Entscheidungsdatum
26.09.2017Norm
BDG 1979 §38 Abs2Spruch
W129 2115653-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzender sowie Mag. Gerhard SIEBER und Mag. Dr. Anton BERNBACHER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Florian LACKNER, Dr. Gerhard HOLZINGER, Dr. Monika HOLZINGER gegen den durch Beschwerdevorentscheidung abgeänderten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX, 200 Jv 594/15v-4-51, betreffend Versetzung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzender sowie Mag. Gerhard SIEBER und Mag. Dr. Anton BERNBACHER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Florian LACKNER, Dr. Gerhard HOLZINGER, Dr. Monika HOLZINGER gegen den durch Beschwerdevorentscheidung abgeänderten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 , 200 Jv 594/15v-4-51, betreffend Versetzung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des OGH vom 12.05.2014, 17 Os 28/13s-9, wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt rechtskräftig verurteilt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2015, W136 2016237-1, wurde betreffend Dienstpflichtverletzungen über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe in der Höhe von 4 Monatsbezügen verhängt. Dadurch wurde die durch die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung aufgehoben.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des OGH vom 12.05.2014, 17 Os 28/13s-9, wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt rechtskräftig verurteilt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2015, W136 2016237-1, wurde betreffend Dienstpflichtverletzungen über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe in der Höhe von 4 Monatsbezügen verhängt. Dadurch wurde die durch die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung aufgehoben.
2. Der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.07.2015, 200 Jv 594/15v-4-51, lautet wie folgt:2. Der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.07.2015, 200 Jv 594/15v-4-51, lautet wie folgt:
"I. In Erledigung des Antrages vom 22. Mai 2015, 200 Jv 594/15v-4-40, wird festgestellt, dass die mit Weisung vom 6. Mai 2015 und mit am 6. Mai 2015 schriftlich wiederholter Weisung erfolgte Abberufung von Ihrer bisherigen Verwendung als Gerichtsvollzieher für die Dauer von höchstens zwei Monaten ohne Zuweisung einer neuen Verwendung (§ 40 Abs 1 BDG 1979) und die mit schriftlicher Weisung vom 18. Mai 2015, 200 Jv 594/15v-4-27, erfolgte Dienstzuteilung mit Wirksamkeit vom 20. Mai 2015 für die Dauer von höchstens 90 Kalendertagen im Kalenderjahr 2015 (das ist bis Dienstag, dem 18. August 2015) zum Bezirksgericht XXXX zur Ausbildung als Kanzleileiter in Exekutionssachen, subjektive Rechte des XXXX nicht verletzt und dass die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten des XXXX gehört, sowie dass die gegenständliche Personalmaßnahme der Abberufung ohne Zuweisung einer anderen Verwendung gemäß § 40 Abs 1 BDG 1979 und der Dienstzuteilung gemäß § 39 Abs 1 BDG 1979 (iVm § 36 Abs 4 BDG 1979) nicht mit Bescheid zu verfügen war."I. In Erledigung des Antrages vom 22. Mai 2015, 200 Jv 594/15v-4-40, wird festgestellt, dass die mit Weisung vom 6. Mai 2015 und mit am 6. Mai 2015 schriftlich wiederholter Weisung erfolgte Abberufung von Ihrer bisherigen Verwendung als Gerichtsvollzieher für die Dauer von höchstens zwei Monaten ohne Zuweisung einer neuen Verwendung (Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979) und die mit schriftlicher Weisung vom 18. Mai 2015, 200 Jv 594/15v-4-27, erfolgte Dienstzuteilung mit Wirksamkeit vom 20. Mai 2015 für die Dauer von höchstens 90 Kalendertagen im Kalenderjahr 2015 (das ist bis Dienstag, dem 18. August 2015) zum Bezirksgericht römisch 40 zur Ausbildung als Kanzleileiter in Exekutionssachen, subjektive Rechte des römisch 40 nicht verletzt und dass die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten des römisch 40 gehört, sowie dass die gegenständliche Personalmaßnahme der Abberufung ohne Zuweisung einer anderen Verwendung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 und der Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979) nicht mit Bescheid zu verfügen war.
II. XXXX wird mit Wirksamkeit 7. Juli 2015 vom Oberlandesgericht XXXX, FEX Planungs- und Leitungseinheit (Dienstort Bezirksgericht XXXX), zum Bezirksgericht XXXX auf eine einzurichtende Planstelle der Wertigkeit der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, gemäß § 38 Abs 3 Z 5 BDG 1979 versetzt, dort für seine künftige Verwendung im Fachdienst ausgebildet und in weiterer Folge im Innendienst als Kanzleileiter in Exekutions- und Insolvenzsachen verwendet (Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift ist der Sitz des Bezirksgerichtes XXXX).römisch zwei. römisch 40 wird mit Wirksamkeit 7. Juli 2015 vom Oberlandesgericht römisch 40 , FEX Planungs- und Leitungseinheit (Dienstort Bezirksgericht römisch 40 ), zum Bezirksgericht römisch 40 auf eine einzurichtende Planstelle der Wertigkeit der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 versetzt, dort für seine künftige Verwendung im Fachdienst ausgebildet und in weiterer Folge im Innendienst als Kanzleileiter in Exekutions- und Insolvenzsachen verwendet (Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift ist der Sitz des Bezirksgerichtes römisch 40 ).
Festgestellt wird, dass XXXX die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß § 141a BDG 1979 zu vertreten hat."Festgestellt wird, dass römisch 40 die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraph 141 a, BDG 1979 zu vertreten hat."
