TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2004/12/0059

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §75b Abs1 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §75b Abs2;
BDG 1979 §75b Abs3;
BDG 1979 §75b Abs4;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
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  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
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  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
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  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
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  1. BDG 1979 § 75b heute
  2. BDG 1979 § 75b gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
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  6. BDG 1979 § 75b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. Dr. P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. März 2004, Zl. 4504.040557/71-III/9a/04, betreffend Abweisung des Antrages auf Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 4. Mai 1957 geborene Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Pädagogische Akademie B.

Der Beschwerdeführerin war auf Grund ihres Ansuchens in den Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 eine Lehrpflichtermäßigung auf insgesamt 7,00 Werteinheiten gewährt worden. Im Schuljahr 2002/2003 war ihre Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 8 Abs. 2 BLVG auf die Hälfte herabgesetzt. Ab dem 3. September 2001 bis zum Antritt ihres (für die Schuljahre 2003/2004 und 2004/2005) gewährten Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 (am 8. September 2003) befand sie sich im Krankenstand.Der Beschwerdeführerin war auf Grund ihres Ansuchens in den Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 eine Lehrpflichtermäßigung auf insgesamt 7,00 Werteinheiten gewährt worden. Im Schuljahr 2002/2003 war ihre Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BLVG auf die Hälfte herabgesetzt. Ab dem 3. September 2001 bis zum Antritt ihres (für die Schuljahre 2003/2004 und 2004/2005) gewährten Karenzurlaubes nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 (am 8. September 2003) befand sie sich im Krankenstand.

Bereits am 11. Juni 2001 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979).Bereits am 11. Juni 2001 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979).

In Ansehung des über diesen Antrag zunächst durchgeführten Verwaltungsverfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068, verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis wurde der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2003, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2001 als unbegründet abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, wobei der belangten Behörde im Wesentlichen folgende Rechtsauffassungen überbunden wurden:

Als im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 maßgeblicher aktueller Arbeitsplatz, in Ansehung dessen die Dienstfähigkeit primär zu prüfen ist, sei jener anzusehen, welcher der Beschwerdeführerin bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wirksam zugewiesen sei. Dabei seien auch solche durch Weisung erfolgte Änderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes von Bedeutung, die während eines "Krankenstandes" des Beamten vorgenommen werden. Das Vorliegen derartiger wirksamer Änderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes setzte aber jedenfalls eine diesbezügliche Mitteilung an den im "Krankenstand" befindlichen Beamten voraus.Als im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 maßgeblicher aktueller Arbeitsplatz, in Ansehung dessen die Dienstfähigkeit primär zu prüfen ist, sei jener anzusehen, welcher der Beschwerdeführerin bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wirksam zugewiesen sei. Dabei seien auch solche durch Weisung erfolgte Änderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes von Bedeutung, die während eines "Krankenstandes" des Beamten vorgenommen werden. Das Vorliegen derartiger wirksamer Änderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes setzte aber jedenfalls eine diesbezügliche Mitteilung an den im "Krankenstand" befindlichen Beamten voraus.

Die belangte Behörde wäre daher - was nicht geschehen ist - gehalten gewesen, zum einen die Aufgaben des der Beschwerdeführerin aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu beschreiben, zum anderen die sich aus dem Leistungskalkül ergebenden Einschränkungen in Relation zu den konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes zu setzen.

Dieses Erfordernis ergebe sich insbesondere auch deshalb, weil den medizinischen Sachverständigen bei Erstellung ihres Kalküls keine nähere Beschreibung der von der Beschwerdeführerin jeweils inne gehabten Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt worden seien, wobei die Sachverständigen in diesem Zusammenhang auch irrtümlich von einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin als AHS-Lehrerin ausgegangen seien. Für den Fall, dass der Beschwerdeführerin weiterhin Tätigkeiten im Bereich der "Schulpraxisbetreuung" zugewiesen sein sollten, wäre auch insbesondere darzulegen, inwieweit sie in der Lage sei, die dafür erforderlichen Fahrtstrecken zu bewältigen, zumal nach dem Inhalt der Gutachten lediglich Anmarschwege von "mindestens 500 m" problemlos bewältigt werden könnten und ein "berufsmäßiges Lenken" eines Kfz nur fallweise erforderlich sein sollte.

Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass nicht nur gesundheitliche Beeinträchtigungen und Krankheiten zur Begründung einer dauernden Dienstunfähigkeit geeignet seien, sondern auch nicht krankheitswertige Charakterzüge, welche (in Verbindung mit der konkreten Arbeitssituation) den Beamten außer Stande setzten, dienstliche Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Zwar treffe es zu, dass die bloße Unzufriedenheit eines Beamten mit seiner Arbeitssituation nicht zu dessen Dienstunfähigkeit führe. Dies ändere aber nichts daran, dass ein relevanter Charakterzug darin liegen könnte, dass berufliche Misserfolge psychisch nicht verkraftet werden. Vorliegendenfalls ergäben sich aus den Gutachten des Sachverständigen des Bundespensionsamtes, Dr. Z, Hinweise auf das Vorliegen eines solchen, wenn auch nicht krankheitswertigen Charakterzuges. Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, lediglich Krankheiten oder Gesundheitsstörungen seien geeignet, eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 zu begründen, habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob bei der Beschwerdeführerin Charaktereigenschaften im aufgezeigten Verständnis bestünden. Bejahendenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob die vom Sachverständigen Dr. Z befürchteten nicht krankheitsbedingten Leistungsdefizite auch bei jenem Arbeitsplatz vorlägen, der der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wirksam zugewiesen gewesen sei.Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass nicht nur gesundheitliche Beeinträchtigungen und Krankheiten zur Begründung einer dauernden Dienstunfähigkeit geeignet seien, sondern auch nicht krankheitswertige Charakterzüge, welche (in Verbindung mit der konkreten Arbeitssituation) den Beamten außer Stande setzten, dienstliche Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Zwar treffe es zu, dass die bloße Unzufriedenheit eines Beamten mit seiner Arbeitssituation nicht zu dessen Dienstunfähigkeit führe. Dies ändere aber nichts daran, dass ein relevanter Charakterzug darin liegen könnte, dass berufliche Misserfolge psychisch nicht verkraftet werden. Vorliegendenfalls ergäben sich aus den Gutachten des Sachverständigen des Bundespensionsamtes, Dr. Z, Hinweise auf das Vorliegen eines solchen, wenn auch nicht krankheitswertigen Charakterzuges. Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, lediglich Krankheiten oder Gesundheitsstörungen seien geeignet, eine Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG 1979 zu begründen, habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob bei der Beschwerdeführerin Charaktereigenschaften im aufgezeigten Verständnis bestünden. Bejahendenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob die vom Sachverständigen Dr. Z befürchteten nicht krankheitsbedingten Leistungsdefizite auch bei jenem Arbeitsplatz vorlägen, der der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wirksam zugewiesen gewesen sei.

Noch vor Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2003 hatte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. Sch vom 7. März 2003 vorgelegt, in welchem unter "Anamnese" erwähnt wird, es bestünden seit ca. einem Jahr eine zunehmende depressive Verstimmung mit Freud-, Interesse- und Antriebslosigkeit, dem Gefühl der Überlastung, soziale Zurückgezogenheit sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Ein Therapievorschlag mit Seropram und Ivadal wurde erstellt.

Von der belangten Behörde wurde ein Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft B zur Abklärung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeholt. In diesem Gutachten vom 25. Juni 2003, beruhend auf einer Untersuchung am 17. Juni 2003, und auf dem Studium vorgelegter Befunde gelangte der Amtsarzt zur Diagnose "Nephrolithiasis, Zustand nach Nephrektomie, Hypertonie, depressives Zustandsbild".

Unter "Gutachten" heißt es:

"Auf Grund der vorgelegten Befunde und der klinischen Untersuchung am 17.6.2003 ist die Beschwerdeführerin von amtsärztlicher Seite dienstfähig. Auf Grund der bestehenden Diagnose ist mit Krankenständen auf Grund der Nephrolithiasis bzw. der offenbar nicht ganz abgeklärten PCP zu rechnen. Zu vermeiden ist Durchnässung und Kälteexposition."

Eine nähere Auseinandersetzung mit den Arbeitsplatzaufgaben der Beschwerdeführerin enthält dieses Gutachten nicht.

Auf Grund eines diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin wurde ihr sodann mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2003 ein Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 für die Zeit vom 8. September 2003 bis 11. September 2005 gegen Entfall der Bezüge gewährt.Auf Grund eines diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin wurde ihr sodann mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2003 ein Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 für die Zeit vom 8. September 2003 bis 11. September 2005 gegen Entfall der Bezüge gewährt.

