TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/19 W199 2106311-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2017
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Entscheidungsdatum

19.09.2017

Norm

AVG 1950 §57
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a
GEG §7
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG 1950 § 57 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Spruch

W199 2106311-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.02.2017, Zl. 1 Jv 786-33/15x (819 818 Rev 1494/15z), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.02.2017, Zl. 1 Jv 786-33/15x (819 818 Rev 1494/15z), zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte am 21.5.2012 beim Landesgericht Innsbruck eine Mahnklage über 7000 Euro samt näher angegebenen Zinsen und Kosten ein. Dieses Verfahren wurde am 18.3.2013 mit einem Vergleich abgeschlossen.

1.1.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 3.2.2015 forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Innsbruck namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes – der belangten Behörde – die beschwerdeführende Gesellschaft auf, Gebühren von 388 Euro ("Sonstige Vorschreibung restl. TP I iVm § 18 GGG") zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro einzuzahlen. Begründend heißt es zuvor, im Verfahren wegen "7.000,00 EUR samt Anhang (Darlehen/Kredit/Bürgschaft)" seien "folgende Gebühren/Kosten" aufgelaufen, für welche die beschwerdeführende Gesellschaft zahlungspflichtig sei.1.1.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 3.2.2015 forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Innsbruck namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes – der belangten Behörde – die beschwerdeführende Gesellschaft auf, Gebühren von 388 Euro ("Sonstige Vorschreibung restl. TP römisch eins in Verbindung mit Paragraph 18, GGG") zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) von 8 Euro einzuzahlen. Begründend heißt es zuvor, im Verfahren wegen "7.000,00 EUR samt Anhang (Darlehen/Kredit/Bürgschaft)" seien "folgende Gebühren/Kosten" aufgelaufen, für welche die beschwerdeführende Gesellschaft zahlungspflichtig sei.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 6.2.2015 zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

Am 16.2.2015 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft eine Vorstellung, in der sie der Auslegung des Vergleiches entgegentrat, die dem Mandatsbescheid zugrundelag. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes), dass bei Undeutlichkeiten im Vergleichstext Erhebungen anzustellen seien (Hinweis auf VwGH 9.6.1972, 865/71).

1.2. Mit Bescheid vom 23.2.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Mandatsbescheid vom 3.2.2015 bestätigt werde und der Zahlungsauftrag aufrecht bleibe. Die beschwerdeführende Gesellschaft werde aufgefordert, die "mit Mandatsbescheid des Landesgerichtes Innsbruck" (gemeint: mit Mandatsbescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck) vorgeschriebene Pauschalgebühr und die Einhebungsgebühr einzuzahlen. Begründend hieß es ua., es komme es auf den Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches an. Da der Vergleichstext eindeutig sei, sei die Behörde im Hinblick auf die im Gebührenrecht gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht verhalten, über den Vergleichswortlaut hinaus weitere Erhebungen anzustellen (Hinweis auf VwGH 30.3.1998, 98/16/0107).

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 27.2.2015 zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 26.3.2015, in der es ua. hieß, bei Undeutlichkeiten im Vergleichstext – die nach Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft gar nicht vorlägen – seien Erhebungen anzustellen (Hinweis auf VwGH 9.6.1972, 865/71), hier etwa durch Befragung der Parteien des Vergleiches oder ihrer Vertreter.

1.3. Mit Beschluss vom 19.1.2017, W 199 2106311-1/2E, behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde vom 26.3.2015 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) den Bescheid vom 23.2.2015 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt A); die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.1.3. Mit Beschluss vom 19.1.2017, W 199 2106311-1/2E, behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde vom 26.3.2015 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG) den Bescheid vom 23.2.2015 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt A); die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Begründend führte es ua. aus:

