Entscheidungsdatum
25.09.2017Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
L503 2169707-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Gsöllpointner und Dr. Pirker, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.05.2017, GZ.: XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2017, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Gsöllpointner und Dr. Pirker, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.05.2017, GZ.: römisch 40 , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2017, GZ.: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 23.5.2017 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") ausgesprochen, dass seitens des Dienstgebers, des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden auch kurz: "BF") aufgrund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von € 1.800 umgehend an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen. Ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 15.5.2017 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar.1. Mit Bescheid vom 23.5.2017 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") ausgesprochen, dass seitens des Dienstgebers, des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden auch kurz: "BF") aufgrund einer Meldepflichtverletzung gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ein Beitragszuschlag in der gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von € 1.800 umgehend an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen. Ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 15.5.2017 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar.
Begründend führte die SGKK aus, anlässlich einer Kontrolle am 19.4.2017, um 17:25 Uhr, beim Bauvorhaben M. an der Adresse R. 1 in E. sei durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von M. M. und von M. V. gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe. Diese Dienstnehmer seien nämlich arbeitend für den Betrieb des BF angetroffen worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei würden zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben werden.Begründend führte die SGKK aus, anlässlich einer Kontrolle am 19.4.2017, um 17:25 Uhr, beim Bauvorhaben M. an der Adresse R. 1 in E. sei durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von M. M. und von M. römisch fünf. gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Diese Dienstnehmer seien nämlich arbeitend für den Betrieb des BF angetroffen worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei würden zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben werden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SGKK aus, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den Niederschriften durch die Finanzpolizei mit den einvernommenen Personen, den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf unmittelbar festgestellten dienstlichen Wahrnehmungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort. Im Übrigen sei der Sachverhalt durch den BF sogar außer Streit gestellt worden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SGKK zunächst die Regelungen der §§ 33, 35 und 113 ASVG dar und wies sodann darauf hin, dass es bei § 113 Abs 1 Z 1 ASVG darauf ankomme, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig und sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Sodann verwies die SGKK auf einschlägige Rechtsprechung zum Beitragszuschlag und betonte, dass der ständigen Rechtsprechung zufolge das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen seien.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SGKK zunächst die Regelungen der Paragraphen 33, 35 und 113 ASVG dar und wies sodann darauf hin, dass es bei Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG darauf ankomme, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig und sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Sodann verwies die SGKK auf einschlägige Rechtsprechung zum Beitragszuschlag und betonte, dass der ständigen Rechtsprechung zufolge das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen seien.
Zur Höhe des verhängten Beitragszuschlags verwies die SGKK darauf, dass sich dieser gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen setzte, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800.Zur Höhe des verhängten Beitragszuschlags verwies die SGKK darauf, dass sich dieser gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen setzte, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800.
2.1. Im Akt befindet sich diesbezüglich ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 15.5.2017 gegen den BF. Diesem Strafantrag zufolge wurde am 19.4.2017 in der Zeit von 17:25 bis 18:10 Uhr eine "Spontankontrolle" beim Bauvorhaben M. an der Adresse R. 1 in E. vorgenommen. Bereits vor dem Betreten der gegenständlichen Baustelle seien von den Kontrollorganen mehrere, zumindest fünf, Personen beim Arbeiten beobachtet worden. In weiterer Folge habe sich herausgestellt, dass es sich bei drei der Arbeiter um jene der Firma J. gehandelt habe. Die anderen zwei Personen (die nunmehr verfahrensgegenständlichen M. M., ein serbischer Staatsangehöriger und M. V., ein bosnischer Staatsangehöriger), die vor dem Betreten und Anmelden der Kontrolle durch den Einsatzleiter gesichtet worden seien, hätten sich im oberen Stockwerk des Rohbaus befunden und sich hinter einer Mauer versteckt. Der Einsatzleiter habe den oberen Stock kontrolliert und die zwei versteckten Personen (M. M. und M. V.) angesprochen. Erst nach Aufforderung seien diese die Leiter nach unten gestiegen und hätten sich der Kontrolle unterzogen.2.1. Im Akt befindet sich diesbezüglich ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 15.5.2017 gegen den BF. Diesem Strafantrag zufolge wurde am 19.4.2017 in der Zeit von 17:25 bis 18:10 Uhr eine "Spontankontrolle" beim Bauvorhaben M. an der Adresse R. 1 in E. vorgenommen. Bereits vor dem Betreten der gegenständlichen Baustelle seien von den Kontrollorganen mehrere, zumindest fünf, Personen beim Arbeiten beobachtet worden. In weiterer Folge habe sich herausgestellt, dass es sich bei drei der Arbeiter um jene der Firma J. gehandelt habe. Die anderen zwei Personen (die nunmehr verfahrensgegenständlichen M. M., ein serbischer Staatsangehöriger und M. römisch fünf., ein bosnischer Staatsangehöriger), die vor dem Betreten und Anmelden der Kontrolle durch den Einsatzleiter gesichtet worden seien, hätten sich im oberen Stockwerk des Rohbaus befunden und sich hinter einer Mauer versteckt. Der Einsatzleiter habe den oberen Stock kontrolliert und die zwei versteckten Personen (M. M. und M. römisch fünf.) angesprochen. Erst nach Aufforderung seien diese die Leiter nach unten gestiegen und hätten sich der Kontrolle unterzogen.
Der Firmenverantwortliche der Firma J. habe gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass die zwei Personen (M. M. und M. V.) nicht zu seinem Unternehmen gehören würden, sondern der Bauherr M. Z. (der nunmehrige BF) diese zur Baustelle bringen und ihnen die Arbeitsanweisungen geben würde, wobei diesbezüglich ein Vertrag vorgelegt worden sei, wonach vom Bauherrn zusätzlich zwei bis drei Bauarbeiter bauseits zu Verfügung gestellt werden (Anmerkung des BVwG: dieser Vertrag vom 27.3.2017 wurde der Anzeige beigeschlossen).Der Firmenverantwortliche der Firma J. habe gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass die zwei Personen (M. M. und M. römisch fünf.) nicht zu seinem Unternehmen gehören würden, sondern der Bauherr M. Z. (der nunmehrige BF) diese zur Baustelle bringen und ihnen die Arbeitsanweisungen geben würde, wobei diesbezüglich ein Vertrag vorgelegt worden sei, wonach vom Bauherrn zusätzlich zwei bis drei Bauarbeiter bauseits zu Verfügung gestellt werden (Anmerkung des BVwG: dieser Vertrag vom 27.3.2017 wurde der Anzeige beigeschlossen).
