TE Bvwg Beschluss 2017/9/18 L524 2169343-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2017
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Entscheidungsdatum

18.09.2017

Norm

AVG 1950 §60
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §18 Abs1 Z2 litc
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AVG 1950 § 60 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

L524 2169343-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RAe Kreuzberger, Stranimaier, Vogler, Mohshammerplatz 14, 5500 Bischofshofen, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 27.06.2017, Zl. 6 C 589/16g, betreffend Zeugengebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RAe Kreuzberger, Stranimaier, Vogler, Mohshammerplatz 14, 5500 Bischofshofen, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 27.06.2017, Zl. 6 C 589/16g, betreffend Zeugengebühren beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Ladung des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 11.04.2017 wurde XXXX in der Zivilsache 6 C 589/16g für den 26.05.2017 von 8 Uhr bis voraussichtlich 11 Uhr zur Vernehmung als Zeugin in XXXX, geladen.1. Mit Ladung des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 11.04.2017 wurde römisch 40 in der Zivilsache 6 C 589/16g für den 26.05.2017 von 8 Uhr bis voraussichtlich 11 Uhr zur Vernehmung als Zeugin in römisch 40 , geladen.

2. Mit 05.06.2017 datiertem Schreiben, eingelangt beim Bezirksgericht am 09.06.2017, machte die Zeugin Kosten für einen Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG in Höhe von €2. Mit 05.06.2017 datiertem Schreiben, eingelangt beim Bezirksgericht am 09.06.2017, machte die Zeugin Kosten für einen Stellvertreter gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG in Höhe von €

960,-- geltend. Als Begründung für die Notwendigkeit eines Stellvertreters gab die Zeugin an, dass sie Kassenärztin und Vertragsärztin für die "Gratis-Zahnspange" sei und ihre Ordination daher über mehrere Wochen ausgebucht wäre. Bei Schließung der Ordination hätte sie ihren Patienten keine zeitgerechten Ersatztermine anbieten können. Die von der Zeugin bestellte Stellvertreterin bestätigte ihre Tätigkeit am 26.05.2017 in der Zeit von 12 bis 19 Uhr und den Erhalt einer Vergütung in Höhe von €

960,--. Beigelegt wurde auch eine Honorarnote der Stellvertreterin. Die Interessenvertretung bestätigte, dass die Zeugin als Zahnärztin selbständig tätig sei.

3. Mit dem als Beschluss bezeichneten Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 27.06.2017, Zl. 6 C 589/16g, wurden die Gebühren der Zeugin mit € 960,-- bestimmt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Zeugin nicht zuzumuten sei, die bereits für den Tag der Einvernahme vereinbarten Termine zu verschieben und damit nachzuholen. Sie hätte Patienten mit erheblichen Zahnfehlstellungen um Wochen vertrösten müssen, eine erforderliche zahnärztliche Behandlung zu erhalten. Dies könne von einem pflichtbewussten Zahnarzt nicht verlangt werden. Damit sei die Bestellung eines Stellvertreters erforderlich gewesen. Die dafür entstandenen Kosten wurden von der Zeugin in antragsgemäßer Höhe bescheinigt und sie seien auch zweifellos angemessen. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG lägen daher vor.3. Mit dem als Beschluss bezeichneten Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 27.06.2017, Zl. 6 C 589/16g, wurden die Gebühren der Zeugin mit € 960,-- bestimmt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Zeugin nicht zuzumuten sei, die bereits für den Tag der Einvernahme vereinbarten Termine zu verschieben und damit nachzuholen. Sie hätte Patienten mit erheblichen Zahnfehlstellungen um Wochen vertrösten müssen, eine erforderliche zahnärztliche Behandlung zu erhalten. Dies könne von einem pflichtbewussten Zahnarzt nicht verlangt werden. Damit sei die Bestellung eines Stellvertreters erforderlich gewesen. Die dafür entstandenen Kosten wurden von der Zeugin in antragsgemäßer Höhe bescheinigt und sie seien auch zweifellos angemessen. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG lägen daher vor.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die beklagte Partei der Zivilsache 6

C 589/16g am 14.07.2017 Beschwerde. Darin wird die Notwendigkeit eines Stellvertreters für den Nachmittag (bis 19 Uhr) des 26.05.2017 bestritten, wenn die Verhandlung bereits um 10 Uhr geendet habe. Die Zeugin hätte ihre Tätigkeit nämlich um 13.30 Uhr wieder aufnehmen können. Die Honorarnote der Stellvertreterin sei außerdem mit 05.04.2017 datiert, weise keine Honorarnotennummer auf und umfasse einen nicht näher aufgeschlüsselten Pauschalbetrag. Die belangte Behörde habe ohne nähere Überprüfung den begehrten, nicht aufgeschlüsselten Pauschalbetrag zugesprochen. Die belangte Behörde habe damit ihre Ermittlungspflicht verletzt. Die Zeugin habe ihre Ordination freitags ganztägig geschlossen. Die für den 26.05.2017 vereinbarten Termine hätte die Zeugin daher auf den nächstfolgenden Freitag verschieben können. Von einer Unaufschiebbarkeit könne daher keine Rede sein.

5. Diese Beschwerde wurde der Zeugin zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

6. In ihrer Äußerung zur Beschwerde brachte die Zeugin vor, dass die Öffnungszeiten ihrer Ordination auf der Homepage bewusst nicht vollständig angeführt seien, damit freitags keine Anrufe eingingen und Schmerzpatienten eingeschoben werden könnten. An Freitagen würden auch ausschließlich Gratiszahnspangenpatienten behandelt werden. Beigelegt wurde auch eine anonymisierte Liste der am 26.05.2017 behandelten Patienten. Hinsichtlich des auf der vorgelegten Honorarnote angeführten Datums handle es sich um einen Irrtum, gemeint sei der 05.06.2017, nicht der 05.04.2017. Der Pauschalbetrag in Höhe von € 960,-- sei für einen Arbeitstag eines Kieferorthopäden auch angemessen. Die Angemessenheit dieses Betrags sei auch durch das Schreiben der Zahnärztekammer nachgewiesen.

