Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. Dr. P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. März 2004, Zl. 4504.040557/71-III/9a/04, betreffend Abweisung des Antrages auf Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 4. Mai 1957 geborene Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Pädagogische Akademie B.
Der Beschwerdeführerin war auf Grund ihres Ansuchens in den Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 eine Lehrpflichtermäßigung auf insgesamt 7,00 Werteinheiten gewährt worden. Im Schuljahr 2002/2003 war ihre Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 8 Abs. 2 BLVG auf die Hälfte herabgesetzt. Ab dem 3. September 2001 bis zum Antritt ihres (für die Schuljahre 2003/2004 und 2004/2005) gewährten Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 (am 8. September 2003) befand sie sich im Krankenstand.Der Beschwerdeführerin war auf Grund ihres Ansuchens in den Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 eine Lehrpflichtermäßigung auf insgesamt 7,00 Werteinheiten gewährt worden. Im Schuljahr 2002/2003 war ihre Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BLVG auf die Hälfte herabgesetzt. Ab dem 3. September 2001 bis zum Antritt ihres (für die Schuljahre 2003/2004 und 2004/2005) gewährten Karenzurlaubes nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 (am 8. September 2003) befand sie sich im Krankenstand.
Bereits am 11. Juni 2001 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979).Bereits am 11. Juni 2001 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979).
In Ansehung des über diesen Antrag zunächst durchgeführten Verwaltungsverfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068, verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis wurde der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2003, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2001 als unbegründet abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, wobei der belangten Behörde im Wesentlichen folgende Rechtsauffassungen überbunden wurden:
Als im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 maßgeblicher aktueller Arbeitsplatz, in Ansehung dessen die Dienstfähigkeit primär zu prüfen ist, sei jener anzusehen, welcher der Beschwerdeführerin bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wirksam zugewiesen sei. Dabei seien auch solche durch Weisung erfolgte Änderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes von Bedeutung, die während eines "Krankenstandes" des Beamten vorgenommen werden. Das Vorliegen derartiger wirksamer Änderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes setzte aber jedenfalls eine diesbezügliche Mitteilung an den im "Krankenstand" befindlichen Beamten voraus.Als im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 maßgeblicher aktueller Arbeitsplatz, in Ansehung dessen die Dienstfähigkeit primär zu prüfen ist, sei jener anzusehen, welcher der Beschwerdeführerin bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wirksam zugewiesen sei. Dabei seien auch solche durch Weisung erfolgte Änderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes von Bedeutung, die während eines "Krankenstandes" des Beamten vorgenommen werden. Das Vorliegen derartiger wirksamer Änderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes setzte aber jedenfalls eine diesbezügliche Mitteilung an den im "Krankenstand" befindlichen Beamten voraus.
Die belangte Behörde wäre daher - was nicht geschehen ist - gehalten gewesen, zum einen die Aufgaben des der Beschwerdeführerin aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu beschreiben, zum anderen die sich aus dem Leistungskalkül ergebenden Einschränkungen in Relation zu den konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes zu setzen.
Dieses Erfordernis ergebe sich insbesondere auch deshalb, weil den medizinischen Sachverständigen bei Erstellung ihres Kalküls keine nähere Beschreibung der von der Beschwerdeführerin jeweils inne gehabten Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt worden seien, wobei die Sachverständigen in diesem Zusammenhang auch irrtümlich von einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin als AHS-Lehrerin ausgegangen seien. Für den Fall, dass der Beschwerdeführerin weiterhin Tätigkeiten im Bereich der "Schulpraxisbetreuung" zugewiesen sein sollten, wäre auch insbesondere darzulegen, inwieweit sie in der Lage sei, die dafür erforderlichen Fahrtstrecken zu bewältigen, zumal nach dem Inhalt der Gutachten lediglich Anmarschwege von "mindestens 500 m" problemlos bewältigt werden könnten und ein "berufsmäßiges Lenken" eines Kfz nur fallweise erforderlich sein sollte.
Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass nicht nur gesundheitliche Beeinträchtigungen und Krankheiten zur Begründung einer dauernden Dienstunfähigkeit geeignet seien, sondern auch nicht krankheitswertige Charakterzüge, welche (in Verbindung mit der konkreten Arbeitssituation) den Beamten außer Stande setzten, dienstliche Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Zwar treffe es zu, dass die bloße Unzufriedenheit eines Beamten mit seiner Arbeitssituation nicht zu dessen Dienstunfähigkeit führe. Dies ändere aber nichts daran, dass ein relevanter Charakterzug darin liegen könnte, dass berufliche Misserfolge psychisch nicht verkraftet werden. Vorliegendenfalls ergäben sich aus den Gutachten des Sachverständigen des Bundespensionsamtes, Dr. Z, Hinweise auf das Vorliegen eines solchen, wenn auch nicht krankheitswertigen Charakterzuges. Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, lediglich Krankheiten oder Gesundheitsstörungen seien geeignet, eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 zu begründen, habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob bei der Beschwerdeführerin Charaktereigenschaften im aufgezeigten Verständnis bestünden. Bejahendenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob die vom Sachverständigen Dr. Z befürchteten nicht krankheitsbedingten Leistungsdefizite auch bei jenem Arbeitsplatz vorlägen, der der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wirksam zugewiesen gewesen sei.Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass nicht nur gesundheitliche Beeinträchtigungen und Krankheiten zur Begründung einer dauernden Dienstunfähigkeit geeignet seien, sondern auch nicht krankheitswertige Charakterzüge, welche (in Verbindung mit der konkreten Arbeitssituation) den Beamten außer Stande setzten, dienstliche Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Zwar treffe es zu, dass die bloße Unzufriedenheit eines Beamten mit seiner Arbeitssituation nicht zu dessen Dienstunfähigkeit führe. Dies ändere aber nichts daran, dass ein relevanter Charakterzug darin liegen könnte, dass berufliche Misserfolge psychisch nicht verkraftet werden. Vorliegendenfalls ergäben sich aus den Gutachten des Sachverständigen des Bundespensionsamtes, Dr. Z, Hinweise auf das Vorliegen eines solchen, wenn auch nicht krankheitswertigen Charakterzuges. Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, lediglich Krankheiten oder Gesundheitsstörungen seien geeignet, eine Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG 1979 zu begründen, habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob bei der Beschwerdeführerin Charaktereigenschaften im aufgezeigten Verständnis bestünden. Bejahendenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob die vom Sachverständigen Dr. Z befürchteten nicht krankheitsbedingten Leistungsdefizite auch bei jenem Arbeitsplatz vorlägen, der der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wirksam zugewiesen gewesen sei.
Noch vor Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2003 hatte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. Sch vom 7. März 2003 vorgelegt, in welchem unter "Anamnese" erwähnt wird, es bestünden seit ca. einem Jahr eine zunehmende depressive Verstimmung mit Freud-, Interesse- und Antriebslosigkeit, dem Gefühl der Überlastung, soziale Zurückgezogenheit sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Ein Therapievorschlag mit Seropram und Ivadal wurde erstellt.
Von der belangten Behörde wurde ein Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft B zur Abklärung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeholt. In diesem Gutachten vom 25. Juni 2003, beruhend auf einer Untersuchung am 17. Juni 2003, und auf dem Studium vorgelegter Befunde gelangte der Amtsarzt zur Diagnose "Nephrolithiasis, Zustand nach Nephrektomie, Hypertonie, depressives Zustandsbild".
Unter "Gutachten" heißt es:
"Auf Grund der vorgelegten Befunde und der klinischen Untersuchung am 17.6.2003 ist die Beschwerdeführerin von amtsärztlicher Seite dienstfähig. Auf Grund der bestehenden Diagnose ist mit Krankenständen auf Grund der Nephrolithiasis bzw. der offenbar nicht ganz abgeklärten PCP zu rechnen. Zu vermeiden ist Durchnässung und Kälteexposition."
Eine nähere Auseinandersetzung mit den Arbeitsplatzaufgaben der Beschwerdeführerin enthält dieses Gutachten nicht.
Auf Grund eines diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin wurde ihr sodann mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2003 ein Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 für die Zeit vom 8. September 2003 bis 11. September 2005 gegen Entfall der Bezüge gewährt.Auf Grund eines diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin wurde ihr sodann mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2003 ein Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 für die Zeit vom 8. September 2003 bis 11. September 2005 gegen Entfall der Bezüge gewährt.
Im Zuge des sodann nach dem Erkenntnis vom 19. September 2003 fortgesetzten Verfahrens über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Versetzung in den dauernden Ruhestand holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Pädagogischen Akademie des Bundes in Niederösterreich ein. In dieser Stellungnahme vom 23. Februar 2004 heißt es, die Beschwerdeführerin sei bis Ende des Schuljahres 1999/2000 als Klassenlehrerin an der Übungsvolksschule der Pädagogischen Akademie (ÜVS) eingesetzt gewesen. Sie habe zusätzlich vier Wochenstunden Sprachunterricht erteilt und sei in gleichem Ausmaß als Schulpraxisbetreuerin eingesetzt worden.
Für die Schuljahre 2000/2001 und 2001/2002 sei der Beschwerdeführerin auf ihr Ansuchen eine Lehrpflichtermäßigung auf insgesamt 7,00 Werteinheiten gewährt worden. Diese Änderung in der dienstlichen Verwendung sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt und sei mit häufigen Reisetätigkeiten und ihrem Wunsch, ihren (im diplomatischen Dienst stehenden) Ehegatten bei zahlreichen gesellschaftlichen Anlässen in Ungarn und Rumänien zu unterstützen, sowie mit Unterrichtstätigkeiten in Ungarn begründet worden.
