Entscheidungsdatum
03.10.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2171934-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen die Festnahme und die Anhaltung aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, Zl: IFA XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen die Festnahme und die Anhaltung aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, Zl: IFA römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste in Österreich illegal ein und stellte am 18.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008 wurde der Antrag des BF in allen Spruchpunkten negativ entschieden und eine Ausweisung ausgesprochen. Der Bescheid wurde am 03.03.2009 rechtskräftig.
1.2. Am 04.05.2009 wurde der BF erstmals in Schubhaft genommen, trat in Hungerstreik und wurde sodann am 19.05.2009 auf Grund der eingetretenen Haftunfähigkeit entlassen. In weiterer Folge wurde der BF am 14.06.2009 ein zweites Mal in Schubhaft genommen, hungerte sich frei und wurde am 21.07.2009 wieder aus der Haft entlassen.
1.3. Am 26.06.2009, sohin während laufender Schubhaft, stellte der BF einen Asylfolgeantrag, welcher am 08.08.2009 rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
Am 24.07.2009 wurde der BF ein drittes Mal in Schubhaft genommen, jedoch bereits am 29.09.2009 aus der Schubhaft entlassen und direkt in die Justizanstalt XXXX überstellt.Am 24.07.2009 wurde der BF ein drittes Mal in Schubhaft genommen, jedoch bereits am 29.09.2009 aus der Schubhaft entlassen und direkt in die Justizanstalt römisch 40 überstellt.
1.4. Am 01.04.2011 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Am 12.05.2011 wurde gegen den BF zum vierten Mal die Schubhaft verhängt, dieser jedoch auf Grund seines Hungerstreiks bereits am 27.05.2011 als haftunfähig entlassen.
Am 02.08.2011 wurde der BF zum fünften Mal in Schubhaft genommen und am 26.08.2011 auf Grund der Wirkung des Hungerstreiks entlassen.
Am 08.11.2011 gelang es, den BF ein sechstes Mal in Schubhaft zu nehmen. Er wurde am 18.01.2012 aus dieser wieder entlassen.
1.5. Am 29.06.2015 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und sprach weiters ein Einreiseverbot aus. Der Bescheid wurde am 14.07.2015 rechtskräftig.
1.6. In Justizhaft befindlich wurde der BF am 19.04.2017 zur beabsichtigten Verhängung der gegenständlichen Schubhaft einvernommen und führte im Wesentlichen aus, er liebe Österreich und wolle hier bleiben. Er sei algerischer Staatsbürger und sei auf Grund des Krieges in Algerien ausgereist. Er habe keine Dokumente und im Heimatland auch keine Schule besucht. Er habe in Algerien als Gemüsehändler gearbeitet und sei dort niemals registriert worden. Er habe keine Angehörigen in Europa. Da er keine Dokumente und keine Arbeitsberechtigung besessen habe, habe er in die Kleinkriminalität einsteigen müssen, um über die Runden zu kommen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe eine Freundin gehabt, derentwegen er drogensüchtig geworden sei. Er habe niemals Dokumente bei seiner Heimatbehörde beantragt und lebe von Unterstützung der Ex-Freundin bzw. von Kleinkriminalität.
Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass zusätzlich zu den algerischen Vertretungsbehörden auch mit den marokkanischen und tunesischen Vertretungsbehörden in Wien hinsichtlich der Erteilung eines Heimreisezertifikates Kontakt aufgenommen werde.
Am 28.04.2017 wurde seitens des BFA neuerlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der algerischen Vertretungsbehörde beantragt. In weiterer Folge kam es jedoch zu keiner neuerlichen Vorführung, da der BF bereits negativ identifiziert worden sei.
Am 08.06.2017 (Tunesien) bzw. am 16.06.2017 (Marokko) wurden Anträge auf Ausstellung von Heimreisezertifikaten für den BF gestellt.
Am 11.08.2017 wurde bei beiden Botschaften die Erledigung der offenen Anträge urgiert.