"2.1.2. Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN)."2.1.2. Ist ein Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid der Sache nach keine Folge gegeben und ihn ausdrücklich bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid der Sache nach keine Folge gegeben und ihn ausdrücklich bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten wäre vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Die belangte Behörde hat zwar innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG keine aktenkundigen Ermittlungsschritte gesetzt, sie hat jedoch innerhalb dieser Frist den Vorstellungsbescheid erlassen. Denn die Vorstellung langte am 16.2.2015 beim Landesgericht ein, am 27.2.2015 wurde der angefochtene Bescheid zugestellt und damit erlassen. Erlässt aber die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht in Betracht (VwGH 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071 [mit Hinweis auf VwGH 21.1.1997, 95/11/0376, gemeint offenbar 95/11/0396]).Die belangte Behörde hat zwar innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG keine aktenkundigen Ermittlungsschritte gesetzt, sie hat jedoch innerhalb dieser Frist den Vorstellungsbescheid erlassen. Denn die Vorstellung langte am 16.2.2015 beim Landesgericht ein, am 27.2.2015 wurde der angefochtene Bescheid zugestellt und damit erlassen. Erlässt aber die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht in Betracht (VwGH 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071 [mit Hinweis auf VwGH 21.1.1997, 95/11/0376, gemeint offenbar 95/11/0396]).

2.2.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht Streit nicht über die Auslegung des § 18 GGG, sondern über jene des Vergleichs. [...]2.2.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht Streit nicht über die Auslegung des Paragraph 18, GGG, sondern über jene des Vergleichs. [...]

2.2.3. Unter diesen Umständen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass der Vergleichstext hinreichend deutlich wäre, wie beide Parteien – wenn auch mit unterschiedlichen Ergebnissen – meinen. Vielmehr war es geboten, Ermittlungen über den im Vergleich nicht hinreichend zum Ausdruck gekommenen Willen der Vergleichsparteien (über die Höhe der auf Grund des Vergleichs zu erbringenden Leistungen) anzustellen (vgl. VwGH 7.5.1987, 86/16/0031; 26.6.2003, 2000/16/0360; vgl. auch VwGH 27.1.2000, 99/16/0346). Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung (VwGH 30.3.1998, 98/16/0107; auf diese Entscheidung verweist auch VwGH 28.6.2001, 2001/16/0345) spricht nicht dagegen, weil sie von einem eindeutigen Vergleichswortlaut ausgeht, der hier, wie gezeigt, gerade nicht vorliegt. [...]2.2.3. Unter diesen Umständen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass der Vergleichstext hinreichend deutlich wäre, wie beide Parteien – wenn auch mit unterschiedlichen Ergebnissen – meinen. Vielmehr war es geboten, Ermittlungen über den im Vergleich nicht hinreichend zum Ausdruck gekommenen Willen der Vergleichsparteien (über die Höhe der auf Grund des Vergleichs zu erbringenden Leistungen) anzustellen vergleiche VwGH 7.5.1987, 86/16/0031; 26.6.2003, 2000/16/0360; vergleiche auch VwGH 27.1.2000, 99/16/0346). Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung (VwGH 30.3.1998, 98/16/0107; auf diese Entscheidung verweist auch VwGH 28.6.2001, 2001/16/0345) spricht nicht dagegen, weil sie von einem eindeutigen Vergleichswortlaut ausgeht, der hier, wie gezeigt, gerade nicht vorliegt. [...]

2.3.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen: Obwohl sie von der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Vorstellung darauf hingewiesen wurde, dass der Wille der Parteien des Vergleichs auf eine niedrigere Verpflichtung zielte als von ihr angenommen, hat sie keine Ermittlungstätigkeit entfaltet, sondern – wie oben dargelegt: zu Unrecht – angenommen, der Vergleichstext sei eindeutig. [...] Sie wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen durchzuführen haben. Solche Ermittlungen können – wie von der beschwerdeführenden Gesellschaft auch vorgeschlagen – insbesondere in einer Einvernahme der Vergleichsparteien oder ihrer Vertreter über den Parteiwillen bestehen, aber auch darüber, in welcher Weise der Vergleich erfüllt worden ist, wurde er doch schon am 18.3.2013 geschlossen, während der angefochtene Bescheid erst am 23.2.2015 genehmigt wurde, also beinahe zwei Jahre später und somit deutlich nach dem Zeitpunkt, den Punkt 3 des Vergleichs als Ende der Zahlungsvereinbarung vorsieht."