Unter der Überschrift "Arbeitsplatzbeschreibung mit dem spezifischen Anforderungsprofil" wird in dieser Stellungnahme sodann Folgendes ausgeführt:
"Im Wintersemester 2001/02 hätte die Beschwerdeführerin folgende Gegenstände unterrichten sollen:
Didaktik Sachunterricht, Unterrichtsanalysen, Interdisziplinäre Studien: Entspannungstechniken und Interdisziplinäre Studien:
Kreatives Arbeiten im Mathematikunterricht an der PA sowie Sprachheilunterricht an der ÜVS. Dies insgesamt im Ausmaß von 6,5 Wochenstunden.
Für das Sommersemester 2002 wären für die Beschwerdeführerin Unterrichtsanalysen an der PA und Gesamtunterricht (2 Unterrichtseinheiten 'Bildnerische Erziehung, Schreiben' und 1 Unterrichtseinheit 'Deutsch Lesen') sowie Therapeutische Übungen an der ÜVS im Ausmaß von 6 Wochenstunden vorgesehen gewesen.
Im Wintersemester 2002/03 hätte die Beschwerdeführerin wiederum Unterrichtsanalysen und Schulpraxisbetreuung an der PA übernehmen sollen und Therapeutische Übungen an der ÜVS, insgesamt 9,5 Wochenstunden. Im Sommersemester 2003 wären von der Beschwerdeführerin ebenfalls diese drei Lehrveranstaltungen zu halten gewesen.
1.1. Unterricht an der Übungsvolksschule
Der Unterricht der Schüler in einer Übungsvolksschule unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Unterricht an Volksschulen insgesamt. Der Lehrplan sieht vor, dass ein Klassenlehrer/ eine Klassenlehrerin den Großteil des Unterrichts in der Klasse gestaltet. Nur in einzelnen Unterrichtsgegenständen (Religion, Bildnerische Erziehung, ...) lässt das Klassenlehrerprinzip zu, dass andere LehrerInnen als der Klassenlehrer/ die Klassenlehrerin eingesetzt werden. Die Betreuung der Studierenden an der ÜVS, den ProfessorInnen im Rahmen ihrer Dienstverpflichtung zusätzlich in einigen Stunden pro Woche leisten, kam im Fall der Beschäftigung der Beschwerdeführerin ab dem in Frage stehenden Zeitpunkt nicht zum Tragen, da an ihrem Unterricht keine Studierenden teilnahmen bzw. Unterricht erteilten.
In einem modernen Grundschulunterricht in den oben angeführten Unterrichtsgegenständen ist es zu keinem Zeitpunkt notwenig, dass LehrerInnen bestimmte Körperhaltungen einnehmen, bestimmte körperlich belastende Tätigkeiten ausführen, außer möglicherweise ganz leichte Tragearbeiten. Heftkorrekturen und damit verbunden der Transport von Heften ist weder im Leseunterricht, im Unterricht in Bildnerischer Erziehung noch in den Therapeutischen Übungen notwendig. Überdies sind auch nicht über einen längeren Zeitraum fein- oder grobmotorische Tätigkeiten auszuführen, da der Lehrer/ die Lehrerin weder etwas vorzeigen, noch in die Arbeiten der Kinder korrigierend eingreifen muss.
Bei den Therapeutischen Übungen an der Übungsvolksschule handelt es sich entweder um Sprachheilunterricht oder um Betreuung von Kindern mit leichten Lern- und Entwicklungsstörungen sowie Teilleistungs- oder Schreib/Leseschwächen. Dieser Unterricht wird in Kleingruppen erteilt.
2.1.a. Sprachheilunterricht
Da ein Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich Sprachheilkurse nicht vorliegt, hält sich die PA an einen Erlass des Landesschulrats für NÖ Zl. I-111/8-1981 vom 26.6.1991 'Richtlinien für die Durchführung von Sprachheilkursen', wobei die Stundenzuweisungen an der Übungsvolksschule nicht durch den zuständigen Bezirksschulrat, sondern auf Antrag der Abteilungsleiterin durch die Direktion der PA erfolgen.
