TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/25 2006/16/0105

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

B-VG Art131 Abs1;
GEG §6 Abs1;
GEG §7;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für ZRS Wien vom 13. März 2006, Zl. Jv 3076-33a/05 (BA 160/05), betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei erhob mit Schriftsatz vom 29. April 1994 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Klage. Sie beantragte das Urteil, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Gegenwert des Betrages von Deutschen Mark 58,067.974,83, des Betrages von US-Dollars 45,150.901,15 und des Betrages von Schweizer Franken 10,106.301,16, jeweils umgerechnet in Österreichische Schilling zum Kurs Devisen/Brief der Wiener Börse am Zahlungstag oder am 12. Februar 1990, je nachdem, welcher Kurs den höheren Schillingbetrag ergibt, samt 8 % Zinsen p.a. seit 12. Februar 1990 und 4 % Zinseszinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. März 1999 wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, die in der Klage genannten Beträge zu bezahlen. Gemäß Punkt 3. dieses Urteils wurde die beklagte Partei weiter schuldig erkannt, der beschwerdeführenden Partei binnen 14 Tagen bestimmte Zinsen aus dem zu Punkt 1. berechneten Kapitalsbetrag zu zahlen. Gemäß Punkt 4. dieses Urteils wurde das darüber hinausgehende Zinsenbegehren abgewiesen.

Gegen dieses Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. März 1999, und zwar gegen die teilweise Abweisung des Zinsenbegehrens und gegen die Kostenentscheidung erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie stellte den Antrag,

"das angefochtene Urteil im angefochtenen Umfang dahin abzuändern, dass

a) die beklagte Partei verpflichtet wird, der (beschwerdeführenden Partei) binnen 14 Tagen zu zahlen:

Die folgenden kontokorrentmäßig zu berechnenden Zinsen aus den gemäß Punkt 3 Punkt a) und 3. b) des Urteilsspruches zu zahlenden Zinsbeträgen, berechnet jeweils zum 20. Oktober 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 sowie zum 22. August 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000:

1.

8,75 % p.a. vom 20. Oktober 1991 bis zum 4. November 1992

2.

8,40 % p.a. vom 4. November 1992 bis zum 25. November 1992

3.

7,65 % p.a. vom 25. November 1992 bis zum 21. Jänner 1993

4.

7,55 % p.a. vom 21. Jänner 1993 bis zum 11. März 1993

5.

7,20 % p.a. vom 11. März 1993 bis zum 23. März 1993

6.

6,85 % p.a. vom 23. März 1993 bis zum 30. August 1993

7.

6,50 % p.a. vom 30. August 1993 bis zum 20. Oktober 1993

8.

6,15 % p.a. vom 20. Oktober 1993 bis zum 3. Dezember 1993

9.

5,95 % p.a. vom 3. Dezember 1993 bis zum 21. März 1994

10.

6,10 % p.a. vom 21. März 1994 bis zum 24. Juni 1994

11.

6,50 % p.a. vom 24. Juni 1994 bis zum 23. September 1994

12.

7,00 % p.a. vom 23. September 1994 bis zum 24. März 1995

13.

7,25 % p.a. vom 24. März 1995 bis zum 10. Mai 1995

14.

7,00 % p.a. vom 10. Mai 1995 bis zum 1. Juni 1995

15.

6,75 % p.a. vom 1. Juni 1995 bis zum 7. August 1995

16.

6,50 % p.a. vom 7. August 1995 bis zum 31. Jänner 1996

17.

6,25 % p.a. vom 31. Jänner 1996 bis zum 15. April 1996

18.

5,75 % p.a. vom 15. April 1996 bis zum 31. Oktober 1996

19.

5 % p.a. vom 31. Oktober 1996 bis zum 30. Jänner 1997

20.

4 % p.a. vom 30. Jänner 1997 bis zum 18. April 1997

21.

4,6 % p.a. vom 18. April 1997 bis zum 12. März 1998

22.

4 % p.a. seit 28. August 1998

 

 

abzüglich der zugesprochenen 4 % Zinseszinsen seit 22. Juni 1994 aus allen bis dahin aufgelaufenen Zinsen.

b) die beklagte Partei verpflichtet wird, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen weiteren Kostenbetrag um

S 6,381.437,53 (darin enthalten S 1,063.572,92 USt) zu bezahlen, und

2. die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen."

Mit Urteil vom 18. Juli 2002 gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge.

Mit Zahlungsauftrag vom 5. Mai 2004 schrieb die Kostenbeamtin der beschwerdeführenden Partei ausgehend von einem Streitwert von S 11,381.437,53 die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Höhe von EUR 16.296,58 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- vor.

