Gespräch mit der Psychologin habe römisch 40 seine (offenbar schlechte) "psychische Verfassung" als Grund für die Selbstverletzungen angegeben, was im Zusammenhang mit dem Lachen und dem eher aggressiven Auftreten, wie es den beiden Videos zu entnehmen sei, nicht zusammen passe. Auch die Angaben des römisch 40 im Hinblick auf die angebliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers – welche tatsächlich nicht vorgelegen sei - seien weder belegt noch belegbar. Weder sei in den beiden Videos aus den Bewegungen des Beschwerdeführers eine Alkoholisierung erkennbar, noch sei diese anderweitig nachgewiesen worden. Nachdem sich der gesamte Vorfall von der Speiseklappe bis zur Ankunft im Beobachtungsraum in einem Zeitraum von 17:00 bis 18:00 Uhr ereignet habe, könne es auch nicht sein, dass eine Alkoholisierung auf den Videoaufnahmen aufgrund einer zwischenzeitigen Ausnüchterung bereits verflogen sei. Auch aus der Einvernahme des römisch 40 vom 14.04.2016 ergebe sich, dass weder eine entsprechende Atemluft noch ein unsicherer oder schwankender Gang erkennbar gewesen sei.
In der Einvernahme am 12.04.2016 habe XXXX noch weiter angegeben:In der Einvernahme am 12.04.2016 habe römisch 40 noch weiter angegeben:
"Der Beamte mit dem weißen Oberteil stand in der Türe und zog mich an der verletzten Hand aus dem Haftraum. Beide Beamte konnten meinen blutigen Arm sehen. Der mit dem dunklen Oberteil begann sofort mit beiden flachen Händen im Bereich meines Gesichts auf mich einzuschlagen. Ich hob zum Schutz meine Hände vors Gesicht." Als "der mit dem dunklen Oberteil" sei der Beschwerdeführer bezeichnet worden. Aus dem ersten Video sei klar ersichtlich, dass sich dieser Vorfall so nicht abgespielt habe. Es habe, wie man auf dem Video sehe, in diesem Bereich nicht einmal Körperkontakt gegeben. Auch XXXX , der sich mit XXXX den Haftraum teile, habe in seiner Einvernahme am 14.04.2016 nicht angegeben, dass sich der Vorfall so ereignet habe. Weiters habe XXXX in dieser Einvernahme angegeben:"Der Beamte mit dem weißen Oberteil stand in der Türe und zog mich an der verletzten Hand aus dem Haftraum. Beide Beamte konnten meinen blutigen Arm sehen. Der mit dem dunklen Oberteil begann sofort mit beiden flachen Händen im Bereich meines Gesichts auf mich einzuschlagen. Ich hob zum Schutz meine Hände vors Gesicht." Als "der mit dem dunklen Oberteil" sei der Beschwerdeführer bezeichnet worden. Aus dem ersten Video sei klar ersichtlich, dass sich dieser Vorfall so nicht abgespielt habe. Es habe, wie man auf dem Video sehe, in diesem Bereich nicht einmal Körperkontakt gegeben. Auch römisch 40 , der sich mit römisch 40 den Haftraum teile, habe in seiner Einvernahme am 14.04.2016 nicht angegeben, dass sich der Vorfall so ereignet habe. Weiters habe römisch 40 in dieser Einvernahme angegeben:
"Ich wurde auf dem ganzen Weg vom Beamten mit dem weißen Oberteil fest am Nacken sowie an meinem verletzten linken Oberarm gepackt. Dies tat mir sehr weh". Auch in diesem Zusammenhang ergebe sich aus dem Video, dass XXXX die Unwahrheit sage. BezInsp. XXXX sei nämlich vor XXXX gegangen und habe, wie man aus den Aufnahmen deutlich erkennen könne, dabei keinen Körperkontakt zu XXXX gehabt. Danach habe es geheißen: "Ich wurde vom Beamten mit dem blauen Oberteil, ich meine den betrunkenen, gegen die Wade getreten. [ ] Durch den Tritt gegen die Wade fiel ich hin und wurde durch