Gemäß diesen Richtlinien ist in der Schule ein 'für Kleingruppen geeigneter heizbarer Raum' zur Verfügung zu stellen. Die lokalen Gegebenheiten in der Übungsvolksschule sind derart, dass für diesen Unterricht ein eigener Raum eingerichtet wurde. Er ist 13,8 m2 groß, hat ein 1,8 m2 großes Fenster und einen 1,4 m langen Heizkörper, wurde eigens mit einem PC, Lernspielen und anderen für den Unterricht in Kleingruppen notwendigen Materialien ausgestattet. Diese Voraussetzungen ermöglichen ein Arbeiten in ungestörter Atmosphäre ohne Ablenkung und Lärmbelästigung. Der Unterricht erfolgt wie schon oben erwähnt in Kleingruppen, 'pro Unterrichtsstunde höchstens vier Kinder' und ist ein 'individualisierender Unterricht in Einzel-, Partner- bzw. Gruppenarbeit'.
2.1.b. 'Legastheniker'-Betreuung
Auch der Erlass des LSR für NÖ Zl.II-306/28-1996 vom 1.7.1996 'Richtlinien für die Durchführung von Kursen für Kinder mit besonderen Lern- und Entwicklungsstörungen sowie Teilleistungs- oder Schreib- Leseschäden (z.B. Legastheniker... )' wird an der PA B sinngemäß angewendet.
Gemäß diesen Richtlinien ist die Betreuung als 'individuelle Förderung im Rahmen einer Kleingruppe' durchzuführen. Auch diese Unterrichtsstunden finden im oben beschriebenen Raum statt. Ein Wechsel des Raumes bei der Betreuung dieser Schüler war daher zu keiner Zeit notwendig.
2.1.c Gesamtunterricht
Die Beschwerdeführerin hätte im Sommersemester 2002 in einer 3. Klasse zwei Stunden Bildnerische Erziehung, Schreiben und eine Stunde Deutsch Lesen unterrichten sollen. Der Unterricht im Lesen ist in einer 3. Schulstufe durch Übungseinheiten hinsichtlich des Lesetempos und Aufgaben zum sinnerfassenden Lesen gekennzeichnet. Im letzteren Bereich werden die erlesenen Texte besprochen, mit anderen Worten wiedergegeben, manchmal auch verändert und ergänzt.
Schreiben dient der Steigerung der Schreibgeschwindigkeit, aber auch der Ausbildung eines individuellen Schriftbildes und der Korrektur einzelner Buchstabenformen. Geschrieben werden auch Gedichte, sonstige Texte, manchmal als Figuren.
Der Unterricht in Bildnerischer Erziehung soll einerseits der kreativen Gestaltung zum Beispiel mit Farben, dienen, andererseits werden bestimmte Mal- und Zeichentechniken erprobt und geübt.
2.2. Unterricht an der Pädagogischen Akademie
Bei den folgenden Lehrveranstaltungen handelt es sich um Vorlesungen und Seminare für Studierende der Studiengänge zum/zur Sonder- bzw. Volksschullehrer/in. Die körperlichen Anforderungen für diese Tätigkeiten sind ebenfalls sehr gering, weil die Lehrkraft zu jeder Zeit des Vortrags oder Diskussion ihre Körperhaltung (sitzen, stehen, auf und ab gehen) selbst wählen kann. Wenn der Einsatz von audiovisuellen Medien erforderlich ist, werden diese vom Medienassistenten bereitgestellt.
2.2.a. Unterrichtsanalyse
Laut Lehrplan bzw. Studienplänen der Pädagogischen Akademien dienen Unterrichtsanalysen der systematischen Beobachtung und Auswertung unterrichtlicher und erzieherischer Vorgänge. Die Ergebnisse der Analysen sollen als Grundlage von Verhaltensänderungen bei Planung und Durchführung von Unterricht verwendet werden. Auch im Bereich der Unterrichtsanalyse werden wie in den Seminaren größere Sequenzen von den Studierenden gestaltet.
2.2.b Didaktik Sachunterricht Seminar
In dieser Unterrichtsveranstaltung wird einer Gruppe von Studierenden (Seminargruppen umfassen höchstens 25 Studierende) die unterrichtliche Umsetzung (Methodik, Didaktik) im Sachunterricht näher gebracht. Ausgewählte Inhalte, z.B. Blumen, Blütenformen, Schmelzen von Eis zu Wasser, ... werden kindgerecht vorgestellt, Übungen und Experimente dazu besprochen.
2.2.c. Interdisziplinäre Studien
In diesen Lehrveranstaltungen werden Themen fächerübergreifend behandelt. Aus pädagogischen Gründen wurde die Teilungszahl hausintern mit 20 Studierenden festgesetzt, diese Höchstzahl wird in der Regel aber deutlich unterschritten. Der Unterricht wird geblockt abgehalten. Die Mitgestaltung der Studierenden ist ein wesentliches Element dieser Unterrichtsveranstaltungen. Die Planung und Gestaltung liegt natürlich in der Verantwortung des Lehrers.
2.3. Schulpraxisbetreuung
Zu den Aufgaben einer Schulpraxisbetreuerin gehört die Betreuung der Studierenden in der Schulpraxis. Dazu gehören