TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/4 W171 2169885-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2017
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Entscheidungsdatum

04.10.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2169885-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste vor dem 28.11.2003 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde negativ entschieden.

1.2. Er wurde mit Strafurteil vom 28.11.2003 zu einer neunmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.09.2006 wurde der neuerlich straffällig gewordene BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Schließlich wurde über den BF im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens mit Urteil vom 28.07.2011 eine 15-monatige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt.

1.3. Mit Bescheid der XXXX vom 12.08.2011 wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung, sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt und einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung wurde am 18.08.2011 durchsetzbar und einer daraufhin erfolgten Berufung bezüglich des Einreiseverbotes wurde seitens des UVS keine Folge gegeben.1.3. Mit Bescheid der römisch 40 vom 12.08.2011 wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung, sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt und einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung wurde am 18.08.2011 durchsetzbar und einer daraufhin erfolgten Berufung bezüglich des Einreiseverbotes wurde seitens des UVS keine Folge gegeben.

1.4. Am 18.04.2012 wurde der BF in Österreich aufgegriffen und über ihn die Schubhaft verhängt. Am 25.04.2012 verließ dieser freiwillig Österreich und reiste nach Polen aus.

Am 14.03.2016 wurde der BF neuerlich im Inland betreten. Er reiste vor Verhängung von Zwangsmaßnahmen am 23.03.2016 neuerlich nach Polen aus.

Jedoch bereits am 06.09.2016 wurde er erneut im Inland aufgegriffen und über ihn am 07.09.2016 die Schubhaft verhängt. Am 12.09.2016 erfolgte die freiwillige Ausreise, nunmehr in seinen Herkunftsstaat Nigeria.

Der BF reiste in Folge am 02.07.2017 neuerlich in Österreich ein, wurde aufgegriffen, sodann über ihn am gleichen Tage die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 04.07.2017 wurde seitens des Strafgerichtes über den BF die Untersuchungshaft verhängte, und dieser aus laufender Schubhaft in die Untersuchungshaft überführt.

1.5. Im Rahmen der am 04.07.2017 durchgeführten Einvernahme brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei am 02.07.2017 nach Österreich eingereist, da ihm sein Anwalt versichert habe, es sei alles in Ordnung. Er lebe mit seiner Ehefrau in Polen und verdiene seinen Unterhalt durch den Verkauf gebrauchter Sachen. In Österreich habe er keine Angehörigen und sei ihm bewusst, dass er in Österreich nicht sein dürfe.

Der BF wurde im Rahmen dieser Einvernahme eingehend über die österreichische Rechtslage und sein fehlendes Aufenthaltsrecht in Österreich unterrichtet.

1.6. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 06.07.2017 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesem eine Stellungnahme hiezu hinsichtlich der beabsichtigten Verhängung einer Schubhaft binnen angemessener Frist ermöglicht.

Mit E-Mail des seinerzeitigen Vertreters wurde daraufhin Stellung genommen und ausgeführt, dass der BF freiwillig aus Österreich ausreisen werde, da dieser mit einer Polin verheiratet sei und in Polen ein Aufenthaltsrecht habe. Aufgrund der Tatsache, dass die Gattin des BF freizügigkeitsberechtigt sei, sei das für den BF vorliegende Einreiseverbot auf Grund der europarechtlichen Regelungen unwirksam.

