TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/28 G314 2167244-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2017
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Entscheidungsdatum

28.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G314 2167244-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, polnischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , polnischer Staatsangehöriger, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX2017 verhaftet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde er zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit in der Justizanstalt XXXX verbüßt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX2017 verhaftet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt.

Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.06.2017 wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen. Er gab keine Stellungnahme ab.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Der BF halte sich seit XXXX2005 in Österreich auf. Er sei am österreichischen Arbeitsmarkt nicht nachhaltig integriert. Deutschkenntnisse könnten nicht festgestellt werden. Der BF habe keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Sein Verhalten sei eine erhebliche, gegenwärtige und nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wiege wegen des getrübten Lebenswandels, der Vorstrafe des BF sowie der aktuellen Verurteilung schwerer als das private Interesse des BF am weiteren Verbleib in Österreich. Die Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbots sei notwendig, um die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Der BF halte sich seit XXXX2005 in Österreich auf. Er sei am österreichischen Arbeitsmarkt nicht nachhaltig integriert. Deutschkenntnisse könnten nicht festgestellt werden. Der BF habe keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Sein Verhalten sei eine erhebliche, gegenwärtige und nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wiege wegen des getrübten Lebenswandels, der Vorstrafe des BF sowie der aktuellen Verurteilung schwerer als das private Interesse des BF am weiteren Verbleib in Österreich. Die Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbots sei notwendig, um die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben, in eventu, das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich in Ausübung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts seit 2005 in Österreich aufhalte. Er habe ein enges Verhältnis zu seinem Vater, seinem Bruder und dessen Familie, die in XXXX lebten. Er fühle sich für die Kinder seines Bruders verantwortlich und unterstütze sie bei jeder Gelegenheit. Zudem bemühe er sich um eine Vollzeitbeschäftigung in XXXX. Dabei werde er von seiner ehemaligen Arbeitgeberin XXXX XXXX unterstützt. Da er lediglich mit Schreiben vom 16.06.2017 über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, jedoch nie persönlich einvernommen worden sei, sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Behörde habe sich keinen persönlichen Eindruck verschafft und den rechtsunkundigen BF nicht darüber informiert, worauf es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ankomme. Daher liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Der angefochtene Bescheid stütze sich ausschließlich auf die Verurteilung des BF und beinhalte keine individuelle Gefährlichkeitsprognose. Das Privat- und Familienleben des BF sei unberücksichtigt geblieben. Er bereue seine Vergehen sehr. Die Strafhaft habe einen positiven Lebenswandel bewirkt. Die Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbots sei aufgrund des schützenswerten Privat- und Familienlebens des BF unverhältnismäßig.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben, in eventu, das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich in Ausübung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts seit 2005 in Österreich aufhalte. Er habe ein enges Verhältnis zu seinem Vater, seinem Bruder und dessen Familie, die in römisch 40 lebten. Er fühle sich für die Kinder seines Bruders verantwortlich und unterstütze sie bei jeder Gelegenheit. Zudem bemühe er sich um eine Vollzeitbeschäftigung in römisch 40 . Dabei werde er von seiner ehemaligen Arbeitgeberin römisch 40 römisch 40 unterstützt. Da er lediglich mit Schreiben vom 16.06.2017 über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, jedoch nie persönlich einvernommen worden sei, sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Behörde habe sich keinen persönlichen Eindruck verschafft und den rechtsunkundigen BF nicht darüber informiert, worauf es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ankomme. Daher liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Der angefochtene Bescheid stütze sich ausschließlich auf die Verurteilung des BF und beinhalte keine individuelle Gefährlichkeitsprognose. Das Privat- und Familienleben des BF sei unberücksichtigt geblieben. Er bereue seine Vergehen sehr. Die Strafhaft habe einen positiven Lebenswandel bewirkt. Die Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbots sei aufgrund des schützenswerten Privat- und Familienlebens des BF unverhältnismäßig.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 10.8.2017 einlangten.

