Entscheidungsdatum
18.09.2017Norm
ASVG §30Spruch
L503 2166853-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Wals Treuhand Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.06.2017, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Wals Treuhand Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.06.2017, GZ.: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.6.2017 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF") verpflichtet wird, die von der Tiroler Gebietskrankenkasse vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 384,35 an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu entrichten; die Beitragsvorschreibung umfasse die Beitragszeiträume Jänner bis Juni 2015.
Begründend wurde zum Sachverhalt ausgeführt, die BF sei in der Zeit vom 08.01.2015 bis 05.06.2015 bei Mag. C. S. als vollversicherte Dienstnehmerin tätig gewesen, von 06.06.2015 bis 17.06.2015 habe sie Urlaubsersatzleistung erhalten und von 18.06.2015 bis 30.09.2015 habe sie Krankengeld bezogen. Die allgemeine Beitragsgrundlage habe EUR 16.198,31, die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen EUR 5.637,32 betragen.
Weiters sei die BF vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 bei der F. E. I. & Consulting GmbH als geringfügig beschäftigte Angestellte tätig gewesen. Die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage im Jahr 2015 für dieses Dienstverhältnis habe EUR 4.680,00, betragen, die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen EUR 780,00.Weiters sei die BF vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 bei der F. E. römisch eins. & Consulting GmbH als geringfügig beschäftigte Angestellte tätig gewesen. Die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage im Jahr 2015 für dieses Dienstverhältnis habe EUR 4.680,00, betragen, die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen EUR 780,00.
Die BF sei bei jedem dieser Beschäftigungsverhältnisse korrekt zur Sozialversicherung gemeldet gewesen.
Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2015 habe monatlich EUR 405,98 betragen (pro Tag EUR 31,17).
Die BF habe somit in den Beitragszeiträumen Jänner bis Juni 2015 neben ihrer bereits bestehenden vollversicherten unselbständigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, daher sei auch das geringfügige Einkommen beitragspflichtig.
Für den Zeitraum der Überschneidung der oben genannten Pflichtversicherungsverhältnisse im Kalenderjahr 2015 (01.01.2015 - 30.06.2015) seien gemäß § 53a Abs 3 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 372,65 zuzüglich der Kammerumlage in der Höhe von EUR 11,70, in Summe sohin EUR 384,35, vorzuschreiben gewesen.Für den Zeitraum der Überschneidung der oben genannten Pflichtversicherungsverhältnisse im Kalenderjahr 2015 (01.01.2015 - 30.06.2015) seien gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 372,65 zuzüglich der Kammerumlage in der Höhe von EUR 11,70, in Summe sohin EUR 384,35, vorzuschreiben gewesen.
Zur örtlichen Zuständigkeit der SGKK führte diese aus, parallel zu dem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis der BF, welches bei der Tiroler Gebietskrankenkasse gemeldet worden sei, habe die BF im entscheidungsrelevanten Zeitraum in Salzburg ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, welches richtigerweise bei der SGKK gemeldet worden sei. Für die Beitragsvorschreibung für das bei der SGKK richtigerweise gemeldete geringfügige Dienstverhältnis sei die Tiroler Gebietskrankenkasse zuständig, jedoch verbleibe die Zuständigkeit für die Führung von Verfahren bei der SGKK.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SGKK aus, die Feststellungen würden auf dem Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.10.2016, mit welchem der BF aufgrund ihrer gleichzeitigen Beschäftigung im Jahr 2015 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 384,35 in Rechnung gestellt wurden, auf dem Bescheidantrag der steuerlichen Vertretung der BF vom 02.01.2017 sowie auf dem Versicherungsdatenauszug der BF vom 27.03.2017 beruhen.