Dieser Beschluss langte am 26.1.2017 bei der belangten Behörde ein. Gegen diesen Beschluss wurde keine Revision erhoben.

2.1. Am 10.2.2017 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an die beschwerdeführende Gesellschaft, in dem sie sich auf den Beschluss vom 19.1.2017 bezog, in dem das Bundesverwaltungsgericht befunden habe, dass keine ausreichenden Ermittlungsschritte gesetzt worden seien, und ausgeführt habe, dass solche Ermittlungen insbesondere in einer Einvernahme der Vergleichsparteien oder ihrer Vertreter über den Parteiwillen bestehen könnten, aber auch darüber, in welcher Weise der Vergleich erfüllt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, so die belangte Behörde weiter, sei es für einen gebührenpflichtigen Vergleich iSd Gerichtsgebührengesetzes BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) essentiell, dass die betreffende Vereinbarung eine Verfügung über materielles Recht enthalte, dabei komme es nicht darauf an, ob die im Vergleich enthaltenen Punkte zwischen den Parteien überhaupt strittig gewesen seien, oder darauf, ob mit dem Vergleich überhaupt ein exekutionsfähiger Titel geschaffen werde; auch Vergleiche, die nur der Klarstellung dienten, seien gebührenrechtlich relevant. Es sei daher gebührenrechtlich auch nicht relevant, ob und wie der 2013 geschlossene Vergleich 2015 erfüllt worden sei. Der Parteiwille sei nicht zu "hinterfragen". Der Verwaltungsgerichtshof führe "in einer weiteren Entscheidung" aus, dass für die Gebührenpflicht nur der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgeblich sei; es komme weder auf die dazu geführten Begleitgespräche noch auf die allfällig vom Vergleichstext abweichende Meinung des den Vergleich protokollierenden Richters an. Die Behörde sei daher auch nicht dazu anzuhalten, in dieser Richtung die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vermissten Ermittlungen (zB durch Befragung des Verhandlungsrichters) anzustellen (Hinweis auf VwGH 23.10.2008, 2006/16/0140). Das auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durchzuführende Ermittlungsverfahren müsse sich daher auf die Frage beschränken, ob eine weitere, der belangten Behörde nicht bekannte gerichtliche Entscheidung vorliege, die klarstelle, "dass die Punkte 1 und 2 des abgeschlossenen Vergleiches in Zusammenhang stehen und daher als Synallagma zu sehen sind". – Die beschwerdeführende Gesellschaft werde daher aufgefordert, binnen zweier Wochen entsprechende Urkunden vorzulegen.2.1. Am 10.2.2017 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an die beschwerdeführende Gesellschaft, in dem sie sich auf den Beschluss vom 19.1.2017 bezog, in dem das Bundesverwaltungsgericht befunden habe, dass keine ausreichenden Ermittlungsschritte gesetzt worden seien, und ausgeführt habe, dass solche Ermittlungen insbesondere in einer Einvernahme der Vergleichsparteien oder ihrer Vertreter über den Parteiwillen bestehen könnten, aber auch darüber, in welcher Weise der Vergleich erfüllt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, so die belangte Behörde weiter, sei es für einen gebührenpflichtigen Vergleich iSd Gerichtsgebührengesetzes Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, (in der Folge: GGG) essentiell, dass die betreffende Vereinbarung eine Verfügung über materielles Recht enthalte, dabei komme es nicht darauf an, ob die im Vergleich enthaltenen Punkte zwischen den Parteien überhaupt strittig gewesen seien, oder darauf, ob mit dem Vergleich überhaupt ein exekutionsfähiger Titel geschaffen werde; auch Vergleiche, die nur der Klarstellung dienten, seien gebührenrechtlich relevant. Es sei daher gebührenrechtlich auch nicht relevant, ob und wie der 2013 geschlossene Vergleich 2015 erfüllt worden sei. Der Parteiwille sei nicht zu "hinterfragen". Der Verwaltungsgerichtshof führe "in einer weiteren Entscheidung" aus, dass für die Gebührenpflicht nur der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgeblich sei; es komme weder auf die dazu geführten Begleitgespräche noch auf die allfällig vom Vergleichstext abweichende Meinung des den Vergleich protokollierenden Richters an. Die Behörde sei daher auch nicht dazu anzuhalten, in dieser Richtung die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vermissten Ermittlungen (zB durch Befragung des Verhandlungsrichters) anzustellen (Hinweis auf VwGH 23.10.2008, 2006/16/0140). Das auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durchzuführende Ermittlungsverfahren müsse sich daher auf die Frage beschränken, ob eine weitere, der belangten Behörde nicht bekannte gerichtliche Entscheidung vorliege, die klarstelle, "dass die Punkte 1 und 2 des abgeschlossenen Vergleiches in Zusammenhang stehen und daher als Synallagma zu sehen sind". – Die beschwerdeführende Gesellschaft werde daher aufgefordert, binnen zweier Wochen entsprechende Urkunden vorzulegen.