Feststellungen:

Der XXXXjährige BF ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Er hält sich seit XXXX 2005 durchgehend in Österreich auf. Von XXXX.2009 bis zumindest XXXX2016 lebte er in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Freundin XXXX.Der XXXXjährige BF ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Er hält sich seit römisch 40 2005 durchgehend in Österreich auf. Von römisch 40 .2009 bis zumindest XXXX2016 lebte er in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Freundin römisch 40 .

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war seit XXXX 2005 in Österreich immer wieder bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter, zum Teil nur geringfügig, beschäftigt. Zwischen XXXX 2005 und XXXX2007 liegt eine längere Beschäftigungslücke vor, danach bestehen kürzere Beschäftigungslücken. Ab XXXX 2015 bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, dazwischen gab es kurze Zeiten der vollversicherten Beschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung. Zuletzt war der BF von XXXX2017 bis XXXX2017 bei der XXXX in XXXX geringfügig beschäftigt und bezog Notstandshilfe. Sein monatliches Einkommen betrug ca. EUR 650.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war seit römisch 40 2005 in Österreich immer wieder bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter, zum Teil nur geringfügig, beschäftigt. Zwischen römisch 40 2005 und XXXX2007 liegt eine längere Beschäftigungslücke vor, danach bestehen kürzere Beschäftigungslücken. Ab römisch 40 2015 bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, dazwischen gab es kurze Zeiten der vollversicherten Beschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung. Zuletzt war der BF von XXXX2017 bis XXXX2017 bei der römisch 40 in römisch 40 geringfügig beschäftigt und bezog Notstandshilfe. Sein monatliches Einkommen betrug ca. EUR 650.

Am XXXX2009 lenkte der BF in XXXX alkoholisiert ein Auto (0,5 bis 0,79 Promille). Mit Straferkenntnis vom XXXXwurde ihm daher eine Geldstrafe von EUR 581 auferlegt.Am XXXX2009 lenkte der BF in römisch 40 alkoholisiert ein Auto (0,5 bis 0,79 Promille). Mit Straferkenntnis vom XXXXwurde ihm daher eine Geldstrafe von EUR 581 auferlegt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er am XXXX2015 XXXX vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie eine an sich schwere Körperverletzung mit mehr als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit (Trommelfellperforation mit Schallleitungsschwerhörigkeit) erlitt. Bei der Strafzumessung wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel als mildernd gewertet. Besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass er am XXXX2015 römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie eine an sich schwere Körperverletzung mit mehr als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit (Trommelfellperforation mit Schallleitungsschwerhörigkeit) erlitt. Bei der Strafzumessung wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel als mildernd gewertet. Besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Nach einem Streit mit XXXXam XXXX2017 wurde der BF festgenommen und in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten, weil der Verdacht bestand, er habe sie mit einer gefährlichen Drohung dazu genötigt, ihn nicht zu verlassen. Am XXXX2017 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen dieses Vorwurfs erfolgte nicht.Nach einem Streit mit XXXXam XXXX2017 wurde der BF festgenommen und in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten, weil der Verdacht bestand, er habe sie mit einer gefährlichen Drohung dazu genötigt, ihn nicht zu verlassen. Am XXXX2017 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen dieses Vorwurfs erfolgte nicht.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen der Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 StGB und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass er am XXXX2017 XXXX gefährlich mit dem Zufügen zumindest einer Körperverletzung bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er wiederholt äußerte, dass er sie umbringen werde, sowie durch gefährliche Drohung mit dem Zufügen zumindest einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige gegen ihn, zu nötigen versuchte, indem er wiederholt äußerte, dass er sie umbringen oder umbringen lassen werde, wenn er wegen ihr "sitzen" gehe. Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten das Zusammentreffen von zwei Vergehen und der rasche und mehrfache Rückfall innerhalb der Probezeit. Vom Widerruf der dem BF gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass er am XXXX2017 römisch 40 gefährlich mit dem Zufügen zumindest einer Körperverletzung bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er wiederholt äußerte, dass er sie umbringen werde, sowie durch gefährliche Drohung mit dem Zufügen zumindest einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige gegen ihn, zu nötigen versuchte, indem er wiederholt äußerte, dass er sie umbringen oder umbringen lassen werde, wenn er wegen ihr "sitzen" gehe. Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten das Zusammentreffen von zwei Vergehen und der rasche und mehrfache Rückfall innerhalb der Probezeit. Vom Widerruf der dem BF gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Derzeit verbüßt der BF die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX2017.Derzeit verbüßt der BF die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX2017.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben im Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und auf den in den Strafurteilen festgehaltenen Generalien. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF werden auch durch seinen Personalausweis belegt.