Herr M. V. hätte im Übrigen angegeben, dass er vom Bauherrn (dem BF) für die Arbeiten auf der Baustelle bereits in Bosnien angeworben worden sei und hätten M. V. sowie der BF angegeben, dass M. V. beim BF untergebracht sei.Herr M. römisch fünf. hätte im Übrigen angegeben, dass er vom Bauherrn (dem BF) für die Arbeiten auf der Baustelle bereits in Bosnien angeworben worden sei und hätten M. römisch fünf. sowie der BF angegeben, dass M. römisch fünf. beim BF untergebracht sei.
2.2. Im Akt befinden sich auch die von M. M. und M. V. anlässlich der Kontrolle ausgefüllten Personenblätter.2.2. Im Akt befinden sich auch die von M. M. und M. römisch fünf. anlässlich der Kontrolle ausgefüllten Personenblätter.
M. M. gab dabei an, er arbeite für den BF seit 14.4.2017 als Bauhilfsarbeiter. Vom BF werde er mit Essen und Trinken versorgt, er bekomme aber keine Bezahlung.
M. V. gab dabei an, er arbeite für den BF seit 18.4.2017 als Hilfsarbeiter. Er erhalte keine Bezahlung, allerdings wohne er beim BF und werde von diesem mit Essen und Trinken versorgt.M. römisch fünf. gab dabei an, er arbeite für den BF seit 18.4.2017 als Hilfsarbeiter. Er erhalte keine Bezahlung, allerdings wohne er beim BF und werde von diesem mit Essen und Trinken versorgt.
2.3. Im Akt befinden sich fremdenpolizeiliche Anzeigen gegen M. M. und M. V. wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich.2.3. Im Akt befinden sich fremdenpolizeiliche Anzeigen gegen M. M. und M. römisch fünf. wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich.
2.4. Im Akt befindet sich schließlich unter anderem ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung des BF durch die Finanzpolizei vom 8.5.2017.
Dabei gab der BF zu Protokoll, er sei Gastronom. Die nunmehr kontrollierte Baustelle sei "seine Baustelle", er lasse dort vier Wohnungen zum Zweck der Vermietung errichten. Er habe für den Rohbau die Firma J. beauftragt; es sei mit der Baufirma "Bauherrenmithilfe" betreffend Reinigungsarbeiten und sonstige Tätigkeiten vereinbart worden.
Er kenne M. M. und M. V. aus Bosnien, beide seien Freunde von ihm; die beiden seien Flüchtlinge aus Srebrenica. Jetzt würden sie wieder in Serbien bzw. wieder in Srebrenica wohnen. M. M. und M. V. hätten in Bosnien erfahren, dass der BF in Österreich baue und hätten sich für die frühere Hilfe durch die Familie des BF revanchieren wollen; dies sei ca. eine Woche vor der Kontrolle gewesen. Beide seien mit Bussen nach Österreich eingereist; der Jüngere sei in Salzburg bei einer Tante untergebracht gewesen, der Ältere beim BF selbst. Der Ältere sei erst am Montag, dem 17.04.2017, gekommen. Wann der Jüngere zuvor einreiste oder wie lange er schon da war, wisse er nicht.Er kenne M. M. und M. römisch fünf. aus Bosnien, beide seien Freunde von ihm; die beiden seien Flüchtlinge aus Srebrenica. Jetzt würden sie wieder in Serbien bzw. wieder in Srebrenica wohnen. M. M. und M. römisch fünf. hätten in Bosnien erfahren, dass der BF in Österreich baue und hätten sich für die frühere Hilfe durch die Familie des BF revanchieren wollen; dies sei ca. eine Woche vor der Kontrolle gewesen. Beide seien mit Bussen nach Österreich eingereist; der Jüngere sei in Salzburg bei einer Tante untergebracht gewesen, der Ältere beim BF selbst. Der Ältere sei erst am Montag, dem 17.04.2017, gekommen. Wann der Jüngere zuvor einreiste oder wie lange er schon da war, wisse er nicht.
Der Ältere (gemeint: M. V.) habe seit Dienstag, dem Tag vor der Kontrolle, auf der Baustelle mitgeholfen, er habe am Dienstag um ca. 10:00 Uhr angefangen, da habe der BF ihn mit seinem Privatauto zur Baustelle gebracht. Glaublich sei M. V. an diesem Tag bis 15:00 Uhr auf der Baustelle gewesen. Am Tag der Kontrolle habe er ihn ungefähr zur gleichen Zeit hingefahren.Der Ältere (gemeint: M. römisch fünf.) habe seit Dienstag, dem Tag vor der Kontrolle, auf der Baustelle mitgeholfen, er habe am Dienstag um ca. 10:00 Uhr angefangen, da habe der BF ihn mit seinem Privatauto zur Baustelle gebracht. Glaublich sei M. römisch fünf. an diesem Tag bis 15:00 Uhr auf der Baustelle gewesen. Am Tag der Kontrolle habe er ihn ungefähr zur gleichen Zeit hingefahren.
Der Jüngere (gemeint: M. M.) sei, soweit er wisse, von seiner Tante zur Baustelle gebracht worden. Er habe vorher mit ihm telefoniert und ihm die Baustelle gezeigt, das sei am Donnerstag der Woche vor der Kontrolle gewesen. Wann genau und wie lange er auf der Baustelle war, wisse er nicht.
Die beiden hätten Hilfstätigkeiten auf der Baustelle durchgeführt, wie zusammenräumen, putzen, etc. Das Putzmaterial- und Werkzeug (Besen etc.) sei schon auf der Baustelle gewesen.
Beide hätten vom BF weder etwas bezahlt noch Essen und Trinken bekommen.
Abschließend gab der BF noch an, dass es sich bei M. M. und M. V. um "wirklich arme Leute" handle, die dem BF "nur helfen wollten", um dem BF etwas für die Hilfe seiner Familie in Bosnien nach dem Krieg "zurück zu geben".Abschließend gab der BF noch an, dass es sich bei M. M. und M. römisch fünf. um "wirklich arme Leute" handle, die dem BF "nur helfen wollten", um dem BF etwas für die Hilfe seiner Familie in Bosnien nach dem Krieg "zurück zu geben".
3. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.6.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 23.5.2017.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, im Rahmen seines Bauvorhabens habe der BF das Bauunternehmen J. beauftragt und sei mit diesem vereinbart worden, dass "durch den BF als Bauherr zwei bis drei Bauarbeiter bauseits auf der Baustelle zur Verfügung gestellt werden." Bei den Herren M. M. und M. V. handle es sich um Freunde aus Bosnien, denen bzw. deren Familien er in den letzten Jahren regelmäßig "in verschiedenen Belangen geholfen" habe.In der Beschwerde wurde ausgeführt, im Rahmen seines Bauvorhabens habe der BF das Bauunternehmen J. beauftragt und sei mit diesem vereinbart worden, dass "durch den BF als Bauherr zwei bis drei Bauarbeiter bauseits auf der Baustelle zur Verfügung gestellt werden." Bei den Herren M. M. und M. römisch fünf. handle es sich um Freunde aus Bosnien, denen bzw. deren Familien er in den letzten Jahren regelmäßig "in verschiedenen Belangen geholfen" habe.
Für seine Freunde sei es eine "Selbstverständlichkeit" gewesen, als sie von seinem geplanten Bauvorhaben erfahren hätten, den BF "diesbezüglich unentgeltlich und freiwillig zu unterstützen." Es gebe keinerlei wie immer gearteten Anhaltspunkte, dass er die beiden Herren als Dienstgeber auf welche Art auch immer beschäftigt hätte, da "kein Anhaltspunkt dafür existiere, dass diese mit Ausnahme von Kost und Logis etwaige weitere Leistungen seinerseits erhalten" hätten. Bei der Tätigkeit der beiden handle es sich um einen "reinen Freundschaftsdienst" und sei dieser keinesfalls geeignet, eine Dienstgebereigenschaft des BF zu konstruieren.
Wenn in der Beweiswürdigung seitens der SGKK ausgeführt werde, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt durch den BF sogar außer Streit gestellt worden wäre, so entspreche dies in keiner Weise den Tatsachen, sondern habe er sich immer im bereits oben angeführten Sinne verantwortet. Die angefochtene Entscheidung setze sich nicht einmal mit einem Halbsatz mit der Frage seiner Dienstgebereigenschaft auseinander und stelle dies jedenfalls einen wesentlichen Mangel des Bescheides dar.
Abschließend stellte der BF den Antrag, den angefochtenen Bescheid "vollinhaltlich aufzuheben".
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 1.8.2017 wies die SGKK die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Eingangs wurde nochmals der bisherige Verfahrensgang ausführlich wiederholt und sodann das Beschwerdevorbringen des BF dargestellt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die SGKK auf die bereits im Ausgangsbescheid dargestellten Beweismittel und auf das Beschwerdevorbringen des BF. Die Tätigkeit von M. M. und M. V. werde vom BF nicht bestritten, sondern strittig sei lediglich die Frage, ob es sich hierbei um unentgeltliche Freundschaftsdienste handeln könne, wobei es sich diesbezüglich um eine reine Rechtsfrage handle. Auch bei der Frage nach der Dienstgebereigenschaft des BF handle es sich um eine reine Rechtsfrage, zumal unbestritten sei, dass M. M. und M. V. – wenn auch nach Ansicht des BF im Rahmen unentgeltlicher Freundschaftsdienste – ihre Tätigkeiten für den BF durchgeführt hätten. Was die Entgeltlichkeit anbelange, so hätte der BF in seiner Beschwerde jedenfalls außer Streit gestellt, dass M. M. und M. V. Kost und Logis vom BF erhalten hätten.Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die SGKK auf die bereits im Ausgangsbescheid dargestellten Beweismittel und auf das Beschwerdevorbringen des BF. Die Tätigkeit von M. M. und M. römisch fünf. werde vom BF nicht bestritten, sondern strittig sei lediglich die Frage, ob es sich hierbei um unentgeltliche Freundschaftsdienste handeln könne, wobei es sich diesbezüglich um eine reine Rechtsfrage handle. Auch bei der Frage nach der Dienstgebereigenschaft des BF handle es sich um eine reine Rechtsfrage, zumal unbestritten sei, dass M. M. und M. römisch fünf. – wenn auch nach Ansicht des BF im Rahmen unentgeltlicher Freundschaftsdienste – ihre Tätigkeiten für den BF durchgeführt hätten. Was die Entgeltlichkeit anbelange, so hätte der BF in seiner Beschwerde jedenfalls außer Streit gestellt, dass M. M. und M. römisch fünf. Kost und Logis vom BF erhalten hätten.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die SGKK nach Darstellung von § 4 ASVG und der Verpflichtungen des Dienstgebers gem. § 33 ASVG insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Abgrenzung zwischen (nicht der Versicherungspflicht unterliegenden) Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten einerseits und Dienstverhältnissen andererseits. Subsumierend führte die SGKK aus, im konkreten Fall seien die gegenständlichen Personen auf der Baustelle des BF bei einfachen, manuellen Arbeiten, nämlich bei Hilfstätigkeiten (Zusammenräumen, Putzen) angetroffen worden, die der allgemeinen Lebenserfahrung nach üblicherweise auf ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG hindeuten würden. Atypische Umstände, die dieser Annahme entgegen laufen würden, seien nicht konkret und substantiiert vorgebracht worden, weshalb grundsätzlich von einem Dienstverhältnis auszugehen sei. Dass diese im Rahmen eines Werkvertrages oder als freie Dienstnehmer tätig geworden sein sollen, sei ebenfalls nicht behauptet worden.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die SGKK nach Darstellung von Paragraph 4, ASVG und der Verpflichtungen des Dienstgebers gem. Paragraph 33, ASVG insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Abgrenzung zwischen (nicht der Versicherungspflicht unterliegenden) Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten einerseits und Dienstverhältnissen andererseits. Subsumierend führte die SGKK aus, im konkreten Fall seien die gegenständlichen Personen auf der Baustelle des BF bei einfachen, manuellen Arbeiten, nämlich bei Hilfstätigkeiten (Zusammenräumen, Putzen) angetroffen worden, die der allgemeinen Lebenserfahrung nach üblicherweise auf ein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG hindeuten würden. Atypische Umstände, die dieser Annahme entgegen laufen würden, seien nicht konkret und substantiiert vorgebracht worden, weshalb grundsätzlich von einem Dienstverhältnis auszugehen sei. Dass diese im Rahmen eines Werkvertrages oder als freie Dienstnehmer tätig geworden sein sollen, sei ebenfalls nicht behauptet worden.