Mit Schreiben vom 22.2.2017 nahm die beschwerdeführende Gesellschaft inhaltlich Stellung.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde – indem sie sich im Spruch auf den ursprünglichen Zivilrechtsstreit bezog, nicht aber auf die Vorstellung vom 16.2.2015 – die beschwerdeführende Gesellschaft auf, "die zur Zahl 11 Cg 85/12s gemäß TP 1 GGG iVm § 18 GGG vorgeschriebene Pauschalgebühr im Betrag von EUR 388,--,-- und die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG von EUR 8,--, zusammen EUR 396,--" einzuzahlen. Begründend wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Sachverhalt festgestellt, der sich aus dem Verwaltungsakt ergebe; weitere Ermittlungen seien "auch auf Grund der herrschenden Rechtssprechung nicht notwendig" gewesen. Sodann werden Rechtsvorschriften zitiert (§§ 14, 15 Abs. 2, §§ 18, 2 Z 1 lit. a GGG, § 1 Abs. 2 GGG, TP 1 GGG, § 1 Z 1 GEG, § 6 Abs. 1 Z 1 GEG) und begründet, warum die belangte Behörde den Vergleich so auslegt, wie sie dies dem angefochtenen Bescheid zugrundelegt. Die belangte Behörde zitiert eine Reihe von Rechtssätzen mit Hinweisen auf entsprechende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, so, für die Gerichtsgebührenpflicht sei der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleichs maßgebend und es komme nicht darauf an, was Gegenstand der zum Vergleichsabschluss führenden Besprechungen gewesen sei (Hinweis auf VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052 [dort ging es freilich darum, dass ein Widerrufsbegehren, um das die Klage ausgedehnt worden war, vom Kläger bewertet worden war und dass diese Bewertung die Vorschreibungsbehörde band, was sie übersah und damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastete; ein Zusammenhang mit den von der belangten Behörde relevierten Problemen ist nicht ersichtlich]; 25.2.1993, 90/16/0166, ua.); es komme weder auf die beim Vergleichsabschluss geführten Begleitgespräche noch auf die allfällige vom Vergleichstext abweichende Meinung des den Vergleich protokollierenden Richters an, weshalb in diese Richtung auch keine Ermittlungen anzustellen seien (Hinweis auf VwGH 23.10.2008, 2006/16/0140); auf einen vom Vergleichstext allenfalls abweichenden Willen komme es nicht an (Hinweis auf VwGH 24.4.2002, 2002/16/0091 ua.).2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde – indem sie sich im Spruch auf den ursprünglichen Zivilrechtsstreit bezog, nicht aber auf die Vorstellung vom 16.2.2015 – die beschwerdeführende Gesellschaft auf, "die zur Zahl 11 Cg 85/12s gemäß TP 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 18, GGG vorgeschriebene Pauschalgebühr im Betrag von EUR 388,--,-- und die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG von EUR 8,--, zusammen EUR 396,--" einzuzahlen. Begründend wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Sachverhalt festgestellt, der sich aus dem Verwaltungsakt ergebe; weitere Ermittlungen seien "auch auf Grund der herrschenden Rechtssprechung nicht notwendig" gewesen. Sodann werden Rechtsvorschriften zitiert (Paragraphen 14, 15, Absatz 2,, Paragraphen 18, 2, Ziffer eins, Litera a, GGG, Paragraph eins, Absatz 2, GGG, TP 1 GGG, Paragraph eins, Ziffer eins, GEG, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG) und begründet, warum die belangte Behörde den Vergleich so auslegt, wie sie dies dem angefochtenen Bescheid zugrundelegt. Die belangte Behörde zitiert eine Reihe von Rechtssätzen mit Hinweisen auf entsprechende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, so, für die Gerichtsgebührenpflicht sei der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleichs maßgebend und es komme nicht darauf an, was Gegenstand der zum Vergleichsabschluss führenden Besprechungen gewesen sei (Hinweis auf VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052 [dort ging es freilich darum, dass ein Widerrufsbegehren, um das die Klage ausgedehnt worden war, vom Kläger bewertet worden war und dass diese Bewertung die Vorschreibungsbehörde band, was sie übersah und damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastete; ein Zusammenhang mit den von der belangten Behörde relevierten Problemen ist nicht ersichtlich]; 25.2.1993, 90/16/0166, ua.); es komme weder auf die beim Vergleichsabschluss geführten Begleitgespräche noch auf die allfällige vom Vergleichstext abweichende Meinung des den Vergleich protokollierenden Richters an, weshalb in diese Richtung auch keine Ermittlungen anzustellen seien (Hinweis auf VwGH 23.10.2008, 2006/16/0140); auf einen vom Vergleichstext allenfalls abweichenden Willen komme es nicht an (Hinweis auf VwGH 24.4.2002, 2002/16/0091 ua.).