In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag vom 21. Mai 2004 vertrat die beschwerdeführende Partei die Ansicht, im Beschwerdefall seien keine weiteren Gerichtsgebühren angefallen. Darüber hinaus seien die in der Berufung geltend gemachten Zinseszinsen und Kosten als Nebenforderung zu qualifizieren, die den Streitwert im gesamten Verfahren nicht erhöhten. Im Übrigen sei die Berechnung der vorgeschriebenen Pauschalgebühr fehlerhaft und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Kostenbeamtin auf den Betrag von EUR 16.296,58 komme.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2005 zog die beschwerdeführende Partei den Berichtigungsantrag vom 21. Mai 2004 zurück.

Mit Bescheid vom 14. März 2005 berichtigte der Revisor den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Mai 2004. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von EUR 2,886.958,73 habe die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG EUR 4.335,66 und die Endsumme EUR 4.342,66 zu lauten.

Mit Bescheid vom 15. April 2005 hob der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien den Bescheid des Revisors beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 14. März 2005 mit der Begründung auf, infolge eines Übertragungsfehlers sei die Pauschalgebühr in dem Bescheid des Revisors nur mit einem (Teil)-Betrag von EUR 4.342,66 festgesetzt worden, obwohl die gesamte Gebühr EUR 53.373,66 zu lauten habe. Dieser Bescheid sei daher wegen "Unrichtigkeit" aufzuheben gewesen.

Mit Bescheid vom 18. April 2005 berichtigte der Revisor beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Zahlungsauftrag vom 5. Mai 2004 dahingehend, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 2,886.959,-- gerundet EUR 53.374,-- und unter Berücksichtigung der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- die Endsumme des Zahlungsauftrages EUR 53.381,-- zu betragen habe.

In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag vertrat die beschwerdeführende Partei die Ansicht, im Beschwerdefall sei die Grundregel des § 18 Abs. 1 GGG anzuwenden und daraus ergebe sich, dass von der beschwerdeführenden Partei für das Berufungsverfahren keine zusätzliche Pauschalgebühr zu entrichten sei. Gemäß § 54 JN seien Zinseszinsen und Kosten Nebenforderungen, die den Streitwert des Verfahrens nicht erhöhten.

Der Revisor habe den Zahlungsauftrag mit Bescheid vom 14. März 2005 berichtigt. Dagegen habe die beschwerdeführende Partei keinen Berichtigungsantrag gestellt, sodass dieser Bescheid rechtskräftig geworden sei. Die neuerliche Berichtigung des Revisors vom 18. April 2005 entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Auch der Aufhebungsbescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. April 2005 entbehre jeder gesetzlichen Grundlage; der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien sei nicht zuständig gewesen und somit sei der Bescheid vom 14. März 2005 rechtskräftig geworden.

Der Zahlungsauftrag vom 5. Mai 2004 sei durch die Zurückziehung des dagegen erhobenen Berichtigungsantrages rechtskräftig geworden. Der Revisor sei daran gebunden; er dürfe einen gegenüber dem Zahlungspflichtigen rechtskräftig gewordenen Zahlungsauftrag nicht mehr von Amts wegen berichtigen.