Begründend wurde zum Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Wesentlichsten zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, eine qualifizierte Verwendungsänderung, die einen Bescheid voraussetzte, liege nicht vor, denn es sei aus dienstlichen Gründen (Abklärung der planstellentechnischen Voraussetzungen) bei Abberufung nicht sogleich die Zuweisung der neuen Verwendung möglich gewesen. Jedenfalls sei mit der ursprünglich uno actu in Aussicht genommenen Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 zum Bezirksgericht XXXX zur Verwendung bzw. Ausbildung als Kanzleileiter in Exekutionssachen keine qualifizierte Verwendungsänderung verbunden gewesen, da dienstliche Gründe vorgelegen seien und sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt sei. Gemäß § 36 Abs. 4 BDG 1979 sei der Beamte verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung oder Verwendung gehören würden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig sei. Die dienstlichen Gründe für die Dienstzuteilung bzw. die Notwendigkeit im Interesse des Dienstes seien – näher begründet im Bescheid - vorgelegen, so habe er ua. das bestehende Vertrauensverhältnis aufs Ärgste geschädigt. Eine Willkür könne nicht erblickt werden, sodass die Befolgung der Dienstzuteilung zu den Pflichten des Beschwerdeführers gehöre. Auch sei gemäß § 39 Abs. 4 BDG 1979 auf die bisherige Verwendung und das Dienstalter bei der Dienstzuteilung an den anderen Dienstort auf die persönlichen und sozialen Verhältnisse Bedacht genommen worden. Auf die dem Beschwerdeführer bereits vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten seien bei seiner in Aussicht genommenen Verwendung als Kanzleileiter in Exekutionssachen Bedacht genommen worden. Im Übrigen werde er weiter auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A3 (Fachdienst), Funktionsgruppe 2, verwendet. Die Fahrtstrecke zum Bezirksgericht XXXX betrage 33,2 km, die Fahrtzeit 40 Minuten. Die Behauptung einer zumindest einstündigen Fahrzeit sei anhand der zitierten Erhebungsergebnisse nicht nachvollziehbar.Begründend wurde zum Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Wesentlichsten zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, eine qualifizierte Verwendungsänderung, die einen Bescheid voraussetzte, liege nicht vor, denn es sei aus dienstlichen Gründen (Abklärung der planstellentechnischen Voraussetzungen) bei Abberufung nicht sogleich die Zuweisung der neuen Verwendung möglich gewesen. Jedenfalls sei mit der ursprünglich uno actu in Aussicht genommenen Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979 zum Bezirksgericht römisch 40 zur Verwendung bzw. Ausbildung als Kanzleileiter in Exekutionssachen keine qualifizierte Verwendungsänderung verbunden gewesen, da dienstliche Gründe vorgelegen seien und sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt sei. Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 sei der Beamte verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung oder Verwendung gehören würden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig sei. Die dienstlichen Gründe für die Dienstzuteilung bzw. die Notwendigkeit im Interesse des Dienstes seien – näher begründet im Bescheid - vorgelegen, so habe er ua. das bestehende Vertrauensverhältnis aufs Ärgste geschädigt. Eine Willkür könne nicht erblickt werden, sodass die Befolgung der Dienstzuteilung zu den Pflichten des Beschwerdeführers gehöre. Auch sei gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BDG 1979 auf die bisherige Verwendung und das Dienstalter bei der Dienstzuteilung an den anderen Dienstort auf die persönlichen und sozialen Verhältnisse Bedacht genommen worden. Auf die dem Beschwerdeführer bereits vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten seien bei seiner in Aussicht genommenen Verwendung als Kanzleileiter in Exekutionssachen Bedacht genommen worden. Im Übrigen werde er weiter auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A3 (Fachdienst), Funktionsgruppe 2, verwendet. Die Fahrtstrecke zum Bezirksgericht römisch 40 betrage 33,2 km, die Fahrtzeit 40 Minuten. Die Behauptung einer zumindest einstündigen Fahrzeit sei anhand der zitierten Erhebungsergebnisse nicht nachvollziehbar.
Zur Versetzung zum Bezirksgericht XXXX wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass die zur Frage der Strafbemessung angestellten Erwägungen des BVwG keine Argumente zur dienstlichen Weiterverwendung darstellen würden und nicht bindend seien. Die in § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 normierten Rechtsfolgen seien keine von § 121 BDG 1979 verbotenen "dienstrechtlichen Nachteile". Bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 werde auf den rechtskräftigen Schuldspruch hingewiesen. Jahrelang habe der Beschwerdeführer gegen Weisungen des Bundesministers für Justiz und der Dienstbehörde in schwerwiegender Weise verstoßen, die Zuwiderhandlungen gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten seien mit der gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht vereinbar und geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv zu erschüttern.Zur Versetzung zum Bezirksgericht römisch 40 wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass die zur Frage der Strafbemessung angestellten Erwägungen des BVwG keine Argumente zur dienstlichen Weiterverwendung darstellen würden und nicht bindend seien. Die in Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 normierten Rechtsfolgen seien keine von Paragraph 121, BDG 1979 verbotenen "dienstrechtlichen Nachteile". Bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 werde auf den rechtskräftigen Schuldspruch hingewiesen. Jahrelang habe der Beschwerdeführer gegen Weisungen des Bundesministers für Justiz und der Dienstbehörde in schwerwiegender Weise verstoßen, die Zuwiderhandlungen gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten seien mit der gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht vereinbar und geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv zu erschüttern.
Auch sei auf seine bisherige Arbeit als Gerichtsvollzieher Bedacht genommen worden; so auch auf die persönlichen Verhältnisse, weil mit der Fahrtstrecke im Vergleich zum früheren Dienstort XXXX die schonendste Variante der Versetzung gewählt worden sei. Ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil sei angesichts des Versetzungsfalles des § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 rechtlich nicht von Bedeutung. Im Übrigen sei im Rahmen der Versetzung kein Funktionsgruppensprung zu Lasten des Beschwerdeführers herbeigeführt worden, da er wie bisher in der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2 bleibe. Der Beschwerdeführer habe die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß § 141a BDG 1979 zu vertreten.Auch sei auf seine bisherige Arbeit als Gerichtsvollzieher Bedacht genommen worden; so auch auf die persönlichen Verhältnisse, weil mit der Fahrtstrecke im Vergleich zum früheren Dienstort römisch 40 die schonendste Variante der Versetzung gewählt worden sei. Ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil sei angesichts des Versetzungsfalles des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 rechtlich nicht von Bedeutung. Im Übrigen sei im Rahmen der Versetzung kein Funktionsgruppensprung zu Lasten des Beschwerdeführers herbeigeführt worden, da er wie bisher in der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2 bleibe. Der Beschwerdeführer habe die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraph 141 a, BDG 1979 zu vertreten.
