Entscheidungsdatum
19.09.2017Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G314 2150235-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, ungarische Staatsangehörige, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , ungarische Staatsangehörige, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX.2016 in XXXX festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde sie wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt; davon wurden sechs Monate bedingt nachgesehen.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 .2016 in römisch 40 festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde sie wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt; davon wurden sechs Monate bedingt nachgesehen.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.11.2016 wurde die BF aufgefordert, binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 28.11.2016 gab sie bekannt, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Ungarn befinde und sie nicht in Österreich bleiben werde.
Am XXXX.2017 wurde die BF nach ihrer Verhaftung gemäß §§ 40 Abs 1 Z 1 und 34 BFA-VG vor dem BFA zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots vernommen.Am römisch 40 .2017 wurde die BF nach ihrer Verhaftung gemäß Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins und 34 BFA-VG vor dem BFA zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots vernommen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der BF und Verstößen gegen die öffentliche Ordnung begründet.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der BF und Verstößen gegen die öffentliche Ordnung begründet.
Die BF und ein Mittäter hätten vorschriftswidrig Suchtgift anderen Personen überlassen, zu überlassen versucht und zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Die BF sei überdies wiederholt unrechtmäßig der Prostitution nachgegangen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer bestünde ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten; es bestehe kein privates Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich. Ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot sei notwendig, um die von ihr ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und eine Veränderung der Einstellung der BF zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, seine Dauer zu reduzieren, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.
Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft nicht mehr als Sexarbeiterin tätig gewesen sei. Sie habe sich seit damals wohlverhalten. Sie habe Österreich nach ihrer Enthaftung verlassen und sich danach mehrfach rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ohne einer unerlaubten Beschäftigung nachzugehen. Von XXXX.2016 bis XXXX.2017 habe sie sich in Ungarn bei ihrer Familie aufgehalten. Der Grund für die Einreise am XXXX.2017 sei ein beabsichtigtes Treffen mit ihrem Lebensgefährten gewesen. Die BF habe nicht vorgehabt, länger im Bundesgebiet zu bleiben. Die Feststellung, die BF wäre von einem österreichischen Gericht wegen der Begehung eines Raubes rechtskräftig verurteilt worden, sei aktenwidrig. Von der BF gehe keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung aus. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn, wo sie gemeinsam mit ihrem XXXX Sohn und ihren Eltern in einer Wohnung lebe. Derzeit besuche sie in Ungarn eine Fortbildungsmaßnahme und suche dort nach einer Anstellung.Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft nicht mehr als Sexarbeiterin tätig gewesen sei. Sie habe sich seit damals wohlverhalten. Sie habe Österreich nach ihrer Enthaftung verlassen und sich danach mehrfach rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ohne einer unerlaubten Beschäftigung nachzugehen. Von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 habe sie sich in Ungarn bei ihrer Familie aufgehalten. Der Grund für die Einreise am römisch 40 .2017 sei ein beabsichtigtes Treffen mit ihrem Lebensgefährten gewesen. Die BF habe nicht vorgehabt, länger im Bundesgebiet zu bleiben. Die Feststellung, die BF wäre von einem österreichischen Gericht wegen der Begehung eines Raubes rechtskräftig verurteilt worden, sei aktenwidrig. Von der BF gehe keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung aus. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn, wo sie gemeinsam mit ihrem römisch 40 Sohn und ihren Eltern in einer Wohnung lebe. Derzeit besuche sie in Ungarn eine Fortbildungsmaßnahme und suche dort nach einer Anstellung.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 16.03.2017 einlangten.
Feststellungen:
Die XXXX-jährige BF ist ungarische Staatsbürgerin. Sie spricht ungarisch und verfügt über einen gültigen ungarischen Personalausweis. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich im ungarischen Ort XXXX, wo sie mit ihrem Lebensgefährten und ihrem XXXX Sohn zusammenlebt. Auch ihre Eltern und ihre Brüder leben in Ungarn.Die XXXX-jährige BF ist ungarische Staatsbürgerin. Sie spricht ungarisch und verfügt über einen gültigen ungarischen Personalausweis. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich im ungarischen Ort römisch 40 , wo sie mit ihrem Lebensgefährten und ihrem römisch 40 Sohn zusammenlebt. Auch ihre Eltern und ihre Brüder leben in Ungarn.