beide Beamte gegen meinen Oberkörper getreten. Der Betrunkene kniete sich hin und schlug mich mehrmals mit der flachen Hand." Auch diese Angabe würde im Widerspruch zu der Sequenz stehen, die man im zweiten Video sehe, worin erkennbar sei, dass XXXX nach dem "Lufttritt" des Beschwerdeführers nicht zu Boden gefallen sei. Auch hätte XXXX nach den Tritten auf den Oberkörper Hämatome aufweisen müssen, was nach dem Akteninhalt nicht belegt sei. Erst gegen Ende all dieser angeblichen Vorfällt habe XXXX angegeben: "Die ganze Situation war sehr unangenehm für mich und ich hatte große Angst." Auch in diesem Punkt lasse das Video andere Schlüsse zu, wenn man die Körpersprache von XXXX beobachte. XXXX wirke auf diesen Aufnahmen wie ein sehr unangenehmer Insasse, der sich gegenüber den Beamten respektlos und aggressiv gebärdet habe."Ich wurde auf dem ganzen Weg vom Beamten mit dem weißen Oberteil fest am Nacken sowie an meinem verletzten linken Oberarm gepackt. Dies tat mir sehr weh". Auch in diesem Zusammenhang ergebe sich aus dem Video, dass römisch 40 die Unwahrheit sage. BezInsp. römisch 40 sei nämlich vor römisch 40 gegangen und habe, wie man aus den Aufnahmen deutlich erkennen könne, dabei keinen Körperkontakt zu römisch 40 gehabt. Danach habe es geheißen: "Ich wurde vom Beamten mit dem blauen Oberteil, ich meine den betrunkenen, gegen die Wade getreten. [ ] Durch den Tritt gegen die Wade fiel ich hin und wurde durch beide Beamte gegen meinen Oberkörper getreten. Der Betrunkene kniete sich hin und schlug mich mehrmals mit der flachen Hand." Auch diese Angabe würde im Widerspruch zu der Sequenz stehen, die man im zweiten Video sehe, worin erkennbar sei, dass römisch 40 nach dem "Lufttritt" des Beschwerdeführers nicht zu Boden gefallen sei. Auch hätte römisch 40 nach den Tritten auf den Oberkörper Hämatome aufweisen müssen, was nach dem Akteninhalt nicht belegt sei. Erst gegen Ende all dieser angeblichen Vorfällt habe römisch 40 angegeben: "Die ganze Situation war sehr unangenehm für mich und ich hatte große Angst." Auch in diesem Punkt lasse das Video andere Schlüsse zu, wenn man die Körpersprache von römisch 40 beobachte. römisch 40 wirke auf diesen Aufnahmen wie ein sehr unangenehmer Insasse, der sich gegenüber den Beamten respektlos und aggressiv gebärdet habe.
Zur mangelhaften Sachverhaltsfeststellung im bekämpften Bescheid wurde ausgeführt, der Bescheid gehe inhaltlich nicht auf das Protokoll über die Einvernahme des XXXX vom 14.04.2016 ein, was zu einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung führe. Demzufolge habe XXXX über den Beschwerdeführer geschimpft und gesagt: "Ich ficke diesen Beamten." Weiter habe XXXX angegeben: "Auf dem ganzen Weg vom Haftraum 37 bis zum Beobachtungshaftraum haben XXXX und der Insasse verbale Diskussionen bzw. Auseinandersetzungen gehabt."Zur mangelhaften Sachverhaltsfeststellung im bekämpften Bescheid wurde ausgeführt, der Bescheid gehe inhaltlich nicht auf das Protokoll über die Einvernahme des römisch 40 vom 14.04.2016 ein, was zu einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung führe. Demzufolge habe römisch 40 über den Beschwerdeführer geschimpft und gesagt: "Ich ficke diesen Beamten." Weiter habe römisch 40 angegeben: "Auf dem ganzen Weg vom Haftraum 37 bis zum Beobachtungshaftraum haben römisch 40 und der Insasse verbale Diskussionen bzw. Auseinandersetzungen gehabt."
