Entscheidungsdatum
18.09.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2170431-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl. 1147755103/171014074, und die Anhaltung in Schubhaft seit 01.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl. 1147755103/171014074, und die Anhaltung in Schubhaft seit 01.09.2017 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), seinen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste seinen Angaben zu Folge illegal im März 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.1. Am 02.06.2017 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und es wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt, da der BF dringend verdächtig gewesen sei, Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln iSd SMG begangen zu haben.
1.2. Am 09.06.2017 gewährte die Behörde dem BF Parteiengehör und brachte ihm zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem § 52 FPG iVm einem Einreiseverbot gem § 53 FPG zu erlassen; in eventu einen Schubhaftbescheid gem § 76 FPG zu erlassen. Dazu hat der BF keine Stellungnahme abgegeben.1.2. Am 09.06.2017 gewährte die Behörde dem BF Parteiengehör und brachte ihm zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem Paragraph 53, FPG zu erlassen; in eventu einen Schubhaftbescheid gem Paragraph 76, FPG zu erlassen. Dazu hat der BF keine Stellungnahme abgegeben.
1.3. Der BF wurde wegen strafbarer Handlungen nach dem SMG - mit Rechtskraft vom 19.07.2017 - zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unbedingt verurteilt.
1.4. Am 30.08.2017 erließ die Behörde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf vier Jahre befristeten Einreiseverbot, erklärte die Abschiebung des BF nach Nigeria für zulässig und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Diese Entscheidung ist durch nachweisliche Zustellung an den BF mit 31.08.2017 durchsetzbar geworden.1.4. Am 30.08.2017 erließ die Behörde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf vier Jahre befristeten Einreiseverbot, erklärte die Abschiebung des BF nach Nigeria für zulässig und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Diese Entscheidung ist durch nachweisliche Zustellung an den BF mit 31.08.2017 durchsetzbar geworden.
1.5. Der BF hat sich bis zum 01.09.2017 in Strafhaft befunden. Gem Festnahmeauftrag der Behörde vom 29.08.2017 wurde er zum Zweck der Vorführung vor die Behörde vorgeführt.
2. Der BF wurde im Anschluss an seine Festnahme am 01.09.2017 niederschriftlich einvernommen.
Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein
Stand des Ermittlungsverfahrens:
Sie reisten nach eigenen Angaben vom 29.03.2017, um den 15.03.2017, sohin entgegen einem aufrechten Einreiseverbot für das Gebiet Schengen, somit iSd Artikel 5 SDÜ rechtswidrig, in das österreichische Bundesgebiet ein – der ursprünglich beabsichtigte Zweck Ihres Aufenthaltes ist nicht bekannt und hielten Sie sich im Bundesgebiet schon bis zum Zeitpunkt Ihrer Festnahme rechtswidrig auf.
Am 29.03.2017 ging ho. die Meldung der LPD Wien zu Zl:
E1/100304/2017 ein, wonach Sie angegeben haben sollen, dass Sie Ihren Reisepass verloren hätten, erst seit 2 Wochen in Österreich zu sein und in den nächsten Tagen wieder ausreisen zu wollen, sowie dass Sie im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels sind. Im Weiteren konnte zu Ihrer Person wie o.a. ein Einreiseverbot in das Gebiet Schengen – Ausschreibung der Schweiz – festgestellt werden, gültig bis zum 13.06.2017, erstellt am 14.06.2015.
Am 08.06.2017 ging ho. die Information ein, dass Sie am 02.06.2017 im Bundesgebiet festgenommen worden waren und über Sie, im Weiteren, die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Am 08.06.2017 ging ho. die Verständigung ein, dass über Sie die Untersuchungshaft verhängt worden war, da Sie dringend verdächtig seien, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften iSd SMG begangen zu haben. Im Weiteren wurde dies u.a. mit der erkannten Flucht- und Tatbegehungsgefahr begründet.
Am 09.06.217 wurde Ihnen Parteiengehör i.S.d. § 45 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 (AVG 1991) durch die hs. Behörde gewährt. Ihnen wurde damit zur Kenntnis gebracht, dass von Seiten der Behörde beabsichtigt ist, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG iVm einem Einreiseverbot gem. § 53 FPG, in eventu einen ordentlichen Schubhaftbescheid gem. § 76 FPG zu erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme, zum durch die Behörde erhobenen Beweisstand, wurde Ihnen nachweislich am 12.06.2017 zugestellt. Sie gaben jedoch innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.Am 09.06.217 wurde Ihnen Parteiengehör i.S.d. Paragraph 45, des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 (AVG 1991) durch die hs. Behörde gewährt. Ihnen wurde damit zur Kenntnis gebracht, dass von Seiten der Behörde beabsichtigt ist, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG, in eventu einen ordentlichen Schubhaftbescheid gem. Paragraph 76, FPG zu erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme, zum durch die Behörde erhobenen Beweisstand, wurde Ihnen nachweislich am 12.06.2017 zugestellt. Sie gaben jedoch innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
Am 28.07.2017 langte ho. die Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu Zl: 062 HV 74/2017f ein, wonach sie mit Rechtskraft vom 10.07.2017, wegen der strafbaren Handlungen gem. § 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG § 15 StGB § 27 (1) Z 1 1.2. Fall u (2) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt worden waren.Am 28.07.2017 langte ho. die Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu Zl: 062 HV 74/2017f ein, wonach sie mit Rechtskraft vom 10.07.2017, wegen der strafbaren Handlungen gem. Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall u (3) SMG Paragraph 15, StGB Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall u (2) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt worden waren.