Zwischen 2012 und 2014 war die BF immer wieder für kurze Zeiträume in Österreich gemeldet, hauptsächlich in Kärnten und in Oberösterreich. Im Juni 2013 wurde ihr vom Amt der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung als Selbständige ausgestellt. Danach war sie bis Ende November 2013 in Österreich selbständig erwerbstätig. Derzeit hat sie keine Unterkunft in Österreich.Zwischen 2012 und 2014 war die BF immer wieder für kurze Zeiträume in Österreich gemeldet, hauptsächlich in Kärnten und in Oberösterreich. Im Juni 2013 wurde ihr vom Amt der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung als Selbständige ausgestellt. Danach war sie bis Ende November 2013 in Österreich selbständig erwerbstätig. Derzeit hat sie keine Unterkunft in Österreich.
2014 wurden gegen die BF in XXXX zahlreiche Strafverfügungen erlassen, mit denen über sie wegen der Anbahnung der Prostitution ohne Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen (§ 4 lit c XXXX ProstitutionsG), ohne vorherige Meldung (§ 5 Abs 1 XXXX ProstitutionsG) oder in Wohngebieten (§ 9 Abs 2 lit a XXXX ProstitutionsG) jeweils Geldstrafen verhängt wurden.2014 wurden gegen die BF in römisch 40 zahlreiche Strafverfügungen erlassen, mit denen über sie wegen der Anbahnung der Prostitution ohne Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen (Paragraph 4, Litera c, römisch 40 ProstitutionsG), ohne vorherige Meldung (Paragraph 5, Absatz eins, römisch 40 ProstitutionsG) oder in Wohngebieten (Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, römisch 40 ProstitutionsG) jeweils Geldstrafen verhängt wurden.
Am XXXX wurde die BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX im Verfahren XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB und nach §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ein Teil dieser Strafe von sechs Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es handelt sich um ihre erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass sie am XXXX.2016 gemeinsam mit ihrem Freund XXXX an einem allgemein zugänglichen Ort (XXXX) einem Abnehmer ein Baggy Cannabiskraut (Wirkstoff Dekta-9-THC und THCA) um EUR 10 überließ und alleine versuchte, weitere Baggies an zwei verdeckte Ermittlerinnen zu überlassen, sowie dass sie seit XXXX 2010 Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß. Bei der Strafzumessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd berücksichtigt. Es lagen keine besonderen Erschwerungsgründe vor.Am römisch 40 wurde die BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 im Verfahren römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB und nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ein Teil dieser Strafe von sechs Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es handelt sich um ihre erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass sie am römisch 40 .2016 gemeinsam mit ihrem Freund römisch 40 an einem allgemein zugänglichen Ort (römisch 40 ) einem Abnehmer ein Baggy Cannabiskraut (Wirkstoff Dekta-9-THC und THCA) um EUR 10 überließ und alleine versuchte, weitere Baggies an zwei verdeckte Ermittlerinnen zu überlassen, sowie dass sie seit römisch 40 2010 Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß. Bei der Strafzumessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd berücksichtigt. Es lagen keine besonderen Erschwerungsgründe vor.
Der Mittäter der BF, der XXXX Staatsangehörige XXXX, wurde zu einer siebenmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß § 39 SMG zur Durchführung einer ambulanten Therapie aufgeschoben wurde. Er hatte im XXXX 2015 in Österreich einen mittlerweile rechtskräftig abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Mittäter der BF, der römisch 40 Staatsangehörige römisch 40 , wurde zu einer siebenmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß Paragraph 39, SMG zur Durchführung einer ambulanten Therapie aufgeschoben wurde. Er hatte im römisch 40 2015 in Österreich einen mittlerweile rechtskräftig abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Nach Verbüßung des unbedingten Strafteils war die BF in Österreich ohne Unterstand. Sie übernachtete bei Einrichtungen der XXXX oder am Bahnhof. Ab XXXX 2016 hielt sie sich bei ihrer Familie in Ungarn auf.Nach Verbüßung des unbedingten Strafteils war die BF in Österreich ohne Unterstand. Sie übernachtete bei Einrichtungen der römisch 40 oder am Bahnhof. Ab römisch 40 2016 hielt sie sich bei ihrer Familie in Ungarn auf.