3. Mit Beschwerde vom 04.08.2015 gegen den Bescheid vom 06.07.2015, GZ 200 Jv 594/15v-4-51, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäß vor, die Versetzung sei rechtswidrig erfolgt. Die belangte Behörde begründe diese einseitig und auch seien wesentliche Ergebnisse des Straf- und Disziplinarverfahrens ignoriert und übergangen worden, insbesondere wurde – näher ausgeführt in der Beschwerde - auf die Begründung des Erkenntnisses des BVwGs verwiesen. Die Dienstbehörde sei jedoch offenbar nicht dazu bereit, diese Entscheidung des BVwG im Disziplinarverfahren anzuerkennen. Insgesamt sei die Beschreibung seiner Dienstpflichtverletzungen in jener Weise erfolgt, wie sie von jenen Gerichten und Behörden vorgenommen worden sei, die zu seinen Lasten entschieden hätten, wobei diese Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren abgeändert worden seien. Bezüglich des Vertrauensverlustes und Ansehensverlusts etc. führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich hierbei lediglich um allgemeine Behauptungen handle. Alle Dienstpflichtverletzungen hätten interne Vorgänge betroffen und seien nicht nach außen getreten und daher nicht dazu geeignet gewesen, einen Ansehensverlust zu begründen. Hinsichtlich seiner angeblichen Untragbarkeit als Gerichtsvollzieher werde auf die Einwendungen des Fachausschusses beim der belangen Behörde verwiesen, die die belangte Behörde als "nicht näher konkretisiert" qualifiziert habe. Der Fachausschuss habe sich ausdrücklich gegen seine Versetzung ausgesprochen. Der Bescheid der belangten Behörde sei bereits deshalb zu Unrecht ergangen, weil die Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung seinerseits in der Dienststelle keinesfalls als unvertretbar erscheinen lasse. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung liege somit nicht vor.
Auch habe die belangte Behörde nicht die schonendste Variante ausgewählt. Insbesondere handle es sich bei der Tätigkeit zum Kanzleileiter in Exekutions- und Insolvenzsachen keinesfalls um eine ähnliche, sondern um eine Tätigkeit, für die zunächst eine mehrjährige Ausbildung notwendig sei. Weiters würde der Arbeitsweg unrealistisch dargestellt werden und werde er finanziell schlechter gestellt.
Darüber hinaus liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, so liege im Hinblick auf die schonendste Variante eine mangelhafte Begründung vor. Auch stehe der Bescheid im Widerspruch zum rechtskräftigen Erkenntnis im Disziplinarverfahren. Im Sinne eines mangelfreien Verfahrens wäre es notwendig gewesen, auch entlastende Umstände im Bescheid auszuführen bzw. Beweise aufzunehmen.
Weiters sei er nach rechtskräftiger Beendigung des Disziplinarverfahrens mit etlichen Weisungen der Dienstbehörde konfrontiert worden, deren Rechtmäßigkeit in dieser Form nicht gegeben sei. Die Dienstbehörde habe versucht, ihre Pläne, den Beschwerdeführer vom Vollzugsdienst "wegzubekommen" und ihn örtlich zu verlagern, so zu verwirklichen, dass aus ihrer Sicht nur Weisungen und einfache Dienstzuteilungen notwendig gewesen seien, um seine Rechtsmittelmöglichkeiten zu erschweren. Dies, obwohl für die gesetzten Maßnahmen Bescheide notwendig gewesen seien. Entgegen dem angefochtenen Bescheid wären die im Bescheid Punkt I zitierten Weisungen als qualifizierte Verwendungsänderungen und Versetzungen mit Bescheid zu verfügen gewesen.Weiters sei er nach rechtskräftiger Beendigung des Disziplinarverfahrens mit etlichen Weisungen der Dienstbehörde konfrontiert worden, deren Rechtmäßigkeit in dieser Form nicht gegeben sei. Die Dienstbehörde habe versucht, ihre Pläne, den Beschwerdeführer vom Vollzugsdienst "wegzubekommen" und ihn örtlich zu verlagern, so zu verwirklichen, dass aus ihrer Sicht nur Weisungen und einfache Dienstzuteilungen notwendig gewesen seien, um seine Rechtsmittelmöglichkeiten zu erschweren. Dies, obwohl für die gesetzten Maßnahmen Bescheide notwendig gewesen seien. Entgegen dem angefochtenen Bescheid wären die im Bescheid Punkt römisch eins zitierten Weisungen als qualifizierte Verwendungsänderungen und Versetzungen mit Bescheid zu verfügen gewesen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.09.2015 wurde der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt II. dahin abgeändert, dass dieser zu lauten hat:4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.09.2015 wurde der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch zwei. dahin abgeändert, dass dieser zu lauten hat:
"II. XXXX wird mit Wirksamkeit 7. Juli 2015 vom Oberlandesgericht XXXX, FEX Planungs- und Leitungseinheit (Dienstort Bezirksgericht XXXX), zum Bezirksgericht XXXX auf die eingerichtete Planstelle, PlSt-Nr. 70872123, der Wertigkeit der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, gemäß § 38 Abs 3 Z 5 BDG 1979 versetzt, dort für seine künftige Verwendung im Fachdienst ausgebildet und in weiterer Folge im Innendienst als Kanzleileiter in Exekutions- und Insolvenzsachen verwendet (Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift ist der Sitz des Bezirksgerichtes XXXX)."II. römisch 40 wird mit Wirksamkeit 7. Juli 2015 vom Oberlandesgericht römisch 40 , FEX Planungs- und Leitungseinheit (Dienstort Bezirksgericht römisch 40 ), zum Bezirksgericht römisch 40 auf die eingerichtete Planstelle, PlSt-Nr. 70872123, der Wertigkeit der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 versetzt, dort für seine künftige Verwendung im Fachdienst ausgebildet und in weiterer Folge im Innendienst als Kanzleileiter in Exekutions- und Insolvenzsachen verwendet (Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift ist der Sitz des Bezirksgerichtes römisch 40 ).