1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.02.2009 wurde der BF auf Grund eines Suchtmitteldeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.02.2009 wurde der BF auf Grund der Begehung eines Vermögensdeliktes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.02.2011 wurde der BF auf Grund der Begehung mehrerer Vermögensdelikte zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.07.2012 wurde der BF auf Grund der Begehung eines Suchtmitteldeliktes zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.01.2014 wurde der BF zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 08.02.2016 wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
1.8. Mit Bescheid vom 30.08.2017 wurde über den BF für den Zeitpunkt nach seiner Entlassung aus der Justizhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und im Wesentlichen ausgeführt, für den BF sei bereits mehrmals versucht worden, ein Heimreisezertifikat für Algerien zu erlangen. Dies sei bisher nicht gelungen, da der BF seine ihn treffende Mitwirkungspflicht bisher grob vernachlässigt habe und seine wahre Identität nicht preiszugeben bereit gewesen sei. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2015 sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt worden. Der Bescheid sei am 14.07.2015 in Rechtskraft erwachsen. Der BF verfüge in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz, er sei sechsfach vorbestraft und verweigere die ordentliche Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates. Während der Anhaltung in Schubhaft sei vom BF ein Folgeantrag gestellt worden und habe sich der BF in der Vergangenheit mehrfach unter Anwendung von Hungerstreik aus Schubhaften freigepresst. In Österreich fehle es dem BF an jeglicher Integration und seien keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte hervorgekommen. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel und sei zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt. In Zusammenschau der gegebenen Tatsachen sei hervorgekommen, dass der BF dem österreichischen Rechtsstaat weiterhin ablehnend gegenüber stehe und daher das Risiko des Untertauchens des BF als beträchtlich eingestuft werde.
Am 11.09.2017 wurde der BF tatsächlich in Schubhaft genommen und befand sich dieser vom 19.09.2017 bis 29.09.2017 in Hungerstreik.
1.9. Gegen die Fest- und Schubhaftnahme, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft langte am 28.09.2017 die gegenständliche Beschwerde bei Gericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde erst kurz vor dem Ende der Haftstrafe hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates aktiv geworden sein und gegenwärtig überhaupt keine Aussicht auf die Erlangung eines Heimreisezertifikates gegeben sei. Die Behörde sei bereits in der Vergangenheit erfolglos bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates gewesen. Darüber hinaus leide der BF an Flugangst und habe psychische Probleme. Beim BF bestehe aktuell keine erhebliche Fluchtgefahr und hätte die Behörde ein gelinderes Mittel im Sinne der Unterkunftnahme an einem bestimmten Quartier verhängen können. Fehlende Ausreisewilligkeit sei an sich nicht ausreichend für die Annahme von Sicherungsbedarf und lasse sich auf Grund des tatsächlichen Verhaltens des BF keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten.
Die elementaren Rechte des BF seien durch die Anhaltung in Schubhaft grob verletzt und bestehe für den BF nach den geltenden Bestimmungen kein effektiver Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung. Die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids sei unionrechtswidrig, da dieser ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen worden sei. Eine fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids sei gesetzlich nicht einmal vorgesehen.
Beantragt wurde die Befragung des BF, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie der Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß.
1.10. Im Rahmen der Aktenvorlage wurde seitens des BFA am 29.09.2017 zur anhängigen Beschwerde eine Stellungnahme abgegeben, in der im Westlichen ausgeführt wird, dass die gegebene Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Bescheid entsprechend begründet worden seien. Der BF wolle die Abschiebung behindern. Im Rahmen der Schubhaftverhängung habe der BF nunmehr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei jedoch in Österreich in keiner Weise integriert und nicht legal erwerbstätig gewesen. Seine Existenz sei nicht gesichert, da er weder über nennenswerte Geldmittel, noch über einen Wohnsitz verfüge. Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß stellen würde, zumal er bisher jegliche Kooperation zur Erlangung eines Heimreisezertifikates de facto verweigert habe. Er sei nicht gewillt nach Algerien zurückzukehren und nehme die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nicht in Anspruch. Er habe sich bereits mehrere Male aus einer Schubhaft "herausgehungert" und sei davon auszugehen, dass der BF weiterhin versuche, eine Abschiebung zu verhindern. Aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF sei das öffentliche Interesse an einer Abschiebung als wesentlich höher anzusehen, als die privaten Interessen des BF, zumal keine Anhaltspunkte irgendeiner relevanten Integration in Österreich vorlägen.