Aus dem vorliegenden Akt ergebe sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig. Die steuerliche Vertretung der BF habe um Bescheidausstellung ersucht, da die BF der Ansicht sei, dass die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen unsachgemäß sei und eine Rechtsmitteleingabe beabsichtigt werde.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SGKK zunächst einzelne Regelungen der §§ 4, 5, 44a, 53a, 54, 58 und 471h ASVG dar. Subsumierend wurde sodann ausgeführt, für die Beschäftigung der BF bei der F. E. I. & Consulting GmbH erhalte diese im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 (Zeitraum der Überschneidung) ein monatliches Durchschnittsentgelt (ohne Sonderzahlungen) in Höhe von EUR 390,00. Die allgemeine monatliche Beitragsgrundlage ergebe sich im vorliegenden Fall aus dem Durchschnittswert des Jahresverdienstes, dabei werde die Jahresbeitragsgrundlage durch die Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde, geteilt.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SGKK zunächst einzelne Regelungen der Paragraphen 4, 5, 44 a, 53 a, 54, 58 und 471 h ASVG dar. Subsumierend wurde sodann ausgeführt, für die Beschäftigung der BF bei der F. E. römisch eins. & Consulting GmbH erhalte diese im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 (Zeitraum der Überschneidung) ein monatliches Durchschnittsentgelt (ohne Sonderzahlungen) in Höhe von EUR 390,00. Die allgemeine monatliche Beitragsgrundlage ergebe sich im vorliegenden Fall aus dem Durchschnittswert des Jahresverdienstes, dabei werde die Jahresbeitragsgrundlage durch die Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde, geteilt.
Daraus ergebe sich, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum die monatlichen Beitragsgrundlagen aus dem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis der BF die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hätten und unterliege somit auch ihr geringfügiges Beschäftigungsverhältnis der Vollversicherungspflicht.
Die Vorschreibung eines Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrages in Höhe von 13,65 % sowie der Arbeiterkammerumlage in Höhe von 0,5% (Pauschalbetrag) für den Zeitraum, in dem sich die vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse mit der geringfügigen Beschäftigung überschneiden und die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 Ziffer 2 ASVG überschritten wurde, bestehe daher gemäß § 53a Absatz 3 in Verbindung mit § 58 Abs 2 ASVG dem Grunde nach zu Recht.Die Vorschreibung eines Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrages in Höhe von 13,65 % sowie der Arbeiterkammerumlage in Höhe von 0,5% (Pauschalbetrag) für den Zeitraum, in dem sich die vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse mit der geringfügigen Beschäftigung überschneiden und die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 ASVG überschritten wurde, bestehe daher gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG dem Grunde nach zu Recht.
§ 53a ASVG regle die Beitragspflicht dieser Pflichtversicherung in der Form, dass der Dienstnehmer selbst, im konkreten Fall die BF, einen Pauschalbetrag für jeden Kalendermonat zu leisten habe.Paragraph 53 a, ASVG regle die Beitragspflicht dieser Pflichtversicherung in der Form, dass der Dienstnehmer selbst, im konkreten Fall die BF, einen Pauschalbetrag für jeden Kalendermonat zu leisten habe.
Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit der SGKK führte diese aus, gem. § 30 Abs 1 ASVG richte sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen, soweit in den Abs. 3 bis 5, in § 11 Abs. 2 und in § 16 Abs. 5 ASVG nichts anderes bestimmt werde, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit der SGKK führte diese aus, gem. Paragraph 30, Absatz eins, ASVG richte sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen, soweit in den Absatz 3 bis 5, in Paragraph 11, Absatz 2 und in Paragraph 16, Absatz 5, ASVG nichts anderes bestimmt werde, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
Gem. § 30 Abs 2 ASVG sei der Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Werde eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gelte diese als Beschäftigungsort. Werde eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gelte der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort.Gem. Paragraph 30, Absatz 2, ASVG sei der Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Werde eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gelte diese als Beschäftigungsort. Werde eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gelte der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort.
Bei der Tiroler Gebietskrankenkasse sei ein Bescheidantrag über die Beitragspflicht gemäß § 53a Abs 3 ASVG für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in Salzburg, welches bei der Salzburger Gebietskrankenkasse gemeldet worden sei, eingegangen. Parallel zu diesem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis in Salzburg habe die Versicherte in Tirol ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, welches bei der Tiroler Gebietskrankenkasse gemeldet worden sei. Die örtliche Zuständigkeit für diese beiden Beschäftigungen richte sich nach den Bestimmungen des § 30 Abs 1 ASVG, was richtigerweise zu einer Anmeldung bei zwei verschiedenen Gebietskrankenkassen geführt habe.Bei der Tiroler Gebietskrankenkasse sei ein Bescheidantrag über die Beitragspflicht gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in Salzburg, welches bei der Salzburger Gebietskrankenkasse gemeldet worden sei, eingegangen. Parallel zu diesem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis in Salzburg habe die Versicherte in Tirol ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, welches bei der Tiroler Gebietskrankenkasse gemeldet worden sei. Die örtliche Zuständigkeit für diese beiden Beschäftigungen richte sich nach den Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins, ASVG, was richtigerweise zu einer Anmeldung bei zwei verschiedenen Gebietskrankenkassen geführt habe.