Auch gehe die bekämpfte Entscheidung nicht auf die Einvernahme des XXXX ein und würden sich daraus weitere Widersprüchlichkeiten ergeben. So sage XXXX etwa aus, er habe gleich nachdem die Türe zu seinem Haftraum geschlossen und XXXX weggebracht worden sei, jemanden fallen gehört. Aus den Videoaufnahmen sei klar ersichtlich, dass vor der Türe dieses Haftraumes niemand zu Fall gekommen sei.Auch gehe die bekämpfte Entscheidung nicht auf die Einvernahme des römisch 40 ein und würden sich daraus weitere Widersprüchlichkeiten ergeben. So sage römisch 40 etwa aus, er habe gleich nachdem die Türe zu seinem Haftraum geschlossen und römisch 40 weggebracht worden sei, jemanden fallen gehört. Aus den Videoaufnahmen sei klar ersichtlich, dass vor der Türe dieses Haftraumes niemand zu Fall gekommen sei.
Zur Glaubwürdigkeit des XXXX lasse sich auch einiges aus dem letzten Absatz des Einvernahmeprotokolls entnehmen, demzufolge die Zimmerdecke von ganz alleine heruntergefallen sei und die Vergrößerung des Loches in der Decke sozusagen gesundheitlichen Zwecken gedient habe, da man in diesem Haftraum verhindern habe wollen, durch weitere Teile der Decke verletzt zu werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Insassen bei den Manipulationen an der Decke an den Fingern verletzt hätten.Zur Glaubwürdigkeit des römisch 40 lasse sich auch einiges aus dem letzten Absatz des Einvernahmeprotokolls entnehmen, demzufolge die Zimmerdecke von ganz alleine heruntergefallen sei und die Vergrößerung des Loches in der Decke sozusagen gesundheitlichen Zwecken gedient habe, da man in diesem Haftraum verhindern habe wollen, durch weitere Teile der Decke verletzt zu werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Insassen bei den Manipulationen an der Decke an den Fingern verletzt hätten.
Soweit die belangte Behörde angebe, dass sich der für die Beschlussfassung auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens hinreichend konkrete Verdacht auf die vorliegenden Videoaufzeichnungen, die angesichts ihrer sinnstiftenden Übereinstimmung mit den Angaben des XXXX den Tatverdacht zur Dringlichkeit verdichten würden, so sei dem entgegenzutreten.Soweit die belangte Behörde angebe, dass sich der für die Beschlussfassung auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens hinreichend konkrete Verdacht auf die vorliegenden Videoaufzeichnungen, die angesichts ihrer sinnstiftenden Übereinstimmung mit den Angaben des römisch 40 den Tatverdacht zur Dringlichkeit verdichten würden, so sei dem entgegenzutreten.
Es würden begründete Bedenken gegen die von der belangten Behörde angenommen Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer bestehen. Der Sachverhalt sei im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten nicht hinreichend ermittelt, weshalb das Verfahren auch in diesem Punkt mangelhaft sei.
Ohne ausreichende Objektivierung der Angaben des XXXX sei die ausschließlich auf seine Angaben gestützte Verdachtslage keinesfalls ausreichend und tragfähig im Sinne der von der Judikatur geforderten hinreichenden Anhaltspunkte, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit einer Begehung von Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen würden, um darauf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu gründen.Ohne ausreichende Objektivierung der Angaben des römisch 40 sei die ausschließlich auf seine Angaben gestützte Verdachtslage keinesfalls ausreichend und tragfähig im Sinne der von der Judikatur geforderten hinreichenden Anhaltspunkte, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit einer Begehung von Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen würden, um darauf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu gründen.
