Entscheidungsdatum
04.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2171908-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Alexander WIRTH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.08.2017, Zl. Jv 52629-33a/17, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Alexander WIRTH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.08.2017, Zl. Jv 52629-33a/17, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Betrag von EUR 640,50 durch den Betrag von EUR 575,00 ersetzt wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Betrag von EUR 640,50 durch den Betrag von EUR 575,00 ersetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 26.08.2015 wurde die Ehe zwischen XXXX (BF) und XXXX geschieden. Im in der Verhandlung vom selben Tag geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die BF "zur Bezahlung der gerichtlichen Vergleichsgebühr". Weiters wird im Vergleich festgehalten, dass es sich bei der Liegenschaft in XXXX, um eheliches Vermögen handle, welches zu gleichen Teilen unter der BF und XXXX aufzuteilen sei. Diese einigten sich auch darauf, die gemeinsame Liegenschaft unter Einschaltung eines Maklers zu veräußern und den Veräußerungserlös abzüglich der mit dem Verkauf einhergehenden Kosten zu gleichen Teilen unter ihnen aufzuteilen.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 26.08.2015 wurde die Ehe zwischen römisch 40 (BF) und römisch 40 geschieden. Im in der Verhandlung vom selben Tag geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die BF "zur Bezahlung der gerichtlichen Vergleichsgebühr". Weiters wird im Vergleich festgehalten, dass es sich bei der Liegenschaft in römisch 40 , um eheliches Vermögen handle, welches zu gleichen Teilen unter der BF und römisch 40 aufzuteilen sei. Diese einigten sich auch darauf, die gemeinsame Liegenschaft unter Einschaltung eines Maklers zu veräußern und den Veräußerungserlös abzüglich der mit dem Verkauf einhergehenden Kosten zu gleichen Teilen unter ihnen aufzuteilen.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.12.2015, Zl. 7 C 31/15p - VNR 2, des Landesgerichts Bregenz wurden der BF Gebühren/Kosten gem. TP 12 Anm. 3 GGG in Höhe von EUR 279,00, Dolmetschergebühren in Höhe von EUR 115,00 und 173,00 sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 575,00 vorgeschrieben. Dieser Zahlungsauftrag trat aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung vom 29.12.2015 außer Kraft.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.12.2015, Zl. 7 C 31/15p - VNR 2, des Landesgerichts Bregenz wurden der BF Gebühren/Kosten gem. TP 12 Anmerkung 3 GGG in Höhe von EUR 279,00, Dolmetschergebühren in Höhe von EUR 115,00 und 173,00 sowie die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 575,00 vorgeschrieben. Dieser Zahlungsauftrag trat aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung vom 29.12.2015 außer Kraft.
3. Mit Bescheid vom 10.03.2017, Zl. 1 Jv 102-33/16 m, verpflichtete der Präsident des Landesgerichts Feldkirch die BF zur Zahlung der Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 575,00. Der Zahlungsauftrag über EUR 575,00 wurde am 11.04.2017 ausgefertigt.
4. Mit Schreiben vom 02.05.2017 (Fax) beantragte die BF den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren. Dies begründete sie damit, dass sie vermögenslos und Sozialhilfeempfängerin sei und es ihr daher nicht möglich sei, den Gesamtbetrag von EUR 575,00 zu bezahlen.
5. Mit Schreiben vom 17.05.2017, zugestellt am 22.05.2017, wies der Präsident des Oberlandesgerichts Wien den Rechtsvertreter der BF darauf hin, dass bei vorübergehenden Schwierigkeiten wie im Fall der BF kein Nachlass, sondern allenfalls eine Stundung durch Abstattung in Teilbeträgen in Betracht käme. Er forderte ihn sohin auf, das Ansuchen binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens entsprechend zu präzisieren (Stundungstermin und Ratenhöhe), einen Fragebogen auszufüllen und Bescheinigungsmittel anzuschließen.
6. Mit Schreiben vom 23.06.2017 beantwortete der Rechtsvertreter der BF den Fragebogen dahingehend, dass die BF ein Bankguthaben von EUR 35,41 habe, monatlichen Einnahmen von EUR 1.088,75 Ausgaben von EUR 728,05 gegenüberstünden und bescheinigte diese. Ein Antrag auf Stundung wurde nicht gestellt.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 21.08.2017) wurde dem Antrag der BF, die im Grundverfahren 007 C 31/2015 p des Bezirksgerichts Bregenz, Ziv 400704/17-6, vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 640,50 gem. § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), nachzulassen, nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte voraussetze, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten. Die Antragstellerin habe noch den Veräußerungserlös abzüglich der mit dem Verkauf einhergehenden Kosten, zu gleichen Teilen mit dem geschiedenen Gatten, einer Liegenschaft in XXXX zu erwarten, weshalb dem Antrag auf Nachlass ein Erfolg zu versagen sei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 21.08.2017) wurde dem Antrag der BF, die im Grundverfahren 007 C 31 aus 2015, p des Bezirksgerichts Bregenz, Ziv 400704/17-6, vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 640,50 gem. Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), nachzulassen, nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte voraussetze, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten. Die Antragstellerin habe noch den Veräußerungserlös abzüglich der mit dem Verkauf einhergehenden Kosten, zu gleichen Teilen mit dem geschiedenen Gatten, einer Liegenschaft in römisch 40 zu erwarten, weshalb dem Antrag auf Nachlass ein Erfolg zu versagen sei.