Gem. § 53a Abs 3 ASVG hätten Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungen einen Pauschalbeitrag zu leisten. Das Gesetz stelle jedoch nicht explizit darauf ab, welcher Sozialversicherungsträger diese Pauschalbeiträge hinsichtlich des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses vorzuschreiben hat.Gem. Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG hätten Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungen einen Pauschalbeitrag zu leisten. Das Gesetz stelle jedoch nicht explizit darauf ab, welcher Sozialversicherungsträger diese Pauschalbeiträge hinsichtlich des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses vorzuschreiben hat.
Diesbezüglich sei eine einheitliche Vorgehensweise der Gebietskrankenkassen festgelegt worden, aus welcher resultiere, dass im gegenständlichen Fall die Tiroler Gebietskrankenkasse für die Beitragsvorschreibung für das bei der SGKK gemeldete geringfügige Beschäftigungsverhältnis zuständig sei.
Tatsächlich ändere sich aufgrund der Vorschreibung gem. § 53a Abs 3 ASVG aber nicht die örtliche Zuständigkeit für das Beschäftigungsverhältnis, weshalb auch keine Ummeldung auf eine andere GKK in einem solchen Fall erfolge. Jegliche zu erstattende Meldungen müssten weiterhin bei der gem. § 30 Abs 1 ASVG örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse eingebracht werden. Nach der örtlichen Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse würden sich jedoch nicht nur die Meldepflichten richten, sondern auch die Führung von Verfahren. Da das Gesetz keinen Übergang einer Zuständigkeit vorsehe, verbleibe die Zuständigkeit der Beitragsvorschreibung gem. § 53a Abs 3 ASVG bei jener Gebietskrankenkasse, welche ursprünglich für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zuständig war.Tatsächlich ändere sich aufgrund der Vorschreibung gem. Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG aber nicht die örtliche Zuständigkeit für das Beschäftigungsverhältnis, weshalb auch keine Ummeldung auf eine andere GKK in einem solchen Fall erfolge. Jegliche zu erstattende Meldungen müssten weiterhin bei der gem. Paragraph 30, Absatz eins, ASVG örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse eingebracht werden. Nach der örtlichen Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse würden sich jedoch nicht nur die Meldepflichten richten, sondern auch die Führung von Verfahren. Da das Gesetz keinen Übergang einer Zuständigkeit vorsehe, verbleibe die Zuständigkeit der Beitragsvorschreibung gem. Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG bei jener Gebietskrankenkasse, welche ursprünglich für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zuständig war.
Somit sei der gegenständliche Bescheid von der SGKK zu erlassen gewesen.
2. Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.10.2016 an die BF, mit dem der BF mitgeteilt wurde, dass sie im Jahr 2015 neben ihrem vollversicherten Dienstverhältnis auch noch eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe. Die Beiträge des vollversicherten Dienstverhältnisses seien schon durch den Dienstgeber in Abzug gebracht worden; für die geringfügige Beschäftigung sei allerdings eine Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie eine Kammerumlagepflicht entstanden. Es ergebe sich somit ein – näher aufgeschlüsselter – Betrag in Höhe von EUR 384,35, der von der BF zu entrichten sei.
Im Akt befindet sich diesbezüglich auch ein Antrag auf Ausstellung eines Bescheids der steuerlichen Vertretung der BF vom 2.1.2017 "über die Pflichtversicherung nach § 471f ASVG". Begründend wurde lediglich ausgeführt, die BF bzw. ihre steuerliche Vertretung seien der Meinung, dass die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen "unsachgemäß" sei, sodass beabsichtigt werde, ein Rechtsmittel vorzubereiten, wofür ein Bescheid benötigt werde.Im Akt befindet sich diesbezüglich auch ein Antrag auf Ausstellung eines Bescheids der steuerlichen Vertretung der BF vom 2.1.2017 "über die Pflichtversicherung nach Paragraph 471 f, ASVG". Begründend wurde lediglich ausgeführt, die BF bzw. ihre steuerliche Vertretung seien der Meinung, dass die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen "unsachgemäß" sei, sodass beabsichtigt werde, ein Rechtsmittel vorzubereiten, wofür ein Bescheid benötigt werde.
3. Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 22.6.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 13.6.2017.
Begründend wurde in der Beschwerde zunächst ausgeführt, die SGKK habe nicht ausreichend dargelegt, warum sie die sachliche und örtliche Zuständigkeit an sich gezogen hat. Die beitragsvorschreibende Stelle sei ja die Tiroler Gebietskrankenkasse gewesen; bei dieser Versicherungsanstalt sei auch der Antrag auf Ausstellung eines Sachbescheides eingebracht worden. Weder die BF, noch ihre steuerliche Vertretung hätten "einen entsprechenden Schriftsatz für die Abtretung der Causa" von der Tiroler Gebietskrankenkasse zur SGKK erhalten. Weiters sei auch nicht ausreichend dargelegt worden, auf welcher gesetzlichen Grundlage ein derartiger Zuständigkeitswechsel erfolgte. Die BF bzw. ihre steuerliche Vertretung seien der Meinung, dass die SGKK nicht für dieses Verfahren zuständig sei. Es werde daher um Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie um Gutschrift der Beitragsvorschreibung ersucht.
Sodann wurde ausgeführt, falls die SGKK doch zuständig für das Verfahren sein sollte, so richte sich die Eingabe gegen die im Bescheid festgesetzte Beitragsvorschreibung 2015, "wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, gem. B-VG!". Diesbezüglich wurde näher begründet, die Beitragsvorschreibung gem. § 53a Abs 3 ASVG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art 7 B-VG, da diese Bestimmung auf ein Vollversicherungsverhältnis bei gleichzeitigem Vorliegen von einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen abstelle. § 53a Abs 3 ASVG stelle jedoch nicht "auf den Grund oder die Ursache des Vollversicherungsverhältnisses" ab. Konkret könnten nämlich Personen, die sich in einer vorzeitigen Alterspension befinden, sozialversicherungsfrei dazuverdienen, wenn das Entgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Somit sei die BF in verfassungswidriger Weise benachteiligt.Sodann wurde ausgeführt, falls die SGKK doch zuständig für das Verfahren sein sollte, so richte sich die Eingabe gegen die im Bescheid festgesetzte Beitragsvorschreibung 2015, "wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, gem. B-VG!". Diesbezüglich wurde näher begründet, die Beitragsvorschreibung gem. Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 7, B-VG, da diese Bestimmung auf ein Vollversicherungsverhältnis bei gleichzeitigem Vorliegen von einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen abstelle. Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG stelle jedoch nicht "auf den Grund oder die Ursache des Vollversicherungsverhältnisses" ab. Konkret könnten nämlich Personen, die sich in einer vorzeitigen Alterspension befinden, sozialversicherungsfrei dazuverdienen, wenn das Entgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Somit sei die BF in verfassungswidriger Weise benachteiligt.
Abschließend wurden die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Gutschrift der bisherigen Beitragsvorschreibung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4. Am 7.8.2017 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab, in der zunächst der bisherige Verfahrensgang wiederholt wurde.