Festgestellt wird, dass XXXX die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß § 141a BDG 1979 zu vertreten hat.Festgestellt wird, dass römisch 40 die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraph 141 a, BDG 1979 zu vertreten hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Spruchpunkt II. sei insofern abzuändern gewesen, als der Beschwerdeführer auf die neu eingerichtete Planstelle versetzt worden sei. Auch sei aus den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aussagen des Zeugen XXXX nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer, der nach den Feststellungen im Disziplinarerkenntnis bewusst und gewollt gegen die bezughabende Erlässe verstoßen habe, von einer Gutheißung seiner Vorgangsweise durch den Regionalverantwortlichen ausgehen habe können. Aus dem Auftreten des Regionalverantwortlichen könne der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass seine erlasswidrige Vorgangsweise als rechtskonform bewertet worden sei. Eine ausdrückliche Gutheißung durch den Zeugen sei auch im Strafverfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen des BVwG an, wonach keine Hinweise darauf bestehen würden, dass derartige Pflichtverletzungen des Gerichtsvollziehers vom kontrollierenden Organ erkannt, geschweige denn toleriert worden seien. Zur Bemängelung, demnach die Beschreibung seiner Dienstpflichtverletzungen in jener Weise, wie sie von Gerichten und Behörden vorgenommen worden sei, die zu seinen Lasten entschieden hätten, deren Entscheidungen aber von im Rechtmittelverfahren abgeändert worden seien, sei einer sachlichen Erwiderung angesichts der Bindungswirkung nicht zugänglich. So verhalte es sich auch mit der Beschwerdeausführung, demnach eine bis zu 807 Tage verspätete Weiterleitung keine ausreichende Deckung im Akt fände, hier werde auf das rechtskräftige Disziplinarerkenntnis im Spruchpunkt 4. im Zusammenhalt mit den diesbezüglichen Feststellungen, die bindend seien, verwiesen. Hinsichtlich des Vorbingens, dass es sich um einen nach außen hin in keiner Weise sichtbaren Vorgang handle, komme kein für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung tragende Rolle zu. Auch sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers, um eine besonders heikle handle, weshalb uneingeschränktes Vertrauen eine unabdingbare Voraussetzung sei. Auch sei unerklärlich, wie aus den Aussagen der Kanzleileiterin in Exekutionssachen der Zeugin XXXXüber mangelnde Wahrnehmung von Beschwerden über seine Tätigkeiten beim Bezirksgericht XXXX gegenteiliges Sachverhaltssubstrat hervorgekommen sei, dies gelte auch für die Frage der Vertretbarkeit nach § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 intendierte Aussage eines Organs der Personalvertretung, die als Rechtsfrage von der Dienstbehörde zu beurteilen, aber keiner Zeugenaussage zugänglich sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Spruchpunkt römisch zwei. sei insofern abzuändern gewesen, als der Beschwerdeführer auf die neu eingerichtete Planstelle versetzt worden sei. Auch sei aus den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aussagen des Zeugen römisch 40 nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer, der nach den Feststellungen im Disziplinarerkenntnis bewusst und gewollt gegen die bezughabende Erlässe verstoßen habe, von einer Gutheißung seiner Vorgangsweise durch den Regionalverantwortlichen ausgehen habe können. Aus dem Auftreten des Regionalverantwortlichen könne der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass seine erlasswidrige Vorgangsweise als rechtskonform bewertet worden sei. Eine ausdrückliche Gutheißung durch den Zeugen sei auch im Strafverfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen des BVwG an, wonach keine Hinweise darauf bestehen würden, dass derartige Pflichtverletzungen des Gerichtsvollziehers vom kontrollierenden Organ erkannt, geschweige denn toleriert worden seien. Zur Bemängelung, demnach die Beschreibung seiner Dienstpflichtverletzungen in jener Weise, wie sie von Gerichten und Behörden vorgenommen worden sei, die zu seinen Lasten entschieden hätten, deren Entscheidungen aber von im Rechtmittelverfahren abgeändert worden seien, sei einer sachlichen Erwiderung angesichts der Bindungswirkung nicht zugänglich. So verhalte es sich auch mit der Beschwerdeausführung, demnach eine bis zu 807 Tage verspätete Weiterleitung keine ausreichende Deckung im Akt fände, hier werde auf das rechtskräftige Disziplinarerkenntnis im Spruchpunkt 4. im Zusammenhalt mit den diesbezüglichen Feststellungen, die bindend seien, verwiesen. Hinsichtlich des Vorbingens, dass es sich um einen nach außen hin in keiner Weise sichtbaren Vorgang handle, komme kein für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung tragende Rolle zu. Auch sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers, um eine besonders heikle handle, weshalb uneingeschränktes Vertrauen eine unabdingbare Voraussetzung sei. Auch sei unerklärlich, wie aus den Aussagen der Kanzleileiterin in Exekutionssachen der Zeugin XXXXüber mangelnde Wahrnehmung von Beschwerden über seine Tätigkeiten beim Bezirksgericht römisch 40 gegenteiliges Sachverhaltssubstrat hervorgekommen sei, dies gelte auch für die Frage der Vertretbarkeit nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 intendierte Aussage eines Organs der Personalvertretung, die als Rechtsfrage von der Dienstbehörde zu beurteilen, aber keiner Zeugenaussage zugänglich sei.
5. Mit begründetem Vorlageantrag vom 25.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.
6. Mit Schreiben vom 07.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 12.10.2015 einlangte.
7. Am 26.04.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter.
1.2. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Ernennung und weiteren Verwendung auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A3 (Fachdienst), Funktionsgruppe 2.