1.11. Mit gerichtlichem Beschluss vom 29.09.2017 wurde der Rechtsvertretung des BF die Möglichkeit einer Stellungnahme auf die schriftlichen Ausführungen des BFA im Rahmen der Aktenvorlage binnen angemessener Frist eingeräumt. Eine Stellungnahme hiezu erfolgte nicht.
1.12. Dem gerichtlichen Auftrag vom 02.10.2017 folgend übermittelte das BFA eine amtsärztliche Stellungnahme, aus der sich ergibt, dass im Zuge einer Visite durch einen Arzt des Vereins XXXX am 27.09.2017 hinsichtlich des BF keine psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt werden konnten und die mit der Haftsituation verbundene psychische Belastung des BF nicht über das übliche Maß hinaus gehe.1.12. Dem gerichtlichen Auftrag vom 02.10.2017 folgend übermittelte das BFA eine amtsärztliche Stellungnahme, aus der sich ergibt, dass im Zuge einer Visite durch einen Arzt des Vereins römisch 40 am 27.09.2017 hinsichtlich des BF keine psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt werden konnten und die mit der Haftsituation verbundene psychische Belastung des BF nicht über das übliche Maß hinaus gehe.
Darüber hinaus sei die Zusammenarbeit mit Tunesien als sehr kooperativ zu beschreiben. Der Antrag auf Erstellung eines Heimreisezertifikates erging am 08.06.2017 und wurde bereits am 11.08.2017 urgiert. Derartige Anträge würden in der Regel nach zwei bis drei Monaten beantwortet werden.
Hinsichtlich der Botschaft der Republik Marokko zeigt sich die Zusammenarbeit ebenfalls gut. Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte am 16.06.2017, wurde bereits mehrere Male urgiert (zuletzt am 02.10.2017) und seien regelmäßig Gespräche mit der Botschaft durchgeführt worden. Auch hier sei seitens des BFA davon auszugehen, dass eine Antwort der Vertretungsbehörde in den nächsten Wochen vorliegen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2008 und am 26.06.2009 je einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Seine Staatsangehörigkeit konnte bisher nicht geklärt werden.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Seine Staatsangehörigkeit konnte bisher nicht geklärt werden.
1.3. Er leidet an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen.
Er wurde am 11.09.2017 aus der Justizhaft in Schubhaft überstellt und befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiter in Schubhaft.
1.4. Der BF wurde bisher in Österreich insgesamt sechs Mal strafrechtlich verurteilt.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Mit Bescheid vom 27.11.2008, rechtskräftig am 03.03.2009 wurde über den BF eine Ausweisung ausgesprochen.
2.2. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 01.04.2011 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.2.2. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 01.04.2011 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2.3. Mit Bescheid vom 29.06.2015 wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen, die Abschiebung für zulässig erklärt und die Entscheidung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Der Bescheid erwuchs mit 14.07.2015 in Rechtskraft.
2.4. Die Identität des BF ist nicht geklärt. Der BF verfügt über keine gültigen Reisedokumente.
2.5. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist eine Abschiebung innerhalb einer zumutbaren und gesetzmäßigen Zeitspanne möglich.
2.6. Der BF ist hafttauglich.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF hat in Österreich bereits vier Mal seine Entlassung aus der Schubhaft durch die Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit aufgrund eines Hungerstreiks erzwungen und dadurch die Abschiebung mehrmals erfolgreich verhindert.
3.2. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag.
3.3. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
3.4. Er ist nicht gewillt aus Österreich auszureisen.
3.5. Der BF ist nicht kooperationswillig.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.2. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.
4.3. Der BF ist in Österreich weder beruflich, noch sozial integriert.
4.4. Der BF verfügt über kein bekanntes Vermögen im Inland und verfügt auch nicht über wesentliche Barmittel zum Selbsterhalt.
4.5. Er verfügt in Österreich nicht über einen gesicherten Wohnsitz.
Zur Festnahme:
5.1. Der BF wurde am 11.09.2017 aufgrund des Festnahmeauftrags aus der Justizhaft in die bereits mit Bescheid vom 30.08.2017 verhängte Schubhaft überstellt.