Am XXXX.2017 reiste die BF mit ca. 2000 Forint (EUR 7) von Ungarn nach Österreich, um sich hier mit XXXX zu treffen. Am XXXX.2017 wurde sie von der Polizei bei der Anbahnung der Prostitution am XXXX in XXXX angetroffen. Sie wurde deshalb angezeigt und gemäß §§ 40 Abs 1 Z 1 und 34 BFA-VG festgenommen. Zwischen XXXX. und XXXX.2017 war die BF im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Sie verfügte über keine weiteren finanziellen Mittel.Am römisch 40 .2017 reiste die BF mit ca. 2000 Forint (EUR 7) von Ungarn nach Österreich, um sich hier mit römisch 40 zu treffen. Am römisch 40 .2017 wurde sie von der Polizei bei der Anbahnung der Prostitution am römisch 40 in römisch 40 angetroffen. Sie wurde deshalb angezeigt und gemäß Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins und 34 BFA-VG festgenommen. Zwischen römisch 40 . und römisch 40 .2017 war die BF im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Sie verfügte über keine weiteren finanziellen Mittel.
Abgesehen von ihrer Freundschaft zu XXXX hat die BF keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie eine Lebensgemeinschaft mit ihm eingegangen ist. Es bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen der BF in Österreich. Sie wird in ihrem Heimatland weder strafrechtlich oder politisch verfolgt.Abgesehen von ihrer Freundschaft zu römisch 40 hat die BF keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie eine Lebensgemeinschaft mit ihm eingegangen ist. Es bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen der BF in Österreich. Sie wird in ihrem Heimatland weder strafrechtlich oder politisch verfolgt.
Am XXXX.2017 wurde die BF nach Ungarn abgeschoben.Am römisch 40 .2017 wurde die BF nach Ungarn abgeschoben.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität der BF und zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den Angaben im Strafurteil und im angefochtenen Bescheid, zumal die BF deren Richtigkeit bestätigte und keine Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestehen.
Die Feststellung des Lebensmittelpunkts der BF und ihrer Angehörigen in Ungarn konnte aufgrund ihrer konsistenten Angaben gegenüber dem BFA getroffen werden. Die Wohnsitzmeldungen der BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister, in dem nach dem XXXX.2014 nur eine Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX während der Verbüßung der Freiheitsstrafe und anschließend eine im Polizeianhaltezentrum XXXX bis XXXX.2016 aufscheinen.Die Feststellung des Lebensmittelpunkts der BF und ihrer Angehörigen in Ungarn konnte aufgrund ihrer konsistenten Angaben gegenüber dem BFA getroffen werden. Die Wohnsitzmeldungen der BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister, in dem nach dem römisch 40 .2014 nur eine Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 während der Verbüßung der Freiheitsstrafe und anschließend eine im Polizeianhaltezentrum römisch 40 bis römisch 40 .2016 aufscheinen.
Die Anmeldebescheinigung der BF ist im Fremdenregister dokumentiert. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass sie zwischen XXXX. und XXXX.2013 bei der SVA sozialversichert war, woraus (auch im Zusammenhang mit der Anmeldebescheinigung als Selbständige) abgleitet werden kann, dass sie in diesem Zeitraum in Österreich selbständig erwerbstätig war. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF seither einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, zumal sie sich in der Beschwerde als arbeitssuchend bezeichnet.Die Anmeldebescheinigung der BF ist im Fremdenregister dokumentiert. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass sie zwischen römisch 40 . und römisch 40 .2013 bei der SVA sozialversichert war, woraus (auch im Zusammenhang mit der Anmeldebescheinigung als Selbständige) abgleitet werden kann, dass sie in diesem Zeitraum in Österreich selbständig erwerbstätig war. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF seither einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, zumal sie sich in der Beschwerde als arbeitssuchend bezeichnet.
Die Anzeigen und Strafverfügungen wegen der Verstöße der BF gegen das XXXX ProstitutionsG 2014 sind aktenkundig.Die Anzeigen und Strafverfügungen wegen der Verstöße der BF gegen das römisch 40 ProstitutionsG 2014 sind aktenkundig.
Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Straftaten, zu ihrer Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen beruhen auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX sowie auf dem Auszug aus dem Strafregister. Es gibt keine Indizien für weitere strafgerichtliche Verurteilungen der BF.Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Straftaten, zu ihrer Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen beruhen auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 sowie auf dem Auszug aus dem Strafregister. Es gibt keine Indizien für weitere strafgerichtliche Verurteilungen der BF.