Seitens des BF werde jedoch eingewandt, dass es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe und somit keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung bestanden hätte. Zu prüfen sei daher, ob es sich dabei um einen kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienst gehandelt hat, der vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht wurde und der einer Prüfung auf seine sachliche Rechtfertigung standhält. Von einem kurzfristigen Dienst könne im vorliegenden Fall allerdings nicht gesprochen werden. Herr M. V. habe laut eigenen Angaben bereits seit dem Tag vor der Kontrolle auf der Baustelle gearbeitet, Herr M. M. habe angegeben, am 14.4.2017 (eine Woche vor der Kontrolle) zu arbeiten begonnen zu haben.Seitens des BF werde jedoch eingewandt, dass es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe und somit keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung bestanden hätte. Zu prüfen sei daher, ob es sich dabei um einen kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienst gehandelt hat, der vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht wurde und der einer Prüfung auf seine sachliche Rechtfertigung standhält. Von einem kurzfristigen Dienst könne im vorliegenden Fall allerdings nicht gesprochen werden. Herr M. römisch fünf. habe laut eigenen Angaben bereits seit dem Tag vor der Kontrolle auf der Baustelle gearbeitet, Herr M. M. habe angegeben, am 14.4.2017 (eine Woche vor der Kontrolle) zu arbeiten begonnen zu haben.
Zur behaupteten Unentgeltlichkeit sei anzumerken, dass Herr M. V. selbst angegeben habe, Essen und Trinken zu bekommen, außerdem habe er beim BF gewohnt. In der Beschwerde werde angegeben, dass mit Ausnahme von Kost und Logis keine anderen Leistungen seitens des BF erbracht worden seien. Gem. § 49 Abs 1 ASVG seien unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Kost und Logis würden ohne Zweifel unter die Sachbezüge fallen, wodurch eine Unentgeltlichkeit schon nicht mehr bestehe. Im Übrigen sei vom BF nicht behauptet worden, dass Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Selbst wenn jedoch als Gegenleistung kein Geld gefordert oder nichts ausbezahlt worden sein sollte, so bestehe jedenfalls ein Anspruch; für den Entgeltbegriff des ASVG sei grundsätzlich - wenn das tatsächlich gezahlte Entgelt nicht darüber hinausgeht - der Anspruchslohn maßgeblich; es komme also nicht darauf an, ob der Dienstnehmer das ihm nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob es ihm tatsächlich bezahlt wird (VwGH vom 30.6.2010, Zl. 2008/08/0052, vom 12.9.2012, Zl. 2012/08/0150); auch aus diesem Grunde sei von einem entgeltlichen Dienstverhältnis auszugehen.Zur behaupteten Unentgeltlichkeit sei anzumerken, dass Herr M. römisch fünf. selbst angegeben habe, Essen und Trinken zu bekommen, außerdem habe er beim BF gewohnt. In der Beschwerde werde angegeben, dass mit Ausnahme von Kost und Logis keine anderen Leistungen seitens des BF erbracht worden seien. Gem. Paragraph 49, Absatz eins, ASVG seien unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Kost und Logis würden ohne Zweifel unter die Sachbezüge fallen, wodurch eine Unentgeltlichkeit schon nicht mehr bestehe. Im Übrigen sei vom BF nicht behauptet worden, dass Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Selbst wenn jedoch als Gegenleistung kein Geld gefordert oder nichts ausbezahlt worden sein sollte, so bestehe jedenfalls ein Anspruch; für den Entgeltbegriff des ASVG sei grundsätzlich - wenn das tatsächlich gezahlte Entgelt nicht darüber hinausgeht - der Anspruchslohn maßgeblich; es komme also nicht darauf an, ob der Dienstnehmer das ihm nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob es ihm tatsächlich bezahlt wird (VwGH vom 30.6.2010, Zl. 2008/08/0052, vom 12.9.2012, Zl. 2012/08/0150); auch aus diesem Grunde sei von einem entgeltlichen Dienstverhältnis auszugehen.
Aus der Tatsache, dass zwischen dem BF und den beiden Personen freundschaftliche Bande gegeben sind, könne nicht schon erwartet werden, dass diese für den BF im Rahmen seines Gewerbebetriebes für den Zweck seiner Gewinnerzielung (Angabe in der Beschwerde: "Um mein weiteres Auskommen zu sichern, beabsichtige ich unter der obgenannten Adresse ein Wohnobjekt zu errichten") Gefälligkeitsdienste leisten (vgl. zB VwGH vom 20.5.2014, Zl. 2012/08/0257). Im Übrigen könne die Aussage des BF, dass M. M. und M. V. Freunde aus Bosnien seien, denen bzw. deren Familien er in den letzten Jahren regelmäßig in verschiedenen Belangen geholfen habe, unter Berücksichtigung näher dargestellter Rechtsprechung des BVwG nicht zur Bejahung eines Freundschaftsdienstes führen.Aus der Tatsache, dass zwischen dem BF und den beiden Personen freundschaftliche Bande gegeben sind, könne nicht schon erwartet werden, dass diese für den BF im Rahmen seines Gewerbebetriebes für den Zweck seiner Gewinnerzielung (Angabe in der Beschwerde: "Um mein weiteres Auskommen zu sichern, beabsichtige ich unter der obgenannten Adresse ein Wohnobjekt zu errichten") Gefälligkeitsdienste leisten vergleiche zB VwGH vom 20.5.2014, Zl. 2012/08/0257). Im Übrigen könne die Aussage des BF, dass M. M. und M. römisch fünf. Freunde aus Bosnien seien, denen bzw. deren Familien er in den letzten Jahren regelmäßig in verschiedenen Belangen geholfen habe, unter Berücksichtigung näher dargestellter Rechtsprechung des BVwG nicht zur Bejahung eines Freundschaftsdienstes führen.