1.7. Mit Bescheid vom 17.08.2017 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides wurden bis zur Entlassung aus der Gerichtshaft aufschiebend bedingt vorgesehen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF illegal in Österreich aufhältig sei, in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe, sowie keine familiären, beruflichen oder sozialen Ankerpunkte im Inland habe. Der BF sei mehrfach rechtskräftig im Inland verurteilt, in keiner Weise integriert und missachte laufend die österreichische Rechtsordnung. Er verfüge nicht über einen ordentlichen Wohnsitz und sei für die Behörde in der Vergangenheit nicht greifbar gewesen. Es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen, da der BF auch auf Grund seines Vorverhaltens (mehrfache Wiedereinreise trotz eines geltenden Einreiseverbotes) nicht als vertrauenswürdig eingestuft werden könne. Auf Grund der Wohn- und Familiensituation sei von beträchtlichem Risiko des Untertauchens auszugehen und sei das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektuierung einer baldigen Abschiebung höher zu bewerten, als die persönlichen Gründe, nicht in eine freiheitsentziehende Maßnahme zu kommen. Zur Begründung des Sicherungsbedarfes wurden seitens der Behörde die gesetzliche Bestimmung des § 76 Abs. 2 Zi. 2 und 9 FPG herangezogen.1.7. Mit Bescheid vom 17.08.2017 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides wurden bis zur Entlassung aus der Gerichtshaft aufschiebend bedingt vorgesehen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF illegal in Österreich aufhältig sei, in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe, sowie keine familiären, beruflichen oder sozialen Ankerpunkte im Inland habe. Der BF sei mehrfach rechtskräftig im Inland verurteilt, in keiner Weise integriert und missachte laufend die österreichische Rechtsordnung. Er verfüge nicht über einen ordentlichen Wohnsitz und sei für die Behörde in der Vergangenheit nicht greifbar gewesen. Es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen, da der BF auch auf Grund seines Vorverhaltens (mehrfache Wiedereinreise trotz eines geltenden Einreiseverbotes) nicht als vertrauenswürdig eingestuft werden könne. Auf Grund der Wohn- und Familiensituation sei von beträchtlichem Risiko des Untertauchens auszugehen und sei das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektuierung einer baldigen Abschiebung höher zu bewerten, als die persönlichen Gründe, nicht in eine freiheitsentziehende Maßnahme zu kommen. Zur Begründung des Sicherungsbedarfes wurden seitens der Behörde die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 und 9 FPG herangezogen.

1.8. Mit Beschwerde der Rechtsvertretung vom 06.09.2017 wurde vorgebracht, der BF verfüge über einen Aufenthaltstitel in Polen, sei dort verheiratet und habe eine Tochter. Über ihn sei auf Grund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels gemäß § 28 a SMG nunmehr die Untersuchungshaft verhängt worden. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.08.2017 wurde für den Zeitpunkt nach der Entlassung aus der Gerichtshaft, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verhängung der Schubhaft sei jedoch rechtswidrig. Der BF verfüge über einen polnischen Aufenthaltstitel und über ein schützenswertes Familienleben in Polen. Als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin bestehe für den BF auch ein Aufenthaltsrecht für Österreich. Das dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Einreiseverbot sei daher unionsrechtswidrig. Gegen die behördliche Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbotes sei in der Zwischenzeit ein Rechtsmittel eingebracht worden. Der BF wäre daher zu verpflichten gewesen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates zu begeben, dessen Aufenthaltstitel er besitze (Polen). Auf Grund der gegebenen freiwilligen Ausreisebereitschaft und der Reisedokumente sei nicht davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre. Aus diesem Grund sei die Verhängung von Schubhaft rechtswidrig, zumal diese sich auf eine rechtswidrige Grundlage stütze.1.8. Mit Beschwerde der Rechtsvertretung vom 06.09.2017 wurde vorgebracht, der BF verfüge über einen Aufenthaltstitel in Polen, sei dort verheiratet und habe eine Tochter. Über ihn sei auf Grund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, a SMG nunmehr die Untersuchungshaft verhängt worden. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.08.2017 wurde für den Zeitpunkt nach der Entlassung aus der Gerichtshaft, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verhängung der Schubhaft sei jedoch rechtswidrig. Der BF verfüge über einen polnischen Aufenthaltstitel und über ein schützenswertes Familienleben in Polen. Als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin bestehe für den BF auch ein Aufenthaltsrecht für Österreich. Das dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Einreiseverbot sei daher unionsrechtswidrig. Gegen die behördliche Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbotes sei in der Zwischenzeit ein Rechtsmittel eingebracht worden. Der BF wäre daher zu verpflichten gewesen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates zu begeben, dessen Aufenthaltstitel er besitze (Polen). Auf Grund der gegebenen freiwilligen Ausreisebereitschaft und der Reisedokumente sei nicht davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre. Aus diesem Grund sei die Verhängung von Schubhaft rechtswidrig, zumal diese sich auf eine rechtswidrige Grundlage stütze.

Darüber hinaus sei die Behörde angehalten gewesen, die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels anstatt der Schubhaft zu überprüfen. Auf Grund der Judikatur des BVwG sei davon auszugehen, dass auch im gegenständlichen Fall die Verhängung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Ausreise des BF ausreichend gewesen wäre.

Die Rechtsvertretung des BF beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang des § 8 a VwGVG iVm. § 64 Absatz 1 Ziffer 1 lit. a bis d ZPO, im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei.Die Rechtsvertretung des BF beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8, a VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 1 Ziffer 1 Litera a bis d ZPO, im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei.