Da die Pauschalgebühr im zivilgerichtlichen Verfahren für Vergleiche mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan entstehe, sei bei der gebührenrechtlichen Beurteilung des Vergleiches nur auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Ermittlungen – wie vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung angeregt – darüber, wie der Vergleich erfüllt worden sei, seien daher für die Gebührenbemessung nicht relevant und dürften nicht in die Bewertung einfließen. Auch das Datum der Bescheiderlassung sei für die Beurteilung nicht relevant, der einzig zu beurteilende Zeitpunkt sei der Tag der Beurkundung des Vergleiches. Auch der Wille der Parteien sei nicht entscheidend, da es nur auf den tatsächlich abgeschlossenen Vergleich ankomme. Die Vergleichsparteien oder ihre Vertreter seien daher nicht über den Parteiwillen einvernommen worden, jedoch sei die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert worden darzutun, ob eine der belangten Behörde nicht bekannte gerichtliche Entscheidung vorliege, die klarstelle, wie der Vergleich zu verstehen sei. Schließlich knüpfe das "Gebührengesetz" (gemeint: das GGG) bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insofern entferne, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes hinwegsehe, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft sei, würde diesem Prinzip nicht gerecht. Die Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühren von 388 Euro habe daher nach Behebung und Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht "erneut mittels Vollbescheid zu erfolgen".

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 31.3.2017 zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 20.4.2017, in der zunächst der Verfahrensgang geschildert und sodann wieder inhaltlich zur Auslegung des Vergleiches Stellung genommen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2. Gemäß Paragraph eins, VwGVG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. § 57 AVG lautet:1.1. Paragraph 57, AVG lautet:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.

1.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid (vom 3.2.2015) erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:1.2. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid (vom 3.2.2015) erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:

"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."

Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.

Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

1.3. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:1.3. Paragraph 6 a, GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:

"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."(1) Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."

Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.