Am 30.08.2017 wurde durch die hs. Behörde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, hierzu Ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung der hs. Behörde wurde am 31.08.2017 nachweislich zugestellt, somit durchsetzbar.Am 30.08.2017 wurde durch die hs. Behörde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, hierzu Ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung der hs. Behörde wurde am 31.08.2017 nachweislich zugestellt, somit durchsetzbar.
Sie befanden sich, bis zum 01.09.2017, in Strafhaft in der Justizanstalt Wien Josefstadt und wurden Sie am 01.09.2017 gem. Festnahmeauftrag der hs Behörde vom 29.08.2017 iSd § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen – zum Zwecke der Vorführung vor die hs. Behörde. Im Wege der niederschriftlichen Einvernahme am heutigen Tag geben Sie an:Sie befanden sich, bis zum 01.09.2017, in Strafhaft in der Justizanstalt Wien Josefstadt und wurden Sie am 01.09.2017 gem. Festnahmeauftrag der hs Behörde vom 29.08.2017 iSd Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG festgenommen – zum Zwecke der Vorführung vor die hs. Behörde. Im Wege der niederschriftlichen Einvernahme am heutigen Tag geben Sie an:
Beginn des Ermittlungsverfahrens:
F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich heiße XXXX , geboren am XXXX in Nigeria. V: Der ho. vorliegende nigerianische Reisepass Nr. A50027271 gehört Ihnen? Ja das ist mein Pass. V: Der ho. ebenso im Original vorliegende spanische Aufenthaltstitel Nr. E17183902 gehört ebenfalls Ihnen? Ja Ich habe einen spanischen Aufenthaltstitel, meine Familie lebt in Spanien.A: Ich heiße römisch 40 , geboren am römisch 40 in Nigeria. V: Der ho. vorliegende nigerianische Reisepass Nr. A50027271 gehört Ihnen? Ja das ist mein Pass. V: Der ho. ebenso im Original vorliegende spanische Aufenthaltstitel Nr. E17183902 gehört ebenfalls Ihnen? Ja Ich habe einen spanischen Aufenthaltstitel, meine Familie lebt in Spanien.
F: Wann und warum sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?
A: Ich bin am ca. 15.03.2017 nach Österreich eingereist um hier Arbeit zu finden. Ich habe dann meinen Pass verloren und ging zur Polizei um das zu melden. Ich ging dann zur nigerianischen Botschaft in Wien und ließ mir einen Pass ausstellen, was ziemlich teuer war und hatte dann kein Geld mehr für meine Rückreise. Im Weiteren schaute Ich mich dann nach Geld um für meine Rückreise nach Spanien und beging dann diesen Dreck (Anmerk. Straftat).
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme Unterkunft bezogen – der Begriff ZMR und Meldegesetz wird erklärt?
A: Ich habe in einer Jugendherberge Unterkunft genommen, an die genaue Adresse kann Ich mich jedoch nicht erinnern.
F: Wo und wie lange arbeiteten Sie vor Ihrer Festnahme?
A: Ich habe hier nicht gearbeitet, nur ab und zu jemanden geholfen aber nicht mehr.
F: Wie hoch war/ist Ihr Einkommen pro Monat, von was Leben Sie?
A: Das kommt auf die Arbeit an welche Ich gerade bekomme und davon Lebe Ich. Es sind so durchschnittlich Euro 1.000,-- bis Euro 1.200,--.
F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich?
A: Ich habe ca. Euro 350,--
F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse dar, Familienstand, Kinder etc.?
A: Ich bin verheiratet und habe 3 Kinder, Mädchen 14 Jahre, Söhne 10 und 8. Meine Frau ist aus Italien und italienische Staatsbürgerin.
V: Wie heißt Ihre Frau, geboren? Carla COVO 08.04.1976.
F: Haben Sie Effekte einzuholen – persönliche Gegenstände?
A: Ich habe alles hier und wo der Rest ist das weiß Ich nicht. Meine Tasche hat mir irgendjemand genommen, Ich habe aber keine Ahnung wer das war. V: Sie meinen die Polizei? Nein Irgendjemand.
Entscheidung
Es wird mir mitgeteilt, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, nicht rechtmäßiger Aufenthalt iVm rechtskräftiger Verurteilung aus ha. Sicht Ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen ist, da Sie sich nicht aus rein touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufgehalten haben, straffällig und rechtskräftig hierzu verurteilt wurden und bereits wie zur Erlassung der Rückkehrentscheidung bereits festgestellt wurde, schon Ihre Einreise in das Bundesgebiet rechtswidrig erfolgte.Es wird mir mitgeteilt, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, nicht rechtmäßiger Aufenthalt in Verbindung mit rechtskräftiger Verurteilung aus ha. Sicht Ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen ist, da Sie sich nicht aus rein touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufgehalten haben, straffällig und rechtskräftig hierzu verurteilt wurden und bereits wie zur Erlassung der Rückkehrentscheidung bereits festgestellt wurde, schon Ihre Einreise in das Bundesgebiet rechtswidrig erfolgte.