5.2. Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
1. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem unstrittig gebliebenen Akteninhalt, dem auch keine gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.3.). In der Beschwerdeschrift befinden sich zu diesen Punkten mit Ausnahme des psychischen Zustandes des BF keine anders lautenden Ausführungen, sodass im Ergebnis von einer Übereinstimmung der verfahrensmäßigen Ausgangslagen ausgegangen werden konnte. Auf Grund der durch das Gericht angeforderten amtsärztlichen Stellungnahme vom 02.10.2017 ergibt sich, dass auf Grundlage einer Untersuchung des BF keine psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Hiezu ist zu sagen, dass das diesbezügliche Vorbringen der Rechtsvertretung des BF keine Beweismittel, wie etwa Befunde oder dergleichen beinhaltete und sich lediglich darauf stützte, dass die psychischen Beschwerden, welche im Rahmen der Justizhaft hervorgekommen seien, amtsbekannt seien. Dem widersprechend ergibt sich aus dem Verfahrensakt in Zusammensicht mit der vorliegenden erwähnten ärztlichen Stellungnahme kein Hinweis darauf, dass der BF tatsächlich an gesundheitlichen Beschwerden leidet. Hinsichtlich der Feststellung zu 1.4. darf auf den im Akt erliegenden Strafregisterauszug verwiesen werden.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.6.):
Hinsichtlich der Feststellung zu 2.6. darf auf die zuvor unter Punkt
2.2. erläuternden Ausführungen verwiesen werden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF mit Bescheid vom 27.11.2008 aus Österreich ausgewiesen worden ist und gegen ihn mit Bescheid der BPD XXXX vom 01.04.2011 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Nicht unerwähnt bleiben darf (2.3.) der Bescheid vom 29.06.2015 in welchem eine Rückkehrentscheidung mit einem auf 10 Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 14.07.2015 nach der Aktenlage in Rechtskraft.2.2. erläuternden Ausführungen verwiesen werden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF mit Bescheid vom 27.11.2008 aus Österreich ausgewiesen worden ist und gegen ihn mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 01.04.2011 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Nicht unerwähnt bleiben darf (2.3.) der Bescheid vom 29.06.2015 in welchem eine Rückkehrentscheidung mit einem auf 10 Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 14.07.2015 nach der Aktenlage in Rechtskraft.
Auf Grund der bisherigen behördlichen Erfahrungen lässt sich erkennen, dass der BF, der nach wie vor behauptet, aus Algerien zu stammen, in diesem Punkt möglicherweise bisher keine wahrheitsgetreuen Angaben gemacht hat. Es ist daher für das Gericht nachvollziehbar, dass die Behörde nunmehr auch Nachbarländer im nordafrikanischen Raum als möglichen Herkunftsstaat des BF annimmt und diesbezüglich auch Anfragen an die Botschaft von Marokko und Tunesien gerichtet hat. Die Identität des BF konnte bisher nicht geklärt werden (2.4.) und wird zur Ausreise des BF ein Heimreisezertifikat benötigt.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):
Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der BF bisher insgesamt sieben Mal in Schubhaft gewesen ist. Vier Mal davon, wurde er auf Grund der Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit durch Hungerstreik entlassen. Er hat daher in diesen Fällen die nahende Abschiebung erfolgreich verhindert und sohin im Hinblick auf die Verwirklichung der Kriterien für die Annahme von Sicherungsbedarf die Ziffer 1 des § 76 Absatz 3 FPG verwirklicht. Weiters aktenkundig ist, dass der BF seinen Folgeantrag vom 26.06.2009 während aufrechter Schubhaft stellte (3.2.). Im Sinne der Ausführungen zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.) ergibt sich, dass in der Folge vom Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendeten Aufenthaltsmaßnahme im Sinne der Ziffer 3 des § 76 Absatz 3 FPG auszugehen war (3.3.). Der BF gab bei seiner Einvernahme am 19.04.2017 auf Seite 2 der Niederschrift an, er liebe Österreich und wolle hierbleiben. In Zusammensicht mit der Tatsache, dass der BF erstmals vermutlich im Jahr 2008 österreichischen Boden betrat, und seither nicht ausgereist ist, ergibt sich, dass der BF ganz offenbar nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen. Manifestiert wird dies auch dadurch, dass er bisher bereits mehrere Male erfolglos in Schubhaft genommen wurde.Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der BF bisher insgesamt sieben Mal in Schubhaft gewesen ist. Vier Mal davon, wurde er auf Grund der Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit durch Hungerstreik entlassen. Er hat daher in diesen Fällen die nahende Abschiebung erfolgreich verhindert und sohin im Hinblick auf die Verwirklichung der Kriterien für die Annahme von Sicherungsbedarf die Ziffer 1 des Paragraph 76, Absatz 3 FPG verwirklicht. Weiters aktenkundig ist, dass der BF seinen Folgeantrag vom 26.06.2009 während aufrechter Schubhaft stellte (3.2.). Im Sinne der Ausführungen zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.) ergibt sich, dass in der Folge vom Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendeten Aufenthaltsmaßnahme im Sinne der Ziffer 3 des Paragraph 76, Absatz 3 FPG auszugehen war (3.3.). Der BF gab bei seiner Einvernahme am 19.04.2017 auf Seite 2 der Niederschrift an, er liebe Österreich und wolle hierbleiben. In Zusammensicht mit der Tatsache, dass der BF erstmals vermutlich im Jahr 2008 österreichischen Boden betrat, und seither nicht ausgereist ist, ergibt sich, dass der BF ganz offenbar nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen. Manifestiert wird dies auch dadurch, dass er bisher bereits mehrere Male erfolglos in Schubhaft genommen wurde.
