Entscheidungsdatum
19.09.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
W186 1428231-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2012, Zl. 11 11.635 - BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils am 15.10.2014 und 28.04.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2012, Zl. 11 11.635 - BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils am 15.10.2014 und 28.04.2017,
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein 32-jähriger Staatsangehöriger von Bangladesh und sunnitisch-muslimischen Glaubens, stellte am 04.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
1. Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 04.10.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an ledig zu sein, den NamenXXXXzu führen und am XXXX geboren zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, als Mitglied der Chatra Dal von Regierungsmitgliedern verfolgt zu werden, wobei er von den Mitgliedern der Partei Awami League strafrechtlich wegen Mord, illegalen Waffenbesitz und Verstoß gegen das Sprengmittelgesetz angezeigt worden sei.1. Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 04.10.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an ledig zu sein, den NamenXXXXzu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, als Mitglied der Chatra Dal von Regierungsmitgliedern verfolgt zu werden, wobei er von den Mitgliedern der Partei Awami League strafrechtlich wegen Mord, illegalen Waffenbesitz und Verstoß gegen das Sprengmittelgesetz angezeigt worden sei.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2012 führte der Beschwerdeführer aus, vier Jahre in seinem Heimatstaat die Grundschule besucht zu haben, im Anschluss daran fünf Jahre die Hauptschule, von 2001 bis 2003 eine allgemeinbildende höhere Schule und schließlich von 2004 bis 2005 die Universität XXXX in XXXX besucht und ein Wirtschaftsstudium begonnen zu haben. Von 2005 bis 2009 habe er dann am "XXXX" in XXXX ebenfalls Wirtschaft studiert. Er sei in weiterer Folge Mitglied der Chatra Dal, eine Unterorganisation um den Studentenflügel der BNP geworden und fälschlicherweise von Mitgliedern der AL mehrmals angezeigt bzw. zur Anzeige gebracht worden. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer vorgehabt habe, bei der nächsten Hochschülerschaftswahl zu kandidieren.Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2012 führte der Beschwerdeführer aus, vier Jahre in seinem Heimatstaat die Grundschule besucht zu haben, im Anschluss daran fünf Jahre die Hauptschule, von 2001 bis 2003 eine allgemeinbildende höhere Schule und schließlich von 2004 bis 2005 die Universität römisch 40 in römisch 40 besucht und ein Wirtschaftsstudium begonnen zu haben. Von 2005 bis 2009 habe er dann am "XXXX" in römisch 40 ebenfalls Wirtschaft studiert. Er sei in weiterer Folge Mitglied der Chatra Dal, eine Unterorganisation um den Studentenflügel der BNP geworden und fälschlicherweise von Mitgliedern der AL mehrmals angezeigt bzw. zur Anzeige gebracht worden. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer vorgehabt habe, bei der nächsten Hochschülerschaftswahl zu kandidieren.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2012, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 12.07.2012 zugestellt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.10.2011 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2012, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 12.07.2012 zugestellt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.10.2011 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 100/2005, für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 24.07.2012, beim Bundesasylamt am 26.07.2012 eingelangt, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichthof erhoben.
Neben dem Antrag, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, beantragte der Beschwerdeführer festzustellen, dass er Flüchtling gemäß § 3 AsylG sei, festzustellen, dass seine Abschiebung/Ausweisung unzulässig sei sowie in eventu ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.Neben dem Antrag, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, beantragte der Beschwerdeführer festzustellen, dass er Flüchtling gemäß Paragraph 3, AsylG sei, festzustellen, dass seine Abschiebung/Ausweisung unzulässig sei sowie in eventu ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
7. Das Bundesasylamt legte die Beschwerde am 26.07.2012 dem Asylgerichtshof vor.
8. Mit Schreiben vom 02.08.2012 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu seiner Beschwerde vom 24.07.2012 nach. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Länderfeststellungen zugrunde gelegt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich ausreichend festzuhalten. Er stellte die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuhalten, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. zu beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid bezüglich des Spruchpunkt III. betreffend der Ausweisung ersatzlos behoben wird sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.8. Mit Schreiben vom 02.08.2012 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu seiner Beschwerde vom 24.07.2012 nach. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Länderfeststellungen zugrunde gelegt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich ausreichend festzuhalten. Er stellte die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuhalten, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid bezüglich des Spruchpunkt römisch drei. betreffend der Ausweisung ersatzlos behoben wird sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.
9. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht.
10. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.06.2014 gab dieser dem Bundesverwaltungsgericht seine neue Zustelladresse bekannt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.10.2014 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine mündliche Verhandlung durch, wobei die belangte Behörde an der Verhandlung entschuldigt nicht teilnahm.
Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
"VR: Woher genau in Bangladesh stammen Sie?
BF: K.P. XXXX, Distrikt XXXX.BF: K.P. römisch 40 , Distrikt römisch 40 .
VR: Wer von Ihrer Familie lebt noch dort?
BF: Meine Eltern und 2 Brüder, im Moment.
VR: Sind Ihre Brüder älter oder jünger als Sie?
BF: Beide jünger als ich.
VR: Was machen Ihre Brüder zur Zeit?
BF: Mein unmittelbar jüngerer Bruder hilft meinem Vater bei seinem Geschäft. Der andere Bruder ist 9 Jahre, er geht noch in die Schule.
VR: Was für ein Geschäft hat Ihr Vater?
BF: Einen Gemüsehandel. Er ist Großhändler, er lagert und verkauft das Gemüse weiter. Er verkauft große Mengen an Gemüse an Einzelhändler.
VR: Was für eine Schulausbildung haben Sie?
BF: Ich habe einen S.S.C. und einen H.S.C.-Abschluss, diesen habe ich 2003 erlangt. Daraufhin besuchte ich ein Universitäts-College. Ich habe das Bachelor-Studium inskribiert, bis 2005 habe ich Lehrveranstaltungen besucht, das war ein Wirtschaftsstudium. 2005 habe ich das Studium abgebrochen, aus welchem Grund auch immer. Das Studium habe ich in XXXX begonnen, dann kehrte ich nach XXXX zurück und besuchte ein Bachelor-Studium im XXXX-College, ein B.Com (Bachelor of Commerce). Das habe ich 2005 begonnen, und bis 2007 besucht. Die Abschlussprüfung habe ich nicht gemacht, es gab einen "Prüfungs-Stau", die Prüfungen sind immer wieder verschoben worden, dann habe ich das Studium abgebrochen. Ich war bei der Chatra Dal (CD), im Jahr 2009 fanden die Hochschülerschaftswahlen statt. Die CD nahm teil, d.h. wir stellten Kandidaten. Ich war Kandidat, und zwar als Öffentlichkeitsekretär (Prochar Shompadok).BF: Ich habe einen S.S.C. und einen H.S.C.-Abschluss, diesen habe ich 2003 erlangt. Daraufhin besuchte ich ein Universitäts-College. Ich habe das Bachelor-Studium inskribiert, bis 2005 habe ich Lehrveranstaltungen besucht, das war ein Wirtschaftsstudium. 2005 habe ich das Studium abgebrochen, aus welchem Grund auch immer. Das Studium habe ich in römisch 40 begonnen, dann kehrte ich nach römisch 40 zurück und besuchte ein Bachelor-Studium im XXXX-College, ein B.Com (Bachelor of Commerce). Das habe ich 2005 begonnen, und bis 2007 besucht. Die Abschlussprüfung habe ich nicht gemacht, es gab einen "Prüfungs-Stau", die Prüfungen sind immer wieder verschoben worden, dann habe ich das Studium abgebrochen. Ich war bei der Chatra Dal (CD), im Jahr 2009 fanden die Hochschülerschaftswahlen statt. Die CD nahm teil, d.h. wir stellten Kandidaten. Ich war Kandidat, und zwar als Öffentlichkeitsekretär (Prochar Shompadok).
VR: Wann waren diese Wahlen?
BF: 2009.
VR: In welchem Monat?
BF: Im Dezember.