Die Feststellung, dass sich der BF seit XXXX 2005 durchgehend in Österreich aufhält, beruht darauf, dass laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) seit XXXX2009 durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen des BF in XXXX vorliegen. Auch im angefochtenen Bescheid wird davon ausgegangen, dass sich der BF seit XXXX005 in Österreich aufhält. Damit steht gut in Einklang, dass laut dem Versicherungsdatenauszug erstmals eine Tätigkeit des BF als Arbeiter ab XXXX2005 vorliegt.Die Feststellung, dass sich der BF seit römisch 40 2005 durchgehend in Österreich aufhält, beruht darauf, dass laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) seit XXXX2009 durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen des BF in römisch 40 vorliegen. Auch im angefochtenen Bescheid wird davon ausgegangen, dass sich der BF seit XXXX005 in Österreich aufhält. Damit steht gut in Einklang, dass laut dem Versicherungsdatenauszug erstmals eine Tätigkeit des BF als Arbeiter ab XXXX2005 vorliegt.

Der gemeinsame Haushalt des BF mit XXXX kann ebenfalls anhand des Zentralen Melderegisters (ZMR) festgestellt werden. Im Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wird XXXX als "Freundin" des BF bezeichnet, im Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXXvom XXXX, XXXX als seine "Lebensgefährtin". Aufgrund der Verurteilung wegen einer Straftat zu ihrem Nachteil sowie des Umstands, dass der BF sie in seiner Beschwerde nicht erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beziehung nicht mehr aufrecht ist. Im ZMR scheint XXXX seit XXXX2016 nicht mehr als Unterkunftgeberin des BF auf, sodass seit damals keine belastbaren Beweisergebnisse für einen gemeinsamen Haushalt zwischen ihr und dem BF vorliegen.Der gemeinsame Haushalt des BF mit römisch 40 kann ebenfalls anhand des Zentralen Melderegisters (ZMR) festgestellt werden. Im Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wird römisch 40 als "Freundin" des BF bezeichnet, im Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXXvom römisch 40 , römisch 40 als seine "Lebensgefährtin". Aufgrund der Verurteilung wegen einer Straftat zu ihrem Nachteil sowie des Umstands, dass der BF sie in seiner Beschwerde nicht erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beziehung nicht mehr aufrecht ist. Im ZMR scheint römisch 40 seit XXXX2016 nicht mehr als Unterkunftgeberin des BF auf, sodass seit damals keine belastbaren Beweisergebnisse für einen gemeinsamen Haushalt zwischen ihr und dem BF vorliegen.