7. Mit Schreiben vom 21.08.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG, da die Beschwerde nur der Zeugin übermittelt wurde. Am 14.09.2017 übermittelte die klagende Partei eine Stellungnahme.8. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine Beschwerdemitteilung gemäß Paragraph 10, VwGVG, da die Beschwerde nur der Zeugin übermittelt wurde. Am 14.09.2017 übermittelte die klagende Partei eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückverweisung an die belangte Behörde:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, idF BGBl. I Nr. 71/2014 lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, lauten:

"Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20, (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden."(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden."

3. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.3. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN).

Zum angefochtenen Bescheid ist zunächst festzuhalten, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).Zum angefochtenen Bescheid ist zunächst festzuhalten, dass die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).

Der angefochtene - offensichtlich irrtümlich als Beschluss bezeichnete - Bescheid lässt den derart gebotenen klaren Aufbau ebenso vermissen wie eindeutige Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG ausgesprochen hat (vgl. VwGH 28.04.2003, 99/17/0207; 07.10.2005, 2005/17/0207), ist unter einem Stellvertreter nach der genannten Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung (vgl. VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207). Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 10.01.2011, 2010/17/0097).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG ausgesprochen hat vergleiche VwGH 28.04.2003, 99/17/0207; 07.10.2005, 2005/17/0207), ist unter einem Stellvertreter nach der genannten Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung vergleiche VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207). Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche VwGH 10.01.2011, 2010/17/0097).

Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach lit. b leg. cit. substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (Hinweis auf VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage zu sehen, wann die Bestellung eines Stellvertreters "notwendigerweise" erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Auch dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist im Sinne der zuletzt erstatteten Ausführungen die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu bestellen (vgl. VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099).Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach Litera b, leg. cit. substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (Hinweis auf VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage zu sehen, wann die Bestellung eines Stellvertreters "notwendigerweise" erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Auch dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist im Sinne der zuletzt erstatteten Ausführungen die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zu bestellen vergleiche VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099).

Unter einem Stellvertreter im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Soweit sich der Zeuge in diesem Zusammenhang auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (vgl. VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065 unter Hinweis auf VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054).Unter einem Stellvertreter im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Soweit sich der Zeuge in diesem Zusammenhang auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern vergleiche VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065 unter Hinweis auf VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054).

Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ist auch die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, zu prüfen (vgl. VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ist auch die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, zu prüfen vergleiche VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).

4. Soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass es der Zeugin nicht zuzumuten wäre, die bereits für den Tag ihrer Einvernahme vereinbarten Termine zu verschieben und damit nachzuholen, da sie Patienten mit erheblichen Zahnfellstellungen um Wochen vertrösten hätte müssen, ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich hier um aktenwidrige Ausführungen handelt. Die Zeugin hat nämlich in ihrem Antrag auf Geltendmachung von Stellvertretergebühren nicht vorgebracht, dass sie am Tag der Einvernahme "Patienten mit erheblichen Zahnfellstellungen" behandelt hätte und auch nicht, dass sie diese "um Wochen vertrösten hätte müssen". Wie die belangte Behörde zu diesen Feststellungen gelangt, ist daher nicht nachvollziehbar. Vor allem auch deshalb, da die Zeugin selbst nur angab, dass sie ihren "Patienten keine zeitgerechten Ersatztermine anbieten hätte können".

5. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde daher Ermittlungen hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellvertretung zu führen. Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Die Behörde hat daher zu ermitteln, ob es sich bei den am 26.05.2017 von 12 bis 19 Uhr festgelegten Terminen um unaufschiebbare Termine handelte.

Weiters ist auch die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, zu prüfen. Die Behörde hat daher - ausgehend von der Ladung, welche den Beginn der Verhandlung mit 8 Uhr und das Ende der Verhandlung mit 11 Uhr ansetzte - zu ermitteln, in welchem Zeitumfang ein Stellvertreter erforderlich war bzw. ob/ab wann es der Zeugin möglich und zumutbar war, die betreffenden der Stellvertreterin übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen.

Nur anhand dieser Ermittlungen kann festgestellt werden, ob die Bestellung eines Stellvertreters "notwendigerweise" erfolgt ist. Erforderlichenfalls kann die belangte Behörde weitere Bescheinigungsmittel anfordern bzw. die Zeugin schriftlich oder auch mündlich einvernehmen.

Im sodann zu erlassenden Bescheid hat die belangte Behörde konkrete Feststellungen zum der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu treffen. In einem zweiten Schritt hat die Behörde jene Gründe anzugeben, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen. In einem dritten Schritt hat die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben, zu erfolgen.

6. Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel haben zur Folge, dass die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. Damit unterschreitet der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung.6. Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel haben zur Folge, dass die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. Damit unterschreitet der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine im Sinn des Paragraph 60, AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung.

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 AVG (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244; 15.10.2015, 2013/11/0079; 30.09.2011, 2011/11/0113; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024) bzw. zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, AVG vergleiche VwGH 11.11.2015 2013/11/0244; 15.10.2015, 2013/11/0079; 30.09.2011, 2011/11/0113; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024) bzw. zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Begründungsmangel, Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang,
Entschädigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mitwirkungspflicht, selbstständig
Erwerbstätiger, Stellvertreter, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L524.2169343.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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