Im Zuge des sodann nach dem Erkenntnis vom 19. September 2003 fortgesetzten Verfahrens über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Versetzung in den dauernden Ruhestand holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Pädagogischen Akademie des Bundes in Niederösterreich ein. In dieser Stellungnahme vom 23. Februar 2004 heißt es, die Beschwerdeführerin sei bis Ende des Schuljahres 1999/2000 als Klassenlehrerin an der Übungsvolksschule der Pädagogischen Akademie (ÜVS) eingesetzt gewesen. Sie habe zusätzlich vier Wochenstunden Sprachunterricht erteilt und sei in gleichem Ausmaß als Schulpraxisbetreuerin eingesetzt worden.

Für die Schuljahre 2000/2001 und 2001/2002 sei der Beschwerdeführerin auf ihr Ansuchen eine Lehrpflichtermäßigung auf insgesamt 7,00 Werteinheiten gewährt worden. Diese Änderung in der dienstlichen Verwendung sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt und sei mit häufigen Reisetätigkeiten und ihrem Wunsch, ihren (im diplomatischen Dienst stehenden) Ehegatten bei zahlreichen gesellschaftlichen Anlässen in Ungarn und Rumänien zu unterstützen, sowie mit Unterrichtstätigkeiten in Ungarn begründet worden.

Unter der Überschrift "Arbeitsplatzbeschreibung mit dem spezifischen Anforderungsprofil" wird in dieser Stellungnahme sodann Folgendes ausgeführt:

"Im Wintersemester 2001/02 hätte die Beschwerdeführerin folgende Gegenstände unterrichten sollen:

Didaktik Sachunterricht, Unterrichtsanalysen, Interdisziplinäre Studien: Entspannungstechniken und Interdisziplinäre Studien:

Kreatives Arbeiten im Mathematikunterricht an der PA sowie Sprachheilunterricht an der ÜVS. Dies insgesamt im Ausmaß von 6,5 Wochenstunden.

Für das Sommersemester 2002 wären für die Beschwerdeführerin Unterrichtsanalysen an der PA und Gesamtunterricht (2 Unterrichtseinheiten 'Bildnerische Erziehung, Schreiben' und 1 Unterrichtseinheit 'Deutsch Lesen') sowie Therapeutische Übungen an der ÜVS im Ausmaß von 6 Wochenstunden vorgesehen gewesen.

Im Wintersemester 2002/03 hätte die Beschwerdeführerin wiederum Unterrichtsanalysen und Schulpraxisbetreuung an der PA übernehmen sollen und Therapeutische Übungen an der ÜVS, insgesamt 9,5 Wochenstunden. Im Sommersemester 2003 wären von der Beschwerdeführerin ebenfalls diese drei Lehrveranstaltungen zu halten gewesen.

1.1. Unterricht an der Übungsvolksschule

Der Unterricht der Schüler in einer Übungsvolksschule unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Unterricht an Volksschulen insgesamt. Der Lehrplan sieht vor, dass ein Klassenlehrer/ eine Klassenlehrerin den Großteil des Unterrichts in der Klasse gestaltet. Nur in einzelnen Unterrichtsgegenständen (Religion, Bildnerische Erziehung, ...) lässt das Klassenlehrerprinzip zu, dass andere LehrerInnen als der Klassenlehrer/ die Klassenlehrerin eingesetzt werden. Die Betreuung der Studierenden an der ÜVS, den ProfessorInnen im Rahmen ihrer Dienstverpflichtung zusätzlich in einigen Stunden pro Woche leisten, kam im Fall der Beschäftigung der Beschwerdeführerin ab dem in Frage stehenden Zeitpunkt nicht zum Tragen, da an ihrem Unterricht keine Studierenden teilnahmen bzw. Unterricht erteilten.

In einem modernen Grundschulunterricht in den oben angeführten Unterrichtsgegenständen ist es zu keinem Zeitpunkt notwenig, dass LehrerInnen bestimmte Körperhaltungen einnehmen, bestimmte körperlich belastende Tätigkeiten ausführen, außer möglicherweise ganz leichte Tragearbeiten. Heftkorrekturen und damit verbunden der Transport von Heften ist weder im Leseunterricht, im Unterricht in Bildnerischer Erziehung noch in den Therapeutischen Übungen notwendig. Überdies sind auch nicht über einen längeren Zeitraum fein- oder grobmotorische Tätigkeiten auszuführen, da der Lehrer/ die Lehrerin weder etwas vorzeigen, noch in die Arbeiten der Kinder korrigierend eingreifen muss.

