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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GEG §7 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. April 2005, Zl. Jv 3278 - 33a/04, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Revisors beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 14. März 2005 auf; dies mit der Begründung, mit Zahlungsauftrag vom 5. Mai 2004 habe der Kostenbeamte des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eine Pauschalgebühr gemäß TP 2 des Gerichtsgebührengesetzes in Höhe von EUR 16.296,59 sowie die Einhebungsgebühr von EUR 7,-- an die klagende Partei (Beschwerdeführerin) zur Zahlung vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin habe gegen diese Vorschreibung einen Berichtigungsantrag mit der Begründung erhoben, die Berechnung der Pauschalgebühr sei von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage ermittelt worden. In der Folge sei dieser Berichtigungsantrag wieder zurückgezogen worden.
Da sich während des Berichtigungsverfahrens herausgestellt habe, dass nicht die ursprünglich angenommene Bemessungsgrundlage von S 11,381.437,53 (EUR 827.121,28), sondern richtig ein Streitwert von EUR 2,886.958,73 der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen sei, sei dieser Zahlungsauftrag vom Revisor gemäß § 7 Abs. 4 GEG 1962 mit Bescheid vom 14. März 2005 hinsichtlich der Pauschalgebühr zu berichtigen gewesen. Infolge eines Übertragungsfehlers sei die vorgeschriebene Pauschalgebühr in diesem Bescheid jedoch irrtümlicherweise nur mit einem Teilbetrag von EUR 4.342,66 festgesetzt worden, obwohl die gesamte Gebühr auf EUR 53.373,66 zu lauten habe. Der Bescheid sei daher wegen Unrichtigkeit aufzuheben gewesen. Da sich während des Berichtigungsverfahrens herausgestellt habe, dass nicht die ursprünglich angenommene Bemessungsgrundlage von S 11,381.437,53 (EUR 827.121,28), sondern richtig ein Streitwert von EUR 2,886.958,73 der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen sei, sei dieser Zahlungsauftrag vom Revisor gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GEG 1962 mit Bescheid vom 14. März 2005 hinsichtlich der Pauschalgebühr zu berichtigen gewesen. Infolge eines Übertragungsfehlers sei die vorgeschriebene Pauschalgebühr in diesem Bescheid jedoch irrtümlicherweise nur mit einem Teilbetrag von EUR 4.342,66 festgesetzt worden, obwohl die gesamte Gebühr auf EUR 53.373,66 zu lauten habe. Der Bescheid sei daher wegen Unrichtigkeit aufzuheben gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst vor ihm erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2005, B 622/05- 6, ab und trat die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 5. Dezember 2005, B 622/05-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof wird sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides als auch Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung weiterer Gerichtsgebühren, Nichtaufhebung des Bescheides des Revisors beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sowie in ihrem Recht auf Einhaltung der Behördenzuständigkeit verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7 Abs. 3 und 4 GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der am 1. März 2006 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 8/2006 lauteten: Paragraph 7, Absatz 3, und 4 GEG 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der am 1. März 2006 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, lauteten:
Nach diesen Bestimmungen war der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien nicht zuständig, von Amts wegen eine unrichtige Entscheidung des Revisors aufzuheben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. November 1967, Zl. 391/97, Slg. 3677/F, sowie Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren 7, E 89 zu § 7 GEG). Nach diesen Bestimmungen war der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien nicht zuständig, von Amts wegen eine unrichtige Entscheidung des Revisors aufzuheben vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 15. November 1967, Zl. 391/97, Slg. 3677/F, sowie Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren 7, E 89 zu Paragraph 7, GEG).
Der angefochtene Bescheid des Präsidenten für Zivilrechtssachen Wien, mit dem der Bescheid des Revisors beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 14. März 2005 aufgehoben worden ist, erging somit durch eine nicht zuständige Behörde und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Der angefochtene Bescheid des Präsidenten für Zivilrechtssachen Wien, mit dem der Bescheid des Revisors beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 14. März 2005 aufgehoben worden ist, erging somit durch eine nicht zuständige Behörde und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Es erübrigt sich, auf das weitere Vorbringen der Beschwerde betreffend Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 18. Mai 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160275.X00Im RIS seit
29.06.2006