8. Mit Schriftsatz vom 18.09.2017 (Poststempel vom selben Tag) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der BF monatlich nur EUR 360,70 zur Verfügung stehen würden und sie diesen Betrag zur Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens benötigen würde. Die Einbringung der Gebühren sei daher mit besonderer Härte verbunden.
9. Mit Schriftsatz vom 21.09.2017 (eingelangt am 28.09.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist verpflichtet, Gebühren in Höhe von EUR 575,00 zu zahlen.
1.2. Die BF wurde am 17.02.1958 geboren und hat keine Unterhaltspflichten. Sie verfügt über monatliche Einnahmen in Höhe von EUR 1.088,75.
1.3. Die BF verfügt über einen Rechtsanspruch auf die Hälfte des Erlöses aus der Veräußerung der Liegenschaft in XXXX.1.3. Die BF verfügt über einen Rechtsanspruch auf die Hälfte des Erlöses aus der Veräußerung der Liegenschaft in römisch 40 .
1.4. Die BF beantragte den Nachlass, nicht jedoch die Stundung der Gebührenforderung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant ist der Scheidungsvergleich vom 26.08.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).
Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Eine "besondere Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht schon dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung einer Ratenzahlung bzw. Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG begegnet werden kann. Da ein Antrag auf Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Eine "besondere Härte" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG liegt nicht schon dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung einer Ratenzahlung bzw. Stundung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG begegnet werden kann. Da ein Antrag auf Stundung gem. Paragraph 9, Absatz eins, GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.
Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte i.S.d. § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 20.08.1996, 96/16/0155; 21.12.1998, 98/17/0180; 28.06.2007, 2007/16/0054).Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte i.S.d. Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 20.08.1996, 96/16/0155; 21.12.1998, 98/17/0180; 28.06.2007, 2007/16/0054).
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des BF – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist.
3.2.3. Vor diesem Hintergrund ist für das gegenständliche Nachlassverfahren festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass der der BF zustehende Erlös aus der Veräußerung der Liegenschaft in Kroatien die Gebührenforderung von EUR 575,00 übersteigt. Die BF und ihr geschiedener Mann haben sich in einem Vergleich darauf geeinigt, die betreffende Liegenschaft zu veräußern und den Erlös zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die BF noch den Veräußerungserlös der Liegenschaft zu erwarten hat; etwas anderes hat die BF in ihrer Beschwerde nicht vorgebracht. Im Verhältnis dazu ist die Gebührenforderung eine höhenmäßig überschaubare Summe, und kann einer 1958 geborenen Person die allenfalls ratenmäßige Zahlung dieser Gebührenschuld zugemutet werden.
Da die Gebühren im Grundverfahren mit EUR 575,00 bestimmt wurden und bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides stets der Betrag von EUR 575,00 gegenständlich war sowie ein anderer Betrag nicht vorgebracht wurde, wird von einem Schreibfehler gem. § 7 Abs. 3 GEG der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids ("EUR 640,50") ausgegangen. Der abweichende Betrag ergibt sich weder aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen oder den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens, noch begründet die Behörde diesen im Bescheid.Da die Gebühren im Grundverfahren mit EUR 575,00 bestimmt wurden und bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides stets der Betrag von EUR 575,00 gegenständlich war sowie ein anderer Betrag nicht vorgebracht wurde, wird von einem Schreibfehler gem. Paragraph 7, Absatz 3, GEG der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids ("EUR 640,50") ausgegangen. Der abweichende Betrag ergibt sich weder aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen oder den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens, noch begründet die Behörde diesen im Bescheid.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG mit der Maßgabe abzuweisen, dass der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Betrag von EUR 640,50 durch den Betrag von EUR 575,00 ersetzt wird.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG mit der Maßgabe abzuweisen, dass der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Betrag von EUR 640,50 durch den Betrag von EUR 575,00 ersetzt wird.
3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidberichtigung, Bescheidspruch, Gebührenhöhe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2171908.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017