Durch die genannten Videoaufzeichnungen würden gerade keine Taten des Beschwerdeführers belegt werden, die das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden. Insbesondere würden die Tatbestandselemente der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Tatbestände nicht erfüllt werden. Weder eine Körperverletzung, noch eine Schädigung an der Gesundheit iSd § 83 Abs. 1 StGB noch das Zufügen seelischer oder körperlicher Qualen bzw. Schädigungen der Gesundheit bzw. der körperlichen oder geistigen Entwicklung des XXXX iSd § 312 StGB seien objektiviert.Durch die genannten Videoaufzeichnungen würden gerade keine Taten des Beschwerdeführers belegt werden, die das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden. Insbesondere würden die Tatbestandselemente der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Tatbestände nicht erfüllt werden. Weder eine Körperverletzung, noch eine Schädigung an der Gesundheit iSd Paragraph 83, Absatz eins, StGB noch das Zufügen seelischer oder körperlicher Qualen bzw. Schädigungen der Gesundheit bzw. der körperlichen oder geistigen Entwicklung des römisch 40 iSd Paragraph 312, StGB seien objektiviert.
Der Beschwerdeführer habe sich bisher in Ausübung seines Dienstes tadellos verhalten. Vielmehr sei es so, dass das gesteigerte Aggressionspotential der Inhaftierten und die Zunahme der Anzahl der Insassen unter dem psychologisch nicht ausreichend geschulten Personal der Justizwache zu vermehrter Frustration führe und sich dies in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrung und Besonnenheit nicht auf sein dienstliches Verhalten ausgewirkt habe.
Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer würden nicht vorliegen.
19. Die Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid vom 11.05.2016,
XXXX , wurde mit Erkenntnis vom 18.08.2016, W146 2130426-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung wurde mit Beschluss vom 22.08.2016, W136 2126721-1/3E, für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG iVm § 112 Abs. 3 BDG 1979 eingestellt.römisch 40 , wurde mit Erkenntnis vom 18.08.2016, W146 2130426-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung wurde mit Beschluss vom 22.08.2016, W136 2126721-1/3E, für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 eingestellt.
20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2016 wurde die Suspendierung des Beschwerdeführers aufgehoben.
21. Mit Schriftsatz vom 23.11.2016 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt – ohne, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
22. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 08.05.2017, W146 2141232-1/4E, W146 2141232-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 07.07.2016 gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 gemäß § 12 VwGVG, § 7 Abs. 4 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 32 f AVG als verspätet zurückgewiesen.22. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 08.05.2017, W146 2141232-1/4E, W146 2141232-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 07.07.2016 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 gemäß Paragraph 12, VwGVG, Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, f AVG als verspätet zurückgewiesen.
23. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision.
24. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 09.08.2017, Ra 2017/09/0028-5, wurde die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 08.05.2017, W146 2141232-1/4E, W146 2141232-2/2E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dieser ist im Wesentlichsten zu entnehmen, dass erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck gekommen sei, sodass die Rechtsmittelfrist von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen sei. Damit komme der Revision auch Berechtigung zu, soweit sie moniere, dass die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss wegen verspäteter Einbringung wie auch die Abweisung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdeeinwänden verfehlt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschuldigten
Der 1974 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gehört dem Personalstand der Justizwache der Justizanstalt XXXX an.Der 1974 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gehört dem Personalstand der Justizwache der Justizanstalt römisch 40 an.
1.2. Zum Sachverhalt
Der Disziplinaranzeige vom 30.05.2016 ist insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Dienstpflichtverletzung dadurch begangen habe, indem er den jugendlichen Insassen XXXX , geb. am XXXX , HNR.: XXXX , im Zuge dessen Verlegung in den Beobachtungshaftraum der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX (Grund für die Verlegung von XXXX waren Schnittverletzungen am linken Ober- und Unterarm, welche er sich mit einer Rasierklinge selbst zugefügt hatte), am 10.04.2016 geschlagen und getreten habe.Der Disziplinaranzeige vom 30.05.2016 ist insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Dienstpflichtverletzung dadurch begangen habe, indem er den jugendlichen Insassen römisch 40 , geb. am römisch 40 , HNR.: römisch 40 , im Zuge dessen Verlegung in den Beobachtungshaftraum der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 (Grund für die Verlegung von römisch 40 waren Schnittverletzungen am linken Ober- und Unterarm, welche er sich mit einer Rasierklinge selbst zugefügt hatte), am 10.04.2016 geschlagen und getreten habe.