1.9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) legte am 06.09.2017 den betreffenden Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass der BF in keiner Einvernahme behauptete, dass seine Gattin tatsächlich von ihrer Freizügigkeit Gebrauch mache und in Österreich aufhältig sei. Darüber hinaus seien auch sonst keine Anhaltspunkte im Verfahren dafür hervorgekommen. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass die Gattin des BF ihre Freizügigkeit in Bezug auf einen Aufenthalt in Österreich gerade nicht in Anspruch nehme. Beim BF sei jedenfalls eine eklatante Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben und falle er daher genau in jene Personengruppe, die in Ansehung der Richtlinie gerade keine Ausreiseaufforderung zu erhalten habe, sondern sogleich mit einer Rückkehrentscheidung zu bedenken sei. Auf Grund der vorliegenden massiven Straffälligkeit, ist jedenfalls von einem evidenten Interesse der Öffentlichkeit, an einer gesicherten Ausreise des BF auszugehen und daher die Vorgehensweise der Behörde weder gesetzwidrig, noch unverhältnismäßig. Der BF besitze ein nigerianisches Reisedokument und sei daher eine Abschiebung seiner Person binnen kurzer Zeit möglich. Es werde daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und dem BF zum Ersatz der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der Verfahrensgang unter I. wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der Verfahrensgang unter römisch eins. wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger.1.2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger.

1.3. Er leidet an keinen die Haft ausschließenden Krankheiten oder Beschwerden.

1.4. Der BF wurde bisher in Österreich dreimal rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in Untersuchungshaft aufgrund des Verdachtes der Begehung eines Suchtmitteldeliktes.

1.5. Über ihn wurde in Österreich zuvor zumindest bereits dreimal die Schubhaft verhängt und ist er trotz aufrechtem Einreiseverbot wiederholt nach Österreich eingereist. Am 04.07.2017 wurde der BF aus laufender Schubhaft in U-Haft überführt. Am 17.08.2017 wurde gegen ihn neuerlich die verfahrensgegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Das Asylverfahren des BF ist abgeschlossen. Ein aufrechtes Einreiseverbot liegt vor.

2.2. Die Identität des BF steht fest. Er verfügt über einen nigerianischen Reisepass.

2.3. Der BF ist hafttauglich.

2.4. Von einer Abschiebung innerhalb weniger Tage nach Entlassung aus der Untersuchungshaft kann ausgegangen werden, da es keiner Ausstellung eines Heimreisezertifikates bedarf.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF ist nicht kooperationswillig.

3.2. Der BF war in der gesamten Zeit seines registrierten Aufenthaltes in Österreich nie an einer anderen Adresse als in einer Einrichtung der Justiz oder der Polizei hauptwohnsitzgemeldet.

3.3. Die Dauer der laufenden Justizhaft ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG noch nicht absehbar.

3.4. Der BF ist trotz aufrechtem Einreiseverbot mehrfach illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat dieses in der Folge nur nach Behördenintervention verlassen.

3.5. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF geht in Österreich keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.

4.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Inland nennenswerte Freunde hat.

4.4. Der BF verfügt über keinen nennenswerten Geldbetrag im Inland.

4.5. Der BF hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde (Schubhaftakt und Asylakten) und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In diesen Punkten besteht im Wesentlichen Übereinstimmung mit den in der Beschwerdeschrift kurz angeführten Eckdaten. Das Gericht konnte daher von der Richtigkeit der Angaben in den Akten ausgehen. Hinsichtlich der Feststellung zu 1.3. ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus der Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF nennenswerte Krankheiten oder Beschwerden in gesundheitlicher Hinsicht haben könnte. Darüber hinaus ergibt sich daraus, dass er in Strafhaft befindlich ist, dass er ganz offenbar auch dort als haftfähig angesehen wird, was Indizwirkung hat. Ein Einblick in das Strafregister (1.4.) gibt Auskunft darüber, dass der BF bis dato dreimal rechtskräftig verurteilt worden ist. Darüber hinaus lässt sich aus dem Aktenmaterial klar erkennen, dass der BF zumindest in der Zeit seit 2011 insgesamt drei Mal in Schubhaft genommen wurde, da er trotz aufrechtem Einreiseverbot dennoch nach Österreich zurückgekehrt ist.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF seinerzeit in Österreich ein Asylverfahren mit negativem Ausgang gehabt hat. Mit Bescheid vom 12.08.2011 (AS 239) wurde über den BF neben einer Rückkehrentscheidung auch auf ein 10 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verhängt, welches bisher nicht aufgehoben worden und daher weiter gültig ist (2.1.). Im Akt befindet sich darüber hinaus die Kopie des gültigen Reisepasses des BF und befindet sich dieses Dokument aktuell bei der Behörde. Aus diesem Grund ergibt sich klar, dass für die Rückführung des BF keine Ausstellung eines Heimreisezertifikates benötigt wird. Eine Ausreise des BF unter Zuhilfenahme des vorliegenden Dokumentes kann daher in jedem Fall zeitnah erfolgen (2.2. und 2.4.).