Im Hinblick auf die von der BF in ihrer Beschwerde monierte Unzuständigkeit der SGKK führte die SGKK aus, gem. § 30 Abs 1 ASVG richte sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskranken-kassen, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 ASVG nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz. Das geringfügige Dienstverhältnis der BF habe diese in Salzburg ausgeübt, daher sei die SGKK der sachlich und örtlich zuständige Versicherungsträger. Diesbezüglich erwähnte die SGKK auch das Erkenntnis des VwGH vom 14.03.2013 zur Zl. 2010/08/0161, in welchem der VwGH festhielt, dass § 471i ASVG (wonach bei Vorliegen unter anderem eines vollversicherten Dienstverhältnisses auch im Hinblick auf weitere geringfügige Dienstverhältnisse eine Zugehörigkeit zu dem für das vollversicherte Dienstverhältnis zuständigen Versicherungsträger besteht) auf den Fall nicht anwendbar ist, dass neben einer Beschäftigung, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, was zur Folge hat, dass in diesem Fall gemäß § 30 Abs 1 ASVG die Gebietskrankenkasse des Beschäftigungsortes zuständig ist.Im Hinblick auf die von der BF in ihrer Beschwerde monierte Unzuständigkeit der SGKK führte die SGKK aus, gem. Paragraph 30, Absatz eins, ASVG richte sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskranken-kassen, soweit in den Absatz 3 bis 5, im Paragraph 11, Absatz 2 und im Paragraph 16, Absatz 5, ASVG nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz. Das geringfügige Dienstverhältnis der BF habe diese in Salzburg ausgeübt, daher sei die SGKK der sachlich und örtlich zuständige Versicherungsträger. Diesbezüglich erwähnte die SGKK auch das Erkenntnis des VwGH vom 14.03.2013 zur Zl. 2010/08/0161, in welchem der VwGH festhielt, dass Paragraph 471 i, ASVG (wonach bei Vorliegen unter anderem eines vollversicherten Dienstverhältnisses auch im Hinblick auf weitere geringfügige Dienstverhältnisse eine Zugehörigkeit zu dem für das vollversicherte Dienstverhältnis zuständigen Versicherungsträger besteht) auf den Fall nicht anwendbar ist, dass neben einer Beschäftigung, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, was zur Folge hat, dass in diesem Fall gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ASVG die Gebietskrankenkasse des Beschäftigungsortes zuständig ist.
Im Hinblick auf die von der BF vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken merkte die SGKK an, dass die gesetzlichen Bestimmungen seitens der SGKK jedenfalls eingehalten worden seien und dass kein weiterer Dispositionsspielraum der SGKK bestehe.
Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF übte in der Zeit vom 8.1.2015 bis zum 17.6.2015 in Tirol ein vollversichertes Dienstverhältnis bei Mag. C. S. aus, von 06.06.2015 bis 17.06.2015 erhielt sie Urlaubsersatzleistung und von 18.06.2015 bis 30.09.2015 bezog sie Krankengeld. Die allgemeine Beitragsgrundlage betrug EUR 16.198,31, die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen EUR 5.637,32.
Weiters war die BF unter anderem vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 bei der F. E. I. & Consulting GmbH als geringfügig beschäftigte Angestellte in Salzburg tätig. Die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage im Jahr 2015 für dieses Dienstverhältnis betrug EUR 4.680,00, die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen EUR 780,00.Weiters war die BF unter anderem vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 bei der F. E. römisch eins. & Consulting GmbH als geringfügig beschäftigte Angestellte in Salzburg tätig. Die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage im Jahr 2015 für dieses Dienstverhältnis betrug EUR 4.680,00, die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen EUR 780,00.
Eine weitere geringfügige Beschäftigung übte die BF im Jahr 2015 nicht aus.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Die – bereits von der SGKK - getroffenen Feststellungen ergeben sich aus entsprechenden Versicherungsdatenauszügen und sind insbesondere auch seitens der BF bzw. ihrer steuerlichen Vertretung gänzlich unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 30 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 30, ASVG lautet auszugsweise:
Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen
§ 30. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.Paragraph 30, (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Absatz 3 bis 5, im Paragraph 11, Absatz 2 und im Paragraph 16, Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. [ ]
3.2.2. § 53a Abs 3 ASVG lautet:3.2.2. Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG lautet:
(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%,
b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
3.2.3. § 471f und § 471i ASVG lauten:3.2.3. Paragraph 471 f und Paragraph 471 i, ASVG lauten:
ABSCHNITT IbABSCHNITT römisch eins b
Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz
Geltungsbereich
§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).Paragraph 471 f, Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (Paragraph 44 a,) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (Paragraph 471 g,).
[ ]
Träger der Krankenversicherung
§ 471i. Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen, es sei denn, die versicherte Person istParagraph 471 i, Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist
1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
2. unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr2. unter Bedachtnahme auf Paragraph 26, für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr
einem der im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.einem der im Paragraph 23, Absatz eins, angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Frage der Zuständigkeit der SGKK zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids:
Die BF trat der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der SGKK in ihrer Beschwerde mit der Argumentation entgegen, es sei nicht ausreichend dargelegt worden, warum die SGKK die Zuständigkeit an sich gezogen hat bzw. sei nicht ausreichend dargelegt worden, auf welcher gesetzlichen Grundlage der "Zuständigkeitswechsel" erfolgt sei. Die BF gehe somit davon aus, dass der bekämpfte Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.