Zur Sicherung der Abschiebung wird über Sie im Anschluss die Schubhaft verhängt. Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Schubhaft zu verhängen bzw. zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Ich erhalte auch für den Schubbescheid eine Rechtsberatung. Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Im Sinne der aktuellen Judikatur gilt, bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Fremden. Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als verhältnismäßig anzusehen, aufgrund Ihrer Straffälligkeit sowie Ihres bis dato gezeigten subjektiven Verhaltens, durch die hs. Behörde, als sehr wahrscheinlich beurteilt wird, dass Sie sich Ihrer Abschiebung zu entziehen versuchen werden, untertauchen, für die hs. Behörde nicht greifbar sein werden, zumal sie nunmehr im Wissen über Ihre Abschiebung hierzu auch den nötigen Fluchtanreiz haben. Es ist daher die Absicht der hs. Behörde, Sie am 22.09.2017 nach Nigeria im Wege eines s.g. Nigeria-Charter abzuschieben, somit Zeitnah, somit die Verhängung der Schubhaft auch in jedem Fall verhältnismäßig ist.Im Sinne der aktuellen Judikatur gilt, bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Fremden. Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als verhältnismäßig anzusehen, aufgrund Ihrer Straffälligkeit sowie Ihres bis dato gezeigten subjektiven Verhaltens, durch die hs. Behörde, als sehr wahrscheinlich beurteilt wird, dass Sie sich Ihrer Abschiebung zu entziehen versuchen werden, untertauchen, für die hs. Behörde nicht greifbar sein werden, zumal sie nunmehr im Wissen über Ihre Abschiebung hierzu auch den nötigen Fluchtanreiz haben. Es ist daher die Absicht der hs. Behörde, Sie am 22.09.2017 nach Nigeria im Wege eines s.g. Nigeria-Charter abzuschieben, somit Zeitnah, somit die Verhängung der Schubhaft auch in jedem Fall verhältnismäßig ist.
F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?
A: Ich möchte nicht nach Nigeria, bitte lassen Sie mich nach Spanien ausreisen. V: Die Entscheidung der hs. Behörde hierzu steht grundsätzlich fest. Sie werden am 22.09.2017 nach Nigeria abgeschoben."
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 01.09.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 01.09.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft wie folgt:
"Zu Ihrer Person:
Es handelt sich bei Ihrer Person um den eingangs angeführten Bescheidadressaten, Ihre Daten wurden von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des strafprozessualen Vorverfahrens verifiziert. Sie sind nigerianischer Staatsbürger; die Bestimmungen des FPG sind daher auf Sie anwendbar. Hierzu konnte im Weiteren ho. festgestellt werden, dass auf Ihren Namen lautend, durch die nigerianische Botschaft in Wien, am 05.04.2017 der gültige nigerianische Reisepass mit der Nummer A50027271 ausgestellt wurde, sowie das Sie im Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitel mit der Nummer E17183902, gültig bis zum 14.05.2024, sind. Die o.a. Dokumente liegen der hs. Behörde im Original vor.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie reisten nach eigenen Angaben vom 29.03.2017, um den 15.03.2017, sohin entgegen einem aufrechten Einreiseverbot für das Gebiet Schengen, somit iSd Artikel 5 SDÜ rechtswidrig, in das österreichische Bundesgebiet ein – der ursprünglich beabsichtigte Zweck Ihres Aufenthaltes war Ihren Angaben folgen, um im Bundesgebiet Arbeit zu finden und hielten Sie sich im Bundesgebiet schon bis zum Zeitpunkt Ihrer Festnahme rechtswidrig auf.
Das gegen Sie durch die Schweiz erlassene Einreiseverbot für das Gebiet Schengen bestand bis zum 13.06.2017, erstellt am 14.06.2015 und wurden Sie am 02.06.2017 im Bundesgebiet festgenommen und über Sie, im Weiteren, die Untersuchungshaft verhängt und schon hierzu festgestellt, dass zu Ihrer Person Fluchtgefahr vorliegt sohin gegeben ist.
Nach erfolgter rechtswidriger Einreise und Aufenthalt im Bundesgeit wurden Sie straffällig und hierzu durch ein österreichisches Gericht rechtskräftig verurteilt, sohin Sie sich in jedem Fall nicht aus rein touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufgehalten haben, sowie Ihr Aufenthalt nun unbestritten, zum in jeden Fall, rechtswidrigen mutierte und waren Sie bereits vor Ihrer Festnahme in Österreich, gemäß ZMR, auch nicht gemeldet, somit für die hs. Behörde auch nicht greifbar.