Hinsichtlich der festgestellten Hafttauglichkeit zu 2.3. wird auf die Ausführungen unter 2.1. verwiesen.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):

Der BF ist nicht kooperationswillig (3.1.), dieses ergibt sich klar daraus, dass der BF in Österreich bereits einmal wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden ist. Darüber hinaus hat er im Rahmen der bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren bereits zweimal die Unterschrift zur Bestätigung der Richtigkeit einer erfolgten Einvernahme grundlos verweigert (AS 457 und 467). Die Feststellung zu 3.2. bezieht sich im Wesentlichen auf die Eintragungen im Zentralen Melderegister. Dabei zeigt sich, dass der BF in Österreich bisher lediglich Hauptwohnsitze in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren gehabt hat.

Nach derzeitigem Informationsstand (bezogen auf den Tag der Erlassung dieses Judikats) ist nicht mit Sicherheit absehbar, wann der BF aus der Gerichtshaft (derzeit U-Haft) entlassen wird (3.3.).

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, das der BF bisher zumindest dreimal seit des Bestehens des aufrechten Einreiseverbots dennoch illegal in das Bundesgebiet eingereist ist. Er wurde daraufhin im Rahmen einer organisierten freiwilligen Rückkehr einmal nach Polen und einmal in seine Heimat Nigeria zurückgebracht, bis er neuerlich am 02.07.2017 illegal in Österreich einreiste (3.4.).

Die Feststellung (3.5.) ergibt sich aus einer Zusammensicht des Akteninhalts. Im Rahmen der Verfahren hat der BF mehrmals zugesagt, nicht ein weiteres Mal in Österreich einzureisen, was er jedoch im Nachhinein betrachtet nie ernst gemeint hat (etwa im Rahmen der Einvernahme am 07.09.2016, AS 441). Der BF ist daher in seiner Gesamtheit nicht als vertrauenswürdig anzusehen, da er auch bisher keine Versprechen in dieser Hinsicht eingehalten hat.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):

Grundlage für die Feststellungen 4.1. bis 4.3. sind im Wesentlichen die eigenen Angaben des BF in den Einvernahmen vom 07.09.2016 und 04.07.2017. Darin gibt er an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens sind darüber hinaus keinerlei soziale Kontakte, bzw. nennenswerte Freundschaften bekannt geworden und hat der BF derartiges auch nicht angegeben. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des BF durch den An- und Verkauf von gebrauchten Gegenständen schließt das Gericht aus dem Zusammenhang und der Chronologie der Befragung, dass es sich dabei um gelegentliche Geschäfte, tendenziell in Polen handeln dürfte. Die Aussage darüber ist jedoch nicht eindeutig, sodass damit auch eine Entfaltung dieser Tätigkeit in Österreich gemeint sein könnte. Das Verwaltungsverfahren hat jedoch nicht ergeben, dass es sich dabei um eine regelmäßige legale Entfaltung einer Erwerbstätigkeit im Inland, die in Betracht zu ziehen wäre, handeln würde. Darüber hinaus wird angemerkt, dass der Handel mit Suchtmitteln jedenfalls nicht als legal zu bezeichnen ist.

Jedenfalls ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, dass der BF bei Inhaftierung lediglich über einen Geldbetrag von Euro 20,00 verfügte. Aus dem Zentralen Melderegister (4.5.) lässt sich entnehmen, dass der BF in Österreich bisher niemals einen gesicherten Wohnsitz im Sinne einer aufrechten Hauptwohnsitzanmeldung gehabt hat.