Die Feststellungen zur Untersuchungshaft des BF von XXXX2017 bis XXXX2017 und von XXXX2017 bis XXXX2017 basieren auf den Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, und vom XXXX, XXXX. Während der Anhaltung des BF in der Justizanstalt XXXX ist dort auch jeweils ein Nebenwohnsitz im ZMR ersichtlich. Die Dauer der nunmehrigen Strafhaft kann auch aufgrund der im Strafurteil vorgenommenen Vorhaftanrechnung festgestellt werden. Eine Verurteilung des BF wegen des Tatverdachts, der zur Verhängung der Untersuchungshaft Anfang 2017 führte, ist nicht aktenkundig und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Strafregister.Die Feststellungen zur Untersuchungshaft des BF von XXXX2017 bis XXXX2017 und von XXXX2017 bis XXXX2017 basieren auf den Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , und vom römisch 40 , römisch 40 . Während der Anhaltung des BF in der Justizanstalt römisch 40 ist dort auch jeweils ein Nebenwohnsitz im ZMR ersichtlich. Die Dauer der nunmehrigen Strafhaft kann auch aufgrund der im Strafurteil vorgenommenen Vorhaftanrechnung festgestellt werden. Eine Verurteilung des BF wegen des Tatverdachts, der zur Verhängung der Untersuchungshaft Anfang 2017 führte, ist nicht aktenkundig und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Strafregister.

Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich in chronologischer Darstellung die folgenden Versicherungszeiten des BF in Österreich:

XXXX2005-XXXX2005 Arbeiter

XXXX2005-XXXX2005 Arbeiter

XXXX2007-XXXX2007 Arbeiter

XXXX2007-XXXX2007 Arbeiter

XXXX2008-XXXX2008 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX2008-XXXX2008 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX2009-XXXX2009 Arbeiter

XXXX2009-XXXX2010 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX2009-XXXX2009 Arbeiter

XXXX2009-XXXX2009 Arbeiter

XXXX2010-XXXX2011 Arbeiter

XXXX2011-XXXX2011 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX2011-XXXX2012 Arbeiter

XXXX2012-XXXX2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX2013-XXXX2013 Arbeiter

XXXX2013-XXXX2015 Arbeiter

XXXX2015-XXXX2015 Arbeitslosengeld

XXXX2015-XXXX2016 Notstandshilfe XXXX2015-XXXX2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX2016-XXXX2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX2016-XXXX2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX2016-XXXX2016 Arbeiter

XXXX2016-XXXX2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX2016-XXXX2016 Arbeiter

XXXX2016-XXXX2016 Arbeiter

XXXX2016-XXXX2016 Arbeiter

XXXX2016-XXXX2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX2016-XXXX2016 Arbeiter

XXXX2016-XXXX2016 Arbeiter Wien

XXXX2016-XXXX2017 Notstandshilfe

XXXX2017-XXXX2017 Arbeiter Wien

XXXX2017-XXXX2017 Notstandshilfe

XXXX2017-XXXX2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter

XXXX2017-XXXX2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter.

Daraus ergibt sich, dass ab XXXX 2005 mit Unterbrechungen immer wieder Beschäftigungsverhältnisse bestanden, von denen manche nur kurz dauerten oder nur geringfügig waren. Zum Teil bestanden geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig mit einer anderen Erwerbstätigkeit oder neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Davon ausgehend ist die Beschwerdebehauptung, der BF bemühe sich um eine Erwerbstätigkeit, durchaus plausibel. Die Höhe des Einkommens, das er zuletzt bezog, wird im Strafurteil vom XXXX2017 wiedergegeben.Daraus ergibt sich, dass ab römisch 40 2005 mit Unterbrechungen immer wieder Beschäftigungsverhältnisse bestanden, von denen manche nur kurz dauerten oder nur geringfügig waren. Zum Teil bestanden geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig mit einer anderen Erwerbstätigkeit oder neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Davon ausgehend ist die Beschwerdebehauptung, der BF bemühe sich um eine Erwerbstätigkeit, durchaus plausibel. Die Höhe des Einkommens, das er zuletzt bezog, wird im Strafurteil vom XXXX2017 wiedergegeben.

