TE Bvwg Beschluss 2017/9/19 W203 2169744-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2017
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Entscheidungsdatum

19.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §46 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 46 heute
  2. StudFG § 46 gültig ab 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  3. StudFG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  4. StudFG § 46 gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  5. StudFG § 46 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  6. StudFG § 46 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  7. StudFG § 46 gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994
  8. StudFG § 46 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993
  9. StudFG § 46 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993

Spruch

W203 2169744-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Universität Wien, XXXX, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 30.06.2017, DokNr. 379001001:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , Studierender an der Universität Wien, römisch 40 , gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 30.06.2017, DokNr. 379001001:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.g.F., als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer begann im Sommersemester 2016 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien.

2. Am 08.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung von Studienbeihilfe für sein Studium.

3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 17.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ab März 2016 eine monatliche Studienbeihilfe in der Höhe von 679 Euro zuerkannt.

4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 25.08.2016 wurde der Bescheid vom 17.03.2016 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer auf Grund einer ab 01.09.2016 geltenden Novelle zum Studienförderungsgesetz ab September 2016 eine monatliche Studienbeihilfe in der Höhe von 709 Euro gebührt.

5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 23.11.2016 wurde das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe ab September 2016 ausgesprochen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, die seit September 2016 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von 2.127 Euro zurückzuzahlen.

6. Am 05.12.2016 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Rückzahlungsbescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 23.11.2016.

7. Mit Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 17.01.2017 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 23.11.2016 bestätigt.

8. Am 21.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde.

9. Mit Bescheid vom 30.06.2016, DokNr. 379001001 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) entscheid der an der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), dass der Vorstellung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 17.01.2017 bestätigt werde.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.07.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

10. Am 20.07.2017 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde per E-Mail unter dem Betreff "Matr.Nr. XXXX – Entscheidung des Senats zur Vorstellung gem. § 44 StudFG" um "Zusendung der Entscheidung des Senats gem. § 44 StudFG per Email und um Verlängerung der Einspruchsfrist über die Entscheidung des Senats um 2 Wochen".10. Am 20.07.2017 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde per E-Mail unter dem Betreff "Matr.Nr. römisch 40 – Entscheidung des Senats zur Vorstellung gem. Paragraph 44, StudFG" um "Zusendung der Entscheidung des Senats gem. Paragraph 44, StudFG per Email und um Verlängerung der Einspruchsfrist über die Entscheidung des Senats um 2 Wochen".

Dieses Ersuchen wurde von der belangten Behörde am 21.07.2017 per E-Mail wie folgt beantwortet: "Der Senatsbescheid wurde am 05.07.2017 mit Hinterlegung am Postamt zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid läuft am 2. August 2017 nach 4 Wochen wie im Bescheid angeführt ab. Gerne übersende ich Ihnen heute zusätzlich den Bescheid per E-Mail. Bitte beachten Sie, dass dadurch die bereits laufende Rechtsmittelfrist nicht verlängert wird."

11. Am 17.08.2017 erhob der Beschwerdeführer per E-Mail Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und führte dabei hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wie folgt aus:

" Am 20.07.2017 habe ich um Verlängerung der Rechtsmittelfrist um zwei Wochen ersucht. Daher ist das Einbringen meiner Beschwerde noch innerhalb der Rechtsmittelfrist."

12. Einlangend am 05.09.2017 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs. 1 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. I Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 40/2014, kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Studienförderungsgesetz (StudFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, i.d.F. BGBl. I Nr. 5/2008 ist - kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält - das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, ist - kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält - das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 33 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F., können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

2.2. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde am Mittwoch, 05.07.2017 beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Er gilt somit als am Mittwoch, 05.07.2017 zugestellt, die gesetzlich vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des Mittwoch, 02.08.2017. Die Beschwerde vom 17.08.2017 wurde somit verspätet eingebracht.

Bei der Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG handelt es sich um eine "durch Gesetz festgesetzte Frist" iSd § 33 Abs. 4 AVG, eine Änderung derselben ist – mangels einer ausdrücklich anders lautenden Bestimmung – demnach nicht möglich. Das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerde auf Grund des Ersuchens um Erstreckung der Rechtsmittelfrist um zwei Wochen – dem übrigens von der belangten Behörde ohnehin nicht nachgekommen wurde – rechtzeitig erhoben worden sei, geht somit ins Leere. Selbst eine formlos erteilte unrichtige Rechtsbelehrung durch die belangte Behörde – eine solche ist verfahrensgegenständlich aber ohnehin nicht erfolgt – könnte die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängern (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, RZ 11 zu §§ 33 AVG [S. 303] mit Verweis auf VwGH 01.02.1990, 89/12/0113; 30.01.2007, 2006/05/0247; 27.11.2012, 2012/10/0134).Bei der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG handelt es sich um eine "durch Gesetz festgesetzte Frist" iSd Paragraph 33, Absatz 4, AVG, eine Änderung derselben ist – mangels einer ausdrücklich anders lautenden Bestimmung – demnach nicht möglich. Das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerde auf Grund des Ersuchens um Erstreckung der Rechtsmittelfrist um zwei Wochen – dem übrigens von der belangten Behörde ohnehin nicht nachgekommen wurde – rechtzeitig erhoben worden sei, geht somit ins Leere. Selbst eine formlos erteilte unrichtige Rechtsbelehrung durch die belangte Behörde – eine solche ist verfahrensgegenständlich aber ohnehin nicht erfolgt – könnte die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängern vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, RZ 11 zu Paragraphen 33, AVG [S. 303] mit Verweis auf VwGH 01.02.1990, 89/12/0113; 30.01.2007, 2006/05/0247; 27.11.2012, 2012/10/0134).

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. vergleiche in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Rückzahlungsverpflichtung, Studienbeihilfe,
verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2169744.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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