Entscheidungsdatum
21.09.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W232 2168304-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 1067864608-150482091, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 1067864608-150482091, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.05.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die Eurodac-Abfrage ergab drei Treffermeldungen (Asylantragstellungen in der Schweiz am 02.08.2010 und 15.07.2014 und Asylantragstellung in Bulgarien am 13.12.2013).
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.12.2015 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, von der Türkei nach Bulgarien gelangt zu sein, wo er nach neun Monaten einen positiven Bescheid bekommen habe. Er habe Bulgarien verlassen, weil er keine Unterstützung und nicht ärztlich versorgt worden sei. Er sei weiter in die Schweiz gereist, von dort jedoch nach Bulgarien zurückgeschoben worden. Nach einem Monat sei er nach Österreich gereist. Er habe am 10.05.2015 einen Asylantrag gestellt, ihm sei es aber nicht sehr gut gegangen und er sei ins Krankenhaus eingeliefert worden. Er sei sodann in verschiedenen Krankenhäusern aufhältig gewesen. Als Fluchtgrund führte er Krieg in seinem Heimatland an.
Am 01.06.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Beschwerdeführer angab, in Bulgarien einen positiven Bescheid erhalten zu haben. Nach Bulgarien würde er nicht zurückwollen, da er auf den Kopf geschlagen worden sei und keine ärztliche Behandlung bekommen habe. Aufgrund seiner Psychose könne er sich nicht mehr erinnern, seit dem sei er in ärztlicher Behandlung. Er habe Verwandte in Österreich, ihm gehe es besser wenn er hier bleiben würde. In Bulgarien habe er niemanden. Wegen der Psychose würde er Medikamente nehmen.
Aus einem eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 02.07.2016 geht unter anderem hervor, dass sich beim Beschwerdeführer ein leichtgradiges depressives Syndrom, das diagnostisch einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion oder einer reaktiven Depression zuordenbar sei.
Am 01.03.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Beschwerdeführer zu Verwandten befragt, einen Cousin in Österreich angab. Zu diesem stehe er in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Er führte zu Bulgarien aus, dass es stimme, dass er dort aufenthaltsberechtigt sei, er sei jedoch krank und man kümmere sich um ihn nicht so wie in Österreich um ihn. Es sei außerdem sein Cousin in Österreich. Er würde Medikamente nehmen und sei in Behandlung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiärer Schutzberechtigter sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Eine Abhängigkeit zu seinem Cousin habe nicht festgestellt werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiärer Schutzberechtigter sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Eine Abhängigkeit zu seinem Cousin habe nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem im Wesentlichen geltend macht, das Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl die vorgelegten medizinischen Befunde nicht gewürdigt habe , sondern sich lediglich auf das eigentholte Gutachten stützt. Vorgelet wurde ein Schreiben eines Krankenhauses vom 09.06.2015 mit der Diagnose:
"Akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptomer einer Schizophrenie" sowie ein Schreiben der Psychosozialen Dienste Wien, aus dem die Diagnosen: "Paranoide Schizophrenie bzw. katatone Schizophrenie" hervorgeht. Aus diesem Schreiben geht die Empfehlung hervor, dass der Beschwerdeführer eine Unterkunft mit einem erhöhten Betreuungsaufwand benötige.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 22.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 25.08.2017 wurde ein Sozialbericht vom 23.08.2017 vorgelegt, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ohne engmaschige Betreuung zur Verwahrlosung neige. Aus einem Bericht von Hemayat vom 23.08.2017 geht hervor, dass eine begleitende psychotherapeutische Behandlung notwenig erscheinen würde. Aus einem Schreiben der Psychosozialen Dienste Wien vom 18.07.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 07.09.2015 in Behandlung sei. Er habe sich während der Behandlung in einem schwankenden Zustandsbild präsentiert, es sei immer wieder zu großer Instabilität und wiederholt zu katatonen Zustandsbildern bei fehlender Medikamenteneinnahme gekommen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 AsylG 2005:Paragraph 5, AsylG 2005:
"(1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."(1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
"
§ 21 Abs. 3 BFA-VG:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Im Beschwerdefall wird angesichts der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers im Ergebnis eine mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK für den Fall der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs geltend gemacht. Hierzu ist Folgendes auszuführen:Im Beschwerdefall wird angesichts der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers im Ergebnis eine mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK für den Fall der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs geltend gemacht. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall sind mehrere (unterschiedliche) medizinische Diagnosen betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktenkundig.
Obwohl der Beschwerdeführer konkrete und substantiierte Hinweise auf eine schwere psychische Beeinträchtigung dargetan hat, hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumt, konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zum konkreten Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu treffen, und seinen tatsächlichen Status im Hinblick auf eine Überstellung nach Bulgarien abzuklären. Die belangte Behörde hat lediglich das in Auftrag gegeben Sachverständigengutachten herangezogen, ohne die anderen vorgelegten Befunde in die Erwägungen miteinzubeziehen. Aus Sicht des BVwG ist der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geklärt, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Diagnosen, wobei angemerkt wird, dass das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits über ein Jahr alt war.
Sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festhält, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente, ähnliche Medikamente mit dem benötigten Wirkstoff in Bulgarien ebenso erhältlich seien, erscheint dies dem erkennenden Gericht angesichts der Umstände in diesem Fall als nicht ausreichend. Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Bulgarien eine medizinische Versorgung besteht, doch ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aktuell überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten. Zunächst hat das Bundesamt für Fremdenwesen daher den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären und sich sodann mit der Frage der Überstellungsfähigkeit, bejahendenfalls der Überstellungsmodalitäten des Beschwerdeführers und in weitere Folge mit seiner medizinischen Versorgung in Bulgarien auseinanderzusetzen.Sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festhält, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente, ähnliche Medikamente mit dem benötigten Wirkstoff in Bulgarien ebenso erhältlich seien, erscheint dies dem erkennenden Gericht angesichts der Umstände in diesem Fall als nicht ausreichend. Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Bulgarien eine medizinische Versorgung besteht, doch ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aktuell überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Artikel 3, EMRK führen könnten. Zunächst hat das Bundesamt für Fremdenwesen daher den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären und sich sodann mit der Frage der Überstellungsfähigkeit, bejahendenfalls der Überstellungsmodalitäten des Beschwerdeführers und in weitere Folge mit seiner medizinischen Versorgung in Bulgarien auseinanderzusetzen.
Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W232.2168304.1.01Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017