2.5.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bisher nicht bestehende Kooperationsbereitschaft ergibt sich bereits klar aus dem Ergebnis der Einvernahme im Schubhaftverfahren und dem aktenkundigen Vorverhalten des BF, weshalb von einer persönlichen Befragung ebenso Abstand genommen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Der BF reiste wiederholt trotz aufrechtem Einreiseverbot in Österreich und verließ Österreich jeweils erst nach behördlicher Intervention. Er ist, wie das Verfahren ergeben hat, nicht kooperationswillig insofern, als er bereits einmal strafrechtlich wegen versuchtem Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt wurde und die Unterzeichnung von Protokollen im Rahmen der Verfahren mehrmals verweigerte. Er verfügt in Österreich nicht über einen gesicherten Wohnsitz und war er in der Vergangenheit mit der Ausnahme eines Nebenwohnsitzes lediglich in Polizei- oder Justizunterbringungsanstalten hauptgemeldet. Es ist daher nach Ansicht des Gerichtes auch nicht gesichert, dass der BF an einer von ihm allenfalls angegebenen Adresse bei seiner Freilassung für die Behörde greifbar bleiben würde. Die Behörde hat in der Vergangenheit seit 2012 wiederholt Sicherungsbedarf angenommen und rechtmäßig über den BF die Schubhaft verhängt. Erst durch die Verhängung der Schubhaft ist es in der Folge gelungen, den BF unter Hilfestellung des XXXX zu einer "freiwilligen" Ausreise, zunächst nach Polen, in weiterer Folge nach Nigeria, zu bewegen. Gemeinsam mit der Tatsache, dass der BF vor seinen Ausreisen beteuerte, nicht nach Österreich wiederzukehren tragen diese Handlungen des BF nicht zu seiner Vertrauenswürdigkeit im Rahmen der zu erstellenden Zukunftsprognose bei. Ein ausreichendes soziales Netz bzw. eine berufliche Integration des BF im Inland liegt nicht vor. Er kann daher auch nicht auf eine solide soziale Struktur zurückgreifen, die ein etwaiges Untertauchen verhindern könnte.3.1.3. Der BF reiste wiederholt trotz aufrechtem Einreiseverbot in Österreich und verließ Österreich jeweils erst nach behördlicher Intervention. Er ist, wie das Verfahren ergeben hat, nicht kooperationswillig insofern, als er bereits einmal strafrechtlich wegen versuchtem Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt wurde und die Unterzeichnung von Protokollen im Rahmen der Verfahren mehrmals verweigerte. Er verfügt in Österreich nicht über einen gesicherten Wohnsitz und war er in der Vergangenheit mit der Ausnahme eines Nebenwohnsitzes lediglich in Polizei- oder Justizunterbringungsanstalten hauptgemeldet. Es ist daher nach Ansicht des Gerichtes auch nicht gesichert, dass der BF an einer von ihm allenfalls angegebenen Adresse bei seiner Freilassung für die Behörde greifbar bleiben würde. Die Behörde hat in der Vergangenheit seit 2012 wiederholt Sicherungsbedarf angenommen und rechtmäßig über den BF die Schubhaft verhängt. Erst durch die Verhängung der Schubhaft ist es in der Folge gelungen, den BF unter Hilfestellung des römisch 40 zu einer "freiwilligen" Ausreise, zunächst nach Polen, in weiterer Folge nach Nigeria, zu bewegen. Gemeinsam mit der Tatsache, dass der BF vor seinen Ausreisen beteuerte, nicht nach Österreich wiederzukehren tragen diese Handlungen des BF nicht zu seiner Vertrauenswürdigkeit im Rahmen der zu erstellenden Zukunftsprognose bei. Ein ausreichendes soziales Netz bzw. eine berufliche Integration des BF im Inland liegt nicht vor. Er kann daher auch nicht auf eine solide soziale Struktur zurückgreifen, die ein etwaiges Untertauchen verhindern könnte.