Es liegen hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium ausreichend geklärt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellung zur Disziplinaranzeige ergibt sich aus dieser.
Zu den Feststellungen zum hinreichenden Tatverdacht ist auszuführen, dass das Gericht Einsicht in die Videoaufzeichnungen nahm und bereits aufgrund dieser den Tatverdacht der belangten Behörde nachvollziehen konnte.
Bezüglich des Verdachtes, es sei ein Tritt vorgelegen, führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst aus: "In diesem Moment machte der Beschwerdeführer mit seinem rechten Fuß, ähnlich einem Fußballer, eine bodennahe seitliche Bewegung in Richtung XXXX Unterschenkel. XXXX ist bei dieser Bewegung nicht vom Bein des Beschwerdeführers berührt worden, denn er zeigt keinerlei körperliche Reaktion - kein Zucken, keine Veränderung der Körperhaltung, kein Sturz, kein Umdrehen. [...] Bei der Fußbewegung, die als Tritt gedeutet wird, dürfte es sich um eine Bewegung des Beschwerdeführers gehandelt haben, die einerseits ins Leere ging und andererseits auch nicht den Zweck hatte, XXXX zu treffen, sondern mit der der Beschwerdeführer lediglich seinem Frust über das unangenehme Verhalten des XXXX Ausdruck verleihen wollte". Wenn der Beschwerdeführer eine Bewegung ähnlich einem Fußballer in Richtung des Unterschenkels des XXXX machte - wie er selbst ausführte - wäre es geradezu lebensfremd, wenn man nicht von einem Tritt ausgehen würde. Weiters stützt sich der Verdacht auch auf die niederschriftliche Einvernahme des XXXX , demnach sei er von einem Beamten mit dem blauen Oberteil (damit gemeint: der Beschwerdeführer) gegen die Wade getreten worden. Die Annahme der belangten Behörde, die Bewegung als Tritt in die Wade zu deuten, ist lebensnah und nachvollziehbar. Bereits aufgrund der Videoaufzeichnung liegt ein hinreichender Verdacht vor. Die Darstellung des Beschwerdeführers, demnach XXXX keine körperliche Reaktion gezeigt habe sowie, dass die Bewegung ins Leere gegangen sei und der Beschwerdeführer lediglich seinem Frust über das unangenehme Verhalten des XXXX Ausdruck verleihen habe wollen, ist im Hinblick auf das vorliegende Video nicht geeignet, den hinreichenden Verdacht zu zerstreuen. XXXX zeigt auch sehr wohl eine körperliche Reaktion und sieht auf sein Bein und den Beschwerdeführer, allerdings nur kurz, da er sogleich von XXXX in den Beobachtungsraum geschubst wurde. Im Übrigen würde ein "Lufttritt" aus Frustration wohl nicht gegen den Körper ausgeführt werden, sondern in eine andere Richtung, so zB Richtung Wand.Bezüglich des Verdachtes, es sei ein Tritt vorgelegen, führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst aus: "In diesem Moment machte der Beschwerdeführer mit seinem rechten Fuß, ähnlich einem Fußballer, eine bodennahe seitliche Bewegung in Richtung römisch 40 Unterschenkel. römisch 40 ist bei dieser Bewegung nicht vom Bein des Beschwerdeführers berührt worden, denn er zeigt keinerlei körperliche Reaktion - kein Zucken, keine Veränderung der Körperhaltung, kein Sturz, kein Umdrehen. [...] Bei der Fußbewegung, die als Tritt gedeutet wird, dürfte es sich um eine Bewegung des Beschwerdeführers gehandelt haben, die einerseits ins Leere ging und andererseits auch nicht den Zweck hatte, römisch 40 zu treffen, sondern mit der der Beschwerdeführer lediglich seinem Frust über das unangenehme Verhalten des römisch 40 Ausdruck verleihen wollte". Wenn der Beschwerdeführer eine Bewegung ähnlich einem Fußballer in Richtung des Unterschenkels des römisch 40 machte - wie er selbst ausführte - wäre es geradezu lebensfremd, wenn man nicht von einem Tritt ausgehen würde. Weiters stützt sich der Verdacht auch auf die niederschriftliche Einvernahme des römisch 40 , demnach