1.3. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 27.10.2014 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich nachstehend angeführter Dienstpflichtverletzungen schuldig gesprochen:
1. im Zeitraum von Anfang 2004 bis 22.07. 2011 in 21 einzeln dargestellten Fällen, das ihm zugewiesenen Dienstkonto entgegen Punkt 3.2.1. des Einführungserlasses des BMJ zur EO-Novelle 2003 vom 03.12.2003 auch für den persönlichen Zahlungsverkehr genützt, indem er Privatzahlungen und Barauszahlungen durchführte,
2. von Anfang 2007 bis 01.01.2010 entgegen dem Erlass des Präsidenten des OLG XXXX die Kontoauszüge betreffend das zugewiesene Dienstkonto vernichtet,2. von Anfang 2007 bis 01.01.2010 entgegen dem Erlass des Präsidenten des OLG römisch 40 die Kontoauszüge betreffend das zugewiesene Dienstkonto vernichtet,
3. im Zeitraum von Anfang 2004 bis 22.07. 2011 entgegen dem vorgenannten Erlass des Präsidenten des OLG XXXX auf dem Gerichtsvollzieherkonto erliegende Vergütungen nicht monatlich abgerechnet und abgeschöpft und3. im Zeitraum von Anfang 2004 bis 22.07. 2011 entgegen dem vorgenannten Erlass des Präsidenten des OLG römisch 40 auf dem Gerichtsvollzieherkonto erliegende Vergütungen nicht monatlich abgerechnet und abgeschöpft und
4. vom 05.05.2009 bis 19.11.2011 mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich und die betreibenden Parteien in Exekutionsverfahren in ihrem Recht auf eine den Verfahrensvorschriften entsprechende Bearbeitung und Erledigung von Exekutionsakten sowie das Recht der Republik Österreich auf nachvollziehbare Kontrolle dieser Tätigkeit zu schädigen, seine Befugnis in Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er in 31 einzeln dargestellten Fällen entgegen Punkt 3.2.2. Einführungserlasses des BMJ zur EO-Novelle 2003 vom 03.12.2003 die von Verpflichteten eingehobenen oder einbezahlten Beträge nicht spätestens an dem auf die Einzahlungen nächstfolgenden Bankwerktag an die betreibenden Gläubiger überwies.
Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen seine Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen, schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen, weswegen über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 verstoßen, schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen, weswegen über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde.
1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Dieser wurde bezüglich der Strafbemessung stattgegeben und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von vier Monatsbezügen verhängt. Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen den Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des OGH vom 12.05.2014, 17 Os 28/13s-9, wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt rechtskräftig verurteilt.1.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des OGH vom 12.05.2014, 17 Os 28/13s-9, wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt rechtskräftig verurteilt.
1.6. Dem im Akt aufliegenden Protokoll vom 06.05.2015 ist Folgendes zu entnehmen:
"XXXX wird mündliche die Weisung (§ 44 Abs 1 BDG) erteilt bzw mittels Weisung verfügt, dass er mit Wirkung 7. Mai 2015 von seiner bisherigen Verwendung als Gerichtsvollzieher für die Dauer von höchstens zwei Monaten ohne Zuweisung einer neuen Verwendung abberufen ist (§ 40 Abs 1 BDG)."XXXX wird mündliche die Weisung (Paragraph 44, Absatz eins, BDG) erteilt bzw mittels Weisung verfügt, dass er mit Wirkung 7. Mai 2015 von seiner bisherigen Verwendung als Gerichtsvollzieher für die Dauer von höchstens zwei Monaten ohne Zuweisung einer neuen Verwendung abberufen ist (Paragraph 40, Absatz eins, BDG).
XXXX wird die Weisung erteilt, dass er mit Blick auf die von der Dienstbehörde angestrebte zukünftige Einschulung/Verwendung als Kanzleileiter in Exekutionssachen sich ab morgen, 7. Mai 2015, beim Bezirksgericht XXXX einzufinden und sich mit Blick auf die aufgezeigtent Umstände weiter- bzw fortzubilden hat.römisch 40 wird die Weisung erteilt, dass er mit Blick auf die von der Dienstbehörde angestrebte zukünftige Einschulung/Verwendung als Kanzleileiter in Exekutionssachen sich ab morgen, 7. Mai 2015, beim Bezirksgericht römisch 40 einzufinden und sich mit Blick auf die aufgezeigtent Umstände weiter- bzw fortzubilden hat.
XXXX gibt bekannt:römisch 40 gibt bekannt:
Ich habe die Weisung verstanden und werde sie befolgen, ich erhebe unter Bezugnahme auf meine obigen Ausführungen den Einwand gem § 44 Abs 3 BDG, dass die ausgesprochene Weisung rechtswidrig ist.Ich habe die Weisung verstanden und werde sie befolgen, ich erhebe unter Bezugnahme auf meine obigen Ausführungen den Einwand gem Paragraph 44, Absatz 3, BDG, dass die ausgesprochene Weisung rechtswidrig ist.
Ihm wird bekanntgegeben, dass ihm die ausgesprochene Weisung schriftlich zugestellt wird."
1.7. Der schriftlichen Weisung vom 06.05.2015 ist Folgendes zu entnehmen:
"Gegen die Befolgung der Ihnen am 6. Mai 2015 mündlich erteilten Weisung der Abberufung von der Verwendung als Gerichtsvollzieher ab 7. Mai 2015 von Ihrer bisherigen Verwendung als Gerichtsvollzieher ab 7. Mai 2015 haben Sie am 6. Mai 2015 Bedenken geäußert, dass die Weisung rechtswidrig sei.
Nach Prüfung dieser in Ihrer Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 vorgebrachten Gründe wird kein Anlass gefunden, von der getroffenen Verfügung Abstand zu nehmen, weswegen folgende Weisung wiederholt wird:Nach Prüfung dieser in Ihrer Remonstration im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 vorgebrachten Gründe wird kein Anlass gefunden, von der getroffenen Verfügung Abstand zu nehmen, weswegen folgende Weisung wiederholt wird:
W E I S U N G gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979W E römisch eins S U N G gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979
Mittels Weisung wird verfügt, dass Sie mit Wirkung 7. Mai 2015 von Ihrer bisherigen Verwendung als Gerichtsvollzieher für die Dauer von höchstens zwei Monaten ohne Zuweisung einer neun Verwendung abberufen sind (§ 40 Abs 1 BDG).Mittels Weisung wird verfügt, dass Sie mit Wirkung 7. Mai 2015 von Ihrer bisherigen Verwendung als Gerichtsvollzieher für die Dauer von höchstens zwei Monaten ohne Zuweisung einer neun Verwendung abberufen sind (Paragraph 40, Absatz eins, BDG).
Es wird Ihnen die Weisung erteilt, dass Sie mit Blick auf die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX als der für Sie zuständigen Dienstbehörde angestrebte zukünftige Einschulung/Verwendung als Kanzleileiter in Exekutionssachen sich ab 7. Mai 2015 beim Bezirksgericht XXXX einzufinden und sich mit Blick auf die aufgezeichnet Umstände weiter- bzw fortzubilden haben."Es wird Ihnen die Weisung erteilt, dass Sie mit Blick auf die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 als der für Sie zuständigen Dienstbehörde angestrebte zukünftige Einschulung/Verwendung als Kanzleileiter in Exekutionssachen sich ab 7. Mai 2015 beim Bezirksgericht römisch 40 einzufinden und sich mit Blick auf die aufgezeichnet Umstände weiter- bzw fortzubilden haben."