Bei den Therapeutischen Übungen an der Übungsvolksschule handelt es sich entweder um Sprachheilunterricht oder um Betreuung von Kindern mit leichten Lern- und Entwicklungsstörungen sowie Teilleistungs- oder Schreib/Leseschwächen. Dieser Unterricht wird in Kleingruppen erteilt.

2.1.a. Sprachheilunterricht

Da ein Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich Sprachheilkurse nicht vorliegt, hält sich die PA an einen Erlass des Landesschulrats für NÖ Zl. I-111/8-1981 vom 26.6.1991 'Richtlinien für die Durchführung von Sprachheilkursen', wobei die Stundenzuweisungen an der Übungsvolksschule nicht durch den zuständigen Bezirksschulrat, sondern auf Antrag der Abteilungsleiterin durch die Direktion der PA erfolgen.

Gemäß diesen Richtlinien ist in der Schule ein 'für Kleingruppen geeigneter heizbarer Raum' zur Verfügung zu stellen. Die lokalen Gegebenheiten in der Übungsvolksschule sind derart, dass für diesen Unterricht ein eigener Raum eingerichtet wurde. Er ist 13,8 m2 groß, hat ein 1,8 m2 großes Fenster und einen 1,4 m langen Heizkörper, wurde eigens mit einem PC, Lernspielen und anderen für den Unterricht in Kleingruppen notwendigen Materialien ausgestattet. Diese Voraussetzungen ermöglichen ein Arbeiten in ungestörter Atmosphäre ohne Ablenkung und Lärmbelästigung. Der Unterricht erfolgt wie schon oben erwähnt in Kleingruppen, 'pro Unterrichtsstunde höchstens vier Kinder' und ist ein 'individualisierender Unterricht in Einzel-, Partner- bzw. Gruppenarbeit'.

2.1.b. 'Legastheniker'-Betreuung

Auch der Erlass des LSR für NÖ Zl.II-306/28-1996 vom 1.7.1996 'Richtlinien für die Durchführung von Kursen für Kinder mit besonderen Lern- und Entwicklungsstörungen sowie Teilleistungs- oder Schreib- Leseschäden (z.B. Legastheniker... )' wird an der PA B sinngemäß angewendet.

Gemäß diesen Richtlinien ist die Betreuung als 'individuelle Förderung im Rahmen einer Kleingruppe' durchzuführen. Auch diese Unterrichtsstunden finden im oben beschriebenen Raum statt. Ein Wechsel des Raumes bei der Betreuung dieser Schüler war daher zu keiner Zeit notwendig.

2.1.c Gesamtunterricht

Die Beschwerdeführerin hätte im Sommersemester 2002 in einer 3. Klasse zwei Stunden Bildnerische Erziehung, Schreiben und eine Stunde Deutsch Lesen unterrichten sollen. Der Unterricht im Lesen ist in einer 3. Schulstufe durch Übungseinheiten hinsichtlich des Lesetempos und Aufgaben zum sinnerfassenden Lesen gekennzeichnet. Im letzteren Bereich werden die erlesenen Texte besprochen, mit anderen Worten wiedergegeben, manchmal auch verändert und ergänzt.

Schreiben dient der Steigerung der Schreibgeschwindigkeit, aber auch der Ausbildung eines individuellen Schriftbildes und der Korrektur einzelner Buchstabenformen. Geschrieben werden auch Gedichte, sonstige Texte, manchmal als Figuren.

Der Unterricht in Bildnerischer Erziehung soll einerseits der kreativen Gestaltung zum Beispiel mit Farben, dienen, andererseits werden bestimmte Mal- und Zeichentechniken erprobt und geübt.

2.2. Unterricht an der Pädagogischen Akademie

Bei den folgenden Lehrveranstaltungen handelt es sich um Vorlesungen und Seminare für Studierende der Studiengänge zum/zur Sonder- bzw. Volksschullehrer/in. Die körperlichen Anforderungen für diese Tätigkeiten sind ebenfalls sehr gering, weil die Lehrkraft zu jeder Zeit des Vortrags oder Diskussion ihre Körperhaltung (sitzen, stehen, auf und ab gehen) selbst wählen kann. Wenn der Einsatz von audiovisuellen Medien erforderlich ist, werden diese vom Medienassistenten bereitgestellt.

2.2.a. Unterrichtsanalyse

Laut Lehrplan bzw. Studienplänen der Pädagogischen Akademien dienen Unterrichtsanalysen der systematischen Beobachtung und Auswertung unterrichtlicher und erzieherischer Vorgänge. Die Ergebnisse der Analysen sollen als Grundlage von Verhaltensänderungen bei Planung und Durchführung von Unterricht verwendet werden. Auch im Bereich der Unterrichtsanalyse werden wie in den Seminaren größere Sequenzen von den Studierenden gestaltet.