VR: Sind Sie gewählt worden?
BF: Es gab irgendwelche Auseinandersetzungen, dadurch wurde diese Wahl auf unbestimmte Zeit vertagt. Ich konnte nicht teilnehmen, da ich irgendwie angezeigt wurde. Kurz vor den Wahlen gab es eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der CD und der Chatra League (CL). Nach diesem Vorfall wurden mehrere meiner Parteikollegen, darunter auch ich, angezeigt. Daraufhin wurden wir von der Polizei gesucht und von denen auch. Gemeinsam von denen wurden wir gesucht.
VR: Wie lange sind Sie noch in XXXX geblieben?VR: Wie lange sind Sie noch in römisch 40 geblieben?
BF: Nachdem ich angezeigt wurde, war ich nicht mehr zu Hause. Ich war teilweise im Distrikt XXXX und teilweise in XXXX.BF: Nachdem ich angezeigt wurde, war ich nicht mehr zu Hause. Ich war teilweise im Distrikt römisch 40 und teilweise in römisch 40 .
VR: Wann haben Sie Bangladesh verlassen?
BF: Am 15.08.2011.
VR: Haben Sie jemals irgendetwas Schriftliches gesehen, dass Sie angezeigt worden sind?
BF: Ich hatte ein Schriftstück. Ich habe dieses beim BAA auch vorgelegt.
VR: Wissen Sie, ob das Verfahren weitergegangen ist?
BF: Nein, ich weiß nichts davon.
VR: Können Sie sich erinnern, dass über dieses Thema schon beim BAA mit Ihnen gesprochen wurde?
BF: Ja.
VR: Können Sie sich erinnern, dass das BAA eine Anfrage an die Botschaft in Delhi gemacht hat, über einen Vertrauensanwalt, um Ihre Angaben überprüfen zu lassen?
BF: Ja. Das wurde mir auch zur Kenntnis gebracht.
VR: Dann wissen Sie auch, dass herauskam, dass die Polizei Sie nicht sucht?
BF: Es wurde gar nichts überprüft. Jemand ist aus Delhi gekommen, ein Inder, er ist direkt nach Hause gekommen und hat von meinem Vater 3.000 Euro verlangt. Ich glaube, das habe ich schon einmal erwähnt. Dann würde einen positiven Bericht schreiben. Er hat auch in den Bericht geschrieben, dass ich das Universitäts-College namens XXXXin XXXX besucht hätte, aber er hat in seinem Bericht geschrieben, dass ich das XXXX nicht besucht hätte. Er hat auch geschrieben, dass die Wahlen tatsächlich stattgefunden hätten, allerdings hat er mich als Kandidat nicht bestätigt. Diese Informationen sind nicht korrekt.BF: Es wurde gar nichts überprüft. Jemand ist aus Delhi gekommen, ein Inder, er ist direkt nach Hause gekommen und hat von meinem Vater 3.000 Euro verlangt. Ich glaube, das habe ich schon einmal erwähnt. Dann würde einen positiven Bericht schreiben. Er hat auch in den Bericht geschrieben, dass ich das Universitäts-College namens XXXXin römisch 40 besucht hätte, aber er hat in seinem Bericht geschrieben, dass ich das römisch 40 nicht besucht hätte. Er hat auch geschrieben, dass die Wahlen tatsächlich stattgefunden hätten, allerdings hat er mich als Kandidat nicht bestätigt. Diese Informationen sind nicht korrekt.
VR ersucht D, die entsprechenden Passagen dem BF in Übersetzung zur Kenntnis zu bringen.
BF: Das ist korrekt, das habe ich heute auch gesagt.
VR: Aber Sie hatten doch gemeint, dass der Vertrauensanwalt diese Informationen nicht weitergegeben hätte.
BF: Vielleicht habe ich mich nicht richtig erinnert. Ich habe das vielleicht verkehrt gesagt, auch mit dem Studium, jedenfalls hat er ein College nicht bestätigt. Es ist auch nicht korrekt, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten. Es gab doch eine Anzeige.