Der hs. Behörde liegen nunmehr auch die entsprechende Informationen vor, dass Sie, iSd Artikel 5 SDÜ, die finanziellen Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes, für die Dauer Ihres erwiesener Maßen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht nachweisen können. Ebenso hatten Sie schon bei Ihrer Einreise nicht die hierfür notwendigen finanziellen Mittel für Ihre Ausreise. Sie halten sich in jedem Fall, wie festgestellt, rechtswidrig, iSd Artikel 5 SDÜ iVm dem Schengener Grenzkodex, im Bundesgebiet auf.Der hs. Behörde liegen nunmehr auch die entsprechende Informationen vor, dass Sie, iSd Artikel 5 SDÜ, die finanziellen Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes, für die Dauer Ihres erwiesener Maßen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht nachweisen können. Ebenso hatten Sie schon bei Ihrer Einreise nicht die hierfür notwendigen finanziellen Mittel für Ihre Ausreise. Sie halten sich in jedem Fall, wie festgestellt, rechtswidrig, iSd Artikel 5 SDÜ in Verbindung mit dem Schengener Grenzkodex, im Bundesgebiet auf.
Am 30.08.2017 wurde durch die hs. Behörde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, hierzu Ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung der hs. Behörde wurde am 31.08.2017 nachweislich zugestellt, somit durchsetzbar.Am 30.08.2017 wurde durch die hs. Behörde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, hierzu Ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung der hs. Behörde wurde am 31.08.2017 nachweislich zugestellt, somit durchsetzbar.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Dem Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl: 062 HV 74/2017f, Eintritt der Rechtskraft am 10.07.2017, folgend wurden Sie der strafbaren Handlungen gem. § 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG § 15 StGB § 27 (1) Z 1 1.2. Fall u (2) SMG, als schuldig überwiesen.Dem Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien zu Zl: 062 HV 74/2017f, Eintritt der Rechtskraft am 10.07.2017, folgend wurden Sie der strafbaren Handlungen gem. Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall u (3) SMG Paragraph 15, StGB Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall u (2) SMG, als schuldig überwiesen.
Dem Urteil folgend haben Sie, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar, A./ anderen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) I./ überlassen, und zwar Kokain (Wirkstoff: Cocain) am 2.6.2017 1) Robert Franz FAHRBACH eine Kugel zu 0,6 Gramm brutto um € 25,--; 2) Danijel CONDRIC eine Kugel unbekannten Gewichts um € 25,--;Dem Urteil folgend haben Sie, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar, A./ anderen gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) römisch eins./ überlassen, und zwar Kokain (Wirkstoff: Cocain) am 2.6.2017 1) Robert Franz FAHRBACH eine Kugel zu 0,6 Gramm brutto um € 25,--; 2) Danijel CONDRIC eine Kugel unbekannten Gewichts um € 25,--;
II./ zu überlassen versucht, und zwar am 2.6.2017 Kokain (Wirkstoff: Cocain) und Heroin (Wirkstoff: Diacetylmorphin), indem er insgesamt 31 Kugeln Kokain zu 20,7 Gramm brutto, 21 Portionssäckchen Heroin zu 8 Gramm brutto und 57 Portionssäckchen Kokain zu 22,3 Gramm brutto zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an potentielle Abnehmer bereithielt;römisch zwei./ zu überlassen versucht, und zwar am 2.6.2017 Kokain (Wirkstoff: Cocain) und Heroin (Wirkstoff: Diacetylmorphin), indem er insgesamt 31 Kugeln Kokain zu 20,7 Gramm brutto, 21 Portionssäckchen Heroin zu 8 Gramm brutto und 57 Portionssäckchen Kokain zu 22,3 Gramm brutto zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an potentielle Abnehmer bereithielt;
B./ in einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitraum bis zum 2.6.2017 Marihuana, Kokain und Heroin zum Eigenkonsum erworben und besessen.
Sie haben hierdurch die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen. Bei den Strafbemessungsgründen wurde durch das erkennende Gericht als mildernd, das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes, die Unbescholtenheit, jedoch als erschwerend, das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.
Für diese Straftaten wurden Sie rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten bestraft.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Die Behörde geht davon aus, dass Sie in Österreich keine rechtshemmenden sozialen, beruflichen noch familiären Ankerpunkte haben. Aufgrund der insgesamt jedenfalls iSd Judikatur des VwGH sehr kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, liegt auch keine rechtshemmende Integration vor. Sie gaben hierzu nichts Gegenteiliges an.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:
"( ) Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie reisten nach eigenen Angaben vom 29.03.2017, um den 15.03.2017, sohin entgegen einem aufrechten Einreiseverbot für das Gebiet Schengen, somit iSd Artikel 5 SDÜ rechtswidrig, in das österreichische Bundesgebiet ein – der ursprünglich beabsichtigte Zweck Ihres Aufenthaltes war Ihren Angaben folgen, um im Bundesgebiet Arbeit zu finden und hielten Sie sich im Bundesgebiet schon bis zum Zeitpunkt Ihrer Festnahme rechtswidrig auf.
