Entscheidungsdatum
21.09.2017Norm
ASVG §344Spruch
W173 2112933-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Günther Riefler, Mag. Thomas Vilinsky, Dr. Elisabeth Hager und Dr. Josef Souhrada über die Beschwerde vom 11.8.2015 von XXXX, vertreten durch RA Dr. Alexander Rehrl, Alpenstraße 54, 5020 Salz-burg, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg, p.A. Salzburger Gebietskrankenkasse, Engelbert-Weiß-Weg 10, 5021 Salzburg, vom 8.7.2015, Zl. PSK 04/2012, betreffend Zustimmung zum Wechsel der Ordinationsstelle in einer nicht öffentli-chen Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Günther Riefler, Mag. Thomas Vilinsky, Dr. Elisabeth Hager und Dr. Josef Souhrada über die Beschwerde vom 11.8.2015 von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Alexander Rehrl, Alpenstraße 54, 5020 Salz-burg, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg, p.A. Salzburger Gebietskrankenkasse, Engelbert-Weiß-Weg 10, 5021 Salzburg, vom 8.7.2015, Zl. PSK 04 aus 2012,, betreffend Zustimmung zum Wechsel der Ordinationsstelle in einer nicht öffentli-chen Sitzung zu Recht erkannt:
I) Der angefochtene zurückweisende Bescheid vom 8.7.2015, Zl. PSKrömisch eins) Der angefochtene zurückweisende Bescheid vom 8.7.2015, Zl. PSK
04/2012, wird aufge-hoben.04 aus 2012,, wird aufge-hoben.
II) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (in der Folge BF), beantragte bei der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg die Zustimmung zum Wechsel seiner Ordinationsstätte innerhalb der Stadt Salzburg ( XXXX ) von der XXXX in die XXXX . Im mit Schriftsatz vom 23.1.2012 verbesserten Antrag brachte der BF vor, mit der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (in der Folge BVA) einen Einzelvertrag abgeschlossen zu haben. Mit Schreiben vom 18.5.2011 habe er der Landeszahnärztekammer Salzburg (in der Folge ZAK Salzburg) die beabsichtigte Verlegung seiner Ordinationsstätte mitgeteilt. Die ZAK Salzburg habe einen Einspruch gegen die geplante Verlegung der Kassenstelle wegen Divergenz zum geltenden Stellenplan erhoben. Außerdem sei die Meinung vertreten worden, dass eine räumliche Nähe der alten Ordination zur neuen Ordination nicht als Verlegungsargument gelte. Zudem könnte sich der BF durchaus auch an einem anderen Standort verwirklichen. Außerdem habe die BVA nicht seinem beabsichtigten Wechsel des Ordinationssitzes zugestimmt. Der BF vertrat die Ansicht, dass die Ablehnung der ZAK ohne zwingenden Grund erfolgt sei und gegen das Recht auf freie Wahl der Erwerbsausübung verstoße. Die missbräuchliche Vorgangsweise sei als schikanös und gleichheitswidrig zu werten. Seine beiden Ordinationsstätten würden sich in derselben Katastralgemeinde befinden. Die Vorgangsweise der ZAK Salzburg sei darüber hinaus wettbewerbsverzerrend und –widrig.1. Herr römisch 40 , Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (in der Folge BF), beantragte bei der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg die Zustimmung zum Wechsel seiner Ordinationsstätte innerhalb der Stadt Salzburg ( römisch 40 ) von der römisch 40 in die römisch 40 . Im mit Schriftsatz vom 23.1.2012 verbesserten Antrag brachte der BF vor, mit der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (in der Folge BVA) einen Einzelvertrag abgeschlossen zu haben. Mit Schreiben vom 18.5.2011 habe er der Landeszahnärztekammer Salzburg (in der Folge ZAK Salzburg) die beabsichtigte Verlegung seiner Ordinationsstätte mitgeteilt. Die ZAK Salzburg habe einen Einspruch gegen die geplante Verlegung der Kassenstelle wegen Divergenz zum geltenden Stellenplan erhoben. Außerdem sei die Meinung vertreten worden, dass eine räumliche Nähe der alten Ordination zur neuen Ordination nicht als Verlegungsargument gelte. Zudem könnte sich der BF durchaus auch an einem anderen Standort verwirklichen. Außerdem habe die BVA nicht seinem beabsichtigten Wechsel des Ordinationssitzes zugestimmt. Der BF vertrat die Ansicht, dass die Ablehnung der ZAK ohne zwingenden Grund erfolgt sei und gegen das Recht auf freie Wahl der Erwerbsausübung verstoße. Die missbräuchliche Vorgangsweise sei als schikanös und gleichheitswidrig zu werten. Seine beiden Ordinationsstätten würden sich in derselben Katastralgemeinde befinden. Die Vorgangsweise der ZAK Salzburg sei darüber hinaus wettbewerbsverzerrend und –widrig.
2. Im Rahmen des Parteiengehörs führte die BVA mit Schriftsatz vom 24.2.2012 aus, fristgerecht gegen den Wechsel des Ordinationssitzes durch den BF Einspruch erhoben zu haben. Die Verlegung des Ordinationssitzes des BF widerspreche dem Versorgungsauftrag der BVA. Im Bereich des neuen Ordinationssitzes bestehe die höchste Dichte an Vertragszahnbehandlern. Hingegen verschlechtere sich der Versorgungsgrad im Bezirk Elisabeth–Vorstadt in der Stadt Salzburg. Infolge der Kündigung des Vertrages des BF mit der Salzburger Gebietskrankenkasse sei die Kassenstelle von der Salzburger Gebietskrankenkasse neu auszuschreiben. Ohne Zurücklegung des Kassenvertrages eines anderen Vertragszahnbehandlers käme es darüber hinaus durch die Verlegung des Ordinationssitzes des BF zu einer Überversorgung in diesem Gebiet. Dem Wechsel des Ordinationssitzes des BF sei daher nicht zuzustimmen.
3. Die Paritätische Schiedskommission für Salzburg beraumte für 26.9.2012 eine mündliche Verhandlung an. Der BF lehnte einen nominierten Beisitzer ( XXXX ) wegen Befangenheit ab, da dieser auch den Einspruch der BVA verfasst habe. Darüber hinaus vertrat der BF die Meinung, dass ein Wechsel seiner Ordinationsstätte im Interesse der BVA und der ZAK Salzburg liegen müsse, zumal die um 300 m von der alten Ordination entfernte neue Ordination sogar wesentlich verkehrsgünstiger und behindertengerechter als die alte Ordination gelegen sei. In der mündlichen Verhandlung am 26.9.2012 brachte der BF als Grund für die Ordinationsverlegung vor, dass das Haus, in dem sich seine alte Ordination befunden habe, verkauft worden sei. Die Paritätische Schiedskommission für Salzburg stellte fest, dass die alte Ordination des BF leergeräumt und die neue Ordination durchgehend geöffnet sei. Eine weitere Verhandlung wurde anberaumt.3. Die Paritätische Schiedskommission für Salzburg beraumte für 26.9.2012 eine mündliche Verhandlung an. Der BF lehnte einen nominierten Beisitzer ( römisch 40 ) wegen Befangenheit ab, da dieser auch den Einspruch der BVA verfasst habe. Darüber hinaus vertrat der BF die Meinung, dass ein Wechsel seiner Ordinationsstätte im Interesse der BVA und der ZAK Salzburg liegen müsse, zumal die um 300 m von der alten Ordination entfernte neue Ordination sogar wesentlich verkehrsgünstiger und behindertengerechter als die alte Ordination gelegen sei. In der mündlichen Verhandlung am 26.9.2012 brachte der BF als Grund für die Ordinationsverlegung vor, dass das Haus, in dem sich seine alte Ordination befunden habe, verkauft worden sei. Die Paritätische Schiedskommission für Salzburg stellte fest, dass die alte Ordination des BF leergeräumt und die neue Ordination durchgehend geöffnet sei. Eine weitere Verhandlung wurde anberaumt.
4. Mit Schriftsatz vom 9.10.012 brachte die BVA vor, dass Herr XXXX lediglich in Vertretung des leitenden Angestellten den Einspruch unterschrieben habe, sodass bereits aus diesem Grund keine Befangenheit vorliege. Zudem sei der Versicherungsträger in der Auswahl der Person als Beisitzer frei und der bestellte Beisitzer agiere autonom. Nach der Judikatur sei zudem das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt, wenn ein befangenes Organ an der Entscheidung mitwirke. Es würde aber von der BVA ein anderer Besitzer nominiert.4. Mit Schriftsatz vom 9.10.012 brachte die BVA vor, dass Herr römisch 40 lediglich in Vertretung des leitenden Angestellten den Einspruch unterschrieben habe, sodass bereits aus diesem Grund keine Befangenheit vorliege. Zudem sei der Versicherungsträger in der Auswahl der Person als Beisitzer frei und der bestellte Beisitzer agiere autonom. Nach der Judikatur sei zudem das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt, wenn ein befangenes Organ an der Entscheidung mitwirke. Es würde aber von der BVA ein anderer Besitzer nominiert.