1.8. Die Dienstzuteilung vom 18.05.2015 lautet auszugsweise wie folgt:
" [ ]
Mit Weisung vom 6. Mai 2015 wurdeXXXX gemäß § 40 Abs 1 BDG 1979 von seiner bisherigen Verwendung als Gerichtsvollzieher abberufen; angesichts der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauches nach § 302 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie auf Grund des Ergebnisses des rechtskräftig beendeten Disziplinarverfahrens [Schuldspruch wegen schwerer Dienstpflichtverletzung im Zeitraum von Anfang 2004 bis 19. November 2011 (vgl. Pkt. 7.1. bis 7.4 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2015, Seite 3f, 15) und Verhängung einer Geldstrafe in Hohe von vier Monatsbezügen] ist es dringend geboten, dem Bediensteten ein neues Aufgabengebiet zuzuweisen, da eine neuerliche Verwendung als Gerichtsvollzieher wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung, somit aus dienstlichen Gründen, nicht tragbar ist.Mit Weisung vom 6. Mai 2015 wurdeXXXX gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 von seiner bisherigen Verwendung als Gerichtsvollzieher abberufen; angesichts der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie auf Grund des Ergebnisses des rechtskräftig beendeten Disziplinarverfahrens [Schuldspruch wegen schwerer Dienstpflichtverletzung im Zeitraum von Anfang 2004 bis 19. November 2011 vergleiche Pkt. 7.1. bis 7.4 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2015, Seite 3f, 15) und Verhängung einer Geldstrafe in Hohe von vier Monatsbezügen] ist es dringend geboten, dem Bediensteten ein neues Aufgabengebiet zuzuweisen, da eine neuerliche Verwendung als Gerichtsvollzieher wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung, somit aus dienstlichen Gründen, nicht tragbar ist.
Es ergeht folgende
Dienstzuteilung:
XXXX des OLG XXXX wird gemäß § 39 BDG 1979 aus zwingenden dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit vom 20. Mai 2015 für die Dauer von höchstens 90 Kalendertagen im Kalenderjahr 2015 (das ist bis Dienstag, dem 18. August 2015) dem BG XXXX zur Ausbildung als Kanzleileiter in Exekutionssachen dienstzugeteilt.römisch 40 des OLG römisch 40 wird gemäß Paragraph 39, BDG 1979 aus zwingenden dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit vom 20. Mai 2015 für die Dauer von höchstens 90 Kalendertagen im Kalenderjahr 2015 (das ist bis Dienstag, dem 18. August 2015) dem BG römisch 40 zur Ausbildung als Kanzleileiter in Exekutionssachen dienstzugeteilt.
Sie werden daher aufgefordert, sich am 20. Mai 2015 beim BG XXXX rechtzeitig einzufinden und sich beim Vorsteher dieses Gerichtes zum Dienstantritt zu melden."Sie werden daher aufgefordert, sich am 20. Mai 2015 beim BG römisch 40 rechtzeitig einzufinden und sich beim Vorsteher dieses Gerichtes zum Dienstantritt zu melden."
1.9. Hinsichtlich des angefochtenen Versetzungsbescheides vom 06.07.2015 und der Beschwerdevorentscheidung wird auf I.2. sowie I.4. verwiesen.1.9. Hinsichtlich des angefochtenen Versetzungsbescheides vom 06.07.2015 und der Beschwerdevorentscheidung wird auf römisch eins.2. sowie römisch eins.4. verwiesen.
1.10. Die einfache Wegstrecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Bezirksgericht XXXX beträgt die kürzeste Fahrtstrecke 33,7 km.1.10. Die einfache Wegstrecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Bezirksgericht römisch 40 beträgt die kürzeste Fahrtstrecke 33,7 km.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Wegstrecke aus einer Abfrage bei https://www.google.at/maps.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 135a BDG 1979 hat in Angelegenheiten des § 15a, des § 20 Abs. 1 Z 2, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 135 a, BDG 1979 hat in Angelegenheiten des Paragraph 15 a,, des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
Zu A)
3.1. § 38 BDG 1979 lautet:3.1. Paragraph 38, BDG 1979 lautet:
Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
1. Verwendungsgruppe "Höherer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
2. Verwendungsgruppe "Gehobener Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
3. Verwendungsgruppe "Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen;
4. Verwendungsgruppe "Qualifizierter mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
5. Verwendungsgruppe "Mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
6. Verwendungsgruppen "Qualifizierter Hilfsdienst" und "Hilfsdienst" und vergleichbare Verwendungen.
Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39, (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.(5) Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht(4) Absatz 2, gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.
3.2. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, es liege kein dienstliches Interesse an der Versetzung vor, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses kann gemäß § 38 Abs. 3 Z 5 BDG auch darin bestehen, dass der Verbleib eines Beamten an einer Dienststelle wegen der Begehung schwerer Dienstpflichtverletzungen angesichts der Art und der begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht mehr vertretbar erscheint (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 641).Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses kann gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG auch darin bestehen, dass der Verbleib eines Beamten an einer Dienststelle wegen der Begehung schwerer Dienstpflichtverletzungen angesichts der Art und der begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht mehr vertretbar erscheint (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, S. 641).
§ 38 Abs. 3 Z. 5 BDG sieht ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung als gegeben, wenn wegen der Art und Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (VwGH, 10.09.2004, GZ. 2003/12/0113).Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG sieht ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung als gegeben, wenn wegen der Art und Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (VwGH, 10.09.2004, GZ. 2003/12/0113).
Im vorliegenden Fall sind sämtliche im rechtskärftigen Disziplinarerkenntnis angeführten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen. Zu prüfen ist nun, ob die Belassung des Beschwerdeführers als Gerichtsvollziehers auf Grund seiner Verfehlung vertretbar erscheint (Vgl. dazu VwGH, 10.09.2004, GZ. 2003/12/0113).