2.2.b Didaktik Sachunterricht Seminar

In dieser Unterrichtsveranstaltung wird einer Gruppe von Studierenden (Seminargruppen umfassen höchstens 25 Studierende) die unterrichtliche Umsetzung (Methodik, Didaktik) im Sachunterricht näher gebracht. Ausgewählte Inhalte, z.B. Blumen, Blütenformen, Schmelzen von Eis zu Wasser, ... werden kindgerecht vorgestellt, Übungen und Experimente dazu besprochen.

2.2.c. Interdisziplinäre Studien

In diesen Lehrveranstaltungen werden Themen fächerübergreifend behandelt. Aus pädagogischen Gründen wurde die Teilungszahl hausintern mit 20 Studierenden festgesetzt, diese Höchstzahl wird in der Regel aber deutlich unterschritten. Der Unterricht wird geblockt abgehalten. Die Mitgestaltung der Studierenden ist ein wesentliches Element dieser Unterrichtsveranstaltungen. Die Planung und Gestaltung liegt natürlich in der Verantwortung des Lehrers.

2.3. Schulpraxisbetreuung

Zu den Aufgaben einer Schulpraxisbetreuerin gehört die Betreuung der Studierenden in der Schulpraxis. Dazu gehören

  • -Strichaufzählung
    die Kontrolle der schriftlichen Arbeiten der Studierenden
  • -Strichaufzählung
    die Hospitation der von Studierenden gestalteten Stunde/n
  • -Strichaufzählung
    die Reflexion der Arbeit der Studierenden gemeinsam mit Studierenden und AusbildungslehrerInnen
  • -Strichaufzählung
    das Erstellen eines Notenvorschlages
  • -Strichaufzählung
    die Teilnahme an der Schulpraxiskonferenz
Pro Semesterwochenstunde hat ein Professor/ eine Professorin 2 Gruppen zu je 2 Studierenden zu betreuen und dafür 16 Unterrichtseinheiten aufzuwenden, wobei die Anreise von der Dienststelle (PA) zum Praxisort eingerechnet wird. Die genaue zeitliche Einteilung der Schulpraxisbetreuung liegt allein im Ermessen der SchulpraxisbetreuerInnen. Die Intensität der Betreuung ist von den individuellen Leistungen der zu betreuenden Studierenden abhängig. Auf Grund langjähriger Erfahrung kann festgestellt werden, dass eine Anreise an den Praxisort durchschnittlich höchstens 3 Mal pro Semester erfolgen muss. Die Teilnahme an den Schulpraxiskonferenzen am Dienstort gehört zu den Dienstpflichten."
Schließlich heißt es unter der Überschrift "Fahrtstrecken":
"Für das Sommersemester 2003 wurde vorerst ein Schulpraxisplan- Entwurf erstellt, in dem für die Beschwerdeführerin Schulpraxisbetreuung im Ausmaß von 2,5 SWS vorgesehen war. Dies unter dem Gesichtspunkt, dass mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in dem Plan die ÜVS selbst und nahe gelegene Standorte ausgewählt wurden. Es wären 8 Studierende an der Übungsvolksschule und 2 Studierende an der Volksschule T zu betreuen gewesen. Da öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen der nächstgelegenen Bushaltestelle (Akademiepromenade) und der Volksschule T nur sporadisch verkehren, hätte die Direktion der Beschwerdeführerin die Benützung des beamteneigenen PKW gestattet. Die Entfernung zwischen der Pädagogischen Akademie und der Volksschule T beträgt ca. 1,8 km.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 2004 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2001 auf Versetzung in den Ruhestand neuerlich abgelehnt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges, insbesondere auch der Arbeitsplatzbeschreibungen durch die Pädagogische Akademie für Niederösterreich, Folgendes aus:
Auch während der Zeit des Krankenstandes der Beschwerdeführerin sei dieser die für sie vorgesehene Stundenverteilung bekannt gegeben worden.
Eine Gegenüberstellung der ihr solcherart zugewiesenen, in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 23. Februar 2004 näher dargelegten Aufgaben mit den Ergebnissen der Gutachten Dris. Z vom 11. September 2001, 21. Oktober 2002 und 30. Jänner 2003 ergebe Folgendes:
Ein Einsatz der Beschwerdeführerin im Turn- oder Schwimmunterricht sei seit dem Wintersemester 2001/2002 nicht erfolgt.