5. Am 20.12.2012 fand eine weitere mündliche Verhandlung der belangten Behörde statt. Statt des Beisitzers XXXX wurde der neu nominierte Besitzer XXXX beigezogen. Der BF brachte vor, dass das Haus, in dem sich seine Ordination befunden habe, verkauft werden sollte. Zudem hätten Probleme mit der Tochter des Hauseigentümers bestand. Trotz Suche im Bezirk Elisabeth-Vorstadt habe er keine passende Räumlichkeit für eine Ordination gefunden. Im angrenzenden Viertel sei er allerdings fündig geworden. Die Verlegung der Ordination habe er der ZAK bekannt gegeben, die sich dagegen ausgesprochen habe. Ebenso habe sich nach Bekanntgabe der Verlegung des Ordinationssitzes die BVA dagegen ausgesprochen. Eine Abrechnung seiner Leistungen sollte bis 31.12.2011 möglich sein. Die Eröffnung seiner neuen Ordination habe am 24.10.2011 stattgefunden. Es sei in Erfahrung gebracht worden, dass der Einspruch nicht auf dem Stellenplan, sondern auf sich gegen eine Verlegung aussprechende Kollegen beruhe. Die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX von der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde beschlossen. Die Vorlage der Bedarfsprüfung wurde beantragt. Eine weitere Verhandlung wurde dazu für den 6.2.2013 vorgesehen.5. Am 20.12.2012 fand eine weitere mündliche Verhandlung der belangten Behörde statt. Statt des Beisitzers römisch 40 wurde der neu nominierte Besitzer römisch 40 beigezogen. Der BF brachte vor, dass das Haus, in dem sich seine Ordination befunden habe, verkauft werden sollte. Zudem hätten Probleme mit der Tochter des Hauseigentümers bestand. Trotz Suche im Bezirk Elisabeth-Vorstadt habe er keine passende Räumlichkeit für eine Ordination gefunden. Im angrenzenden Viertel sei er allerdings fündig geworden. Die Verlegung der Ordination habe er der ZAK bekannt gegeben, die sich dagegen ausgesprochen habe. Ebenso habe sich nach Bekanntgabe der Verlegung des Ordinationssitzes die BVA dagegen ausgesprochen. Eine Abrechnung seiner Leistungen sollte bis 31.12.2011 möglich sein. Die Eröffnung seiner neuen Ordination habe am 24.10.2011 stattgefunden. Es sei in Erfahrung gebracht worden, dass der Einspruch nicht auf dem Stellenplan, sondern auf sich gegen eine Verlegung aussprechende Kollegen beruhe. Die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 von der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde beschlossen. Die Vorlage der Bedarfsprüfung wurde beantragt. Eine weitere Verhandlung wurde dazu für den 6.2.2013 vorgesehen.
6. Im Febraur 2013 fand eine mündliche Verhandlung der belangten Behörde in Anwesenheit des BF, der anwaltlich vertreten war, und der BVA statt. Der Zeuge XXXX wurde einvernommen. Er stützte sich im Wesentlichen auf den gültigen Stellenplan, der bindend sei. Die Salzburger Gebietskrankenkasse sei an der Schaffung von Stellen in der Umgebung entsprechend der Bevölkerungsdichte interessiert. Die Bevölkerungsentwicklung tendiere in Richtung Umland. Maßgebend seien die Versorgung der Bevölkerung und die gleichmäßige Anzahl von Zahnärzten im Verhältnis zur Bevölkerungszahl. Mit dem Stellenplan werde Sicherheit geschaffen und Willkür verhindert. Handlungsspielraum bestehe nur im Fall einer Neubesetzung. Eine Ordinationssitzverlegung sei eher selten. Der BF übergab der BVA ein Ersuchen zur Direktverrechnung. Über diese letzte mündliche Verhandlung wurde eine undatierte Niederschrift verfasst, die abschließend von vier Personen handschriftlich unterfertigt wurde.6. Im Febraur 2013 fand eine mündliche Verhandlung der belangten Behörde in Anwesenheit des BF, der anwaltlich vertreten war, und der BVA statt. Der Zeuge römisch 40 wurde einvernommen. Er stützte sich im Wesentlichen auf den gültigen Stellenplan, der bindend sei. Die Salzburger Gebietskrankenkasse sei an der Schaffung von Stellen in der Umgebung entsprechend der Bevölkerungsdichte interessiert. Die Bevölkerungsentwicklung tendiere in Richtung Umland. Maßgebend seien die Versorgung der Bevölkerung und die gleichmäßige Anzahl von Zahnärzten im Verhältnis zur Bevölkerungszahl. Mit dem Stellenplan werde Sicherheit geschaffen und Willkür verhindert. Handlungsspielraum bestehe nur im Fall einer Neubesetzung. Eine Ordinationssitzverlegung sei eher selten. Der BF übergab der BVA ein Ersuchen zur Direktverrechnung. Über diese letzte mündliche Verhandlung wurde eine undatierte Niederschrift verfasst, die abschließend von vier Personen handschriftlich unterfertigt wurde.
Im letzten Satz dieser Niederschrift war Folgendes angeführt: "Der Vorsitzende verkündet den Bescheid auf Abweisung des gegenständlichen Antrages und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass der Stellenplan eingehalten werden soll."
7. Mit Schriftsatz vom 5.5.2015 wies der BF darauf hin, dass ihm bisher keine schriftliche Bescheidausfertigung zugestellt worden sei. Dem letzten Sitzungsprotokoll sei nicht einmal das Datum zu entnehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen würden eine Zustellung des Bescheides binnen einer sechsmonatigen Frist vorsehen. Dem hielt die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 13.5.2015 entgegen, dass die schriftliche Bescheidausfertigung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beantragt worden sei. Am 6.2.2013 sei der Bescheid in Anwesenheit der Parteien verkündet worden. Die im § 62 Abs. 3 AVG vorgesehene 3-Tagesfrist sei bereits abgelaufen, sodass seinem Antrag vom 5.5.2015 nicht entsprochen werden könne.7. Mit Schriftsatz vom 5.5.2015 wies der BF darauf hin, dass ihm bisher keine schriftliche Bescheidausfertigung zugestellt worden sei. Dem letzten Sitzungsprotokoll sei nicht einmal das Datum zu entnehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen würden eine Zustellung des Bescheides binnen einer sechsmonatigen Frist vorsehen. Dem hielt die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 13.5.2015 entgegen, dass die schriftliche Bescheidausfertigung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beantragt worden sei. Am 6.2.2013 sei der Bescheid in Anwesenheit der Parteien verkündet worden. Die im Paragraph 62, Absatz 3, AVG vorgesehene 3-Tagesfrist sei bereits abgelaufen, sodass seinem Antrag vom 5.5.2015 nicht entsprochen werden könne.
8. Im Schriftsatz vom 11.6.2015 hielt der BF seinen Antrag auf Bescheidausfertigung aufrecht. Entgegen der Bestimmung des § 62 Abs. 3 erster Teilsatz AVG sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Belehrung erfolgt, wonach die Parteien spätestens drei Tage nach der Verkündigung eine Ausfertigung verlangen könnten. § 11 der SchKV 2010 sehe im letzten Satz vor, dass die Geschäftsstelle die erforderliche Zahl von Beischeidausfertigungen herzustellen und die Zustellung der Bescheide an die Parteien zu veranlassen habe. Der schriftliche Bescheid wäre daher schon aufgrund der SchKV 2010 den Parteien zuzustellen gewesen. Dem sei die belangte Behörde bisher nicht nachgekommen. Darüber hinaus werde auf § 344 Abs. 3 ASVG in der damals geltenden Fassung verwiesen, der als besondere Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 62 AVG zu werten sei. Daraus gehe die Verpflichtung der Paritätischen Schiedskommission hervor, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen, mit Bescheid zu entscheiden. Erfolge die Bescheidzustellung nicht innerhalb dieser Frist, gehe auf schriftliches Verlangen einer Partei die Zuständigkeitsentscheidung auf die Landesschiedskommission über.8. Im Schriftsatz vom 11.6.2015 hielt der BF seinen Antrag auf Bescheidausfertigung aufrecht. Entgegen der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 3, erster Teilsatz AVG sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Belehrung erfolgt, wonach die Parteien spätestens drei Tage nach der Verkündigung eine Ausfertigung verlangen könnten. Paragraph 11, der SchKV 2010 sehe im letzten Satz vor, dass die Geschäftsstelle die erforderliche Zahl von Beischeidausfertigungen herzustellen und die Zustellung der Bescheide an die Parteien zu veranlassen habe. Der schriftliche Bescheid wäre daher schon aufgrund der SchKV 2010 den Parteien zuzustellen gewesen. Dem sei die belangte Behörde bisher nicht nachgekommen. Darüber hinaus werde auf Paragraph 344, Absatz 3, ASVG in der damals geltenden Fassung verwiesen, der als besondere Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 62, AVG zu werten sei. Daraus gehe die Verpflichtung der Paritätischen Schiedskommission hervor, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen, mit Bescheid zu entscheiden. Erfolge die Bescheidzustellung nicht innerhalb dieser Frist, gehe auf schriftliches Verlangen einer Partei die Zuständigkeitsentscheidung auf die Landesschiedskommission über.
9. Nach Durchführung einer Beratung und Beschlussfassung der Mitglieder der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg wurde mit Bescheid vom 8.7.1015 der Antrag des BF vom 5.5.2015 auf Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung zurückgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass der Antrag des BF vom 23.1.2012 nach Durchführung des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 6.2.2013 abgewiesen worden sei. Es sei in Anwesenheit der Parteien der Bescheid verkündet worden und in Rechtskraft erwachsen. Da der gegenständliche Antrag außerhalb der im § 62 Abs. 3 AVG normierten Dreitagesfrist gestellt worden sei, sei dieser als verfristet zurückzuweisen. Die Belehrungspflicht entfalle, zumal der Antragsteller qualifiziert vertreten worden sei.9. Nach Durchführung einer Beratung und Beschlussfassung der Mitglieder der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg wurde mit Bescheid vom 8.7.1015 der Antrag des BF vom 5.5.2015 auf Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung zurückgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass der Antrag des BF vom 23.1.2012 nach Durchführung des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 6.2.2013 abgewiesen worden sei. Es sei in Anwesenheit der Parteien der Bescheid verkündet worden und in Rechtskraft erwachsen. Da der gegenständliche Antrag außerhalb der im Paragraph 62, Absatz 3, AVG normierten Dreitagesfrist gestellt worden sei, sei dieser als verfristet zurückzuweisen. Die Belehrungspflicht entfalle, zumal der Antragsteller qualifiziert vertreten worden sei.