2.1. Unter dem Datum des 3.2.2015 erging ein Mandatsbescheid, gegen den die beschwerdeführende Gesellschaft am 16.2.2015 eine Vorstellung erhob. Mit dem Bescheid vom 23.2.2015, den das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.1.2017 behob, sprach die belangte Behörde aus, dass der Mandatsbescheid bestätigt werde und der Zahlungsauftrag aufrecht bleibe. Damit sprach sie in der Sache über die Vorstellung ab; wie in der Begründung des Beschlusses vom 19.1.2017 näher dargelegt, war die belangte Behörde dazu auch zuständig, da der Mandatsbescheid nicht außer Kraft getreten war. Seit der Bescheid vom 23.2.2015 aufgehoben ist, ist die Vorstellung vom 16.2.2015 wieder offen.

Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft dazu, einen näher bezeichneten Betrag zu zahlen. Der Bescheid erging zwar erst, nachdem der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.1.2017 zugestellt worden war, er erledigt in seinem Spruch jedoch nicht die Vorstellung. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass dies beabsichtigt gewesen wäre, heißt es doch am Ende des angefochtenen Bescheides, die Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr habe "mittels Vollbescheid zu erfolgen". Darunter ist aber offenbar ein Bescheid zu verstehen, der gerade kein Vorstellungsbescheid ist, also kein Bescheid, mit dem über eine Vorstellung abgesprochen würde (vgl. BVwG 28.10.2016, W 208 2111672-1; 17.11.2016, W 176 2128113-1; 9.1.2017, W 199 2120543-1; 1.2.2017, W 208 2124757-1M 1.2.2017, W 208 2124819-1; 1.2.2017, W 208 2124826-1; 21.3.2017, W 176 2115629-1).Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft dazu, einen näher bezeichneten Betrag zu zahlen. Der Bescheid erging zwar erst, nachdem der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.1.2017 zugestellt worden war, er erledigt in seinem Spruch jedoch nicht die Vorstellung. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass dies beabsichtigt gewesen wäre, heißt es doch am Ende des angefochtenen Bescheides, die Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr habe "mittels Vollbescheid zu erfolgen". Darunter ist aber offenbar ein Bescheid zu verstehen, der gerade kein Vorstellungsbescheid ist, also kein Bescheid, mit dem über eine Vorstellung abgesprochen würde vergleiche BVwG 28.10.2016, W 208 2111672-1; 17.11.2016, W 176 2128113-1; 9.1.2017, W 199 2120543-1; 1.2.2017, W 208 2124757-1M 1.2.2017, W 208 2124819-1; 1.2.2017, W 208 2124826-1; 21.3.2017, W 176 2115629-1).

2.2. Zwar ist es der Behörde unbenommen, eine Gebühr mittels "Vollbescheides" vorzuschreiben, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, dass überhaupt ein Mandatsbescheid erlassen werde. Ergeht aber ein Mandatsbescheid und wird er mit Vorstellung bekämpft (ohne dass er danach gemäß § 57 Abs. 3 AVG, § 7 Abs. 2 GEG idF vor der GGN 2015 außer Kraft tritt), so ist darüber abzusprechen. Solange dies nicht geschehen ist, gehört der Mandatsbescheid, wenn auch nicht rechtskräftig, dem Rechtsbestand an. Aus dem Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich, dass über dieselbe Sache nicht ein zweites Mal abgesprochen werden darf. Dies gilt auch in Bezug auf nicht rechtskräftige Bescheide (VwSlg. 4739 F/1974; VwGH 10.2.1989, 87/17/0202; 18.9.2002, 98/17/0281; 22.2.2006, 2004/17/0028; 4.9.2008, 2006/17/0115; 21.12.2012, 2008/17/0010) und auch im Verfahren zur Einhebung von Gerichtsgebühren (vgl. VwGH 25.1.2007, 2006/16/0105).2.2. Zwar ist es der Behörde unbenommen, eine Gebühr mittels "Vollbescheides" vorzuschreiben, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, dass überhaupt ein Mandatsbescheid erlassen werde. Ergeht aber ein Mandatsbescheid und wird er mit Vorstellung bekämpft (ohne dass er danach gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG, Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung vor der GGN 2015 außer Kraft tritt), so ist darüber abzusprechen. Solange dies nicht geschehen ist, gehört der Mandatsbescheid, wenn auch nicht rechtskräftig, dem Rechtsbestand an. Aus dem Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich, dass über dieselbe Sache nicht ein zweites Mal abgesprochen werden darf. Dies gilt auch in Bezug auf nicht rechtskräftige Bescheide (VwSlg. 4739 F/1974; VwGH 10.2.1989, 87/17/0202; 18.9.2002, 98/17/0281; 22.2.2006, 2004/17/0028; 4.9.2008, 2006/17/0115; 21.12.2012, 2008/17/0010) und auch im Verfahren zur Einhebung von Gerichtsgebühren vergleiche VwGH 25.1.2007, 2006/16/0105).