In den Unterrichtsgegenständen an der Übungsvolksschule sei die Einnahme bestimmter Körperhaltungen und körperlich belastender Tätigkeiten nicht notwendig und es seien auch keine fein- oder grobmotorischen Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum auszuführen. Auch für den Unterricht an der Pädagogischen Akademie seien die körperlichen Anforderungen sehr gering. Die Lehrkraft könne während ihres Vortrages oder während der Diskussion ihre Körperhaltung selbst wählen (Sitzen, Stehen, Auf- und Abgehen). Bei allfälligem Einsatz von audiovisuellen Medien würden diese von Medienassistenten bereitgestellt. Die der Beschwerdeführerin zugeteilten Unterrichtsgegenstände brächten keine Tätigkeit mit sich, die die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gesundheitlich unzumutbar wären.
Dies gelte auch für die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schulpraxisbetreuung zurückzulegenden Fahrtstrecken. Da öffentliche Verkehrsverbindungen zwischen der nächstgelegenen Bushaltestelle und der Volksschule T nur sporadisch verkehrten, hätte die Direktion der Beschwerdeführerin die Benützung ihres eigenen Pkw's gestattet. 2,5 Semesterwochenstunden im Rahmen der Schulpraxisbetreuung seien zumutbar, auch wenn dabei eine Strecke von 1,8 km unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges zurückzulegen sei. Es handle sich dabei auch bloß um eine fallweise Tätigkeit. Von der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 angestrebte Versetzungen nach Wien oder in das Burgenland hätten eine noch weit umfangreichere Reisetätigkeit zur Folge gehabt.
In Ansehung der behaupteten intellektuellen Unterforderung der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1995 auf die Planstelle eines Professors (Verwendungsgruppe L1) im Planstellenbereich der pädagogischen Akademien ernannt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2000 angestrebte Überstellung in die Verwendungsgruppe LPA sei nicht erfolgt, weil eine dauernde Vollbeschäftigung der Beschwerdeführerin in LPAwertigen Unterrichtsgegenständen nicht gewährleistet gewesen sei und die Beschwerdeführerin überdies nicht alle Ernennungserfordernisse erfüllt habe. Da nach den zitierten Gutachten Dris. Z der Beschwerdeführerin aus nervenärztlicher Sicht alle Tätigkeiten, welche einer AHS-Lehrerin entsprächen, grundsätzlich zumutbar seien, gelte dies auch für solche an einer Übungsvolksschule, zumal der Gutachter davon ausgegangen sei, dass die Tätigkeit einer AHS-Lehrerin eine sehr verantwortungsvolle Aufgabenstellung bei überdurchschnittlicher psychischer Anforderung mit sich bringe.
Die aus der Arbeitsplatzproblematik im Zusammenhang mit der intellektuellen Unterforderung abzuleitenden habituellen Charaktereigenschaften hätten nach Auffassung der Dienstbehörde "in der Gesamtbeurteilung jedoch nicht eine derartige Wertigkeit, um alle anderen konkreten Merkmale des medizinischen Leistungskalküls in den Hintergrund treten zu lassen".
Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält sodann eine ausführliche Auflistung von Krankenstandsmeldungen und ärztlichen Bestätigungen, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hatte und die sich über den Zeitraum von Mitte 2001 bis Mitte 2003 erstreckten. Weiters habe die Beschwerdeführerin angekündigt, dass ihr Krankenstand am 30. Juni 2003 beendet sein würde.
Sodann weist die belangte Behörde auf ein ihres Erachtens bestehendes Spannungsverhältnis zwischen der Diagnose Dris. Z, wonach die Beschwerdeführerin nicht für Reisetätigkeiten geeignet sei, und der Begründung ihres Ansuchens um Herabsetzung der Lehrverpflichtung für das Schuljahr 2001/02, wonach die Unterstützung ihres Ehegatten eine häufige Reisetätigkeit in Ungarn und Rumänien mit sich bringe, hin.
Schließlich wird das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens vom 25. Juni 2003 dargestellt und die Auffassung vertreten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren festzustellende Dienstfähigkeit sei auch unter dem Aspekt dieses amtsärztlichen Gutachtens zu beurteilen. Da sich die Beschwerdeführerin in einem karenzierten Bundesdienstverhältnis befinde und somit von der Dienstleistung befreit sei, könne derzeit keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin bis September 2005 keinen Dienst zu verrichten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 verletzt. Sie mac
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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