10. Gegen den wegen Verspätung zurückweisenden Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.8.2015 Beschwerde. Der in der mündlichen Verhandlung am 6.2.2013 verkündete Bescheid sei von der belangten Behörde nicht ausgefertigt und bis zum heutigen Tag nicht zugestellt worden. Der BF erachtete sich in seinem Recht auf Entscheidung durch die Behörde und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verletzt. Die Bestimmung des § 62 Abs. 3 AVG sei nur dann heranzuziehen, wenn gemäß § 62 Abs. 1 leg.cit. nichts anderes bestimmt sei. Gemäß § 344 Abs. 3 ASVG in der damals geltenden Fassung sei die Paritätische Schiedskommission für Salzburg zur Entscheidung ohne unnötigen Aufschub über einen Antrag spätestens aber 6 Monate nach dessen Einlangen mit Bescheid verpflichtet. Werde der Bescheid nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, gehe auf schriftliches Verlangen einer Partei die Zuständigkeitsentscheidung auf die Landesberufungskommission über. Der Bescheid sei daher ohne Antragstellung zuzustellen gewesen. Eine Verletzung der Dreitagesfrist liege deshalb nicht vor. Dies entspreche auch § 11 der SchKV 2010. Gegenüber § 62 Abs. 1 AVG sei die Bestimmung des § 344 Abs. 3 ASVG als lex specialis zu werten. Somit entfalte die mündliche Verkündung des Bescheides keinerlei rechtliche Wirkungen.10. Gegen den wegen Verspätung zurückweisenden Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.8.2015 Beschwerde. Der in der mündlichen Verhandlung am 6.2.2013 verkündete Bescheid sei von der belangten Behörde nicht ausgefertigt und bis zum heutigen Tag nicht zugestellt worden. Der BF erachtete sich in seinem Recht auf Entscheidung durch die Behörde und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verletzt. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 3, AVG sei nur dann heranzuziehen, wenn gemäß Paragraph 62, Absatz eins, leg.cit. nichts anderes bestimmt sei. Gemäß Paragraph 344, Absatz 3, ASVG in der damals geltenden Fassung sei die Paritätische Schiedskommission für Salzburg zur Entscheidung ohne unnötigen Aufschub über einen Antrag spätestens aber 6 Monate nach dessen Einlangen mit Bescheid verpflichtet. Werde der Bescheid nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, gehe auf schriftliches Verlangen einer Partei die Zuständigkeitsentscheidung auf die Landesberufungskommission über. Der Bescheid sei daher ohne Antragstellung zuzustellen gewesen. Eine Verletzung der Dreitagesfrist liege deshalb nicht vor. Dies entspreche auch Paragraph 11, der SchKV 2010. Gegenüber Paragraph 62, Absatz eins, AVG sei die Bestimmung des Paragraph 344, Absatz 3, ASVG als lex specialis zu werten. Somit entfalte die mündliche Verkündung des Bescheides keinerlei rechtliche Wirkungen.
§ 62 Abs. 3 zweiter Teilsatz AVG sehe das Recht der Partei vor, eine Bescheidausfertigung verlangen zu können, wenn bei der Verkündung eine diesbezügliche Belehrung erfolgt sei. Eine Verfristung sei daher ausgeschlossen, da eine solche Belehrung nicht erfolgt sei. Durch die Verletzung der Verfahrensvorschriften sei der BF in seinen Rechten verletzt. Der BF beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Beauftragung der belangten Behörde zur Ausfertigung und Zustellung des Bescheides. In eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde und Bescheidzustellung an den BF begehrt. In eventu wurde auch die Bescheidbehebung und auf Grund der Säumnis die Entscheidung in der Sache selbst und die Bescheidzustellung an den BF begehrt.Paragraph 62, Absatz 3, zweiter Teilsatz AVG sehe das Recht der Partei vor, eine Bescheidausfertigung verlangen zu können, wenn bei der Verkündung eine diesbezügliche Belehrung erfolgt sei. Eine Verfristung sei daher ausgeschlossen, da eine solche Belehrung nicht erfolgt sei. Durch die Verletzung der Verfahrensvorschriften sei der BF in seinen Rechten verletzt. Der BF beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Beauftragung der belangten Behörde zur Ausfertigung und Zustellung des Bescheides. In eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde und Bescheidzustellung an den BF begehrt. In eventu wurde auch die Bescheidbehebung und auf Grund der Säumnis die Entscheidung in der Sache selbst und die Bescheidzustellung an den BF begehrt.
11. Mit Schriftsatz vom 30.8.2017 brachte die BVA vor, dass § 344 Abs. 3 ASVG nur die Möglichkeit eines Devolutionsantrags normiere, aber nicht die Verpflichtung zur schriftlichen Bescheidausfertigung. Mit der Entscheidung in Form der mündlichen Verkündung vor einem Devolutionsantrag werde dem Erfordernis des § 344 Abs. 3 ASVG bereits Genüge getan. Auch aus § 11 der SchKV 2010 sei nichts anderes zu gewinnen. Die Geschäftsstelle habe die erforderliche Anzahl von Protokollabschriften hergestellt und den Parteien übermittelt. Die Zurückweisung des verspäteten Antrages sei daher zu Recht erfolgt. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.11. Mit Schriftsatz vom 30.8.2017 brachte die BVA vor, dass Paragraph 344, Absatz 3, ASVG nur die Möglichkeit eines Devolutionsantrags normiere, aber nicht die Verpflichtung zur schriftlichen Bescheidausfertigung. Mit der Entscheidung in Form der mündlichen Verkündung vor einem Devolutionsantrag werde dem Erfordernis des Paragraph 344, Absatz 3, ASVG bereits Genüge getan. Auch aus Paragraph 11, der SchKV 2010 sei nichts anderes zu gewinnen. Die Geschäftsstelle habe die erforderliche Anzahl von Protokollabschriften hergestellt und den Parteien übermittelt. Die Zurückweisung des verspäteten Antrages sei daher zu Recht erfolgt. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF hat als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde einen Einzelvertrag mit der Salzburger Gebietskrankenkasse und der BVA abgeschlossen. Seine Ordination befand sich in XXXX . Am 18.5.2011 teilte der BF der ZAK seine Absicht zur Verlegung seiner Ordinationsstätte in die Erne XXXX mit. Mit Schreiben vom 26.5.2011 sprach sich die ZAK gegen diese Verlegung aus. Am 30.6.2011 teilte der BF die Kündigung seines Einzelvertrages mit der Salzburger Gebietskrankenkasse der ZAK Salzburg mit. Am 21.9.2011 teilte der BF die Verlegung seiner Zahnarztordination an die genannte Adresse der BVA mit. Diese erhob mit Schreiben vom 4.10.2011 gegen die Verlegung Einspruch.1.1. Der BF hat als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde einen Einzelvertrag mit der Salzburger Gebietskrankenkasse und der BVA abgeschlossen. Seine Ordination befand sich in römisch 40 . Am 18.5.2011 teilte der BF der ZAK seine Absicht zur Verlegung seiner Ordinationsstätte in die Erne römisch 40 mit. Mit Schreiben vom 26.5.2011 sprach sich die ZAK gegen diese Verlegung aus. Am 30.6.2011 teilte der BF die Kündigung seines Einzelvertrages mit der Salzburger Gebietskrankenkasse der ZAK Salzburg mit. Am 21.9.2011 teilte der BF die Verlegung seiner Zahnarztordination an die genannte Adresse der BVA mit. Diese erhob mit Schreiben vom 4.10.2011 gegen die Verlegung Einspruch.
1.2. Nach Erfüllung eines Verbesserungsauftrages stellte der BF mit Schriftsatz vom 23.1.2012 an die belangte Behörde einen Antrag auf Zustimmung zum Wechsel der Ordinationsstätte in Bezug auf die BVA. Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde im Februar 2013 eine letzte mündliche Verhandlung in Anwesenheit der fünf Mitglieder der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg und der Parteien durchgeführt, über die ein undatiertes Protokoll verfasst wurde. Sie begann um 15:30 Uhr. Es fanden eine Zeugenbefragung und Übergabe eines Ersuchens um Direktverrechnung statt. Dies wurde im undatierten Verhandlungsprotokoll festgehalten. Um 16:25 Uhr fand eine Beratung mit Abstimmung der entscheidenden fünf Mitglieder der Paritätischen Schiedskommission zum Antrag des BF auf Verlegung der Kassenstelle statt, über die ein undatiertes Protokoll verfasst wurde, das von den fünf Mitgliedern der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg unterfertigt wurde. Diese letzte mündliche Verhandlung im Februar 2013 endete um 16:40 Uhr. Der Vorsitzende verkündete abschließend den Bescheid lautend auf Abweisung des gegenständlichen Antrages mit der auf Einhaltung des Stellenplans basierenden Begründung, die im undatierten Verhandlungsprotokoll, in dem keine Unterbrechung zwecks Beratung der Paritätischen Schiedskommission vermerkt war oder ihre vorherige Beschlussfassung erwähnt wurde, im Anschluss an die Übergabe des Ersuchens um Direktverrechnung. Das undatierte Verhandlungsprotokoll trug die handschriftlichen Unterschriften von vier Personen.
1.3.Die Paritätische Schiedskommission für Salzburg hat auf Grund dieser mündlichen Verkündung zur Abweisung des Antrag auf Zustimmung zum Wechsel seiner Ordinationsstätte in der mündlichen Verhandlung im Februar 2013 noch nicht abschließend über den verfahrenseinleitenden Antrag des BF auf Zustimmung zum Wechsel seiner Ordinationsstätte in Bezug auf die BVA entscheiden und diesen einer rechtskonformen Enderledigung zugeführt.
1.4. Am 5.5.2015 begehrte der BF die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu seinem Antrag auf Zustimmung zum Wechsel seiner Ordinationsstätte in Bezug auf die BVA bei der belangten Behörde. Mit Bescheid vom 8.7.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 5.5.2015 als verfristet zurück. Gegen diesen zurückweisenden Bescheid erhob der BF Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende, unbestritten gebliebene Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 347b ASVG idgF liegt in Angelegenheiten nach § 347a leg.cit. Senatszuständigkeit vor. Der Senat setzt sich aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichter zusammen, wobei zwei Ärzte sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialversicherungswesen haben müssen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 347 b, ASVG idgF liegt in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, leg.cit. Senatszuständigkeit vor. Der Senat setzt sich aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichter zusammen, wobei zwei Ärzte sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialversicherungswesen haben müssen.
Gemäß §343d Abs. 1 leg.cit finden auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass 1. an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer sowie 2.an die Stelle des Wortes ärztlich das Wort zahnärztlich in der jeweils grammatikalisch anzuwendenden Form tritt, 3.die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärztinnen/Zahnärzten sowie den Gruppenpraxen durch jeweils einen bundeseinheitlichen Gesamtvertrag zu regeln sind und 4. §§ 342 Abs. 1 Z 1a und 342b nicht anzuwenden sind. Gemäß §343 Abs. 2 leg.cit. sind die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des Abschnittes II des Sechsten Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1.in den Verfahren nach den §§ 344 Abs. 2 und 345 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden, 2.die Kanzleigeschäfte der in den §§ 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von den Landeszahnärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.Gemäß §343d Absatz eins, leg.cit finden auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass 1. an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer sowie 2.an die Stelle des Wortes ärztlich das Wort zahnärztlich in der jeweils grammatikalisch anzuwendenden Form tritt, 3.die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärztinnen/Zahnärzten sowie den Gruppenpraxen durch jeweils einen bundeseinheitlichen Gesamtvertrag zu regeln sind und 4. Paragraphen 342, Absatz eins, Ziffer eins a und 342 b nicht anzuwenden sind. Gemäß §343 Absatz 2, leg.cit. sind die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des Abschnittes römisch zwei des Sechsten Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1.in den Verfahren nach den Paragraphen 344, Absatz 2 und 345 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden, 2.die Kanzleigeschäfte der in den Paragraphen 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von den Landeszahnärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, i.d.F. geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, in der Fassung geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt I.)3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.)