sei er von einem Beamten mit dem blauen Oberteil (damit gemeint: der Beschwerdeführer) gegen die Wade getreten worden. Die Annahme der belangten Behörde, die Bewegung als Tritt in die Wade zu deuten, ist lebensnah und nachvollziehbar. Bereits aufgrund der Videoaufzeichnung liegt ein hinreichender Verdacht vor. Die Darstellung des Beschwerdeführers, demnach römisch 40 keine körperliche Reaktion gezeigt habe sowie, dass die Bewegung ins Leere gegangen sei und der Beschwerdeführer lediglich seinem Frust über das unangenehme Verhalten des römisch 40 Ausdruck verleihen habe wollen, ist im Hinblick auf das vorliegende Video nicht geeignet, den hinreichenden Verdacht zu zerstreuen. römisch 40 zeigt auch sehr wohl eine körperliche Reaktion und sieht auf sein Bein und den Beschwerdeführer, allerdings nur kurz, da er sogleich von römisch 40 in den Beobachtungsraum geschubst wurde. Im Übrigen würde ein "Lufttritt" aus Frustration wohl nicht gegen den Körper ausgeführt werden, sondern in eine andere Richtung, so zB Richtung Wand.
Der Beschwerdeführer führte bezüglich des Schlages in der Beschwerde aus: "Als XXXX stehen bleibt um die Türe zum Beobachtungsraum aufzusperren, versucht XXXX am Gang geradeaus weiter und somit an XXXX vorbei zu gehen. In diesem Moment greift der Beschwerdeführer von hinten mit seiner rechten Hand auf die rechte Schulter des XXXX . Dass es sich dabei um einen Schlag handelt, ist nicht zu erkennen. Es wirkt eher so, als habe der Beschwerdeführer versucht, XXXX zurück zu halten, damit dieser nicht an der Türe des Beobachtungsraumes vorbei und weiter den Gang entlang geht. [...]Der Beschwerdeführer führte bezüglich des Schlages in der Beschwerde aus: "Als römisch 40 stehen bleibt um die Türe zum Beobachtungsraum aufzusperren, versucht römisch 40 am Gang geradeaus weiter und somit an römisch 40 vorbei zu gehen. In diesem Moment greift der Beschwerdeführer von hinten mit seiner rechten Hand auf die rechte Schulter des römisch 40 . Dass es sich dabei um einen Schlag handelt, ist nicht zu erkennen. Es wirkt eher so, als habe der Beschwerdeführer versucht, römisch 40 zurück zu halten, damit dieser nicht an der Türe des Beobachtungsraumes vorbei und weiter den Gang entlang geht. [...]
Die Bewegung, die offenbar als Schlag gedeutet wird, dürfte eine nonverbale Korrektur der Gehrichtung gewesen sein." Auch die verharmlosende Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, den hinreichenden Verdacht, der sich auf die Videoaufzeichnung gründet, zu entkräften. Die Annahme der belangten Behörde, diese Bewegung als Schlag zu deuten, ist jedenfalls nachvollziehbar. Tatsächlich führte der Beschwerdeführer einen Faustschlag gegen das rechte Schulterblatt des XXXX aus, ein Griff auf die rechte Schulter stellt diese Bewegung nicht dar. Aufgrund der Videoaufzeichnung liegt ein hinreichender Verdacht vor, der die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer dem XXXX einen Schlag gegen dessen rechte Schulter versetzte.Die Bewegung, die offenbar als Schlag gedeutet wird, dürfte eine nonverbale Korrektur der Gehrichtung gewesen sein." Auch die verharmlosende Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, den hinreichenden Verdacht, der sich auf die Videoaufzeichnung gründet, zu entkräften. Die Annahme der belangten Behörde, diese Bewegung als Schlag zu deuten, ist jedenfalls nachvollziehbar. Tatsächlich führte der Beschwerdeführer einen Faustschlag gegen das rechte Schulterblatt des römisch 40 aus, ein Griff auf die rechte Schulter stellt diese Bewegung nicht dar. Aufgrund der Videoaufzeichnung liegt ein hinreichender Verdacht vor, der die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer dem römisch 40 einen Schlag gegen dessen rechte Schulter versetzte.
