TE Bvwg Beschluss 2017/9/27 W199 2119957-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2017
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Entscheidungsdatum

27.09.2017

Norm

AVG 1950 §74
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §18 Abs1 Z2 litb
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 74 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W 199 2119957-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 03.12.2015, Zl. Jv 3274/15v-14d, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 03.12.2015, Zl. Jv 3274/15v-14d, beschlossen:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im Umfang der Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis von 1957,55 Euro (Punkt 3 des Bescheides) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im Umfang der Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis von 1957,55 Euro (Punkt 3 des Bescheides) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zurückverwiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft war beklagte Partei in einem Zivilrechtsstreit vor dem Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht). In einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 1.10.2015 wurde XXXX(in der Folge als Zeuge bezeichnet) als Zeuge einvernommen. Er ersuchte am selben Tag bei der Vorsteherin des Bezirksgerichtes – der belangten Behörde – (bzw. einer Bediensteten dieser Behörde) mündlich darum, seine Zeugengebühren zu bestimmen; er habe einen Verdienstentgang gehabt. Er wurde ersucht, eine Bestätigung des Kunden zu senden, und schlüsselte in einem e-mail, das er am 29.10.2015 der belangten Behörde übermittelte, die geltend gemachten Kosten auf. Dabei gab er ua. an, er sei selbständiger Reiseunternehmer und infolge des Gerichtstermins gezwungen gewesen, den Auftrag eines Kunden abzulehnen. Dabei habe es sich um eine "Fahrt" von 26.9. bis 2.10.2015 gehandelt. Da er keine Angestellten habe und keinen Stellvertreter habe stellen können, sei dieser Auftrag für ihn ein finanzieller "Totalausfall" gewesen. Dadurch seien ihm Einnahmen in Höhe von 7 x 160 Euro "als Busfahrer" und von 7 x 75 Euro "als Reiseleiter", jeweils "zzgl. 19 % deutscher Mehrwertsteuer", entgangen.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft war beklagte Partei in einem Zivilrechtsstreit vor dem Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht). In einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 1.10.2015 wurde XXXX(in der Folge als Zeuge bezeichnet) als Zeuge einvernommen. Er ersuchte am selben Tag bei der Vorsteherin des Bezirksgerichtes – der belangten Behörde – (bzw. einer Bediensteten dieser Behörde) mündlich darum, seine Zeugengebühren zu bestimmen; er habe einen Verdienstentgang gehabt. Er wurde ersucht, eine Bestätigung des Kunden zu senden, und schlüsselte in einem e-mail, das er am 29.10.2015 der belangten Behörde übermittelte, die geltend gemachten Kosten auf. Dabei gab er ua. an, er sei selbständiger Reiseunternehmer und infolge des Gerichtstermins gezwungen gewesen, den Auftrag eines Kunden abzulehnen. Dabei habe es sich um eine "Fahrt" von 26.9. bis 2.10.2015 gehandelt. Da er keine Angestellten habe und keinen Stellvertreter habe stellen können, sei dieser Auftrag für ihn ein finanzieller "Totalausfall" gewesen. Dadurch seien ihm Einnahmen in Höhe von 7 x 160 Euro "als Busfahrer" und von 7 x 75 Euro "als Reiseleiter", jeweils "zzgl. 19 % deutscher Mehrwertsteuer", entgangen.

Mit e-mail vom 3.11.2015 forderte die belangte Behörde den Zeugen auf, eine Bescheinigung seines Auftraggebers zu übersenden, dass der Auftrag an jemand anderen vergeben worden sei. Mit e-mail vom 17.11.2015 übersandte der Zeuge ein Schreiben der "XXXX" (in der Folge: XXXX) mit folgendem Inhalt:Mit e-mail vom 3.11.2015 forderte die belangte Behörde den Zeugen auf, eine Bescheinigung seines Auftraggebers zu übersenden, dass der Auftrag an jemand anderen vergeben worden sei. Mit e-mail vom 17.11.2015 übersandte der Zeuge ein Schreiben der "XXXX" (in der Folge: römisch 40 ) mit folgendem Inhalt:

"[H]iermit bestätigen wir, dass der ursprünglich an das Unternehmen XXXX platzierte Auftrag für die Zeit vom 26.09. bis 02.10.2015 fremdvergeben werden musste."[H]iermit bestätigen wir, dass der ursprünglich an das Unternehmen römisch 40 platzierte Auftrag für die Zeit vom 26.09. bis 02.10.2015 fremdvergeben werden musste.