3.1.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
§ 344 ASVG idF vor der Novelle BGBl I Nr. 130/2013 (81.Novelle)Paragraph 344, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013, (81.Novelle)
Verfahren bei Streitigkeiten
Paritätische Schiedskommission
§ 344. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.Paragraph 344, (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.
(2) Die paritätische Schiedskommission besteht aus einem/einer Richter/in des Ruhestandes als Vorsitzenden/Vorsitzende und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen – von denen jeweils ein/eine Arzt/Ärztin sein muss – werden von der zuständigen Ärztekammer und vom Krankenversicherungsträger, der Partei des Einzelvertrages ist, bestellt.
(3) Die paritätische Schiedskommission ist verpflichtet, über einen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen, mit Bescheid zu entscheiden. Wird der Bescheid dem Antragsteller innerhalb dieser Frist nicht zugestellt, geht auf schriftliches Verlangen einer der Parteien die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Landesberufungskommission über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Landesberufungskommission einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde (§ 73 AVG) zurückzuführen ist.(3) Die paritätische Schiedskommission ist verpflichtet, über einen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen, mit Bescheid zu entscheiden. Wird der Bescheid dem Antragsteller innerhalb dieser Frist nicht zugestellt, geht auf schriftliches Verlangen einer der Parteien die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Landesberufungskommission über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Landesberufungskommission einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde (Paragraph 73, AVG) zurückzuführen ist.
(4) Gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommission kann Berufung an die Landesberufungskommission erhoben werden.
§ 347 ASVG idF vor der Novelle BGBl I Nr. 130/2013Paragraph 347, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,
Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen
§ 347. (1) Für die Vorsitzenden der in den §§ 344, 345, 345a und 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene. Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.Paragraph 347, (1) Für die Vorsitzenden der in den Paragraphen 344, 345, 345 a und 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene. Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.
(2) Die in den Kommissionen nach den §§ 344, 345, 345a und 346 tätigen Richter des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter/innen der Mitglieder der Kommissionen nach den §§ 344, 345, 345a und 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden.(2) Die in den Kommissionen nach den Paragraphen 344, 345, 345 a und 346 tätigen Richter des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter/innen der Mitglieder der Kommissionen nach den Paragraphen 344, 345, 345 a und 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden.
(3) Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträger (der Hauptverband), wie auch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern sind an die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der in den §§ 344, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen gebunden.(3) Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträger (der Hauptverband), wie auch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern sind an die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der in den Paragraphen 344, 345, 345 a und 346 vorgesehenen Kommissionen gebunden.
(4) Die in den §§ 344, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen haben auf das Verfahren das AVG anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln.(4) Die in den Paragraphen 344, 345, 345 a und 346 vorgesehenen Kommissionen haben auf das Verfahren das AVG anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln.
(5)................
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 130/2013
(81. Novelle)
§674 ASVG idF der Novelle BGBl I Nr. 130/2013
§ 674. (1) Die §§ 343 Abs. 1b und 4, 343d Abs. 2, 345 bis 348 samt
Überschriften, 348a Abs. 3 Z 5, 348c Abs. 3, 348d Abs. 3 und 4, 348e Abs. 1 und 2, 348f, 351 samt Überschrift, 351d Abs. 1, 351e Abs. 1, 351f Abs. 1, 351g Abs. 1 bis 2 und 4, 351h bis 351j samt Überschriften sowie 545 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Überschriften, 348a Absatz 3, Ziffer 5, 348 c, Absatz 3, 348 d, Absatz 3 und 4, 348 e Absatz eins und 2, 348 f, 351 samt Überschrift, 351d Absatz eins, 351 e, Absatz eins, 351 f, Absatz eins, 351 g, Absatz eins bis 2 und 4, 351 h bis 351 j samt Überschriften sowie 545 Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Die §§ 344 Abs. 3 und 4, 345a sowie 351d Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Die Paragraphen 344, Absatz 3 und 4, 345 a sowie 351d Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) .
§ 344 ASVG idF der Novelle BGBl. Nr. 130/2013Paragraph 344, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,
3. Unterabschnitt
Verfahren bei Streitigkeiten
Paritätische Schiedskommission
§ 344. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.Paragraph 344, (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.
(2) Die paritätische Schiedskommission besteht aus einem/einer Richter/in des Ruhestandes als Vorsitzenden/Vorsitzende und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen – von denen jeweils ein/eine Arzt/Ärztin sein muss – werden von der zuständigen Ärztekammer und vom Krankenversicherungsträger, der Partei des Einzelvertrages ist, bestellt.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2013)(3) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2013)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,)
§ 347 ASVG idF der Novelle BGBl I Nr. 130/2013Paragraph 347, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,
Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen
§ 347. (1) Für die Vorsitzenden der in den §§ 344 bis 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene. Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.Paragraph 347, (1) Für die Vorsitzenden der in den Paragraphen 344 bis 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene. Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.
(2) Die in den Kommissionen nach den §§ 344 bis 346 tätigen Richter/Richterinnen des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter/Stellvertreterinnen der Mitglieder der Kommissionen nach den §§ 344 bis 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden.(2) Die in den Kommissionen nach den Paragraphen 344 bis 346 tätigen Richter/Richterinnen des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter/Stellvertreterinnen der Mitglieder der Kommissionen nach den Paragraphen 344 bis 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden.
(3) Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträger (der Hauptverband), wie auch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern sind an die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der in den §§ 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen gebunden.(3) Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträger (der Hauptverband), wie auch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern sind an die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der in den Paragraphen 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen gebunden.
(4) Die in den §§ 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln.(4) Die in den Paragraphen 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln.
(5) ......................
AVG, BGBl 1991/51 idgF
Erledigungen
§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.Paragraph 18, (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies(5) Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies
§ 19.Paragraph 19,
§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.Paragraph 62, (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
(4) ............................
§ 73 AVG BGBl 1991/51 idF vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013Paragraph 73, AVG BGBl 1991/51 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
4. Abschnitt: Entscheidungspflicht
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 73, (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) ........................
Schiedskommissionsverordnung 2010 (BGBl II Nr. 446/2010) [SchKV 2010]Schiedskommissionsverordnung 2010 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,) [SchKV 2010]
1. ABSCHNITT
Geschäftsordnung der paritätischen Schiedskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 1. (1) In jedem Bundesland wird auf Grund des § 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.Paragraph eins, (1) In jedem Bundesland wird auf Grund des Paragraph 344, ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.
(2) Die paritätischen Schiedskommissionen haben ihren
Sitz...........
Zuständigkeit
§ 2. (1) Die paritätische Schiedskommission ist zuständig:Paragraph 2, (1) Die paritätische Schiedskommission ist zuständig:
1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsärztin/Vertragsarzt und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG handelt;1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsärztin/Vertragsarzt und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach Paragraph 343, Absatz 4, ASVG handelt;
2. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt (Vertragsdentistin/Vertragsdentist) und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG in Verbindung mit § 343d ASVG oder § 349 Abs. 1 ASVG handelt;2. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt (Vertragsdentistin/Vertragsdentist) und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach Paragraph 343, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 343 d, ASVG oder Paragraph 349, Absatz eins, ASVG handelt;
3. ..................
Zusammensetzung
§ 3. (1) Die paritätische Schiedskommission besteht aus der/dem als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten Richterin/Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzerinnen/Beisitzern.Paragraph 3, (1) Die paritätische Schiedskommission besteht aus der/dem als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten Richterin/Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzerinnen/Beisitzern.
(2) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach § 344 Abs. 2 ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.(2) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach Paragraph 344, Absatz 2, ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
(3) Der beteiligte Versicherungsträger und die gesetzliche Interessenvertretung, deren Angehörige/Angehöriger am Streit als Partei beteiligt ist, haben je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer für den einzelnen Streitfall zu bestellen. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen. Die Beisitzerbestellung (Stellvertreterbestellung) ist der anderen zur Bestellung verpflichteten Stelle unverzüglich bekanntzugeben.
(4) ........................
Mündliche Verhandlung
§ 7. (1) Die paritätische Schiedskommission hat in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Gegenschrift oder nach Ablauf der für die Erstattung einer Gegenschrift eingeräumten FristParagraph 7, (1) Die paritätische Schiedskommission hat in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Gegenschrift oder nach Ablauf der für die Erstattung einer Gegenschrift eingeräumten Frist
1. auf Grund der Aktenlage in der Sache selbst zu entscheiden oder
2. zu beschließen, welche Beweise aufzunehmen sind und ob sogleich eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist.
(2) Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung sollen spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Ladung der Mitglieder der paritätischen Schiedskommission hat den Zusatz zu enthalten, dass im Falle der Verhinderung hievon ehestens die Geschäftsstelle (§ 4) zu verständigen ist.(2) Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung sollen spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Ladung der Mitglieder der paritätischen Schiedskommission hat den Zusatz zu enthalten, dass im Falle der Verhinderung hievon ehestens die Geschäftsstelle (Paragraph 4,) zu verständigen ist.
(3) Alle Mitglieder der paritätischen Schiedskommission sind berechtigt, an die Parteien, Zeuginnen/Zeugen und Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhaltes geeignete Fragen zu stellen. Dieses Recht steht auch den Parteien zu.
Leitung und Schluss der Verhandlung (Beratung)
§ 9. (1) Die/Der Vorsitzende hat die Verhandlung (Beratung) zu leiten.Paragraph 9, (1) Die/Der Vorsitzende hat die Verhandlung (Beratung) zu leiten.
(2) Nach der Aufnahme des zulässigen Vorbringens aller Beteiligten, dem Ende der Beweisaufnahme und einer vollständigen Erörterung des Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu schließen.