Die fünfjährige Verjährungsfrist - berechnet ab Entstehen des behaupteten Gebührenanspruches - sei bereits im September 2004 abgelaufen. Das Berufungsverfahren sei schon seit 18. Juli 2002 abgeschlossen. Die Verjährung sei mit 31. Dezember 2004 eingetreten. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 7 Abs. 4 GGG dürfe der Revisor Berichtigungsbescheide nur bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Entstehen des Gebührenanspruches erlassen.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. April 2005 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2005, B 622/05-6, ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Dezember 2005, B 622/05-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wies den Berichtigungsantrag der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 18. April 2005, mit dem der Zahlungsauftrag vom 5. Mai 2004 auf EUR 53.381,-- berichtigt wurde, mit Bescheid vom 5. Jänner 2006 als unzulässig zurück. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die beschwerdeführende Partei habe die Berichtigung und in eventu die Aufhebung des Bescheides des Revisors vom 18. April 2005 begehrt. Ein an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz gerichteter Antrag auf Aufhebung eines Berichtigungsbescheides eines Revisors sei zurückzuweisen, weil gemäß § 7 Abs. 7 GEG gegen einen Berichtigungsbescheid kein Rechtsmittel zustehe.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2006 hob die Bundesministerin für Justiz den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Jänner 2006 gemäß § 7 Abs. 3 GEG von Amts wegen auf und trug den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien auf, über den Berichtigungsantrag in der Sache zu entscheiden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. März 2006 gab der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Berichtigungsantrag der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 18. April 2005, mit dem der Zahlungsauftrag vom 5. Mai 2004 auf EUR 53.381,-- berichtigt wurde, keine Folge. Die belangte Behörde vertrat in der Begründung dieses Bescheides die Ansicht, soweit im Berichtigungsantrag in Richtung einer gänzlichen Gebührenfreiheit der Berufung argumentiert werde, beruhten diese Ausführungen auf unrichtigen Prämissen und gingen daher ins Leere. Maßgebend für die Höhe der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG sei das Berufungsinteresse. Dazu bestimme § 18 Abs. 2 Z 3 GGG, dass dann, wenn das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betreffe, in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgeblich sei. Für die Wertberechnung seien gemäß § 14 GGG die §§ 54 bis 60 JN heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 2 JN sei ein von einer Partei erhobener Zinsenanspruch nur dann bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn die Zinsen als Nebenforderung geltend gemacht würden. Für den hier vorliegenden Fall, dass bei klagsweiser Geltendmachung einer aus Kapital und Zinsen bestehenden Gesamtforderung das erstinstanzliche Urteil wegen gänzlichen Zuspruches des Kapitals bei gleichzeitiger Abweisung eines Teils des Zinsenbegehrens nur hinsichtlich der Zinsen angefochten werde, enthalte das Gerichtsgebührenrecht aber eine spezifische Regelung, die zum Ausdruck bringe, dass hier - unabhängig von der Bemessung des Berufungsinteresses nach der Jurisdiktionsnorm oder nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz - für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gebühr nach TP 2 GGG jedenfalls eine konkrete Berechnung der Zinsen anzustellen sei. Gemeint sei die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 4 GGG, die anordne, dass bei berufungsweiser Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich hinsichtlich des Ausspruchs über die Zinsen eine Zinsenberechnung vorzunehmen sei.

Vor diesem normativen Hintergrund sei nun die Berufung gebührenrechtlich zu würdigen, mit der die beschwerdeführende Partei keinen weiteren Anspruch an Kapital mehr geltend gemacht habe, zumal ihr das Ersturteil ihre gesamte Forderung an Kapital zuerkannt habe. In der Berufung werde nur zweierlei geltend gemacht, nämlich einerseits die Anfechtung des Ersturteils hinsichtlich des Zinsenzuspruchs (bzw. der teilweisen Abweisung des Zinsen- und Zinseszinsenbegehrens) und andererseits das - hier nicht relevante - Begehren auf Zuerkennung eines weiteren Kostenbetrages an Verfahrenskosten erster Instanz. Bei der gebührenrechtlichen Würdigung der Berufung sei somit allein auf die Bekämpfung der Abweisung des Zinsen- und Zinseszinsenmehrbegehrens durch das Erstgericht abzustellen. Dass diese Sicht der Rechtslage die einzig zutreffende sei, ergebe sich auch aus dem Bericht des Justizausschusses zu § 18 Abs. 2 Z 4 GGG.

Gemäß § 7 Abs. 4 GEG in der anzuwendenden Fassung vor der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 könne eine Berichtigung des Zahlungsauftrages von Amts wegen der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor) innerhalb der Verjährungsfrist vornehmen. Er solle eine Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder des Oberlandesgerichtes nur herbeiführen, wenn es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache angezeigt sei. Im Übrigen nehme er selbst die Berichtigung vor. Seine Entscheidung könne im Sinne der Abs. 1 bis 3 leg. cit. berichtigt werden. Durch diese letztgenannte Regelung werde dem Präsidenten des Landesgerichtes sehr wohl die Kompetenz eingeräumt, offenbare Unrichtigkeiten wie im Beschwerdefall - bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 2,886.959,-- könne die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG niemals nur EUR 4.342,66 betragen - von Amts wegen zu berichtigen, und zwar auch dann, wenn diese offenbare Unrichtigkeit einem amtswegigen "Berichtigungsbescheid" des Revisors anhafte. Auch wenn der Revisor amtswegig eingeschritten, ihm aber dabei ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei, könne der Präsident des Landesgerichtes - gleichsam in zweiter Instanz - diesen offensichtlichen Fehler von Amts wegen aufgreifen und in Gestalt eines Berichtigungsbescheides korrigieren. Dies ergebe sich auch aus dem letzten Halbsatz des § 7 Abs. 4 GEG 1962 aF, der sogar dem Revisor selbst die Möglichkeit einräume, eine ihm unterlaufene offenbare Unrichtigkeit zu korrigieren, umso mehr müsse dies auch dem dem Revisor im Behördenaufbau übergeordneten Gerichtshofpräsidenten möglich sein. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber das soeben dargestellte Verständnis von den Eingriffsmöglichkeiten des Gerichtshofspräsidenten durch die verdeutlichende Neufassung des § 7 GEG 1962 mit der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 ausdrücklich bestätigt habe. Nach den vorgenannten Bestimmungen des § 7 GEG sei daher sowohl der Präsident des Landesgerichtes berechtigt, den fehlerhaften Bescheid des Revisors aufzuheben, als auch der Revisor, den Zahlungsauftrag vom 5. Mai 2004 von Amts wegen abzuändern.