In der Beschwerdeschrift wird auch das Bestehen von Sicherungsbedarf nicht substantiiert bestritten, sodass das erkennende Gericht im Wege der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung daher unter Beachtung der näher erörterten Punkte davon ausgehen musste, dass beim BF erheblicher Sicherungsbedarf besteht. Die behördliche Beurteilung der vorliegenden Tatbestandsmerkmale der Ziffer 2 und der Ziffer 9 ist daher nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Auch die Beschwerdeschrift enthält keine greifbaren Hinweise auf ein soziales Netz im Inland. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer ein mehrfach rechtskräftig verurteilter Straftäter, der durch seine Straftaten jedenfalls ein erhöhtes Interesse der österreichischen Gesellschaft erweckt, ihn außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (rechtswidrige Wiederkehr trotz gültigem Einreiseverbot) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die rasche Abschiebung des BF aufgrund des Vorliegens eines Reisedokumentes jedenfalls durchführbar sein wird. Die Behörde wird jedoch danach trachten müssen, die gesetzmäßig verhängte Schubhaft so kurz als möglich zu halten und die notwendige Flugbuchung daher umgehend im Zuge der Kenntnis der Entlassung des BF aus der Justizhaft in die Wege zu leiten haben.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers schon aufgrund der gänzlich fehlenden Kooperationsbereitschaft nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der wiederholt ein evidentes Interesse daran demonstriert hat, immer wieder im Inland aufhältig sein zu wollen, nicht für die Behörde unerreichbar sein und im Inland erfolgreich untertauchen würde. Im Übrigen geht auch das Strafgericht von Fluchtgefahr aus und setzte den BF gerade nicht auf freien Fuß. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der BF ist in keiner Weise vertrauenswürdig und wurde deshalb über ihn auch die U-Haft verhängt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte.

Die in der Beschwerde zitierten Judikate der erkennenden Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts basieren auf anderen Voraussetzungen. In W171 2126790 hat der dortige Beschwerdeführer lediglich geringfügige Meldevergehen zu verantworten, wodurch eine Verhängung eines gelinderen Mittels noch tunlich erschien. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in Österreich aber kein einziges Mal selbst einen Hauptwohnsitz gemeldet und lebte mit Ausnahme der Aufenthalte in Justiz- und Polizeianstalten stets im Verborgenen. Auch der Nachweis der Möglichkeit eines gesicherten Wohnsitzes ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen. Die zitierte Entscheidung ist daher auf den gegenständlichen Fall in keiner Weise anwendbar.

Nicht anders verhält es sich zum Judikat W171 2124161. Dieser Fall ist gänzlich anders gelagert, als der gegenständliche. Auch in diesem Fall war zwar Sicherungsbedarf zu bejahen. Es konnte jedoch aufgrund der sonstigen bekannten Rahmenbedingungen von einer ausreichenden Sicherung der Abschiebung durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall sind jedoch diese Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb auch dieser Fall nicht mit dem Judikat aus der auch nun erkennenden Gerichtsabteilung vergleichbar ist.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher nach derzeitiger Sicht auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft vom BF auch gegebenenfalls anzutreten sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.2. In der vorliegenden Beschwerdeschrift liegt das Hauptaugenmerk auf der behaupteten Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes, welches die Grundlage für die angefochtene Schubhaft darstellt. Dabei wird die Meinung vertreten, dass ein Einreiseverbot für den BF rechtlich nicht gelte, da er über die Freizügigkeit seiner polnischen Ehegattin ein Recht auf Verbleib im Inland habe. Die konkrete Klärung der heranzuziehenden Rechtslage obliegt jedoch nicht dem angerufenen Gericht. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens besteht lediglich die Verpflichtung, das Vorliegen der rechtlichen Grundlagen zu überprüfen, nicht jedoch die Richtigkeit des gültigen Einreiseverbotes selbst. Im vorliegendem Fall ist der BF weiters seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht ohne behördliches Zutun nachgekommen und ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend erforderlich. Die Behörde hat bei Erlassung der Rückkehrentscheidung bzw. in den weiteren Verfahren unionrechtskonform entschieden und daher zu Recht die Grundlage für eine Abschiebung des BF nicht nach Polen, sondern nach Nigeria ausgesprochen. Eine bloße Aufforderung zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes, wäre in diesem Fall nicht ausreichend gewesen, da der BF genau in jene Personengruppe fällt, der in Ansehung der Richtlinie gerade eben keine Ausreiseaufforderung zuzustellen ist, sondern mit einer Rückkehrentscheidung vorzugehen ist.

3.3. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Es haben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ergeben. Der vorliegende Aufenthaltstitel für Polen ist inzwischen abgelaufen und bezieht sich die durch den BF vorgegebene Ausreisewilligkeit lediglich auf dieses Land, wohin er aber nunmehr nicht legal ausreisen könnte.

3.4. Eine Entscheidung über den Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe ergeht mit gesondertem Beschluss.

Zu Spruchpunkt II. und III. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Für eine Befreiung des BF vom Kostenersatz an die obsiegende Partei besteht keine Rechtsgrundlage.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2169885.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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