Hinsichtlich der Feststellung zu 3.5. wird angemerkt, dass es im Rahmen einer Gesamtsicht klar erkennbar ist, dass der BF in keiner Weise kooperationsbereit ist. Die Schwierigkeiten der Behörde für seine Person ein Heimreisezertifikat zu erlangen sind im wohl bekannt. Obwohl er über keinerlei Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, übt er seit langem seine Mitwirkungspflicht nicht ausreichend aus, sodass es der Behörde bislang nicht gelungen ist, für ihn ein Heimreisezertifikat zu bekommen. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass die Angaben des BF, Algerier zu sein, möglicherweise nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Bereits vier Mal hat er seine Abschiebung aus der Schubhaft durch die erfolgreiche Abhaltung eines Hungerstreikes torpediert. Es ist daher klar ersichtlich, dass der BF mit den Behörden nicht kooperieren will (3.5.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):
Die Feststellungen unter 4.1-4.5 ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 19.04.2017, an deren Richtigkeiten der Angaben keine Zweifel im Zuge der gerichtlichen Entscheidung aufgekommen sind. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich und gab selbst an, über keine sozialen Kontakte im Inland zu verfügen. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich auch, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Dem ZMR ist zu entnehmen, dass der BF in Österreich lediglich an den Adressen von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren melderechtlich erfasst wurde. Darüber hinaus hat das Verfahren nicht ergeben, dass der BF anderweitig in Österreich einen festen Wohnsitz haben könnte.
2.5. Zur Festnahme (5.1. - 5.2.):
Aus dem Akt ergibt sich, dass der BF direkt aus der Justizanstalt in die Schubhaft überführt wurde. Formaljuristisch bedarf es für diesen Akt einen Festnahmeauftrag, welcher bereits im Zuge der Schubhaftbescheiderlassung ergangen ist. Die Rechtsgrundlage für den Festnahmeauftrag selbst bildet im gegenständlichen Fall die durchsetzbare Rückkehrentscheidung vom 29.06.2015, die am 14.07.2015 rechtskräftig und durchsetzbar wurde.
2.6.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bisher nicht bestehende Kooperationsbereitschaft ergibt sich bereits klar aus dem Ergebnis der Einvernahme im Schubhaftverfahren, weshalb von einer persönlichen Befragung ebenso Abstand genommen werden konnte. Der BF hat diesbezüglich im Übrigen nicht dargelegt, weshalb er die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung für opportun ansieht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
"§ 40 Abs. 1 BFA-VG"§ 40 Absatz eins, BFA-VG
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."
(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat."4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat."