Herr XXXX teilte uns mit, dass er aufgrund eines Gerichtstermins im Ausland den Auftrag nicht annehmen könne.Herr römisch 40 teilte uns mit, dass er aufgrund eines Gerichtstermins im Ausland den Auftrag nicht annehmen könne.

Der Auftrag umfasste sowohl die Tätigkeit des Busfahrens, als auch die Reiseleitung. Der Gesamtauftragswert belief sich auf € 1645,-- zzgl. 19 % MwSt."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid – der erlassen wurde, ohne dass zuvor die Verfahrensparteien gehört worden wären – bestimmte die belangte Behörde die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung vom 1.10.2015 mit insgesamt 2570,30 Euro. Im Spruch des Bescheides sind mehrere Posten aufgeschlüsselt, eingeteilt in (Punkt 1) Reisekosten, (Punkt 2) Aufenthaltskosten und (Punkt 3) Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 17 und 18 Gebührenanspruchsgesetz BGBl. 136/1975 (in der Folge: GebAG), diese Entschädigung wird mit 1957,55 Euro beziffert wird und dazu Folgendes angemerkt: "tatsächlicher Einkommensentgang § 18 (1) Z 2 lit b gemäß Bescheinigung derXXXX EUR 1.645,00 zzgl. 19 % MwSt". Als Gesamtsumme der drei Posten ergeben sich 2570,22 Euro, auf Gund einer Rundung sodann 2570,30 Euro.2. Mit dem angefochtenen Bescheid – der erlassen wurde, ohne dass zuvor die Verfahrensparteien gehört worden wären – bestimmte die belangte Behörde die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung vom 1.10.2015 mit insgesamt 2570,30 Euro. Im Spruch des Bescheides sind mehrere Posten aufgeschlüsselt, eingeteilt in (Punkt 1) Reisekosten, (Punkt 2) Aufenthaltskosten und (Punkt 3) Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraphen 17 und 18 Gebührenanspruchsgesetz Bundesgesetzblatt 136 aus 1975, (in der Folge: GebAG), diese Entschädigung wird mit 1957,55 Euro beziffert wird und dazu Folgendes angemerkt: "tatsächlicher Einkommensentgang Paragraph 18, (1) Ziffer 2, Litera b, gemäß Bescheinigung derXXXX EUR 1.645,00 zzgl. 19 % MwSt". Als Gesamtsumme der drei Posten ergeben sich 2570,22 Euro, auf Gund einer Rundung sodann 2570,30 Euro.

Die Begründung des Bescheides befasst sich inhaltlich nur mit der Zuerkennung von Kilometergeld als Teil der Reisekosten (Punkt 1). Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Entscheidung über die mit diesem Bescheid festgesetzten Gebühren in den angegebenen Bestimmungen des GebAG ihre Deckung finde.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft nach ihren Angaben am 9.12.2015 übermittelt; sie ersuchte sodann, ihr das Schreiben des Zeugen vom 29.10.2015 und die Bescheinigung der XXXX zu übermitteln. Dem entsprach die belangte Behörde am 17.12.2015.Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft nach ihren Angaben am 9.12.2015 übermittelt; sie ersuchte sodann, ihr das Schreiben des Zeugen vom 29.10.2015 und die Bescheinigung der römisch 40 zu übermitteln. Dem entsprach die belangte Behörde am 17.12.2015.

3. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 5.1.2016, die sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis (Punkt 3) richtet ("Bekämpft wird der Punkt 3. des Bescheids"). Darin wird als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht vor Bescheiderlassung Gehör zum Schreiben des Zeugen und zur Bescheinigung der XXXX gewährt habe. Die Gebühren seien überhöht; das Schreiben der XXXX sei keine ausreichende Bescheinigung für den Zuspruch der Gebühren. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen darzulegen, wie hoch der Verdienstentgang tatsächlich sei. Bei dem geltend gemachten Einkommensentgang von 1957,55 Euro handle es sich um einen am deutschen Wohnsitz des Zeugen zu versteuernden Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Zeugengebühren seien in Österreich nicht steuerpflichtig (Hinweis auf VwGH 14.2.1986, 86/14/0023) und unterlägen auch nicht der "Sozialversicherungspflicht". Sohin verbliebe als Einkommensentgang nur die Höhe des Nettoentgeltes, das nach Abzug der anfallenden Umsatzsteuer, der Sozialversicherungsbeiträge, der Einkommensteuer und sonstiger Abgaben vom Bruttoverdienstentgang verbleibe. Die Zeugengebühr unterliege keinen Abgaben und sei daher als "Nettobetrag" zu sehen. Die festgesetzte Zeugengebühr von 1957,55 Euro entspreche "dem vom Zeugen geltend gemachten ‚Bruttoverdienstentgang bzw. Bruttoeinkommensentgang‘". Da ein tatsächlicher Auftrag zwischen dem Zeugen und der XXXX nicht zustande gekommen sei, sei hierfür auch keine Steuer abzuführen. Geltend gemacht worden sei ein Bruttoeinkommensentgang, der jedoch am Wohnsitz des Zeugen, nämlich in Deutschland, ebenfalls der Umsatzsteuer, der Sozialversicherung, der Einkommensteuer und den sonstigen Abgaben unterliege. Nach österreichischem Recht würde einem selbständigen Einzelunternehmer bei einem Bruttohonorar von 1957,55 Euro einschließlich Umsatzsteuer bei Unterstellung eines Spitzensteuersatzes von 50 % ein Nettogehalt von etwa 580 Euro verbleiben. Im vorliegenden Fall sei österreichisches Recht anzuwenden, außerdem gölten in Deutschland beinahe idente Steuerbestimmungen wie in Österreich.3. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 5.1.2016, die sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis (Punkt 3) richtet ("Bekämpft wird der Punkt 3. des Bescheids"). Darin wird als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht vor Bescheiderlassung Gehör zum Schreiben des Zeugen und zur Bescheinigung der römisch 40 gewährt habe. Die Gebühren seien überhöht; das Schreiben der römisch 40 sei keine ausreichende Bescheinigung für den Zuspruch der Gebühren. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen darzulegen, wie hoch der Verdienstentgang tatsächlich sei. Bei dem geltend gemachten Einkommensentgang von 1957,55 Euro handle es sich um einen am deutschen Wohnsitz des Zeugen zu versteuernden Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Zeugengebühren seien in Österreich nicht steuerpflichtig (Hinweis auf VwGH 14.2.1986, 86/14/0023) und unterlägen auch nicht der "Sozialversicherungspflicht". Sohin verbliebe als Einkommensentgang nur die Höhe des Nettoentgeltes, das nach Abzug der anfallenden Umsatzsteuer, der Sozialversicherungsbeiträge, der Einkommensteuer und sonstiger Abgaben vom Bruttoverdienstentgang verbleibe. Die Zeugengebühr unterliege keinen Abgaben und sei daher als "Nettobetrag" zu sehen. Die festgesetzte Zeugengebühr von 1957,55 Euro entspreche "dem vom Zeugen geltend gemachten ‚Bruttoverdienstentgang bzw. Bruttoeinkommensentgang‘". Da ein tatsächlicher Auftrag zwischen dem Zeugen und der römisch 40 nicht zustande gekommen sei, sei hierfür auch keine Steuer abzuführen. Geltend gemacht worden sei ein Bruttoeinkommensentgang, der jedoch am Wohnsitz des Zeugen, nämlich in Deutschland, ebenfalls der Umsatzsteuer, der Sozialversicherung, der Einkommensteuer und den sonstigen Abgaben unterliege. Nach österreichischem Recht würde einem selbständigen Einzelunternehmer bei einem Bruttohonorar von 1957,55 Euro einschließlich Umsatzsteuer bei Unterstellung eines Spitzensteuersatzes von 50 % ein Nettogehalt von etwa 580 Euro verbleiben. Im vorliegenden Fall sei österreichisches Recht anzuwenden, außerdem gölten in Deutschland beinahe idente Steuerbestimmungen wie in Österreich.