Das gegen Sie durch die Schweiz erlassene Einreiseverbot für das Gebiet Schengen bestand bis zum 13.06.2017, erstellt am 14.06.2015 und wurden Sie am 02.06.2017 im Bundesgebiet festgenommen und über Sie, im Weiteren, die Untersuchungshaft verhängt und schon hierzu festgestellt, dass zu Ihrer Person Fluchtgefahr vorliegt sohin gegeben ist.
Nach erfolgter rechtswidriger Einreise und Aufenthalt im Bundesgeit wurden Sie straffällig und hierzu durch ein österreichisches Gericht rechtskräftig verurteilt, sohin Sie sich in jedem Fall nicht aus rein touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufgehalten haben, sowie Ihr Aufenthalt nun unbestritten, zum in jeden Fall, rechtswidrigen mutierte und waren Sie bereits vor Ihrer Festnahme in Österreich, gemäß ZMR, auch nicht gemeldet, somit für die hs. Behörde auch nicht greifbar.
Der hs. Behörde liegen nunmehr auch die entsprechenden Informationen vor, dass Sie, iSd Artikel 5 SDÜ, die finanziellen Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes, für die Dauer Ihres erwiesener Maßen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht nachweisen können. Ebenso hatten Sie schon bei Ihrer Einreise nicht die hierfür notwendigen finanziellen Mittel für Ihre Ausreise. Sie halten sich in jedem Fall, wie festgestellt, rechtswidrig, iSd Artikel 5 SDÜ iVm dem Schengener Grenzkodex, im Bundesgebiet auf.Der hs. Behörde liegen nunmehr auch die entsprechenden Informationen vor, dass Sie, iSd Artikel 5 SDÜ, die finanziellen Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes, für die Dauer Ihres erwiesener Maßen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht nachweisen können. Ebenso hatten Sie schon bei Ihrer Einreise nicht die hierfür notwendigen finanziellen Mittel für Ihre Ausreise. Sie halten sich in jedem Fall, wie festgestellt, rechtswidrig, iSd Artikel 5 SDÜ in Verbindung mit dem Schengener Grenzkodex, im Bundesgebiet auf.
Am 30.08.2017 wurde durch die hs. Behörde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, hierzu Ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung der hs. Behörde wurde am 31.08.2017 nachweislich zugestellt, somit durchsetzbar.Am 30.08.2017 wurde durch die hs. Behörde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, hierzu Ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung der hs. Behörde wurde am 31.08.2017 nachweislich zugestellt, somit durchsetzbar.
Sie waren für die ha. Behörde nicht greifbar, unsteten und unbekannten Aufenthalts und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung untertauchen, da Sie auch bisher kein Interesse gezeigt haben sich entsprechend den geltenden Gesetzen in Österreich zu verhalten.
Es besteht auf Grund ihres bisher gezeigten persönlichen Verhaltens die Gefahr, dass sie auf freiem Fuß belassen neuerlich im Bundesgebiet untertauchen werden. Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Da Sie auch nunmehr bereits in Kenntnis Ihrer Abschiebung nach Nigeria am 22.09.2017 sind, geht die hs. Behörde berechtigt davon aus, dass ein ausreichender Fluchtanreiz vorliegt, somit eine Fluchtgefahr ausreichend begründet vorliegt.
Die ggst. Entscheidung ist auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst gewesen sein muss, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten und dies in jedem sind, wenn Sie im Bundesgebiet strafbare Handlungen setzen.
Überdies zeigten Sie durch Ihre Angaben und Handlungen, dass Ihr Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Österreich liegt. Sie lehnen offensichtlich die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften ab und ziehen es vor, jede Schritte zu setzen, welche Ihnen den erhofften Aufenthalt ermöglichen.
Sie nehmen auch in Kauf, dass Sie massiv die Einwanderungsvorschriften übertreten. Sie haben auch kein schützenswertes Privatleben angegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie alles daran setzen werden, um der Abschiebung nach Nigeria zu entgehen. Sie wurden straffällig und rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.
Im Sinne der aktuellen Judikatur gilt, bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Fremden.Im Sinne der aktuellen Judikatur gilt, bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Fremden.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie über keine behördliche Meldung und waren unterstandslos bzw. wollten den Ort Ihrer tatsächlichen Unterkunftnahme nicht preisgeben. Sie waren daher für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel, die eine längerfristige Sicherung Ihres Lebensunterhaltes gewährleisten. Sie haben weder berufliche noch soziale Bindungen zum Bundesgebiet.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht und kann auch kein Betrag erlegt werden, welcher für eine tatsächliche Verfahrenssicherung ausreichend erscheint. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht und kann auch kein Betrag erlegt werden, welcher für eine tatsächliche Verfahrenssicherung ausreichend erscheint. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie haben Ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie haben keine bekannte Unterkunft und auch keine nennenswerten Barmittel. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich dem Verfahren der Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung dieser Verfahren musste diese Maßnahme getroffen werden. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie haben keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht. Es liegen keine bekannten Gründe einer Haftunfähigkeit vor.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
4. Mit Schriftsatz vom 12.09.2017 erhob der BF firstgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes und die fortdauernde Anhaltung wegen Rechtswidrigkeit.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gegen den BF ein Rückkehrverbot samt Einreiseverbot nicht hätte erlassen dürfen. Der BF sei nämlich Familiengehöriger einer Person, die auf Grund Unionsrechts ihr Recht auf freien Personenverkehr ausübe; als solcher falle er nicht unter den Anwendungsbereich der RückführungsRL. Dazu komme, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht Bestand haben könne, da er die öffentliche Ordnung nicht gravierend beeinträchtigt habe.