Dieser Einwand ist jedoch unzutreffend, und zwar aus folgenden Gründen: Wie bereits die SGKK zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen gem. § 30 Abs 1 ASVG grundsätzlich nach dem Beschäftigungsort des Versicherten. Im konkreten Fall geht es um einen Beitrag nach § 53a Abs 3 ASVG, wobei nach dieser Bestimmung Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten haben. Der von der BF zu leistende Pauschalbeitrag betrifft das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der BF in Salzburg, sodass diesbezüglich gem. § 30 Abs 1 ASVG auch eine sachliche und örtliche Zuständigkeit der SGKK vorliegt.Dieser Einwand ist jedoch unzutreffend, und zwar aus folgenden Gründen: Wie bereits die SGKK zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen gem. Paragraph 30, Absatz eins, ASVG grundsätzlich nach dem Beschäftigungsort des Versicherten. Im konkreten Fall geht es um einen Beitrag nach Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG, wobei nach dieser Bestimmung Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten haben. Der von der BF zu leistende Pauschalbeitrag betrifft das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der BF in Salzburg, sodass diesbezüglich gem. Paragraph 30, Absatz eins, ASVG auch eine sachliche und örtliche Zuständigkeit der SGKK vorliegt.
Im Übrigen verkennt das BVwG nicht, dass § 471i Z 1 ASVG bei Vorliegen unter anderem eines vollversicherten Dienstverhältnisses auch im Hinblick auf weitere geringfügige Dienstverhältnisse eine Zugehörigkeit zu dem für das vollversicherte Dienstverhältnis zuständigen Versicherungsträger normiert. Allerdings ist § 471i ASVG dem klaren Wortlaut des § 471f ASVG und der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge auf den Fall nicht anwendbar, dass neben einer Beschäftigung, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird (vgl. etwa VwGH vom 14.03.2013 zur Zl. 2010/08/0161), sodass in diesem Fall – der in diesem Verfahren gegeben ist - gemäß § 30 Abs 1 ASVG jedenfalls die Gebietskrankenkasse des Beschäftigungsortes, somit die SGKK, für die geringfügige Beschäftigung zuständig ist. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass in einer derartigen Konstellation – entgegen der von der BF in ihrem Bescheidantrag (arg. "Pflichtversicherung nach § 471f ASVG") offensichtlich vertretenen Auffassung - die Sonderregelungen der §§ 471f und Folgende nicht zur Anwendung gelangen, da neben dem vollversicherten Dienstverhältnis eben nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde (vgl. auch Sonntag, ASVG, 7. Aufl. 2016, § 471f ASVG Rz 3, mit weiteren Judikaturhinweisen, und § 471i ASVG, Rz 1).Im Übrigen verkennt das BVwG nicht, dass Paragraph 471 i, Ziffer eins, ASVG bei Vorliegen unter anderem eines vollversicherten Dienstverhältnisses auch im Hinblick auf weitere geringfügige Dienstverhältnisse eine Zugehörigkeit zu dem für das vollversicherte Dienstverhältnis zuständigen Versicherungsträger normiert. Allerdings ist Paragraph 471 i, ASVG dem klaren Wortlaut des Paragraph 471 f, ASVG und der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge auf den Fall nicht anwendbar, dass neben einer Beschäftigung, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird vergleiche etwa VwGH vom 14.03.2013 zur Zl. 2010/08/0161), sodass in diesem Fall – der in diesem Verfahren gegeben ist - gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ASVG jedenfalls die Gebietskrankenkasse des Beschäftigungsortes, somit die SGKK, für die geringfügige Beschäftigung zuständig ist. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass in einer derartigen Konstellation – entgegen der von der BF in ihrem Bescheidantrag (arg. "Pflichtversicherung nach Paragraph 471 f, ASVG") offensichtlich vertretenen Auffassung - die Sonderregelungen der Paragraphen 471 f und Folgende nicht zur Anwendung gelangen, da neben dem vollversicherten Dienstverhältnis eben nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde vergleiche auch Sonntag, ASVG, 7. Aufl. 2016, Paragraph 471 f, ASVG Rz 3, mit weiteren Judikaturhinweisen, und Paragraph 471 i, ASVG, Rz 1).
