Entscheidungsdatum
21.09.2017Norm
AMA-Gesetz 1992 §21aSpruch
W147 2166944-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag der XXXX , vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft DENKMAYER, SCHWARZMAYER und SCHNÖTZLINGER, Rechtsanwälte in 4950 Altheim, XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 20. Juli. 2017, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-73/2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft DENKMAYER, SCHWARZMAYER und SCHNÖTZLINGER, Rechtsanwälte in 4950 Altheim, römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 20. Juli. 2017, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-73/2017,
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, in Verbindung mit §§ 21a ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraphen 21 a, ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der AMA vom 19. Mai 2017, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-6/2017, wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 Agrarmarketingbeiträge für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume November 2016 und Dezember 2016 in Höhe von gesamt EUR XXXX vorgeschrieben.1. Mit Bescheid der AMA vom 19. Mai 2017, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-6/2017, wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 Agrarmarketingbeiträge für die Übernahme von Milch zum Versand und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung für die Beitragszeiträume November 2016 und Dezember 2016 in Höhe von gesamt EUR römisch 40 vorgeschrieben.
Die AMA begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen, dass die Beitragsschuld und die gesetzlichen Grundlagen der beschwerdeführenden Gesellschaft bereits mit Schreiben vom 23. Februar 2017 mitgeteilt worden wären. In Einem wäre der beschwerdeführenden Gesellschaft dazu ein Parteiengehör gewährt worden. In der Stellungnahme der beschwerdeführen Gesellschaft vom 3. August 2017 hätte die beschwerdeführende Partei dazu ausgeführt, dass die Genossenschaftsmitglieder die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert hätten, die Zahlungen an die belangte Behörde einzustellen. Darüber hinaus hätte die beschwerdeführende Partei auf ein bei der belangten Behörde anhängiges Verfahren verwiesen.
2. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde, ficht die erstinstanzlichen Erledigung in vollem Umfang an und beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft führt zusammengefasst aus, dass es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft um ein in Deutschland ansässiges Unternehmen handle. Adressat der "AMA-Beitragsforderungen" dürfe jedoch nur ein Österreich ansässiges Unternehmen sein. Es würde daher an der Passivlegitimation mangeln.
Bei den Landwirten, von denen die Milch stamme, die der Mengenangabe im angefochtenen Bescheid zugrunde liegen würde, handle es sich um Genossenschaftsmitglieder der beschwerdeführenden Gesellschaft. Dies bedeute, dass die Landwirte Eigentümer der beschwerdeführenden Gesellschaft wären. Die Milch werde von den Frachtfahrzeugen der Eigentümerin, der beschwerdeführenden Gesellschaft, vom Landwirt an den Molkereistandort verbracht. Es würde sohin keine Übernahme im Sinne des § 21b Z 12 AMA-Gesetz 1992 stattfinden, zumal die Verfügungsmacht über die Ware nicht "enden" würde. Die Ware, deren Eigentümer der Landwirt bleiben würde, werde von Österreich nach Deutschland gebracht. Nachdem die Milch vom Produzenten mit einem LKW des Produzenten in eine Molkerei in Deutschland (Firmenstandort der beschwerdeführenden Gesellschaft) gebracht werde, würde eine Beitragspflicht im Sinne der Legaldefinition laut Verlautbarungsblatt entfallen.Bei den Landwirten, von denen die Milch stamme, die der Mengenangabe im angefochtenen Bescheid zugrunde liegen würde, handle es sich um Genossenschaftsmitglieder der beschwerdeführenden Gesellschaft. Dies bedeute, dass die Landwirte Eigentümer der beschwerdeführenden Gesellschaft wären. Die Milch werde von den Frachtfahrzeugen der Eigentümerin, der beschwerdeführenden Gesellschaft, vom Landwirt an den Molkereistandort verbracht. Es würde sohin keine Übernahme im Sinne des Paragraph 21 b, Ziffer 12, AMA-Gesetz 1992 stattfinden, zumal die Verfügungsmacht über die Ware nicht "enden" würde. Die Ware, deren Eigentümer der Landwirt bleiben würde, werde von Österreich nach Deutschland gebracht. Nachdem die Milch vom Produzenten mit einem LKW des Produzenten in eine Molkerei in Deutschland (Firmenstandort der beschwerdeführenden Gesellschaft) gebracht werde, würde eine Beitragspflicht im Sinne der Legaldefinition laut Verlautbarungsblatt entfallen.