VR: Haben Sie irgendetwas Neues von Ihrer Familie in dieser Sache gehört?
BF: Ja, sie belästigen meinen Bruder am Bazar: "Wo ist dein Bruder?"
In diesem Bericht wurde ja auch behauptet, dass eine Auseinandersetzung gar nicht stattgefunden hätte. Es wurde einerseits behauptet, dass keine Auseinandersetzung stattgefunden hat, andererseits wurde behauptet, dass die Auseinandersetzung außergerichtlich bereinigt wurde, das sind widersprüchliche Aussagen. Tatsächlich war "er" nicht auf der Polizeistation. Wissen Sie, meine politische Tätigkeit wurde durch den Bericht ja auch bestätigt. Der außergerichtliche Ausgleich zwischen 2 solchen Parteien ist in Bangladesh faktisch unmöglich, wir sind ja seit Jahrzehnten rivalisierende Parteien. Diese Anzeige besteht nach wie vor. Ich habe zwar keine aktuelle Information über dieses Verfahren, aber diese Anzeige besteht noch.
VR: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Bangladesh zurückkehren würden?
BF: Ich habe Angst, dass ich von Mitgliedern der CL getötet werde.
VR: Warum sollten diese Sie töten?
BF: Weil bei diesen Auseinandersetzungen ein Mitglied der CL ums Leben gekommen ist. Ich habe ihn aber nicht getötet. Es war eine tumultartige Auseinandersetzung. Von wem auch immer er getötet worden ist, ich war es nicht.
VR: Wie viele waren an diesem Tumult involviert?
BF: Wir waren wahrscheinlich 10-12 Personen, auf der anderen Seite waren es unzählige Menschen.
VR: Wie viele ungefähr?
BF: An diesem Tag hat die AL eine Versammlung ausgerufen. Wir waren als neugierige Zuschauer dort. Deshalb waren sie mehr, in der Überzahl.
VR: Wie hätten Sie zu zehnt unter so vielen Menschen jemanden umbringen sollen?
BF: Wir wurden zuerst angegriffen, sie haben gefragt, was haben wir hier verloren? Dann hat mich jemand gestoßen und dann ging das Handgemenge los. Wir sind ja davongelaufen.
VR: Waren Waffen im Einsatz?
BF: Nein, wir hatten keine Waffen, aber sie haben auf der Polizeistation behauptet, dass wir Waffen gehabt haben. In Bangladesh findet man, wenn solche Auseinandersetzungen stattfinden, am Straßenrand irgendwelche Stöcke oder Ziegel. Vielleicht sind diese zum Einsatz gekommen.
VR bestellt D zum SV für dieses Verfahren und ersucht ihn, den vom BF vorgelegten Haftbefehl mittels eines Vertrauensanwaltes in Bangladesh überprüfen zu lassen.
VR: Sind Sie damit einverstanden?
BF: Ja.
VR: Wie leben Sie hier in Österreich?
BF: Ich arbeite in einem Lokal als Putzhilfe, seit Mai. Ich bin bei der Krankenkasse angemeldet. Ich arbeite 20 Stunden. Ich habe einen A2-Deutschkurs besucht."
Der Beschwerdeführer legte gelegentlich der mündlichen Verhandlung eine Nettoabrechnung über seine Beschäftigung als Putzhilfe und ein Sprachzertifikat vor.
12. Mit Schreiben vom 14.01.2015 reichte der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat der Niveaustufe B1 vom 22.12.2014 nach.
13. Am 23.09.2016 langte das Sachverständigengutachten für Bangladesch hg. ein.
Mit 04.04.2017 legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage von Monika Hofbauer (Wienerfelderschenke) ein.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.09.2016, gab dieser eine Stellungnahme ab, wobei er ausführte, über ein geregeltes Einkommen iHv € 900 zu verfügen und selbsterhaltungsfähig zu sein. Er erhalte keinerlei Sozialleistungen und sei selbst versichert. Mittlerweile habe er auch seine Deutschkenntnisse auf die Niveaustufe B1 verbessert. Er sei darüber hinaus unbescholten und pflege auch sozialen Kontakt mit Österreichern.