Zur Frage der Dienstgebereigenschaft des BF stellte die SGKK zunächst § 35 ASVG dar und verwies auf die von M. M. und M. V. durchgeführten, einfachen manuellen Hilfstätigkeiten, die M. M. und M. V. unzweifelhaft für den BF als Dienstgeber verrichtet hätten; insbesondere hätten M. M. und M. V. einerseits angegeben, dass sie für den BF arbeiten würden und habe andererseits der BF selbst eingeräumt, dass M. M. und M. V. ihm helfen hätten wollen. Im Übrigen verwies die SGKK diesbezüglich näher auf die ständige Rechtsdrehung des VwGH, wonach das Beschäftigungsverhältnis in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet werde.Zur Frage der Dienstgebereigenschaft des BF stellte die SGKK zunächst Paragraph 35, ASVG dar und verwies auf die von M. M. und M. römisch fünf. durchgeführten, einfachen manuellen Hilfstätigkeiten, die M. M. und M. römisch fünf. unzweifelhaft für den BF als Dienstgeber verrichtet hätten; insbesondere hätten M. M. und M. römisch fünf. einerseits angegeben, dass sie für den BF arbeiten würden und habe andererseits der BF selbst eingeräumt, dass M. M. und M. römisch fünf. ihm helfen hätten wollen. Im Übrigen verwies die SGKK diesbezüglich näher auf die ständige Rechtsdrehung des VwGH, wonach das Beschäftigungsverhältnis in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet werde.
Aus all diesen Erwägungen habe es sich bei M. M. und M. V. um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gehandelt, deren Dienstgeber der BF gewesen sei.Aus all diesen Erwägungen habe es sich bei M. M. und M. römisch fünf. um Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gehandelt, deren Dienstgeber der BF gewesen sei.
Somit habe der BF als Dienstgeber die Herren M. M. und M. V., die gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen gewesen seien, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet, was anlässlich einer Kontrolle von Organen der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt worden sei.Somit habe der BF als Dienstgeber die Herren M. M. und M. römisch fünf., die gem. Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen gewesen seien, entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet, was anlässlich einer Kontrolle von Organen der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt worden sei.
Nach ständiger Judikatur des VwGH schließe selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG nicht aus.Nach ständiger Judikatur des VwGH schließe selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht aus.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500,00 EUR je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800,00 EUR, somit bei 2 Person insgesamt 1.800,00 EUR, sei daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben worden.Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500,00 EUR je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800,00 EUR, somit bei 2 Person insgesamt 1.800,00 EUR, sei daher von der SGKK gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG zu Recht vorgeschrieben worden.
In diesem Fall hätte im Übrigen gem. § 113 Abs 2 ASVG der Teilbetrag für den Prüfeinsatz je Person nicht bis auf 400 EUR herabgesetzt werden bzw. der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen können; es liege nämlich keine "verspätete" Anmeldung vor, sondern sei diese gänzlich unterlassen (und bis dato noch nicht nachgeholt) worden. Es seien auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan worden, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.In diesem Fall hätte im Übrigen gem. Paragraph 113, Absatz 2, ASVG der Teilbetrag für den Prüfeinsatz je Person nicht bis auf 400 EUR herabgesetzt werden bzw. der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen können; es liege nämlich keine "verspätete" Anmeldung vor, sondern sei diese gänzlich unterlassen (und bis dato noch nicht nachgeholt) worden. Es seien auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan worden, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.
5. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.8.2017 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
6. Am 4.9.2017 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab, in der der bisherige Verfahrensgang wiederholt, auf die Begründung des Ausgangsbescheids und der Beschwerdevorentscheidung verwiesen und abschließend beantragt wurde, das BVwG möge die Beschwerde abweisen bzw. den Ausgangsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 19.4.2017 beim Bauvorhaben des BF an der Adresse R. in E. (Errichtung von vier Wohnungen durch den BF zum Zwecke der Vermietung) wurden M. M., ein serbischer Staatsangehöriger und M. V., ein bosnischer Staatsangehöriger, bei der Verrichtung von Hilfsarbeiten angetroffen, ohne dass eine Anmeldung beim Krankenversicherungsträger erfolgt war.1.1. Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 19.4.2017 beim Bauvorhaben des BF an der Adresse R. in E. (Errichtung von vier Wohnungen durch den BF zum Zwecke der Vermietung) wurden M. M., ein serbischer Staatsangehöriger und M. römisch fünf., ein bosnischer Staatsangehöriger, bei der Verrichtung von Hilfsarbeiten angetroffen, ohne dass eine Anmeldung beim Krankenversicherungsträger erfolgt war.
M. M. und M. V. waren aus Serbien angereist, nachdem der BF sie davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass er für sein Bauvorhaben Hilfsarbeiter benötige. Herr M. V. hatte am Tag vor der Kontrolle auf der Baustelle zu arbeiten begonnen, Herr M. M. hatte bereits am 14.4.2017 zu arbeiten begonnen.M. M. und M. römisch fünf. waren aus Serbien angereist, nachdem der BF sie davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass er für sein Bauvorhaben Hilfsarbeiter benötige. Herr M. römisch fünf. hatte am Tag vor der Kontrolle auf der Baustelle zu arbeiten begonnen, Herr M. M. hatte bereits am 14.4.2017 zu arbeiten begonnen.
Für sein Bauvorhaben hatte der BF zwar die Baufirma J. beauftragt, allerdings hatte er mit der Baufirma am 27.3.2017 ausdrücklich und schriftlich vereinbart, dass er als Bauherr zusätzlich selbst zwei bis drei Bauarbeiter stelle, wobei er dieser Vereinbarung mit dem Einsatz von M. M. und M. V. nachkam.Für sein Bauvorhaben hatte der BF zwar die Baufirma J. beauftragt, allerdings hatte er mit der Baufirma am 27.3.2017 ausdrücklich und schriftlich vereinbart, dass er als Bauherr zusätzlich selbst zwei bis drei Bauarbeiter stelle, wobei er dieser Vereinbarung mit dem Einsatz von M. M. und M. römisch fünf. nachkam.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF an M. M. und M. V. Zahlungen für ihre Arbeit getätigt hätte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass ein konkretes Entgelt vereinbart worden wäre. M. M. und M. V. wurden aber jedenfalls vom BF verköstigt und darüber hinaus gewährte der BF M. V. Unterkunft.1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF an M. M. und M. römisch fünf. Zahlungen für ihre Arbeit getätigt hätte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass ein konkretes Entgelt vereinbart worden wäre. M. M. und M. römisch fünf. wurden aber jedenfalls vom BF verköstigt und darüber hinaus gewährte der BF M. römisch fünf. Unterkunft.