Bei der Prüfung der Vertretbarkeit des Belassens des Beschwerdeführers auf dem Posten des Gerichtsvollziehers ist zum einen auf die Aufgabenpalette dieser Funktion und die besondere Stellung zu berücksichtigen, zum anderen die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer rechtskräftig zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass es sich bei der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher um eine höchst eigenständige und im Hinblick auf die ständige Gebarung mit Fremdgeldern besonders heikle handelt, weshalb uneingeschränktes Vertrauen in die Bediensteten eine unabdingbare Voraussetzung ist. Im Hinblick auf Schwierigkeiten bei einer Kontrolle der Geschäfte der Gerichtsvollzieher, ist eine punktgenaue Einhaltung der diesbezüglichen Erlässen erforderlich, nur diese kann das Vertrauen in eine sachliche und konkrete Wahrnehmung stützen. Auch leuchtet es ein, dass die Zuwiderhandlungen gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv zu erschüttern und daher in summarischer Betrachtung aller rechtskräftig geahnten Dienstpflichtverletzungen eine Weiterverwendung als Gerichtsvertreter unvertretbar erscheint.
Darüber hinaus hat gerade die Position als Gerichtsvollzieher dem Beschwerdeführer die Begehung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ermöglicht (Vgl. dazu VwGH, 10.09.2004, GZ. 2003/12/0113).
Die Dienstpflichtverletzungen reichen in Art und Schwere in ihrer Gesamtheit betrachtet jedenfalls aus, dass die Belassung des Beschwerdeführers in der Funktion als Gerichtsvollziehers nicht mehr vertretbar erscheint. Im Hinblick auf die disziplinäre Bestrafung liegt jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 3 Z. 5 BDG vor.Die Dienstpflichtverletzungen reichen in Art und Schwere in ihrer Gesamtheit betrachtet jedenfalls aus, dass die Belassung des Beschwerdeführers in der Funktion als Gerichtsvollziehers nicht mehr vertretbar erscheint. Im Hinblick auf die disziplinäre Bestrafung liegt jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG vor.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Begründung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2015 bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass die Begründung nicht der Rechtskraft fähig ist und damit - von Ausnahmefällen abgesehen - keine Bindungswirkung entfaltet (Vgl. dazu VwGH 30.03.2017, Ro 2016/07/0015). Im Übrigen ist der belangten Behörde beizupflichten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen im Rahmen der Strafbemessung ausgeführt hat, dass von einer schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen sei. Weiters ist anzumerken, dass die Geldstrafe in Höhe von vier Monatsbezügen - bei einem Strafrahmen bei Geldstrafen in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen - sich im oberen Bereich des Strafrahmens für Geldstrafen befindet.
Das wichtige dienstliche Interesse braucht nur am Abziehen vom früheren Dienstposten bestehen, nicht an der Zuweisung des neuen. Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung beinhaltet, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte besteht (Fellner, BDG § 38 E 36 (Stand 1.09.2015, rdb.at)).Das wichtige dienstliche Interesse braucht nur am Abziehen vom früheren Dienstposten bestehen, nicht an der Zuweisung des neuen. Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung beinhaltet, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte besteht (Fellner, BDG Paragraph 38, E 36 (Stand 1.09.2015, rdb.at)).
Ohne jeden Zweifel besteht – wie oben ausgeführt - ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung.
Für den Fall, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung besteht, sieht das Gesetz einen Rechtsanspruch des Beamten, auf einem bestimmten Dienstposten weiter verwendet zu werden, nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß vorbringt, dass die neue Verwendung seiner bisherigen Verwendung nicht gleichwertig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Vorbingen schon deswegen ins Leere geht, weil das Vorliegen eines solchen Tatbestandes bei einer Versetzung keine Rolle spielt. Der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung verschlechtert, macht die Versetzung nicht unzulässig (Vgl. dazu VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195).
Besteht das wichtige dienstliche Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 – wie im vorliegenden Fall - ausschließlich an der Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Dienststelle, so erübrigt sich eine Prüfung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse gem § 38 Abs 4. BDG 1979 (Vgl. dazu Fellner, BDG § 38 E37 (Stand 1.09.2015, rdb.at mwN), VwGH 26.05.1993, 93/12/0015).Besteht das wichtige dienstliche Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 – wie im vorliegenden Fall - ausschließlich an der Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Dienststelle, so erübrigt sich eine Prüfung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse gem Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 (Vgl. dazu Fellner, BDG Paragraph 38, E37 (Stand 1.09.2015, rdb.at mwN), VwGH 26.05.1993, 93/12/0015).
Im Übrigen ist die Fahrtstrecke von XXXX nach XXXX im Ausmaß von ungefähr 35 km jedenfalls vertretbar (Vgl. dazu Berufungskommission 12.07.2013, 34/12-BK/13, demnach die Bewältigung einer einfachen Wegstrecke von ca. 60 km zumutbar sei). Auch gibt es Möglichkeiten eine längere Fahrtdauer im Morgenverkehr zu umgehen, etwa dadurch, dass man im Rahmen der Gleitzeit früher seinen Dienst antritt.Im Übrigen ist die Fahrtstrecke von römisch 40 nach römisch 40 im Ausmaß von ungefähr 35 km jedenfalls vertretbar (Vgl. dazu Berufungskommission 12.07.2013, 34/12-BK/13, demnach die Bewältigung einer einfachen Wegstrecke von ca. 60 km zumutbar sei). Auch gibt es Möglichkeiten eine längere Fahrtdauer im Morgenverkehr zu umgehen, etwa dadurch, dass man im Rahmen der Gleitzeit früher seinen Dienst antritt.
Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche Nachteile ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass diesem Vorbringen gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 BDG 1979 keine Bedeutung zukommt. Im Übrigen wird aber darauf hingewiesen, dass der Entfall von den Gebühren durch den Wegfall der anspruchsbegründenden Leistungen, des Aufwandes oder sonst erschwerender Umstände des Dienstes bedingt ist (Vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0122). Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer wie bisher in der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, befindet.Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche Nachteile ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass diesem Vorbringen gemäß Paragraph 38, Absatz 4, Satz 2 BDG 1979 keine Bedeutung zukommt. Im Übrigen wird aber darauf hingewiesen, dass der Entfall von den Gebühren durch den Wegfall der anspruchsbegründenden Leistungen, des Aufwandes oder sonst erschwerender Umstände des Dienstes bedingt ist (Vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0122). Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer wie bisher in der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, befindet.