14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.04.2017 erneut eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers der Sprach Bengali durch, zu welcher die belangte Behörde unentschuldigt nicht erschien.
Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
"RI: Es wurde bereits ein Gutachten im Laufe des Verfahrens zu Ihrer Verfolgungssituation in Bangladesch eingeholt. Daraus hat sich ergeben, dass gegen Sie kein Haftbefehl bzw. strafrechtliche Verfolgung vorliegt. Da Sie dieses Gutachten in Zweifel gezogen haben, wurde ein weiteres Gutachten mit Bestellung eines anderen Vertrauensanwaltes vorgenommen auch dieses Gutachten hat nicht ergeben, dass gegen Sie kein Haftbefehl bzw. strafrechtliche Verfolgung vorliegt.
RI: Welche beruflichen Tätigkeiten üben Sie in Österreich aus?
BF: Ich habe zwei Jobs, einerseits bin ich Reinigungskraft und andererseits als Zeitungsverkäufer.
RI: Wie viele Stunden arbeiten Sie?
BF: Fünf Uhr Früh bis neun Uhr vormittags verkaufe ich Zeitungen und putzen tue ich nach Auftragslage. Ich bin mit meiner Reinigungstätigkeit selbstständig und habe einen Gewerbeschein. Ich bin bei der SVA versichert.
BF legt eine Reihe von Unterlagen dazu vor (Versicherungsdatenauszug).
RI: Wie viel verdienen Sie in einem Monat?
BF: Mit allem zusammen circa 1.000 Euro.
BF legt eine weitere Bestätigung vor, dass er Vertreter an einem Zeitungsstand ist und im Rahmen dieser Tätigkeit 400 Euro im Monat verdient. 600 Euro verdient er aufgrund seiner Tätigkeit als Reinigungskraft.
RI: Sie schreiben, dass Sie Deutschkenntnis auf Niveau B1 haben.
BF: Ja, dazu habe ich bereits ein Zeugnis vorgelegt.
RI: Wo und wie wohnen Sie in Wien?
BF: Ich wohne in einer Wohngemeinschaft.
RI: Mit anderen Leuten aus Bangladesch?
BF: Mit vier Kollegen aus Bangladesch.
RI: Sie haben, glaube ich, in Bangladesch eine höhere Ausbildung begonnen?
BF: Ich habe eine Bachelor in Wirtschaft, zwei Semester belegt, dann habe ich damit aufgehört.
RI: Was würden Sie beruflich machen, wenn Sie auf Dauer in Österreich bleiben könnten?
BF: Ich würde gerne eine Arbeit als Schweißer finden, weil ich das schon ein bisschen kann. Es gibt da einen Kurs im WIFI, den würde ich machen. (BF legt Informationsschreiben des WIFI vor, die unter anderem erklären, dass mit abgelegter Prüfung ein europaweit anerkanntes Zertifikat erworben wird.)
BF: Ich habe das fest vor. Ich habe auch einen Freund, der Bauvorarbeiter ist bei einer großen Baufirma, der hat mir versichert, dass ich nach Absolvierung der Kurse gleich dort beginnen könnte. Ich würde am Anfang 2.000 Euro netto verdienen und dann laufend mehr, je nach Erfahrung. Das ist eine Facharbeit.
RI: Haben Sie, abgesehen von beruflichen Vorstellungen, soziale Bindungen in Österreich?
BF: Ich bin Mitglied in diversen Vereinen, darunter auch beim Roten Kreuz (wurde bereits vorgelegt).
RI: Haben Sie eine Freundin?
BF: Ich habe viele Freunde ..
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Bangladesch?
BF: Ganz wenig, vielleicht monatlich einmal.
BF: Ich ziehe hiermit die Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, wie ich es bereits in meinem Schreiben/E-Mail geäußert habe."BF: Ich ziehe hiermit die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück, wie ich es bereits in meinem Schreiben/E-Mail geäußert habe."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesh.