(3) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von der/vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
Beschlussfassung
§ 10. (1) Die Beschlussfähigkeit der paritätischen Schiedskommission ist gegeben, wenn alle Kommissionsmitglieder während der allfälligen mündlichen Verhandlung, während der Beratung und Beschlussfassung anwesend waren.Paragraph 10, (1) Die Beschlussfähigkeit der paritätischen Schiedskommission ist gegeben, wenn alle Kommissionsmitglieder während der allfälligen mündlichen Verhandlung, während der Beratung und Beschlussfassung anwesend waren.
(2) Die paritätische Schiedskommission hat in Abwesenheit der Parteien auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die/Der Vorsitzende hat ihre/seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die Beratung und Beschlussfassung ist eine gesonderte Niederschrift zu führen, die von der/vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
(3) Ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit nach § 344 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ASVG ist bei der Landesberufungskommission einzubringen.(3) Ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit nach Paragraph 344, Absatz 3, zweiter und dritter Satz ASVG ist bei der Landesberufungskommission einzubringen.
Ausfertigung der Bescheide
§ 11. § 18 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Bescheid der paritätischen Schiedskommission die Namen der Mitglieder zu nennen sind, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben und die/der Genehmigende im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 AVG die/der Vorsitzende ist. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien zu veranlassen.Paragraph 11, Paragraph 18, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Bescheid der paritätischen Schiedskommission die Namen der Mitglieder zu nennen sind, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben und die/der Genehmigende im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG die/der Vorsitzende ist. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien zu veranlassen.
Schiedskommissionsverordnung 2014 (BGBl II Nr. 325/2013) [SchKV 2014]Schiedskommissionsverordnung 2014 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2013,) [SchKV 2014]
1. Abschnitt
Geschäftsordnung der paritätischen Schiedskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 1. (1) In jedem Bundesland wird auf Grund des § 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.Paragraph eins, (1) In jedem Bundesland wird auf Grund des Paragraph 344, ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.
(2) Die paritätischen Schiedskommissionen haben ihren Sitz
...................
Zusammensetzung, Amtsdauer
§ 3. (1) Die paritätische Schiedskommission besteht aus der/dem als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten Richterin/Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzerinnen/Beisitzern.Paragraph 3, (1) Die paritätische Schiedskommission besteht aus der/dem als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten Richterin/Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzerinnen/Beisitzern.
(2) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach § 344 Abs. 2 ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.(2) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach Paragraph 344, Absatz 2, ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
(3) Der beteiligte Versicherungsträger und die gesetzliche Interessenvertretung, deren Angehörige/Angehöriger am Streit als Partei beteiligt ist, haben je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer für den einzelnen Streitfall zu bestellen. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen. Die Beisitzerbestellung (Stellvertreterbestellung) ist der anderen zur Bestellung verpflichteten Stelle unverzüglich bekanntzugeben.
(4) ..................
Ausfertigung der Bescheide
§ 11. § 18 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Bescheid der paritätischen Schiedskommission die Namen der Mitglieder zu nennen sind, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben und die/der Genehmigende im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 AVG die/der Vorsitzende ist. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien zu veranlassen.Paragraph 11, Paragraph 18, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Bescheid der paritätischen Schiedskommission die Namen der Mitglieder zu nennen sind, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben und die/der Genehmigende im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG die/der Vorsitzende ist. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien zu veranlassen.
4. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt bei den jeweiligen Schiedskommissionen anhängig sind.Paragraph 25, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt bei den jeweiligen Schiedskommissionen anhängig sind.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2010 – SchKV 2010), BGBl. II Nr. 446/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2010 – SchKV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
3.1.2. Mündliche Verkündung des Bescheides durch die Paritätische Schiedskommission
am 6.2.2013
3.1.2.1. Grundsätzliches zur Entscheidung der belangten Behörde im Februar 2013 in Form der mündlichen Verkündung des Bescheides
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Hinblick auf die der Entscheidung zugrundliegende Sach- und Rechtslage auf die grundsätzliche Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung bzw. bei Kollegialbehörden die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung ab (vgl VwGH 29.8.1995, 94/05/0221; 6.11.2003/07/0109). Zum Entscheidungszeitpunkt bzw. Beschlussfassungszeitpunkt der belangten Behörde als Kollegialbehörde im Februar 2013 war für sie – wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des ASVG zum Inkrafttreten der 81.Novelle ergibt - die Rechtslage vor der 81. ASVG-Novelle (BGBl I Nr. 130/2013) maßgebend (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0122).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Hinblick auf die der Entscheidung zugrundliegende Sach- und Rechtslage auf die grundsätzliche Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung bzw. bei Kollegialbehörden die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung ab vergleiche VwGH 29.8.1995, 94/05/0221; 6.11.2003/07/0109). Zum Entscheidungszeitpunkt bzw. Beschlussfassungszeitpunkt der belangten Behörde als Kollegialbehörde im Februar 2013 war für sie – wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des ASVG zum Inkrafttreten der 81.Novelle ergibt - die Rechtslage vor der 81. ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,) maßgebend vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0122).
Für die maßgebenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen gibt § 347 Abs. 4 ASVG idF vor der 81.Novelle für die belangte Behörde als Kommission iSd § 344 (Paritätische Schiedskommission) und Kollegialbehörde vor, dass sie grundsätzlich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG anzuwenden hat, außer in den Bestimmungen des ASVG wird anderes angeordnet.Für die maßgebenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen gibt Paragraph 347, Absatz 4, ASVG in der Fassung vor der 81.Novelle für die belangte Behörde als Kommission iSd Paragraph 344, (Paritätische Schiedskommission) und Kollegialbehörde vor, dass sie grundsätzlich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG anzuwenden hat, außer in den Bestimmungen des ASVG wird anderes angeordnet.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen für Verfahren bei Streitigkeiten vor der Paritätischen Schiedskommission sind im § 344 Abs. 3 und 4 ASVG idF vor der 81. Novelle festgelegt.Verfahrensrechtliche Bestimmungen für Verfahren bei Streitigkeiten vor der Paritätischen Schiedskommission sind im Paragraph 344, Absatz 3 und 4 ASVG in der Fassung vor der 81. Novelle festgelegt.
3.1.2.2. Interpretation des § 344 Abs. 3 ASVG idF vor der 81.Novelle3.1.2.2. Interpretation des Paragraph 344, Absatz 3, ASVG in der Fassung vor der 81.Novelle
§ 344 Abs. 3 ASVG idF vor der 81. Novelle enthält Bestimmungen zur Entscheidungspflicht der Paritätischen Schiedskommission in Verbindung mit der Devolution. Für die Interpretation des § 344 Abs. 3 leg. cit. sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des § 6ff ABGB heranzuziehen. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (im Sinne des § 6 ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen (vgl VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0011).Paragraph 344, Absatz 3, ASVG in der Fassung vor der 81. Novelle enthält Bestimmungen zur Entscheidungspflicht der Paritätischen Schiedskommission in Verbindung mit der Devolution. Für die Interpretation des Paragraph 344, Absatz 3, leg. cit. sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des Paragraph 6 f, f, ABGB heranzuziehen. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (im Sinne des Paragraph 6, ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0011).
Im ersten Satz des § 344 Abs. 3 ASVG idF vor der 81.Novelle ist grundsätzliche die Verpflichtung der belangten Behörde zur Entscheidung binnen sechs Monaten nach Antragseinlagen mit Bescheid verankert. Eine solche grundsätzliche sechsmonatige Entscheidungspflicht für Behörden findet sich auch im § 73 AVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013. Ein Bezug zu § 73 leg.cit. wird auch im vierten und letzten Satz des § 344 Abs. 3 ASVG idF vor der 81. Novelle insofern hergestellt, als dieser Paragraph des AVG ziffernmäßig in Klammer gesetzt dort ausdrücklich aufscheint.Im ersten Satz des Paragraph 344, Absatz 3, ASVG in der Fassung vor der 81.Novelle ist grundsätzliche die Verpflichtung der belangten Behörde zur Entscheidung binnen sechs Monaten nach Antragseinlagen mit Bescheid verankert. Eine solche grundsätzliche sechsmonatige Entscheidungspflicht für Behörden findet sich auch im Paragraph 73, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,. Ein Bezug zu Paragraph 73, leg.cit. wird auch im vierten und letzten Satz des Paragraph 344, Absatz 3, ASVG in der Fassung vor der 81. Novelle insofern hergestellt, als dieser Paragraph des AVG ziffernmäßig in Klammer gesetzt dort ausdrücklich aufscheint.
Im 2. Satz des § 344 Abs. 3 leg.cit. wird der Fall der Säumnis der belangten Behörde in Verbindung mit der Möglichkeit der Einbringung eines Devolutionsantrages geregelt. Dem Wortlaut des 1.Satzteils des 2. Satzes des § 344 Abs. 3 leg.cit. folgend wird auf eine nicht erfolgte Zustellung des Bescheides an den Antragsteller innerhalb der im 1.Satz des § 344 leg.cit. genannten First abgestimmt. Mit der Vorgabe der explizit genannten einzigen Erledigungsform der Bescheidzustellung im 1.Satzteil des 2.Satzes des § 344 Abs. 3 leg.cit. ist jedenfalls eine schriftliche Bescheidausfertigung zur anhängigen Rechtssache verbunden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird unter Bescheidzustellung die formgerechte bzw. rechtswirksame Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung verstanden (vgl VwGH 14.1.1993, 92/09/0291; 15.6.1999, 99/05/0038). Die anhängige Rechtssache des Antragstellers gilt daher erst dann erledigt, wenn eine schriftliche Bescheidausfertigung zur anhängigen Rechtssache an den Antragsteller zugestellt (ausgefolgert) wurde. Bis zur noch nicht erfolgten Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung an den Antragsteller ist die durch Antragseinlangung anhängige Rechtssache bei der belangten Behörde als nicht erledigt zu werten und daher noch immer anhängig. Die Säumnis der belangten Behörde tritt daher ein, wenn durch sie keine Erledigung der mit Antragseinlangung anhängigen Rechtssache (hier: verfahrenseinleitender Antrag des BF auf Zustimmung zur Ordinationsverlegung) in Form einer Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung an den Antragsteller innerhalb der offenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist erfolgt ist.Im 2. Satz des Paragraph 344, Absatz 3, leg.cit. wird der Fall der Säumnis der belangten Behörde in Verbindung mit der Möglichkeit der Einbringung eines Devolutionsantrages geregelt. Dem Wortlaut des 1.Satzteils des 2. Satzes des Paragraph 344, Absatz 3, leg.cit. folgend wird auf eine nicht erfolgte Zustellung des Bescheides an den Antragsteller innerhalb der im 1.Satz des Paragraph 344, leg.cit. genannten First abgestimmt. Mit der Vorgabe der explizit genannten einzigen Erledigungsform der Bescheidzustellung im 1.Satzteil des 2.Satzes des Paragraph 344, Absatz 3, leg.cit. ist jedenfalls eine schriftliche Bescheidausfertigung zur anhängigen Rechtssache verbunden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird unter Bescheidzustellung die formgerechte bzw. rechtswirksame Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung verstanden vergleiche VwGH 14.1.1993, 92/09/0291; 15.6.1999, 99/05/0038). Die anhängige Rechtssache des Antragstellers gilt daher erst dann erledigt, wenn eine schriftliche Bescheidausfertigung zur anhängigen Rechtssache an den Antragsteller zugestellt (ausgefolgert) wurde. Bis zur noch nicht erfolgten Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung an den Antragsteller ist die durch Antragseinlangung anhängige Rechtssache bei der belangten Behörde als nicht erledigt zu werten und daher noch immer anhängig. Die Säumnis der belangten Behörde tritt daher ein, wenn durch sie keine Erledigung der mit Antragseinlangung anhängigen Rechtssache (hier: verfahrenseinleitender Antrag des BF auf Zustimmung zur Ordinationsverlegung) in Form einer Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung an den Antragsteller innerhalb der offenen sechsmonatigen Entscheidungsfrist erfolgt ist.