Seine Abschiebung nach Nigeria sei aber auch deshalb unzulässig, weil er eine Aufenthaltsberechtigung in Spanien habe; er müsse von Spanien rückübernommen werden. Die Abschiebung nach Nigeria sei schließlich auch unter dem Aspekt, das Wohl des Kindes und familiäre Beziehungen berücksichtigen zu müssen, unverhältnismäßig.
Im Übrigen halte der BF sich rechtmäßig in Österreich auf; als in Spanien Aufenthaltsberechtigter stünde ihm zu, sich für 90 Tage in Österreich aufzuhalten.
5. Die Behörde gab zu dieser Beschwerde die folgende Stellungnahme ab:
"Herr XXXX (BF) wurde am XXXX , um 08:00 Uhr in Wien 8., Wickenburggasse 18-22, in der JA-Wien Josefstadt festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte der AFA 1.3 und nach den Bestimmungen des BFA-VG."Herr römisch 40 (BF) wurde am römisch 40 , um 08:00 Uhr in Wien 8., Wickenburggasse 18-22, in der JA-Wien Josefstadt festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte der AFA 1.3 und nach den Bestimmungen des BFA-VG.
Der BF ist trotz bestehenden Einreiseverbot der Schweiz ins Bundesgebiet am 15.03.2017 eingereist. Der BF wurde am 02.06.2017 festgenommen und in Untersuchungshaft in die JA Wien Josefstadt eingeliefert. Anschließend wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 062 Hv 74/2017f am 10.07.2017 wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, 15 StGB, 27 Abs. 1 Z. 1 1. UndDer BF ist trotz bestehenden Einreiseverbot der Schweiz ins Bundesgebiet am 15.03.2017 eingereist. Der BF wurde am 02.06.2017 festgenommen und in Untersuchungshaft in die JA Wien Josefstadt eingeliefert. Anschließend wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: 062 Hv 74/2017f am 10.07.2017 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG, 15 StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1. Und
2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den BF am 31.08.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem 4-jährigen Einreiseverbot erlassen.2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den BF am 31.08.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem 4-jährigen Einreiseverbot erlassen.
Der BF ist im Besitz eines nigerianischen gültigen Reisepasses.
Am 01.09.2017, um 08:00 Uhr wurde der BF im Zuge der Entlassung aus der Strafhaft in Wien 8., Wickenburggasse 18-22, JA-Wien Josefstadt nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Am 01.09.2017, um 11:30 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am 01.09.2017, um 14:00 Uhr wurde dem BF persönlich der Schubbescheid ha. zugestellt.
Am 13.09.2017, um 07:40 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ha. ein.
Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.
Es muss festgestellt werden, dass sich der BF bereits seit dem 15.03.2017 illegal im Bundesgebiet befindet. Der BF ist trotz bestehenden Einreiseverbotes der Schweiz ins Bundesgebiet eingereist. Weiters hat der BF eine Straftat begangen und wurde auch von ha. Behörde eine Rückkehrentscheidung mit einem 4-jährigen Einreiseverbot erlassen. Der BF war nie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet oder konnte eine Adresse nennen an welcher er außer der JA-Wien Josefstadt wohnhaft war. Die Identität des BF ist aufgrund des vorhandenen nigerianischen Reisepasses geklärt.
Es bestehen laut seinen Angaben keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Ansonsten hat der BF keine sozialen Bindungen.
Im Falle einer Entlassung wird der BF sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen. Dem BF muss auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden, da bereits in der Vergangenheit der Weiterverbleib in Österreich die oberste Priorität war, da er seit seiner Einreise am 15.03.2017 bis zur Festnahme und Überstellung in Untersuchungshaft am 02.06.2017 illegal im Bundesgebiet verblieben ist. Der BF hat kein Interesse Österreich zu verlassen und wird der BF daher sich in keinem Verfahren vor dem BFA stellen, wo der BF Gefahr läuft, dass die Abschiebung mittels Charter nach Nigeria am 22.09.2017 erfolgreich durchgeführt werden kann. Vielmehr wird der BF alles unternehmen, dass das Verfahren verschleppt bzw. unterbrochen werden muss.
Aus ha. Sicht hat der BF durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,
2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias. Er ist im Besitz eines Reisepasses.
Der BF ist im März 2017 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Gegen den BF bestand zum damaligen Zeitpunkt ein Einreiseverbot in das Schengengebiet (gültig bis zum 13.06.2017).