Da die Übernahme laut Verlautbarungsblatt Nr. 4 durch den physischen Übergang der Milch von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers und die dort stattfindende Vermischung mit den Erzeugnissen anderer Produzenten definiert werde, könne gegenständliche eine Beitragspflicht für die beschwerdeführende Gesellschaft nicht entstehen.
Bei den gegenständlichen LKW¿s, die die Milch abholen würden und im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft stünden, würde es sich aufgrund der Genossenschaftsanteile sämtlicher Landwirte, die die Milch der beschwerdeführenden Gesellschaft zukommen lassen würden, um Behältnisse des Produzenten handeln. Die Tanks bzw. Tanklager wären allenfalls als Behältnisse des Übernehmers zu qualifizieren und das Umpumpen der Milch von den LKW¿s in diese Tankbehältnisse würde erst am Molkereistandort stattfinden. Eine Beitragspflicht würde dann nicht entstehen, wenn diese Übergabe der Milch außerhalb von Österreich, so wie am Molkereistandort in Deutschland, durchgeführt werden würde.
Aus diesem Grund würde die Beitragspflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft entfallen.
Im Weiteren vermeint die beschwerdeführende Gesellschaft die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des AMA-Gesetzes zu erblicken.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 20. Juli. 2017, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-73/2017, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. Mai 2017, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-6/2017, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Annahme, dass die Geltung eines österreichischen Gesetzes für ein Rechtssubjekt bloß aus dem Grund auszuschließen sei, da dieses nicht in Österreich ansässig wäre, in der österreichischen Rechtsordnung kein Raum bestehe. Österreichisches Recht würde auch für Ausländer gelten, sollten diese von dessen Geltungsbereich erfasst werden.
Zum monierten mangelnden Tatbestand der Übernahme und dem Argument des Genossenschaftsmitgliedes als Eigentümer der Genossenschaft führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) zwar die Möglichkeit der Beteiligung mittels Einlage (Geschäftsanteil) kenne, damit aber kein Miteigentum im rechtlichen Sinne begründet werde. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft übernommene Milch würde gerade nicht "einfach in eine(m) geschlossenen eigentumsrechtlichen Kreislauf erzeugt, transportiert und verarbeitet" werden. Den Ausführungen, wonach aufgrund der Eigentümereigenschaft der Genossenschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Übernahme erfolgt sei, könne daher nicht gefolgt werden.
Im Weiteren werde die Übernahme von Milch definiert durch den physischen Übergang der Milch von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers (Spediteur, Molkerei, Aufkäufer, Versender) und die dort stattfindende Vermischung mit den Erzeugnissen anderer Produzenten.
Würde diese Übernahme in Österreich erfolgen, so entstehe die Beitragspflicht im Sinne des § 21a ff AMA-Gesetz 1992, unabhängig von der Nationalität des Übernehmers bzw. des Inhabers des Be- und Verarbeitungsbetriebes. Mit der Abholung der Milch von den Betrieben der österreichischen Genossenschafter durch LKW¿s der beschwerdeführenden Gesellschaft, würde genau diese Übernahme (vom Produzenten an den Übernehmer zum Zweck des Versandes) in Österreich stattfinden. Das Umpumpen der gesammelten Milch an dem Betriebsstandort der beschwerdeführenden Gesellschaft, sei für die Beurteilung des Beitragstatbestandes nicht mehr relevant.Würde diese Übernahme in Österreich erfolgen, so entstehe die Beitragspflicht im Sinne des Paragraph 21 a, ff AMA-Gesetz 1992, unabhängig von der Nationalität des Übernehmers bzw. des Inhabers des Be- und Verarbeitungsbetriebes. Mit der Abholung der Milch von den Betrieben der österreichischen Genossenschafter durch LKW¿s der beschwerdeführenden Gesellschaft, würde genau diese Übernahme (vom Produzenten an den Übernehmer zum Zweck des Versandes) in Österreich stattfinden. Das Umpumpen der gesammelten Milch an dem Betriebsstandort der beschwerdeführenden Gesellschaft, sei für die Beurteilung des Beitragstatbestandes nicht mehr relevant.
Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Gesellschaft monierten Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des AMA-Gesetzes betreffend die Beitragspflicht für Milch, entgegnete die belangte Behörde unter Verweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes im Wesentlichen, dass gerade kein Fall der Erhebung einer Abgabe als Anlass eines Grenzübertrittes vorliegen würde und es Wesen einer parafiskalischen Abgabe wäre, dass diese zweckgebunden sei. Der Argumentation der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen könne nicht gefolgt werden.
4. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
5. Die Beschwerdevorlage der Agrarmarkt Austria vom 8. August 2017 langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs für die Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung.
Da die für die Beitragszeiträume November 2016 und Dezember 2016 geschuldeten Agrarmarketingbeiträge nicht entrichtet wurden, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem angefochtenen Bescheid Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben.Da die für die Beitragszeiträume November 2016 und Dezember 2016 geschuldeten Agrarmarketingbeiträge nicht entrichtet wurden, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit dem angefochtenen Bescheid Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR römisch 40 vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1 Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.3.1.1 Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 21 i, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.Gemäß Paragraph 2 a, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß § 272 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, durch einen Einzelrichter.Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß Paragraph 272, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, durch einen Einzelrichter.
Außer in den Fällen des § 278 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Außer in den Fällen des Paragraph 278, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 279, BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014, eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Über die Beschwerde hat gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oderc) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderd) wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
3.2. Beschwerdevorentscheidung/Vorlageantrag:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.Gemäß Paragraph 264, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (§ 264 Abs. 3 BAO).Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (Paragraph 264, Absatz 3, BAO).
Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und wurde rechtzeitig gestellt.
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst angefochtene Bescheid vom 19. Mai 2017, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-6/2017, sondern die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 20. Juli. 2017, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-73/2017.
Zu Spruchteil A.I):
3.3. Zu Spruchteil 1. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:3.3.1. Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Gemäß § 21b Z 12 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist Übernahme der Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware.Gemäß Paragraph 21 b, Ziffer 12, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, ist Übernahme der Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware.
Gemäß § 21c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist bei Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, ist bei Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Gemäß § 21c Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 werden auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.Gemäß Paragraph 21 d, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Absatz 2, jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 21d Abs. 2 Z 1 AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Milch € 5,50 je t übernommener Milch.Gemäß Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für Milch € 5,50 je t übernommener Milch.
Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung des Verwaltungsrates der Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 8/2007 (Punkt 12), beträgt der Beitrag € 3,00 je t übernommener Milch.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung des Verwaltungsrates der Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 8 aus 2007, (Punkt 12), beträgt der Beitrag € 3,00 je t übernommener Milch.
Gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist.Gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, ist Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist.
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner.Gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 3, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner.
Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (§ 21f Abs. 2 leg. cit.).Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (Paragraph 21 f, Absatz 2, leg. cit.).
Gemäß § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, hat der Beitragsschuldner bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA auferlegten Vordrucks eine Beitragserklärungen einzureichen, in der er in den Fällen 1. Des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 für den Vormonat [ ] zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Gemäß Paragraph 21 g, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2013,, hat der Beitragsschuldner bis zu dem sich aus Paragraph 21 f, Absatz 2, oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA auferlegten Vordrucks eine Beitragserklärungen einzureichen, in der er in den Fällen 1. Des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 für den Vormonat [ ] zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (§ 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992).Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992).
Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (§ 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992).Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992).
3.3.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die beschwerdeführende Gesellschaft Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich übernimmt.
Gemäß Verlautbarungsblatt der AMA, Agrarmarketingbeitrag Milch – Aktuelle Information zur Beitragspflicht ab 01.04.2015, ausgegeben am 3. März 2015, wird in den Informationen zum Begriff "Übernahme" festgehalten wie folgt:
"Übernahme der Milch ist definiert durch den physischen Übergang der Milch von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers (Spediteur, Molkerei, Aufkäufer, Versender) und die dort stattfindende Vermischung mit Erzeugnissen anderer Produzenten. Erfolgt diese Übernahme in Österreich, so entsteht die Beitragspflicht im Sinne des § 21a ff. AMA-Gesetz 1992 unabhängig von der Nationalität des Übernehmers bzw. des Inhabers des Be- und Verarbeitungsbetriebes. Eine Übernahme der Milch liegt auch dann vor, wenn sich die Verfügungsgewalt über die Milch ändert, z.B. wenn Erzeugerorganisationen oder Händler diese Milch zur weiteren Disposition übernehmen (ohne dass eine Vermischung mit Milch anderer Milcherzeuger stattfinden muss).""Übernahme der Milch ist definiert durch den physischen Übergang der Milch von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers (Spediteur, Molkerei, Aufkäufer, Versender) und die dort stattfindende Vermischung mit Erzeugnissen anderer Produzenten. Erfolgt diese Übernahme in Österreich, so entsteht die Beitragspflicht im Sinne des Paragraph 21 a, ff. AMA-Gesetz 1992 unabhängig von der Nationalität des Übernehmers bzw. des Inhabers des Be- und Verarbeitungsbetriebes. Eine Übernahme der Milch liegt auch dann vor, wenn sich die Verfügungsgewalt über die Milch ändert, z.B. wenn Erzeugerorganisationen oder Händler diese Milch zur weiteren Disposition übernehmen (ohne dass eine Vermischung mit Milch anderer Milcherzeuger stattfinden muss)."