Der 2. Satzteil des 2.Satzes des § 344 Abs. 3 leg.cit. sieht in diesem Fall der Säumnis der belangten Behörde, nämlich bei einer noch nicht erfolgten Bescheidzustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung, für die Parteien die Möglichkeit eines schriftlichen Antrages auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Landesberufungskommission vor (Devolutionsantrag). Als Einbringungsstelle für diesen schriftlichen Devolutionsantrag nennt der 3. Satz des § 344 Abs. 3 leg.cit. die Landesberufungskommission. Gemäß dem 4. und letzten Satz des § 344 Abs. 3 leg.cit. hat die Landesberufungskommission im Fall einer Verzögerung, die nicht nur durch die belangte Behörde verschuldet wurde, den schriftlichen Devolutionsantrag abzuweisen. Mit Bezugnahme auf den im Klammer gesetzten § 73 AVG mit einer ähnlich lautenden Formulierung wird in diesem Fall die Devolution ausgeschlossen.Der 2. Satzteil des 2.Satzes des Paragraph 344, Absatz 3, leg.cit. sieht in diesem Fall der Säumnis der belangten Behörde, nämlich bei einer noch nicht erfolgten Bescheidzustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung, für die Parteien die Möglichkeit eines schriftlichen Antrages auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Landesberufungskommission vor (Devolutionsantrag). Als Einbringungsstelle für diesen schriftlichen Devolutionsantrag nennt der 3. Satz des Paragraph 344, Absatz 3, leg.cit. die Landesberufungskommission. Gemäß dem 4. und letzten Satz des Paragraph 344, Absatz 3, leg.cit. hat die Landesberufungskommission im Fall einer Verzögerung, die nicht nur durch die belangte Behörde verschuldet wurde, den schriftlichen Devolutionsantrag abzuweisen. Mit Bezugnahme auf den im Klammer gesetzten Paragraph 73, AVG mit einer ähnlich lautenden Formulierung wird in diesem Fall die Devolution ausgeschlossen.
Wie sich aus diesen Ausführungen zur Interpretation des § 344 Abs. 3 ASVG idF vor der 81. Novelle ergibt, sieht diese Bestimmung eine spezielle verfahrensrechtliche Bestimmung für die abschließende Form der Erledigung der anhängigen Rechtssache durch die belangte Behörde in Verbindung mit deren Säumnis und Devolution im Jahr 2013 vor, nämlich nur die Form der Bescheidzustellung, in einer formgerechten bzw. rechtswirksamen Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung. Es handelt sich dabei um eine lex specialis. Auf die Verpflichtung der belangten Behörde zur vorrangigen Anwendung einer lex specialis wird ausdrücklich in § 347 Abs. 4 ASVG idF vor der 81. Novelle hingewiesen. Dies ergibt sich auch – wie nachfolgend dargestellt - aus der Bestimmung des § 73 Abs. 2 AVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013, die die Säumnis und Devolution im AVG regelt.Wie sich aus diesen Ausführungen zur Interpretation des Paragraph 344, Absatz 3, ASVG in der Fassung vor der 81. Novelle ergibt, sieht diese Bestimmung eine spezielle verfahrensrechtliche Bestimmung für die abschließende Form der Erledigung der anhängigen Rechtssache durch die belangte Behörde in Verbindung mit deren Säumnis und Devolution im Jahr 2013 vor, nämlich nur die Form der Bescheidzustellung, in einer formgerechten bzw. rechtswirksamen Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung. Es handelt sich dabei um eine lex specialis. Auf die Verpflichtung der belangten Behörde zur vorrangigen Anwendung einer lex specialis wird ausdrücklich in Paragraph 347, Absatz 4, ASVG in der Fassung vor der 81. Novelle hingewiesen. Dies ergibt sich auch – wie nachfolgend dargestellt - aus der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, die die Säumnis und Devolution im AVG regelt.
Anders als die Bestimmung des § 344 Abs. 3 ASVG idF vor der 81. Novelle ist in der Bestimmung des § 73 Abs. 2 AVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 nicht ausschließlich eine schriftliche Bescheidzustellung an den Antragsteller innerhalb von sechs Monaten vorgesehen. Vielmehr stimmt die Bestimmung des § 73 Abs. 2 leg.cit. lediglich auf eine Bescheiderlassung spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrages - ohne eine bestimmte Bescheiderlassungsform vorzugeben - ab. Damit lässt die Bestimmung des § 73 Abs. 2 leg.cit. die Form der Erlassung des Bescheides und die Erledigungsform der zur Entscheidung zuständigen Behörde offen. § 73 Abs. 2 leg.cit. lässt eine alternierende Erledigungsform zu, nämlich in Form einer schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit Bescheidzustellung der schriftlichen Ausfertigung oder in Form einer mündlichen Verkündung eines Bescheides, außer im Fall von anders lautenden Verwaltungsvorschriften.Anders als die Bestimmung des Paragraph 344, Absatz 3, ASVG in der Fassung vor der 81. Novelle ist in der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, nicht ausschließlich eine schriftliche Bescheidzustellung an den Antragsteller innerhalb von sechs Monaten vorgesehen. Vielmehr stimmt die Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, leg.cit. lediglich auf eine Bescheiderlassung spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrages - ohne eine bestimmte Bescheiderlassungsform vorzugeben - ab. Damit lässt die Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, leg.cit. die Form der Erlassung des Bescheides und die Erledigungsform der zur Entscheidung zuständigen Behörde offen. Paragraph 73, Absatz 2, leg.cit. lässt eine alternierende Erledigungsform zu, nämlich in Form einer schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit Bescheidzustellung der schriftlichen Ausfertigung oder in Form einer mündlichen Verkündung eines Bescheides, außer im Fall von anders lautenden Verwaltungsvorschriften.
Von einer solchen anzuwendenden anders lautenden Verwaltungsvorschrift ist in der gegenständlichen Fallkonstellation auf Grund der Bestimmung des § 344 Abs. 3 ASVG idF vor der 81. Novelle auszugehen. Wie bereits oben dargestellt gilt mit der Bescheidzustellung – damit nur mit der Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung - die auf Grund einer Antragstellung durch den BF bei der Paritätischen Schiedskommission anhängige Rechtssache als erledigt. Für die obigen Ausführungen zur Interpretation der Bestimmungen des § 344 Abs. 3 ASVG idF vor der 81. Novelle zur Verpflichtung der schriftlichen Bescheidzustellung – damit verpflichtenden abschließenden schriftlichen Erledigungsform durch Bescheidzustellung - spricht daher auch die Formulierung der Bestimmungen des § 73 Abs. 2 AVG in der im Jahr 2013 geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013.Von einer solchen anzuwendenden anders lautenden Verwaltungsvorschrift ist in der gegenständlichen Fallkonstellation auf Grund der Bestimmung des Paragraph 344, Absatz 3, ASVG in der Fassung vor der 81. Novelle auszugehen. Wie bereits oben dargestellt gilt mit der Bescheidzustellung – damit nur mit der Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung - die auf Grund einer Antragstellung durch den BF bei der Paritätischen Schiedskommission anhängige Rechtssache als erledigt. Für die obigen Ausführungen zur Interpretation der Bestimmungen des Paragraph 344, Absatz 3, ASVG in der Fassung vor der 81. Novelle zur Verpflichtung der schriftlichen Bescheidzustellung – damit verpflichtenden abschließenden schriftlichen Erledigungsform durch Bescheidzustellung - spricht daher auch die Formulierung der Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 2, AVG in der im Jahr 2013 geltenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
Angesichts dieser Formulierung des 2.Satzes des § 344 Abs.3 leg.cit. mit der obligatorischen einzigen Form der Enderledigung mit einer Bescheidzustellung, unter der nur die Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung zu verstehen ist, bei sonstiger Säumnis als lex specialis zu § 73 Abs. 2 leg.cit. kann auch die Formulierung des 1. Satzes des § 344 Abs. 3 leg.cit. zur sechsmonatigen Entscheidungsfrist nur in diesem Sinne verstanden werden. Der zweite Satz des § 344 Abs. 3 leg.cit. nimmt auch ausdrücklich auf die im ersten Satz genannte sechsmonatige Erledigungsfrist (hier: innerhalb dieser Frist) Bezug. Im Jahr 2013 kam daher – entgegen der Ansicht der BVA im Schriftsatz vom 30.8.2017 - für die belangte Behörde nur als einzige Enderledigungsform für den anhängigen Antrag auf Zustimmung zur Ordinationsverlegung die Bescheidzustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung in Frage.Angesichts dieser Formulierung des 2.Satzes des Paragraph 344, Absatz 3, leg.cit. mit der obligatorischen einzigen Form der Enderledigung mit einer Bescheidzustellung, unter der nur die Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung zu verstehen ist, bei sonstiger Säumnis als lex specialis zu Paragraph 73, Absatz 2, leg.cit. kann auch die Formulierung des 1. Satzes des Paragraph 344, Absatz 3, leg.cit. zur sechsmonatigen Entscheidungsfrist nur in diesem Sinne verstanden werden. Der zweite Satz des Paragraph 344, Absatz 3, leg.cit. nimmt auch ausdrücklich auf die im ersten Satz genannte sechsmonatige Erledigungsfrist (hier: innerhalb dieser Frist) Bezug. Im Jahr 2013 kam daher – entgegen der Ansicht der BVA im Schriftsatz vom 30.8.2017 - für die belangte Behörde nur als einzige Enderledigungsform für den anhängigen Antrag auf Zustimmung zur Ordinationsverlegung die Bescheidzustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung in Frage.