Er reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer lernte seit Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kontinuierlich die deutsche Sprache und weist mittlerweile überdurchschnittliche Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe B1 auf.
Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes sehr um seine Integration im Bundesgebiet bemüht: er arbeitete bereits sowohl als Putzgehilfe in einem Gastbetrieb als auch als Zeitungsverkäufer und besitzt eine Einstellungszusage als Küchenhilfe im Ausmaß von 40 Wochenstunden.
Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbstätig, bei der SVA versichert und mit dem Gewerbe der Hausbetreuung seit 01.02.2015 im Gewerberegister eingetragen.
Im Falle eines rechtmäßigen Aufenthaltes kann der Beschwerdeführer ohne Probleme einer Arbeit nachgehen und verfügt auch bereits über eine Einstellungszusage.
Der mittlerweile 32-jährige Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Er kam während seiner gesamten Aufenthaltsdauer stets seinen melderechtlichen Verpflichtungen nach. Er bezog keine Leistungen aus der Grundversorgung und hat selbständig Unterkunft bezogen.
Er nimmt im Bundesgebiet am Vereinsleben teil.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und im Rahmen seiner mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und das erkennende Gericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, das sich im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen bestätigt hat.
Die Feststellung, wonach die Identität des Beschwerdeführers fest steht, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.
Die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Erlernung der deutschen Sprache und das bereits überdurchschnittliche Sprachniveau des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen im Verfahren vorgelegten Sprachzertifikaten, wobei er zuletzt ein Zertifikat der Niveaustufe B1 vorgelegt hat.
Die Feststellungen zur hervorragenden Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus den Umständen, dass dieser über Arbeitserfahrung im Bundesgebiet verfügt, indem er als Zeitungsverkäufer und auch in einem Gastbetrieb arbeitete, sowie daraus, dass der Beschwerdeführer bereits ein eigenes Gewerbe im Bundesgebiet angemeldet hat und über die SVA eigenständig versichert ist.
Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Probleme einer Arbeit nachgehen kann, ergibt sich aus der vorliegenden Einstellungszusagen der "Wienerfelderschenke" vom 31.03.2017, wonach der Betrieb den Beschwerdeführer als Küchenhilfe im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigen möchte, sowie aus Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits detailreich mit seiner beruflichen Zukunft im Bundesgebiet auseinandergesetzt hat. Dabei gab er insbesondere in der hg. Verhandlung an, künftig als Schweißer arbeiten zu wollen und sich diesbezüglich bereits über einen entsprechenden Kurs beim WIFI informiert zu haben. Gleichzeitig konnte er bereits eine Kursinformation des WIFI vorlegen.
Dass der Beschwerdeführer ein eigenes Gewerbe angemeldet hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Gewerberegister vom 03.02.2015.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet am Vereinsleben teilnimmt, ergibt sich aus seiner Mitgliedschaft beim Roten Kreuz und der in Kopie vorgelegten Mitgliedskarte sowie aus der Mitgliedschaft beim "Bangladesh Cricket Club Austria" und dem diesbezüglich vorliegenden Schreiben des Obmannes vom 07.12.2015.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet stets seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachkam, ergibt sich aus dem aktuellen ZMR Auszug. Der Nichtbezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus der Einsicht in das GVS. Dass der Beschwerdeführer selbst Unterkunft bezogen hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage in der hg. Verhandlung vom 28.04.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A I.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen BescheidesZu A römisch eins.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).
Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2017 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des (im Spruch genannten) Bescheides vom 10.07.2012 mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2017 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des (im Spruch genannten) Bescheides vom 10.07.2012 mit Beschluss einzustellen.
Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Da gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes bereits beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides - wie zu I.A. ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden im angeführten Umfang die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes betreffend die Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 entsprechende Situation vor.Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - wie zu römisch eins.A. ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden im angeführten Umfang die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes betreffend die Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 entsprechende Situation vor.
2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4), kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,), kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bangladesh kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
4. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
5. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).5. Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).
6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
7. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben eingreifen, zumal der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Auch führt er im Bundesgebiet keine Lebensgemeinschaft.
8. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde jedoch in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben eingreifen:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Während der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", lebt der Beschwerdeführer seit 2011- sohin seit fast genau sechs Jahren - im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über schützenswertes Privatleben in Österreich.Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Während der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", lebt der Beschwerdeführer seit 2011- sohin seit fast genau sechs Jahren - im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über schützenswertes Privatleben in Österreich.
Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers wäre unverhältnismäßig:
Der Beschwerdeführer reiste vor ca. sechs Jahren nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet lediglich einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und gleichzeitig einzige Asylverfahren des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dauert sohin beinahe sechs Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer immer von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und sich auch immer wieder über den Stand seines Verfahrens erkundigt. Ebenso gab er dem Bundesverwaltungsgericht seine neue Zustelladresse unverzüglich bekannt. Auch nachdem die erste hg. Beschwerdeverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, trat der Beschwerdeführer von sich aus an das Bundesverwaltungsgericht heran und bat um den Abschluss seines Verfahrens.Der Beschwerdeführer reiste vor ca. sechs Jahren nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet lediglich einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und gleichzeitig einzige Asylverfahren des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dauert sohin beinahe sechs Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war vergleiche VfSlg. 19.612 aus 2011,). Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer immer von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und sich auch immer wieder über den Stand seines Verfahrens erkundigt. Ebenso gab er dem Bundesverwaltungsgericht seine neue Zustelladresse unverzüglich bekannt. Auch nachdem die erste hg. Beschwerdeverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, trat der Beschwerdeführer von sich aus an das Bundesverwaltungsgericht heran und bat um den Abschluss seines Verfahrens.
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Der Beschwerdeführer ist in sehr hohem Maß in die österreichische Gesellschaft integriert:
Er besuchte überdurchschnittlich viele Deutschkurse, absolvierte zuletzt das ÖSD Sprachzertifikat auf der Niveaustufe B1 und spricht mittlerweile sehr gut Deutsch. Er nimmt am österreichischen Vereinsleben teil, indem er Mitglied beim Roten Kreuz ist. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen im Bundesgebiet als Zeitungsverkäufer und Mitarbeiter in einem Gastgewerbe, seiner Einstellungszusage als Küchenhilfe, seines angemeldeten Gewerbes und seiner damit einhergehenden Selbstversicherung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit selbsterhaltungsfähig sein wird. Er ist sehr an seinem beruflichen Weiterkommen im Bundesgebiet interessiert und hat sich bereits, um seinem Berufsziel als Schweißer näherzukommen, über einen diesbezüglichen WIFI Kurs informiert.
Angesichts seines in den hg. Verhandlungen vermittelten stetigen Dranges sich noch mehr im Bundesgebiet zu integrieren und seiner bisherigen aufgezeigten Mühewaltungen, welche unbestrittener Weise als überdurchschnittlich zu bewerten sind (Gewerbeanmeldung, Selbstversicherung, eigenständige Unterkunftnahme, berufliche Tätigkeiten im Bundesgebiet, Einstellungszusage, Vereinsmitgliedschaften), kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft mühelos in die österreichische Gesellschaft integrieren wird und selbsterhaltungsfähig sein wird.
Neben seiner Unbescholtenheit sind im Verfahren des Beschwerdeführers auch keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer vermittelt insgesamt in der mündlichen Verhandlung den Eindruck einer - vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer - erheblich überdurchschnittlichen Integration in Österreich und redlichem Streben sowohl nach weiterer gelungener Integration in die österreichische Gesellschaft als auch nach der weiteren Verbesserung seiner Sprachkenntnisse.
Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet verlagert, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung der Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann. Auch ist dem Beschwerdeführer die lange Dauer seines Verfahrens nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet verlagert, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung der Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann. Auch ist dem Beschwerdeführer die lange Dauer seines Verfahrens nicht zurechenbar vergleiche VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,).
In Gesamtschau mit der Aufenthaltsdauer und der privaten, wirtschaftlichen und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.
9. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.9. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
10. Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.10. Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung, Privatleben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W186.1428231.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017