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte im Inland zwei Anträge auf internationalen Schutz. Insgesamt befand sich der BF bereits sieben Mal in Schubhaft. In vier Fällen hat er sich durch die Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit auf Grund eines Hungerstreiks seine Freilassung jeweils "erzwungen" und sich daher auch in jedem Fall erfolgreich der Abschiebung entzogen. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz, kein nennenswertes Vermögen um sich selbst zu erhalten, ist weder beruflich noch sozial in Österreich integriert und hat keine Familienangehörigen im Inland. Er ist, wie oben näher ausgeführt, nicht ausreisewillig und nicht kooperativ. Durch die Stellung eines weiteren Asylantrages (Folgeantrag) zeigte der BF, dass er in keiner Weise gewillt ist, die Entscheidungen der Republik Österreich hinsichtlich seiner Rückkehr zu akzeptieren und er auch davor nicht zurückschreckt, sich seine weitere Anwesenheit im Inland durch einen Hungerstreik zu erzwingen. Auf Grund dieser Verhaltensweise und auf Grund seiner konkreten verbalen Äußerung in der Einvernahme vom 19.04.2017 ist er als ausreiseunwillig anzusehen. Wenn der Rechtsvertreter des BF im Rahmen der Ausführungen zur Beschwerdeschrift näher ausführt, dass Ausreiseunwilligkeit nach der Rechtsprechung noch keinen Sicherungsbedarf begründe, so ist dem entgegen zu halten, dass im gegenständlichen Fall darüber hinaus die weiteren oben angeführten zusätzlichen Gründe für die begründete Annahme von Sicherungsbedarf sprechen. Zu diesem Punkt angemerkt werden darf, dass in der Beschwerdeschrift von erheblicher Fluchtgefahr gesprochen wird. Der terminus technicus "erhebliche Fluchtgefahr" findet sich in den Bestimmungen zur Schubhaft im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Dublin III-VO. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Konnex zu einer Dublin Konstellation zu erkennen, weshalb im vorliegenden Fall "einfacher" Sicherungsbedarf ausreichend ist. Das Gericht sieht es hier als unzweifelhaft an, dass aufgrund der eben erörterten Merkmale im gegenständlichen Fall jedenfalls aus gutem Grunde davon ausgegangen werden kann, dass hinsichtlich des BF ausreichender Sicherungsbedarf besteht. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen von Fluchtgefahr ausgegangen.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch massiv gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen (insgesamt bereits sechs Vorstrafen) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. In der Einvernahme vom 19.04.2017 bagatellisiert er die Vornahme seiner kriminellen Handlungen und entschuldigt diese dadurch, sich damit "ober Wasser" gehalten zu haben. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die langjährigen Bemühungen des BFA letztendlich doch eine Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Der BF verfügt über keinen gültigen Reisepass, sodass davon auszugehen ist, dass eine Effektuierung der Abschiebung nur nach Erhalt eines Heimreisezertifikates durchführbar sein wird. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Behörde jedenfalls laufend Bemühungen zeigte, von den Vertretungseinrichtungen Algeriens, Tunesiens und Marokkos Entscheidungen über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Person des BF zu erlangen und werden die Antworten auch laufend urgiert. Das Gericht geht daher im Einklang mit der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls von einer potentiellen Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates zur Außerlandesbringung des BF aus.
Auf Seite 3 in der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass die laufende Schubhaft auf Grund fehlender Effektuierbarkeit rechtswidrig sei. Dies deshalb, da für den Beschwerdeführer überhaupt keine Aussicht auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bestehen würde. Bei dieser Argumentation bleibt völlig ausgeklammert, dass der BF dadurch, dass er bisher nicht gewillt war, seine wahre Identität preis zu geben, die Bemühungen der Behörde klar ersichtlich bisher erfolgreich zunichte gemacht hat. Der BF hat wiederholt die Algerische Staatsangehörigkeit angegeben, um sich möglicher Weise im Verfahren eine bessere Position zu sichern und seine tatsächliche Identität zu verschleiern. Er verletzt dadurch jedoch die ihn treffende Mitwirkungspflicht. Es ist daher nach Ansicht des Gerichtes legitim und keinesfalls ungesetzlich, wenn die Behörde, von einer angegebenen Identität ausgehend, Kontakt zu mehreren möglichen Vertretungsbehörden zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aufnimmt und der BF in weiterer Folge bis zur Klärung seiner tatsächlichen Nationalität auf diesem Wege innerhalb angemessener Frist in Gewahrsam der Behörde zu verbleiben hat. Es liegt im konkreten Fall gänzlich in der Hand des BF, durch richtige Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zu ermöglichen und dadurch die laufende Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Es kann nicht sein, dass ein Beschwerdeführer durch Fehlinformationen den Behörden gegenüber insofern einen Vorteil ziehen kann, als dadurch eine rechtmäßige Abschiebung von vornherein unmöglich gemacht wird. Durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten würde für den BF zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit bestehen, dieses wesentlich zu verkürzen und eine ehebaldigste Beendigung der Schubhaft durch freiwillige Ausreise in seinen Herkunftsstaat (dies wurde bisher kategorisch abgelehnt) zu erreichen. Tut er dies nicht, so ist ihm das angemessene Zuwarten einer Klärung im Stande der Schubhaft zumutbar. Ein Zuwarten bis zur behörlichen Klärung im Stande der Schubhaft ist dem BF nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall zumutbar und die weitere Anhaltung als verhältnismäßig anzusehen.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals auf freiem Fuße alles unternehmen würde, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Inland weiter zu verlängern, wiewohl er weder Unterkunft, noch soziales Netz hier hat. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Das Vorbringen, der BF leide an Flugangst ist nicht entscheidungsrelevant, da es bekanntlich nicht ausschließlich Abschiebungen per Flugzeug gibt und sonstige psychische Erkrankungen des BF nicht verifiziert werden konnten. In diesem Punkt war der ärztlichen Beurteilung zu folgen.