1.3. Für durchaus möglich gehalten wird, dass es sich – wie vom BF im Beschwerdeverfahren behauptet - bei M. M. und M. V. um Freunde des BF bzw. seiner Familie in Bosnien handelt und dass es im Rahmen dieser Freundschaft in Bosnien zu gegenseitigen – vom BF nicht näher definierten – Unterstützungen der Familien kam, wobei dies auch ein Beweggrund dafür gewesen sein mag, dass sich M. M. und M. V. bereit erklärt hätten, nach Österreich zu fahren und am Bauvorhaben des BF mitzuwirken.1.3. Für durchaus möglich gehalten wird, dass es sich – wie vom BF im Beschwerdeverfahren behauptet - bei M. M. und M. römisch fünf. um Freunde des BF bzw. seiner Familie in Bosnien handelt und dass es im Rahmen dieser Freundschaft in Bosnien zu gegenseitigen – vom BF nicht näher definierten – Unterstützungen der Familien kam, wobei dies auch ein Beweggrund dafür gewesen sein mag, dass sich M. M. und M. römisch fünf. bereit erklärt hätten, nach Österreich zu fahren und am Bauvorhaben des BF mitzuwirken.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Die getroffenen Feststellungen folgen daraus unstrittig:
2.2. Insbesondere wird seitens des BF nicht bestritten, dass M. M. und M. V. am Tag der Kontrolle auf seiner Baustelle (Errichtung von vier Wohnungen durch den BF zum Zwecke der Vermietung) für ihn arbeitend betreten worden waren, ohne dass zuvor eine Anmeldung beim Krankenversicherungsträger erwirkt worden wäre. Auch die Ausführungen der SGKK zu den konkreten Tätigkeiten von M. M. und M. V. blieben unbestritten, wobei der BF diesbezüglich etwa selbst wortwörtlich bei seiner niederschriftlichen Befragung vor der Finanzpolizei angab: "Die beiden haben Hilfstätigkeiten auf der Baustelle gemacht, wie zusammenräumen, putzen, etc".2.2. Insbesondere wird seitens des BF nicht bestritten, dass M. M. und M. römisch fünf. am Tag der Kontrolle auf seiner Baustelle (Errichtung von vier Wohnungen durch den BF zum Zwecke der Vermietung) für ihn arbeitend betreten worden waren, ohne dass zuvor eine Anmeldung beim Krankenversicherungsträger erwirkt worden wäre. Auch die Ausführungen der SGKK zu den konkreten Tätigkeiten von M. M. und M. römisch fünf. blieben unbestritten, wobei der BF diesbezüglich etwa selbst wortwörtlich bei seiner niederschriftlichen Befragung vor der Finanzpolizei angab: "Die beiden haben Hilfstätigkeiten auf der Baustelle gemacht, wie zusammenräumen, putzen, etc".
2.3. Unbestritten ist auch, dass M. M. und M. V. aus Serbien angereist waren, nachdem der BF sie davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass er für sein Bauvorhaben Hilfsarbeiter benötige und dass Herr M. V. am Tag vor der Kontrolle auf der Baustelle zu arbeiten begonnen hatte und Herr M. M. bereits am 14.4.2017: Dies folgt zum einen aus den eigenen Angaben des BF vor der Finanzpolizei und in seiner Beschwerde und zum anderen aus den niederschriftlichen Angaben von M. M. und M. V. vor der Finanzpolizei, wobei der BF den niederschriftlichen Angaben von M. M. und M. V. nicht nur nicht entgegen trat, sondern etwa in seiner Beschwerde "ausdrücklich auf deren Angaben" verwies.2.3. Unbestritten ist auch, dass M. M. und M. römisch fünf. aus Serbien angereist waren, nachdem der BF sie davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass er für sein Bauvorhaben Hilfsarbeiter benötige und dass Herr M. römisch fünf. am Tag vor der Kontrolle auf der Baustelle zu arbeiten begonnen hatte und Herr M. M. bereits am 14.4.2017: Dies folgt zum einen aus den eigenen Angaben des BF vor der Finanzpolizei und in seiner Beschwerde und zum anderen aus den niederschriftlichen Angaben von M. M. und M. römisch fünf. vor der Finanzpolizei, wobei der BF den niederschriftlichen Angaben von M. M. und M. römisch fünf. nicht nur nicht entgegen trat, sondern etwa in seiner Beschwerde "ausdrücklich auf deren Angaben" verwies.
2.4. Dass der BF für sein Bauvorhaben zwar die Baufirma J. beauftragt hatte, allerdings mit der Baufirma am 27.3.2017 ausdrücklich und schriftlich vereinbart hatte, dass er als Bauherr zusätzlich selbst zwei bis drei Bauarbeiter stelle, wobei er dieser Vereinbarung mit dem Einsatz von M. M. und M. V. nachkam, folgt ebenso unstrittig aus den eigenen Angaben des BF und der diesbezüglich vom BF vorgelegten, schriftlich mit der Baufirma J. am 27.3.2017 getroffenen Vereinbarung.2.4. Dass der BF für sein Bauvorhaben zwar die Baufirma J. beauftragt hatte, allerdings mit der Baufirma am 27.3.2017 ausdrücklich und schriftlich vereinbart hatte, dass er als Bauherr zusätzlich selbst zwei bis drei Bauarbeiter stelle, wobei er dieser Vereinbarung mit dem Einsatz von M. M. und M. römisch fünf. nachkam, folgt ebenso unstrittig aus den eigenen Angaben des BF und der diesbezüglich vom BF vorgelegten, schriftlich mit der Baufirma J. am 27.3.2017 getroffenen Vereinbarung.