3.1.2.3. Rechtswirkung der Bescheidverkündung im Februar 2013
Für die belangte Behörde waren bis zum 31.12.2013 die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 344 Abs. 3 ASVG vor der 81. Novelle maßgebend. Mit der Verkündung des über den verfahrenseinleitenden Antrag des BF absprechenden Bescheides in der mündlichen Verhandlung im Februar 2013 (hier: Antrag auf Zustimmung zur Ordinationsverlegung) ging die belangte Behörde offensichtlich von einem abschließenden Abspruch und einer abschließenden Erledigung der anhängigen Rechtssache aus.Für die belangte Behörde waren bis zum 31.12.2013 die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 344, Absatz 3, ASVG vor der 81. Novelle maßgebend. Mit der Verkündung des über den verfahrenseinleitenden Antrag des BF absprechenden Bescheides in der mündlichen Verhandlung im Februar 2013 (hier: Antrag auf Zustimmung zur Ordinationsverlegung) ging die belangte Behörde offensichtlich von einem abschließenden Abspruch und einer abschließenden Erledigung der anhängigen Rechtssache aus.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch eine gesetzlich vorgesehene zwingende Erlassung eines schriftlichen Bescheides (hier: § 344 Abs. 3 ASVG vor der 81.Novelle) zur Folge, dass ein bloß mündlich verkündeter Bescheid – selbst im Fall seiner Beurkundung iSd § 62 Abs. 2 AVG - rechtsunwirksam und damit absolut nichtig ist (VwGH 30.10.1972, 740/72; 22.9.1988, 86/06/0123, 20.1.1994 92/06/0249, 29.6.1993, 93/05/0012). Damit hat die belangte Behörde mit der mündlichen Verkündung des Bescheides im Februar 2013 die Bestimmung des § 344 Abs. 3 ASVG vor der 81.Novelle unberücksichtigt gelassen. Ungeachtet der mündlichen Verkündung des Bescheides im Februar 2013 liegt damit kein abschließender Abspruch über den verfahrenseinleitenden Antrag des BF auf Zustimmung zur Ordinationsverlegung in Bezug auf die BVA iSd § 344 Abs. 3 leg.cit., nämlich in Form einer Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung, vor. Nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein bloß mündlich verkündeter Bescheid im Jahr 2013 keine Rechtswirksamkeit.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch eine gesetzlich vorgesehene zwingende Erlassung eines schriftlichen Bescheides (hier: Paragraph 344, Absatz 3, ASVG vor der 81.Novelle) zur Folge, dass ein bloß mündlich verkündeter Bescheid – selbst im Fall seiner Beurkundung iSd Paragraph 62, Absatz 2, AVG - rechtsunwirksam und damit absolut nichtig ist (VwGH 30.10.1972, 740/72; 22.9.1988, 86/06/0123, 20.1.1994 92/06/0249, 29.6.1993, 93/05/0012). Damit hat die belangte Behörde mit der mündlichen Verkündung des Bescheides im Februar 2013 die Bestimmung des Paragraph 344, Absatz 3, ASVG vor der 81.Novelle unberücksichtigt gelassen. Ungeachtet der mündlichen Verkündung des Bescheides im Februar 2013 liegt damit kein abschließender Abspruch über den verfahrenseinleitenden Antrag des BF auf Zustimmung zur Ordinationsverlegung in Bezug auf die BVA iSd Paragraph 344, Absatz 3, leg.cit., nämlich in Form einer Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung, vor. Nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein bloß mündlich verkündeter Bescheid im Jahr 2013 keine Rechtswirksamkeit.
Abgesehen davon, dass aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Abfertigung der zuständigen zuständige Geschäftsstelle über eine an die letzte Verhandlung im Februar 2013 anschließend erfolgte Zustellung von Abschriften des letzten undatierten Verhandlungsprotokolls an die Parteien hervorgeht, worauf sich die BVA im Schriftsatz vom 30.8.2017 bezog, könnte eine solche Zustellung auch an diesem Ergebnis keine Änderung herbeiführen. Es handelt sich dabei jedenfalls um keine Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung, mit einem enderledigenden Abspruch über den Antrag des BF auf Zustimmung zur Ordinationsverlegung und einer gesetzeskonformen Begründung. Auch wenn die Bestimmung des § 344 Abs. 3 ASVG idF vor der 81.Novelle mit Inkrafttreten der 81. Novelle am 1.1.2014 außer Kraft getreten ist, ist davon auszugehen, dass bis zum 31.12.2013 dem BF keine schriftliche Bescheidausfertigung mit Abspruch über den Antrag des BF auf Zustimmung zur Ordinationsverlegung in Bezug auf die BVA durch die belangte Behörde zugestellt (ausgefolgert) wurde. Eine rechtskonforme Enderledigung zum Antrag des BF auf Zustimmung zum Wechsel der Ordinationsstätte in Bezug auf die BVA erging durch die belangte Behörde auch nicht nach dem 31.12.2013.Abgesehen davon, dass aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Abfertigung der zuständigen zuständige Geschäftsstelle über eine an die letzte Verhandlung im Februar 2013 anschließend erfolgte Zustellung von Abschriften des letzten undatierten Verhandlungsprotokolls an die Parteien hervorgeht, worauf sich die BVA im Schriftsatz vom 30.8.2017 bezog, könnte eine solche Zustellung auch an diesem Ergebnis keine Änderung herbeiführen. Es handelt sich dabei jedenfalls um keine Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Bescheidausfertigung, mit einem enderledigenden Abspruch über den Antrag des BF auf Zustimmung zur Ordinationsverlegung und einer gesetzeskonformen Begründung. Auch wenn die Bestimmung des Paragraph 344, Absatz 3, ASVG in der Fassung vor der 81.Novelle mit Inkrafttreten der 81. Novelle am 1.1.2014 außer Kraft getreten ist, ist davon auszugehen, dass bis zum 31.12.2013 dem BF keine schriftliche Bescheidausfertigung mit Abspruch über den Antrag des BF auf Zustimmung zur Ordinationsverlegung in Bezug auf die BVA durch die belangte Behörde zugestellt (ausgefolgert) wurde. Eine rechtskonforme Enderledigung zum Antrag des BF auf Zustimmung zum Wechsel der Ordinationsstätte in Bezug auf die BVA erging durch die belangte Behörde auch nicht nach dem 31.12.2013.
3.1.2.4. Schlussfolgerungen
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat daher die belangte Behörde den Antrag des BF vom 5.5.2015 auf Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung unzulässiger Weise als verspätete zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde konnte der im Februar 2013 in Anwesenheit der Parteien "mündlich verkündete Bescheid" – wie oben dargelegt – auf Grund der damals maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf die Bestimmung des § 344 Abs. 3 ASVG idF vor der 81.Novelle nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Vielmehr wäre eine Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides an den BF erforderlich gewesen. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat daher die belangte Behörde den Antrag des BF vom 5.5.2015 auf Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung unzulässiger Weise als verspätete zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde konnte der im Februar 2013 in Anwesenheit der Parteien "mündlich verkündete Bescheid" – wie oben dargelegt – auf Grund der damals maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 344, Absatz 3, ASVG in der Fassung vor der 81.Novelle nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Vielmehr wäre eine Zustellung (Ausfolgerung) der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides an den BF erforderlich gewesen. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt.
3.1.3. Form der Bescheidverkündung im Februar 2013 zum Antrag des BF auf Zustimmung zur Ordinationsverlegung in Bezug auf die BVA (Beurkundung)
Selbst wenn der belangten Behörde im Jahr 2013 die Form der mündlichen Verkündung des Bescheides offen gestanden wäre, hat die belangte Behörde in der gegenständlichen Fallkonstellation weitere Rechtsgrundlagen zur Erlassung des Bescheides in dieser Form unberücksichtigt gelassen. Diese unten aufgezeigte Rechtswidrigkeit würde auch zu keinem anderen Ergebnis als zur Aufhebung des nunmehr angefochtenen zurückweisenden Bescheides vom 8.7.2015 führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AVG ist über jede mündliche Verhandlung eine Verhandlungsschrift nach dem Bestimmungen der §§ 14ff AVG aufzunehmen. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine öffentliche Urkunde dar (VwGH 31.4.1999, 99/05/0055, 25.5.2011, 2008/08/0057).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AVG ist über jede mündliche Verhandlung eine Verhandlungsschrift nach dem Bestimmungen der Paragraphen 14 f, f, AVG aufzunehmen. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine öffentliche Urkunde dar (VwGH 31.4.1999, 99/05/0055, 25.5.2011, 2008/08/0057).
Grundsätzlich sind für die Niederschrift über eine mündliche Verhandlung die Bestimmungen der §§ 14ff AVG maßgebend. Nach der oben zitierten maßgeblichen SchKV 2010 im Jahr 2013 obliegt gemäß § 9 leg.cit. dem Vorsitzenden der Verhandlung die Leitung und Aufnahme des zulässigen Vorbringens aller Parteien. Am Ende der Beweisaufnahme und einer vollständigen Erörterung des Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu schließen. Über jede mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Niederschrift zu führen.Grundsätzlich sind für die Niederschrift über eine mündliche Verhandlung die Bestimmungen der Paragraphen 14 f, f, AVG maßgebend. Nach der oben zitierten maßgeblichen SchKV 2010 im Jahr 2013 obliegt gemäß Paragraph 9, leg.cit. dem Vorsitzenden der Verhandlung die Leitung und Aufnahme des zulässigen Vorbringens aller Parteien. Am Ende der Beweisaufnahme und einer vollständigen Erörterung des Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu schließen. Über jede mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Niederschrift zu führen.