Die BF gab vor dem BFA an, sie habe nach der Enthaftung bei der XXXX und am Bahnhof übernachtet. Damit korrespondiert die mit ihrer Stellungnahme vorgelegte Bestätigung vom XXXX.2016, wonach sie eine Postadresse im Beratungszentrum "XXXX", einem Beratungszentrum des XXXX, hatte, und die fehlende Wohnsitzmeldung in dieser Zeit. Der Umstand, dass sich die BF nach ihrer Strafhaft auch in Ungarn aufhielt, ergibt sich schon daran, dass sie im XXXX 2017 aus Ungarn nach Österreich einreiste. Ihr Vorbringen, sie habe sich zwischen XXXX 2016 und XXXX 2017 bei ihrer Familie in Ungarn aufgehalten, ist daher glaubhaft und nachvollziehbar, sodass es den Feststellungen zugrunde gelegt werden kann.Die BF gab vor dem BFA an, sie habe nach der Enthaftung bei der römisch 40 und am Bahnhof übernachtet. Damit korrespondiert die mit ihrer Stellungnahme vorgelegte Bestätigung vom römisch 40 .2016, wonach sie eine Postadresse im Beratungszentrum "XXXX", einem Beratungszentrum des römisch 40 , hatte, und die fehlende Wohnsitzmeldung in dieser Zeit. Der Umstand, dass sich die BF nach ihrer Strafhaft auch in Ungarn aufhielt, ergibt sich schon daran, dass sie im römisch 40 2017 aus Ungarn nach Österreich einreiste. Ihr Vorbringen, sie habe sich zwischen römisch 40 2016 und römisch 40 2017 bei ihrer Familie in Ungarn aufgehalten, ist daher glaubhaft und nachvollziehbar, sodass es den Feststellungen zugrunde gelegt werden kann.
Die Feststellung, dass die BF am XXXX.2017 wieder bei der Anbahnung der Prostitution angetroffen wurde, basiert auf der entsprechenden Meldung der PI XXXX. Demgegenüber kommt der durch keine objektiven Beweismittel unterlegten Beteuerung der BF, zu dieser Zeit nicht mehr als Sexarbeiterin tätig gewesen zu sein, keine entscheidende Bedeutung zu. Da die BF am XXXX, und damit in einem Wohngebiet iSd § 2 Abs 8 XXXX ProstitutionsG angetroffen wurde, ist nachvollziehbar, dass sie vorschriftswidrig handelte (Verstoß gegen § 9 Abs 2 lit a XXXX ProstitutionsG).Die Feststellung, dass die BF am römisch 40 .2017 wieder bei der Anbahnung der Prostitution angetroffen wurde, basiert auf der entsprechenden Meldung der PI römisch 40 . Demgegenüber kommt der durch keine objektiven Beweismittel unterlegten Beteuerung der BF, zu dieser Zeit nicht mehr als Sexarbeiterin tätig gewesen zu sein, keine entscheidende Bedeutung zu. Da die BF am römisch 40 , und damit in einem Wohngebiet iSd Paragraph 2, Absatz 8, römisch 40 ProstitutionsG angetroffen wurde, ist nachvollziehbar, dass sie vorschriftswidrig handelte (Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, römisch 40 ProstitutionsG).
Der unstete Aufenthalt der BF ergibt sich aus ihrer Aussage gegenüber dem BFA sowie dem Fehlen einer Wohnsitzmeldung. Die Feststellung der Mittellosigkeit der BF beruht darauf, dass sie bei der Einreise nach eigenen Angaben nur ca. EUR 7 bei sich hatte und keine Hinweis für das Vorhandensein weiterer finanzieller Mittel oder eines regelmäßigen Einkommens bestehen.
Die Feststellungen zu XXXX basieren auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Fremdenregister. Die BF bezeichnet ihn als ihren Lebensgefährten, berichtet aber gleichzeitig auch von einem Lebensgefährten in Ungarn, der an derselben Adresse wie sie wohnt. Da aufgrund ihrer Wohnungslosigkeit in Österreich kein gemeinsamer Haushalt mit XXXX angenommen werden kann, wogegen sich aus der Schilderung der BF ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem ungarischen Lebensgefährten ergibt, kann keine positive Feststellung über eine Lebensgemeinschaft zwischen der BF und XXXX getroffen werden.Die Feststellungen zu römisch 40 basieren auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 und auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Fremdenregister. Die BF bezeichnet ihn als ihren Lebensgefährten, berichtet aber gleichzeitig auch von einem Lebensgefährten in Ungarn, der an derselben Adresse wie sie wohnt. Da aufgrund ihrer Wohnungslosigkeit in Österreich kein gemeinsamer Haushalt mit römisch 40 angenommen werden kann, wogegen sich aus der Schilderung der BF ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem ungarischen Lebensgefährten ergibt, kann keine positive Feststellung über eine Lebensgemeinschaft zwischen der BF und römisch 40 getroffen werden.