Zusammengefasst ist bereits aufgrund der Videoaufzeichnung von einem hinreichenden Verdacht auszugehen und war die Darstellung der Handlung des Beschwerdeführers nicht geeignet, diesen zu entkräften.
Auch das Vorbringen, der Insasse XXXX sei nicht glaubwürdig und es sei im Bescheid nicht auf die Einvernahmen des XXXX und des XXXX eingegangen worden sowie, dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden sei, geht insofern ins Leere, als ohnehin am Video eindeutig Handlungen zu erkennen sind, die einen hinreichenden Verdacht begründen.Auch das Vorbringen, der Insasse römisch 40 sei nicht glaubwürdig und es sei im Bescheid nicht auf die Einvernahmen des römisch 40 und des römisch 40 eingegangen worden sowie, dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden sei, geht insofern ins Leere, als ohnehin am Video eindeutig Handlungen zu erkennen sind, die einen hinreichenden Verdacht begründen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 lautet:Paragraph 43, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 lautet:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."
§ 91 BDG 1979 lautet:Paragraph 91, BDG 1979 lautet:
"§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen."
§ 118 BDG 1979 lautet:Paragraph 118, BDG 1979 lautet:
"§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen."
§ 123 BDG 1979 lautet:Paragraph 123, BDG 1979 lautet:
"§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
Zur Auslegung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:
vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).vergleiche E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Beurteilung des konkreten Sachverhalts:
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Disziplinarkommission zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten.
Die Disziplinarkommission hat nicht – positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).
Gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten.Gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, BDG zu beachten.
Die belangte Behörde hat nachvollziehbar und für eine Überprüfung ausreichend begründet die im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen dargestellt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war insgesamt nicht geeignet, den hinreichenden Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung, der sich insbesondere aufgrund der vorliegenden Videoaufzeichnung ergibt, zu erschüttern (siehe oben Feststellungen und Beweiswürdigung).
Dass die Staatsanwaltschaft zwischenzeitig die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer verfügte, ist für das gegenständliche Verfahren unerheblich.
Wie sich aus § 43 Abs. 1 BDG 1979 ergibt, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Wie sich aus Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ergibt, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Die Verpflichtung zur "Beachtung der geltenden Rechtsordnung" bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bedeutet somit in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. So wurde es in der Judikatur als Dienstpflichtverletzung erachtet, wenn ein Justizwachebeamter Häftlinge misshandelt (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 135).
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Auch ist das vorgeworfene Verhalten, demnach ein dem Personalstand der Justizwache Angehöriger der einem Untersuchungsgefangenen einen Tritt in die Wade versetzt und einen Schlag gegen dessen rechte Schulter versetzt, geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schädigen.Auch ist das vorgeworfene Verhalten, demnach ein dem Personalstand der Justizwache Angehöriger der einem Untersuchungsgefangenen einen Tritt in die Wade versetzt und einen Schlag gegen dessen rechte Schulter versetzt, geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu schädigen.
Zusammengefasst haben sich keine konkreten Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt.Zusammengefasst haben sich keine konkreten Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt.
Ob der Beamte tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären.
Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Disziplinarrecht ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (siehe hiezu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Disziplinarrecht ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (siehe hiezu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).
Es war daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in gegenständlicher Angelegenheit nicht angezeigt.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung, Dienstverrichtung, Disziplinarverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W146.2141232.2.01Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017