Am 02.06.2017 wurde gegen den BF die Untersuchungshaft wegen Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG verhängt; diese wurde ua mit bestehender Flucht- und Tatbegehungsgefahr begründet.
Der BF ist im Bundesgebiet wegen Verstoßes gegen das SMG verurteilt worden und hat sich drei Monate in Strafhaft befunden.
Mit 01.09.2017 – Ende der Strafhaft - wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Gegen den BF besteht seit 30.08.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem auf vier Jahre befristeten Rückkehrverbot.
Der BF hielt sich ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf.
Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und ist weder beruflich noch sozial integriert. Er verfügt auch über keine Barmittel.
Der BF leidet an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Eine Rückführung des BF nach Nigeria ist für Ende des Monats September in Aussicht gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zur Person des BF und zu seinem Aufenthalt in Österreich gründen sich auf den Akteninhalt.
Sie wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Dass die Rückführung des BF nach Nigeria tatsächlich durchführbar ist, ergibt sich ua aus der Dokumentation einer durchzuführenden Rückkehrberatung (AS 67) mit Verweis auf den Umstand, dass der BF für einen Charterflug am 22. September vorgesehen sei.
3. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung.1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung.
2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG lautet:2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
3. Die belangte Behörde führte zur Frage der Fluchtgefahr folgendes aus:
"Sie reisten nach eigenen Angaben vom 29.03.2017, um den 15.03.2017, sohin entgegen einem aufrechten Einreiseverbot für das Gebiet Schengen, somit iSd Artikel 5 SDÜ rechtswidrig, in das österreichische Bundesgebiet ein – der ursprünglich beabsichtigte Zweck Ihres Aufenthaltes war Ihren Angaben folgen, um im Bundesgebiet Arbeit zu finden und hielten Sie sich im Bundesgebiet schon bis zum Zeitpunkt Ihrer Festnahme rechtswidrig auf.
Das gegen Sie durch die Schweiz erlassene Einreiseverbot für das Gebiet Schengen bestand bis zum 13.06.2017, erstellt am 14.06.2015 und wurden Sie am 02.06.2017 im Bundesgebiet festgenommen und über Sie, im Weiteren, die Untersuchungshaft verhängt und schon hierzu festgestellt, dass zu Ihrer Person Fluchtgefahr vorliegt sohin gegeben ist.
Nach erfolgter rechtswidriger Einreise und Aufenthalt im Bundesgeit wurden Sie straffällig und hierzu durch ein österreichisches Gericht rechtskräftig verurteilt, sohin Sie sich in jedem Fall nicht aus rein touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufgehalten haben, sowie Ihr Aufenthalt nun unbestritten, zum in jeden Fall, rechtswidrigen mutierte und waren Sie bereits vor Ihrer Festnahme in Österreich, gemäß ZMR, auch nicht gemeldet, somit für die hs. Behörde auch nicht greifbar.
Der hs. Behörde liegen nunmehr auch die entsprechenden Informationen vor, dass Sie, iSd Artikel 5 SDÜ, die finanziellen Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes, für die Dauer Ihres erwiesener Maßen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht nachweisen können. Ebenso hatten Sie schon bei Ihrer Einreise nicht die hierfür notwendigen finanziellen Mittel für Ihre Ausreise. Sie halten sich in jedem Fall, wie festgestellt, rechtswidrig, iSd Artikel 5 SDÜ iVm dem Schengener Grenzkodex, im Bundesgebiet auf.Der hs. Behörde liegen nunmehr auch die entsprechenden Informationen vor, dass Sie, iSd Artikel 5 SDÜ, die finanziellen Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes, für die Dauer Ihres erwiesener Maßen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht nachweisen können. Ebenso hatten Sie schon bei Ihrer Einreise nicht die hierfür notwendigen finanziellen Mittel für Ihre Ausreise. Sie halten sich in jedem Fall, wie festgestellt, rechtswidrig, iSd Artikel 5 SDÜ in Verbindung mit dem Schengener Grenzkodex, im Bundesgebiet auf.
Am 30.08.2017 wurde durch die hs. Behörde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, hierzu Ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung der hs. Behörde wurde am 31.08.2017 nachweislich zugestellt, somit durchsetzbar.Am 30.08.2017 wurde durch die hs. Behörde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 4 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, hierzu Ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung der hs. Behörde wurde am 31.08.2017 nachweislich zugestellt, somit durchsetzbar.
Sie waren für die ha. Behörde nicht greifbar, unsteten und unbekannten Aufenthalts und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung untertauchen, da Sie auch bisher kein Interesse gezeigt haben sich entsprechend den geltenden Gesetzen in Österreich zu verhalten.
Es besteht auf Grund ihres bisher gezeigten persönlichen Verhaltens die Gefahr, dass sie auf freiem Fuß belassen neuerlich im Bundesgebiet untertauchen werden. Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Da Sie auch nunmehr bereits in Kenntnis Ihrer Abschiebung nach Nigeria am 22.09.2017 sind, geht die hs. Behörde berechtigt davon aus, dass ein ausreichender Fluchtanreiz vorliegt, somit eine Fluchtgefahr ausreichend begründet vorliegt.