Die beschwerdeführende Gesellschaft stellt die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass als Entschädigung für Zeitversäumnis tatsächlicher Einkommensentgang von 580 Euro zugesprochen werde, in eventu ihn dahin abändern, dass die Gebühren des Zeugen auf ein angemessenes Maß reduziert würden. Weiters verzeichnet die beschwerdeführende Gesellschaft Kosten, und zwar Schriftsatzaufwand von 1106,40 Euro und die Eingabegebühr von 30 Euro, zusammen 1136 Euro.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GebAG der Fall, wie sich aus § 1 Z 5 lit. c und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) ergibt.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GebAG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c und Paragraph 6, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (GEG) ergibt.

2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.2. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Die einschlägigen Vorschriften des GebAG lauten:

§ 3 GebAG steht unter der Überschrift "Umfang der Gebühr" und lautet:Paragraph 3, GebAG steht unter der Überschrift "Umfang der Gebühr" und lautet:

"(1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) ..."

§ 17 GebAG steht unter der Überschrift "Entschädigung für Zeitversäumnis" und lautet:Paragraph 17, GebAG steht unter der Überschrift "Entschädigung für Zeitversäumnis" und lautet:

"Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.""Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß."

§ 18 GebAG steht unter der Überschrift "Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis" und lautet:Paragraph 18, GebAG steht unter der Überschrift "Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis" und lautet:

"(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 12,10 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen."

Dem Betrag in § 18 Abs. 1 Z 1 ist gemäß § 1 Abs. 1 der V BGBl. II 134/2007 ein Zuschlag von 17 vH hinzuzurechnen, sodass sich gemäß Z 4 der Anlage zu dieser Verordnung der Betrag von "14,20 €" ergibt.Dem Betrag in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 134 aus 2007, ein Zuschlag von 17 vH hinzuzurechnen, sodass sich gemäß Ziffer 4, der Anlage zu dieser Verordnung der Betrag von "14,20 €" ergibt.

1.2. Zwischen den Parteien des Verfahrens besteht Streit nur darüber, in welcher Höhe dem Zeugen Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt. Bezüglich der Reisekosten besteht kein Streit.

1.2.1. Der Zeuge hat nicht eine Entschädigung für Zeitversäumnis beantragt, die nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu bemessen wäre, sondern "anstatt" dieser Entschädigung – gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG – "das tatsächlich entgangene Einkommen".1.2.1. Der Zeuge hat nicht eine Entschädigung für Zeitversäumnis beantragt, die nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu bemessen wäre, sondern "anstatt" dieser Entschädigung – gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG – "das tatsächlich entgangene Einkommen".

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann beim selbständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (statt vieler VwGH 20.6.2012, 2008/17/0070, mwN). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der einem Selbstständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG nicht verschlossen ist (zB VwGH 25.2.2002, 98/17/0097). Dabei ist das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.4.2003, 2000/17/0065).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann beim selbständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (statt vieler VwGH 20.6.2012, 2008/17/0070, mwN). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der einem Selbstständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG nicht verschlossen ist (zB VwGH 25.2.2002, 98/17/0097). Dabei ist das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.4.2003, 2000/17/0065).