Anhaltspunkte für weitere Bindungen der BF in Österreich oder für eine Verfolgung der BF in Ungarn liegen nicht vor.
Die Abschiebung der BF am XXXX.2017 ist in den Verwaltungsakten und im Fremdenregister dokumentiert.Die Abschiebung der BF am römisch 40 .2017 ist in den Verwaltungsakten und im Fremdenregister dokumentiert.
Rechtliche Beurteilung:
Das BFA räumt in der Beschwerdevorlage einen Fehler im angefochtenen Bescheid an. An einer Stelle werde erwähnt, dass die BF wegen des "Verbrechens des Raubes" verurteilt worden sei. Dies sei auf eine Verurteilung wegen "der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" zu berichtigen.
In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids wird tatsächlich aktenwidrig auf eine Verurteilung der BF wegen Raubes hingewiesen. Der übrige Inhalt des Bescheids, insbesondere die Feststellungen, zeigen aber eindeutig, dass das BFA das Aufenthaltsverbot aufgrund der Verurteilung der BF wegen Suchtgiftdelikten erließ und somit lediglich ein unerhebliches Versehen vorliegt. Eine Änderung oder Berichtigung des Bescheids aus diesem Grund ist nicht notwendig.
Als Staatsangehörige von Ungarn ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehörige von Ungarn ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, begründen für sich genommen im Regelfall keine Gefährdung nach § 67 Abs 1 FPG. Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wird aber erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, begründen für sich genommen im Regelfall keine Gefährdung nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wird aber erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016 Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016 Ra 2016/21/0075).
Da sich die BF nur relativ kurz in Österreich aufhielt, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich.Da sich die BF nur relativ kurz in Österreich aufhielt, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich.
Im Mittelpunkt der zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung der BF. Die Verhinderung von Suchtgiftdelikten ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Suchtgiftkriminalität ist ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl VwGH 25.04.2013, 2013/18/0056). Das BFA ist daher - unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verstöße der BF gegen das XXXX ProstitutionsG - zu Recht von einer von ihr ausgehenden maßgeblichen Gefährlichkeit ausgegangen, obwohl ihr nur minderschwere Verstöße gegen das SMG anzulasten sind. Auch aufgrund ihrer Mittellosigkeit und ihres unsteten Aufenthalts im Bundesgebiet ist ein weiteres Abdriften in kriminelles Verhalten konkret zu befürchten. Insbesondere die auch nach der Verhängung entsprechender Geldstrafen fortgesetzte Anbahnung der Prostitution ohne Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen stellt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Die BF hat ihre Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen wiederholt verletzt und dieses Verhalten auch nach aus diesem Grund gegen sie erlassenen Strafverfügungen fortgesetzt. Sie hat dadurch - wie auch durch den Handel mit Suchtgift - gezeigt, dass sie die Schädigung der Gesundheit Anderer in Kauf nimmt.Im Mittelpunkt der zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung der BF. Die Verhinderung von Suchtgiftdelikten ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Suchtgiftkriminalität ist ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/0056). Das BFA ist daher - unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verstöße der BF gegen das römisch 40 ProstitutionsG - zu Recht von einer von ihr ausgehenden maßgeblichen Gefährlichkeit ausgegangen, obwohl ihr nur minderschwere Verstöße gegen das SMG anzulasten sind. Auch aufgrund ihrer Mittellosigkeit und ihres unsteten Aufenthalts im Bundesgebiet ist ein weiteres Abdriften in kriminelles Verhalten konkret zu befürchten. Insbesondere die auch nach der Verhängung entsprechender Geldstrafen fortgesetzte Anbahnung der Prostitution ohne Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen stellt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Die BF hat ihre Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen wiederholt verletzt und dieses Verhalten auch nach aus diesem Grund gegen sie erlassenen Strafverfügungen fortgesetzt. Sie hat dadurch - wie auch durch den Handel mit Suchtgift - gezeigt, dass sie die Schädigung der Gesundheit Anderer in Kauf nimmt.
Die BF wird den Wegfall der durch ihre strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). In diesem Zusammenhang ist auch aus der bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen (vgl. VwGH 22.05.2014, Ro 2014/21/0053). Die von der BF seit dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Freiheit verbracht Zeit ist zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können, zumal sie am XXXX.2017 wieder bei der vorschriftswidrigen Anbahnung der Prostitution angetroffen wurde.Die BF wird den Wegfall der durch ihre strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). In diesem Zusammenhang ist auch aus der bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen vergleiche VwGH 22.05.2014, Ro 2014/21/0053). Die von der BF seit dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Freiheit verbracht Zeit ist zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ausschließen zu können, zumal sie am römisch 40 .2017 wieder bei der vorschriftswidrigen Anbahnung der Prostitution angetroffen wurde.
Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben der BF ein. Dieser Eingriff ist aber in Relation zu den gefährdeten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Die BF ist eine erwachsene, arbeitsfähige Frau, deren Lebensmittelpunkt in Ungarn liegt, wo ihre Familie lebt. Die durch das Aufenthaltsverbot bedingte Einschränkung ihrer Beziehung zu XXXX, der über keine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügt, wäre aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von (auch minderschweren) Drogendelikten und an der Einhaltung der die Prostitution regelnden Vorschriften auch dann hinzunehmen, wenn tatsächlich eine Lebensgemeinschaft zwischen ihm und der BF bestünde, zumal eine Fortsetzung ihrer Kontakte durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel oder außerhalb von Österreich zumutbar ist. Die BF hat keine weiteren schutzwürdigen Bindungen in Österreich, sodass ihr persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich als gering anzusehen ist.Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben der BF ein. Dieser Eingriff ist aber in Relation zu den gefährdeten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Die BF ist eine erwachsene, arbeitsfähige Frau, deren Lebensmittelpunkt in Ungarn liegt, wo ihre Familie lebt. Die durch das Aufenthaltsverbot bedingte Einschränkung ihrer Beziehung zu römisch 40 , der über keine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügt, wäre aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von (auch minderschweren) Drogendelikten und an der Einhaltung der die Prostitution regelnden Vorschriften auch dann hinzunehmen, wenn tatsächlich eine Lebensgemeinschaft zwischen ihm und der BF bestünde, zumal eine Fortsetzung ihrer Kontakte durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel oder außerhalb von Österreich zumutbar ist. Die BF hat keine weiteren schutzwürdigen Bindungen in Österreich, sodass ihr persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich als gering anzusehen ist.
Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der BF (strafgerichtliche Verurteilung und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung) verstößt das Aufenthaltsverbot nicht gegen Art 8 EMRK, ist es doch zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung sind höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Somit erweist sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die BF sind daher erfüllt.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der BF (strafgerichtliche Verurteilung und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung) verstößt das Aufenthaltsverbot nicht gegen Artikel 8, EMRK, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung sind höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Somit erweist sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die BF sind daher erfüllt.
Auch die vom BFA nachvollziehbar begründete dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist angesichts der Straffälligkeit der BF und ihrer finanziellen Situation auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Eingriffs in ihr Privatleben nicht zu beanstanden. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die BF erstmals in Haft war und das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpfte, ist ein dreijähriges Aufenthaltsverbot angemessen, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Diese Dauer ist - auch in Anbetracht der ebenfalls dreijährigen Probezeit für den bedingt nachgesehenen Strafteil - notwendig und ausreichend, um eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids somit abzuweisen.Auch die vom BFA nachvollziehbar begründete dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist angesichts der Straffälligkeit der BF und ihrer finanziellen Situation auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Eingriffs in ihr Privatleben nicht zu beanstanden. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die BF erstmals in Haft war und das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpfte, ist ein dreijähriges Aufenthaltsverbot angemessen, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Diese Dauer ist - auch in Anbetracht der ebenfalls dreijährigen Probezeit für den bedingt nachgesehenen Strafteil - notwendig und ausreichend, um eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids somit abzuweisen.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da es sich bei Suchtgiftdelikten um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr im Allgemeinen besonders groß ist, ist der Behörde darin beizupflichten, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war, zumal sie nach Verbüßung des unbedingten Strafteils wieder bei der vorschriftswidrigen Anbahnung der Prostitution angetroffen worden war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da es sich bei Suchtgiftdelikten um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr im Allgemeinen besonders groß ist, ist der Behörde darin beizupflichten, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war, zumal sie nach Verbüßung des unbedingten Strafteils wieder bei der vorschriftswidrigen Anbahnung der Prostitution angetroffen worden war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.
§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF ausgegangen wird.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF ausgegangen wird.
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da die BF bereits nach Ungarn abgeschoben wurde, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an die BF rechtmäßig war.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da die BF bereits nach Ungarn abgeschoben wurde, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an die BF rechtmäßig war.
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ra 2016/21/0022, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht reversibel (VwGH Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ra 2016/21/0022, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Feststellungsentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2150235.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017