Die ggst. Entscheidung ist auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst gewesen sein muss, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten und dies in jedem sind, wenn Sie im Bundesgebiet strafbare Handlungen setzen.
Überdies zeigten Sie durch Ihre Angaben und Handlungen, dass Ihr Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Österreich liegt. Sie lehnen offensichtlich die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften ab und ziehen es vor, jede Schritte zu setzen, welche Ihnen den erhofften Aufenthalt ermöglichen.
Sie nehmen auch in Kauf, dass Sie massiv die Einwanderungsvorschriften übertreten. Sie haben auch kein schützenswertes Privatleben angegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie alles daran setzen werden, um der Abschiebung nach Nigeria zu entgehen. Sie wurden straffällig und rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.
Im Sinne der aktuellen Judikatur gilt, bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Fremden.Im Sinne der aktuellen Judikatur gilt, bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Fremden.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie über keine behördliche Meldung und waren unterstandslos bzw. wollten den Ort Ihrer tatsächlichen Unterkunftnahme nicht preisgeben. Sie waren daher für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel, die eine längerfristige Sicherung Ihres Lebensunterhaltes gewährleisten. Sie haben weder berufliche noch soziale Bindungen zum Bundesgebiet"
Zudem bestehe hinsichtlich des BF auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, zumal zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.08.2017 eine durchführbare und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag.Zudem bestehe hinsichtlich des BF auch Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, zumal zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.08.2017 eine durchführbare und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag.
4. Die Beschwerde führte hingegen im Wesentlichen aus, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig sei. Der BF hätte vorrangig nach Spanien überstellt werden müssen, wo er ein Aufenthaltsrecht (auf Grund Familien-/Ehelebens mit einer italienischen Staatsangehörigen) habe.
Ansonsten rügt die Beschwerde weder die Ausführungen zum Bestehen von Fluchtgefahr – insbes hinsichtlich der mangelnden sozialen Verankerung in Österreich -, noch bestreitet sie den Umstand, dass der BF trotz Bestehen eines Aufenthaltsverbotes (für den Schegenraum) nach Österreich eingereist ist.
Aus welchem Grund der BF nach Österreich gereist ist, lässt die Beschwerde im Gegenteil offen und verweist lediglich auf ein 90-tägiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde tritt damit den Ausführungen der Behörde, der BF sei jedenfalls nicht zu touristischen Zwecken nach Österreich gekommen, nicht entgegen.
5. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass im Fall des BF Fluchtgefahr besteht, tritt die Beschwerde daher nicht substantiell entgegen; auch das Gericht sieht keine Gründe, die diese Folgerung in Zweifel ziehen würden.
6. Wenn die Beschwerde ausführt, der BF hätte – im Ergebnis vorrangig – nach Spanien überstellt werden müssen, so ist ihr Folgendes entgegen zu halten:
Abgesehen davon, dass es dem BF jederzeit offensteht (und offen gestanden ist), aus Eigenem die Rückreise nach Spanien anzutreten (insofern der Aufenthaltstitel aufrecht ist), ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Überprüfung der Rückkehrentscheidung ist, die dem Mandatsbescheid zur Verhängung der Schubhaft zu Grunde liegt. Der Mandatsbescheid stützt sich somit zu Recht auf den Tatbestand: "Sicherung der Abschiebung". Nach wie vor liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung betreffend Nigeria vor und der dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Soweit die Rechtswidrigkeit im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens behauptet worden ist, richtet sich dieses Vorbringen nicht gegen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid, sondern jenen vom 30.08.2017 (Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot). Auf die entsprechenden Ausführungen war daher im gegenständlichen Verfahren nicht weiter einzugehen.
Der BF hatte zudem bereits im März 2017 im Rahmen eines polizeilichen Aufgriffs angegeben, Österreich "in den nächsten Tagen verlassen zu wollen"; er ist dann allerdings – trotz Wissens um seine Situation - es besteht ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gegen den BF im Schengenraum – im Bundesgebiet verblieben. Auch vor diesem Hintergrund ist wenig wahrscheinlich, dass er vorhätte, im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft aus Eigenem die gegen ihn bestehende Rückkehrentscheidung zu befolgen.
7. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelindere Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:
Den Ausführungen der belangte Behörde zur Nichtanwendung gelindere Mittel war beizupflichten: die finanzielle Sicherheitsleistung kommt aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht; auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung, kann nicht das Auslangen gefunden werden, insbes vor dem Hintergrund des baldigen Termins für die Rückführung
Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
8. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
9. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorliegenden durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Gesundheit des Beschwerdeführers, der raschen Verfahrensführung und der voraussichtlich kurzen Schubhaftdauer (der Termin für die Rückführung nach Nigeria ist absehbar), waren die Erlassung des Schubhaftbescheides und die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig und rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Die Außerlandesbringung des BF ist für den 22.09.2017 geplant. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher bezüglich beider Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage hinsichtlich des Kostenersatzes war die Revision auch hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher bezüglich beider Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage hinsichtlich des Kostenersatzes war die Revision auch hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2170431.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017