Indem die belangte Behörde dies nicht berücksichtigt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet. Diese Unzuständigkeit ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG).Indem die belangte Behörde dies nicht berücksichtigt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet. Diese Unzuständigkeit ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Da der angefochtene Bescheid aus diesen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet ist, ist er aufzuheben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (zur Zitierung der Rechtsgrundlage im Spruch s. VwGH 22.2.2006, 2004/17/0028).

Ungeachtet dessen merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Beschluss vom 19.1.2017 rechtskräftig ist. Dagegen ist keine Revision an der Verwaltungsgerichtshof und, soweit dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, auch keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden. Gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG ist die Behörde bei der Erlassung eines Ersatzbescheides an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Dies wird die belangte Behörde bei ihrem Ersatzbescheid, mit dem sie über die Vorstellung vom 16.2.2015 abzusprechen haben wird, zu berücksichtigen haben. Im angefochtenen Bescheid vertritt sie die Ansicht, Ermittlungen, wie vom Bundesverwaltungsgericht "angeregt", darüber, wie der Vergleich erfüllt worden sei, seien für die Gebührenbemessung nicht relevant und dürften nicht in die Bewertung einfließen; auch der Wille der Parteien sei nicht entscheidend. Die belangte Behörde geht zumindest implizit von der Ansicht aus, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.1.2017 sei rechtswidrig, und versucht dies durch Hinweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu untermauern. Darauf kommt es im Verfahren zur Erlassung eines Ersatzbescheides aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig ist und die belangte Behörde von der ihm zugrundeliegenden Rechtsansicht auszugehen hat. Eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses hätte in einer Revision an den Verwaltungsgerichthof geltend gemacht werden können.Ungeachtet dessen merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Beschluss vom 19.1.2017 rechtskräftig ist. Dagegen ist keine Revision an der Verwaltungsgerichtshof und, soweit dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, auch keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG ist die Behörde bei der Erlassung eines Ersatzbescheides an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Dies wird die belangte Behörde bei ihrem Ersatzbescheid, mit dem sie über die Vorstellung vom 16.2.2015 abzusprechen haben wird, zu berücksichtigen haben. Im angefochtenen Bescheid vertritt sie die Ansicht, Ermittlungen, wie vom Bundesverwaltungsgericht "angeregt", darüber, wie der Vergleich erfüllt worden sei, seien für die Gebührenbemessung nicht relevant und dürften nicht in die Bewertung einfließen; auch der Wille der Parteien sei nicht entscheidend. Die belangte Behörde geht zumindest implizit von der Ansicht aus, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.1.2017 sei rechtswidrig, und versucht dies durch Hinweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu untermauern. Darauf kommt es im Verfahren zur Erlassung eines Ersatzbescheides aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig ist und die belangte Behörde von der ihm zugrundeliegenden Rechtsansicht auszugehen hat. Eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses hätte in einer Revision an den Verwaltungsgerichthof geltend gemacht werden können.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufhebung, Bindungswirkung, Bundesverwaltungsgericht,
Ersatzbescheid, Mandatsbescheid, ne bis in idem, Pauschalgebühren,
Unzuständigkeit, Vorstellung, Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2106311.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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