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei eine Verjährung des Gebührenanspruches noch nicht eingetreten. Das gegenständliche Verfahren habe erst mit der Entscheidung des OGH vom 17. Dezember 2003 geendet.

Mit Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2005/16/0275-7, hob der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. April 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, weil die belangte Behörde für die erfolgte Aufhebung nicht zuständig gewesen sei.

Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. März 2006 erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2006, B 841/06- 3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Juni 2006, B 841/06-5, zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei

-

"in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung weiterer Gerichtsgebühren, wenn Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich Nebengebühren sind, sodass in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 18 GGG und § 54 JN keine weitere Pauschalgebühr anfällt;

-

in ihrem Recht auf Unterbleiben einer amtswegigen Berichtigung gemäß § 7 GEG, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu nicht vorliegen;

-

in ihrem Recht auf Einhaltung der Behördenzuständigkeit, sodass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen."

verletzt und beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei vertritt die Ansicht, der Revisor des ZRS Wien habe mit Bescheid vom 14. März 2005 den Zahlungsauftrag vom 5. Mai 2004 berichtigt, dieser Bescheid vom 14. März 2005 sei rechtskräftig geworden und die neuerliche Berichtigung des Zahlungsauftrages mit Bescheid des Revisors vom 18. April 2004 sei unzulässig gewesen. Da schon die amtswegige Berichtigung des amtswegig berichtigten Bescheids unzulässig sei, entbehre auch der angefochtene Bescheid jeglicher gesetzlichen Grundlage.

Der Bescheid des Revisors vom 14. März 2005 wurde mit Bescheid des Präsidenten des ZRS Wien vom 15. April 2005 aufgehoben. Nach dieser Aufhebung, erließ der Revisor des ZRS Wien den Bescheid vom 18. April 2005, mit dem in der selben Sache neuerlich eine Berichtigung des Zahlungsauftrages vom 5. Mai 2004 vorgenommen wurde.

Mit Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2005/16/0275, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Präsidenten des ZRS Wien vom 15. April 2005, mit dem der Bescheid des Revisors des ZRS Wien vom 14. März 2005 aufgehoben wurde, aufgehoben.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Wird durch das Erkenntnis des VwGH der angefochtene Bescheid aufgehoben, so tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei der Bescheid nie erlassen worden. Insbesondere treten solche Bescheide, die durch den aufgehobenen Bescheid beseitigt wurden, wieder in Kraft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/16/0051, samt angeführter Literatur).

Durch die mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2006, Zl. 2005/16/0275, erfolgte Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des ZRS Wien vom 15. April 2005 ist der Bescheid des Revisors des ZRS Wien vom 14. März 2005 rückwirkend wieder so in Kraft getreten, als ob der Aufhebungsbescheid des Präsidenten des ZRS Wien vom 15. April 2005 nie erlassen worden wäre.

Es ist auch bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2002, Zl. 98/17/0281, mit angeführter Literatur).

Ein rechtskräftiger berichtigter Zahlungsauftrag steht der Erlassung eines weiteren Zahlungsauftrages in derselben Sache entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2005/16/0122).

Der weitere berichtigte Zahlungsauftrag des Revisors des ZRS Wien vom 18. April 2005, der in der selben Sache wie der berichtigte Zahlungsauftrag des Revisors des ZRS Wien vom 14. März 2005 erging, ist daher wegen bereits entschiedener Sache rechtswidrig.

Somit erweist sich auch der angefochtene Bescheid, mit dem der Berichtigungsantrag gegen den Bescheid des Revisors des ZRS Wien vom 18. April 2005 abgewiesen wurde, mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Jänner 2007

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160105.X00

Im RIS seit

01.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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