Hingegen besteht laut angeführten Verlautbarungsblatt keine Beitragspflicht, wenn der Produzent selbst die Milch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ins Ausland liefert und sie dort der Molkerei (Übernahme zum Versand bzw. zur Be- oder Verarbeitung erfolgt im Ausland) übergibt oder der Produzent beauftragt einen Frächter, der die Milch im Namen und auf Rechnung des Produzenten an die Molkerei ins Ausland liefert (Übernahme zum Versand bzw. zur Be- oder Verarbeitung erfolgt im Ausland). Der Nachweis, dass die Milch vom Produzenten selbst oder in seinem Auftrag und auf seine Rechnung ins Ausland verbracht worden ist, ist vom Produzenten zu führen.
Ein Ausschlussgrund der Beitragspflicht im Sinne der genannten Bestimmung liegt nicht vor.
Durch die Übernahme der Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich ist die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 21e Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992 Versenderin von Milch und damit auch Beitragsschuldnerin im Sinne des § 21 c Abs. 1 Z 1 AMA-Gesetz 1992.Durch die Übernahme der Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung in Österreich ist die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992 Versenderin von Milch und damit auch Beitragsschuldnerin im Sinne des Paragraph 21, c Absatz eins, Ziffer eins, AMA-Gesetz 1992.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat mit ihrem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Verpflichtung der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Einreichung von Beitragserklärungen nicht von einem konkreten (unmittelbaren) Nutzen, den diese aus den durch die Beiträge finanzierten Marketingmaßnahmen zieht, abhängt (vgl. VwGH 24.09.2007, Zl. 2004/17/0108).Die beschwerdeführende Gesellschaft hat mit ihrem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Verpflichtung der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen bzw. Einreichung von Beitragserklärungen nicht von einem konkreten (unmittelbaren) Nutzen, den diese aus den durch die Beiträge finanzierten Marketingmaßnahmen zieht, abhängt vergleiche VwGH 24.09.2007, Zl. 2004/17/0108).
"Der Beitrag nach § 21c Abs 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 und nach § 21e Abs 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 idF 1995/298 wird nicht ausschließlich im Fall des Exports eingehoben und stellt somit keine Geldleistung dar, die anlässlich oder wegen des Grenzübertritts einer Ware erhoben wird (Hinweis Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union, 4. Auflage, 290ff). Eine parafiskalische Abgabe anlässlich der Einfuhr eines Produkts, wie sie der EuGH als unzulässig qualifiziert hat (Hinweis auf die Nachweise bei Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union, 4. Auflage, 292), liegt jedoch nicht vor. Es wird nicht eine Abgabe auf ausländische und einheimische Erzeugnisse erhoben, die der Finanzierung einer den einheimischen Waren spezifisch zu Gute kommenden Tätigkeit dient (wie dies im Urteil des EuGH vom 27.10.1993 in der Rechtssache C-72/92 als unzulässig qualifiziert wurde), sondern es wird eine allgemein von einheimischen Unternehmen, die Wein in Verkehr bringen, zu entrichtende Abgabe eingehoben, die an sich den Grundsätzen des Urteils vom 13.12.1983, Rs 222/82, Apple and Pear Development Council, Slg 1983, 4083 entspricht. Der EuGH hat in diesem Urteil zu der dort zu beurteilenden Abgabe festgehalten, dass sie nicht für eingeführte Erzeugnisse galt und für die Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse in derselben Weise erfasse wie auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebrachte; ein Verstoß gegen die zitierten Art des EGV liege daher nicht vor. Die Rechtslage bezüglich eines Beitrages wie dem hier vorliegenden Agrarmarketingbeitrag ist daher durch die Rechtsprechung des EuGH ausreichend geklärt. Der VwGH sieht sich daher auch insofern nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren gem Art 234 EG einzuleiten" (VwGH 25.11.2003, Zl. 99/17/0271)."Der Beitrag nach Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 und nach Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 9, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung 1995/298 wird nicht ausschließlich im Fall des Exports eingehoben und stellt somit keine Geldleistung dar, die anlässlich oder wegen des Grenzübertritts einer Ware erhoben wird (Hinweis Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union, 