Die vorliegende undatierte Niederschrift über die letzte mündliche Verhandlung im Februar 2013, die vier Unterschriften trägt, in Zusammenhalt mit dem undatierten, fünf Unterschriften tragenden Beratungsprotokoll über die Beratung und Beschlussfassung der fünf Mitglieder der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg als entscheidendes Kollegialorgan, Zl PSK ZÄ 4/2012, lässt darauf schließen, dass eine Beratung im Laufe der letzten mündlichen Verhandlung stattgefunden hat. Im Text der genannten undatierten Verhandlungsschrift zur letzten mündlichen Verhandlung ist allerdings keine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zwecks Beratung oder einer Beschlussfassung der entscheidenden fünf Mitglieder der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg festgehalten. Festhalten sind darin im Wesentlichen die Namen der fünf Mitglieder der paritätischen Schiedskommission und der anwesenden Personen, der Beginn mit 15:30 Uhr, die Einvernahme des Zeugen, ein Ersuchen über die Direktverrechnung und eine Verkündung des Bescheides in Form der Abweisung des Antrages mit einer auf Einhaltung des Stellenplans basierenden Begründung, das Ende der Verhandlung mit 16:40 Uhr und handschriftliche Unterschriften von vier Personen.Die vorliegende undatierte Niederschrift über die letzte mündliche Verhandlung im Februar 2013, die vier Unterschriften trägt, in Zusammenhalt mit dem undatierten, fünf Unterschriften tragenden Beratungsprotokoll über die Beratung und Beschlussfassung der fünf Mitglieder der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg als entscheidendes Kollegialorgan, Zl PSK ZÄ 4 aus 2012,, lässt darauf schließen, dass eine Beratung im Laufe der letzten mündlichen Verhandlung stattgefunden hat. Im Text der genannten undatierten Verhandlungsschrift zur letzten mündlichen Verhandlung ist allerdings keine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zwecks Beratung oder einer Beschlussfassung der entscheidenden fünf Mitglieder der Paritätischen Schiedskommission für Salzburg festgehalten. Festhalten sind darin im Wesentlichen die Namen der fünf Mitglieder der paritätischen Schiedskommission und der anwesenden Personen, der Beginn mit 15:30 Uhr, die Einvernahme des Zeugen, ein Ersuchen über die Direktverrechnung und eine Verkündung des Bescheides in Form der Abweisung des Antrages mit einer auf Einhaltung des Stellenplans basierenden Begründung, das Ende der Verhandlung mit 16:40 Uhr und handschriftliche Unterschriften von vier Personen.
Die Beschlussfassung der Paritätischen Schiedskommission ist als interner Akt der Willenserklärung zu werten. Der Beschluss der belangten Behörde über den Bescheidinhalt (Spruch, Begründung) alleine hat noch nicht zur Folge, dass damit ein erlassener Bescheid, der Rechtswirkung entfaltet, vorliegt. Vielmehr bedarf es dazu einer Bescheiderlassung (VwGH 17.7.1997, 95/09/0062), wodurch die Entscheidung der Kollegialbehörde rechtswirksam wird. Die Existenz des Bescheides hängt nach der Judikatur von dessen vorschriftsgemäßen Beurkundung ab (§ 62 Abs. 2 AVG). Bei einer Verkündung des Bescheides muss dies in förmlicher Weise erfolgen, sodass dieser Vorgang und seine Bedeutung den Parteien bewusst wird (vgl VwGH 30.9.1985, 84/10/0228; 9.9.2008, 2007/06/0061). Dabei sind die in den §§ 58ff AVG geregelten Angaben zur Bescheidform zu verkünden und zu beurkunden. Erfolgt die Verkündung des Bescheides bei der mündlichen Verhandlung, hat die Beurkundung am Schluss der Verhandlungsschrift zu erfolgen (§ 62 Abs. 2 AVG). Die Beurkundung ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die rechtswirksame Erlassung des mündlichen Bescheides. Unterbleibt die (ordnungsgemäße) Beurkundung, ist der Bescheid nicht gültig erlassen (VwGH 31.1.2008, 2007/06/0258).Die Beschlussfassung der Paritätischen Schiedskommission ist als interner Akt der Willenserklärung zu werten. Der Beschluss der belangten Behörde über den Bescheidinhalt (Spruch, Begründung) alleine hat noch nicht zur Folge, dass damit ein erlassener Bescheid, der Rechtswirkung entfaltet, vorliegt. Vielmehr bedarf es dazu einer Bescheiderlassung (VwGH 17.7.1997, 95/09/0062), wodurch die Entscheidung der Kollegialbehörde rechtswirksam wird. Die Existenz des Bescheides hängt nach der Judikatur von dessen vorschriftsgemäßen Beurkundung ab (Paragraph 62, Absatz 2, AVG). Bei einer Verkündung des Bescheides muss dies in förmlicher Weise erfolgen, sodass dieser Vorgang und seine Bedeutung den Parteien bewusst wird vergleiche VwGH 30.9.1985, 84/10/0228; 9.9.2008, 2007/06/0061). Dabei sind die in den Paragraphen 58 f, f, AVG geregelten Angaben zur Bescheidform zu verkünden und zu beurkunden. Erfolgt die Verkündung des Bescheides bei der mündlichen Verhandlung, hat die Beurkundung am Schluss der Verhandlungsschrift zu erfolgen (Paragraph 62, Absatz 2, AVG). Die Beurkundung ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die rechtswirksame Erlassung des mündlichen Bescheides. Unterbleibt die (ordnungsgemäße) Beurkundung, ist der Bescheid nicht gültig erlassen (VwGH 31.1.2008, 2007/06/0258).
Festzustellen ist, dass im letzten Satz der genannten undatierten Verhandlungsschrift zur Bescheidverkündung des Vorsitzenden mit der Abweisung des gegenständlichen Antrages und der Begründung zur Einhaltung des Stellenplans nicht den Anforderungen der Bestimmung des §§ 58ff AVG für den Bescheidinhalt entsprochen wird. Abgesehen davon kommt mit der Form der vorgenommenen Beurkundung des mündlichen verkündeten Bescheides in der betroffenen letzten Verhandlung im Februar 2013 nicht zum Ausdruck, dass es sich hierbei um eine Senatsentscheidung handelt. Nach der Zeugeneinvernahme ist in der als Urkunde zu wertenden undatierten Verhandlungsschrift keine Unterbrechung zwecks Senatsberatung oder ein Hinweis auf eine Beschlussfassung durch den Senat festgehalten. Um zum Ausdruck zu bringen, dass eine Entscheidung im Sinne eines Senatsbeschlusses getroffen wurde, hätte es zumindest der Unterschriften der fünf entscheidenden Mitglieder der Paritätischen Schiedskommission bedurft. Mit den vier in der gegenständlichen undatierten Verhandlungsschrift aufscheinenden abschließenden Unterschriften kommt jedenfalls nicht zum Ausdruck, dass es sich dabei um eine Entscheidung der fünf Mitglieder der Paritätischen Schiedskommission gehandelt hat.Festzustellen ist, dass im letzten Satz der genannten undatierten Verhandlungsschrift zur Bescheidverkündung des Vorsitzenden mit der Abweisung des gegenständlichen Antrages und der Begründung zur Einhaltung des Stellenplans nicht den Anforderungen der Bestimmung des Paragraphen 58 f, f, AVG für den Bescheidinhalt entsprochen wird. Abgesehen davon kommt mit der Form der vorgenommenen Beurkundung des mündlichen verkündeten Bescheides in der betroffenen letzten Verhandlung im Februar 2013 nicht zum Ausdruck, dass es sich hierbei um eine Senatsentscheidung handelt. Nach der Zeugeneinvernahme ist in der als Urkunde zu wertenden undatierten Verhandlungsschrift keine Unterbrechung zwecks Senatsberatung oder ein Hinweis auf eine Beschlussfassung durch den Senat festgehalten. Um zum Ausdruck zu bringen, dass eine Entscheidung im Sinne eines Senatsbeschlusses getroffen wurde, hätte es zumindest der Unterschriften der fünf entscheidenden Mitglieder der Paritätischen Schiedskommission bedurft. Mit den vier in der gegenständlichen undatierten Verhandlungsschrift aufscheinenden abschließenden Unterschriften kommt jedenfalls nicht zum Ausdruck, dass es sich dabei um eine Entscheidung der fünf Mitglieder der Paritätischen Schiedskommission gehandelt hat.
In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist daher nicht von einer ordnungsgemäßen Beurkundung eines mündlich verkündeten Bescheides auszugehen, sodass auch unter diesem Aspekt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine gültige Bescheiderlassung mit rechtswirksamem Abspruch über den Antrag des BF auf Zustimmung zur Ordinationsverlegung vorliegt. Vielmehr wurde bisher über diesen Antrag noch nicht rechtswirksam abgesprochen. Damit hat die belangte Behörde daher auch unter diesem Aspekt der unterlassenen ordnungsgemäßen Beurkundung den Antrag des BF vom 5.5.2015 auf Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung rechtswidrig als verspätete zurückgewiesen.
3.1.4. Die bekämpfte verfahrensrechtliche Entscheidung der belangten Behörde vom 8.7.2015 im Form der Zurückweisung wegen Verspätung
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfrahmens - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; 27.4.2015, Ra 2015/11/0022). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 22.1.2015, Ra 2014/06/0055).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfrahmens - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; 27.4.2015, Ra 2015/11/0022). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 22.1.2015, Ra 2014/06/0055).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde den Antrag des BF vom 5.5.2015 rechtswidriger Weise mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.7.2015 als verspätet zurückgewiesen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Es obliegt der belangten Behörde neuerlich über den Antrag des BF vom 5.5.2015 zu entscheiden.
3.1.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 leg.cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, leg.cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg.cit. der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Da in der gegenständlichen Fallkonstellation der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt war und Gegenstand die Lösung einer Rechtsfrage war, konnte im Sinne der oben zitierten Judikatur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus nicht beantragt.
3.2. Zu Spruchpunkt II) - Revision:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei) - Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf im Rahmen der oben zitierten Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden (vgl dazu VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die Judikatur des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf im Rahmen der oben zitierten Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden vergleiche dazu VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die Judikatur des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Bescheiderlassung, mündliche Verkündung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2112933.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017