Unter anderem wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch der Standpunkt des Beschwerdeführers erörtert, dass die Karrierechancen der (neuen) Kollegen durch die Versetzung vermindert würden. Dies ist jedoch Angesichts der Möglichkeit, dass es den Kollegen jederzeit freisteht, sich auf externe Leitungsfunktionen zu bewerben, unproblematisch.
Schließlich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten verfügbaren Arbeitsplatz aufgezeigt hat, der seiner Verwendung eher entsprochen hätte (Vgl. 28.01.2010, 2006/12/0195).
3.3. Zum Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ist anzuführen:
3.3.1. Weisung am 06.05.2015:
Für die Anordnung einer Verwendungsänderung kommt - wie sich aus § 40 BDG 1979 ergibt - je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides (bei der so genannten qualifizierten Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 BDG 1979) oder jenes der Weisung (bei der schlichten, d.h. allen anderen Verwendungsänderungen) in Betracht (VwGH 19.11.2002, 2000/12/0139).Für die Anordnung einer Verwendungsänderung kommt - wie sich aus Paragraph 40, BDG 1979 ergibt - je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides (bei der so genannten qualifizierten Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979) oder jenes der Weisung (bei der schlichten, d.h. allen anderen Verwendungsänderungen) in Betracht (VwGH 19.11.2002, 2000/12/0139).
Wie § 40 Abs. 1 BDG 1979 zeigt, ist mit einer Abberufung von der bisherigen Verwendung zwar ein Verlust des Arbeitsplatzes, nicht jedoch der Verlust der Zugehörigkeit zu einer Dienststelle verbunden, sieht diese Bestimmung doch vor, dass dem Beamten gleichzeitig mit der Abberufung, oder aber, wenn dies aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen ist. Der Charakter der Dienststelle als "seine", also des Beamten, Dienststelle, geht daher durch die Abberufung nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 und, dessen Muster folgend, nach § 75b Abs. 1 erster Satz BDG 1979 nicht verloren (VwGH 17.11.2004, 2004/12/0059).Wie Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 zeigt, ist mit einer Abberufung von der bisherigen Verwendung zwar ein Verlust des Arbeitsplatzes, nicht jedoch der Verlust der Zugehörigkeit zu einer Dienststelle verbunden, sieht diese Bestimmung doch vor, dass dem Beamten gleichzeitig mit der Abberufung, oder aber, wenn dies aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen ist. Der Charakter der Dienststelle als "seine", also des Beamten, Dienststelle, geht daher durch die Abberufung nach Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 und, dessen Muster folgend, nach Paragraph 75 b, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 nicht verloren (VwGH 17.11.2004, 2004/12/0059).
Zur Weisung vom 06.05.2015 ist demnach auszuführen, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass bei Abklärung der planstellentechnischen Voraussetzungen dienstliche Gründe vorliegen, die bei Abberufung nicht sogleich die Zuweisung der neuen Verwendung ermöglichen. Auch findet sich die Befristung von zwei Monaten in der Weisung. Eine qualifizierte Verwendungsänderung, die eines Bescheides bedarf, liegt daher nicht vor. Der Beschwerdeführer verlor demnach nur seinen Arbeitsplatz, dies bedeutete jedoch nicht den Verlust der Zugehörigkeit zur Dienststelle.
3.3.2. Dienstzuteilung:
Eine Dienstzuteilung liegt nach § 39 Abs. 1 BDG 1979 vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Eine Dienstzuteilung ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.Eine Dienstzuteilung liegt nach Paragraph 39, Absatz eins, BDG 1979 vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. Eine Dienstzuteilung ist nach Absatz 2, der genannten Bestimmung nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
Bei der Dienstzuteilung handelt es sich demnach um ein der Versetzung verwandtes Rechtsinstitut. Sie unterscheidet sich aber von der Versetzung, weil es sich hiebei nur um eine vorübergehende Maßnahme (ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens 90 Tage in einem Kalenderjahr; keine endgültige organisatorische Eingliederung) handelt und es an dem für die Versetzung vorgesehenen Erfordernis des Vorliegens "wichtiger dienstlicher Interessen" (- die Dienstzuteilung ist aus "dienstlichen Gründen" zulässig -) mangelt. Da im § 39 eine dem § 38 Abs. 5 BDG 1979 ("Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen ...") vergleichbare Bestimmung fehlt, ist sie grundsätzlich nicht mit Bescheid anzuordnen (Vgl. dazu VwGH 22.10.1997, 96/12/0304).Bei der Dienstzuteilung handelt es sich demnach um ein der Versetzung verwandtes Rechtsinstitut. Sie unterscheidet sich aber von der Versetzung, weil es sich hiebei nur um eine vorübergehende Maßnahme (ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens 90 Tage in einem Kalenderjahr; keine endgültige organisatorische Eingliederung) handelt und es an dem für die Versetzung vorgesehenen Erfordernis des Vorliegens "wichtiger dienstlicher Interessen" (- die Dienstzuteilung ist aus "dienstlichen Gründen" zulässig -) mangelt. Da im Paragraph 39, eine dem Paragraph 38, Absatz 5, BDG 1979 ("Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen ...") vergleichbare Bestimmung fehlt, ist sie grundsätzlich nicht mit Bescheid anzuordnen (Vgl. dazu VwGH 22.10.1997, 96/12/0304).
Im vorliegenden Fall liegt daher eine Dienstzuteilung vor: Der Beschwerdeführer wurde vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und wurde mit den Aufgaben eines Kanzleileiters in Exekutionssachen betraut. Diese wurde auch nur für max 90 Kalendertage ausgesprochen.
Die Dienstlichen Gründe bzw. die Notwendigkeit im Interesse des Dienstes sieht die belangte Behörde zusammengefasst und sinngemäß zu Recht darin, dass das Vertrauensverhältnis auf Ärgste geschädigt wurde und für die verantwortungsvolle Ausübung der dienstlichen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher erforderliche Verlässlichkeit fehlt. Weiters erfolgte sie zu Ausbildungszwecken. Ein Bescheid war daher nicht notwendig.
Zu Spruchpunkt B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abzugsinteresse, Amtsmissbrauch, Bescheiderlassung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2115653.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017