4. Auflage, 290ff). Eine parafiskalische Abgabe anlässlich der Einfuhr eines Produkts, wie sie der EuGH als unzulässig qualifiziert hat (Hinweis auf die Nachweise bei Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union, 4. Auflage, 292), liegt jedoch nicht vor. Es wird nicht eine Abgabe auf ausländische und einheimische Erzeugnisse erhoben, die der Finanzierung einer den einheimischen Waren spezifisch zu Gute kommenden Tätigkeit dient (wie dies im Urteil des EuGH vom 27.10.1993 in der Rechtssache C-72/92 als unzulässig qualifiziert wurde), sondern es wird eine allgemein von einheimischen Unternehmen, die Wein in Verkehr bringen, zu entrichtende Abgabe eingehoben, die an sich den Grundsätzen des Urteils vom 13.12.1983, Rs 222/82, Apple and Pear Development Council, Slg 1983, 4083 entspricht. Der EuGH hat in diesem Urteil zu der dort zu beurteilenden Abgabe festgehalten, dass sie nicht für eingeführte Erzeugnisse galt und für die Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse in derselben Weise erfasse wie auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebrachte; ein Verstoß gegen die zitierten Art des EGV liege daher nicht vor. Die Rechtslage bezüglich eines Beitrages wie dem hier vorliegenden Agrarmarketingbeitrag ist daher durch die Rechtsprechung des EuGH ausreichend geklärt. Der VwGH sieht sich daher auch insofern nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren gem Artikel 234, EG einzuleiten" (VwGH 25.11.2003, Zl. 99/17/0271).
Somit hat die beschwerdeführende Gesellschaft eine Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Ergebnis nicht dargetan.
Insoferne die beschwerdeführende Gesellschaft sistiert, dass es sich bei den milchliefernden Landwirten um Genossenschaftsmitglieder der beschwerdeführenden Gesellschaft handle und diese damit Miteigentümer derselben seien, weshalb eine "Übergabe und Übernahme" der Milch erst dann stattfinde, wenn von Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft die Milch ver- bzw. bearbeitet und "weiterveräußert" werde und die gegenständlichen Lkw' s, die die Milch abholen würden, im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft stünden, und es sich aufgrund der Genossenschaftsanteile sämtlicher Landwirte, die die Milch hier der Beschwerdeführerin zukommen lassen, um "Behältnisse des Produzenten" handle, nachdem diese Lkw's genossenschafts-zugehörig und wiederum die betroffenen Landwirte Genossen und damit als Miteigentümer zu qualifizieren seien, weshalb das Umpumpen der Milch von den Lkw' s in diese Tankbehältnisse erst in Deutschland stattfinden würde und die Beitragspflicht entfiele, ist auszuführen, dass Beitragsschuldner für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs ist. Letzteres trifft auf die beschwerdeführende Gesellschaft zu und wird die Beitragspflicht auf die Tatbestandsmerkmale der Übernahme der Milch und die Übernahme in Österreich abgestellt. Beide Voraussetzungen treffen auf die beschwerdeführende Gesellschaft zu, weshalb dieser die Beitragspflicht zuzuschreiben ist.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die Beitragserklärung für die Monate November 2016 und Dezember 2016 nicht ordnungsgemäß bei der belangten Behörde einbrachte, weshalb für eine Schätzung der Beitragsschuld die von der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Beitragszeitraum Oktober 2016 in der vorgelegten Beitragserklärung angegebene Milchmenge als Berechnungsgrundlage herangezogen wurde.
In Anbetracht der ordnungsgemäßen Vorschreibungen der geschuldeten Marketingbeiträge vermochte die beschwerdeführende Gesellschaft eine Verkennung der Rechtslage der belangten Behörde nicht aufzuzeigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen vergleiche EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035).
Zu Spruchteil A.II) Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung. Auch kommt einem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag aufschiebende Wirkung zu, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung. Auch kommt einem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag aufschiebende Wirkung zu, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt.
Das Begehren der beschwerdeführenden Gesellschaft war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Beitragserklärung, Beitragsschuld,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W147.2166944.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017