Aus der Mitteilung der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX2010 ergeben sich die Feststellungen zum Verstoß des BF gegen § 14 Abs 8Aus der Mitteilung der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom XXXX2010 ergeben sich die Feststellungen zum Verstoß des BF gegen Paragraph 14, Absatz 8

FSG.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, sowie vom XXXX, XXXX. Die Rechtskraft der Verurteilungen wird auch durch die entsprechenden Einträge im Strafregister belegt. Es gibt keine Indizien für weitere strafrechtliche Verurteilungen des BF.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , sowie vom römisch 40 , römisch 40 . Die Rechtskraft der Verurteilungen wird auch durch die entsprechenden Einträge im Strafregister belegt. Es gibt keine Indizien für weitere strafrechtliche Verurteilungen des BF.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er bis zu seiner Festnahme erwerbstätig war und in seiner Beschwerde angab, eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen. Es sind keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen hervorgekommen.

Weitere Feststellungen, insbesondere zu den in de Beschwerde erstmals behaupteten Bindungen des BF in Österreich, sind aus rechtlichen Erwägungen entbehrlich.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die belangte Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die Behörde dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der BF Gelegenheit, zu diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056 ).Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die belangte Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die Behörde dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der BF Gelegenheit, zu diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056 ).

Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Gemäß Art 28 Abs 3 lit a Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden.Gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden.

Der Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" setzt das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, die einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität kann darunter fallen (EuGH 23.11.2010, C-145/09, Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Da sich der BF schon vor seiner Festnahme über zehn Jahre lang kontinuierlich in Österreich aufhielt, ist der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG (Art 28 Abs 3 lit a Freizügigkeitsrichtlinie) heranzuziehen. Aufgrund der wiederholten Gewaltdelinquenz des BF gegen Frauen und insbesondere aufgrund seines raschen Rückfalls innerhalb offener Probezeit stellt sein Verhalten zwar eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, das aber den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich") nicht erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF zwei Mal zu Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten verurteilt wurde, von denen eine bedingt nachgesehen werden konnte, und dass er derzeit zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt.Da sich der BF schon vor seiner Festnahme über zehn Jahre lang kontinuierlich in Österreich aufhielt, ist der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie) heranzuziehen. Aufgrund der wiederholten Gewaltdelinquenz des BF gegen Frauen und insbesondere aufgrund seines raschen Rückfalls innerhalb offener Probezeit stellt sein Verhalten zwar eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, das aber den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich") nicht erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF zwei Mal zu Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten verurteilt wurde, von denen eine bedingt nachgesehen werden konnte, und dass er derzeit zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt.

Obwohl der BF wegen mehrerer Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die Rechte und Freiheiten anderer verurteilt wurde und sich auch durch die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe nicht von weiterer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter Delinquenz abhalten ließ, sein rascher Rückfall eine geringe Hemmschwelle indiziert, erneut strafbare Handlungen zu begehen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, und die zuletzt abgeurteilten Straftaten noch nicht lange zurückliegen, sodass der BF einen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten noch nicht in Freiheit unter Beweis stellte, erreicht seine Delinquenz noch nicht den in § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG festgelegten Schweregrad. Eine Prüfung, ob der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig wäre, muss daher nicht vorgenommen werden. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF somit nicht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben.Obwohl der BF wegen mehrerer Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die Rechte und Freiheiten anderer verurteilt wurde und sich auch durch die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe nicht von weiterer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter Delinquenz abhalten ließ, sein rascher Rückfall eine geringe Hemmschwelle indiziert, erneut strafbare Handlungen zu begehen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, und die zuletzt abgeurteilten Straftaten noch nicht lange zurückliegen, sodass der BF einen Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten noch nicht in Freiheit unter Beweis stellte, erreicht seine Delinquenz noch nicht den in Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG festgelegten Schweregrad. Eine Prüfung, ob der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig wäre, muss daher nicht vorgenommen werden. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF somit nicht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben.

Sollte der BF in Zukunft wieder wegen entsprechend schwerwiegender Taten strafgerichtlich verurteilt werden, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen.

Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B):

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung, ersatzlose
Behebung, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Intensität,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2167244.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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