1.2.2. Der Zeuge hat das tatsächlich entgangene Einkommen bescheinigt, indem er die Bestätigung der XXXX vorgelegt hat. Diese Bestätigung weist einen "Nettobetrag" von 1645 Euro "zzgl. 19 % MwSt." aus; diese 1645 Euro entsprechen den Angaben, die der Zeuge bereits zuvor gemacht hatte (7 x 160 Euro "als Busfahrer" und 7 x 75 Euro "als Reiseleiter", jeweils "zzgl. 19 % MWSt").1.2.2. Der Zeuge hat das tatsächlich entgangene Einkommen bescheinigt, indem er die Bestätigung der römisch 40 vorgelegt hat. Diese Bestätigung weist einen "Nettobetrag" von 1645 Euro "zzgl. 19 % MwSt." aus; diese 1645 Euro entsprechen den Angaben, die der Zeuge bereits zuvor gemacht hatte (7 x 160 Euro "als Busfahrer" und 7 x 75 Euro "als Reiseleiter", jeweils "zzgl. 19 % MWSt").

Die belangte Behörde hat nicht nur den "Nettobetrag" von 1645 Euro zugesprochen, sondern, ohne dies näher zu begründen, auch die 19 %, die sich als Umsatzsteuer ergeben. Insofern zeigt die Beschwerde Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides sowie eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens auf: Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass der zugesprochene Betrag ausdrücklich auch (deutsche) Mehrwertsteuer von 19 % umfasst. Es fehlen aber Feststellungen dazu, ob der Zeuge – nach deutschem Recht – diese Umsatzsteuer tatsächlich hätte abführen müssen, wenn er den Auftrag der XXXX hätte ausführen können. War er dazu verpflichtet, so ist ihm in diesem Umfang kein Einkommen entgangen, weil die Umsatzsteuer gleichsam nur ein Durchlaufposten war. – Dies gilt aber nicht nur für die Umsatzsteuer, sondern jedenfalls auch für die Einkommensteuer: Wird die Zeugengebühr, die dem Zeugen zuerkannt wird, in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Einkommensteuer unterworfen – wie dies die beschwerdeführende Gesellschaft plausibel angibt, wozu aber Feststellungen im angefochtenen Bescheid fehlen (nach österreichischem Recht wäre dies nicht der Fall: VwGH 14.2.1986, 86/17/0023 [AnwBl 1987/2556]) –, wohl aber die Einnahmen, die dem Zeugen zugekommen wären, wenn er den Auftrag der XXXX hätte ausführen können, dann umfasst das tatsächlich entgangene Einkommen iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG jedenfalls nicht einen Betrag, der auch die fiktiv abzuführende Einkommensteuer enthält. Darüber hinaus fehlen Feststellungen dazu, mit welchen allfälligen weiteren Steuern und Sozialabgaben das Einkommen aus dem Auftrag der XXXX belastet gewesen wäre.Die belangte Behörde hat nicht nur den "Nettobetrag" von 1645 Euro zugesprochen, sondern, ohne dies näher zu begründen, auch die 19 %, die sich als Umsatzsteuer ergeben. Insofern zeigt die Beschwerde Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides sowie eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens auf: Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass der zugesprochene Betrag ausdrücklich auch (deutsche) Mehrwertsteuer von 19 % umfasst. Es fehlen aber Feststellungen dazu, ob der Zeuge – nach deutschem Recht – diese Umsatzsteuer tatsächlich hätte abführen müssen, wenn er den Auftrag der römisch 40 hätte ausführen können. War er dazu verpflichtet, so ist ihm in diesem Umfang kein Einkommen entgangen, weil die Umsatzsteuer gleichsam nur ein Durchlaufposten war. – Dies gilt aber nicht nur für die Umsatzsteuer, sondern jedenfalls auch für die Einkommensteuer: Wird die Zeugengebühr, die dem Zeugen zuerkannt wird, in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Einkommensteuer unterworfen – wie dies die beschwerdeführende Gesellschaft plausibel angibt, wozu aber Feststellungen im angefochtenen Bescheid fehlen (nach österreichischem Recht wäre dies nicht der Fall: VwGH 14.2.1986, 86/17/0023 [AnwBl 1987/2556]) –, wohl aber die Einnahmen, die dem Zeugen zugekommen wären, wenn er den Auftrag der römisch 40 hätte ausführen können, dann umfasst das tatsächlich entgangene Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG jedenfalls nicht einen Betrag, der auch die fiktiv abzuführende Einkommensteuer enthält. Darüber hinaus fehlen Feststellungen dazu, mit welchen allfälligen weiteren Steuern und Sozialabgaben das Einkommen aus dem Auftrag der römisch 40 belastet gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat all diese Umstände nicht einmal ansatzweise ermittelt. Insoweit ist der Vorwurf der beschwerdeführenden Gesellschaft, es sei ein mangelhaftes Verfahren geführt worden, berechtigt. Zu den behaupteten Gehörsmängeln genügt der Hinweis, dass sie durch die Möglichkeit saniert sind, in der Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, davon hat die beschwerdeführende Gesellschaft auch Gebrauch gemacht.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]."Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...].

Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 31.10.2014, Ra 2014/08/0011)Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 31.10.2014, Ra 2014/08/0011)

2.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen: Indem die belangte Behörde das Schreiben der XXXX, das der Zeuge vorgelegt hat, ohne Weiteres ihrem Bescheid zugrundegelegt hat, ohne irgendwelche Erhebungen zu pflegen oder Feststellungen dazu zu treffen, mit welchen Abgaben das Einkommen, das der Zeuge aus dem Auftrag der XXXX erzielt hätte, belastet gewesen wäre und wie hoch diese Abgaben gewesen wären, hat sie "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" bzw. "bloß ansatzweise ermittelt". Sie wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den oben dargestellten Fragen auseinanderzusetzen haben.2.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen: Indem die belangte Behörde das Schreiben der römisch 40 , das der Zeuge vorgelegt hat, ohne Weiteres ihrem Bescheid zugrundegelegt hat, ohne irgendwelche Erhebungen zu pflegen oder Feststellungen dazu zu treffen, mit welchen Abgaben das Einkommen, das der Zeuge aus dem Auftrag der römisch 40 erzielt hätte, belastet gewesen wäre und wie hoch diese Abgaben gewesen wären, hat sie "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" bzw. "bloß ansatzweise ermittelt". Sie wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den oben dargestellten Fragen auseinanderzusetzen haben.

3. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat nicht nur beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern, sondern auch, ihr Kosten zuzusprechen.

§ 14 Gebührengesetz 1957 BGBl. 267 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b dieses Gesetzes sind Eingaben ua. an das Bundesverwaltungsgericht iSd Art. 129 B-VG von einer dort geregelten Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Pauschalgebühren festlegen und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren regeln. (Vor dem 1.1.2015 bestand eine Zuständigkeit der Bundesregierung.)Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 Bundesgesetzblatt 267 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, dieses Gesetzes sind Eingaben ua. an das Bundesverwaltungsgericht iSd Artikel 129, B-VG von einer dort geregelten Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Pauschalgebühren festlegen und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren regeln. (Vor dem 1.1.2015 bestand eine Zuständigkeit der Bundesregierung.)

Gemäß § 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung BGBl. II 387/2014 sind Eingaben ua. an das Bundesverwaltungsgericht (ua. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen entsteht im Zeitpunkt, zu dem die Eingabe eingebracht wird; wird sie jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Gemäß § 2 dieser Verordnung beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 387 aus 2014, sind Eingaben ua. an das Bundesverwaltungsgericht (ua. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen entsteht im Zeitpunkt, zu dem die Eingabe eingebracht wird; wird sie jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) 30 Euro.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen einen derartigen Akt, sondern gegen einen Bescheid. Deshalb kann weder § 35 VwGVG noch die – darauf beruhende – VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl. II 517/2013 als Grundlage für einen Kostenersatz herangezogen werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen einen derartigen Akt, sondern gegen einen Bescheid. Deshalb kann weder Paragraph 35, VwGVG noch die – darauf beruhende – VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013, als Grundlage für einen Kostenersatz herangezogen werden.

Keine gesetzliche Vorschrift sieht einen Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht vor, wie ihn die beschwerdeführende Gesellschaft beantragt.

Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nicht in Betracht, der Antrag auf Kostenersatz ist zurückzuweisen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Begründungsmangel, Einkommensentgang, Einkommensteuer,
Entschädigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Kostenersatz - Antrag,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, selbstständig Erwerbstätiger,
Zeugengebühr, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2119957.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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