2.5. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF an M. M. und M. V. Zahlungen für ihre Arbeit getätigt hätte, beruht einerseits auf den diesbezüglichen Angaben von M. M. und M. V. der Finanzpolizei gegenüber und andererseits dem diesbezüglichen Vorbringen des BF, welches nicht widerlegt werden konnte. Gänzlich unbestritten ist jedoch, dass M. M. und M. V. vom BF verköstigt wurden und der BF M. V. darüber hinaus Unterkunft gewährte. In der Beschwerde räumt der BF sogar ein, dass er beiden Personen "Kost und Logis" gewährte, allerdings folgt aus dem übrigen Akteninhalt, dass er nur M. V. Unterkunft gewährte, während M. M. bei einer Tante wohnte.2.5. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF an M. M. und M. römisch fünf. Zahlungen für ihre Arbeit getätigt hätte, beruht einerseits auf den diesbezüglichen Angaben von M. M. und M. römisch fünf. der Finanzpolizei gegenüber und andererseits dem diesbezüglichen Vorbringen des BF, welches nicht widerlegt werden konnte. Gänzlich unbestritten ist jedoch, dass M. M. und M. römisch fünf. vom BF verköstigt wurden und der BF M. römisch fünf. darüber hinaus Unterkunft gewährte. In der Beschwerde räumt der BF sogar ein, dass er beiden Personen "Kost und Logis" gewährte, allerdings folgt aus dem übrigen Akteninhalt, dass er nur M. römisch fünf. Unterkunft gewährte, während M. M. bei einer Tante wohnte.
2.6. Die obige Feststellung, dass es für durchaus möglich gehalten wird, dass es sich bei M. M. und M. V. um Freunde des BF bzw. seiner Familie in Bosnien handelt und dass es im Rahmen dieser Freundschaft in Bosnien zu gegenseitigen – vom BF nicht näher definierten – Unterstützungen der Familien kam, wobei dies auch ein Beweggrund dafür gewesen sein mag, dass sich M. M. und M. V. bereit erklärt hätten, nach Österreich zu fahren und am Bauvorhaben des BF mitzuwirken, beruht auf dem diesbezüglichen, durchaus plausibel erscheinenden Vorbringen des BF.2.6. Die obige Feststellung, dass es für durchaus möglich gehalten wird, dass es sich bei M. M. und M. römisch fünf. um Freunde des BF bzw. seiner Familie in Bosnien handelt und dass es im Rahmen dieser Freundschaft in Bosnien zu gegenseitigen – vom BF nicht näher definierten – Unterstützungen der Familien kam, wobei dies auch ein Beweggrund dafür gewesen sein mag, dass sich M. M. und M. römisch fünf. bereit erklärt hätten, nach Österreich zu fahren und am Bauvorhaben des BF mitzuwirken, beruht auf dem diesbezüglichen, durchaus plausibel erscheinenden Vorbringen des BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5).
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 113, ASVG lautet auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde
[ ]
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
[ ]
3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[ ]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [ ]
[ .]
3.2.3. § 33 ASVG lautet:3.2.3. Paragraph 33, ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
[ .]
3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:3.2.4. Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[ ]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Was zunächst die Annahme eines Dienstverhältnisses durch die SGKK von M. M. und M. V. beim BF anbelangt, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. z. B. VwGH vom 3.11.2015, Zl. 2013/08/0153, mit zahlreichen Judikaturhinweisen).3.3.1. Was zunächst die Annahme eines Dienstverhältnisses durch die SGKK von M. M. und M. römisch fünf. beim BF anbelangt, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann vergleiche z. B. VwGH vom 3.11.2015, Zl. 2013/08/0153, mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
Im konkreten Fall wurden M. M. und M. V. bei der Ausführung von Bauhilfsarbeiten im Rahmen des Bauvorhabens des BF betreten. Dabei handelt es sich um typische einfache manuelle Tätigkeiten, die – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH - bereits per se auf Dienstverhältnisse schließen lassen.Im konkreten Fall wurden M. M. und M. römisch fünf. bei der Ausführung von Bauhilfsarbeiten im Rahmen des Bauvorhabens des BF betreten. Dabei handelt es sich um typische einfache manuelle Tätigkeiten, die – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH - bereits per se auf Dienstverhältnisse schließen lassen.
3.3.2. Unzweifelhaft ist zudem, dass die Dienstverhältnisse beim BF als Dienstgeber bestanden: So war am 27.3.2017 zwischen dem BF und der Baufirma J. ausdrücklich schriftlich vereinbart worden, dass der BF als Bauherr selbst zwei bis drei Bauarbeiter stelle, woraufhin sich die Freunde des BF, M. M. und M. V., bereit erklärt hatten, diese Tätigkeiten für den BF auszuüben. Auch der BF tritt im gesamten Verfahren dem Umstand, dass M. M. und M. V. für ihn tätig wurden – wenn auch seiner Ansicht nach lediglich im Rahmen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes – in keiner Weise entgegen, wobei auch M. M. und M. V. anlässlich der Kontrolle angegeben hatten, sie würden für den BF tätig werden.3.3.2. Unzweifelhaft ist zudem, dass die Dienstverhältnisse beim BF als Dienstgeber bestanden: So war am 27.3.2017 zwischen dem BF und der Baufirma J. ausdrücklich schriftlich vereinbart worden, dass der BF als Bauherr selbst zwei bis drei Bauarbeiter stelle, woraufhin sich die Freunde des BF, M. M. und M. römisch fünf., bereit erklärt hatten, diese Tätigkeiten für den BF auszuüben. Auch der BF tritt im gesamten Verfahren dem Umstand, dass M. M. und M. römisch fünf. für ihn tätig wurden – wenn auch seiner Ansicht nach lediglich im Rahmen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes – in keiner Weise entgegen, wobei auch M. M. und M. römisch fünf. anlässlich der Kontrolle angegeben hatten, sie würden für den BF tätig werden.
3.3.3. Wenn der BF der Annahme von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen von M. M. und M. V. im Übrigen mit der Argumentation entgegen tritt, es habe sich um unentgeltliche Freundschaftsdienste gehandelt, so ist Folgendes auszuführen:3.3.3. Wenn der BF der Annahme von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen von M. M. und M. römisch fünf. im Übrigen mit der Argumentation entgegen tritt, es habe sich um unentgeltliche Freundschaftsdienste gehandelt, so ist Folgendes auszuführen:
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 unter Hinweis auf die Entscheidungen des VwGH vom 6.3.2008, Zl. 2007/09/0285, vom 14.1.2010, Zl. 2009/09/0276 und vom 19.1.2011, Zl. 2009/08/0062).