3.1.8. Die Festnahme und Überstellung am 11.09.2017 erfolgte auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Zi 1 BFA-VG. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft waren wie das nunmehrige Verfahren gezeigt hat bereits zu diesem Zeitpunkt bereits gegeben. Gem. § 40 Abs. 1 Zi. 1 BFA-VG waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes daher berechtigt, den BF zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Festnahme hervorgekommen und auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret angegeben worden.3.1.8. Die Festnahme und Überstellung am 11.09.2017 erfolgte auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Zi 1 BFA-VG. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft waren wie das nunmehrige Verfahren gezeigt hat bereits zu diesem Zeitpunkt bereits gegeben. Gem. Paragraph 40, Absatz eins, Zi. 1 BFA-VG waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes daher berechtigt, den BF zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Festnahme hervorgekommen und auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret angegeben worden.
3.1.9. Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.3.1.9. Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ersetzten und gleichlautenden Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
3.1.10. Soweit in der Beschwerde das angeblich grundrechtswidrige Fehlen einer Prozesskostenhilfe kritisiert wird ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht einmal ein Antrag auf eine solche gestellt wurde und damit auch keine einschlägige und bekämpfbare Behördenentscheidung vorliegt. Dass angeblich kein effektiver Rechtsbehelf gegen eine Schubhaft bestehe ist angesichts des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht nachvollziehbar. Dass eine Schubhaft mittels Mandatsbescheids "schon an sich" mit dem Unionsrecht in Widerspruch stehe wird in der Beschwerde zwar behauptet aber nicht näher begründet. Auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur kann diese Behauptung nicht gestützt werden.
Dass der gegenständliche Bescheid "ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen" worden wäre steht im Widerspruch zum Akteninhalt (den der - erst nach Erlassung des Bescheides bevollmächtigte - Vertreter des Beschwerdeführers vor Verfassung der Beschwerde problemlos hätte einsehen können). Bei dem gegenständlich angefochtenen Bescheid handelt es sich gar nicht um einen Mandatsbescheid. Überdies wird in der Beschwerde auch nicht dargetan, wo sich das angeblich fehlende Ermittlungsverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte.
Die Behauptung, eine "fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheides" sei "gesetzlich nicht einmal vorgesehen", ist in dieser Form unrichtig und darf auf die gesetzlich geregelte Prüfungsverpflichtung gem. § 80 Abs. 6 FPG hingewiesen werden.Die Behauptung, eine "fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheides" sei "gesetzlich nicht einmal vorgesehen", ist in dieser Form unrichtig und darf auf die gesetzlich geregelte Prüfungsverpflichtung gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG hingewiesen werden.
In diesem Sinne ersucht das erkennende Gericht den Rechtsvertreter, bei der Verwendung von Musterbeschwerden auf die Anpassung an den konkreten Sachverhalt zu achten, um damit die gebotene Einzelfallentscheidung des Gerichts nicht unnötig zu behindern und dadurch zu verzögern.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. Paragraph 80 /, 6, FPG wird verwiesen.
Zu Spruchpunkt III. u. IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. u. römisch vier. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2171934.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017