Die Zuständigkeit der SGKK zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids betreffend die von der BF in Salzburg ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist somit gegeben.
3.3.2. Zu den von der BF vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 53a Abs 3 ASVG ist Folgendes anzumerken:3.3.2. Zu den von der BF vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG ist Folgendes anzumerken:
Die BF bringt in ihrer Beschwerde vor, die Beitragsvorschreibung gem. § 53a Abs 3 ASVG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art 7 B-VG, da diese Bestimmung auf ein Vollversicherungsverhältnis bei gleichzeitigem Vorliegen von einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen abstelle; § 53a Abs 3 ASVG stelle jedoch nicht "auf den Grund oder die Ursache des Vollversicherungsverhältnisses" ab; konkret könnten nämlich Personen, die sich in einer vorzeitigen Alterspension befinden, sozialversicherungsfrei dazuverdienen, wenn das Entgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, sodass die BF in verfassungswidriger Weise benachteiligt sei.Die BF bringt in ihrer Beschwerde vor, die Beitragsvorschreibung gem. Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Artikel 7, B-VG, da diese Bestimmung auf ein Vollversicherungsverhältnis bei gleichzeitigem Vorliegen von einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen abstelle; Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG stelle jedoch nicht "auf den Grund oder die Ursache des Vollversicherungsverhältnisses" ab; konkret könnten nämlich Personen, die sich in einer vorzeitigen Alterspension befinden, sozialversicherungsfrei dazuverdienen, wenn das Entgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, sodass die BF in verfassungswidriger Weise benachteiligt sei.
Diesen Argumenten kann nicht gefolgt werden: So liegt es nach Ansicht des BVwG durchaus im Rahmen des durch das Sachlichkeitsgebot beschränkten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er normiert, dass eine geringfügige Beschäftigung nur dann von der Pflichtversicherung und somit einer entsprechenden Beitragspflicht ausgenommen sein soll, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht insgesamt (aufgrund anderer Beschäftigungen) überschritten wird. Nicht gefolgt werden kann zudem dem diesbezüglichen Vorbringen der BF, sie sei in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da Personen, die sich – im Unterschied zu ihr - in einer vorzeitigen Alterspension befinden, sozialversicherungsfrei dazuverdienen könnten, wenn das Entgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Hier bestehen nämlich unterschiedliche Sachverhalte; so muss es dem Gesetzgeber zugestanden werden, unterschiedliche Regelungen betreffend ein "Dazuverdienen" durch Personen, die eine Alterspension beziehen und durch Personen, die im aktiven Erwerbsleben stehen, zu treffen.
Aus den dargelegten Gründen ist durch das BVwG gegenständlich kein Antrag an den VfGH auf Aufhebung von § 53a Abs 3 ASVG zu stellen.Aus den dargelegten Gründen ist durch das BVwG gegenständlich kein Antrag an den VfGH auf Aufhebung von Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG zu stellen.
3.3.3. Der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass die BF gegen die konkrete Berechnung des Pauschalbetrages gem. § 53a ASVG durch die SGKK keinerlei Einwände vorgebracht hat und bestehen auch in objektiver Hinsicht keine Bedenken an der – seitens der SGKK im Einzelnen dargelegten – Berechnung.3.3.3. Der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass die BF gegen die konkrete Berechnung des Pauschalbetrages gem. Paragraph 53 a, ASVG durch die SGKK keinerlei Einwände vorgebracht hat und bestehen auch in objektiver Hinsicht keine Bedenken an der – seitens der SGKK im Einzelnen dargelegten – Berechnung.
3.3.4. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Beitragspflicht bei gleichzeitigem Bestand eines vollversicherten und eines geringfügigen Dienstverhältnisses besteht mit § 53a Abs 3 ASVG eine klare gesetzliche Regelung. Darüber hinaus besteht zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse in derartigen Konstellationen eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 14.3.2013, Zl. 2010/08/0161), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Beitragspflicht bei gleichzeitigem Bestand eines vollversicherten und eines geringfügigen Dienstverhältnisses besteht mit Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG eine klare gesetzliche Regelung. Darüber hinaus besteht zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse in derartigen Konstellationen eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom 14.3.2013, Zl. 2010/08/0161), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Berechnung, geringfügige Beschäftigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2166853.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017