Im gegenständlichen Fall muss man sich vor Augen halten, dass M. M. und M. V. eigens aus Serbien anreisten, um Arbeiten für den BF bei dessen Bauvorhaben durchzuführen. Grund dafür, dass der BF M. M. und M. V. für die Arbeiten heranzog, war ein zwischen dem Bauunternehmen J. und dem BF geschlossener Vertrag vom 27.3.2017, wonach der BF als Bauherr zwei bis drei Bauarbeiter bauseits zur Verfügung zu stellen habe. M. V. wurde betreten, als er den zweiten Tag für den BF gearbeitet hatte; M. M. hatte anlässlich seiner Betretung schon knapp eine Woche lang für den BF gearbeitet.Im gegenständlichen Fall muss man sich vor Augen halten, dass M. M. und M. römisch fünf. eigens aus Serbien anreisten, um Arbeiten für den BF bei dessen Bauvorhaben durchzuführen. Grund dafür, dass der BF M. M. und M. römisch fünf. für die Arbeiten heranzog, war ein zwischen dem Bauunternehmen J. und dem BF geschlossener Vertrag vom 27.3.2017, wonach der BF als Bauherr zwei bis drei Bauarbeiter bauseits zur Verfügung zu stellen habe. M. römisch fünf. wurde betreten, als er den zweiten Tag für den BF gearbeitet hatte; M. M. hatte anlässlich seiner Betretung schon knapp eine Woche lang für den BF gearbeitet.
Bereits diese Umstände schließen eine Qualifizierung der Tätigkeiten von M. M. und M. V. als bloße – kurzfristige - "Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste" nach Ansicht des BVwG gänzlich aus, und zwar unabhängig von allfälligen spezifischen Bindungen zwischen dem BF und M. M. bzw. M. V. So folgt aus den dargestellten Umständen klar, dass M. M. und M. V. entsprechende Arbeitskräfte ersetzen sollten, sodass eine Qualifikation ihrer Tätigkeiten als versicherungsfreie "Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste" schon aus diesem Grunde geradezu denkunmöglich ist. Abgesehen davon hat aber der BF auch nicht entsprechend substantiiert dargelegt, dass besondere, spezifische Bindungen zwischen ihm und M. M. bzw. M. V. bestünden, da er in seiner Beschwerde nur vage darauf verwies, dass er den Herren M. M. und M. V. bzw. deren Familien "in den letzten Jahren regelmäßig in verschiedenen Belangen geholfen habe" bzw. gab er bei seiner Befragung durch die Finanzpolizei lediglich an, die Herren M. M. und M. V. hätten "sich unbedingt für die frühere Hilfe durch seine Familie revanchieren" wollen. Dieses Vorbringen vermag aber jedenfalls nicht dazu zu führen, die Tätigkeiten von M. M. und M. V., für die diese eigens aus Serbien nach Österreich anreisten und die für eine gewisse Dauer ausgelegt waren, als "Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste" zu qualifizieren.Bereits diese Umstände schließen eine Qualifizierung der Tätigkeiten von M. M. und M. römisch fünf. als bloße – kurzfristige - "Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste" nach Ansicht des BVwG gänzlich aus, und zwar unabhängig von allfälligen spezifischen Bindungen zwischen dem BF und M. M. bzw. M. römisch fünf. So folgt aus den dargestellten Umständen klar, dass M. M. und M. römisch fünf. entsprechende Arbeitskräfte ersetzen sollten, sodass eine Qualifikation ihrer Tätigkeiten als versicherungsfreie "Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste" schon aus diesem Grunde geradezu denkunmöglich ist. Abgesehen davon hat aber der BF auch nicht entsprechend substantiiert dargelegt, dass besondere, spezifische Bindungen zwischen ihm und M. M. bzw. M. römisch fünf. bestünden, da er in seiner Beschwerde nur vage darauf verwies, dass er den Herren M. M. und M. römisch fünf. bzw. deren Familien "in den letzten Jahren regelmäßig in verschiedenen Belangen geholfen habe" bzw. gab er bei seiner Befragung durch die Finanzpolizei lediglich an, die Herren M. M. und M. römisch fünf. hätten "sich unbedingt für die frühere Hilfe durch seine Familie revanchieren" wollen. Dieses Vorbringen vermag aber jedenfalls nicht dazu zu führen, die Tätigkeiten von M. M. und M. römisch fünf., für die diese eigens aus Serbien nach Österreich anreisten und die für eine gewisse Dauer ausgelegt waren, als "Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste" zu qualifizieren.
Der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass in diesem Sinne dem vom BF in seiner Beschwerde vorgebrachten Umstand, dass M. M. und M. V. "mit Ausnahme von Kost und Logis" keine weiteren Leistungen durch den BF erhalten hätten, keine rechtliche Bedeutung zukommt. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gilt nämlich das Anspruchslohnprinzip; es ist nicht entscheidend, ob ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde (siehe dazu etwa Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 128 zu § 4 ASVG), wobei die SGKK aber auch zutreffend darauf hinwies, dass Kost und Logis sehr wohl unter die Sachbezüge fallen.Der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass in diesem Sinne dem vom BF in seiner Beschwerde vorgebrachten Umstand, dass M. M. und M. römisch fünf. "mit Ausnahme von Kost und Logis" keine weiteren Leistungen durch den BF erhalten hätten, keine rechtliche Bedeutung zukommt. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gilt nämlich das Anspruchslohnprinzip; es ist nicht entscheidend, ob ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde (siehe dazu etwa Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 128 zu Paragraph 4, ASVG), wobei die SGKK aber auch zutreffend darauf hinwies, dass Kost und Logis sehr wohl unter die Sachbezüge fallen.
M. M. und M. V. waren somit unzweifelhaft Dienstnehmer des BF.M. M. und M. römisch fünf. waren somit unzweifelhaft Dienstnehmer des BF.
3.3.4. Folglich hat der BF somit als Dienstgeber die Dienstnehmer M. M. und M. V. entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.3.3.4. Folglich hat der BF somit als Dienstgeber die Dienstnehmer M. M. und M. römisch fünf. entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 € je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 €, somit insgesamt 1.800 €, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 € je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 €, somit insgesamt 1.800 €, wurde daher von der SGKK gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."Schließlich wird nicht verkannt, dass Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."
Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmer war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 € herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorgebracht.Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmer war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. Paragraph 113, Absatz 2, ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 € herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorgebracht.
3.3.5. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG bzw. des Vorliegens von (nicht der Versicherungspflicht unterliegenden) "Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten" sowie zur Verhängung eines Beitragszuschlags gem. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs 2 ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw. des Vorliegens von (nicht der Versicherungspflicht unterliegenden) "Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten" sowie zur Verhängung eines Beitragszuschlags gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2169707.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017